818.101.24 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2020
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Nr. 94
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ausgegeben am 13. März 2020
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Verordnung
vom 13. März 2020
über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)
Aufgrund von Art. 40 und in Übereinstimmung mit Art. 7 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG),
SR 818.101, Art. 65 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30, Art. 28 und 33 des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 1995 Nr. 68, sowie Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)
1, LGBl. 2016 Nr. 328, verordnet die Regierung:
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I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung ordnet Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen an zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19).
2) Die Massnahmen dienen dazu:
a) die Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) im liechtensteinisch-schweizerischen Zollgebiet zu verhindern oder einzudämmen;
b) die Häufigkeit von Übertragungen zu reduzieren, Übertragungsketten zu unterbrechen und lokale Ausbrüche zu verhindern oder einzudämmen;
c) besonders gefährdete Personen zu schützen;
d) die Kapazitäten zur Bewältigung der Epidemie im Inland sicherzustellen, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Bedingungen für eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Pflege und Heilmitteln.
3) Vorbehalten bleiben die aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften.
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Art. 1a
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Vollzug
Die zuständigen liechtensteinischen Behörden überwachen die Einhaltung der Massnahmen nach dieser Verordnung, soweit nicht schweizerische Behörden für den Vollzug zuständig sind.
II. Aufrechterhaltung der Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung
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Art. 2
Grundsatz
1) Um die Kapazitäten zur Bewältigung der COVID-19-Epidemie im Inland aufrechtzuerhalten und um insbesondere die Bedingungen für eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Pflege und Heilmitteln zu gewährleisten, müssen insbesondere folgende Massnahmen getroffen werden:
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a) Massnahmen zur Einschränkung der Einreise von Personen aus Risikoländern oder -regionen;
b) Kontrolle der Ausfuhr von für die Gesundheitsversorgung wichtigen Gütern;
c) Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern.
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2) Als Risikoländer oder -regionen gelten namentlich Länder und Regionen, deren Behörden ausserordentliche Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der COVID-19-Epidemie angeordnet haben. Die Liste der Risikoländer oder -regionen wird in Anhang 1 veröffentlicht.
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B. Einschränkungen beim Grenzübertritt
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Art. 3
Grenzübertritt und Kontrolle
1) Die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde verweigert allen Personen aus einem Risikoland oder aus einer Risikoregion die Einreise in das liechtensteinisch-schweizerische Zollgebiet, sofern sie nicht eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie verfügen über das Liechtensteiner oder Schweizer Bürgerrecht.
b) Sie verfügen über ein Reisedokument und:
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1. einen Aufenthaltstitel, namentlich eine liechtensteinische oder schweizerische Aufenthaltsbewilligung, eine Grenzgängerbewilligung, ein von Liechtenstein oder der Schweiz ausgestelltes Visum mit dem Zweck "geschäftliche Besprechungen" als Spezialisten im Zusammenhang mit dem Gesundheitsbereich oder mit dem Zweck "offizieller Besuch" von grosser Bedeutung; oder
2. eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung.
c) Sie sind Freizügigkeitsberechtigte und haben einen beruflichen Grund für die Einreise in das liechtensteinisch-schweizerische Zollgebiet und besitzen eine Meldebestätigung.
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d) Sie führen einen gewerblichen Warentransport aus und besitzen einen Warenlieferschein.
e) Sie reisen lediglich zur Durchreise in das liechtensteinisch-schweizerische Zollgebiet ein mit der Absicht und der Möglichkeit, direkt in ein anderes Land weiterzureisen.
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f) Sie befinden sich in einer Situation der äussersten Notwendigkeit.
g) Sie sind als Spezialisten im Zusammenhang mit dem Gesundheitsbereich von grosser Bedeutung.
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1a) Die Einreise mit einer Grenzgängerbewilligung nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 ist nur zu beruflichen Zwecken zulässig.
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2) Die betreffenden Personen müssen glaubhaft machen, dass sie eine der obengenannten Bedingungen erfüllen. Die Beurteilung der Notwendigkeit nach Abs. 1 Bst. f liegt im Ermessen der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde.
3) Entscheide der zuständigen Behörden können sofort vollstreckt werden. Allfällige Beschwerden gegen diese Entscheide haben keine aufschiebende Wirkung.
4) Die Strafbestimmungen der Ausländergesetzgebung gelten sinngemäss. Bei Verletzung der Einreisebestimmung kann zudem ein Einreiseverbot ausgesprochen werden.
5) Weitergehende Einschränkungen der zuständigen schweizerischen Behörden bei der Einreise von Ausländern über die Schengen-Binnen- und -Aussengrenzen bleiben unberührt.
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Art. 4
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Einschränkung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs
Für den grenzüberschreitenden Personenverkehr aus Risikoländern oder -regionen gelten die Einschränkungen der zuständigen schweizerischen Behörden.
Art. 4a
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Erteilung von Visa
Die Erteilung von Schengen-Visa sowie von nationalen Visa und Ermächtigungen zur Visa-Ausstellung an Personen aus Risikoländern oder -regionen nach Anhang 1 wird eingestellt. Ausgenommen davon sind Gesuche von Personen, die sich in einer Situation der äussersten Notwendigkeit befinden oder als Spezialisten im Zusammenhang mit dem Gesundheitsbereich von grosser Bedeutung sind.
