0.110.040.14
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 47 ausgegeben am 31. Januar 2020
Kundmachung
vom 28. Januar 2020
der Beschlüsse Nr. 8/2018, 9/2018, 13/2018, 14/2018, 16/2018 bis 19/2018, 24/2018 bis 27/2018 und 29/2018 bis 33/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 9. Februar 2018
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 10. Februar 2018
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 17 die Beschlüsse Nr. 8/2018, 9/2018, 13/2018, 14/2018, 16/2018 bis 19/2018, 24/2018 bis 27/2018 und 29/2018 bis 33/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 8/2018, 9/2018, 13/2018, 14/2018, 16/2018 bis 19/2018, 24/2018 bis 27/2018 und 29/2018 bis 31/2018 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Regierungschef-Stellvertreter
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 8/2018
vom 9. Februar 2018
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Verordnung (EU) 2017/1154 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 und der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Emissionen leichter Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge im praktischen Fahrbetrieb (Euro 6)2, berichtigt in ABl. L 256 vom 4.10.2017, S. 11, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Verordnung (EU) 2017/1151 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2022 die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aus diesem zu streichen ist.
4. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 45zzu (Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
"45zzv. 32017 R 1151: Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1), geändert durch:
- 32017 R 1154: Verordnung (EU) 2017/1154 der Kommission vom 7. Juni 2017 (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 708), berichtigt in ABl. L 256 vom 4.10.2017, S. 11"
2. Unter den Nummern 45zu (Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission) und 45zx (Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32017 R 1151: Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1)"
3. Unter Nummer 45zzu (Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32017 R 1151: Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1)"
4. Unter Nummer 45zx (Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32017 R 1154: Verordnung (EU) 2017/1154 der Kommission vom 7. Juni 2017 (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 708), berichtigt in ABl. L 256 vom 4.10.2017, S. 11"
5. Der Text von Nummer 45zu (Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2022 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2017/1151 und (EU) 2017/1154, berichtigt in ABl. L 256 vom 4.10.2017, S. 11, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Februar 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen3.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 9/2018
vom 9. Februar 2018
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG4 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit der Verordnung (EU) Nr. 2016/426 wird mit Wirkung vom 21. April 2018 die Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates5 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung vom 21. April 2018 aus diesem zu streichen ist.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel V des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 3 (Richtlinie 92/42/EWG des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"4. 32016 R 0426: Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99)"
2. Der Text von Nummer 2 (Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird mit Wirkung ab 21. April 2018 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/426 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Februar 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen6.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 13/2018
vom 9. Februar 2018
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1558 der Kommission vom 14. September 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über die Einstufung des Stoffs Bromelin hinsichtlich der Rückstandshöchstmenge7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1559 der Kommission vom 14. September 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf die Einstufung des Stoffs Alarelin hinsichtlich der Rückstandshöchstmenge8 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32017 R 1558: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1558 der Kommission vom 14. September 2017 (ABl. L 237 vom 15.9.2017, S. 67)
- 32017 R 1559: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1559 der Kommission vom 14. September 2017 (ABl. L 237 vom 15.9.2017, S. 69)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/1558 und (EU) 2017/1559 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Februar 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen9.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 14/2018
vom 9. Februar 2018
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss 2011/785/EU der Kommission vom 28. November 2011 zur Änderung der Entscheidung 2008/911/EG zur Erstellung einer Liste pflanzlicher Stoffe, pflanzlicher Zubereitungen und Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln10 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 15zl (Entscheidung 2008/911/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32011 D 0785: Durchführungsbeschluss 2011/785/EU der Kommission vom 28. November 2011 (ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 102)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2011/785/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Februar 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen11.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 16/2018
vom 9. Februar 2018
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1491 der Kommission vom 21. August 2017 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs 2,4-DB gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission12 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1506 der Kommission vom 28. August 2017 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Maleinsäurehydrazid gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission13 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32017 R 1491: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1491 der Kommission vom 21. August 2017 (ABl. L 216 vom 22.8.2017, S. 15)
- 32017 R 1506: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1506 der Kommission vom 28. August 2017 (ABl. L 222 vom 29.8.2017, S. 21)"
2. Nach Nummer 13zzzzzzzw (Durchführungsverordnung (EU) 2017/1186 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"13zzzzzzzx. 32017 R 1491: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1491 der Kommission vom 21. August 2017 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs 2,4-DB gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 216 vom 22.8.2017, S. 15)
13zzzzzzzy. 32017 R 1506: Durchführungsverordnung (EU) 2017/1506 der Kommission vom 28. August 2017 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Maleinsäurehydrazid gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 222 vom 29.8.2017, S. 21)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/1491 und (EU) 2017/1506 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Februar 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen14.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 17/2018
