954.82
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019Nr. 362ausgegeben am 23. Dezember 2019
Gesetz
vom 7. November 2019
zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung (EWR-Wertpapierfinanzierungsgeschäfte-Durchführungsgesetz; EWR-WPFGDG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
Art. 1
Zweck
1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).
2) Die geltende Fassung der in Abs. 1 genannten EWR-Rechtsvorschrift ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 3
Aufsicht
Die FMA überwacht als zuständige Behörde nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/2365 und dieses Gesetzes. Sie nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nach den für die jeweilige finanzielle und nichtfinanzielle Gegenpartei einschlägigen Gesetzen wahr, die zur Umsetzung oder Durchführung der in Art. 3 Ziff. 3 Bst. a bis i der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten EWR-Rechtsvorschriften erlassen worden sind.
Art. 4
Rechtsmittel
1) Gegen Entscheidungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 5
Strafbestimmungen
1) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 2 bestraft, wer als finanzielle oder nichtfinanzielle Gegenpartei:
a) den Meldepflichten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften nach Art. 4 Abs. 1, 3 und 5 der Verordnung (EU) 2015/2365 nicht nachkommt;
b) die Aufbewahrungspflicht nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2015/2365 verletzt;
c) als Sicherheit erhaltene Finanzinstrumente entgegen den Bestimmungen nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 weiterverwendet.
2) Die Busse nach Abs. 1 beträgt:
a) bei natürlichen Personen bis zu 6 Millionen Franken oder bis zum Dreifachen des durch den Verstoss gezogenen Nutzens einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt;
b) bei juristischen Personen:
1. aufgrund von Verstössen nach Abs. 1 Bst. a und b bis zu 6 Millionen Franken oder bis zu 10 % ihres jährlichen Gesamtumsatzes, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesenen ist, oder bis zum Dreifachen des durch den Verstoss gezogenen Nutzens einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt;
2. aufgrund von Verstössen nach Abs. 1 Bst. c bis zu 18 Millionen Franken oder bis zu 10 % ihres jährlichen Gesamtumsatzes, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesenen ist, oder bis zum Dreifachen des durch den Verstoss gezogenen Nutzens einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt.
3) Wenn es sich bei der in Abs. 2 Bst. b genannten juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens handelt, das einen konsolidierten Abschluss vorzulegen hat, so ist der relevante Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde.
4) Die FMA hat Bussen gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:
a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder
c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.
5) Für Übertretungen, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 4 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.
6) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 4 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 5 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
7) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
8) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 2 auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 6
Verwaltungsmassnahmen
Die FMA kann im Falle von Verstössen nach Art. 5 Abs. 1 unbeschadet sonstiger Befugnisse nach Art. 3 folgende Massnahmen ergreifen:
a) die Anordnung an die für den Verstoss verantwortliche Person, die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen;
b) die Anordnung einer Vorteilsabschöpfung nach Art. 9;
c) die Bekanntmachung des Namens der für den Verstoss verantwortlichen Person und der Art des Verstosses nach Art. 10;
d) den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung von finanziellen Gegenparteien im Sinne von Art. 3 Ziff. 3 der Verordnung (EU) 2015/2365 nach Massgabe der in Art. 5 Abs. 1 FMAG genannten Gesetze;
e) die Verhängung eines vorübergehenden Verbots gegen eine Person mit Leitungsbefugnissen oder eine natürliche Person, die für den Verstoss zur Verantwortung gezogen wird, Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
Art. 7
Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot
1) Bei der Verhängung von Bussen nach Art. 5 sowie von Verwaltungsmassnahmen nach Art. 6 berücksichtigt die FMA:
a) in Bezug auf den Verstoss insbesondere:
1. dessen Schwere und Dauer;
2. die erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit bezifferbar;
3. Dritten entstandener Schaden, soweit bezifferbar;
4. mögliche systemrelevante Auswirkungen;
b) in Bezug auf die für den Verstoss verantwortlichen natürlichen und juristischen Personen insbesondere:
1. den Grad an Verantwortung;
2. die Finanzkraft;
3. die Kooperationsbereitschaft mit den zuständigen Behörden;
4. die Meldung von Verstössen an das interne Meldesystem eines Administrators oder an das Meldesystem der FMA;
5. frühere Verstösse;
6. die Massnahmen, die ergriffen wurden, um zu verhindern, dass sich Verstösse wiederholen.
2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.
Art. 8
Verantwortlichkeit
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv-, Anlage-Kommandit- oder Anlage-Kommanditärengesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für Bussen und Kosten.
Art. 9
Vorteilsabschöpfung
1) Wird eine Übertretung nach Art. 5 Abs. 1 begangen und dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil erlangt, ordnet die FMA die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils an und verpflichtet den Begünstigten zur Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages.
2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn der wirtschaftliche Vorteil durch Schadenersatz- oder sonstige Leistungen ausgeglichen ist. Soweit der Begünstigte solche Leistungen erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der bezahlte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurückzuerstatten. Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden.
3) Die Vorteilsabschöpfung verjährt nach einem Ablauf von fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung.
4) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes.2
Art. 10
Veröffentlichung von Strafen und Verwaltungsmassnahmen
1) Die FMA veröffentlicht rechtskräftige Entscheidungen über verhängte Strafen und Verwaltungsmassnahmen nach Art. 5 und 6 unverzüglich, nachdem die von der Entscheidung betroffene Person darüber informiert wurde, auf ihrer Internetseite. Sie kann die Veröffentlichung von Entscheidungen aufschieben, diese Entscheidungen in anonymisierter Form bekanntmachen oder, soweit eine Aufschiebung oder Anonymisierung nicht ausreicht, auf eine Veröffentlichung verzichten, wenn die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten zufolge einer einzelfallbezogenen Verhältnismässigkeitsprüfung:
a) laufende Ermittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährden würde; oder
b) bei Massnahmen, die als geringfügig angesehen werden, unverhältnismässig wäre.
2) Die FMA hat die Veröffentlichung nach Abs. 1 mindestens fünf Jahre auf ihrer Internetseite zugänglich zu machen. Die in der Veröffentlichung enthaltenen personenbezogenen Daten werden nur so lange auf der Internetseite geführt, wie dies nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zulässig ist.
3) Die FMA übermittelt der ESMA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle nach Art. 5 und 6 verhängten Strafen und Verwaltungsmassnahmen, ausgenommen sind Massnahmen mit Ermittlungscharakter.
Art. 11
Meldung von Gesetzesverstössen
1) Finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien haben nach Massgabe von Art. 24 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2015/2365 angemessene Verfahren einzurichten, über die ihre Angestellten tatsächliche oder mögliche Verstösse gegen die Art. 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 intern melden können.
2) Die FMA hat nach Massgabe von Art. 24 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 über ein wirksames Meldesystem zu verfügen, um die Meldung tatsächlicher oder möglicher Verstösse gegen die Art. 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 zu ermöglichen.
3) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 12
Straf- und Haftungsausschluss
Finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien, die Meldungen nach der Verordnung (EU) 2015/2365 an die FMA erstatten, sind von jeder zivil- und strafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn sich herausstellt, dass die Meldungen nicht gerechtfertigt waren und sie nicht vorsätzlich gehandelt haben.
Art. 13
Aufsichtsabgaben und Gebühren
Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.
Art. 14
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2015/23653 in das EWR-Abkommen in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 67/2019

2   Art. 9 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 375.

3   Inkrafttreten: 1. August 2024 (LGBl. 2024 Nr. 273).