412.014.149
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019 Nr. 326 ausgegeben am 6. Dezember 2019
Verordnung
vom 26. November 2019
über die berufliche Grundbildung Seilbahn-Mechatronikerin/Seilbahn-Mechatroniker mit Fähigkeitszeugnis (FZ)1
Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I. Gegenstand und Dauer
Art. 1
Berufsbild
Seilbahn-Mechatronikerinnen/Seilbahn-Mechatroniker beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a) Sie arbeiten bei Seilbahnunternehmen mit Anlagen unterschiedlicher Bahnsysteme und sorgen im Regelbetrieb für die einwandfreie Funktion der Bahnanlagen; um dies zu gewährleisten, führen sie regelmässige, vorgeschriebene Kontrollen durch und unterhalten die Bahnanlagen; bei Bedarf beheben sie Störungen und bergen Personen und Tiere; sie halten sich bei allen beruflichen Tätigkeiten an die entsprechenden Vorschriften und Reglemente.
b) Sie reparieren defekte und stellen neue Hilfswerkzeuge sowie Konstruktionen für die Bahninfrastruktur her; sie pflegen einen sachgerechten und schonenden Umgang mit Stoffen und Materialien und gewährleisten eine umweltgerechte Entsorgung und das Recycling von Abfall- und Verbrauchsmaterial.
c) Sie transportieren sowohl Kundinnen/Kunden als auch Tiere und Waren sicher an ihren Zielort; deren Sicherheit als auch ihre eigene Arbeitssicherheit steht stets an oberster Stelle; in ihrem Arbeitsalltag spielen sowohl die Brandverhütung als auch ein schonender Umgang mit der Umwelt eine wichtige Rolle.
d) Sie führen Mitarbeitende in den sicheren Bahnbetrieb ein und planen Tagesabläufe und Arbeitseinsätze.
Art. 2
Dauer und Beginn
1) Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.
2) Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
II. Ziele und Anforderungen
Art. 3
Grundsätze
1) Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2) Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3) Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4
Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a) Betreiben der Bahnanlage im Regelbetrieb:
1. aktuelle Wetterlage und Lawinengefahr erfassen und entsprechende Massnahmen einleiten;
2. Funktion der Bahnanlage prüfen und dokumentieren;
3. Bahnanlage in Betrieb nehmen;
4. Mitarbeitende in den sicheren Bahnbetrieb einführen;
5. mit fremdsprachigen Kundinnen/Kunden einfache Gespräche in Englisch führen;
6. Kundinnen/Kunden transportieren;
7. Waren transportieren;
8. Bahnanlage ausser Betrieb setzen;
b) Handeln in Störungsfällen:
1. Störungen der Bahnanlage beheben;
2. mit Hilfs- oder Notantrieb oder Überbrückung fahren;
3. Personen und Tiere bergen;
4. bei Brand oder Unfall Massnahmen treffen;
c) Inspektion der Bahnanlage:
1. Seile kontrollieren und Zustand dokumentieren;
2. Fahrzeuge kontrollieren und Zustand dokumentieren;
3. Stationen kontrollieren und Zustand dokumentieren;
4. Strecke kontrollieren und Zustand dokumentieren;
5. elektrische Einrichtungen kontrollieren und Zustand dokumentieren;
6. Bauwerke kontrollieren und Zustand dokumentieren;
d) Warten und Instandsetzen der Bahnanlage:
1. Tagesablauf und Einsätze planen;
2. Seile unterhalten;
3. Fahrzeuge unterhalten;
4. Stationen unterhalten;
5. Strecke unterhalten;
6. elektrische Einrichtungen unterhalten;
e) Durchführen von Werkstattarbeiten:
1. Werkstattarbeit planen;
2. Hilfswerkzeuge und Konstruktionen für die Bahninfrastruktur herstellen;
3. Kleingeräte, Maschinen und Werkzeuge für die Bahninfrastruktur unterhalten;
4. Materialien fachgerecht lagern, trennen und entsorgen.
III. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3) Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5) Voraussetzung für einen Einsatz nach Abs. 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
IV. Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6
Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt dreieinhalb Tage pro Woche.
Art. 7
Berufsfachschule
1) Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1920 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
Unterricht
1. Lehrjahr
2. Lehrjahr
3. Lehrjahr
4. Lehrjahr
Total
a) Berufskenntnisse
     
- Betreiben der Bahnanlage im Regelbetrieb
40
60
40
 
140
- Handeln in Störungsfällen
40
40
60
 
140
- Inspektion der Bahnanlage
50
70
80
100
300
- Warten und Instandsetzen der Bahnanlage
80
60
80
60
280
- Durchführen von Werkstattarbeiten
180
80
  