C. Ausfuhrkontrolle für Schutzausrüstung
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Art. 4b
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Ausfuhrbewilligung
1) Für die Ausfuhr der in Anhang 2 aufgeführten Schutzausrüstung und wichtigen medizinischen Güter aus dem liechtensteinisch-schweizerischen Zollgebiet ist eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) erforderlich, gegebenenfalls zusätzlich zur erforderlichen Bewilligung nach dem Heilmittel- und dem Betäubungsmittelrecht.
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2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Ausfuhr von Schutzausrüstung und von wichtigen medizinischen Gütern:
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a) soweit die Reziprozität gewährleistet ist, in EU-Mitgliedstaaten, in die in Anhang II des Vertrags vom 13. Dezember 2007
23 über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete sowie nach Norwegen und Island, in das Vereinigte Königreich, die Färöer, nach Andorra, San Marino und in die Vatikanstadt;
b) durch medizinisches Personal und Personal des Katastrophen- und des Zivilschutzes zur Berufsausübung oder zur Erstehilfeleistung;
c) durch andere Personen für den eigenen Bedarf;
d) als Ausrüstungen für die Erstehilfeleistung oder für sonstige dringende Fälle in Autobussen, Eisenbahnzügen, Luftfahrzeugen oder Schiffen im internationalen Verkehr;
e) zur Versorgung von:
1. Liechtensteiner oder Schweizer Auslandsvertretungen, Auslandsmissionen und Einsätzen bei der Europäischen Grenz- und Küstenwache Frontex,
2. liechtensteinischen oder schweizerischen öffentlichen Institutionen im Ausland,
3. Angehörigen der schweizerischen Armee im Auslandseinsatz,
4. Liechtensteiner oder Schweizer Angehörigen internationaler Polizeimissionen oder ziviler internationaler Friedensmissionen.
Art. 4c
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Verfahren und Entscheid
1) Das Gesuch ist auf der elektronischen Bewilligungsplattform ELIC des SECO einzureichen.
2) Das SECO entscheidet innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Gesuchs. Sind besonders aufwendige Abklärungen erforderlich, so kann diese Frist um weitere fünf Arbeitstage verlängert werden.
3) Das SECO eröffnet den Entscheid dem Gesuchsteller in elektronischer Form.
4) Eine Bewilligung wird erteilt, wenn der Bedarf an Schutzausrüstung und wichtigen medizinischen Gütern nach Anhang 2 für Gesundheitseinrichtungen, weiteres medizinisches Personal, Patienten, den Bevölkerungs- und Zivilschutz sowie Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit in Liechtenstein oder in der Schweiz genügend abgedeckt ist.
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5) Das SECO hört vor seinem Entscheid die zuständigen liechtensteinischen oder schweizerischen Behörden an. Die zuständigen Stellen geben insbesondere bekannt, welche Menge an Schutzausrüstung oder wichtigen medizinischen Gütern im Rahmen der Meldepflicht nach Art. 4e Abs. 2 bis 4 gemeldet wurde.
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6) Das SECO kann ausländische Behörden konsultieren, ihnen sachdienliche Angaben übermitteln und von ihnen erhaltene Informationen bei der Beurteilung berücksichtigen.
7) Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung werden alle relevanten Erwägungen zugrunde gelegt, einschliesslich gegebenenfalls die Frage, ob die Ausfuhr der Unterstützung dient von:
a) Staaten oder internationalen Organisationen, die ein Ersuchen an Liechtenstein oder die Schweiz gerichtet haben;
b) Hilfsorganisationen im Ausland, die nach der Genfer Flüchtlingskonvention geschützt sind;
c) dem Globalen Netzwerk für Warnungen und Gegenmassnahmen (GOARN) der Weltgesundheitsorganisation (WHO).
D. Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern
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Art. 4d
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Begriff
Als wichtige und zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) dringend benötigte Arzneimittel, Medizinprodukte und Schutzausrüstungen (wichtige medizinische Güter) gelten die Güter, die in den Listen in Anhang 3 aufgeführt sind.
Art. 4e
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Meldepflicht
1) Die zuständige liechtensteinische Behörde ist verpflichtet, dem Koordinierten Sanitätsdienst (KSD) die aktuellen Bestände der wichtigen medizinischen Güter in den inländischen Gesundheitseinrichtungen regelmässig zu melden. Die Abs. 2 und 3 bleiben vorbehalten.
2) Das Amt für Gesundheit, die Spitäler sowie die Hersteller und die Vertreiber von Arzneimitteln sind verpflichtet, dem Fachbereich Heilmittel der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung regelmässig die aktuellen Bestände bestimmter Arzneimittel nach Anhang 3 Ziff. 1 zu melden.
3) Laboratorien sowie Hersteller und Vertreiber von In-vitro-Diagnostika ("COVID-19-Tests") sind verpflichtet, dem Labor Spiez die aktuellen Bestände solcher Tests regelmässig zu melden.
4) Der KSD kann bei Unternehmen, die wichtige medizinische Güter lagern, Angaben zu den Beständen einfordern.
