818.101.24
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 94 ausgegeben am 13. März 2020
Verordnung
vom 13. März 2020
über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)
Aufgrund von Art. 40 und in Übereinstimmung mit Art. 7 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG), SR 818.101, und Art. 65 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30, verordnet die Regierung:1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung ordnet Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen an zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19).
2) Die Massnahmen dienen dazu:
a) die Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) im liechtensteinisch-schweizerischen Zollgebiet zu verhindern oder einzudämmen;
b) die Häufigkeit von Übertragungen zu reduzieren, Übertragungsketten zu unterbrechen und lokale Ausbrüche zu verhindern oder einzudämmen;
c) besonders gefährdete Personen zu schützen;
d) die Kapazitäten zur Bewältigung der Epidemie im Inland sicherzustellen, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Bedingungen für eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Pflege und Heilmitteln.
3) Vorbehalten bleiben die aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften.2
Art. 1a3
Vollzug
Die zuständigen liechtensteinischen Behörden überwachen die Einhaltung der Massnahmen nach dieser Verordnung, soweit nicht schweizerische Behörden für den Vollzug zuständig sind.
II. Aufrechterhaltung der Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung4
A. Grundsatz5
Art. 2
Grundsatz
1) Um die Kapazitäten zur Bewältigung der COVID-19-Epidemie im Inland aufrechtzuerhalten und um insbesondere die Bedingungen für eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Pflege und Heilmitteln zu gewährleisten, müssen insbesondere folgende Massnahmen getroffen werden:6
a) Massnahmen zur Einschränkung der Einreise von Personen aus Risikoländern oder -regionen sowie der Ein- und Ausfuhr von Waren;7
b) Kontrolle der Ausfuhr von für die Gesundheitsversorgung wichtigen Gütern;
c) Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern.8
2) Als Risikoländer oder -regionen gelten namentlich Länder und Regionen, deren Behörden ausserordentliche Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der COVID-19-Epidemie angeordnet haben. Die Liste der Risikoländer oder -regionen wird in Anhang 1 veröffentlicht.9
B. Einschränkungen beim Grenzübertritt sowie bei der Zulassung von Ausländern10
Art. 3
Grenzübertritt und Kontrolle
1) Personen, die aus einem Risikoland oder aus einer Risikoregion kommend in das liechtensteinisch-schweizerische Zollgebiet einreisen wollen, müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:11
a) Sie verfügen über das Liechtensteiner oder Schweizer Bürgerrecht.
b) Sie verfügen über ein Reisedokument und:12
1. eine liechtensteinische oder schweizerische Aufenthaltsbewilligung, Daueraufenthaltsbewilligung, Niederlassungsbewilligung, Kurzaufenthaltsbewilligung, Bewilligung in Briefform oder Grenzgängerbewilligung oder ein von Liechtenstein oder der Schweiz ausgestelltes Visum mit dem Zweck "geschäftliche Besprechungen" als Spezialisten im Zusammenhang mit dem Gesundheitsbereich oder mit dem Zweck "offizieller Besuch" von grosser Bedeutung; oder13
2. eine Einreiseerlaubnis mit einem von Liechtenstein oder der Schweiz ausgestellten Visum oder eine Zusicherung der Aufenthalts-, Daueraufenthalts-, Niederlassungs- oder Kurzaufenthaltsbewilligung.
c) Sie sind Freizügigkeitsberechtigte.14
d) Sie führen einen gewerblichen Warentransport aus und besitzen einen Warenlieferschein.
e) Sie reisen lediglich zur Durchreise in das liechtensteinisch-schweizerische Zollgebiet ein mit der Absicht und der Möglichkeit, direkt in ein anderes Land weiterzureisen.15
f) Sie befinden sich in einer Situation der äussersten Notwendigkeit.
g) Sie sind als Spezialisten im Zusammenhang mit dem Gesundheitsbereich von grosser Bedeutung.16
1a) Aufgehoben17
1b) Ausländer müssen zusätzlich die Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 des Personenfreizügigkeitsgesetzes (PFZG) bzw. Art. 7 des Ausländergesetzes (AuG) erfüllen.18
1c) Die zuständigen Behörden führen risikobasierte Kontrollen durch.19
2) Die betreffenden Personen müssen glaubhaft machen, dass sie eine der obengenannten Voraussetzungen erfüllen. Die zuständige schweizerische Behörde erlässt hierzu Weisungen.20
3) Entscheide der zuständigen Behörden können sofort vollstreckt werden. Allfällige Beschwerden gegen diese Entscheide haben keine aufschiebende Wirkung.
4) Die Strafbestimmungen der Ausländergesetzgebung gelten sinngemäss. Bei Verletzung der Einreisebestimmung kann zudem ein Einreiseverbot ausgesprochen werden.
5) Weitergehende Einschränkungen der zuständigen schweizerischen Behörden bei der Einreise von Ausländern über die Schengen-Aussengrenzen bleiben unberührt.21
Art. 3a22
Aufgehoben
Art. 3b23
Grenzsanitarische Massnahmen
Die zuständige schweizerische Behörde kann für Personen, die aus einem Risikoland oder aus einer Risikoregion kommend in das liechtensteinisch-schweizerische Zollgebiet einreisen wollen, bestimmte grenzsanitarische Massnahmen nach den Art. 35 und 41 Abs. 2 und 4 EpG anordnen.
Art. 424
Einschränkung des grenzüberschreitenden Personen- und Warenverkehrs
Für den grenzüberschreitenden Personen- und Warenverkehr aus Risikoländern oder -regionen gelten die Einschränkungen der zuständigen schweizerischen Behörden.
Art. 4a25
Erteilung von Visa
Die Erteilung von Schengen-Visa sowie von nationalen Visa und Ermächtigungen zur Visa-Ausstellung an Personen aus Risikoländern oder -regionen nach Anhang 1 wird eingestellt. Ausgenommen davon sind Gesuche von Personen, die sich in einer Situation der äussersten Notwendigkeit befinden oder als Spezialisten im Zusammenhang mit dem Gesundheitsbereich von grosser Bedeutung sind.
C. Ausfuhrkontrolle26
Art. 4b27
Ausfuhrbewilligung
1) Für die Ausfuhr der in Anhang 2 aufgeführten Güter aus dem liechtensteinisch-schweizerischen Zollgebiet ist eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) erforderlich, gegebenenfalls zusätzlich zur erforderlichen Bewilligung nach dem Heilmittel- und dem Betäubungsmittelrecht.28
2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Ausfuhr von Gütern:29