vom 9. Februar 2018
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2001 der Kommission vom 8. November 2017 zur Genehmigung von Propan-1-ol als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2 und 415 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2002 der Kommission vom 8. November 2017 zur Genehmigung von L(+)-Milchsäure als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3 und 416 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2003 der Kommission vom 8. November 2017 zur Genehmigung von Fludioxonil als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 7, 9 und 1017 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2004 der Kommission vom 8. November 2017 zur Genehmigung von 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1218 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2005 der Kommission vom 8. November 2017 zur Genehmigung von Margosa-Extrakt aus kaltgepresstem Öl aus den geschälten Kernen von Azadirachta indica, extrahiert mit überkritischem Kohlendioxid, als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1919 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 20 (Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1532 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"21. 32017 R 2001: Durchführungsverordnung (EU) 2017/2001 der Kommission vom 8. November 2017 zur Genehmigung von Propan-1-ol als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2 und 4 (ABl. L 290 vom 9.11.2017, S. 1)
22. 32017 R 2002: Durchführungsverordnung (EU) 2017/2002 der Kommission vom 8. November 2017 zur Genehmigung von L(+)-Milchsäure als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3 und 4 (ABl. L 290 vom 9.11.2017, S. 4)
23. 32017 R 2003: Durchführungsverordnung (EU) 2017/2003 der Kommission vom 8. November 2017 zur Genehmigung von Fludioxonil als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 7, 9 und 10 (ABl. L 290 vom 9.11.2017, S. 7)
24. 32017 R 2004: Durchführungsverordnung (EU) 2017/2004 der Kommission vom 8. November 2017 zur Genehmigung von 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 (ABl. L 290 vom 9.11.2017, S. 11)
25. 32017 R 2005: Durchführungsverordnung (EU) 2017/2005 der Kommission vom 8. November 2017 zur Genehmigung von Margosa-Extrakt aus kaltgepresstem Öl aus den geschälten Kernen von Azadirachta indica, extrahiert mit überkritischem Kohlendioxid, als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 (ABl. L 290 vom 9.11.2017, S. 14)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/2001, (EU) 2017/2002, (EU) 2017/2003, (EU) 2017/2004 und (EU) 2017/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Februar 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen20.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2018
vom 9. Februar 2018
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2164 der Kommission vom 17. November 2017 über die Anerkennung des freiwilligen Systems "RTRS EU RED" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates21 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Da die Geltungsdauer der Durchführungsbeschlüsse 2011/435/EU22, 2011/436/EU23, 2011/437/EU24, 2011/438/EU25, 2011/440/EU26, 2011/441/EU27, 2012/210/EU28, 2012/395/EU29, 2012/432/EU30, 2012/452/EU31 und 2012/722/EU32 der Kommission, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, abgelaufen ist, sollten die entsprechenden Bezugnahmen aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 6av (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1433 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"6aw. 32017 D 2164: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2164 der Kommission vom 17. November 2017 über die Anerkennung des freiwilligen Systems "RTRS EU RED" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 21.11.2017, S. 53)"
2. Der Text unter den Nummern 6aa (Durchführungsbeschluss 2011/435/EU der Kommission) bis 6ad (Durchführungsbeschluss 2011/438/EU der Kommission) und unter den Nummern 6af (Durchführungsbeschluss 2011/440/EU der Kommission) bis 6al (Durchführungsbeschluss 2012/722/EU der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2164 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Februar 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen33.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 19/2018
vom 9. Februar 2018
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates34 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit der Verordnung (EU) Nr. 2016/425 wird mit Wirkung zum 21. April 2018 die Richtlinie 89/686/EWG des Rates35 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung zum 21. April 2018 aus diesem zu streichen ist.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XXII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 1 (Richtlinie 89/686/EWG des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"2. 32016 R 0425: Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51)"
2. Der Text von Nummer 1 (Richtlinie 89/686/EWG des Rates) wird mit Wirkung zum 21. April 2018 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/425 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Februar 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen36.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 24/2018
vom 9. Februar 2018
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/695 der Kommission vom 7. April 2017 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Einklang mit der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen zu erlassen37 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13c (Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32017 D 0695: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/695 der Kommission vom 7. April 2017 (ABl. L 101 vom 13.4.2017, S. 37)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/695 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Februar 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen38.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 25/2018
vom 9. Februar 2018
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2017/1952 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2888/2000 und (EG) Nr. 685/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates39 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit der Verordnung (EU) 2017/1952 wird die Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates40 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
3. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird der Text von Nummer 44 (Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates) gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/1952 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Februar 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen41.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 26/2018
vom 9. Februar 2018
