0.110.039.91
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019 Nr. 277 ausgegeben am 15. November 2019
Kundmachung
vom 12. November 2019
des Beschlusses Nr. 75/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. März 2019
Zustimmung des Landtags: 6. September 20191
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Dezember 2019
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 75/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 75/2019 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 75/2019
vom 29. März 2019
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfungen und Zertifizierung) und Anhang XI (Elektronische Kommunikation, Audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft2, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates3, die durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates4 geändert und in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Richtlinie (EU) 2015/1535 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
3. Während die EFTA-Staaten Bemerkungen und ausführliche Stellungnahmen zu einem von anderen EFTA-Staaten notifizierten Entwurf einer technischen Vorschrift abgeben können, können sie zu einem von den Mitgliedstaaten der Union notifizierten Entwurf einer technischen Vorschrift lediglich Bemerkungen abgeben; dies gilt auch umgekehrt.
4. Die Anhänge II und XI des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIX des EWR-Abkommens erhält der Text der Nummer 1 (Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:
"32015 L 1535: Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 1 Abs. 1 Bst. c erhält Unterabs. 2 folgende Fassung:
"Unter den Begriff "technische Spezifikation" fallen ferner die Herstellungsmethoden und -verfahren für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, die Arzneimittel gemäss Art. 1 der Richtlinie 2001/83/EG (die mit Beschluss Nr. 82/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 25. Juni 20025 in Anhang II Kapitel XIII Punkt 15q des EWR-Abkommens aufgenommen wurde) sowie die Herstellungsmethoden und -verfahren für andere Erzeugnisse, sofern sie die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen.";
b) In Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 wird Folgendes angefügt:
"Der vollständige Wortlaut des notifizierten Entwurfs der technischen Vorschrift wird sowohl in der Originalsprache als auch als vollständige Übersetzung in eine der Amtssprachen der Union zur Verfügung gestellt.";
c) In Art. 5 Abs. 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Die Kommission im Namen der Union einerseits und die EFTA-Überwachungsbehörde oder die EFTA-Staaten über die EFTA-Überwachungsbehörde andererseits können um weitere Auskünfte über einen notifizierten Entwurf einer technischen Vorschrift ersuchen.";
d) In Art. 5 Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Die Bemerkungen der EFTA-Staaten werden durch die EFTA-Überwachungsbehörde in Form einer einzigen abgestimmten Mitteilung an die Kommission weitergeleitet, und die Bemerkungen der Union werden von der Kommission an die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt.";
e) In Art. 6 Abs. 1, 2 und 7 werden die Begriffe "Mitgliedstaat" und "Kommission" durch die Begriffe "EFTA-Staat" bzw. "EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt.
f) Art. 6 Abs. 3, 4, 5 und 6 finden keine Anwendung."
Art. 2
In Anhang XI des EWR-Abkommens erhält der Text der Nummer 5i (Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:
"32015 L 1535: Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 1 Abs. 1 Bst. c erhält Unterabs. 2 folgende Fassung:
"Unter den Begriff "technische Spezifikation" fallen ferner die Herstellungsmethoden und -verfahren für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, die Arzneimittel gemäss Art. 1 der Richtlinie 2001/83/EG (die mit Beschluss Nr. 82/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 25. Juni 20026 in Anhang II Kapitel XIII Punkt 15q des EWR-Abkommens aufgenommen wurde) sowie die Herstellungsmethoden und -verfahren für andere Erzeugnisse, sofern sie die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen.";
b) In Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 wird Folgendes angefügt:
"Der vollständige Wortlaut des notifizierten Entwurfs der technischen Vorschrift wird sowohl in der Originalsprache als auch als vollständige Übersetzung in eine der Amtssprachen der Union zur Verfügung gestellt.";
c) In Art. 5 Abs. 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Die Kommission im Namen der Union einerseits und die EFTA-Überwachungsbehörde oder die EFTA-Staaten über die EFTA-Überwachungsbehörde andererseits können um weitere Auskünfte über einen notifizierten Entwurf einer technischen Vorschrift ersuchen.";
d) In Art. 5 Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Die Bemerkungen der EFTA-Staaten werden durch die EFTA-Überwachungsbehörde in Form einer einzigen abgestimmten Mitteilung an die Kommission weitergeleitet, und die Bemerkungen der Union werden von der Kommission an die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt.";
e) In Art. 6 Abs. 1, 2 und 7 werden die Begriffe "Mitgliedstaat" und "Kommission" durch die Begriffe "EFTA-Staat" bzw. "EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt.
f) Art. 6 Abs. 3, 4, 5 und 6 finden keine Anwendung."
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2015/1535 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 30. März 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen7.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. März 2019.
(Es folgen die Unterschriften)

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 86/2019

2   ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1.

3   ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

4   ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18.

5   ABl. L 266 vom 3.10.2002, S. 32 und EWR-Beilage Nr. 49 vom 3.10.2002, S. 22.

6   ABl. L 266 vom 3.10.2002, S. 32 und EWR-Beilage Nr. 49 vom 3.10.2002, S. 22.

7   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.