a) soweit die Reziprozität gewährleistet ist, in EU-Mitgliedstaaten, in die in Anhang II des Vertrags vom 13. Dezember 200730 über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete sowie nach Norwegen und Island, in das Vereinigte Königreich, die Färöer, nach Andorra, San Marino und in die Vatikanstadt;
b) durch medizinisches Personal und Personal des Katastrophen- und des Zivilschutzes zur Berufsausübung oder zur Erstehilfeleistung;
c) durch andere Personen für den eigenen Bedarf;
d) als Ausrüstungen für die Erstehilfeleistung oder für sonstige dringende Fälle in Autobussen, Eisenbahnzügen, Luftfahrzeugen oder Schiffen im internationalen Verkehr;
e) zur Versorgung von:
1. Liechtensteiner oder Schweizer Auslandsvertretungen, Auslandsmissionen und Einsätzen bei der Europäischen Grenz- und Küstenwache Frontex,
2. liechtensteinischen oder schweizerischen öffentlichen Institutionen im Ausland,
3. Angehörigen der schweizerischen Armee im Auslandseinsatz,
4. Liechtensteiner oder Schweizer Angehörigen internationaler Polizeimissionen oder ziviler internationaler Friedensmissionen.
Art. 4c31
Verfahren und Entscheid
1) Das Gesuch ist auf der elektronischen Bewilligungsplattform ELIC des SECO einzureichen.
2) Das SECO entscheidet innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Gesuchs. Sind besonders aufwendige Abklärungen erforderlich, so kann diese Frist um weitere fünf Arbeitstage verlängert werden.
3) Das SECO eröffnet den Entscheid dem Gesuchsteller in elektronischer Form.
4) Eine Bewilligung wird erteilt, wenn der Bedarf an Gütern nach Anhang 2 für Gesundheitseinrichtungen, weiteres medizinisches Personal, Patienten, den Bevölkerungs- und Zivilschutz sowie Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit in Liechtenstein oder in der Schweiz genügend abgedeckt ist.32
5) Das SECO hört vor seinem Entscheid die zuständigen liechtensteinischen oder schweizerischen Behörden an. Die zuständigen Stellen geben insbesondere bekannt, welche Menge an Schutzausrüstung oder wichtigen medizinischen Gütern im Rahmen der Meldepflicht nach Art. 4e Abs. 2 bis 4 gemeldet wurde.33
5a) Über Gesuche um Ausfuhr von Gütern nach Anhang 2 Liste 1 (Schutzausrüstung) bis zu 10 000 Stück kann das SECO ohne Anhörung nach Abs. 5 entscheiden.34
6) Das SECO kann ausländische Behörden konsultieren, ihnen sachdienliche Angaben übermitteln und von ihnen erhaltene Informationen bei der Beurteilung berücksichtigen.
7) Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung werden alle relevanten Erwägungen zugrunde gelegt, einschliesslich gegebenenfalls die Frage, ob die Ausfuhr der Unterstützung dient von:
a) Staaten oder internationalen Organisationen, die ein Ersuchen an Liechtenstein oder die Schweiz gerichtet haben;
b) Hilfsorganisationen im Ausland, die nach der Genfer Flüchtlingskonvention geschützt sind;
c) dem Globalen Netzwerk für Warnungen und Gegenmassnahmen (GOARN) der Weltgesundheitsorganisation (WHO).
D. Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern35
Art. 4d36
Begriff
Als wichtige und zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) dringend benötigte Arzneimittel, Medizinprodukte und Schutzausrüstungen (wichtige medizinische Güter) gelten die Güter, die in den Listen in Anhang 3 aufgeführt sind.
Art. 4e37
Meldepflicht
1) Die zuständige liechtensteinische Behörde ist verpflichtet, dem Koordinierten Sanitätsdienst (KSD) die aktuellen Bestände der wichtigen medizinischen Güter in den inländischen Gesundheitseinrichtungen regelmässig zu melden. Die Abs. 2 und 3 bleiben vorbehalten.
2) Das Amt für Gesundheit, die Spitäler sowie die Hersteller und die Vertreiber von Arzneimitteln sind verpflichtet, dem Fachbereich Heilmittel der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung regelmässig die aktuellen Bestände bestimmter Arzneimittel nach Anhang 3 Ziff. 1 zu melden.
3) Laboratorien sowie Hersteller und Vertreiber von In-vitro-Diagnostika ("COVID-19-Tests") sind verpflichtet, dem Labor Spiez die aktuellen Bestände solcher Tests regelmässig zu melden.
4) Der KSD kann bei Unternehmen, die wichtige medizinische Güter lagern, Angaben zu den Beständen einfordern.
Art. 4f38
Beschaffung von wichtigen medizinischen Gütern
1) Zur Unterstützung der Versorgung der Kantone (einschliesslich Liechtensteins) und ihrer Gesundheitseinrichtungen, von gemeinnützigen Organisationen (z.B. Liechtensteinisches oder Schweizerisches Rotes Kreuz) und von Dritten (z.B. Labors, Apotheken) können wichtige medizinische Güter beschafft werden, falls über die normalen Beschaffungskanäle der Bedarf nicht gedeckt werden kann.
2) Die fehlenden wichtigen medizinischen Güter werden auf der Grundlage der nach Art. 4e übermittelten Daten bestimmt.
3) Für die Beschaffung von wichtigen medizinischen Gütern nach Abs. 1 sind im Auftrag des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zuständig:
a) für Medizinprodukte und Schutzausrüstungen: die Armeeapotheke;
b) für Arzneimittel: das BAG im Einvernehmen mit dem Fachbereich Heilmittel der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung.
4) Die zuständigen Behörden können Dritte mit der Beschaffung von wichtigen medizinischen Gütern beauftragen.
Art. 4g39
Zuteilung von wichtigen medizinischen Gütern
1) Die zuständige liechtensteinische Behörde stellt bei Bedarf Zuteilungsgesuche an den KSD.
2) Die Zuteilung erfolgt laufend aufgrund der Versorgungslage und der aktuellen Fallzahlen in den jeweiligen Kantonen (einschliesslich Liechtensteins).
3) Der KSD kann im Einvernehmen mit dem BAG und dem Fachbereich Heilmittel der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung wichtige medizinische Güter an die Kantone (einschliesslich Liechtensteins), an gemeinnützige Organisationen sowie an Dritte zuteilen.
4) Für die Zuteilung von In-vitro-Diagnostika ("COVID-19-Tests") ist das Labor Spiez im Einvernehmen mit dem BAG zuständig. Die Zuteilung erfolgt für alle in Liechtenstein und in der Schweiz vorhandenen Tests.
Art. 4h40
Lieferung und Verteilung von wichtigen medizinischen Gütern
1) Die zuständigen schweizerischen Behörden oder die von ihnen beauftragten Dritten sorgen für die Lieferung der nach Art. 4f beschafften wichtigen medizinischen Güter an eine zentrale inländische Anlieferstelle. In Ausnahmefällen können die zuständigen schweizerischen Behörden in Absprache mit der zuständigen liechtensteinischen Behörde anspruchsberechtigte Einrichtungen und Organisationen direkt beliefern.
2) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden bezeichnen für Güter, die nicht direkt an die Empfänger geliefert werden, inländische Anlieferstellen und melden diese den zuständigen schweizerischen Behörden.
3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden sorgen bei Bedarf für die rechtzeitige Weiterverteilung der angelieferten wichtigen medizinischen Güter in Liechtenstein.
Art. 4hbis41
Direktvermarktung durch das Land
Das Land kann die nach Art. 4d definierten wichtigen medizinischen Güter gegen Bezahlung im Markt selber oder durch Dritte vertreiben.
Art. 4i42
Kosten
1) Die Kosten für die Beschaffung wichtiger medizinischer Güter werden von der Schweiz vorfinanziert, soweit sie die Güter beschafft.
2) Das Land, die gemeinnützigen Organisationen sowie Dritte erstatten der Schweiz so rasch wie möglich die Einkaufskosten für die ihnen gelieferten wichtigen medizinischen Güter, deren Beschaffung die Schweiz nach Art. 4f Abs. 1 übernommen hat.
3) Das Land trägt die Kosten für:
a) die Lieferung der beschafften wichtigen medizinischen Güter nach Liechtenstein;
b) die Weiterverteilung dieser wichtigen medizinischen Güter im Inland.
Art. 4j43
Einziehung
1) Kann die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern nach Art. 4f nicht gewährleistet werden, so kann die zuständige schweizerische Behörde nach Rücksprache mit der Regierung das Land oder öffentliche Gesundheitseinrichtungen, die über ausreichende Lagerbestände der Arzneimittel nach Anhang 3 Ziff. 1 verfügen, verpflichten, Teile ihrer Lagerbestände an bestimmte Kantone oder Gesundheitseinrichtungen zu liefern. Die Kosten der Lieferung und der Güter werden vom Land bzw. von den Gesundheitseinrichtungen zum Einkaufspreis direkt an den Empfänger verrechnet.
2) Unter der Voraussetzung von Abs. 1 kann die zuständige schweizerische Behörde nach Rücksprache mit der Regierung in Unternehmen vorhandene wichtige medizinische Güter einziehen lassen. Die Schweiz richtet eine Entschädigung zum Einkaufspreis aus.
Art. 4k44
Herstellung
1) Kann die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern nach Art. 4f anderweitig nicht gewährleistet werden, so kann die Regierung Hersteller verpflichten, wichtige medizinische Güter herzustellen, die Produktion solcher Güter zu priorisieren oder die Produktionsmengen zu erhöhen.
2) An Produktionen nach Abs. 1 können staatliche Beiträge geleistet werden, sofern die Hersteller infolge der Produktionsumstellung oder der Stornierung privater Aufträge finanzielle Nachteile erleiden.
Art. 4l45
Ausnahmen von der Zulassungspflicht für Arzneimittel
1) Arzneimittel, die mit Wirkstoffen nach Anhang 4 für die Behandlung von COVID-19-Patienten hergestellt werden, dürfen nach Einreichung eines Zulassungsgesuchs für ein Arzneimittel mit einem dieser Wirkstoffe bis zum Zulassungsentscheid der Swissmedic ohne Zulassung in Verkehr gebracht werden. Die Swissmedic kann im Rahmen der Prüfung von Zulassungsgesuchen auf der Grundlage einer Nutzen-/Risiko-Analyse bei diesen Arzneimitteln Abweichungen von den geltenden heilmittelrechtlichen Vorgaben bewilligen.
2) Änderungen der Zulassung eines im liechtensteinisch-schweizerischen Zollgebiet zugelassenen Arzneimittels mit einem Wirkstoff nach Anhang 3 Ziff. 1, der zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus im liechtensteinisch-schweizerischen Zollgebiet eingesetzt wird, dürfen nach Einreichung eines entsprechenden Änderungsgesuchs sofort umgesetzt werden. Die Swissmedic kann auf der Grundlage einer Nutzen-/Risiko-Analyse bei diesen Änderungen Abweichungen von den geltenden heilmittelrechtlichen Vorgaben bewilligen.
3) Die Swissmedic kann auf der Grundlage einer Nutzen-/Risiko-Analyse bei Arzneimitteln zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus im liechtensteinisch-schweizerischen Zollgebiet Abweichungen von dem im Rahmen der Zulassung genehmigten Herstellungsprozess bewilligen. Sie legt Kriterien fest, unter denen die fachtechnisch verantwortliche Person eine vorzeitige Marktfreigabe für Arzneimittel zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus im liechtensteinisch-schweizerischen Zollgebiet erteilen kann.
Art. 4m46
Ausnahmen von den Bestimmungen für die Einfuhr von Arzneimitteln
1) Apotheker, die in einer Spitalapotheke die pharmazeutische Verantwortung innehaben, dürfen nicht zugelassene Arzneimittel mit Wirkstoffen nach Anhang 4 für die Behandlung von COVID-19-Patienten einführen. Mit der Einfuhr solcher Arzneimittel kann ein Betrieb mit Grosshandels- oder Einfuhrbewilligung beauftragt werden.
2) Die Einfuhr ist der Swissmedic innerhalb von 10 Tagen nach Wareneingang zu melden.
3) Zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus im liechtensteinisch-schweizerischen Zollgebiet kann die Swissmedic das zeitlich begrenzte Inverkehrbringen eines Arzneimittels als Überbrückung einer temporären Nichtverfügbarkeit eines identischen, im liechtensteinisch-schweizerischen Zollgebiet zugelassenen Arzneimittels bewilligen, sofern im liechtensteinisch-schweizerischen Zollgebiet kein im Wesentlichen gleiches Arzneimittel zugelassen und verfügbar ist.
Art. 4n47
Ausnahmen für Medizinprodukte
1) Die Swissmedic kann auf Gesuch hin das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Medizinprodukten, für die kein Konformitätsbewertungsverfahren nach Art. 10 der Medizinprodukteverordnung (MepV; SR 812.213) durchgeführt wurde, bewilligen, wenn deren Verwendung zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus im liechtensteinisch-schweizerischen Zollgebiet im Interesse der öffentlichen Gesundheit oder der Patientensicherheit oder -gesundheit liegt und unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen sowie die Wirksamkeit und Leistung ausreichend nachgewiesen wird.
2) Im Rahmen der Risikoabwägung nach Abs. 1 berücksichtigt die Swissmedic insbesondere den durch das BAG ausgewiesenen Beschaffungsbedarf zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus im liechtensteinisch-schweizerischen Zollgebiet.
3) Die Bewilligungserteilung wird gegenüber dem Liechtensteiner oder Schweizer Inverkehrbringer oder der gesuchstellenden Institution oder Gesundheitseinrichtung verfügt. Sie kann befristet werden und unter Auflagen oder Bedingungen erfolgen.
3a) Gesichtsmasken, für die kein Konformitätsbewertungsverfahren nach Art. 10 MepV durchgeführt wurde, können ohne Bewilligung nach Abs. 1 in Verkehr gebracht werden, wenn:48
a) sie ausschliesslich für die nicht medizinische Verwendung in Verkehr gebracht werden; und
