818.101.24
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 94 ausgegeben am 13. März 2020
Verordnung
vom 13. März 2020
über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)
Aufgrund von Art. 40 und in Übereinstimmung mit Art. 7 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG), SR 818.101, und Art. 65 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30, verordnet die Regierung:1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung ordnet Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen an zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19).
2) Die Massnahmen dienen dazu:
a) die Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) im liechtensteinisch-schweizerischen Zollgebiet zu verhindern oder einzudämmen;
b) die Häufigkeit von Übertragungen zu reduzieren, Übertragungsketten zu unterbrechen und lokale Ausbrüche zu verhindern oder einzudämmen;
c) besonders gefährdete Personen zu schützen;
d) die Kapazitäten zur Bewältigung der Epidemie im Inland sicherzustellen, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Bedingungen für eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Pflege und Heilmitteln.
II. Aufrechthaltung der Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung; Einschränkungen beim Grenzverkehr
Art. 2
Grundsatz
1) Um die Kapazitäten zur Bewältigung der COVID-19-Epidemie im Inland aufrechtzuerhalten und um insbesondere die Bedingungen für eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Pflege und Heilmitteln zu gewährleisten, müssen Massnahmen zur Einschränkung der Einreise von Personen aus Risikoländern oder -regionen getroffen werden.
2) Als Risikoländer oder -regionen gelten namentlich Länder und Regionen, deren Behörden ausserordentliche Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der COVID-19-Epidemie angeordnet haben. Die Liste der Risikoländer oder -regionen wird im Anhang dieser Verordnung veröffentlicht.2
Art. 3
Grenzübertritt und Kontrolle
1) Die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde verweigert allen Personen aus einem Risikoland oder aus einer Risikoregion die Einreise in das liechtensteinisch-schweizerische Zollgebiet, sofern sie nicht eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie verfügen über das Liechtensteiner oder Schweizer Bürgerrecht.
b) Sie verfügen über ein Reisedokument und einen Aufenthaltstitel nach Abs. 2, namentlich eine liechtensteinische oder schweizerische Aufenthaltsbewilligung, eine Grenzgängerbewilligung, ein von Liechtenstein oder der Schweiz ausgestelltes Visum oder eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung.
c) Sie haben einen beruflichen Grund für die Einreise in das liechtensteinisch-schweizerische Zollgebiet und besitzen eine Meldebescheinigung.
d) Sie führen einen gewerblichen Warentransport aus und besitzen einen Warenlieferschein.
e) Sie reisen lediglich zur Durchreise in das liechtensteinisch-schweizerische Zollgebiet ein mit der Absicht, direkt in ein anderes Land zu reisen.
f) Sie befinden sich in einer Situation der äussersten Notwendigkeit.
2) Die betreffenden Personen müssen glaubhaft machen, dass sie eine der obengenannten Bedingungen erfüllen. Die Beurteilung der Notwendigkeit nach Abs. 1 Bst. f liegt im Ermessen der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde.
3) Entscheide der zuständigen Behörden können sofort vollstreckt werden. Allfällige Beschwerden gegen diese Entscheide haben keine aufschiebende Wirkung.
4) Die Strafbestimmungen der Ausländergesetzgebung gelten sinngemäss. Bei Verletzung der Einreisebestimmung kann zudem ein Einreiseverbot ausgesprochen werden.
Art. 4
Einschränkung des Luftverkehrs
Für den Luftverkehr gelten die Einschränkungen des Eidgenössischen Departements des Innern.
III. Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen
Art. 53
Veranstaltungen und Betriebe
1) Es ist verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten, durchzuführen.
2) Öffentlich zugängliche Einrichtungen sind für das Publikum geschlossen, namentlich:
a) Einkaufsläden und Märkte;
b) Restaurationsbetriebe;
c) Barbetriebe sowie Diskotheken, Nachtclubs und Erotikbetriebe;
d) Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe, namentlich Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzerthäuser, Theater, Casinos und Spielsalons, Sportzentren, Sportstätten, Fitnesszentren, Schwimmbäder, Wellnesszentren, Skigebiete, botanische und zoologische Gärten und Tierparks;
e) Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik.
3) Abs. 2 gilt nicht für folgende Einrichtungen und Veranstaltungen:
a) Lebensmittelläden und sonstige Läden (z.B. Kioske, Tankstellenshops), soweit sie Lebensmittel oder Gegenstände für den täglichen Bedarf anbieten;
b) Imbiss-Betriebe (Take-away), Betriebskantinen, Lieferdienste für Mahlzeiten und Restaurationsbetriebe für Hotelgäste;
c) Apotheken, Drogerien und Läden für medizinische Hilfsmittel (z.B. Brillen, Hörgeräte);
d) Poststellen und Postagenturen;
e) Verkaufsstellen von Telekommunikationsanbietern;
f) Banken;
g) Tankstellen;
h) Bahnhöfe und andere Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs;
i) Werkstätten für Transportmittel;
k) öffentliche Verwaltung;
l) soziale Einrichtungen (z.B. Anlaufstellen);
m) Bestattungen im engsten Familienkreis;
n) Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen;
o) Beherbergungsbetriebe.
4) Die Einrichtungen und Veranstaltungen nach Abs. 3 müssen die Empfehlungen der Regierung und des Amtes für Gesundheit betreffend Hygiene und sozialer Distanz einhalten. Die Anzahl der anwesenden Personen ist entsprechend zu limitieren, und Menschenansammlungen sind zu verhindern.
Art. 5a4
Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen
1) Präsenzveranstaltungen an allen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sind verboten. Ausserhäusliche Kinderbetreuungseinrichtungen und Spielgruppen mit Ausnahme der Tagesfamilienorganisationen sind geschlossen.
2) Besonders gefährdete Personen dürfen für die Betreuung von Kindern nicht eingebunden werden.
Art. 5b5
Versammlungen von Gesellschaften
1) Bei Versammlungen von Gesellschaften kann der Veranstalter ungeachtet der voraussichtlichen Anzahl Teilnehmer und ohne Einhaltung der Einladungsfrist anordnen, dass die Teilnehmer ihre Rechte ausschliesslich ausüben können:
a) auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form; oder
b) durch einen vom Veranstalter bezeichneten unabhängigen Stimmrechtvertreter.
2) Der Veranstalter entscheidet während der Frist nach Art. 9 Abs. 3. Die Anordnung muss spätestens vier Tage vor der Veranstaltung schriftlich mitgeteilt oder elektronisch veröffentlicht werden.
Art. 66
Ausnahmen
Das Amt für Gesundheit kann nach Rücksprache mit der Regierung Ausnahmen von den Verboten nach Art. 5 bewilligen, wenn:
a) überwiegende öffentliche Interessen dies gebieten, beispielsweise bei Versorgungproblemen; und
b) vom Veranstalter oder Betreiber ein Schutzkonzept vorgelegt wird, das folgende Präventionsmassnahmen umfasst:
1. Massnahmen zum Ausschluss von Personen, die krank sind oder sich krank fühlen;
2. Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Personen;
3. Massnahmen zur Information der anwesenden Personen über allgemeine Schutzmassnahmen wie Händehygiene, Abstandhalten oder Husten- und Schnupfenhygiene;
4. Anpassung der räumlichen Verhältnisse so, dass die Hygieneregeln eingehalten werden können.
Art. 7
Aufsicht
1) Das Amt für Gesundheit überwacht die Einhaltung der Massnahmen nach Art. 5.
2) Das Amt für Gesundheit darf in den Betrieben und an Örtlichkeiten jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen.
3) Die Betreiber und Veranstalter haben dem Amt für Gesundheit den Zutritt zu den Räumlichkeiten und Örtlichkeiten zu gewähren.
4) Die Anordnungen des Amtes für Gesundheit bei Kontrollen vor Ort sind unverzüglich umzusetzen.
IV. Gesundheitsversorgung7
Art. 7a8
Pflichten der Gesundheitseinrichtungen
1) Private Spitäler und Kliniken sind verpflichtet, ihre Kapazitäten für die Aufnahme von Patienten zur Verfügung zu stellen.
2) Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler und Kliniken, Arztpraxen und Zahnarztpraxen müssen auf nicht dringend angezeigte medizinische Eingriffe und Therapien verzichten.
V. Besonders gefährdete Personen9
Art. 7b10
Grundsatz
1) Besonders gefährdete Personen sollen zu Hause bleiben und Menschenansammlungen meiden.
2) Als besonders gefährdete Personen gelten:
a) Personen ab 65 Jahren; und
b) Personen, die insbesondere eine der folgenden Erkrankungen aufweisen:
1. Bluthochdruck;
2. Diabetes;
3. Herz-Kreislauf-Erkrankungen;
4. chronische Atemwegserkrankungen;
5. Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen;
6. Krebs.
Art. 7c11
Pflicht der Arbeitgeber
1) Besonders gefährdete Arbeitnehmer erledigen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten von zu Hause aus. Ist dies nicht möglich, so werden sie vom Arbeitgeber unter Lohnfortzahlung beurlaubt.
2) Arbeitnehmer machen ihre besondere Gefährdung durch eine persönliche Erklärung geltend. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen.
VI. Strafbestimmung12
Art. 7d13
Vergehen
Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt, wird vom Landgericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer sich vorsätzlich Massnahmen nach Art. 5 widersetzt.
VII. Schlussbestimmungen14
Art. 8
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 28. Februar 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19), LGBl. 2020 Nr. 72, wird aufgehoben.
Art. 9
Inkrafttreten und Geltungsdauer
1) Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.
2) Diese Verordnung gilt vorbehaltlich Abs. 3 und 4 so lange wie nötig, höchstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten. Die Regierung hebt sie ganz oder teilweise auf, sobald die Massnahmen nicht mehr nötig sind.15
3) Die Art. 5 und 5b bis 7 gelten bis zum 30. April 2020.16
4) Art. 5a gilt bis zum 26. April 2020.17

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang18
(Art. 2 Abs. 2)
Liste der Risikoländer und -regionen
1. Italien
2. Deutschland
3. Frankreich
4. Österreich

1   Ingress abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 97.

2   Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 97.

3   Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 97.

4   Art. 5a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 97.

5   Art. 5b eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 97.

6   Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 97.

7   Überschrift vor Art. 7a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 97.

8   Art. 7a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 97.

9   Überschrift vor Art. 7b eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 97.

10   Art. 7b eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 97.

11   Art. 7c eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 97.

12   Überschrift vor Art. 7d eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 97.

13   Art. 7d eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 97.

14   Überschrift vor Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 97.

15   Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 97.

16   Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 97.

17   Art. 9 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 97.

18   Anhang abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 97.