zur Änderung von Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 der Kommission vom 18. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren42 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2364 der Kommission vom 18. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren43 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EU) 2017/2367 der Kommission vom 18. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren44 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2366 der Kommission vom 18. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren45 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Anhang XVI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XVI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 2 (Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32017 R 2365: Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 der Kommission vom 18. Dezember 2017 (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 19)"
2. Unter Nummer 4 (Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32017 R 2364: Delegierte Verordnung (EU) 2017/2364 der Kommission vom 18. Dezember 2017 (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 17)"
3. Unter Nummer 5c (Richtlinie 2009/81/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32017 R 2367: Verordnung (EU) 2017/2367 der Kommission vom 18. Dezember 2017 (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 22)"
4. Unter Nummer 6f (Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32017 R 2366: Delegierte Verordnung (EU) 2017/2366 der Kommission vom 18. Dezember 2017 (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 21)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2017/2364, (EU) 2017/2365 und (EU) 2017/2366 sowie der Verordnung (EU) 2017/2367 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Februar 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen46.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/2018
vom 9. Februar 2018
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Beschluss (EU) 2017/1508 der Kommission vom 28. August 2017 über das Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für die Lebensmittel- und Getränkeindustrie gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS)47 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1eai (Verordnung (EU) 2017/1505 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"1eaj. 32017 D 1508: Beschluss (EU) 2017/1508 der Kommission vom 28. August 2017 über das Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für die Lebensmittel- und Getränkeindustrie gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 223 vom 30.8.2017, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses (EU) 2017/1508 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Februar 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen48.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 29/2018
vom 9. Februar 2018
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe49 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit der Richtlinie (EU) 2016/802 wird die Richtlinie 1999/32/EG des Rates50 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
3. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens erhält Nummer 21ad (Richtlinie 1999/32/EG des Rates) folgende Fassung:
" 32016 L 0802: Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 58)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2016/802 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Februar 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen51.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 30/2018
vom 9. Februar 2018
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2071 der Kommission vom 22. September 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Methoden für die Überwachung von Kohlendioxidemissionen und der Vorschriften für die Überwachung anderer relevanter Informationen52 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21aw (Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32016 R 2071: Delegierte Verordnung (EU) 2016/2071 der Kommission vom 22. September 2016 (ABl. L 320 vom 26.11.2016, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2071 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Februar 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen53.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 31/2018
vom 9. Februar 2018
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates54 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit der Verordnung (EU) 2016/792 wird die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates55 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
3. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 19a (Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates) folgende Fassung:
" 32016 R 0792: Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 11).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/792 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Februar 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen56.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 32/2018
vom 9. Februar 2018
zur Änderung von Protokoll 21 (Durchführung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen) zum EWR-Abkommen
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2015/1348 der Kommission vom 3. August 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Art. 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission57 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Protokoll 21 zum EWR-Abkommen sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Protokoll 21 zum EWR-Abkommen wird in Art. 3 unter Nummer 4 (Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32015 R 1348: Verordnung (EU) 2015/1348 der Kommission vom 3. August 2015 (ABl. L 208 vom 5.8.2015, S. 3)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/1348 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Februar 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen58.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 17
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 33/2018
vom 9. Februar 2018
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Nach dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 157/2014 vom 9. Juli 201459 schliesst die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens eine Beteiligung an der Komponente "Telekommunikation" der Fazilität "Connecting Europe" ein, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates60 geschaffen wurde.
2. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Verordnung (EU) 2017/1953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 im Hinblick auf die Förderung der Internetanbindung in Kommunen61 auszuweiten.
3. Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Art. 2 Abs. 5 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird unter dem dreizehnten Gedankenstrich (Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) und dem vierzehnten Gedankenstrich (Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32017 R 1953: Verordnung (EU) 2017/1953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 (ABl. L 286 vom 1.11.2017, S. 1)"
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft62 .
Er gilt ab dem 1. Januar 2018.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2018.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1.

