0.672.913.51 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2020 |
Nr. 58 |
ausgegeben am 7. Februar 2020 |
Abkommen
zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Litauen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung
Abgeschlossen in München am 15. Februar 2019
Zustimmung des Landtags: 8. November 2019
1
Inkrafttreten: 19. Februar 2020
Präambel
Das Fürstentum Liechtenstein und die Republik Litauen,
in Anbetracht des Wunsches, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und ihre Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten zu vertiefen,
in der Absicht, ein Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, ohne Möglichkeiten der Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung zu schaffen (einschliesslich missbräuchlicher Gestaltungen, mit denen die Entlastung dieses Abkommens mittelbar Personen verschafft werden soll, die in Drittstaaten ansässig sind),
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Unter das Abkommen fallende Personen
1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
2) Im Sinne dieses Abkommens gelten Einkünfte, die durch oder über Rechtsträger oder Gebilde bezogen werden, die nach dem Steuerrecht einer der beiden Vertragsstaaten als vollständig oder teilweise steuerlich transparent gelten, als Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, jedoch nur, soweit die Einkünfte für Zwecke der Besteuerung durch diesen Vertragsstaat als Einkünfte einer in diesem Vertragsstaat ansässigen Person gelten.
Art. 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaates oder einer seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
3) Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere:
a) in Liechtenstein:
i) die Erwerbssteuer;
ii) die Ertragssteuer;
iii) die Grundstücksgewinnsteuer; und
iv) die Vermögenssteuer;
(im Folgenden als "liechtensteinische Steuer" bezeichnet); und
b) in Litauen:
i) die Gewinnsteuer (pelno mokestis);
ii) die Einkommensteuer (gyventojų pajamų mokestis);
iii) die Steuer auf unbewegliches Vermögen (nekilnojamojo turto mokestis); und
iv) die Grundsteuer (žemės mokestis);
(im Folgenden als "litauische Steuer" bezeichnet).
4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.
Art. 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen
1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
a) umfasst der Ausdruck "Liechtenstein" das Fürstentum Liechtenstein und, wenn im geografischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein in Übereinstimmung mit Völkerrecht und seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften;
b) umfasst der Ausdruck "Litauen" die Republik Litauen und, wenn im geografischen Sinne verwendet, das Gebiet unter seiner Hoheit und andere Gebiete, in denen die Republik Litauen Hoheitsrechte oder Gerichtsbarkeit in Übereinstimmung mit Völkerrecht ausübt;
c) bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach Zusammenhang Liechtenstein oder Litauen;
d) umfasst der Ausdruck "Person" eine natürliche Person, eine Gesellschaft sowie alle anderen Personenvereinigungen;
e) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen sowie Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
f) bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaates" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaates" je nachdem ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
g) bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Schiff oder Luftfahrzeug, es sei denn, das Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten in einem Vertragsstaat betrieben und das Unternehmen, das das Schiff oder Luftfahrzeug betreibt, ist kein Unternehmen dieses Staates;
h) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde":
i) in Liechtenstein, die Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein;
ii) in Litauen, der Finanzminister oder dessen bevollmächtigter Stellvertreter;
i) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger" in Bezug auf einen Vertragsstaat:
i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit dieses Vertragsstaates besitzt; und
ii) jede juristische Person, Personengesellschaft, Personenvereinigung oder jeder Trust, die beziehungsweise der nach dem in diesem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
j) bedeutet der Ausdruck "anerkannter Pensionsfonds" eines Staates einen in diesem Staat errichteten Rechtsträger oder ein in diesem Staat errichtetes Gebilde, der beziehungsweise das nach dem Steuerrecht dieses Staates als eigenständige Person gilt und:
i) ausschliesslich oder fast ausschliesslich errichtet und betrieben wird, um für natürliche Personen Altersversorgungsleistungen und Zusatz- oder Nebenleistungen zu verwalten oder zu erbringen, und von diesem Staat oder einer seiner Gebietskörperschaften als solcher oder als solches anerkannt ist; oder
ii) ausschliesslich oder fast ausschliesslich errichtet und betrieben wird, um für unter Ziff. i genannte Rechtsträger oder Gebilde Mittel anzulegen.