Art. 4f
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Beschaffung von wichtigen medizinischen Gütern
1) Zur Unterstützung der Versorgung der Kantone (einschliesslich Liechtensteins) und ihrer Gesundheitseinrichtungen, von gemeinnützigen Organisationen (z.B. Liechtensteinisches oder Schweizerisches Rotes Kreuz) und von Dritten (z.B. Labors, Apotheken) können wichtige medizinische Güter beschafft werden, falls über die normalen Beschaffungskanäle der Bedarf nicht gedeckt werden kann.
2) Die fehlenden wichtigen medizinischen Güter werden auf der Grundlage der nach Art. 4e übermittelten Daten bestimmt.
3) Für die Beschaffung von wichtigen medizinischen Gütern nach Abs. 1 sind im Auftrag des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zuständig:
a) für Medizinprodukte und Schutzausrüstungen: die Armeeapotheke;
b) für Arzneimittel: das BAG im Einvernehmen mit dem Fachbereich Heilmittel der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung.
4) Die zuständigen Behörden können Dritte mit der Beschaffung von wichtigen medizinischen Gütern beauftragen.
Art. 4g
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Zuteilung von wichtigen medizinischen Gütern
1) Die zuständige liechtensteinische Behörde stellt bei Bedarf Zuteilungsgesuche an den KSD.
2) Die Zuteilung erfolgt laufend aufgrund der Versorgungslage und der aktuellen Fallzahlen in den jeweiligen Kantonen (einschliesslich Liechtensteins).
3) Der KSD kann im Einvernehmen mit dem BAG und dem Fachbereich Heilmittel der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung wichtige medizinische Güter an die Kantone (einschliesslich Liechtensteins), an gemeinnützige Organisationen sowie an Dritte zuteilen.
4) Für die Zuteilung von In-vitro-Diagnostika ("COVID-19-Tests") ist das Labor Spiez im Einvernehmen mit dem BAG zuständig. Die Zuteilung erfolgt für alle in Liechtenstein und in der Schweiz vorhandenen Tests.
Art. 4h
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Lieferung und Verteilung von wichtigen medizinischen Gütern
1) Die zuständigen schweizerischen Behörden oder die von ihnen beauftragten Dritten sorgen für die Lieferung der nach Art. 4f beschafften wichtigen medizinischen Güter an eine zentrale inländische Anlieferstelle. In Ausnahmefällen können die zuständigen schweizerischen Behörden in Absprache mit der zuständigen liechtensteinischen Behörde anspruchsberechtigte Einrichtungen und Organisationen direkt beliefern.
2) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden bezeichnen für Güter, die nicht direkt an die Empfänger geliefert werden, inländische Anlieferstellen und melden diese den zuständigen schweizerischen Behörden.
3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden sorgen bei Bedarf für die rechtzeitige Weiterverteilung der angelieferten wichtigen medizinischen Güter in Liechtenstein.
Art. 4i
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Kosten
1) Die Kosten für die Beschaffung wichtiger medizinischer Güter werden von der Schweiz vorfinanziert, soweit sie die Güter beschafft.
2) Das Land, die gemeinnützigen Organisationen sowie Dritte erstatten der Schweiz so rasch wie möglich die Einkaufskosten für die ihnen gelieferten wichtigen medizinischen Güter, deren Beschaffung die Schweiz nach Art. 4f Abs. 1 übernommen hat.
3) Das Land trägt die Kosten für:
a) die Lieferung der beschafften wichtigen medizinischen Güter nach Liechtenstein;
b) die Weiterverteilung dieser wichtigen medizinischen Güter im Inland.
Art. 4j
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Einziehung
1) Kann die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern nach Art. 4f nicht gewährleistet werden, so kann die zuständige schweizerische Behörde nach Rücksprache mit der Regierung das Land oder öffentliche Gesundheitseinrichtungen, die über ausreichende Lagerbestände der Arzneimittel nach Anhang 3 Ziff. 1 verfügen, verpflichten, Teile ihrer Lagerbestände an bestimmte Kantone oder Gesundheitseinrichtungen zu liefern. Die Kosten der Lieferung und der Güter werden vom Land bzw. von den Gesundheitseinrichtungen zum Einkaufspreis direkt an den Empfänger verrechnet.
2) Unter der Voraussetzung von Abs. 1 kann die zuständige schweizerische Behörde nach Rücksprache mit der Regierung in Unternehmen vorhandene wichtige medizinische Güter einziehen lassen. Die Schweiz richtet eine Entschädigung zum Einkaufspreis aus.
Art. 4k
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Herstellung
1) Kann die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern nach Art. 4f anderweitig nicht gewährleistet werden, so kann die Regierung Hersteller verpflichten, wichtige medizinische Güter herzustellen, die Produktion solcher Güter zu priorisieren oder die Produktionsmengen zu erhöhen.
2) An Produktionen nach Abs. 1 können staatliche Beiträge geleistet werden, sofern die Hersteller infolge der Produktionsumstellung oder der Stornierung privater Aufträge finanzielle Nachteile erleiden.
Art. 4l
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Ausnahmen von der Zulassungspflicht für Arzneimittel
1) Arzneimittel, die mit Wirkstoffen nach Anhang 4 für die Behandlung von COVID-19-Patienten hergestellt werden, dürfen nach Einreichung eines Zulassungsgesuchs für ein Arzneimittel mit einem dieser Wirkstoffe bis zum Zulassungsentscheid der Swissmedic ohne Zulassung in Verkehr gebracht werden. Die Swissmedic kann im Rahmen der Prüfung von Zulassungsgesuchen auf der Grundlage einer Nutzen-/Risiko-Analyse bei diesen Arzneimitteln Abweichungen von den geltenden heilmittelrechtlichen Vorgaben bewilligen.
