| 950.6 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2019 | Nr. 301 | ausgegeben am 2. Dezember 2019 |
Gesetz
vom 3. Oktober 2019
über Token und VT-Dienstleister
(Token- und VT-Dienstleister-Gesetz; TVTG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz legt den Rechtsrahmen für auf vertrauenswürdigen Technologien beruhende Transaktionssysteme fest und regelt insbesondere:
a) die zivilrechtlichen Grundlagen in Bezug auf Token, die Repräsentation von Rechten mittels Token sowie deren Übertragung;
b) die Beaufsichtigung sowie die Rechte und Pflichten von VT-Dienstleistern.
2) Es bezweckt:
a) die Sicherung des Vertrauens in den digitalen Rechtsverkehr, insbesondere im Finanz- und Wirtschaftssektor sowie den Schutz der Nutzer auf VT-Systemen;
b) die Schaffung optimaler, innovationsfreundlicher und technologieneutraler Rahmenbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen auf VT-Systemen.
Art. 2
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a) "vertrauenswürdige Technologien (VT)": Technologien, durch welche die Integrität von Token, die eindeutige Zuordnung von Token zu VT-Identifikatoren sowie die Verfügung über Token sichergestellt wird;
b) "VT-Systeme": Transaktionssysteme, welche die sichere Übertragung und Aufbewahrung von Token sowie darauf aufbauende Dienstleistungserbringung mittels vertrauenswürdiger Technologien ermöglichen;
c) "Token": eine Information auf einem VT-System, die:
1. Forderungs- oder Mitgliedschaftsrechte gegenüber einer Person, Rechte an Sachen oder andere absolute oder relative Rechte repräsentieren kann; und
2. einem oder mehreren VT-Identifikatoren zugeordnet wird;
d) "VT-Identifikator": ein Identifikator, der die eindeutige Zuordnung von Token ermöglicht;
e) "VT-Schlüssel": ein Schlüssel, der die Verfügung über Token ermöglicht;
f) "Nutzer": Personen, die über Token verfügen und/oder die VT-Dienstleistungen in Anspruch nehmen;
g) "Token-Emission": das öffentliche Anbieten von Token, die nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114
2 fallen;
3
h) "Basisinformationen": Informationen über öffentlich anzubietende Token, die nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 fallen, und die dem Nutzer ein Urteil über die mit diesen Token verbundenen Rechte und Risiken sowie über die beteiligten VT-Dienstleister ermöglichen;
4
i) "VT-Dienstleister": eine Person, die eine oder mehrere Funktionen nach Bst. k bis n, p, r bis t oder v ausübt;
5
k) "Token-Emittent": eine Person, die Token, welche nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 fallen, im eigenen Namen oder im Namen eines Auftraggebers öffentlich anbietet;
6
l) "Token-Erzeuger": eine Person, die für Auftraggeber Token in den Verkehr bringt und die technischen Voraussetzungen für die wirksame Verfügung über Token gegenüber Dritten gewährleistet;
7
m) "Tokenisierungsdienstleister": eine Person, die für Auftraggeber Token in den Verkehr bringt sowie die rechtlichen und technischen Voraussetzungen für die wirksame Repräsentation und Übertragung von Rechten durch Token gegenüber Dritten gewährleistet;
8
n) "VT-Verwahrer": eine Person, die VT-Schlüssel oder Token, die nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 fallen und keine Finanzinstrumente nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 15 der Richtlinie 2014/65/EU
9 darstellen, für Auftraggeber verwahrt;
10
p) "physischer Validator": eine Person, welche die vertragsgemässe Durchsetzung von in Token repräsentierten Rechten an Sachen im Sinne des Sachenrechtes auf VT-Systemen gewährleistet;
r) "VT-Prüfstelle": eine Person, welche die Geschäftsfähigkeit und die Voraussetzungen bei der Verfügung über einen Token prüft;
s) "VT-Preisdienstleister": eine Person, die Nutzern von VT-Systemen aggregierte Preisinformationen auf der Basis von Kauf- und Verkaufsangeboten oder abgeschlossenen Transaktionen zur Verfügung stellt;
t) "VT-Identitätsdienstleister": eine Person, die den Verfügungsberechtigten eines Token identifiziert und in ein Verzeichnis aufnimmt;
v) "Tokendarlehensunternehmen": eine Person, die Token mit der Verpflichtung übertragen erhält, dass sie nach einer gewissen Zeit ebensoviel von derselben Gattung und Güte zurückgeben soll, sofern der Kunde kein Aussonderungsrecht nach Art. 25 hat;
14
z
bis) "Tokenisierungskennzeichnung": eine Kennzeichnung bei der Repräsentation von Rechten in Token, die es Dritten erkennbar macht, dass die gegenständlichen Rechte nur mittels Token übertragen werden können und Leistungen nur an den durch das VT-System ausgewiesenen Verfügungsberechtigten am Token schuldbefreiend wirken;
19
z
ter) "qualifizierte Beteiligung": das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines massgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung des Unternehmens, an dem eine Beteiligung gehalten wird.
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2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
21
II. Zivilrechtliche Grundlagen
Art. 3
Gegenstand und Geltungsbereich
1) Dieses Kapitel regelt die zivilrechtliche Qualifikation von Token und deren Verfügung auf VT-Systemen.
2) Es findet Anwendung, wenn:
22a) Token durch einen VT-Dienstleister mit Sitz oder Wohnsitz im Inland in Verkehr gebracht oder emittiert werden;
b) Parteien in einem Rechtsgeschäft über Token dessen Vorschriften ausdrücklich für anwendbar erklären; oder
c) Token durch eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Inland im Rechtsverkehr verwendet werden.
3) Art. 4 bis 6 und 9 gelten sinngemäss auch für Token, die keine Rechte repräsentieren.
Art. 4
Qualifikation von Token
Ist nach Art. 3 liechtensteinisches Recht anwendbar, so gilt der Token als im Inland befindliches Vermögen.
Art. 5
Verfügungsgewalt und Verfügungsberechtigung
1) Der Inhaber des VT-Schlüssels hat die Verfügungsgewalt über den Token.
2) Von demjenigen, der die Verfügungsgewalt hat, wird vermutet, dass er auch der Verfügungsberechtigte über den Token ist. Für jeden früheren Inhaber der Verfügungsgewalt wird vermutet, dass er zur Zeit seiner Inhaberschaft Verfügungsberechtigter war.
3) Ist jemand Inhaber der Verfügungsgewalt, ohne Verfügungsberechtigter sein zu wollen, so kann er darauf vertrauen, dass derjenige, von dem er den Token in gutem Glauben empfangen hat, verfügungsberechtigt ist.
Art. 6
Verfügungen über Token
1) Als Verfügung gilt:
a) die Übertragung der Verfügungsberechtigung am Token; oder
b) die Begründung einer Sicherheit oder eines Nutzniessungsrechtes an einem Token.
2) Die Verfügung über einen Token setzt voraus, dass:
a) die Übertragung des Token nach den Regeln des VT-Systems abgeschlossen ist, wobei ein beschränktes dingliches Recht an einem Token auch ohne Übertragung bestellt werden kann, sofern dieses für Dritte erkennbar ist und der Zeitpunkt der Bestellung eindeutig feststeht;
b) der Übertragende und der Übernehmende übereinstimmend erklären, die Verfügungsberechtigung am Token übertragen bzw. daran ein beschränktes dingliches Recht begründen zu wollen; und
c) der Übertragende nach Massgabe von Art. 5 verfügungsberechtigt ist; vorbehalten bleibt Art. 9.
3) Wird über einen Token ohne Rechtsgrund verfügt oder fällt dieser nachträglich weg, so erfolgt die Rückabwicklung nach den Vorschriften des Bereicherungsrechts (§§ 1431 ff. ABGB).
Art. 7
Wirkungen der Verfügung
1) Die Verfügung über den Token bewirkt die Verfügung über das durch den Token repräsentierte Recht.
2) Tritt die Rechtswirkung nach Abs. 1 nicht von Gesetzes wegen ein, so hat die durch die Verfügung über den Token verpflichtete Person durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass:
a) die Verfügung über einen Token mittelbar oder unmittelbar die Verfügung über das repräsentierte Recht bewirkt; und
b) eine konkurrierende Verfügung über das repräsentierte Recht ausgeschlossen ist.
3) Die Verfügung über einen Token ist auch im Falle eines Zwangsvollstreckungsverfahrens gegen den Übertragenden rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam, wenn die Übertragung:
a) vor Eröffnung des Verfahrens im VT-System ausgelöst wurde; oder
b) nach Eröffnung des Verfahrens im VT-System und am Tag der Verfahrenseröffnung ausgelöst wurde, sofern der Übernehmende nachweist, dass er keine Kenntnis über die Verfahrenseröffnung hatte oder bei gehöriger Sorgfalt hätte haben müssen.