260
Total Berufskenntnisse
390
310
260
160
1 120
b) Allgemeinbildung
120
120
120
120
480
c) Sport
80
80
80
80
320
Total Lektionen
590
510
460
360
1 920
2) Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3) Für die Allgemeinbildung gilt die Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4) Unterrichtssprache ist die Landessprache. Die Regierung kann neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5) Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache und in einer Fremdsprache ist empfohlen.
Art. 8
Überbetriebliche Kurse
1) Die überbetrieblichen Kurse umfassen 60 Tage zu acht Stunden.
2) Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf zehn Kurse aufgeteilt:
Lehrjahr
Kurse
Handlungskompetenzen
Dauer
1
1
aktuelle Wetterlage und Lawinengefahr erfassen und entsprechende Massnahmen einleiten (Art. 4 Bst. a Ziff. 1)
3 Tage
  
bei Brand oder Unfall Massnahmen treffen (Art. 4 Bst. b Ziff. 4)
 
  
Material fachgerecht lagern, trennen und entsorgen (Art. 4 Bst. e Ziff. 4)
 
1
2
Hilfswerkzeuge und Konstruktionen für die Bahninfrastruktur herstellen (Teil 1) (Art. 4 Bst. e Ziff. 2)
11 Tage
1
3
Tagesablauf und Arbeitseinsätze planen (Art. 4 Bst. d Ziff. 1)
3 Tage
  
Werkstattarbeiten planen (Art. 4 Bst. e Ziff. 1)
 
  
Funktion der Bahnanlage prüfen und dokumentieren (Art. 4 Bst. a Ziff. 2)
 
2
4
Hilfswerkzeuge und Konstruktionen für die Bahninfrastruktur herstellen (Teil 2) (Art. 4 Bst. e Ziff. 2)
10 Tage
2
5
Bahnanlage in Betrieb nehmen (Art. 4 Bst. a Ziff. 3)
3 Tage
  
Waren transportieren (Art. 4 Bst. a Ziff. 7)
 
  
Bahnanlage ausser Betrieb setzen (Art. 4 Bst. a Ziff. 8)
 
2
6
Kleingeräte, Maschinen und Werkzeuge für die Bahninfrastruktur unterhalten (Art. 4 Bst. e Ziff. 3)
4 Tage
2
7
elektrische Einrichtungen kontrollieren und Zustand dokumentieren (Teil 1) (Art. 4 Bst. c Ziff. 5)
3 Tage
  
elektrische Einrichtungen unterhalten (Teil 1) (Art. 4 Bst. d Ziff. 6)
 
3
8
Seile kontrollieren und Zustand dokumentieren (Art. 4 Bst. c Ziff. 1)
8 Tage
  
Seile unterhalten (Art. 4 Bst. d Ziff. 2)
 
  
Fahrzeuge kontrollieren und Zustand dokumentieren (Art. 4 Bst. c Ziff. 2)
 
  
Fahrzeuge unterhalten (Art. 4 Bst. d Ziff. 3)
 
  
Stationen kontrollieren und Zustand dokumentieren (Art. 4 Bst. c Ziff. 3)
 
  
Stationen unterhalten (Art. 4 Bst. d Ziff. 4)
 
  
Strecke kontrollieren und Zustand dokumentieren (Art. 4 Bst. c Ziff. 4)
 
  
Strecke unterhalten (Art. 4 Bst. d Ziff. 5)
 
  
Bauwerke kontrollieren und Zustand dokumentieren (Art. 4 Bst. c Ziff. 6)
 
3
9
elektrische Einrichtungen kontrollieren und Zustand dokumentieren (Teil 2) (Art. 4 Bst. c Ziff. 5)
3 Tage
  
elektrische Einrichtungen unterhalten (Teil 2) (Art. 4 Bst. d Ziff. 6)
 
4
10
Störungen der Bahnanlage beheben (Art. 4 Bst. b Ziff. 1)
12 Tage
  
mit Hilfs- oder Notantrieb oder Überbrückung fahren (Art. 4 Bst. b Ziff. 2)
 
  
Personen und Tiere bergen (Art. 4 Bst. b Ziff. 3)
 