2) Änderungen der Zulassung eines im liechtensteinisch-schweizerischen Zollgebiet zugelassenen Arzneimittels mit einem Wirkstoff nach Anhang 3 Ziff. 1, der zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus im liechtensteinisch-schweizerischen Zollgebiet eingesetzt wird, dürfen nach Einreichung eines entsprechenden Änderungsgesuchs sofort umgesetzt werden. Die Swissmedic kann auf der Grundlage einer Nutzen-/Risiko-Analyse bei diesen Änderungen Abweichungen von den geltenden heilmittelrechtlichen Vorgaben bewilligen.
3) Die Swissmedic kann auf der Grundlage einer Nutzen-/Risiko-Analyse bei Arzneimitteln zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus im liechtensteinisch-schweizerischen Zollgebiet Abweichungen von dem im Rahmen der Zulassung genehmigten Herstellungsprozess bewilligen. Sie legt Kriterien fest, unter denen die fachtechnisch verantwortliche Person eine vorzeitige Marktfreigabe für Arzneimittel zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus im liechtensteinisch-schweizerischen Zollgebiet erteilen kann.
Art. 4m
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Ausnahmen von den Bestimmungen für die Einfuhr von Arzneimitteln
1) Apotheker, die in einer Spitalapotheke die pharmazeutische Verantwortung innehaben, dürfen nicht zugelassene Arzneimittel mit Wirkstoffen nach Anhang 4 für die Behandlung von COVID-19-Patienten einführen. Mit der Einfuhr solcher Arzneimittel kann ein Betrieb mit Grosshandels- oder Einfuhrbewilligung beauftragt werden.
2) Die Einfuhr ist der Swissmedic innerhalb von 10 Tagen nach Wareneingang zu melden.
3) Zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus im liechtensteinisch-schweizerischen Zollgebiet kann die Swissmedic das zeitlich begrenzte Inverkehrbringen eines Arzneimittels als Überbrückung einer temporären Nichtverfügbarkeit eines identischen, im liechtensteinisch-schweizerischen Zollgebiet zugelassenen Arzneimittels bewilligen, sofern im liechtensteinisch-schweizerischen Zollgebiet kein im Wesentlichen gleiches Arzneimittel zugelassen und verfügbar ist.
Art. 4n
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Ausnahmen für Medizinprodukte
1) Die Swissmedic kann auf Gesuch hin das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Medizinprodukten, für die kein Konformitätsbewertungsverfahren nach Art. 10 der Medizinprodukteverordnung (MepV;
SR 812.213) durchgeführt wurde, bewilligen, wenn deren Verwendung zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus im liechtensteinisch-schweizerischen Zollgebiet im Interesse der öffentlichen Gesundheit oder der Patientensicherheit oder -gesundheit liegt und unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen sowie die Wirksamkeit und Leistung ausreichend nachgewiesen wird.
2) Im Rahmen der Risikoabwägung nach Abs. 1 berücksichtigt die Swissmedic insbesondere den durch das BAG ausgewiesenen Beschaffungsbedarf zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus im liechtensteinisch-schweizerischen Zollgebiet.
3) Die Bewilligungserteilung wird gegenüber dem Liechtensteiner oder Schweizer Inverkehrbringer oder der gesuchstellenden Institution oder Gesundheitseinrichtung verfügt. Sie kann befristet werden und unter Auflagen oder Bedingungen erfolgen.
4) Die Pflichten zur Produktebeobachtung nach der MepV, insbesondere die Sammel- und Meldepflichten betreffend schwerwiegende Vorkommnisse, gelten weiterhin.
Art. 4o
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Ausnahmen für persönliche Schutzausrüstungen
1) Für die Schutzausrüstungen nach Anhang 3 Ziff. 3, die im liechtensteinisch-schweizerischen Zollgebiet hergestellt und in Verkehr gebracht werden oder die in das liechtensteinisch-schweizerische Zollgebiet eingeführt und hier in Verkehr gebracht werden, kann von den Grundsätzen und Verfahren für die Konformitätsbewertung nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen (PSAV;
SR 930.115) abgewichen werden, wenn ihre Verwendung zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus im liechtensteinisch-schweizerischen Zollgebiet im Interesse der öffentlichen Gesundheit oder der Patientensicherheit oder -gesundheit liegt.
2) Abweichungen nach Abs. 1 sind zulässig, sofern ein angemessenes Sicherheitsniveau im Hinblick auf die geltenden rechtlichen Anforderungen gemäss PSAV gewährleistet ist und die Herstellung erfolgt nach:
a) einer harmonisierten europäischen Norm mit ausstehendem Konformitätsbewertungsverfahren;
b) einer in den WHO-Richtlinien genannten Norm; oder
c) einer anderen, nicht-europäischen Norm oder einer anderen technischen Lösung.
3) Die zuständigen Kontrollorgane überprüfen und genehmigen spezifische technische Lösungen nach Abs. 2.
III. Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen
Art. 5
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Veranstaltungen und Betriebe
1) Es ist verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten, durchzuführen.