b) ihre Funktionsfähigkeit durch ein Schweizer Prüflabor, das gemäss der europäischen Norm SN EN ISO/IEC 17025, 2005, "Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien"49 akkreditiert ist, nachgewiesen worden ist.
3b) Gesichtsmasken, die nach Abs. 3a in Verkehr gebracht werden, dürfen nicht in Spitälern oder Arztpraxen für den direkten Kontakt mit Patienten angewendet werden.50
4) Die Pflichten zur Produktebeobachtung nach der MepV, insbesondere die Sammel- und Meldepflichten betreffend schwerwiegende Vorkommnisse, gelten weiterhin.
Art. 4o51
Ausnahmen für persönliche Schutzausrüstungen
1) Für die Schutzausrüstungen nach Anhang 3 Ziff. 3, die im liechtensteinisch-schweizerischen Zollgebiet hergestellt und in Verkehr gebracht werden oder die in das liechtensteinisch-schweizerische Zollgebiet eingeführt und hier in Verkehr gebracht werden, kann von den Grundsätzen und Verfahren für die Konformitätsbewertung nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen (PSAV; SR 930.115) abgewichen werden, wenn ihre Verwendung zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus im liechtensteinisch-schweizerischen Zollgebiet im Interesse der öffentlichen Gesundheit oder der Patientensicherheit oder -gesundheit liegt.
2) Abweichungen nach Abs. 1 sind zulässig, sofern ein angemessenes Sicherheitsniveau im Hinblick auf die geltenden rechtlichen Anforderungen gemäss PSAV gewährleistet ist und die Herstellung erfolgt nach:
a) einer harmonisierten europäischen Norm mit ausstehendem Konformitätsbewertungsverfahren;
b) einer in den WHO-Richtlinien genannten Norm; oder
c) einer anderen, nicht-europäischen Norm oder einer anderen technischen Lösung.
3) Die zuständigen Kontrollorgane überprüfen und genehmigen spezifische technische Lösungen nach Abs. 2.
III. Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen
Art. 552
Veranstaltungen
1) …53
2) Veranstaltungen mit über 300 Personen sind verboten.54
3) Für Veranstaltungen und für Betriebe und Einrichtungen, in denen solche Veranstaltungen stattfinden, wie Kinos, Konzertlokale und Theater, gilt Folgendes:
a) Es muss ein Schutzkonzept nach Art. 5ater erarbeitet und umgesetzt werden.
b) Wer die Veranstaltung organisiert, muss eine verantwortliche Person bezeichnen, die für die Einhaltung des Schutzkonzepts zuständig ist.
4) Bei privaten Veranstaltungen, namentlich Familienanlässen, die nicht in Einrichtungen oder Betrieben nach Art. 5a stattfinden und bei denen die Organisatoren die teilnehmenden Personen kennen, kann auf die Erarbeitung eines Schutzkonzeptes nach Art. 5ater verzichtet werden. Die Empfehlungen der Regierung und des Amtes für Gesundheit betreffend Hygiene sind einzuhalten.
5) Abs. 3 gilt auch für Ferienlager für Kinder und Jugendliche.
6) Für Sportveranstaltungen gelten einzig die Vorgaben nach Art. 5abis.
Art. 5a55
Einrichtungen und Betriebe
1) Öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe müssen über ein Schutzkonzept nach Art. 5ater verfügen und dieses umsetzen. Dies gilt namentlich für:
a) Einkaufsläden und auf den Verkauf von Waren ausgerichtete Märkte;
b) Geschäfte oder Betriebe, die Dienstleistungen anbieten, wie Poststellen, Banken, Reisebüros, Coiffeure oder Tattoo-Studios;
c) Museen sowie Bibliotheken und Archive;
d) Bahnhöfe und andere Einrichtungen und Betriebe des öffentlichen Verkehrs sowie touristische Transportanlagen;
e) die öffentliche Verwaltung;
f) soziale Einrichtungen (z. B. Anlaufstellen);
g) Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen;
h) Hotels und Beherbergungsbetriebe sowie Campingplätze und Stellplätze für Fahrende;
i) Imbiss-Betriebe (Take-away) und Lieferdienste für Mahlzeiten;
j) Restaurationsbetriebe einschliesslich Barbetriebe und Gemeinschaftsgastronomie (Betriebskantinen oder Schulmensen);
k) Diskotheken, Tanzlokale und Nachtklubs;
l) Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe wie Kinos, Konzertlokale, Theater, Casinos und Spielsalons, Sportzentren, Sportstätten, Fitnesszentren, Schwimmbäder, Wellnesszentren, botanische und zoologische Gärten sowie Tierparks;
m) Erotikbetriebe.
2) In Diskotheken, Tanzlokalen und Nachtklubs dürfen sich gleichzeitig höchstens 100 Personen aufhalten.
3) Für Restaurationsbetriebe nach Abs. 1 Bst. j gilt zudem Folgendes:
a) Zwischen den Gästegruppen sind zwei Meter Abstand oder trennende Elemente erforderlich; ausgenommen sind die Mensen der obligatorischen Schulen.
b) Konsumationen dürfen ausschliesslich sitzend erfolgen.
c) In Betriebskantinen dürfen ausschliesslich im betreffenden Betrieb arbeitende Personen und in Mensen der obligatorischen Schulen ausschliesslich Schüler, Lehrpersonen sowie die Angestellten der Schule verköstigt werden.
Art. 5abis56
Sport
1) Bei Veranstaltungen im Bereich des Sports, einschliesslich Wettkämpfen vor Publikum, ist die Anzahl der anwesenden Personen auf insgesamt 300 Personen beschränkt.
2) Die Organisatoren von Sportaktivitäten, namentlich Vereine und Betreiber der Sportanlagen, müssen ein Schutzkonzept nach Art. 5ater erarbeiten und umsetzen.
3) Für Sportaktivitäten, deren Durchführung einen dauernden engen Körperkontakt bedingt, namentlich Tanzsportarten, Schwingen, Ringen, American Football und Rugby, gilt Folgendes:
a) Trainings sind nur in beständigen Teams zulässig.
b) Die Durchführung von Wettkämpfen ist verboten.
4) Bei Wettkämpfen mit Zuschauern müssen die Zuschauer die Empfehlungen der Regierung und des Amtes für Gesundheit betreffend Hygiene und sozialer Distanz einhalten, und es muss eine verantwortliche Person bezeichnet werden; die Empfehlungen betreffend sozialer Distanz gelten nicht für Personen, bei denen ihre Einhaltung unzweckmässig ist, namentlich bei Eltern mit ihren Kindern oder Personen, die im gleichen Haushalt leben.
Art. 5ater57
Schutzkonzept
1) Die Schutzkonzepte, die von Betreibern von Einrichtungen und Organisatoren von Veranstaltungen nach den Art. 5 bis 5abis erarbeitet und umgesetzt werden müssen, müssen gewährleisten, dass das Übertragungsrisiko minimiert wird für:
a) Kunden, Besucher und Teilnehmer; und
b) die in der Einrichtung, im Betrieb oder an der Veranstaltung tätigen Personen.
2) Das Amt für Gesundheit legt in Zusammenarbeit mit weiteren zuständigen Behörden die Vorgaben für die Schutzkonzepte fest, namentlich mit dem Amt für Volkswirtschaft bezüglich arbeitsrechtlicher Aspekte, mit dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen bezüglich Restaurationsbetriebe und mit der Stabsstelle für Sport bezüglich Sportaktivitäten.