Art. 8
Legitimations- und Befreiungswirkung
1) Der durch das VT-System ausgewiesene Verfügungsberechtigte gilt gegenüber dem Verpflichteten als rechtmässiger Inhaber des im Token repräsentierten Rechts.
2) Der Verpflichtete wird durch Leistung an den durch das VT-System ausgewiesenen Verfügungsberechtigten befreit, es sei denn, er wusste oder hätte bei gehöriger Sorgfalt wissen müssen, dass dieser nicht rechtmässiger Inhaber dieses Rechts ist.
Art. 9
Erwerb kraft guten Glaubens
Wer Token in gutem Glauben und entgeltlich zum Zwecke des Erwerbs der Verfügungsberechtigung oder eines beschränkten dinglichen Rechts übertragen erhält, ist in seinem Erwerb zu schützen, auch wenn der Übertragende zur Verfügung über den Token nicht berechtigt war, es sei denn, der Übernehmende hatte vom Fehlen der Verfügungsberechtigung Kenntnis oder hätte bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis haben müssen.
Art. 9a
23Anspruch auf Schadenersatz
1) Wer durch die Verwendung eines Token einen Schaden erleidet, weil dieser nicht den rechtlichen oder technischen Voraussetzungen für die wirksame Repräsentation und Übertragung von Rechten durch Token gegenüber Dritten entspricht, der kann von dem Tokenisierungsdienstleister, der diesen Token in Verkehr gebracht hat, Schadenersatz verlangen. Der Tokenisierungsdienstleister ist verantwortlich, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderlichen rechtlichen und technischen Voraussetzungen für die wirksame Repräsentation und Übertragung von Rechten durch Token gegenüber Dritten gesorgt hatte.
2) Wer durch die Verwendung eines Token einen Schaden erleidet, weil die vertragsgemässe Durchsetzung von im Token repräsentierten Rechten an Sachen nicht gewährleistet ist, der kann von dem physischen Validator, der für diesen Token die Gewährleistung übernommen hat, Schadenersatz verlangen. Der physische Validator ist verantwortlich, wenn er nicht beweist, dass er für die vertragsgemässe Durchsetzung von im Token repräsentierten Rechten an Sachen gesorgt hatte.
Art. 10
Kraftloserklärung von Token
1) Wird ein VT-Schlüssel vermisst oder ist ein Token in anderer Weise funktionsunfähig, so kann die Person, die zur Zeit des Verlusts bzw. bei Eintritt der Funktionsunfähigkeit verfügungsberechtigt war, die Kraftloserklärung des Token im Ausserstreitverfahren beantragen.
2) Der Antragsteller hat zu diesem Zweck beim Landgericht seine Verfügungsberechtigung und den Verlust des VT-Schlüssels oder die Funktionsunfähigkeit des Token glaubhaft zu machen.
3) Antragsgegner ist die aus dem im Token repräsentierten Recht verpflichtete Person.
4) Die Kraftloserklärung eines Token ist unverzüglich im Amtsblatt und nach Ermessen des Landgerichts auf eine andere geeignete Weise zu veröffentlichen.
5) Der Antragsteller kann bei einer Kraftloserklärung sein Recht auch ohne den Token geltend machen oder die Erzeugung eines neuen Token auf seine Kosten verlangen.
III. Beaufsichtigung von VT-Dienstleistern
Art. 11
Gegenstand und Geltungsbereich
1) Dieses Kapitel regelt die Registrierung und Beaufsichtigung von VT-Dienstleistern mit Sitz oder Wohnsitz im Inland sowie deren Rechte und Pflichten.
2) Es findet keine Anwendung auf:
24a) das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie öffentliche Unternehmen, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Behörden handeln; sowie
b) Personen, die VT-Dienstleistungen zwischen einem Mutterunternehmen und seinem Tochterunternehmen oder zwischen Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens erbringen.
B. Registrierung von VT-Dienstleistern
1. Registrierungspflicht und -voraussetzungen
Art. 12
Registrierungspflicht
1) Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Inland, die beabsichtigen, berufsmässig VT-Dienstleistungen im Inland zu erbringen, haben vor der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung bei der FMA schriftlich eine Eintragung ins VT-Dienstleisterregister (Art. 23) zu beantragen. Vorbehalten bleibt die Aufnahme von VT-Dienstleistern in das VT-Dienstleisterregister nach Art. 19a ff.
25
Art. 13
Registrierungsvoraussetzungen
1) Die Eintragung im VT-Dienstleisterregister (Art. 23) setzt voraus, dass der Antragsteller:
a) handlungsfähig ist;
b) zuverlässig ist (Art. 14);
c) fachlich geeignet ist (Art. 15);
d) seinen Sitz oder Wohnsitz im Inland hat;
e) gegebenenfalls über das notwendige Mindestkapital (Art. 16) verfügt;
f) über eine angemessene Organisationsstruktur mit definierten Verantwortungsbereichen sowie über ein Verfahren zum Umgang mit Interessenskonflikten verfügt;
g) über verschriftlichte interne Verfahren und Kontrollmechanismen verfügt, die hinsichtlich Art, Umfang, Komplexität und Risiken der erbrachten VT-Dienstleistungen angemessen sind und eine hinreichende Dokumentation dieser gewährleisten;
h) gegebenenfalls über besondere interne Kontrollmechanismen (Art. 17) verfügt; und
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k) sofern er beabsichtigt, eine Tätigkeit auszuüben, die einer zusätzlichen Bewilligungspflicht nach einem Gesetz gemäss Art. 5 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes unterliegt, über die entsprechende Bewilligung verfügt.
2) Die Regierung kann die Registrierungsvoraussetzungen nach Abs. 1 vorbehaltlich Art. 14 bis 17 mit Verordnung näher umschreiben.
Art. 14
Zuverlässigkeit
1) Eine natürliche Person ist von der Erbringung einer VT-Dienstleistung ausgeschlossen, wenn:
a) sie von einem Gericht wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) verurteilt worden ist oder wegen einer sonstigen Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist und die Verurteilung nicht getilgt ist;
31
b) sie in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung wegen schwerwiegender oder wiederholter Verstösse gegen die Vorschriften nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, dem Konsumentenschutzgesetz oder einem Gesetz gemäss Art. 5 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes bestraft worden ist;
c) in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine fruchtlose Pfändung der Person erfolgt ist;
d) in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung über sie ein Konkursverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde; oder
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e) andere Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen.
2) Abs. 1 Bst. a bis d gilt auch für ausländische Entscheide und Verfahren, sofern die zugrundeliegende Tathandlung auch nach liechtensteinischem Recht strafbar ist.
3) Bei juristischen Personen sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 von den Mitgliedern ihrer Organe und den Aktionären, Gesellschaftern oder Inhabern, die an der juristischen Person eine qualifizierte Beteiligung halten, zu erfüllen.
33
Art. 15
Fachliche Eignung
Als fachlich geeignet gilt, wer aufgrund seiner Ausbildung oder seiner bisherigen Laufbahn fachlich für die vorgesehene Aufgabe hinreichend qualifiziert ist.
Art. 16
Mindestkapital
1) Antragsteller, die beabsichtigen, als VT-Dienstleister nach Art. 2 Abs. 1 Bst. k, n, p oder v tätig zu werden, müssen bei Aufnahme ihrer Tätigkeit über ein angemessenes Mindestkapital oder eine gleichwertige Garantie verfügen. Das Mindestkapital beträgt:
35a) bei Token-Emittenten:
361. 50 000 Franken, soweit Token mit einem Gesamtwert bis und mit 5 Millionen Franken während eines Kalenderjahres emittiert werden;
2. 100 000 Franken, soweit Token mit einem Gesamtwert von mehr als 5 Millionen bis und mit 25 Millionen Franken während eines Kalenderjahres emittiert werden;
3. 250 000 Franken, soweit Token mit einem Gesamtwert von mehr als 25 Millionen Franken während eines Kalenderjahres emittiert werden;
b) bei VT-Verwahrern: 100 000 Franken;
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e) bei physischen Validatoren:
1. 125 000 Franken, soweit die Werte der Sachen, deren vertragsgemässe Durchsetzung der physische Validator gewährleistet, den Wert von 10 Millionen Franken nicht überschreiten;
2. 250 000 Franken, soweit die Werte der Sachen, deren vertragsgemässe Durchsetzung der physische Validator gewährleistet, den Wert von 10 Millionen Franken überschreiten;
2) Die Mindestkapitalanforderungen nach Abs. 1 dürfen zu keinem Zeitpunkt unterschritten werden.