2) Öffentlich zugängliche Einrichtungen sind für das Publikum geschlossen, namentlich:
a) Einkaufsläden und Märkte;
b) Restaurationsbetriebe;
c) Barbetriebe sowie Diskotheken, Nachtclubs und Erotikbetriebe;
d) Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe, namentlich Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzerthäuser, Theater, Casinos und Spielsalons, Sportzentren, Sportstätten, Fitnesszentren, Schwimmbäder, Wellnesszentren, Skigebiete, botanische und zoologische Gärten und Tierparks;
e) Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik;
3) Abs. 2 gilt nicht für folgende Einrichtungen und Veranstaltungen:
a) Lebensmittelläden und sonstige Läden (z.B. Kioske, Tankstellenshops), soweit sie Lebensmittel oder Gegenstände für den täglichen Bedarf anbieten;
b) Imbiss-Betriebe (Take-away), Betriebskantinen, Lieferdienste für Mahlzeiten und Restaurationsbetriebe für Hotelgäste;
c) Apotheken, Drogerien und Läden für medizinische Hilfsmittel (z.B. Brillen, Hörgeräte);
d) Poststellen und Postagenturen;
e) Verkaufsstellen von Telekommunikationsanbietern;
f) Banken;
g) Tankstellen;
h) Bahnhöfe und andere Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs;
i) Werkstätten für Transportmittel;
k) öffentliche Verwaltung;
l) soziale Einrichtungen (z.B. Anlaufstellen);
m) Bestattungen im engsten Familienkreis;
n) Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen;
o) Hotels und Beherbergungsbetriebe sowie Stellplätze für Wohnwagen und Wohnmobile, die für eine Dauermiete oder für Fahrende vorgesehen sind.
42
4) Die Einrichtungen und Veranstaltungen nach Abs. 3 müssen die Empfehlungen der Regierung und des Amtes für Gesundheit betreffend Hygiene und sozialer Distanz einhalten. Die Anzahl der anwesenden Personen ist entsprechend zu limitieren, und Menschenansammlungen sind zu verhindern.
Art. 5a
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Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen
1) Präsenzveranstaltungen an allen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sind verboten. Ausserhäusliche Kinderbetreuungseinrichtungen und Spielgruppen mit Ausnahme der Tagesfamilienorganisationen sind geschlossen.
2) Besonders gefährdete Personen dürfen für die Betreuung von Kindern nicht eingebunden werden.
Art. 6
45
Ausnahmen
Das Amt für Gesundheit kann nach Rücksprache mit der Regierung Ausnahmen von den Verboten nach Art. 5 bewilligen, wenn:
a) überwiegende öffentliche Interessen dies gebieten, beispielsweise bei Versorgungproblemen; und
b) vom Veranstalter oder Betreiber ein Schutzkonzept vorgelegt wird, das folgende Präventionsmassnahmen umfasst:
1. Massnahmen zum Ausschluss von Personen, die krank sind oder sich krank fühlen;
2. Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Personen;
3. Massnahmen zur Information der anwesenden Personen über allgemeine Schutzmassnahmen wie Händehygiene, Abstandhalten oder Husten- und Schnupfenhygiene;
4. Anpassungen der räumlichen Verhältnisse so, dass die Empfehlungen der Regierung und des Amtes für Gesundheit betreffend Hygiene und soziale Distanz eingehalten werden.
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Art. 6a
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Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln
1) Postanbieter sind ermächtigt, der Bevölkerung online bestellte Lebensmittel und Gegenstände für den täglichen Bedarf an sieben Tagen pro Woche zuzustellen.
2) Eine Ausnahmebewilligung des Amtes für Volkswirtschaft für Sonntagsarbeit und eine Ausnahmebewilligung vom Sonntagsfahrverbot für entsprechende Versorgungsfahrten sind dafür nicht erforderlich.
3) In Anwendung von Art. 2 des Strassenverkehrsgesetzes sind die Postanbieter für Fahrten nach Abs. 1 zudem von der Einhaltung von Fahrverboten und anderen Verkehrsbeschränkungen, insbesondere in Fussgängerzonen, befreit.
Art. 6b
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Grundversorgung durch die Post
Die Regierung kann auf begründeten Antrag der Post die lokale, regionale oder überregionale vorübergehende Einschränkung oder die vorübergehende punktuelle Einstellung von Diensten der Grundversorgung in den Bereichen Postdienst und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs gemäss Postgesetz genehmigen. Der Waren- und Zahlungsverkehr gemäss Postgesetz muss wenn immer möglich aufrechterhalten werden.
Art. 6c
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Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum
1) Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, sind verboten.
2) Bei Ansammlungen von bis zu fünf Personen ist zwischen den einzelnen Personen ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
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3) Die Landespolizei und die Gemeindepolizei sorgen für die Einhaltung der Vorgaben im öffentlichen Raum.
Art. 6d
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Präventionsmassnahmen auf Baustellen und in der Industrie
1) Die Arbeitgeber im Bauhaupt- und -nebengewerbe und in der Industrie sind verpflichtet, die Empfehlungen der Regierung und des Amtes für Gesundheit betreffend Hygiene und soziale Distanz einzuhalten. Hierzu sind namentlich die Anzahl der anwesenden Personen auf Baustellen oder in Betrieben entsprechend zu limitieren, die Baustellen- und Betriebsorganisation anzupassen und die Nutzung namentlich von Pausenräumen und Kantinen in geeigneter Weise zu beschränken.