3) Die Branchen-, Berufs- oder Sportverbände erarbeiten nach Möglichkeit branchen- oder bereichsbezogene Grobkonzepte, welche die Vorgaben nach Abs. 2 beachten. Die Branchen- und Berufsverbände hören hierzu die Sozialpartner an.
4) Die Betreiber und Organisatoren stützen ihre Schutzkonzepte vorzugsweise auf die Grobkonzepte ihrer Branchen oder Verbände nach Abs. 3 ab oder direkt auf die Vorgaben nach Abs. 2.
5) Die zuständigen Vollzugsorgane schliessen einzelne Einrichtungen oder verbieten einzelne Veranstaltungen, falls kein ausreichendes Schutzkonzept vorliegt oder dieses nicht umgesetzt wird.
Art. 5b58
Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen
1) Präsenzveranstaltungen sind nach Massgabe von Abs. 2 bis 4 in folgenden Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen zulässig:
a) ab dem 11. Mai 2020 in:
1. Kindergärten;
2. Primarschulen;
3. Schulen der Sekundarstufe I und II;
4. Sonderschulen;
5. Privatschulen der vorgenannten Schulstufen;
6. der Kunstschule Liechtenstein in Bezug auf den gestalterischen Vorkurs;
7. ausserhäuslichen Kinderbetreuungseinrichtungen und Spielgruppen;
b) ab dem 18. Mai 2020 in:
1. Erwachsenen- und Weiterbildungsinstitutionen;
2. der Musikschule Liechtenstein;
3. der Kunstschule Liechtenstein; vorbehalten bleibt Bst. a Ziff. 6;
c) ab dem 8. Juni 2020 in Bildungseinrichtungen der Tertiärstufe.
2) Bildungseinrichtungen nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 bis 5 müssen durch die Erarbeitung und Umsetzung eines schulspezifischen Schutzplanes gewährleisten, dass das Übertragungsrisiko für Schüler an Präsenzveranstaltungen sowie für die in der Bildungseinrichtung tätigen Personen minimiert wird. Das Schulamt legt hierzu in Zusammenarbeit mit dem Amt für Gesundheit die Vorgaben bezüglich der schulspezifischen Schutzpläne fest. Die Schulträger stellen sicher, dass die entsprechenden Vorgaben umgesetzt werden.
3) Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 6 und 7 sowie Bst. b und c müssen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen. Art. 5ater ist sinngemäss anwendbar.59
4) Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 dürfen Prüfungen, für die bereits vor dem 19. März 2020 ein Termin festgelegt wurde, zum festgelegten Termin oder - sofern dieser verschoben werden muss - zum neuen Termin unter Einhaltung der Empfehlungen der Regierung und des Amtes für Gesundheit betreffend Hygiene und sozialer Distanz durchgeführt werden.
5) Die zuständigen Vollzugsorgane überwachen die Einhaltung der Bestimmungen nach Abs. 2 bis 4.
Art. 660
Ausnahmen
Die Regierung kann Ausnahmen von den Vorgaben nach den Art. 5 und 5a bewilligen, wenn:
a) überwiegende öffentliche Interessen dies gebieten; und
b) vom Veranstalter oder Betreiber ein Schutzkonzept nach Art. 5ater vorgelegt wird, das zusätzlich spezifische Präventionsmassnahmen umfasst, namentlich:
1. Massnahmen zum Ausschluss von Personen, die krank sind oder sich krank fühlen;
2. Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Personen;
3. Massnahmen zur Vermeidung von Infektionsketten.
Art. 6a61
Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln
1) Postanbieter sind ermächtigt, der Bevölkerung online bestellte Lebensmittel und Gegenstände für den täglichen Bedarf an sieben Tagen pro Woche zuzustellen.
2) Eine Ausnahmebewilligung des Amtes für Volkswirtschaft für Sonntagsarbeit und eine Ausnahmebewilligung vom Sonntagsfahrverbot für entsprechende Versorgungsfahrten sind dafür nicht erforderlich.
3) In Anwendung von Art. 2 des Strassenverkehrsgesetzes sind die Postanbieter für Fahrten nach Abs. 1 zudem von der Einhaltung von Fahrverboten und anderen Verkehrsbeschränkungen, insbesondere in Fussgängerzonen, befreit.
Art. 6b62
Grundversorgung durch die Post
Die Regierung kann auf begründeten Antrag der Post die lokale, regionale oder überregionale vorübergehende Einschränkung oder die vorübergehende punktuelle Einstellung von Diensten der Grundversorgung in den Bereichen Postdienst und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs gemäss Postgesetz genehmigen. Der Waren- und Zahlungsverkehr gemäss Postgesetz muss wenn immer möglich aufrechterhalten werden.
Art. 6c63
Menschenansammlungen im öffentlichen Raum
1) Bei Menschenansammlungen im öffentlichen Raum ist zwischen einzelnen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
2) Die Landespolizei und die Gemeindepolizei sorgen für die Einhaltung der Vorgaben im öffentlichen Raum.
Art. 6d64
Präventionsmassnahmen auf Baustellen und in der Industrie
1) Die Arbeitgeber im Bauhaupt- und -nebengewerbe und in der Industrie sind verpflichtet, die Empfehlungen der Regierung und des Amtes für Gesundheit betreffend Hygiene und soziale Distanz einzuhalten. Hierzu sind namentlich die Anzahl der anwesenden Personen auf Baustellen oder in Betrieben entsprechend zu limitieren, die Baustellen- und Betriebsorganisation anzupassen und die Nutzung namentlich von Pausenräumen und Kantinen in geeigneter Weise zu beschränken.65
2) In Anwendung der Gesundheitsschutzbestimmungen von Art. 6 des Arbeitsgesetzes obliegt der Vollzug von Abs. 1 den nach dem Arbeitsgesetz und dem Unfallversicherungsgesetz zuständigen Behörden.
3) Die zuständigen Vollzugsbehörden können einzelne Betriebe oder Baustellen schliessen, falls die Pflichten nach Abs. 1 nicht eingehalten werden.
Art. 766
Kontrollen der Vollzugsorgane und Mitwirkungspflichten
1) Die zuständigen Vollzugsorgane dürfen in den Betrieben und an Örtlichkeiten jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen.
2) Die Betreiber, Veranstalter und Arbeitgeber haben den zuständigen Vollzugsorganen den Zutritt zu den Räumlichkeiten und Örtlichkeiten zu gewähren.
3) Die Anordnungen der zuständigen Vollzugsorgane bei Kontrollen vor Ort sind unverzüglich umzusetzen.
4) Die Durchführung von Kontrollen und damit zusammenhängende Amtshandlungen der zuständigen Vollzugsorgane sind gebührenfrei, sofern solche Kontrollen oder Amtshandlungen nicht mutwillig verursacht, behindert oder erschwert werden.67
IV. Gesundheitsversorgung68
Art. 7a69
Spitäler und Kliniken70
1) Aufgehoben71