3) Antragsteller, die beabsichtigen, mehrere VT-Dienstleistungen zu erbringen, haben die jeweils höchste Mindestkapitalanforderung nach Abs. 1 zu erfüllen.
4) Tokendarlehensunternehmen müssen mindestens 10 % des Gegenwerts der von Kunden übertragenen Token als Mindestkapital halten. Sie sind verpflichtet, ihre Risiken angemessen zu beurteilen und gegebenenfalls ein höheres Mindestkapital vorzuhalten. Zur Absorption von Verlusten aus dem Darlehensgeschäft dürfen sie dieses Mindestkapital für längstens sechs Monate um höchstens 50 % unterschreiten, sofern die FMA über die Verluste und die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregel unverzüglich informiert wird. Der Registrierungsantrag hat eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers zu beinhalten, dass das Tokendarlehensunternehmen für die geplante Geschäftsentwicklung der folgenden drei Jahre und das geplante Risikoprofil über ausreichend Mindestkapital nach diesem Absatz verfügt.
43
Art. 17
Besondere interne Kontrollmechanismen
1) Antragsteller, die beabsichtigen, als VT-Dienstleister nach Art. 2 Abs. 1 Bst. k bis v tätig zu werden, müssen bei Aufnahme ihrer Tätigkeit über geeignete interne Kontrollmechanismen verfügen, die Folgendes sicherstellen:
44a) bei Token-Emittenten:
1. die jederzeitige Offenlegung von Basisinformationen (Art. 30 bis 38) während der Token-Emission und mindestens zehn Jahre danach;
2. die Verhinderung von Missbrauch hinsichtlich der Möglichkeit des Übernehmenden von Token, auf Basisinformationen zu verzichten (Art. 31 Abs. 1 Bst. a);
3. die Durchführung der Token-Emission nach den Bedingungen der Basisinformationen;
4. die Aufrechterhaltung der betriebenen Tätigkeiten im Falle von Unterbrechungen während der Token-Emission (Business-Continuity-Management);
5. die Geeignetheit des zum Zeitpunkt der Emission verwendeten VT-Systems für die jeweiligen Anwendungszwecke;
45
b) bei Tokenisierungsdienstleistern den Einsatz geeigneter Massnahmen, die gewährleisten, dass:
461. das Recht im Token während der Lebenszeit des Token korrekt repräsentiert ist;
2. die Verfügung über einen Token unmittelbar die Verfügung über das repräsentierte Recht bewirkt;
3. eine konkurrierende Verfügung über das repräsentierte Recht sowohl nach den Regeln des VT-Systems als auch nach den Vorschriften des anwendbaren Rechts ausgeschlossen ist;
4. das zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Token verwendete VT-System für die jeweiligen Anwendungszwecke geeignet ist;
47
c) bei Token-Erzeugern den Einsatz geeigneter Massnahmen, die gewährleisten, dass:
481. der Token in technischer Hinsicht auftragsgemäss in Verkehr gebracht wird; und
2. das zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Token verwendete VT-System für die jeweiligen Anwendungszwecke geeignet ist;
d) bei VT-Verwahrern:
491. die Einrichtung von angemessenen Sicherungsmassnahmen, die insbesondere den Verlust oder Missbrauch von VT-Schlüsseln verhindern;
2. die vom eigenen Vermögen des VT-Verwahrers getrennte Verwahrung der VT-Schlüssel und der Token von Kunden;
50
3. im Falle der Verwahrung von Token die eindeutige Zuordnung von Token zu Kunden;
51
4. wenn Dritte zur Verwahrung von VT-Schlüsseln oder Token beigezogen werden (Unterverwahrung), die Bewertung der Risiken, die sich durch die Unterverwahrung ergeben, und die umfassende Information der Kunden über diese Risiken;
52
5. die Aufrechterhaltung der Tätigkeiten im Falle von Unterbrechungen (Business-Continuity-Management);
6. die laufende Überwachung, ob die verwendeten VT-Systeme für die jeweiligen Anwendungszwecke geeignet sind;
53
7. im Falle der Auslagerung von kritischen Dienstleistungen für die Verwahrung von VT-Schlüsseln oder Token an Dritte die Bewertung der Risiken, die durch die Auslagerung entstehen, und die umfassende Information der Kunden über diese Risiken;
54
e) bei physischen Validatoren ihre Haftung für den Fall, dass die von ihnen gewährleisteten Rechte an Sachen nicht vertragsgemäss durchgesetzt werden können;
f) bei Tokendarlehensunternehmen:
551. die Einrichtung von angemessenen Verfahren zur Messung und Steuerung von Risiken, insbesondere der Ausfalls-, Preis-, Liquiditäts- und Zinsrisiken;
56
2. die umfassende, eindeutige und verständliche Information der Kunden über Konditionen und Risiken, insbesondere des Risikos einer Insolvenz des Tokendarlehensunternehmens, einschliesslich der konkreten Rücktauschbedingungen, insbesondere etwaiger diesbezüglicher Entgelte, vor Vertragsabschluss;
3. die Rückübertragung der Token, über die das Tokendarlehensunternehmen verfügen darf, nach der vereinbarten Zeit im vereinbarten Ausmass;
4. die Einrichtung von angemessenen Sicherungsmassnahmen, die insbesondere den Verlust oder Missbrauch von VT-Schlüsseln verhindern;
5. die Aufrechterhaltung der Tätigkeiten im Falle von Unterbrechungen (Business-Continuity-Management);
6. die Geeignetheit der verwendeten VT-Systeme für die jeweiligen Anwendungszwecke;
7. im Falle einer gleichzeitigen Registrierung als VT-Verwahrer:
aa) die vorgängige Risikoaufklärung und explizite Einwilligung des Kunden zur Übertragung von Token aus der Verwahrung in die Verwendung durch das Tokendarlehensunternehmen;
bb) die klar ersichtliche Trennung verwahrter Token von Kunden nach Bst. d von Token, über die das Tokendarlehensunternehmen verfügen kann;
h) bei VT-Prüfstellen den Einsatz geeigneter Massnahmen, die gewährleisten, dass die von ihnen angebotenen Prüfungsdienstleistungen zuverlässig erbracht werden;
i) bei VT-Preisdienstleistern:
1. die Nachvollziehbarkeit der veröffentlichten Preise;
2. die Vermeidung von Interessenskonflikten bei der Festlegung von Preisen;
3. die Offenlegung von Informationen über Transaktionen mit nahestehenden Personen gegenüber den betroffenen Nutzern;
k) bei VT-Identitätsdienstleistern:
1. den Einsatz geeigneter Massnahmen, die die Feststellung der Identität des über einen Token Verfügungsberechtigten ermöglichen; dabei ist zu gewährleisten, dass:
aa) bei persönlich anwesenden natürlichen Personen oder Vertretern juristischer Personen die Identität anhand eines amtlichen Lichtbildausweises oder durch einen anderen in seiner Zuverlässigkeit gleichwertigen, dokumentierten oder zu dokumentierenden Nachweis festgestellt wird; für Vertreter von juristischen Personen ist überdies zu gewährleisten, dass die erforderliche Vertretungsbefugnis festgestellt wird;
bb) bei nicht persönlich anwesenden natürlichen Personen oder Vertretern juristischer Personen sonstige Identifizierungsmethoden angewendet werden, die eine der Identitätsfeststellung nach Bst. aa gleichwertige Identifizierung ermöglichen;
2. die korrekte Zuordnung von VT-Identifikatoren zum rechtmässigen Inhaber;
3. die sichere Aufbewahrung von Kundendaten;
2) Die sich aus den internen Kontrollmechanismen nach Abs. 1 ergebenden Pflichten sind dauernd einzuhalten.
2. Registrierungsverfahren
Art. 18
Registrierungsantrag
1) Der Registrierungsantrag nach Art. 12 hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
a) Name bzw. Firma und Adresse des Antragstellers;
b) Angaben über die geplante VT-Dienstleistung;
d) bei juristischen Personen Angaben über die Rechtsform des Antragstellers;
e) Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 13 bis 17;
f) auf Verlangen der FMA weitere Angaben und Unterlagen, soweit dies für die Beurteilung des Registrierungsantrags erforderlich ist.
2) Der Registrierungsantrag sowie die Angaben und Unterlagen nach Abs. 1 können in elektronischer Form bei der FMA eingereicht werden. Die FMA kann verlangen, dass Urkunden im Original oder in beglaubigter oder apostillierter Form vorzulegen sind.
4) Die FMA kann auf die Einreichung bestimmter Angaben und Unterlagen nach Abs. 1 verzichten, wenn diese bereits bei der FMA vorhanden sind, insbesondere weil:
b) der Antragsteller bereits für die Erbringung einer anderen als die beantragte VT-Dienstleistung registriert ist; oder
c) der Antragsteller zuvor schon für dieselbe VT-Dienstleistung registriert war.