2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder in diesem Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die dieses Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
Art. 4
Ansässige Person
1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Gründung bzw. Errichtung, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine Gebietskörperschaften sowie einen anerkannten Pensionsfonds. Dieser Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
2) Ist nach Abs. 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehörige sie ist.
d) Ist die Person Staatsangehörige beider Staaten oder keiner der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
3) Ist nach Abs. 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, in gegenseitigem Einvernehmen den Vertragsstaat zu bestimmen, in dem diese Person unter Berücksichtigung des Ortes ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Gründung bzw. Errichtung sowie sonstiger massgeblicher Faktoren im Sinne des Abkommens als ansässig gilt. Ohne ein solches Einvernehmen hat diese Person nur in dem Umfang und der Weise, die von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vereinbart werden, Anspruch auf die in diesem Abkommen vorgesehenen Steuererleichterungen oder -befreiungen.
Art. 5
Betriebsstätte
1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2) Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung;
b) eine Zweigniederlassung;
c) eine Geschäftsstelle;
d) eine Fabrikationsstätte;
e) eine Werkstätte; und
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
3) Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfasst ferner:
a) eine Bauausführung, ein Bau-, Montage- oder Installationsprojekt, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet;
b) die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich Beratungsleistungen, durch ein Unternehmen eines Vertragsstaates mithilfe seiner Arbeitnehmer oder anderem von einem Unternehmen zu diesem Zweck eingestellten Personal, jedoch nur dann wenn diese Tätigkeiten (für das gleiche oder ein damit verbundenes Projekt) im anderen Vertragsstaat insgesamt mehr als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, dauern;
c) die in einem Vertragsstaat vor der Küste ausgeübten Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Erforschung oder der Ausbeutung des Meeresgrundes und Meeresuntergrundes und deren in diesem Staat gelegenen Bodenschätze stehen, wenn solche Tätigkeiten insgesamt länger als 30 Tage während eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, ausgeübt werden.
4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:
a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Bst. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
5) Ist ungeachtet der Abs. 1 und 2, jedoch vorbehaltlich des Abs. 6, eine Person in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen tätig und schliesst sie dabei gewöhnlich Verträge ab oder leistet sie gewöhnlich den wesentlichen Beitrag zum Abschluss von Verträgen, die routinemässig ohne wesentliche Änderung durch das Unternehmen abgeschlossen werden, und handelt es sich dabei um Verträge
a) im Namen des Unternehmens, oder
b) zur Übertragung des Eigentums an oder zur Gewährung des Nutzungsrechtes für Vermögen, das diesem Unternehmen gehört beziehungsweise für das es das Nutzungsrecht besitzt, oder
c) zur Erbringung von Dienstleistungen durch dieses Unternehmen,
so wird das Unternehmen so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von dieser Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, die Tätigkeiten dieser Person beschränken sich auf die in Abs. 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machen würden.
6) Abs. 5 findet keine Anwendung auf eine Person, die in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates als unabhängiger Vertreter tätig wird und für das Unternehmen im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt. Wenn jedoch eine Person ausschliesslich oder fast ausschliesslich für ein oder mehrere Unternehmen, mit dem oder denen sie eng verbundenen ist, tätig ist, gilt diese Person betreffend dieses Unternehmens/dieser Unternehmen nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes.
7) Für Zwecke dieses Artikels ist eine Person oder ein Unternehmen mit einem Unternehmen eng verbunden, wenn sie beziehungsweise es den massgeblichen Gesamtumständen zufolge das Unternehmen beherrscht oder von dem Unternehmen beherrscht wird oder beide von denselben Personen oder Unternehmen beherrscht werden. In jedem Fall gilt eine Person oder ein Unternehmen als mit einem Unternehmen eng verbunden, wenn einer der beiden mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 vom Hundert der Eigentumsrechte am anderen (oder bei einer Gesellschaft mehr als 50 vom Hundert der Gesamtstimmrechte und des Gesamtwerts der Anteile der Gesellschaft oder der Eigentumsrechte an der Gesellschaft) besitzt oder wenn eine andere Person oder ein anderes Unternehmen mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 vom Hundert der Eigentumsrechte an der Person und dem Unternehmen oder an zwei Unternehmen (oder bei einer Gesellschaft mehr als 50 vom Hundert der Gesamtstimmrechte und des Gesamtwerts der Anteile der Gesellschaft oder der Eigentumsrechte an der Gesellschaft) besitzt.
8) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Geschäftstätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.
Art. 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2) Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaates zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Rechte an Vermögenswerten, die durch die Erforschung oder Ausbeutung des Meeresgrundes und Meeresuntergrundes und deren Bodenschätze erzeugt werden, einschliesslich Rechte an Anteilen an oder zugunsten solchen Vermögenswerte. Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe sowie Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
3) Abs. 1 gilt für die Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
4) Sind mit dem Eigentum an Aktien oder sonstigen Gesellschaftsanteilen für den Eigentümer dieser Aktien oder Gesellschaftsanteile Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen verbunden, das der Gesellschaft gehört, so dürfen die Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Verwertung eines solchen Rechtes in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das unbewegliche Vermögen liegt.
5) Die Abs. 1, 3 und 4 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbstständigen Arbeit dient.
Art. 7
Unternehmensgewinne
1) Die Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.
2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaates seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Abs. 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Geschäftstätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. Die von einem Vertragsstaat als Abzüge zugelassenen Aufwendungen umfassen nur Aufwendungen, die nach innerstaatlichem Recht abzugsfähig sind.
4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Abs. 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
5) Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
6) Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens gesondert behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Art. 8
Internationale Schifffahrt und Luftfahrt
1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
2) Abs. 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Art. 9
Verbundene Unternehmen
1) Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt ist, oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt sind,
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet - und entsprechend besteuert -, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort auf diese Gewinne erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.
Art. 10
Dividenden
1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen:
a) 0 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (ausgenommen Personengesellschaften) ist, die während eines Zeitraums von 365 Tagen, welcher den Tag der Zahlung der Dividende miteinschliesst, unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt (bei der Berechnung dieses Zeitraumes bleiben Änderungen der Eigentumsverhältnisse unberücksichtigt, die sich unmittelbar aus einer Umstrukturierung, wie einer Fusion oder Spaltung, der die Anteile haltenden oder die Dividenden zahlenden Gesellschaft ergeben würden);
b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsrechten stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
4) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Art. 7 beziehungsweise Art. 14 anzuwenden.
5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne der Gesellschaft unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Art. 11
Zinsen
1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
2) Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine im anderen Staat ansässige Person ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.
3) Ungeachtet des Abs. 2 dürfen Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an denen eine andere Person als eine natürliche Person, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, nutzungsberechtigt ist, nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
5) Die Abs. 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Zinsen im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Art. 7 beziehungsweise Art. 14 anzuwenden.
6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 12
Lizenzgebühren
1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur im anderen Staat besteuert werden.
2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematografischer Filme und Filme oder Bänder und anderen Trägern zur Wiedergabe oder Übertragung von Bildern oder Tönen für Rundfunk und Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Art. 7 beziehungsweise Art. 14 anzuwenden.
4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 13
Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen
1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Art. 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2) Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
3) Gewinne eines in einem Vertragsstaat ansässigen Unternehmens aus der Veräusserung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die von diesem Unternehmen im internationalen Verkehr betrieben werden, oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
4) Gewinne aus der Veräusserung des in den Abs. 1, 2 und 3 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.
Art. 14
Selbstständige Arbeit
1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können. Übt eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person diese Tätigkeiten im anderen Vertragsstaat insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aus, gilt sie für diese Zwecke als eine Person, der im anderen Staat gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht, und die Einkünfte, die sie aus ihrer oben genannten und im anderen Staat ausgeübten Tätigkeit bezieht, können dieser festen Einrichtung zugerechnet werden.
2) Der Ausdruck "freier Beruf" umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Art. 15
Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit
1) Vorbehaltlich der Art. 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
2) Ungeachtet des Abs. 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbstständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn:
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält, und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Mitglied der ständigen Besatzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges für eine unselbständige Arbeit bezieht, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr ausgeübt wird, ausser das Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich innerhalb des anderen Vertragsstaates betrieben, in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
Art. 16
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ähnlichen Organs einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.