2) Das Land stellt sicher, dass in Spitälern und Kliniken im stationären Bereich für COVID-19-Patienten sowie für weitere medizinisch dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen ausreichende Kapazitäten (namentlich Betten und Fachpersonal) zur Verfügung stehen, insbesondere in den Abteilungen der Intensivpflege und der Allgemeinen Inneren Medizin.72
3) Die Spitäler und Kliniken sind zu diesem Zweck verpflichtet:73
a) ihre Kapazitäten im stationären Bereich zur Verfügung zu stellen oder auf Abruf bereitzuhalten; und
b) medizinisch nicht dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen erforderlichenfalls zu beschränken oder einzustellen.
4) Die Spitäler und Kliniken müssen dafür sorgen, dass im ambulanten und im stationären Bereich die Versorgung mit Arzneimitteln für COVID-19-Patienten sowie für weitere medizinisch dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen gewährleistet ist.74
5) Aufgehoben75
V. Besonders gefährdete Personen76
Art. 7b77
Grundsatz
1) Aufgehoben78
2) Als besonders gefährdete Personen gelten:
a) Personen ab 65 Jahren; und
b) Personen, die insbesondere eine der folgenden Erkrankungen aufweisen:
1. Bluthochdruck;
2. Diabetes;
3. Herz-Kreislauf-Erkrankungen;
4. chronische Atemwegserkrankungen;
5. Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen;
6. Krebs.
3) Die Kategorien nach Abs. 2 werden in Anhang 5 anhand medizinischer Kriterien präzisiert. Diese Liste ist nicht abschliessend. Eine klinische Beurteilung der Gefährdung im Einzelfall bleibt vorbehalten.79
Art. 7c80
Pflichten des Arbeitgebers betreffend Schutz der Gesundheit von besonders gefährdeten Arbeitnehmern
1) Der Arbeitgeber ermöglicht seinen besonders gefährdeten Arbeitnehmern, ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus zu erfüllen. Er trifft zu diesem Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen.
2) Ist es nicht möglich, die angestammte Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus zu erfüllen, so weist der Arbeitgeber dem betroffenen Arbeitnehmer in Abweichung vom Arbeitsvertrag bei gleicher Entlöhnung eine gleichwertige Ersatzarbeit zu, die von zu Hause aus erledigt werden kann. Er trifft zu diesem Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen.
3) Ist aus betrieblichen Gründen die Präsenz besonders gefährdeter Arbeitnehmer vor Ort ganz oder teilweise unabdingbar, so dürfen diese in ihrer angestammten Tätigkeit vor Ort beschäftigt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der Arbeitsplatz ist so ausgestaltet, dass jeder enge Kontakt mit anderen Personen ausgeschlossen ist, namentlich indem ein Einzelraum oder ein klar abgegrenzter Arbeitsbereich unter Berücksichtigung des Mindestabstandes von 2 Metern zur Verfügung gestellt wird.
b) In Fällen, in denen ein enger Kontakt nicht jederzeit vermieden werden kann, werden angemessene Schutzmassnahmen nach dem STOP-Prinzip ergriffen (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung).
4) Ist es nicht möglich, die betroffenen Arbeitnehmer nach den Abs. 1 bis 3 zu beschäftigen, so weist ihnen der Arbeitgeber in Abweichung vom Arbeitsvertrag bei gleicher Entlöhnung eine gleichwertige Ersatzarbeit vor Ort zu, bei der die Vorgaben nach Abs. 3 Bst. a und b erfüllt sind.
5) Bevor der Arbeitgeber die vorgesehenen Massnahmen trifft, hört er die betroffenen Arbeitnehmer an.
6) Der betroffene Arbeitnehmer kann die Übernahme einer ihm zugewiesenen Arbeit ablehnen, wenn der Arbeitgeber die Voraussetzungen nach den Abs. 1 bis 4 nicht erfüllt oder wenn der Arbeitnehmer die Gefahr einer Ansteckung mit dem Coronavirus trotz der vom Arbeitgeber getroffenen Massnahmen nach den Abs. 3 und 4 aus besonderen Gründen als zu hoch für sich erachtet. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen.
7) Ist es nicht möglich, die betroffenen Arbeitnehmer nach den Abs. 1 bis 4 zu beschäftigen, oder lehnen diese die zugewiesene Arbeit im Sinne von Abs. 6 ab, so stellt der Arbeitgeber sie unter Lohnfortzahlung frei.
8) Arbeitnehmer machen ihre besondere Gefährdung durch eine persönliche Erklärung geltend. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen.
Art. 7cbis81
Aufgehoben
Art. 7cter82
Aufgehoben
VI. Strafbestimmungen83
Art. 7d84
Vergehen und Übertretungen85
1) Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt, wird vom Landgericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich:86
a) eine nach Art. 5 verbotene Veranstaltung organisiert oder durchführt;
b) als Organisator oder verantwortliche Person die Vorgaben für die Durchführung von Veranstaltungen nach Art. 5 Abs. 3 bis 5 nicht einhält oder umsetzt;
c) als verantwortliche Person einer öffentlich zugänglichen Einrichtung oder eines öffentlich zugänglichen Betriebs die Vorgaben nach Art. 5a nicht einhält oder umsetzt;
d) Aktivitäten im Bereich des Sports organisiert oder durchführt, die nach Art. 5abis verboten sind;
e) als Organisator oder verantwortliche Person die Vorgaben bei erlaubten Aktivitäten im Bereich des Sports nach Art. 5abis nicht einhält oder umsetzt.
2) Wer gegen die Vorschriften bei Menschenansammlungen im öffentlichen Raum nach Art. 6c verstösst, wird von der Regierung wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 1 000 Franken bestraft.87
2a) Von der Regierung wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 10 000 Franken, bei fahrlässiger Tatbegehung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken bestraft, wer:88
a) Aufgehoben89
abis) Aufgehoben90
b) Schutzausrüstung oder wichtige medizinische Güter ausführt, ohne dass die nach Art. 4b Abs. 1 erforderliche Bewilligung vorliegt.91
3) Im Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz können mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken geahndet werden:92
a) Aufgehoben93
abis) Aufgehoben94
b) Verstösse gegen die Vorschriften bei Menschensammlungen im öffentlichen Raum nach Art. 6c.95
4) Aufgehoben96
VII. Schlussbestimmungen97
Art. 8
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 28. Februar 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19), LGBl. 2020 Nr. 72, wird aufgehoben.
Art. 9
Inkrafttreten und Geltungsdauer
1) Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.
2) Diese Verordnung gilt unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Absätze höchstens für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten nach Abs. 1.98
2a) Aufgehoben99
3) Die Art. 5 bis 7 sowie Art. 7d Abs. 1, 2 und 3 Bst. b gelten unter dem Vorbehalt der folgenden Absätze bis zum 5. Juli 2020.100
4) Art. 5 Abs. 1 gilt bis zum 31. August 2020.101
5) Aufgehoben102