5) Die Regierung regelt das Nähere über den Registrierungsantrag, insbesondere die Nachweise nach Abs. 1 Bst. e, mit Verordnung.
Art. 19
Eintragung im VT-Dienstleisterregister
1) Die FMA hat aufgrund des vollständigen Antrags und der vorgelegten Angaben und Unterlagen zu prüfen, ob die Registrierungsvoraussetzungen erfüllt sind.
2) Die FMA hat über den vollständigen Antrag innert drei Monaten zu entscheiden.
3) Liegen sämtliche Registrierungsvoraussetzungen vor, so hat die FMA den Antragsteller in das VT-Dienstleisterregister (Art. 23) einzutragen und den Antragsteller durch Übermittlung eines Auszugs aus dem VT-Dienstleisterregister von der Eintragung zu verständigen. Die FMA kann eine Registrierung unter Auflagen und Bedingungen vornehmen; die Auflagen und Bedingungen sind zu verfügen.
4) Liegen die Registrierungsvoraussetzungen nicht vor, so hat die FMA dies unbeschadet eines Verfahrens nach Art. 46 innert der Frist nach Abs. 2 festzustellen und die Erbringung der beantragten VT-Dienstleistung zu untersagen.
5) Die beantragte VT-Dienstleistung darf erst nach erfolgter Eintragung im VT-Dienstleisterregister ausgeübt werden.
2a. Registrierungspflicht und vereinfachtes Registrierungsverfahren für bestimmte VT-Dienstleister
64
Art. 19a
65Registrierungspflicht
Folgende Dienstleister, die bereits über eine Bewilligung nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung verfügen und beabsichtigen, VT-Dienstleistungen im Inland zu erbringen, sind vor der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung in einem vereinfachten Registrierungsverfahren nach Art. 19b in das VT-Dienstleisterregister aufzunehmen:
a) Banken mit einer Bewilligung nach dem Bankengesetz für Tätigkeiten nach Art. 2 Abs. 1 Bst. k bis v;
b) E-Geld-Institute mit einer Bewilligung nach dem E-Geld-Gesetz für Tätigkeiten nach Art. 2 Abs. 1 Bst. k bis n;
c) Zentralverwahrer mit einer Zulassung nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
66 für Tätigkeiten nach Art. 2 Abs. 1 Bst. n und r bis t;
d) Wertpapierfirmen mit einer Zulassung nach dem Wertpapierfirmengesetz für Tätigkeiten nach Art. 2 Abs. 1 Bst. k bis n und r bis v;
e) Vermögensverwaltungsgesellschaften mit einer Bewilligung nach dem Vermögensverwaltungsgesetz für Tätigkeiten nach Art. 2 Abs. 1 Bst. m und r bis t;
f) Verwaltungsgesellschaften mit einer Zulassung nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds für Tätigkeiten nach Art. 2 Abs. 1 Bst. m und r bis t;
g) MiCA-Institute mit einer Zulassung nach der Verordnung (EU) 2023/1114 für Tätigkeiten nach Art. 2 Abs. 1 Bst. k bis v.
Art. 19b
67Vereinfachtes Registrierungsverfahren
1) Dienstleister nach Art. 19a haben mindestens 40 Arbeitstage vor der erstmaligen Erbringung der VT-Dienstleistung der FMA die Angaben und Unterlagen über die Arten der geplanten VT-Dienstleistungen, einschliesslich ihrer Vermarktung, sowie über die organisatorische und personelle Zusammensetzung des VT-Dienstleisters zu übermitteln.
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2) Liegen der FMA alle Angaben und Unterlagen vollständig vor, hat sie den Dienstleister innert 20 Arbeitstagen ins VT-Dienstleisterregister (Art. 23) aufzunehmen.
3) Sind die Angaben und Unterlagen unvollständig oder mangelhaft, hat die FMA den Dienstleister umgehend darauf hinzuweisen und eine Frist von höchstens 20 weiteren Arbeitstagen für deren Bereitstellung festzusetzen.
4) Im Übrigen finden auf das vereinfachte Registrierungsverfahren Art. 18 Abs. 2 Satz 1 sowie Art. 19 Abs. 3 sinngemäss Anwendung.
69
5) Die Regierung kann das Nähere über das vereinfachte Registrierungsverfahren, insbesondere die erforderlichen Angaben und Unterlagen, mit Verordnung regeln.
Art. 19c
70Besondere interne Kontrollmechanismen
VT-Dienstleister nach Art. 19a haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten über geeignete interne Kontrollmechanismen nach Art. 17 zu verfügen. Bei MiCA-Instituten, die über eine Zulassung zur Verwahrung von Kryptowerten verfügen, gelten die Anforderungen nach Art. 17 als erfüllt.
Art. 20
71Erlöschen der Registrierung
1) Eine Registrierung nach Art. 19 erlischt, wenn:
a) schriftlich darauf verzichtet wird und:
1. zuvor sämtliche VT-Geschäfte abgewickelt wurden; und
2. eine Bestätigung einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorgelegt wird, dass sämtliche VT-Geschäfte abgewickelt wurden; oder
b) es sich beim VT-Dienstleister um eine natürliche Person handelt, bei Verlust der Handlungsfähigkeit oder bei Tod des VT-Dienstleisters.
2) Eine Registrierung nach Art. 19a erlischt, wenn nach Massgabe der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung die Bewilligung bzw. Zulassung erlischt oder dem VT-Dienstleister entzogen wird.
3) Das Erlöschen der Registrierung ist von der FMA festzustellen und dem Betroffenen mitzuteilen. Die FMA veröffentlicht das Erlöschen auf Kosten des Betroffenen im Amtsblatt und auf ihrer Internetseite. Das Erlöschen der Registrierung wird im VT-Dienstleisterregister nach Art. 23 vermerkt.
Art. 21
Entzug der Registrierung
1) Die FMA hat eine Registrierung nach Art. 19 zu entziehen, wenn:
a) die Registrierungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b) der FMA bei der Registrierung wesentliche Umstände nicht bekannt waren;
c) der VT-Dienstleister die Registrierung durch falsche Angaben oder auf andere Weise erschlichen hat;
d) ein VT-Dienstleister seine gesetzlichen Pflichten systematisch oder in schwerwiegender Weise verletzt;
72
e) ein VT-Dienstleister den Aufforderungen der FMA zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht Folge leistet;
73
f) die Geschäftstätigkeit nicht innert Jahresfrist aufgenommen wird;
74
g) die Geschäftstätigkeit während mindestens eines Jahres nicht mehr ausgeübt wurde;
75
h) über das Vermögen des VT-Dienstleisters rechtskräftig der Konkurs eröffnet oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen worden ist; oder
76
i) der VT-Dienstleister, wenn es sich um eine juristische Person handelt, beschliesst, die Gesellschaft aufzulösen und zu liquidieren.
77
3) Der Entzug der Registrierung ist dem VT-Dienstleister mit schriftlich begründeter Verfügung mitzuteilen sowie nach Eintritt der Rechtskraft auf dessen Kosten im Amtsblatt zu veröffentlichen und im VT-Dienstleisterregister nach Art. 23 zu vermerken.
Art. 22
Wirkung des Erlöschens und Entzugs der Registrierung
1) Mit dem Erlöschen oder Entzug der Registrierung nach Art. 20 und 21 hat der VT-Dienstleister seine Tätigkeit unverzüglich einzustellen.
2) Der VT-Dienstleister hat die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit die Interessen seiner Kunden durch die Aufgabe der Tätigkeiten nicht beeinträchtigt werden und die FMA unverzüglich über diese Vorkehrungen unter Vorlage einer entsprechenden Beschreibung derselben zu informieren.
3) Falls die FMA erkennt, dass die Vorkehrungen nicht ausreichend sind, hat sie die Durchführung zu überwachen und gegebenenfalls eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Überwachung zu beauftragen. Die Kosten gehen zu Lasten des betroffenen VT-Dienstleisters.
79
4. VT-Dienstleisterregister
Art. 23
Führung des VT-Dienstleisterregisters
1) Die FMA hat ein öffentlich zugängliches Register zu führen, in das einzutragen sind:
a) die in Liechtenstein registrierten VT-Dienstleister, mit dem Datum der Eintragung;
b) die registrierten VT-Dienstleistungen nach Art. 12 und 19a, mit dem Datum der Eintragung der jeweiligen VT-Dienstleistung;
80
c) das Erlöschen oder der Entzug der Registrierung nach Art. 20 und 21.
2) Die FMA hat Eintragungen nach Abs. 1 aufgrund einer Meldung nach Art. 28 zu prüfen und erforderlichenfalls unverzüglich zu aktualisieren.