Art. 17
Künstler und Sportler
1) Ungeachtet der Art. 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
2) Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Art. 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der von einem Künstler oder Sportler in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat vollständig oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des anderen Vertragsstaates oder einer seiner Gebietskörperschaften oder lokalen Regierungen unterstützt wird. In diesem Fall können die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler ansässig ist.
Art. 18
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen
1) Vorbehaltlich des Art. 19 Abs. 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen (einschliesslich pauschaler Zahlungen), die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbstständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
2) Ungeachtet des Abs. 1 und vorbehaltlich des Art. 19 Abs. 2, können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen (einschliesslich pauschaler Zahlungen), die aufgrund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaates gezahlt werden, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
Art. 19
Öffentlicher Dienst
1)
a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder lokalen Regierungen an eine natürliche Person für die diesem Staat, seiner Gebietskörperschaft oder lokalen Regierung geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und:
i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist; oder
ii) nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
2) Ungeachtet des Abs. 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen (einschliesslich pauschaler Zahlungen), die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder lokalen Regierungen an eine natürliche Person für die diesem Staat, seiner Gebietskörperschaft oder lokalen Regierung geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
3) Auf Gehälter, Löhne, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen (einschliesslich pauschaler Zahlungen) für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaates, einer seiner Gebietskörperschaften oder lokalen Regierungen erbracht werden, sind die Art. 15, 16, 17 und 18 anzuwenden.
Art. 20
Studenten
Zahlungen, die ein Student oder Lehrling oder Praktikant, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.
Art. 21
Andere Einkünfte
1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
2) Abs. 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Art. 7 beziehungsweise Art. 14 anzuwenden.
Art. 22
Vermögen
1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Art. 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.
3) Vermögen eines Unternehmens eines Vertragsstaates in Form von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und bewegliches Vermögen das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
Art. 23
Beseitigung der Doppelbesteuerung
1) In Liechtenstein wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in Liechtenstein ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach den Bestimmungen dieses Abkommens in Litauen besteuert werden, so nimmt Liechtenstein vorbehaltlich des Bst. b diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus, kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen dieser Person die ausgenommenen Einkünfte oder das ausgenommene Vermögen berücksichtigen.
b) Bezieht eine in Liechtenstein ansässige Person Einkünfte, die nach den Bestimmungen der Art. 10 und 11 in Litauen besteuert werden können, so rechnet Liechtenstein auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende liechtensteinische Steuer den Betrag an, der der nach dem Recht Litauens und den Bestimmungen dieses Abkommens gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch die liechtensteinische Steuer nicht übersteigen, die auf die aus Litauen bezogenen Einkünfte entfällt.
2) In Litauen wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
Bezieht eine in Litauen ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Liechtenstein besteuert werden, so rechnet Litauen, sofern sein innerstaatliches Recht keine günstigere Bestimmung vorsieht,
a) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Liechtenstein gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;
b) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Liechtenstein gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.
Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten litauischen Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Liechtenstein besteuert werden können, oder auf das Vermögen, das dort besteuert werden kann, entfällt.
3) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach den Bestimmungen dieses Abkommens nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, kann der erstgenannte Staat bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen dieser Person die ausgenommenen Einkünfte oder das ausgenommene Vermögen berücksichtigen.
Art. 24
Gleichbehandlung
1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Art. 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragsstaat einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können.
3) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen aufgrund ihres Personenstandes oder ihrer Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
4) Sofern nicht Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 7 oder Art. 12 Abs. 4 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
5) Unternehmen eines Vertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Art. 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Art. 25
Verständigungsverfahren
1) Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde einer der beiden Vertragsstaaten unterbreiten. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer diesem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates so zu regeln, dass eine diesem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die gefundene Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in den Fällen vermieden werden kann, die in diesem Abkommen nicht behandelt sind.
4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren, gegebenenfalls auch durch eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.
Art. 26
Informationsaustausch
1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Verwaltung oder Anwendung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht diesem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Art. 1 und 2 nicht eingeschränkt.