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2) In Anwendung der Gesundheitsschutzbestimmungen von Art. 6 des Arbeitsgesetzes obliegt der Vollzug von Abs. 1 den nach dem Arbeitsgesetz und dem Unfallversicherungsgesetz zuständigen Behörden.
3) Die zuständigen Vollzugsbehörden können einzelne Betriebe oder Baustellen schliessen, falls die Pflichten nach Abs. 1 nicht eingehalten werden.
Art. 7
53
Kontrollen der Vollzugsorgane und Mitwirkungspflichten
1) Die zuständigen Vollzugsorgane dürfen in den Betrieben und an Örtlichkeiten jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen.
2) Die Betreiber, Veranstalter und Arbeitgeber haben den zuständigen Vollzugsorganen den Zutritt zu den Räumlichkeiten und Örtlichkeiten zu gewähren.
3) Die Anordnungen der zuständigen Vollzugsorgane bei Kontrollen vor Ort sind unverzüglich umzusetzen.
IV. Gesundheitsversorgung
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Art. 7a
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Pflichten der Gesundheitseinrichtungen
1) Private Spitäler und Kliniken sind verpflichtet, ihre Kapazitäten für die Aufnahme von Patienten zur Verfügung zu stellen.
2) Gesundheitseinrichtungen nach Art. 5 Abs. 3 Bst. n, insbesondere Spitäler und Kliniken, Arztpraxen und Zahnarztpraxen, ist es verboten, nicht dringend angezeigte medizinische Untersuchungen, Behandlungen und Therapien (Eingriffe) durchzuführen.
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3) Als nicht dringend angezeigt gelten namentlich Eingriffe, die:
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a) zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden können, ohne dass bei der betroffenen Person Nachteile zu erwarten sind, die über geringe physische und psychische Beschwerden und Beeinträchtigungen hinausgehen; oder
b) überwiegend oder vollständig ästhetischen Zwecken, der Steigerung der Leistungsfähigkeit oder dem Wohlbefinden dienen.
4) Gesundheitseinrichtungen dürfen gesetzliche, aus Gründen der Arbeitssicherheit vorgeschriebene Eingriffe bei Personen vornehmen, die insbesondere in der Gesundheitsversorgung, im Bevölkerungs- und Zivilschutz sowie in Behörden und Organisationen für Rettung sowie für öffentliche Sicherheit und Ordnung tätig sind oder hierzu vorgesehen sind.
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5) In den Spitalabteilungen, die infolge der COVID-19-Erkrankungen eine massive Zunahme der Arbeit erfahren, ist die Geltung der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes betreffend die Arbeits- und Ruhezeiten so lange sistiert, wie es die ausserordentliche Lage erfordert. Zeitliche oder finanzielle Kompensationen sind aber weiterhin zu gewähren. Die Arbeitgeber sind weiterhin verantwortlich für den Schutz der Gesundheit ihrer Arbeitnehmer und müssen insbesondere dafür sorgen, dass diesen ausreichende Ruhezeiten gewährt werden.
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V. Besonders gefährdete Personen
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Art. 7b
61
Grundsatz
1) Besonders gefährdete Personen sollen zu Hause bleiben und Menschenansammlungen meiden.
2) Als besonders gefährdete Personen gelten:
a) Personen ab 65 Jahren; und
b) Personen, die insbesondere eine der folgenden Erkrankungen aufweisen:
1. Bluthochdruck;
2. Diabetes;
3. Herz-Kreislauf-Erkrankungen;
4. chronische Atemwegserkrankungen;
5. Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen;
6. Krebs.
Art. 7c
62
Pflicht der Arbeitgeber
1) Arbeitgeber ermöglichen ihren besonders gefährdeten Arbeitnehmern, ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus zu erledigen. Sie treffen zu diesem Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen.
2) Können Arbeitstätigkeiten aufgrund der Art der Tätigkeit oder mangels realisierbarer Massnahmen nur am üblichen Arbeitsort erbracht werden, so sind die Arbeitgeber verpflichtet, mit geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen die Einhaltung der Empfehlungen der Regierung und des Amtes für Gesundheit betreffend Hygiene und sozialer Distanz sicherzustellen.
3) Ist es besonders gefährdeten Arbeitnehmern nicht möglich, im Rahmen der Abs. 1 und 2 ihre Arbeitsverpflichtungen zu erledigen, so werden sie vom Arbeitgeber unter Lohnfortzahlung beurlaubt.
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4) Arbeitnehmer machen ihre besondere Gefährdung durch eine persönliche Erklärung geltend. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen.
Art. 7d
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Vergehen und Übertretungen
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1) Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt, wird vom Landgericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer sich vorsätzlich Massnahmen nach Art. 5 widersetzt.
2) Wer gegen das Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum nach Art. 6c verstösst, wird von der Regierung wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 1 000 Franken bestraft.
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2a) Von der Regierung wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 10 000 Franken, bei fahrlässiger Tatbegehung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken bestraft, wer:
70
a) gegen Einschränkungen des grenzüberschreitenden Personenverkehrs nach Art. 4 verstösst;
71
b) Schutzausrüstung oder wichtige medizinische Güter ausführt, ohne dass die nach Art. 4b Abs. 1 erforderliche Bewilligung vorliegt.
