0.110.040.03
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019 Nr. 340 ausgegeben am 12. Dezember 2019
Kundmachung
vom 10. Dezember 2019
des Beschlusses Nr. 21/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Februar 2019
Zustimmung des Landtags: 6. Juni 20191
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2020
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 21/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 21/2019 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 21/2019
vom 8. Februar 2019
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31j (Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:
"31k. 32015 R 0751: Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 3 Abs. 2 Bst. b wird für die EFTA-Staaten die Angabe 'bis zum 8. Juni 2015' durch die Angabe 'bis zum Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 21/2019 vom 8. Februar 2019' ersetzt.
b) In Art. 16 Abs. 2 wird für die EFTA-Staaten die Angabe 'bis zum 9. Dezember 2016' durch die Angabe 'innerhalb eines Jahres ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 21/2019 vom 8. Februar 2019' ersetzt.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/751 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen3.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 2019.
(Es folgen die Unterschriften)

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 47/2019

2   ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1.

3   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.