Art. 3
1) Dem Antrag nach Art. 18 des Gesetzes sind folgende Angaben und Unterlagen beizulegen:
a) eine Beschreibung des Geschäftsmodells, aus der insbesondere die Art der geplanten VT-Dienstleistung sowie Angaben über die verwendeten VT-Systeme hervorgehen;
b) ein Nachweis über das Mindestkapital nach Art. 4 sowie ein Nachweis der Mittelherkunft;
c) eine Beschreibung der verschriftlichten internen Verfahren und Kontrollmechanismen nach Art. 13 Abs. 1 Bst. g des Gesetzes;
d) eine Beschreibung der besonderen internen Kontrollmechanismen, die der Antragsteller eingeführt hat, um die Anforderungen nach Art. 17 des Gesetzes und der Sorgfaltspflichtgesetzgebung zu erfüllen;
e) eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers einschliesslich einer Darstellung der Auslagerungsvereinbarungen nach Art. 27 des Gesetzes;
f) die Namen der Personen, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 des Gesetzes am Antragsteller halten, die Höhe ihrer Beteiligung sowie der Nachweis, dass sie zuverlässig sind;
g) die Namen der Mitglieder der Organe des Antragstellers sowie der Nachweis, dass sie zuverlässig sind;
h) die Namen der Mitglieder der Geschäftsleitung, die für die VT-Dienstleistung verantwortlich sind, sowie der Nachweis, dass sie geeignet sind, um eine solide und umsichtige Geschäftsführung zu gewährleisten;
i) die Namen der für die Erbringung der VT-Dienstleistung verantwortlichen Personen sowie der Nachweis, dass sie fachlich geeignet sind;
k) der Name des nach Art. 22 Abs. 1 des Sorgfaltspflichtgesetzes zuständigen Mitglieds der Leitungsebene sowie der Nachweis, dass dieses im Sinne von Art. 36 Abs. 1 der Sorgfaltspflichtverordnung fachlich geeignet ist;
l) die Rechtsform des Antragstellers;
m) der Sitz und die Anschrift der Hauptverwaltung des Antragstellers;
n) auf Verlangen der FMA weitere Angaben und Unterlagen, soweit dies für die Beurteilung des Registrierungsantrags erforderlich ist.
2) Ist der Antragsteller eine natürliche Person, so findet Abs. 1 Bst. a bis e, h bis k, m und n sinngemäss Anwendung.
3) Art. 18 Abs. 4 des Gesetzes bleibt vorbehalten.