72
3) Im Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz können mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken geahndet werden:
73
a) Verstösse gegen Einschränkungen des grenzüberschreitenden Personenverkehrs nach Art. 4;
74
b) Verstösse gegen das Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum nach Art. 6c.
4) Die Eidgenössische Zollverwaltung ist im Umfang ihrer Kontrollkompetenzen ermächtigt, bei Verstössen gegen Einschränkungen des grenzüberschreitenden Personenverkehrs nach Art. 4 Ordnungsbussen zu erheben; das Ordnungsbussengesetz gilt sinngemäss. Wird die Ordnungsbusse nicht sofort bezahlt, so ist die Landespolizei beizuziehen.
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VII. Schlussbestimmungen
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Art. 8
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 28. Februar 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19), LGBl. 2020 Nr. 72, wird aufgehoben.
Art. 9
Inkrafttreten und Geltungsdauer
1) Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.
2) Diese Verordnung gilt unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Absätze höchstens für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten nach Abs. 1.
77
2a) Art. 4a gilt bis zum 15. Juni 2020.
78
3) Die Art. 5 und 6 bis 7 sowie Art. 7d Abs. 1, 2 und 3 Bst. b gelten bis zum 30. April 2020.
79
4) Art. 5a gilt bis zum 26. April 2020.
80
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
(Art. 2 Abs. 2)
Liste der Risikoländer und -regionen
1. Alle Schengen-Staaten (ausser der Schweiz), jeweils inkl. Luftverkehr
2. Alle anderen Staaten (Luftverkehr)
(Art. 4b Abs. 1)
Der Ausfuhrkontrolle unterstellte Güter
1. Schutzausrüstung
Die in diesem Anhang aufgeführte Ausrüstung entspricht den Bestimmungen der Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen (PSAV;
SR 930.115).
Kategorie
|
Beschreibung
|
Zolltarif-Nr.
|
Schutzbrillen und Visiere
|
- Schutz gegen potenziell infektiöses Material
- Umschliessen der Augen und des Augenumfelds
- Kompatibel mit verschiedenen Modellen von FFP-Schutzmasken mit Filter und Gesichtsmasken
- Transparente Scheiben
- Wiederverwendbare Artikel (können gereinigt und desinfiziert werden) und Einwegartikel
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ex 3926.9000
ex 9004.9000
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Gesichtsschutzschilder
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- Ausrüstung zum Schutz des Gesichtsbereichs und der Schleimhäute in diesem Bereich (z.B. Augen, Nase, Mund) gegen potenziell infektiöses Material
- Beinhaltet ein Visier aus transparentem Material
- Beinhaltet in der Regel Vorrichtungen zur Befestigung über dem Gesicht (z.B. Bänder, Bügel)
- Kann eine Mund-Nasen- Schutzausrüstung wie unten beschrieben umfassen
- Wiederverwendbare Artikel (können gereinigt und desinfiziert werden) und Einwegartikel
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ex 3926.9000
ex 9020.0000
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Mund-Nasen-Schutzausrüstung
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- Masken zum Schutz des Trägers vor potenziell infektiösem Material und zum Schutz der Umwelt vor vom Träger verbreitetem potenziell infektiösem Material
- Kann einen Gesichtsschutzschild wie oben beschrieben umfassen
- Mit oder ohne austauschbaren Filter
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ex 4818.9000
ex 6307.9099
ex 9020.0000
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Schutzkleidung
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- Kleidungsstücke (z.B. Kittel, Anzüge) zum Schutz des Trägers vor potenziell infektiösem Material und zum Schutz der Umwelt vor vom Träger verbreitetem potenziell infektiösem Material
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ex 3926.2090
ex 4015.9000
ex 4818.5000
ex 6113.0000
ex 6114
ex 6210.1000
ex 6210.2000
ex 6210.30
ex 6210.4000
ex 6210.50
ex 6211.3200
ex 6211.3300
ex 6211.3910
ex 6211.3990
ex 6211.4210
ex 6211.4290
ex 6211.4300
ex 6211.4910
ex 6211.4920
ex 6211.4990
ex 9020.0000
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Handschuhe
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- Handschuhe zum Schutz des Trägers vor potenziell infektiösem Material und zum Schutz der Umwelt vor vom Träger verbreitetem potenziell infektiösem Material
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ex 3926.2010
4015.1100
ex 4015.1900
ex 6116.1000
ex 6216.0010
ex 6216.0090
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2. Wichtige medizinische Güter
Kategorie
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Beschreibung
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Zolltarif-Nr.
