0.110.040.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 147 ausgegeben am 23. April 2020
Kundmachung
vom 21. April 2020
des Beschlusses Nr. 9/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 7. Februar 2020
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 8. Februar 2020
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 9/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 9/2020 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 9/2020
vom 7. Februar 2020
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/1845 der Kommission vom 8. August 2019 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) in bestimmten in Motorsystemen verwendeten Gummibauteilen1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/1846 der Kommission vom 8. August 2019 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten zur Verwendung in bestimmten Verbrennungsmotoren2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden unter Nummer 12q (Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32019 L 1845: Delegierte Richtlinie (EU) 2019/1845 der Kommission vom 8. August 2019 (ABl. L 283 vom 5.11.2019, S. 38),
- 32019 L 1846: Delegierte Richtlinie (EU) 2019/1846 der Kommission vom 8. August 2019 (ABl. L 283 vom 5.11.2019, S. 41)."
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Richtlinien (EU) 2019/1845 und (EU) 2019/1846 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Februar 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen3.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Februar 2020.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 283 vom 5.11.2019, S. 38.

2   ABl. L 283 vom 5.11.2019, S. 41.

3   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.