Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 83/2019
vom 29. März 2019
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 524/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, welche Informationen die zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten einander zur Verfügung stellen müssen
1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/822 der Kommission vom 21. April 2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 im Hinblick auf die für die verschiedenen Kategorien von Finanzinstrumenten zu bestimmenden Zeithorizonte für die Liquidationsperiode
2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1608 der Kommission vom 17. Mai 2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Bestimmung global systemrelevanter Institute und zur Festlegung der Teilkategorien global systemrelevanter Institute
3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte
4, berichtigt in
ABl. L 29 vom 3.2.2017, S. 69, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/323 der Kommission vom 20. Januar 2017 zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte
5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/610 der Kommission vom 20. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verlängerung der Übergangszeiträume für Altersversorgungssysteme
6 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/979 der Kommission vom 2. März 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister in Bezug auf die Liste der von ihrem Anwendungsbereich ausgenommenen Einrichtungen
7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
8. Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1230 der Kommission vom 31. Mai 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung der zusätzlichen objektiven Kriterien für die Anwendung einer günstigeren Liquiditätsabfluss- oder -zuflussrate bei grenzüberschreitenden, nicht in Anspruch genommenen Kredit- oder Liquiditätsfazilitäten innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems
8 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
9. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 620/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten gemäss der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
9 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
10. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1317/2014 der Kommission vom 11. Dezember 2014 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien
10 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
11. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/880 der Kommission vom 4. Juni 2015 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien
11, berichtigt in
ABl. L 244 vom 19.9.2015, S. 60, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
12. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2326 der Kommission vom 11. Dezember 2015 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien
12 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
13. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/892 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien
13 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
14. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2227 der Kommission vom 9. Dezember 2016 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien
14 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
15. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/461 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für gemeinsame Verfahren, Formulare und Muster für den Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden bei dem geplanten Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut gemäss Art. 24 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
15 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
16. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/954 der Kommission vom 6. Juni 2017 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien
16 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
17. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1443 der Kommission vom 29. Juni 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäss der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
17 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
18. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1486 der Kommission vom 10. Juli 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 im Hinblick auf Referenzportfolios und Erläuterungen zu den Meldungen
18 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
19. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/634 der Kommission vom 24. April 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 in Bezug auf die Zuordnungstabellen mit den Entsprechungen zwischen den Kreditrisikobewertungen externer Ratingagenturen und den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Bonitätsstufen
19 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
20. Die Durchführungsbeschluss (EU) 2016/377 der Kommission vom 15. März 2016 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der Vereinigten Staaten von Amerika für von der Commodity Futures Trading Commission (Aufsichtsbehörde für den Warenterminhandel) zugelassene und beaufsichtigte zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
20 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
21. Die Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2269 der Kommission vom 14. Dezember 2016 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Indiens für zentrale Gegenparteien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
21 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
22. Die Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2274 der Kommission vom 14. Dezember 2016 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Neuseelands für zentrale Gegenparteien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
22 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
23. Die Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2275 der Kommission vom 15. Dezember 2016 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Japans für zentrale Gegenparteien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
23 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
24. Die Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2276 der Kommission vom 15. Dezember 2016 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Brasiliens für zentrale Gegenparteien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
24 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
25. Die Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2277 der Kommission vom 15. Dezember 2016 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens im Dubai International Financial Centre für zentrale Gegenparteien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
25 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
26. Die Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2278 der Kommission vom 15. Dezember 2016 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der Vereinigten Arabischen Emirate für zentrale Gegenparteien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
26 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
27. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 524/2014, (EU) 2016/822, (EU) 2016/1608, (EU) 2016/2251, berichtigt in
ABl. L 29 vom 3.2.2017, S. 69, (EU) 2017/323, (EU) 2017/610, (EU) 2017/979 und (EU) 2017/1230, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 620/2014, (EU) Nr. 1317/2014, (EU) 2015/880, berichtigt in
ABl. L 244 vom 19.9.2015, S. 60, (EU) 2015/2326, (EU) 2016/892, (EU) 2016/2227, (EU) 2017/461, (EU) 2017/954, (EU) 2017/1443, (EU) 2017/1486 und (EU) 2018/634 und der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2016/377, (EU) 2016/2269, (EU) 2016/2274, (EU) 2016/2275, (EU) 2016/2276, (EU) 2016/2277 und (EU) 2016/2278 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.