81
3) Die FMA hat das VT-Dienstleisterregister kostenlos über ihre Internetseite zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat die FMA an ihrem Sitz nach Massgabe der technischen Möglichkeiten jedermann Einsicht in das VT-Dienstleisterregister zu gewähren.
5. Ausübung der Geschäftstätigkeit
Art. 24
Bezeichnungsschutz
1) Bezeichnungen, die eine Tätigkeit als VT-Dienstleister vermuten lassen, dürfen in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszwecks und in der Geschäftsreklame nur von registrierten VT-Dienstleistern verwendet werden.
2) Die Regierung kann das Nähere über den Bezeichnungsschutz mit Verordnung regeln.
Art. 25
Sicherungsanforderungen
1) Token oder VT-Schlüssel, die ein VT-Dienstleister treuhänderisch oder im Namen des Kunden verwahrt oder verwahren lässt, sind im Rechtssicherungsverfahren, bei der Zwangsvollstreckung und im Insolvenzverfahren des VT-Dienstleisters als Fremdvermögen zu betrachten und werden unter Vorbehalt sämtlicher Ansprüche des VT-Dienstleisters gegenüber dem Kunden zu dessen Gunsten ausgesondert.
82
2) Die Aussonderung nach Abs. 1 ist auch begründet, wenn der VT-Dienstleister Token oder VT-Schlüssel mehrerer Kunden ungetrennt verwahrt oder verwahren lässt (Sammelverwahrung), sofern:
83a) der VT-Dienstleister sich vertraglich verpflichtet hat, die Token oder VT-Schlüssel für den Kunden jederzeit bereitzuhalten; und
b) in den Aufzeichnungen des VT-Dienstleisters ersichtlich ist, welcher Anteil jedem Kunden zusteht.
2a) Hält der VT-Dienstleister bei einem Dritten Eigenbestände von Token und VT-Schlüsseln ungetrennt von den Beständen seiner Kunden, so gilt die Vermutung, dass die Token und VT-Schlüssel Bestände der Kunden sind, die nach Abs. 1 ausgesondert werden.
84
3) Ein VT-Dienstleister hat der FMA während des laufenden Geschäftsbetriebes auf Verlangen nachzuweisen, dass er ausreichende Massnahmen ergriffen hat, um die in Abs. 1 genannten Anforderungen zu erfüllen. Wird der Nachweis nicht erbracht oder sind die Massnahmen nicht ausreichend, so hat die FMA den VT-Dienstleister aufzufordern, die erforderlichen Nachweise zu erbringen oder Vorkehrungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die bestehenden Mängel zu beseitigen. Die FMA hat dafür eine angemessene Frist zu bestimmen. Werden die Nachweise oder Vorkehrungen nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt oder ausgeführt, kann die FMA geeignete Massnahmen, insbesondere solche nach Art. 43 Abs. 5, treffen.
4) Ein Nutzer kann im Falle der Exekution gegen seinen VT-Dienstleister Widerspruch erheben (Art. 20 der Exekutionsordnung), wenn sich die Exekution auf die nach Abs. 1 gesicherten Token oder die nach Abs. 2 gesicherten VT-Schlüssel bezieht. Unter denselben Voraussetzungen hat der Nutzer im Falle eines Konkursverfahrens über das Vermögen seines VT-Dienstleisters das Recht auf Aussonderung (Art. 41 der Insolvenzordnung).
85
Art. 26
Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen
1) VT-Dienstleister haben für aufsichtsrechtliche Zwecke alle relevanten Aufzeichnungen und Belege mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
2) Besondere gesetzliche Pflichten bleiben vorbehalten.
Art. 27
Auslagerung von Aufgaben
1) Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben ist zulässig, wenn:
a) die Qualität der internen Kontrolle des VT-Dienstleisters nicht wesentlich beeinträchtigt wird;
b) die Pflichten des VT-Dienstleisters nach diesem Gesetz unverändert bleiben; und
c) die Registrierungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz nicht ausgehöhlt werden.
2) Eine betriebliche Aufgabe gilt in diesem Zusammenhang insbesondere dann als wichtig, wenn deren unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung die kontinuierliche Einhaltung der Verpflichtungen des VT-Dienstleisters nach diesem Gesetz oder seine finanzielle Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen würde.
3) Ein VT-Dienstleister, der betriebliche Aufgaben auslagert, hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt werden.
4) Besondere gesetzliche Vorschriften über die Auslagerung von Aufgaben bleiben vorbehalten.
Art. 28
86Meldepflichten
1) VT-Dienstleister haben der FMA unverzüglich und vor öffentlicher Bekanntmachung zu melden:
a) Änderungen in Bezug auf die Registrierungsvoraussetzungen;
b) die Einstellung der Geschäftstätigkeit;
c) wenn es sich beim VT-Dienstleister um eine natürliche Person handelt, den Verlust der Handlungsfähigkeit oder den Tod des VT-Dienstleisters;
d) das Vorliegen eines sonstigen Erlöschens- oder Entzugsgrundes nach Art. 20 oder 21.
2) VT-Dienstleister haben der FMA alle für die Ausübung der Aufsicht erforderlichen Informationen über ihre Geschäftstätigkeit zu melden.
3) Die Regierung kann das Nähere über die Meldepflichten, insbesondere zum Inhalt und der Frist, mit Verordnung regeln.
6. Basisinformationen bei Token-Emissionen
Art. 30
Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung von Basisinformationen sowie zur Anzeige der Token-Emission
Token-Emittenten haben vorbehaltlich Art. 31 vor der Emission von Token:
a) Basisinformationen nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu erstellen;
b) die Basisinformationen in einfach zugänglicher Weise zu veröffentlichen; und
c) die Token-Emission der FMA anzuzeigen.
Art. 31
Ausnahmen
1) Die Pflichten nach Art. 30 Bst. a und b gelten nicht bei einem öffentlichen Angebot von Token, wenn:
a) alle Übernehmenden vor dem Erwerb des Token nachweisbar erklärt haben, dass sie auf die Basisinformationen verzichten;
b) das Angebot sich an weniger als 150 Nutzer richtet;
c) der Verkaufspreis der Gesamtemission 5 Millionen Franken oder den entsprechenden Gegenwert in anderer Währung nicht überschreitet; oder
d) bereits eine Pflicht zur Veröffentlichung von qualifizierten Informationen über das öffentliche Angebot von Token nach anderen Gesetzen besteht.
2) Bei jedem späteren öffentlichen Wiederverkauf von Token sind keine weiteren Basisinformationen zu veröffentlichen, wenn:
a) bereits Basisinformationen im Sinne von Art. 30 veröffentlicht wurden; und
b) der Emittent oder die für die Erstellung der Basisinformationen zuständige Person deren Verwendung in einer schriftlichen Vereinbarung zugestimmt hat.
Art. 32
Form und Sprache der Basisinformationen
1) Basisinformationen sind in einer leicht zu analysierenden und verständlichen Form zu erstellen und zu veröffentlichen.
2) Basisinformationen können in einem oder in mehreren Dokumenten erstellt und veröffentlicht werden.
3) Bestehen Basisinformationen aus mehreren Dokumenten, so hat der Token-Emittent eine kurze, leicht verständliche Zusammenfassung mit Angaben über den Token-Emittenten und die zu emittierenden Token zu erstellen und zu veröffentlichen.
4) Basisinformationen sind in deutscher oder englischer Sprache zu erstellen und zu veröffentlichen.
Art. 33
Inhalt der Basisinformationen
1) Basisinformationen haben insbesondere die folgenden Angaben zu enthalten:
a) Information über die zu emittierenden Token und die damit verbundenen Rechte;
b) die Bezeichnung des verwendeten VT-Systems;
c) eine Beschreibung über den Zweck sowie die Art des der Token-Emission zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts;
d) eine Beschreibung der Erwerbs- und Übertragungsbedingungen für die Token;
e) Hinweise über die mit dem Erwerb der Token verbundenen Risiken;
f) bei der Emission von Token, die Rechte an Sachen repräsentieren:
881. einen Nachweis, insbesondere durch einen registrierten physischen Validator, über das Eigentum an der Sache; und
2. eine Bestätigung, insbesondere durch einen registrierten physischen Validator, dass die in den emittierten Token repräsentierten Rechte auch nach Massgabe der Basisinformationen durchsetzbar sind.