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1103
(Art. 2 Abs. 2)
Liste der Risikoländer und -regionen
Alle Staaten ausserhalb des Schengen-Raums (Luftverkehr)
Anhang 2104
(Art. 4b Abs. 1)
Güter, für deren Ausfuhr eine Bewilligung erforderlich ist
1. Schutzausrüstung
Die in diesem Anhang aufgeführte Schutzausrüstung entspricht den Bestimmungen der Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen (PSAV; SR 930.115) oder der MepV.
Kategorie
Beschreibung
Zolltarif-Nr.
Schutzbrillen und Visiere
- Schutz vor potenziell infektiösem Material
- Umschliessen die Augen und das Augenumfeld
- Kompatibel mit verschiedenen Modellen von filtrierenden Halbmasken (filtering facepiece, FFP) und Gesichtsmasken
- Transparente Scheiben
- Wiederverwendbare Artikel (können gereinigt und desinfiziert werden) und Einwegartikel
- Können mit der Gesichtshaut luftdicht abschliessen
ex 3926.9000
ex 9004.9000
Mund-Nasen- Schutzausrüstung
- Masken, die den Träger vor potenziell infektiösem Material schützen oder verhindern sollen, dass der Träger solches Material verbreitet
- Wiederverwendbare Artikel (können gereinigt und desinfiziert werden) oder Einwegartikel
- Können einen Gesichtsschutz umfassen
- Mit oder ohne austauschbaren Filter
ex 4818.9000
ex 6307.9099
ex 9020.0000
Schutzkleidung
- Nicht sterile Kleidung (z. B. Umhang, Anzug), die den Träger vor potenziell infektiösem Material schützen oder verhindern soll, dass der Träger solches Material verbreitet
- Wiederverwendbare Artikel (können gereinigt und desinfiziert werden) oder Einwegartikel
ex 3926.2090
ex 4015.9000
ex 4818.5000
ex 6113.0000
ex 6114
ex 6210.1000
ex 6210.2000
ex 6210.30
ex 6210.4000
ex 6210.50
ex 6211.3200
ex 6211.3300
ex 6211.3910
ex 6211.3990
ex 6211.4210
ex 6211.4290
ex 6211.4300
ex 6211.4910
ex 6211.4920
ex 6211.4990
ex 9020.0000
2. Wichtige medizinische Güter
Kategorie
Beschreibung
Zolltarif-Nr.
Wirkstoffe bzw. Arzneimittel mit den aufgeführten Wirkstoffen
1. Propofol
2. Rocuronium Bromide
3. Atracurium Besilate
1. (ex 3003.9000, ex 3004.9000)
2. (ex 3003.9000, ex 3004.9000)
3. (ex 3003.9000, ex 3004.9000)
Anhang 3105
(Art. 4d)
Liste der wichtigen Arzneimittel, Medizinprodukte und Schutzausrüstungen (wichtige medizinische Güter)
1. Wirkstoffe bzw. Arzneimittel mit den aufgeführten Wirkstoffen
1. Lopinavir/Ritonavir
2. Hydroxychloroquine
3. Tocilizumab
4. Remdesivir
5. Propofol
6. Midazolam
7. Ketamine
8. Dexmedetomidine
9. Etomidat
10. Sufentanil
11. Remifentanyl
12. Rocuronium Bromide
13. Atracurium Besilate
14. Suxamethonium
15. Cisatracurium
16. Noradrenalin
17. Adrenalin
18. Insulin
19. Fentanyl
20. Heparin
21. Morphin
22. Lorazepam
23. Azithromycin
24. Co-Amoxicillin
25. Piperacillin/Tazobactam
26. Meropenem
27. Imipenem/Cilastatin
28. Cefuroxim
29. Ceftriaxon
30. Amikazin
31. Posaconazol
32. Impfstoff gegen Influenza
33. Impfstoffe gegen bakterielle Pneumonie (Prevenar 13 und Pneumovax 23)
34. Medizinalgase
2. Medizinprodukte
1. Beatmungsgeräte
2. Überwachungsgeräte in der Intensivmedizin
3. In-vitro-Diagnostika ("COVID-19-Tests")
4. Chirurgische Masken / OP-Masken
5. Chirurgische Handschuhe / Untersuchungshandschuhe
6. Medizinischer Sauerstoff
7. Infusionslösungen
3. Persönliche Schutzausrüstungen und weitere Ausrüstung
1. Hygienemasken
2. Schutzmasken
3. Einweghandschuhe
4. Überschürzen
5. Schutzanzüge
6. Schutzbrillen
7. Hände-Desinfektionsmittel
8. Flächen-Desinfektionsmittel
9. Hygieneartikel in der Intensivmedizin (z.B. absorbierende Unterlagen, Windeln, Rectalkollektoren, Artikel zur Mund- und Rachenhygiene)
Anhang 4106
(Art. 4l)
Liste der Wirkstoffe für die Behandlung von COVID-19
1. Hydroxychloroquine
2. Lopinavir/Ritonavir
3. Remdesivir
4. Tocilizumab i.v.in mg
Anhang 5107
(Art. 7b Abs. 3)
Kategorien besonders gefährdeter Personen
Gemäss aktuellem Stand der Wissenschaft ist nur bei bestimmten Kategorien erwachsener Personen von einer besonderen Gefährdung auszugehen. Die nachfolgenden Kriterien beziehen sich deshalb nur auf erwachsene Personen.
1. Bluthochdruck
- Arterielle Hypertonie mit Endorganschaden
- Therapie-resistente arterielle Hypertonie
2. Herz-Kreislauf-Erkrankungen
2.1 Generelle Kriterien
- Patient mit Dyspnoe funktionelle Klasse NYHA II-IV und NT-Pro BNP > 125 pg/ml
- Patient mit mindestens 2 kardiovaskulären Risikofaktoren (einer davon Diabetes oder arterielle Hypertonie)
- Vorgängiger Schlaganfall und/oder symptomatische Vaskulopathie
- Chronische Niereninsuffizienz (Stadiume 3, GFR < 60 ml/min)
2.2 Andere Kriterien
2.2.1 Koronare Herzkrankheit
- Myokardinfarkt (STEMI und NSTEMI) in den letzten 12 Monaten
- Symptomatisches chronisches Koronarsyndrom trotz medizinischer Therapie (unabhängig von allfälliger vorheriger Revaskularisierung)
2.2.2 Erkrankung der Herzklappen
- Mittelschwere oder schwere Stenose und/oder Regurgitation zusätzlich zu mindestens einem generellen Kriterium
- Jeglicher chirurgischer oder perkutaner Klappenersatz zusätzlich zu mindestens einem generellen Kriterium
2.2.3 Herzinsuffizienz
- Patient mit Dyspnoe funktionelle Klasse NYHA II-IV oder NT-Pro BNP > 125pg/ml trotz medizinischer Therapie jeglicher LVEF (HFpEF, HFmrEF, HFrEF)
- Kardiomyopathie jeglicher Ursache
- Pulmonalarterielle Hypertonie
2.2.4 Arrhythmie
- Vorhofflimmern mit einem CHA2DS2-VASc Score von mindestens 2 Punkten
- Vorgängige Schrittmachereinlage (inkl. ICD und/oder CRT Implantation) zusätzlich zu einem generellen Kriterium
2.2.5 Erwachsene mit kongenitaler Herzerkrankung
- Kongenitale Herzerkrankung nach individueller Beurteilung durch den behandelnden Kardiologen
3. Chronische Atemwegserkrankungen
- Chronisch Obstruktive Lungenerkrankungen GOLD Stadium II-IV
- Lungenemphysem
- Unkontrolliertes, insbesondere schweres Asthma bronchiale
- Interstitielle Lungenerkrankungen
- Aktiver Lungenkrebs
- Pulmonalarterielle Hypertonie
- Pulmonalvaskuläre Erkrankung
- Aktive Sarkoidose
- Zystische Fibrose
- Chronische Lungeninfektionen (atypische Mykobakteriosen,
Bronchiektasen etc.)
- Beatmete Patienten
- Aufgehoben
4. Diabetes
- Diabetes mellitus, mit Spätkomplikationen oder einem HbA1c von > 8 %
5. Erkrankungen/Therapien, die das Immunsystem schwächen
- Schwere Immunsuppression (z.B. CD4+ < 200 µl)
- Neutropenie ≥ 1 Woche
- Lymphozytopenie < 0.2 x 109/L
- Hereditäre Immundefekte
- Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr unterdrücken (wie z.B. Langzeit-Einnahme von Glukokortikoide, monoklonale Antikörper, Zytostatika, etc.)
- Aggressive Lymphome (alle Entitäten)
- Akute Lymphatische Leukämie
- Akute Myeloische Leukämie
- Akute Promyelozytenleukämie
- T-Prolymphozytenleukämie
- Primäre Lymphome des zentralen Nervensystems
- Stammzelltransplantation
- Amyloidose (Leichtketten (AL)-Amyloidose)
- Aplastische Anämie unter immunsuppressiver Therapie
- Chronische Lymphatische Leukämie
- Asplenie/Splenektomie
- Multiples Myelom
- Sichelzellkrankheit
6. Krebs
- Krebs unter medizinischer Behandlung
7. Adipositas
- Patient mit einem Body-Mass-Index (BMI) von 40 kg/m2 oder mehr
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
818.101.24 Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 141 ausgegeben am 17. April 2020
Verordnung
vom 17. April 2020
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)
...
II.
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am Tag der Kundmachung in Kraft.
2) Art. 5 Abs. 2 Bst. a, c und e sowie Abs. 3 Einleitungssatz, Bst. a, m, p und q, Art. 5a, 5b sowie Art. 9 Abs. 3 und 4 treten am 27. April 2020 in Kraft.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 172 ausgegeben am 5. Mai 2020
Verordnung
vom 5. Mai 2020
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)
...
II.
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der folgenden Absätze am Tag der Kundmachung in Kraft.
2) Art. 4n Abs. 3a und 3b tritt rückwirkend auf den 24. April 2020 in Kraft.
3) Art. 5 Abs. 4 Bst. c und Abs. 5, Art. 5b, 6c Abs. 1 sowie Art. 9 Abs. 3 und 5 treten am 11. Mai 2020 in Kraft.
4) Art. 5 Abs. 2 Bst. b, c und d, Abs. 3 und 4 Bst. a und b sowie Art. 5a Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 bis 4 treten am 15. Mai 2020 in Kraft.
5) Art. 5 Abs. 4 Bst. d und Art. 9 Abs. 4 treten am 9. Juni 2020 in Kraft.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 185 ausgegeben am 29. Mai 2020
Verordnung
vom 29. Mai 2020
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)
...
II.
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 bis 4 am 6. Juni 2020 in Kraft.
2) Art. 7a Abs. 5 tritt am 30. Mai 2020 in Kraft.
3) Art. 3b tritt am 3. Juni 2020 in Kraft.
4) Art. 5 Abs. 1 tritt am 6. Juli 2020 in Kraft.
...