2) Alle Informationen, die ein Vertragsstaat gemäss Abs. 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, mit der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn diese Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche anderen Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.
3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat:
a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspräche.
4) Wenn ein Vertragsstaat in Übereinstimmung mit diesem Artikel um Erteilung von Informationen ersucht, wendet der andere Vertragsstaat zur Beschaffung der erbetenen Informationen seine innerstaatlichen Ermittlungsbefugnisse an, auch wenn er die Informationen nicht für seine eigenen Steuerzwecke benötigt. Die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen des Abs. 3; diese sind aber nicht so auszulegen, als erlaubten sie einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen abzulehnen, nur weil er kein eigenes Interesse an ihnen hat.
5) Abs. 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen abzulehnen, nur weil sie sich im Besitz einer Bank, einer anderen Finanzinstitution, eines Beauftragten, Bevollmächtigten oder Treuhänders befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen.
Art. 27
Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern
1) Die Vertragsstaaten leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei der Erhebung von Steueransprüchen. Diese Amtshilfe ist durch Art. 1 und 2 nicht eingeschränkt. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in gegenseitigem Einvernehmen regeln, wie dieser Artikel durchzuführen ist.
2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Steueranspruch" bedeutet einen Betrag, der aufgrund von Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, geschuldet wird, soweit die Besteuerung diesem Abkommen oder anderen völkerrechtlichen Übereinkünften, denen die Vertragsstaaten beigetreten sind, nicht widerspricht, sowie mit diesem Betrag zusammenhängende Zinsen, Geldbussen und Kosten der Erhebung oder Sicherung.
3) Ist der Steueranspruch eines Vertragsstaates nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar und wird er von einer Person geschuldet, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Erhebung nicht verhindern kann, wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Staates für die Zwecke der Erhebung von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates anerkannt. Der Steueranspruch wird vom anderen Staat nach dessen Rechtsvorschriften über die Vollstreckung und Erhebung seiner eigenen Steuern erhoben, als handle es sich bei dem Steueranspruch um einen Steueranspruch des anderen Staates.
4) Handelt es sich bei dem Steueranspruch eines Vertragsstaates um einen Anspruch, bei dem dieser Staat nach seinem Recht Massnahmen zur Sicherung der Erhebung einleiten kann, wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Staates zum Zwecke der Einleitung von Sicherungsmassnahmen von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates anerkannt. Der andere Staat leitet nach seinen Rechtsvorschriften Sicherungsmassnahmen in Bezug auf diesen Steueranspruch ein, als wäre der Steueranspruch ein Steueranspruch dieses anderen Staates, selbst wenn der Steueranspruch im Zeitpunkt der Einleitung dieser Massnahmen im erstgenannten Staat nicht vollstreckbar ist oder von einer Person geschuldet wird, die berechtigt ist, die Erhebung zu verhindern.
5) Ungeachtet der Abs. 3 und 4 unterliegt ein von einem Vertragsstaat für die Zwecke der Abs. 3 oder 4 anerkannter Steueranspruch als solcher in diesem Staat nicht den Verjährungsfristen oder den Vorschriften über die vorrangige Behandlung eines Steueranspruchs nach dem Recht dieses Staates. Ferner hat ein Steueranspruch, der von einem Vertragsstaat für die Zwecke der Abs. 3 oder 4 anerkannt wurde, in diesem Staat nicht den Vorrang, den dieser Steueranspruch nach dem Recht des anderen Vertragsstaates hätte.
6) Verfahren im Zusammenhang mit dem Bestehen, der Gültigkeit oder der Höhe des Steueranspruchs eines Vertragsstaates können nicht bei den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des anderen Vertragsstaates eingeleitet werden.