2) Die Basisinformationen enthalten darüber hinaus eine Zusammenfassung, die kurz und allgemein verständlich die wesentlichen Informationen in der Sprache enthält, in der die Basisinformationen ursprünglich erstellt wurden. Die Zusammenfassung muss zudem Warnhinweise enthalten, dass:
a) sie als Übersicht zu den nachfolgenden Basisinformationen zu verstehen ist;
b) der Übernehmende vor dem Erwerb die gesamten Basisinformationen zu lesen hat; und
c) diejenigen Personen, die die Verantwortung für die Zusammenfassung einschliesslich einer Übersetzung davon übernommen haben, oder von denen deren Erlass ausgeht, haftbar gemacht werden können, jedoch nur für den Fall, dass die Zusammenfassung irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen der Basisinformationen gelesen wird.
3) Die Basisinformationen müssen Namen und Funktionen, bei juristischen Personen die Firma und den Sitz, derjenigen angeben, die für ihren Inhalt verantwortlich sind. Die Basisinformationen müssen eine Erklärung dieser Personen enthalten, dass ihres Wissens die Angaben richtig sind und keine wesentlichen Angaben ausgelassen wurden.
4) Die Basisinformationen müssen zudem Namen und Funktionen, bei juristischen Personen die Firma und den Sitz, derjenigen angeben, die für die technische und rechtliche Funktionalität der Token zuständig sind.
5) Der Token-Emittent hat die Basisinformationen mit dem Ausstellungsdatum zu versehen und durch geeignete Massnahmen ihre Unveränderbarkeit sicherzustellen.
6) Die Regierung kann das Nähere über den Inhalt der Basisinformationen mit Verordnung regeln.
Art. 34
Nachtrag zu Basisinformationen
1) Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die in den Basisinformationen enthaltenen Angaben, die nach der erstmaligen Veröffentlichung der Basisinformationen festgestellt werden, müssen in einem Nachtrag zu den Basisinformationen genannt werden.
2) Zusätzlich sind die Zusammenfassung und etwaige Übersetzungen davon um die im Nachtrag enthaltenen Informationen zu ergänzen.
3) Die Regierung kann das Nähere über den Nachtrag zu Basisinformationen mit Verordnung regeln.
Art. 35
Haftung
1) Sind Angaben in Basisinformationen, die nach diesem Gesetz zu erstellen sind, unrichtig oder unvollständig, oder wurde die Erstellung der diesen Vorschriften entsprechenden Basisinformationen unterlassen, so haften die verantwortlichen Personen nach Art. 33 Abs. 3 und 4 jedem Nutzer für den Schaden, welcher diesem dadurch entstanden ist, sofern sie nicht nachweisen, dass sie bei der Erstellung der Basisinformationen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewendet haben. Als Schaden gilt nur der effektiv direkt erlittene Schaden und nicht auch entgangener Gewinn.
2) Die in Abs. 1 genannten Personen haften auch für ihre Hilfspersonen sowie für die von ihnen beauftragten Personen, sofern sie nicht nachweisen, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet haben.
3) Die Haftung nach Abs. 1 und 2 kann im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
894) Für Angaben in der Zusammenfassung einschliesslich deren Übersetzungen wird nur gehaftet, wenn sie im Zusammenhang mit anderen Teilen der Basisinformationen irreführend, unrichtig oder widersprüchlich sind oder nicht alle wesentlichen Informationen vermitteln. Die Zusammenfassung muss diesbezüglich einen eindeutigen Warnhinweis enthalten.
Art. 36
Solidarität
Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist.
Art. 37
Gerichtsstand
Für Klagen des Übernehmenden von Token aus dem Rechtsverhältnis mit einem Token-Emittenten mit Sitz im Inland ist das Landgericht zuständig.
Art. 38
Verjährung
Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt in einem Jahr von dem Tag an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tag der schädigenden Handlung an gerechnet.
B
bis. Nicht registrierungspflichtige Token-Emittenten
90
Art. 38a
91Pflichten
1) Token-Emittenten, die Token im eigenen Namen öffentlich anbieten, unterliegen nicht der Registrierungspflicht nach Art. 12 ff.
2) Nicht registrierungspflichtige Token-Emittenten haben beim öffentlichen Angebot von Token die Vorschriften nach Art. 30 bis 38 einzuhalten.
Art. 39
Zuständigkeit
Mit der Aufsicht über VT-Dienstleister und der Durchführung der damit verbundenen gesetzlichen Bestimmungen wird die Finanzmarktaufsicht (FMA) betraut.
Art. 40
Amtsgeheimnis
1) Die FMA, allfällig durch diese beigezogene weitere Personen sowie sämtliche Behördenvertreter unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis.
2) Vertrauliche Informationen nach Abs. 1 dürfen nach Massgabe dieses Gesetzes sowie besonderer gesetzlicher Vorschriften weitergegeben werden.
3) Wurde gegen einen VT-Dienstleister durch Gerichtsbeschluss ein Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivilrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.
92
4) Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen die FMA, alle anderen Verwaltungsbehörden, Gerichte und Stellen sowie andere natürliche Personen und juristische Personen vertrauliche Informationen, die sie nach diesem Gesetz erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten und Aufgaben nach diesem Gesetz oder für die Zwecke, für welche die Information übermittelt wurde, und/oder bei Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich speziell auf die Wahrnehmung dieser Aufgaben beziehen, verwenden, soweit dies dafür erforderlich ist. Gibt die FMA, eine andere Verwaltungsbehörde, ein Gericht, eine Stelle oder eine Person, welche die Information übermittelt, jedoch ihre Zustimmung, so darf die Behörde, das Gericht oder die Stelle, welche die Information erhält, diese für andere finanzmarktaufsichtsrechtliche Zwecke verwenden.
Art. 41
Zusammenarbeit inländischer Behörden und Stellen
Die FMA arbeitet mit anderen zuständigen inländischen Behörden und Stellen zusammen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Art. 42
Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten
1) Die FMA sowie andere zuständige inländischen Behörden und Stellen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, der diesem Gesetz unterstehenden Personen verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Sie dürfen einander sowie den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
3) Sie dürfen den zuständigen Behörden von Drittstaaten personenbezogene Daten übermitteln, wenn neben den Anforderungen nach Abs. 2 zusätzlich die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 erfüllt sind.
Art. 43
Aufgaben und Befugnisse der FMA
1) Die FMA überwacht im Rahmen ihrer Aufsicht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen.
2) Der FMA obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Registrierung von VT-Dienstleistern sowie der Entzug von Registrierungen;
b) die Erteilung von Auskünften über die Anwendbarkeit dieses oder eines anderen in Art. 5 Abs. 1 FMAG aufgeführten Gesetzes für genau bestimmte Sachverhalte in Zusammenhang mit vertrauenswürdigen Technologien;
c) die Führung des VT-Dienstleisterregisters nach Art. 23;
d) die Ahndung von Übertretungen nach Art. 47 Abs. 2.
3) Die FMA besitzt alle erforderlichen Befugnisse, um ihre Aufgaben zu erfüllen, und kann dabei insbesondere:
a) von den VT-Dienstleistern alle für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Informationen und Unterlagen verlangen;
b) ausserordentliche Revisionen anordnen oder durchführen;
c) Entscheidungen und Verfügungen erlassen;
d) rechtskräftige Entscheidungen und Verfügungen veröffentlichen;
e) Vor-Ort-Kontrollen bei VT-Dienstleistern durchführen;
f) veröffentlichte Falschinformationen unter Nennung der beteiligten VT-Dienstleister öffentlich richtigstellen und Warnhinweise erlassen;
g) die Erbringung einer VT-Dienstleistung vorübergehend untersagen.
4) Erhält die FMA von Verletzungen dieses Gesetzes oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so trifft sie die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Massnahmen.
5) Die FMA kann einen Sachverständigen als Beobachter eines VT-Dienstleisters abordnen, wenn Interessen von Nutzern oder Gläubigern durch Missstände akut gefährdet erscheinen. Mit dieser Aufgabe kann die gesetzliche Revisionsstelle betraut werden. Der Beobachter überwacht die Tätigkeit der leitenden Organe, insbesondere die Durchführung der angeordneten Massnahmen, und erstattet der FMA laufend Bericht. Der Beobachter geniesst ein uneingeschränktes Recht zur Einsicht in die Geschäftstätigkeit und die Bücher und Akten des VT-Dienstleisters. Die Kosten des Beobachters trägt der VT-Dienstleister, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Tätigkeit verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hierfür stehen.
6) Besteht Grund zu der Annahme, dass eine Person unerlaubt VT-Dienstleistungen nach diesem Gesetz erbringt, kann die FMA von der betreffenden Person Auskünfte und Unterlagen verlangen, wie wenn es sich um eine unterstellte Person handelte. In dringenden Fällen kann die FMA die sofortige Einstellung der Tätigkeit ohne vorherige Mahnung und Fristsetzung anordnen.
7) Die durch ihr Fehlverhalten anfallenden Kosten tragen die Betroffenen nach Massgabe von Art. 26 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.