2   ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 708.

3   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

4   ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99.

5   ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 10.

6   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

7   ABl. L 237 vom 15.9.2017, S. 67.

8   ABl. L 237 vom 15.9.2017, S. 69.

9   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

10   ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 102.

11   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

12   ABl. L 216 vom 22.8.2017, S. 15.

13   ABl. L 222 vom 29.8.2017, S. 21.

14   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

15   ABl. L 290 vom 9.11.2017, S. 1.

16   ABl. L 290 vom 9.11.2017, S. 4.

17   ABl. L 290 vom 9.11.2017, S. 7.

18   ABl. L 290 vom 9.11.2017, S. 11.

19   ABl. L 290 vom 9.11.2017, S. 14.

20   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

21   ABl. L 304 vom 21.11.2017, S. 53.

22   ABl. L 190 vom 21.7.2011, S. 73.

23   ABl. L 190 vom 21.7.2011, S. 75.

24   ABl. L 190 vom 21.7.2011, S. 77.

25   ABl. L 190 vom 21.7.2011, S. 79.

26   ABl. L 190 vom 21.7.2011, S. 83.

27   ABl. L 190 vom 21.7.2011, S. 85.

28   ABl. L 110 vom 24.4.2012, S. 42.

29   ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 62.

30   ABl. L 199 vom 26.7.2012, S. 24.

31   ABl. L 205 vom 1.8.2012, S. 17.

32   ABl. L 326 vom 24.11.2012, S. 53.

33   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

34   ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51.

35   ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18.

36   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

37   ABl. L 101 vom 13.4.2017, S. 37.

38   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

39   ABl. L 284 vom 31.10.2017, S. 12.

40   ABl. L 116 vom 28.4.1989, S. 25.

41   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

42   ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 19.

43   ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 17.

44   ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 22.

45   ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 21.

46   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

47   ABl. L 223 vom 30.8.2017, S. 1.

48   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

49   ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 58.

50   ABl. L 121 vom 11.5.1999, S. 13.

51   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

52   ABl. L 320 vom 26.11.2016, S. 1.

53   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

54   ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 11.

55   ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1.

56   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

57   ABl. L 208 vom 5.8.2015, S. 3.

58   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

59   ABl. L 15 vom 22.1.2015, S. 85.

60   ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129.

61   ABl. L 286 vom 1.11.2017, S. 1.

62   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.