818.101.24
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 94 ausgegeben am 13. März 2020
Verordnung
vom 13. März 2020
über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)
Aufgrund von Art. 40 und in Übereinstimmung mit Art. 7 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG), SR 818.101, Art. 65 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30, Art. 28 und 33 des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 1995 Nr. 68, sowie Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)1, LGBl. 2016 Nr. 328, verordnet die Regierung:2
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung ordnet Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen an zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19).
2) Die Massnahmen dienen dazu:
a) die Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) im liechtensteinisch-schweizerischen Zollgebiet zu verhindern oder einzudämmen;
b) die Häufigkeit von Übertragungen zu reduzieren, Übertragungsketten zu unterbrechen und lokale Ausbrüche zu verhindern oder einzudämmen;
c) besonders gefährdete Personen zu schützen;
d) die Kapazitäten zur Bewältigung der Epidemie im Inland sicherzustellen, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Bedingungen für eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Pflege und Heilmitteln.
II. Aufrechthaltung der Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung; Einschränkungen beim Grenzverkehr
Art. 2
Grundsatz
1) Um die Kapazitäten zur Bewältigung der COVID-19-Epidemie im Inland aufrechtzuerhalten und um insbesondere die Bedingungen für eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Pflege und Heilmitteln zu gewährleisten, müssen Massnahmen zur Einschränkung der Einreise von Personen aus Risikoländern oder -regionen getroffen werden.
2) Als Risikoländer oder -regionen gelten namentlich Länder und Regionen, deren Behörden ausserordentliche Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der COVID-19-Epidemie angeordnet haben. Die Liste der Risikoländer oder -regionen wird im Anhang dieser Verordnung veröffentlicht.3
Art. 3
Grenzübertritt und Kontrolle
1) Die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde verweigert allen Personen aus einem Risikoland oder aus einer Risikoregion die Einreise in das liechtensteinisch-schweizerische Zollgebiet, sofern sie nicht eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie verfügen über das Liechtensteiner oder Schweizer Bürgerrecht.
b) Sie verfügen über ein Reisedokument und:4
1. einen Aufenthaltstitel, namentlich eine liechtensteinische oder schweizerische Aufenthaltsbewilligung, eine Grenzgängerbewilligung, ein von Liechtenstein oder der Schweiz ausgestelltes Visum mit dem Zweck "geschäftliche Besprechungen" als Spezialisten im Zusammenhang mit dem Gesundheitsbereich oder mit dem Zweck "offizieller Besuch" von grosser Bedeutung; oder
2. eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung.
c) Sie sind Freizügigkeitsberechtigte und haben einen beruflichen Grund für die Einreise in das liechtensteinisch-schweizerische Zollgebiet und besitzen eine Meldebestätigung.5
d) Sie führen einen gewerblichen Warentransport aus und besitzen einen Warenlieferschein.
e) Sie reisen lediglich zur Durchreise in das liechtensteinisch-schweizerische Zollgebiet ein mit der Absicht und der Möglichkeit, direkt in ein anderes Land weiterzureisen.6
f) Sie befinden sich in einer Situation der äussersten Notwendigkeit.
g) Sie sind als Spezialisten im Zusammenhang mit dem Gesundheitsbereich von grosser Bedeutung.7
2) Die betreffenden Personen müssen glaubhaft machen, dass sie eine der obengenannten Bedingungen erfüllen. Die Beurteilung der Notwendigkeit nach Abs. 1 Bst. f liegt im Ermessen der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde.
3) Entscheide der zuständigen Behörden können sofort vollstreckt werden. Allfällige Beschwerden gegen diese Entscheide haben keine aufschiebende Wirkung.
4) Die Strafbestimmungen der Ausländergesetzgebung gelten sinngemäss. Bei Verletzung der Einreisebestimmung kann zudem ein Einreiseverbot ausgesprochen werden.
5) Weitergehende Einschränkungen der zuständigen schweizerischen Behörden bei der Einreise von Ausländern über die Schengen-Binnen- und -Aussengrenzen bleiben unberührt.8
Art. 49
Einschränkungen im Strassen-, Schienen-, Schiffs- und Luftpersonenverkehr
Für den Strassen-, Schienen-, Schiffs- und Luftpersonenverkehr aus Risikoländern oder -regionen gelten die Einschränkungen der zuständigen schweizerischen Behörden.
Art. 4a10
Erteilung von Visa
Die Erteilung von Schengen-Visa sowie von nationalen Visa und Ermächtigungen zur Visa-Ausstellung an Personen aus Risikoländern oder -regionen nach dem Anhang wird eingestellt. Ausgenommen davon sind Gesuche von Personen, die sich in einer Situation der äussersten Notwendigkeit befinden oder als Spezialisten im Zusammenhang mit dem Gesundheitsbereich von grosser Bedeutung sind.
III. Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen
Art. 511
Veranstaltungen und Betriebe
1) Es ist verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten, durchzuführen.
2) Öffentlich zugängliche Einrichtungen sind für das Publikum geschlossen, namentlich:
a) Einkaufsläden und Märkte;
b) Restaurationsbetriebe;
c) Barbetriebe sowie Diskotheken, Nachtclubs und Erotikbetriebe;
d) Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe, namentlich Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzerthäuser, Theater, Casinos und Spielsalons, Sportzentren, Sportstätten, Fitnesszentren, Schwimmbäder, Wellnesszentren, Skigebiete, botanische und zoologische Gärten und Tierparks;
e) Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik.
3) Abs. 2 gilt nicht für folgende Einrichtungen und Veranstaltungen:
a) Lebensmittelläden und sonstige Läden (z.B. Kioske, Tankstellenshops), soweit sie Lebensmittel oder Gegenstände für den täglichen Bedarf anbieten;
b) Imbiss-Betriebe (Take-away), Betriebskantinen, Lieferdienste für Mahlzeiten und Restaurationsbetriebe für Hotelgäste;
c) Apotheken, Drogerien und Läden für medizinische Hilfsmittel (z.B. Brillen, Hörgeräte);
d) Poststellen und Postagenturen;
e) Verkaufsstellen von Telekommunikationsanbietern;
f) Banken;
g) Tankstellen;
h) Bahnhöfe und andere Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs;
i) Werkstätten für Transportmittel;
k) öffentliche Verwaltung;
l) soziale Einrichtungen (z.B. Anlaufstellen);
m) Bestattungen im engsten Familienkreis;
n) Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen;
o) Beherbergungsbetriebe.
4) Die Einrichtungen und Veranstaltungen nach Abs. 3 müssen die Empfehlungen der Regierung und des Amtes für Gesundheit betreffend Hygiene und sozialer Distanz einhalten. Die Anzahl der anwesenden Personen ist entsprechend zu limitieren, und Menschenansammlungen sind zu verhindern.
Art. 5a12
Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen
1) Präsenzveranstaltungen an allen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sind verboten. Ausserhäusliche Kinderbetreuungseinrichtungen und Spielgruppen mit Ausnahme der Tagesfamilienorganisationen sind geschlossen.
2) Besonders gefährdete Personen dürfen für die Betreuung von Kindern nicht eingebunden werden.
Art. 5b13
Versammlungen von Gesellschaften
1) Bei Versammlungen von Gesellschaften kann der Veranstalter ungeachtet der voraussichtlichen Anzahl Teilnehmer und ohne Einhaltung der Einladungsfrist anordnen, dass die Teilnehmer ihre Rechte ausschliesslich ausüben können:
a) auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form; oder
b) durch einen vom Veranstalter bezeichneten unabhängigen Stimmrechtvertreter.
2) Der Veranstalter entscheidet während der Frist nach Art. 9 Abs. 3. Die Anordnung muss spätestens vier Tage vor der Veranstaltung schriftlich mitgeteilt oder elektronisch veröffentlicht werden.
Art. 614
Ausnahmen
Das Amt für Gesundheit kann nach Rücksprache mit der Regierung Ausnahmen von den Verboten nach Art. 5 bewilligen, wenn:
a) überwiegende öffentliche Interessen dies gebieten, beispielsweise bei Versorgungproblemen; und
b) vom Veranstalter oder Betreiber ein Schutzkonzept vorgelegt wird, das folgende Präventionsmassnahmen umfasst:
1. Massnahmen zum Ausschluss von Personen, die krank sind oder sich krank fühlen;
2. Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Personen;
3. Massnahmen zur Information der anwesenden Personen über allgemeine Schutzmassnahmen wie Händehygiene, Abstandhalten oder Husten- und Schnupfenhygiene;
4. Anpassung der räumlichen Verhältnisse so, dass die Hygieneregeln eingehalten werden können.
Art. 7
Aufsicht
1) Das Amt für Gesundheit überwacht die Einhaltung der Massnahmen nach Art. 5.
2) Das Amt für Gesundheit darf in den Betrieben und an Örtlichkeiten jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen.
3) Die Betreiber und Veranstalter haben dem Amt für Gesundheit den Zutritt zu den Räumlichkeiten und Örtlichkeiten zu gewähren.
4) Die Anordnungen des Amtes für Gesundheit bei Kontrollen vor Ort sind unverzüglich umzusetzen.
IV. Gesundheitsversorgung15
Art. 7a16
Pflichten der Gesundheitseinrichtungen
1) Private Spitäler und Kliniken sind verpflichtet, ihre Kapazitäten für die Aufnahme von Patienten zur Verfügung zu stellen.
2) Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler und Kliniken, Arztpraxen und Zahnarztpraxen müssen auf nicht dringend angezeigte medizinische Eingriffe und Therapien verzichten.
V. Besonders gefährdete Personen17
Art. 7b18
Grundsatz
1) Besonders gefährdete Personen sollen zu Hause bleiben und Menschenansammlungen meiden.
2) Als besonders gefährdete Personen gelten:
a) Personen ab 65 Jahren; und
b) Personen, die insbesondere eine der folgenden Erkrankungen aufweisen:
1. Bluthochdruck;
2. Diabetes;
3. Herz-Kreislauf-Erkrankungen;
4. chronische Atemwegserkrankungen;
5. Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen;
6. Krebs.
Art. 7c19
Pflicht der Arbeitgeber
1) Besonders gefährdete Arbeitnehmer erledigen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten von zu Hause aus. Ist dies nicht möglich, so werden sie vom Arbeitgeber unter Lohnfortzahlung beurlaubt.
2) Arbeitnehmer machen ihre besondere Gefährdung durch eine persönliche Erklärung geltend. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen.
VI. Strafbestimmung20
Art. 7d21
Vergehen
Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt, wird vom Landgericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer sich vorsätzlich Massnahmen nach Art. 5 widersetzt.
VII. Schlussbestimmungen22
Art. 8
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 28. Februar 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19), LGBl. 2020 Nr. 72, wird aufgehoben.
Art. 9
Inkrafttreten und Geltungsdauer
1) Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.
2) Diese Verordnung gilt unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen so lange wie nötig, höchstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten. Die Regierung hebt sie ganz oder teilweise auf, sobald die Massnahmen nicht mehr nötig sind.23
2a) Art. 4a gilt bis zum 15. Juni 2020.24
3) Die Art. 5 und 5b bis 7 gelten bis zum 30. April 2020.25
4) Art. 5a gilt bis zum 26. April 2020.26