8) Die Regierung kann das Nähere über die Aufgaben und Befugnisse der FMA mit Verordnung regeln.
Art. 44
Aufsichtsabgaben und Gebühren
Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.
D. Verfahren und Rechtsschutz
93
Art. 45
Verfahren
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
Art. 46
Rechtsmittel
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 46a
94Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
1) Zur Beilegung von Streitfällen zwischen Kunden und VT-Dienstleistern über die erbrachten VT-Dienstleistungen bestimmt die Regierung mit Verordnung eine Schlichtungsstelle.
2) Die Schlichtungsstelle hat zur Aufgabe, im Streitfall zwischen den Parteien auf geeignete Weise zu vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.
3) Kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, so sind sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
4) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die organisatorische Ausgestaltung, die Zusammensetzung und das Verfahren, mit Verordnung.
Art. 47
Vergehen und Übertretungen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:
a) entgegen Art. 12 oder 19a registrierungspflichtige VT-Dienstleistungen erbringt;
95
c) als VT-Dienstleister die Registrierung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erschlichen hat; oder
d) als VT-Dienstleister seine gesetzlichen Pflichten systematisch in schwerwiegender Weise verletzt.
1a) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich eine Tokenisierungskennzeichnung beschädigt, ablöst, manipuliert oder unkenntlich macht, um zu verhindern, dass die Verfügung über einen Token mittelbar oder unmittelbar die Verfügung über das repräsentierte Recht bewirkt.
97
2) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer als VT-Dienstleister:
a) die Mindestkapitalanforderungen nach Art. 16 nicht einhält;
b) nicht über die in Art. 17 oder 19c aufgeführten internen Kontrollmechanismen verfügt;
98
c) die Meldepflichten nach Art. 28 verletzt;
99
d) die mit einer Registrierung verbundenen Auflagen und Bedingungen der FMA nach Art. 19 Abs. 3 nicht einhält;
d
bis) entgegen Art. 24 eine Bezeichnung verwendet, die eine Tätigkeit als VT-Dienstleister vermuten lässt;
100
e) die Sicherungspflichten nach Art. 25 verletzt;
f) entgegen Art. 26 keine oder unzureichende Aufzeichnungen führt oder Belege nicht aufbewahrt;
g) wichtige betriebliche Aufgaben auslagert, ohne dass die Voraussetzungen nach Art. 27 erfüllt sind;
i) seine Pflichten im Zusammenhang mit der Erstellung und Veröffentlichung von Basisinformationen oder der Anzeige der Token-Emission nach Art. 30 ff. verletzt;
k) einer von der FMA an ihn erlassenen Verfügung oder Anordnung nicht Folge leistet.
102
3) Die FMA hat Bussen gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 2 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:
a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder
c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.
4) Für Übertretungen nach Abs. 2, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 3 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.
5) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 3 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 4 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
6) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1 und 2 auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 48
Verantwortlichkeit
Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Mitglieder der Leitungsebene und andere natürliche Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person für Geldstrafen, Bussen und Kosten.
Art. 49
Bekanntmachung von Sanktionen; Bindungswirkung von Schuldsprüchen
1) Die FMA kann die Verhängung von rechtskräftigen Strafen auf Kosten des Betroffenen bekannt machen, sofern dies den Zweck dieses Gesetzes verwirklicht und verhältnismässig ist.
2) Ein Schuldspruch nach diesem Gesetz ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 50
Übergangsbestimmungen
1) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine nach Art. 12 registrierungspflichtige VT-Dienstleistung erbringen, sind verpflichtet:
a) ihre Geschäftstätigkeit nach Massgabe der Art. 25 bis 38 auszuüben; dabei dürfen sie bisherige Bezeichnungen nach Art. 24 bis zum Ablauf der Frist nach Bst. b auch ohne Registrierung weiterhin verwenden; und
b) innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der FMA schriftlich die Eintragung ins VT-Dienstleisterregister zu beantragen; andernfalls erlischt die Berechtigung zur Erbringung von VT-Dienstleistungen nach diesem Gesetz.
2) Die Bestimmungen über die zivilrechtlichen Grundlagen für Token nach Kapitel II können von den Parteien nach Massgabe von Art. 3 Abs. 2 Bst. b auch für Token für anwendbar erklärt werden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erzeugt wurden.
3) Die Bestimmungen über die Basisinformationen bei Token-Emissionen nach Art. 30 bis 38 finden auf Token Anwendung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals öffentlich angeboten werden.
Art. 51
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2020 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen
950.6 G über Token und VT-Dienstleister
(Token- und VT-Dienstleister-Gesetz; TVTG)
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2021 Nr. 36 ausgegeben am 26. Januar 2021 |
Gesetz
vom 3. Dezember2020
über die Abänderung des Token- und VT-Dienstleister-Gesetzes
...
Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
103 dieses Gesetzes eine nach Art. 12 registrierungspflichtige Tätigkeit als VT-Agent ausüben, haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der FMA schriftlich die Eintragung ins VT-Dienstleisterregister zu beantragen; andernfalls erlischt die Berechtigung zur Erbringung von VT-Dienstleistungen als VT-Agent.
...
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2024 Nr. 42 ausgegeben am 30. Januar 2024 |
Gesetz
vom 6. Dezember 2023
über die Abänderung des Token- und VT-Dienstleister-Gesetzes
...
1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
104 dieses Gesetzes registrierte VT-Schlüssel-Verwahrer, VT-Token-Verwahrer und VT-Protektoren bedürfen keiner erneuten Registrierung und werden als VT-Verwahrer nach Art. 2 Abs. 1 Bst. n weitergeführt, sofern sie nach dem bisherigen Recht registrierte VT-Dienstleistungen ausüben. Entsprechende Bezeichnungen nach Art. 24 sind innert einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen. Beabsichtigen sie VT-Dienstleistungen im Rahmen von Art. 2 Abs. 1 Bst. n zu erbringen, für die sie nach dem bisherigen Recht nicht registriert waren, haben sie der FMA vorab den Nachweis zu erbringen, dass sie die Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 Bst. d erfüllen. Wird die Tätigkeit als VT-Verwahrer nicht mehr fortgesetzt, ist auf die Registrierung zu verzichten.
2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes registrierte Token-Erzeuger, die:
a) die Tätigkeit eines Tokenisierungsdienstleisters nach Art. 2 Abs. 1 Bst. m ausüben, dürfen diese Tätigkeit fortsetzen und die Bezeichnung "Tokenisierungsdienstleister" führen, sofern sie:
1. die besonderen Voraussetzungen an Tokenisierungsdienstleister nach Art. 17 Abs. 1 Bst. b erfüllen;
2. der FMA innert einer Frist von einem Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Tätigkeit bekanntgeben; und
3. innert einer Frist von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Registrierungsverfahren bei der FMA abgeschlossen haben und im VT-Dienstleisterregister eingetragen sind;
b) als Token-Erzeuger weiterhin tätig sind, dürfen diese Tätigkeit fortsetzen und bedürfen keiner erneuten Registrierung; wird die Tätigkeit als Token-Erzeuger nicht mehr fortgesetzt, ist auf die Registrierung zu verzichten.
3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes registrierte VT-Schlüssel-Verwahrer, VT-Token-Verwahrer und VT-Protektoren, die die Tätigkeit eines Tokendarlehensunternehmens nach Art. 2 Abs. 1 Bst. v ausüben, dürfen diese Tätigkeit fortsetzen und die Bezeichnung "Tokendarlehensunternehmen" führen, sofern sie:
a) die besonderen Voraussetzungen an Tokendarlehensunternehmen nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c oder Abs. 4 sowie Art. 17 Abs. 1 Bst. f Ziff. 1 und 3 bis 6 innert einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sowie nach Art. 17 Abs. 1 Bst. f Ziff. 2 und 7 ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllen;
b) der FMA innert einer Frist von einem Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Tätigkeit bekanntgeben; und
c) innert einer Frist von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Registrierungsverfahren bei der FMA abgeschlossen haben und im VT-Dienstleisterregister eingetragen sind.
4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes registrierte VT-Dienstleister, die:
a) die Tätigkeit eines VT-Handelsplattformbetreibers nach Art. 2 Abs. 1 Bst. w ausüben, dürfen diese Tätigkeit fortsetzen und die Bezeichnung "VT-Handelsplattformbetreiber" führen, sofern sie:
1. die besonderen Voraussetzungen an VT-Handelsplattformbetreiber nach Art. 16 Abs. 1 Bst. f und Art. 17 Abs. 1 Bst. l innert einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllen;
2. der FMA innert einer Frist von einem Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Tätigkeit bekanntgeben; und
3. innert einer Frist von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Registrierungsverfahren bei der FMA abgeschlossen haben und im VT-Dienstleisterregister eingetragen sind;
b) als VT-Dienstleister in anderer Form weiterhin tätig sind, dürfen diese Tätigkeit fortsetzen und bedürfen keiner erneuten Registrierung; wird die Tätigkeit als VT-Dienstleister in anderer Form nicht mehr fortgesetzt, ist auf die Registrierung zu verzichten.
5) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Tätigkeit ausüben, die bis anhin keiner Registrierung bedurfte, jedoch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Art. 12 registrierungspflichtig ist, sind vorbehaltlich Abs. 6 verpflichtet:
a) ihre Geschäftstätigkeit nach Massgabe von Art. 25 bis 28 auszuüben; dabei dürfen sie bisherige Bezeichnungen nach Art. 24 bis zum Ablauf der Frist nach Bst. b auch ohne Registrierung weiterhin verwenden; und
b) innert einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der FMA schriftlich die Eintragung ins VT-Dienstleisterregister zu beantragen; andernfalls erlischt die Berechtigung zur Erbringung von VT-Dienstleistungen nach diesem Gesetz.
6) Dienstleister nach Art. 19a, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Tätigkeit ausüben, die bis anhin keiner Registrierung bedurfte, jedoch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Art. 19a registrierungspflichtig ist, sind verpflichtet, der FMA die entsprechenden Angaben und Unterlagen nach Art. 19b innert einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu übermitteln. Die Frist nach Art. 19b Abs. 1 findet keine Anwendung.
...
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 Nr. 113 ausgegeben am 29. Januar 2025 |
Gesetz
vom 5. Dezember 2024
über die Abänderung des Token- und VT-Dienstleister-Gesetzes
...
1) Folgende im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes registrierte VT-Dienstleister dürfen ihre Tätigkeit nach Massgabe des bisherigen Rechts weiterhin ausüben, bis über eine Zulassung nach Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 entschieden wurde, längstens jedoch bis zum 1. Juli 2026:
105a) registrierte VT-Dienstleister nach Art. 2 Abs. 1 Bst. k, die Token anbieten, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 fallen;
b) registrierte VT-Dienstleister nach Art. 2 Bst. n, q, w bis y; sowie
c) registrierte VT-Dienstleister nach Ziff. II Abs. 4 (Übergangsbestimmungen) des Gesetzes vom 6. Dezember 2023 über die Abänderung des Token- und VT-Dienstleister-Gesetzes, LGBl. 2024 Nr. 42.
2) Nach Ablauf des 1. Juli 2026 oder nach Verweigerung der Zulassung nach Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlischt die Registrierung in Bezug auf zulassungspflichtige Tätigkeiten nach der genannten Verordnung.
106
...
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
54/2019 und
93/2019
2
Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937
(ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40)
3
Art. 2 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 113.
4
Art. 2 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 113.
5
Art. 2 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 113.
6
Art. 2 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 113.
7
Art. 2 Abs. 1 Bst. l abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 42.
8
Art. 2 Abs. 1 Bst. m abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 42.
9
Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU
(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349)
10
Art. 2 Abs. 1 Bst. n abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 113.
11
Art. 2 Abs. 1 Bst. o aufgehoben durch
LGBl. 2024 Nr. 42.
12
Art. 2 Abs. 1 Bst. q aufgehoben durch
LGBl. 2025 Nr. 113.
13
Art. 2 Abs. 1 Bst. u aufgehoben durch
LGBl. 2025 Nr. 113.
14
Art. 2 Abs. 1 Bst. v abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 113.
15
Art. 2 Abs. 1 Bst. w aufgehoben durch
LGBl. 2025 Nr. 113.
16
Art. 2 Abs. 1 Bst. x aufgehoben durch
LGBl. 2025 Nr. 113.
17
Art. 2 Abs. 1 Bst. y aufgehoben durch
LGBl. 2025 Nr. 113.
18
Art. 2 Abs. 1 Bst. z aufgehoben durch
LGBl. 2025 Nr. 113.
19
Art. 2 Abs. 1 Bst. zbis eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 42.
20
Art. 2 Abs. 1 Bst. zter eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 42.
21
Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 113.
22
Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 42.
23
Art. 9a eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 42.
24
Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 113.
25
Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 42.
26
Art. 12 Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2024 Nr. 42.
27
Art. 12 Abs. 3 aufgehoben durch
LGBl. 2025 Nr. 113.
28
Art. 13 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 42.
29
Art. 13 Abs. 1 Bst. i aufgehoben durch
LGBl. 2024 Nr. 42.
30
Art. 13 Abs. 1a aufgehoben durch
LGBl. 2025 Nr. 113.
31
Art. 14 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 414.
32
Art. 14 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 414.
33
Art. 14 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 42.
34
Art. 14 Abs. 4 aufgehoben durch
LGBl. 2024 Nr. 42.
35
Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 113.
36
Art. 16 Abs. 1 Bst. a Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 113.
37
Art. 16 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 42.
38
Art. 16 Abs. 1 Bst. c aufgehoben durch
LGBl. 2025 Nr. 113.
39
Art. 16 Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch
LGBl. 2025 Nr. 113.
40
Art. 16 Abs. 1 Bst. f aufgehoben durch
LGBl. 2025 Nr. 113.
41
Art. 16 Abs. 1 Bst. g aufgehoben durch
LGBl. 2025 Nr. 113.
42
Art. 16 Abs. 1 Bst. h aufgehoben durch
LGBl. 2025 Nr. 113.
43
Art. 16 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 113.
44
Art. 17 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 113.
45
Art. 17 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 42.
46
Art. 17 Abs. 1 Bst. b Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 42.
47
Art. 17 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 42.
48
Art. 17 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 42.
49
Art. 17 Abs. 1 Bst. d Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 42.
50
Art. 17 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 42.
51
Art. 17 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 42.
52
Art. 17 Abs. 1 Bst. d Ziff. 4 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 42.
53
Art. 17 Abs. 1 Bst. d Ziff. 6 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 42.
54
Art. 17 Abs. 1 Bst. d Ziff. 7 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 42.
55
Art. 17 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 42.
56
Art. 17 Abs. 1 Bst. f Ziff. 1 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 113.
57
Art. 17 Abs. 1 Bst. g aufgehoben durch
LGBl. 2025 Nr. 113.
58
Art. 17 Abs. 1 Bst. l aufgehoben durch
LGBl. 2025 Nr. 113.
59
Art. 17 Abs. 1 Bst. m aufgehoben durch
LGBl. 2025 Nr. 113.
60
Art. 17 Abs. 1 Bst. n aufgehoben durch
LGBl. 2025 Nr. 113.
61
Art. 18 Abs. 1 Bst. c aufgehoben durch
LGBl. 2025 Nr. 113.
62
Art. 18 Abs. 3 aufgehoben durch
LGBl. 2025 Nr. 113.
63
Art. 18 Abs. 4 Bst. a aufgehoben durch
LGBl. 2024 Nr. 42.
64
Überschrift vor Art. 19a eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 42.
65
Art. 19a abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 113.
66
Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012
(ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1)
67
Art. 19b eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 42.
68
Art. 19b Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 113.
69
Art. 19b Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 113.
70
Art. 19c abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 113.
71
Art. 20 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 113.
72
Art. 21 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 113.
73
Art. 21 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 113.
74
Art. 21 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 113.
75
Art. 21 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 113.
76
Art. 21 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 113.
77
Art. 21 Abs. 1 Bst. i eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 113.
78
Art. 21 Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2025 Nr. 113.
79
Art. 22 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 113.
80
Art. 23 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 42.
81
Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 113.
82
Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 42.
83
Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 42.
84
Art. 25 Abs. 2a eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 42.
85
Art. 25 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 414.
86
Art. 28 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 113.
87
Art. 29 aufgehoben durch
LGBl. 2024 Nr. 42.
88
Art. 33 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 42.
89
Art. 35 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 42.
90
Überschrift vor Art. 38a eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 42.
91
Art. 38a eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 42.
92
Art. 40 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 414.
93
Überschrift vor Art. 45 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 42.
94
Art. 46a eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 42.
95
Art. 47 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 42.
96
Art. 47 Abs. 1 Bst. b aufgehoben durch
LGBl. 2025 Nr. 113.
97
Art. 47 Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 42.
98
Art. 47 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 42.
99
Art. 47 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 113.
100
Art. 47 Abs. 2 Bst. dbis eingefügt durch
LGBl. 2025 Nr. 113.
101
Art. 47 Abs. 2 Bst. h aufgehoben durch
LGBl. 2024 Nr. 42.
102
Art. 47 Abs. 2 Bst. k abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 42.
103
Inkrafttreten: 1. April 2021.
104
Inkrafttreten: 1. Februar 2024.
105
Ziff. II Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 596.
106
Ziff. II Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 596.