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Wirkstoffe bzw. Arzneimittel mit den aufgeführten
Wirkstoffen
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1. Propofol
2. Midazolam
3. Rocuronium Bromide
4. Atracurium Besilate
5. Cisatracurium
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1. (ex 3003.9000, es 3004.9000)
2. (ex 3003.9000, ex 3004.9000)
3. (ex 3003.9000, ex 3004.9000)
4. (ex 3003.9000, ex 3004.9000)
5. (ex 3003.9000, ex 3004.9000)
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(Art. 4d)
Liste der wichtigen Arzneimittel, Medizinprodukte und Schutzausrüstungen (wichtige medizinische Güter)
1. Wirkstoffe bzw. Arzneimittel mit den aufgeführten Wirkstoffen
1. Lopinavir/Ritonavir
2. Hydroxychloroquine
3. Tocilizumab
4. Remdesivir
5. Propofol
6. Midazolam
7. Ketamine
8. Dexmedetomidine
9. Etomidat
10. Sufentanil
11. Remifentanyl
12. Rocuronium Bromide
13. Atracurium Besilate
14. Suxamethonium
15. Cisatracurium
16. Noradrenalin
17. Adrenalin
18. Insulin
19. Fentanyl
20. Heparin
21. Morphin
22. Lorazepam
23. Azithromycin
24. Co-Amoxicillin
25. Piperacillin/Tazobactam
26. Meropenem
27. Imipenem/Cilastatin
28. Cefuroxim
29. Ceftriaxon
30. Amikazin
31. Posaconazol
32. Impfstoff gegen Influenza
33. Impfstoffe gegen bakterielle Pneumonie (Prevenar 13 und Pneumovax 23)
34. Medizinalgase
2. Medizinprodukte
1. Beatmungsgeräte
2. Überwachungsgeräte in der Intensivmedizin
3. In-vitro-Diagnostika ("COVID-19-Tests")
4. Chirurgische Masken / OP-Masken
5. Chirurgische Handschuhe / Untersuchungshandschuhe
6. Medizinischer Sauerstoff
7. Infusionslösungen
3. Persönliche Schutzausrüstungen und weitere Ausrüstung
1. Hygienemasken
2. Schutzmasken
3. Einweghandschuhe
4. Überschürzen
5. Schutzanzüge
6. Schutzbrillen
7. Hände-Desinfektionsmittel
8. Flächen-Desinfektionsmittel
9. Hygieneartikel in der Intensivmedizin (z.B. absorbierende Unterlagen, Windeln, Rectalkollektoren, Artikel zur Mund- und Rachenhygiene)
(Art. 4l)
Liste der Wirkstoffe für die Behandlung von COVID-19
1. Hydroxychloroquine
2. Lopinavir/Ritonavir
3. Remdesivir
4. Tocilizumab i.v.in mg
2
Ingress abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 104.
3
Art. 1 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 123.
4
Art. 1a eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 123.
5
Überschrift vor Art. 2 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 123.
6
Überschrift vor Art. 2 eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 123.
7
Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 123.
8
Art. 2 Abs. 1 Bst. c eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 133.
9
Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 114.
10
Überschrift vor Art. 3 eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 123.
11
Art. 3 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 104.
12
Art. 3 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 104.
13
Art. 3 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 104.
14
Art. 3 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 104.
15
Art. 3 Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 123.
16
Art. 3 Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 104.
17
Art. 4 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 123.
18
Art. 4a abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 114.
19
Überschrift vor Art. 4b eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 123.
20
Art. 4b eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 123.
21
Art. 4b Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 133.
22
Art. 4b Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 133.
24
Art. 4c eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 123.
25
Art. 4c Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 133.
26
Art. 4c Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 133.
27
Überschrift vor Art. 4d eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 133.
28
Art. 4d eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 133.
29
Art. 4e eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 133.
30
Art. 4f eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 133.
31
Art. 4g eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 133.
32
Art. 4h eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 133.
33
Art. 4i eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 133.
34
Art. 4j eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 133.
35
Art. 4k eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 133.
36
Art. 4l eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 133.
37
Art. 4m eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 133.
38
Art. 4n eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 133.
39
Art. 4o eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 133.
40
Art. 5 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 97.
41
Art. 5 Abs. 2 Bst. f eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 123.
42
Art. 5 Abs. 3 Bst. o abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 123.
43
Art. 5a eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 97.
44
Art. 5b aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 140.
45
Art. 6 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 97.
46
Art. 6 Bst. b Ziff. 4 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 123.
47
Art. 6a eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 105.
48
Art. 6b eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 105.
49
Art. 6c eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 105.
50
Art. 6c Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 123.
51
Art. 6d eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 105.
52
Art. 6d Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 123.
53
Art. 7 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 123.
54
Überschrift vor Art. 7a eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 97.
55
Art. 7a eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 97.
56
Art. 7a Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 105.
57
Art. 7a Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 105.
58
Art. 7a Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 105.
59
Art. 7a Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 119.
60
Überschrift vor Art. 7b eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 97.
61
Art. 7b eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 97.
62
Art. 7c abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 105.
63
Art. 7c Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 123.
64
Art. 7cbis aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 123.
65
Art. 7cter aufgehoben durch
LGBl. 2020 Nr. 123.
66
Überschrift vor Art. 7d abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 105.
67
Art. 7d eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 97.
68
Art. 7d Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 105.
69
Art. 7d Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 105.
70
Art. 7d Abs. 2a abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 123.
71
Art. 7d Abs. 2a Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 139.
72
Art. 7d Abs. 2a Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 133.
73
Art. 7d Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 123.
74
Art. 7d Abs. 3 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 139.
75
Art. 7d Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 139.
76
Überschrift vor Art. 8 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 97.
77
Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 123.
78
Art. 9 Abs. 2a eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 104.
79
Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 140.
80
Art. 9 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 97.
81
Anhang 1 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 119.
82
Anhang 2 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 133.
83
Anhang 3 eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 133.
84
Anhang 4 eingefügt durch
LGBl. 2020 Nr. 133.