7) Verliert der betreffende Steueranspruch, nachdem das Ersuchen eines Vertragsstaates nach den Abs. 3 oder 4 gestellt wurde und bevor der andere Vertragsstaat den betreffenden Steueranspruch erhoben und an den erstgenannten Staat ausgezahlt hat,
a) im Falle eines Ersuchens nach Abs. 3 seine Eigenschaft als Steueranspruch des erstgenannten Staates, der nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar ist und von einer Person geschuldet wird, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Erhebung nicht verhindern kann, oder
b) im Falle eines Ersuchens nach Abs. 4 seine Eigenschaft als Steueranspruch des erstgenannten Staates, für den dieser Staat nach seinem Recht Massnahmen zur Sicherung der Erhebung einleiten kann
teilt die zuständige Behörde des erstgenannten Staates dies der zuständigen Behörde des anderen Staates unverzüglich mit, und nach Wahl des anderen Staates setzt der erstgenannte Staat das Ersuchen entweder aus oder nimmt es zurück.
8) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen;
b) Massnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprechen;
c) Amtshilfe zu leisten, wenn der andere Vertragsstaat nicht alle angemessenen Massnahmen zur Erhebung oder Sicherung, die nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis möglich sind, ausgeschöpft hat;
d) Amtshilfe in Fällen zu leisten, in denen der Verwaltungsaufwand für diesen Staat in einem eindeutigen Missverhältnis zu dem Nutzen steht, den der andere Vertragsstaat dadurch erlangt.
Art. 28
Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen oder konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Art. 29
Anspruch auf Abkommensvorteile
1) Ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Abkommens wird eine Vergünstigung nach diesem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller massgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieser Vergünstigung einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu dieser Vergünstigung geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieser Vergünstigung unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.
2) Wird einer Person eine Vergünstigung dieses Abkommens aufgrund von Abs. 1 versagt, so betrachtet die zuständige Behörde des Vertragsstaates, der diese Vergünstigung andernfalls gewährt hätte, diese Person gleichwohl als anspruchsberechtigt in Bezug auf diese Vergünstigung oder auf andere Vergünstigungen für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte, sofern diese zuständige Behörde auf Antrag dieser Person und nach Prüfung der massgeblichen Tatsachen und Umstände feststellt, dass dieser Person diese Vergünstigungen ohne die Transaktion oder Gestaltung im Sinne des Abs. 1 gewährt worden wären. Die zuständige Behörde des Vertragsstaates, bei dem der Antrag gestellt wurde, konsultiert die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates, bevor sie den Antrag einer ansässigen Person des anderen Staates nach diesem Absatz ablehnt.
Art. 30
Inkrafttreten
1) Die Vertragsstaaten teilen einander schriftlich auf diplomatischem Wege mit, dass die rechtlich erforderlichen Verfahrensschritte für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Dieses Abkommen tritt dreissig Tage nach dem Tag des Erhalts der letzten dieser Mitteilungen in Kraft.
2) Dieses Abkommen ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden:
a) bei den an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres bezogen werden, das dem Jahr folgt, in dem dieses Abkommen in Kraft getreten ist;
b) bei den übrigen Einkommens- und Vermögenssteuern auf die Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden können, die am oder nach dem 1. Januar des unmittelbar auf das Jahr des Inkrafttretens dieses Abkommens folgenden Kalenderjahrs beginnen;
c) in Bezug auf Art. 26 auf Ersuchen, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres gestellt werden, das dem Jahr folgt, in dem dieses Abkommen in Kraft tritt, und nur in Bezug auf Veranlagungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr folgt, in dem dieses Abkommen in Kraft getreten ist.
Art. 31
Kündigung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen mittels einer schriftlichen Kündigungsmitteilung auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet dieses Abkommen in beiden Vertragsstaaten nicht mehr Anwendung:
a) bei den an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres bezogen werden, das unmittelbar auf das Kündigungsjahr folgt;
b) bei den übrigen Einkommens- und Vermögenssteuern auf die Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des unmittelbar auf das Kündigungsjahr folgenden Kalenderjahrs beginnen.
Zu Urkund dessen haben die dazu von ihren jeweiligen Regierungen rechtmässig ermächtigten Unterzeichner dieses Abkommen unterzeichnet.
Unterzeichnet in zwei Urschriften zu München, am 15. Februar 2019, in litauischer, deutscher und englischer Sprache; alle drei Texte sind in gleicher Weise authentisch. Im Falle von Divergenzen bei der Auslegung ist der englische Text massgeblich.