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang27
(Art. 2 Abs. 2)
Liste der Risikoländer und -regionen
Deutschland (inkl. Luftverkehr)
Frankreich (inkl. Luftverkehr)
Italien (inkl. Luftverkehr)
Österreich (inkl. Luftverkehr)
Spanien (ab 19. März 2020, 00:00 Uhr, Luftverkehr)
Alle Staaten ausserhalb der EU/EFTA (ab 19. März 2020, 00:00 Uhr)

1   ABl. L 77 vom 23. März 2016, S. 1.

2   Ingress abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 104.

3   Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 97.

4   Art. 3 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 104.

5   Art. 3 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 104.

6   Art. 3 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 104.

7   Art. 3 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 104.

8   Art. 3 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 104.

9   Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 104.

10   Art. 4a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 104.

11   Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 97.

12   Art. 5a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 97.

13   Art. 5b eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 97.

14   Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 97.

15   Überschrift vor Art. 7a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 97.

16   Art. 7a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 97.

17   Überschrift vor Art. 7b eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 97.

18   Art. 7b eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 97.

19   Art. 7c eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 97.

20   Überschrift vor Art. 7d eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 97.

21   Art. 7d eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 97.

22   Überschrift vor Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 97.

23   Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 104.

24   Art. 9 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 104.

25   Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 97.

26   Art. 9 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 97.

27   Anhang abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 104.