1   Ingress abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 198.

2   Art. 1 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 123.

3   Art. 1a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 123.

4   Überschrift vor Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 123.

5   Überschrift vor Art. 2 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 123.

6   Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 123.

7   Art. 2 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 141.

8   Art. 2 Abs. 1 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 133.

9   Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 114.

10   Überschrift vor Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 175.

11   Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 175.

12   Art. 3 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 175.

13   Art. 3 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 198.

14   Art. 3 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 198.

15   Art. 3 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 104.

16   Art. 3 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 104.

17   Art. 3 Abs. 1a aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 198.

18   Art. 3 Abs. 1b eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 175.

19   Art. 3 Abs. 1c eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 175.

20   Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 141.

21   Art. 3 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 198.

22   Art. 3a aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 198.

23   Art. 3b eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 185.

24   Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 141.

25   Art. 4a abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 114.

26   Überschrift vor Art. 4b abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 175.

27   Art. 4b eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 123.

28   Art. 4b Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 175.

29   Art. 4b Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 175.

30   ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47.

31   Art. 4c eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 123.

32   Art. 4c Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 175.

33   Art. 4c Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 133.

34   Art. 4c Abs. 5a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 175.

35   Überschrift vor Art. 4d eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 133.

36   Art. 4d eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 133.

37   Art. 4e eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 133.

38   Art. 4f eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 133.

39   Art. 4g eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 133.

40   Art. 4h eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 133.

41   Art. 4hbis eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 172.

42   Art. 4i eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 133.

43   Art. 4j eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 133.

44   Art. 4k eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 133.

45   Art. 4l eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 133.

46   Art. 4m eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 133.

47   Art. 4n eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 133.

48   Art. 4n Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 172.

49   Der Text dieser Norm kann beim Schweizerischen Heilmittelinstitut, Hallerstrasse 7, 3000 Bern 9, eingesehen werden; er kann auch gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

50   Art. 4n Abs. 3b eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 172.

51   Art. 4o eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 133.

52   Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 185.

53   Art. 5 Abs. 1 tritt am 6. Juli 2020 mit dem Wortlaut: "Grossveranstaltungen mit über 1000 Personen sind verboten." in Kraft und gilt bis zum 31. August 2020.

54   Art. 5 Abs. 2 gilt bis zum 5. Juli 2020.

55   Art. 5a abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 185.

56   Art. 5abis eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 185.

57   Art. 5ater eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 185.

58   Art. 5b abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 172.

59   Art. 5b Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 185.

60   Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 185.

61   Art. 6a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 105.

62   Art. 6b eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 105.

63   Art. 6c abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 181.

64   Art. 6d eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 105.

65   Art. 6d Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 123.

66   Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 123.

67   Art. 7 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 141.

68   Überschrift vor Art. 7a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 97.

69   Art. 7a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 97.

70   Art. 7a Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 150.

71   Art. 7a Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 150.

72   Art. 7a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 150.

73   Art. 7a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 150.

74   Art. 7a Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 150.

75   Art. 7a Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 185.

76   Überschrift vor Art. 7b eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 97.

77   Art. 7b eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 97.

78   Art. 7b Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 185.

79   Art. 7b Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 141.

80   Art. 7c abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 141.

81   Art. 7cbis aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 123.

82   Art. 7cter aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 123.

83   Überschrift vor Art. 7d abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 105.

84   Art. 7d eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 97.

85   Art. 7d Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 105.

86   Art. 7d Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 185.

87   Art. 7d Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 181.

88   Art. 7d Abs. 2a abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 123.

89   Art. 7d Abs. 2a Bst. a aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 198.

90   Art. 7d Abs. 2a Bst. abis aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 198.

91   Art. 7d Abs. 2a Bst. b abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 133.

92   Art. 7d Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 123.

93   Art. 7d Abs. 3 Bst. a aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 198.

94   Art. 7d Abs. 3 Bst. abis aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 198.

95   Art. 7d Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 181.

96   Art. 7d Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 198.

97   Überschrift vor Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 97.

98   Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 123.

99   Art. 9 Abs. 2a aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 185.

100   Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 185.

101   Art. 9 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 185.

102   Art. 9 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 185.

103   Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 198.

104   Anhang 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 175.

105   Anhang 3 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 133.

106   Anhang 4 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 133.

107   Anhang 5 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 141 und abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 180.