Für das Fürstentum Liechtenstein:
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Für die Republik Litauen:
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gez. Dr. Aurelia Frick
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gez. Linas Linkevičius
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Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Litauen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung haben die Unterzeichner vereinbart, dass die nachstehenden Bestimmungen integrierender Bestandteil dieses Abkommens sind.
1. Zu Art. 2 (Unter das Abkommen fallende Steuern) und Art. 23 (Beseitigung der Doppelbesteuerung):
Es besteht Einvernehmen, dass bei einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach diesem Abkommen der liechtensteinischen Vermögenssteuer unterliegt, die Besteuerung des fiktiven Einkommens auf ein solches Vermögen ("Sollertrag") als Erwerbssteuer angesehen wird.
2. Zu Art. 3 Abs. 1 Bst. j (Allgemeine Begriffsbestimmungen):
Es besteht Einvernehmen, dass der Ausdruck "anerkannter Pensionsfonds" das Folgende bedeutet:
i) in Liechtenstein, jeder Pensionsfonds, der dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Gesetz über die Invalidenversicherung, dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge und dem Gesetz betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung untersteht;
ii) in Litauen, jeder Pensionsfonds, der dem Gesetz über die zusätzliche freiwillige Altersvorsorge und dem Gesetz über die Altersvorsorge untersteht.
3. Zu Art. 4 Abs. 1 (Ansässige Person):
Es besteht Einvernehmen, dass
a) Investmentfonds eines Vertragsstaates als in diesem Staat ansässig gelten;
b) der Ausdruck "Investmentfonds" das Folgende bedeutet:
i) in Liechtenstein, jeder Investmentfonds nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, dem Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien und dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds;
ii) in Litauen, jeder Investmentfonds nach dem Gesetz über kollektive Kapitalanlangen, dem Gesetz über Organismen für gemeinsame Anlagen, die für informierte Anleger bestimmt sind, das Gesetz über Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlangen, die für professionelle Anleger bestimmt sind, die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (OJ 2013 L 115, p. 1), die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (OJ 2013 L 115, p. 18), die Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (OJ 2015 L 123, p. 98) und die Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (OJ 2017 L 169, p. 8);
iii) die zuständigen Behörden können vereinbaren, dass Organismen für gemeinsame Anlagen, die nach einem Recht errichtet sind, das nach dem Datum der Unterzeichnung des Abkommens eingeführt wurde, als ansässige Personen gelten;
c) liechtensteinische Stiftungen, Anstalten und Treuunternehmen mit Persönlichkeit, die in Liechtenstein gemäss Art. 44 Abs. 1 des liechtensteinischen Steuergesetzes steuerpflichtig sind, gelten als in Liechtenstein ansässige Gesellschaften;
d) liechtensteinische Trusts, die in Liechtenstein gemäss Art. 65 des liechtensteinischen Steuergesetzes steuerpflichtig sind, gelten nicht als ansässige Personen für Zwecke dieses Abkommens;
e) ein Rechtsträger oder eine Organisation eines Vertragsstaates, der oder die ausschliesslich zu karitativen, religiösen, humanitären, wissenschaftlichen, kulturellen oder ähnlichen Zwecken (oder zu mehr als einem dieser Zwecke) gegründet und betrieben wird, wird auch dann als eine in diesem Staat ansässige Gesellschaft behandelt, wenn alle ihre Einkünfte oder Gewinne oder Teile davon nach dem innerstaatlichen Recht dieses Staates von der Steuer befreit sind.
4. Zu Art. 4 Abs. 1 (Ansässige Person) und Art. 16 (Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen):
Es besteht Einvernehmen, dass, ausser für Zwecke des Art. 16, Personen (einschliesslich Privatvermögensstrukturen nach liechtensteinischem Recht), die in Liechtenstein ausschliesslich der Mindestertragssteuer unterliegen, nicht als in Liechtenstein ansässige Personen angesehen werden.
5. Zu Art. 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) und 13 (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen):
Es besteht Einvernehmen, dass alle Einkünfte und Gewinne, die aus der Veräusserung von in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichen Vermögen stammen, in diesem Staat nach Art. 13 dieses Abkommens besteuert werden können.