Total
  
60 Tage
3) Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
V. Bildungsplan
Art. 9
1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2) Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a) Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
b) Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
c) Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3) Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
VI. Anforderungen an die Berufsbildnerinnen/Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10
Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen/Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a) technische Leiterin/technischer Leiter sowie stellvertretende technische Leiterin/stellvertretender technischer Leiter nach Art. 46a und 46b der schweizerischen Seilbahnverordnung;
b) Seilbahn-Mechatronikerin/Seilbahn-Mechatroniker mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c) Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Seilbahn-Mechatronikerin/des Seilbahn-Mechatronikers und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d) einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
e) einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11
Höchstzahl der Lernenden
1) Betriebe, die eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner zu 100 % oder zwei Berufsbildnerinnen/Berufsbildner zu je mindestens 60 % beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 % oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3) Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4) In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5) In besonderen Fällen kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
VII. Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12
Lerndokumentation
1) Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2) Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin/der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13
Bildungsbericht
1) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4) Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin/der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung schriftlich mit.
Art. 14
Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15
Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
1) Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form je eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.
2) Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.
VIII. Qualifikationsverfahren
Art. 16
Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a) nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b) in einer dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c) ausserhalb eines geregelten Bildungsganges, soweit sie oder er:
1. die nach Art. 46 Abs. 3 BBG erforderliche Erfahrung erworben hat;
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Seilbahn-Mechatronikerin/des Seilbahn-Mechatronikers erworben hat; und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 17
Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Art. 4 erworben worden sind.
Art. 18
Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1) Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a) Praktische Arbeit, als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 45 bis 120 Stunden; dafür gilt Folgendes:
1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft;
2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen;
3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden;
4. der Qualifikationsbereich umfasst möglichst alle Handlungskompetenzbereiche und enthält die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position
Beschreibung
Gewichtung
1
Ausführen und Resultat der Arbeit
50 %
2
Dokumentation
10 %
3
Präsentation
10 %
4
Fachgespräch
30 %
b) Berufskenntnisse, im Umfang von vier Stunden; dafür gilt Folgendes:
1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft;
2. der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position
Handlungskompetenzbereiche
Dauer
Gewichtung
1
Betreiben der Bahnanlage im Regelbetrieb
50 Min.
20 %
2
Handeln in Störungsfällen
50 Min.
20 %
3
Inspektion der Bahnanlage
70 Min.
30 %
4
Warten und Instandsetzen der Bahnanlage
70 Min.
30 %
c) Allgemeinbildung: Dieser Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
2) In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen/Prüfungsexperten die Leistungen.
Art. 19
Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1) Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a) der Qualifikationsbereich "praktische Arbeit" mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b) die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
2) Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:
a) praktische Arbeit: 40 %;
b) Berufskenntnisse: 20 %;
c) Allgemeinbildung: 20 %;
d) Erfahrungsnote: 20 %.
3) Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:
a) Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 50 %;
b) Note für die überbetrieblichen Kurse: 50 %.
4) Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten.
5) Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der zehn benoteten Kompetenznachweise.
Art. 20
Wiederholungen
1) Wiederholungen von Qualifikationsverfahren sind höchstens zweimal möglich.
2) Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
3) Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
4) Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 21
Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)
1) Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
2) Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a) praktische Arbeit: 50 %;
b) Berufskenntnisse: 30 %;
c) Allgemeinbildung: 20 %.
IX. Ausweise und Titel
Art. 22
Fähigkeitszeugnis
1) Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält ein Fähigkeitszeugnis.
2) Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel "Seilbahn-Mechatronikerin FZ"/"Seilbahn-Mechatroniker FZ" zu führen.
3) Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a) die Gesamtnote;
b) die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Art. 21 Abs. 1, die Erfahrungsnote.
X. Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 23
Kommission für Berufsentwicklung und Qualität
Die Regierung kann eine Kommission bestimmen, der die Förderung der Berufsentwicklung und die Sicherstellung der Qualität für Seilbahnberufe obliegt.
Art. 24
Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
1) Trägerin für die überbetrieblichen Kurse ist "Seilbahnen Schweiz".
2) Die Regierung kann die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
3) Sie regelt mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
4) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung hat jederzeit Zutritt zu den Kursen.
XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 25
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 4. Juli 2017 über die berufliche Grundbildung Seilbahn-Mechatronikerin/Seilbahn-Mechatroniker mit Fähigkeitszeugnis (FZ), LGBl. 2017 Nr. 185, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 26
Übergangsbestimmungen
1) Lernende, die ihre Bildung als Seilbahn-Mechatronikerin/Seilbahn-Mechatroniker vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025.
2) Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Seilbahn-Mechatronikerin/Seilbahn-Mechatroniker bis zum 31. Dezember 2025 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
3) Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16 bis 22) kommen ab dem 1. Januar 2024 zur Anwendung.
Art. 27
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   56504 Seilbahn-Mechatronikerin/Seilbahn-Mechatroniker