6. Zu Art. 7 (Unternehmensgewinne):
a) Der Art. 7 Abs. 1 bis 7 dieses Abkommens wird gestrichen und durch die folgenden Bestimmungen ab dem von den Regierungen der Vertragsstaaten durch Austausch diplomatischer Noten vereinbarten Datum ersetzt.
"1. Die Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne, die der Betriebsstätte nach Abs. 2 zugerechnet werden können, im anderen Staat besteuert werden.
2. Im Sinne dieses Artikels und des Art. 23 handelt es sich bei den Gewinnen, die in jedem Vertragsstaat der in Abs. 1 genannten Betriebsstätte zugerechnet werden können, um die Gewinne, die die Betriebsstätte, insbesondere in ihren wirtschaftlichen Beziehungen mit anderen Teilen des Unternehmens, voraussichtlich erzielen würde, wenn sie ein eigenständiges und unabhängiges Unternehmen wäre und die gleichen oder ähnlichen Tätigkeiten unter den gleichen oder ähnlichen Bedingungen ausüben würde, unter Berücksichtigung der durch die Betriebsstätte und durch die anderen Teile des Unternehmens ausgeübten Funktionen, der genutzten Wirtschaftsgüter und der übernommenen Risiken des Unternehmens.
3. Wenn in Übereinstimmung mit Abs. 2 ein Vertragsstaat die Gewinne, die einer Betriebsstätte eines Unternehmens eines Vertragsstaates zugerechnet werden können, berichtigt und dementsprechend Gewinne des Unternehmens besteuert, die bereits im anderen Staat besteuert worden sind, wird der andere Staat, soweit es erforderlich ist, um eine Doppelbesteuerung dieser Gewinne zu beseitigen, eine angemessene Berichtigung der auf diesen Gewinnen erhobenen Steuer vornehmen. Bei dieser Berichtigung werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander erforderlichenfalls konsultieren.
4. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens gesondert behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt."
b) Die Bestimmungen des Art. 7 Abs. 1 bis 4 des Abkommens, geändert durch Bst. a, gelten für Gewinne eines Unternehmens für Steuerjahre, die am oder nach dem in Bst. a festlegten Datum beginnen. Bis die Bestimmungen des Art. 7 Abs. 1 bis 4 des Abkommens, geändert durch Bst. a, wirksam werden, gelten die Bestimmungen des ursprünglichen Art. 7 Abs. 1 bis 7 des Abkommens.
7. Zu Art. 26 (Informationsaustausch):
Es besteht Einvernehmen darüber, dass für Zwecke dieses Abkommens gilt, dass:
a) die ausgetauschten Informationen keinem anderen Staat oder Hoheitsgebiet zugänglich gemacht werden dürfen, die nicht Partei dieses Abkommens sind, ausser die zuständige Behörde des übermittelnden Vertragsstaates stimmt einer solchen Offenlegung zu;
b) persönliche Daten verarbeitet und übermittelt werden können, soweit dies zum Informationsaustausch nach Art. 26 nötig ist;
c) jedes Auskunftsersuchen schriftlich erfolgen muss;
d) die zuständigen Behörden sich über die Art der Anwendung des Artikels einigen dürfen;
e) das Inkrafttreten dieses Abkommens die Vertragsstaaten nicht an der Anwendung der Bestimmungen des Abkommens vom 7. Dezember 2004 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, geändert durch das Änderungsprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, oder des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, geändert durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, hindert.
Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren jeweiligen Regierungen rechtmässig ermächtigten Unterzeichner dieses Abkommen unterzeichnet.
Unterzeichnet in zwei Urschriften zu München, am 15. Februar 2019, in litauischer, deutscher und englischer Sprache; alle drei Texte sind in gleicher Weise authentisch. Im Falle von Divergenzen bei der Auslegung ist der englische Text massgeblich.
Für das Fürstentum Liechtenstein:
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Für die Republik Litauen:
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gez. Dr. Aurelia Frick
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gez. Linas Linkevičius
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
111/2019