818.101.24
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 206 ausgegeben am 25. Juni 2020
Verordnung
vom 25. Juni 2020
über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung)
Aufgrund von Art. 4 iVm Art. 10 des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, LGBl. 1923 Nr. 24, Art. 40 iVm Art. 6 und 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG), SR 818.101, Art. 65 iVm Art. 49 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30, sowie unter Berücksichtigung von Art. 3 bis 6 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz), SR 818.102, und der schweizerischen Verordnungen über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie123 verordnet die Regierung:4
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung ordnet Massnahmen an gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie.
2) Die Massnahmen dienen dazu:
a) die Verbreitung des Coronavirus (Covid-19) zu verhindern und Übertragungsketten zu unterbrechen;
b) die Kapazitäten zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie sicherzustellen, insbesondere zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Pflege und wichtigen medizinischen Gütern.
3) Soweit diese Verordnung nichts Besonderes bestimmt, finden die aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren Bestimmungen der schweizerischen "Covid-19-Verordnung besondere Lage", "Covid-19-Verordnung 3" und "Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs" Anwendung.5
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
II. Massnahmen gegenüber Personen
Art. 3
Grundsatz6
Jede Person beachtet die Empfehlungen der Regierung und des Amtes für Gesundheit zu Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie7.
Art. 3a8
Reisende im öffentlichen Verkehr
1) Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen und Bussen müssen eine Gesichtsmaske tragen. Davon ausgenommen sind:
a) Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;
b) Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.9
2) Als Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs nach Abs. 1 gelten Fahrzeuge von Unternehmen mit einer Konzession oder Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz. Davon ausgenommen sind Skilifte und Sesselbahnen; für diese gelten die Massnahmen, die der Betreiber im Schutzkonzept festlegt.
Art. 3b10
Personen in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben
1) Jede Person muss in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen.
2) Folgende Personen sind von der Pflicht nach Abs. 1 ausgenommen:
a) Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;
b) Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können;
c) Aufgehoben11
d) Personen, die eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nehmen;
e) Angehörige des Personals, sofern andere wirksame Schutzmassnahmen wie das Anbringen zweckmässiger Abschrankungen ergriffen werden;
f) auftretende Personen wie Künstler oder Sportler, wenn das Tragen einer Maske aufgrund der Art der Aktivität nicht möglich ist.
3) Für folgende Einrichtungen und Betriebe gilt die Pflicht nach Abs. 1 nur dann, wenn sie im Schutzkonzept nach Art. 4 vorgesehen ist:
a) Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung;
b) obligatorische Schulen, Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe sowie Unterrichtsräume anderer Bildungseinrichtungen, in denen das Tragen einer Maske aufgrund der Art der Aktivität den Unterricht erschwert;
c) Trainingsbereiche von Sport- und Fitnesseinrichtungen.
4) Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske nach Abs. 1 ändert nichts an den übrigen Massnahmen, die in den Schutzkonzepten der Betreiber und Organisatoren nach Art. 4, 4a und 5a vorgesehen sind. Namentlich ist der erforderliche Abstand auch beim Tragen einer Maske nach Möglichkeit einzuhalten.12
III. Massnahmen betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen
Art. 4
Schutzkonzept
1) Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Bildungseinrichtungen, sowie Organisatoren von Veranstaltungen müssen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen.
2) Das Schutzkonzept muss für die Einrichtung, den Betrieb oder die Veranstaltung Massnahmen betreffend Hygiene und Abstand vorsehen; eine Unterschreitung des Abstands ist zulässig, wenn geeignete Schutzmassnahmen wie das Tragen einer Gesichtsmaske oder das Anbringen zweckmässiger Abschrankungen vorgesehen werden.
3) Die Vorgaben nach Abs. 2 werden im Anhang näher ausgeführt.
4) Im Schutzkonzept muss eine für die Umsetzung des Konzepts und für den Kontakt mit den zuständigen Behörden verantwortliche Person bezeichnet werden.
Art. 4a13
Restaurants-, Bar- und Clubbetriebe sowie Diskotheken und Tanzlokale
1) Restaurants-, Bar- und Clubbetriebe sowie Diskotheken und Tanzlokale sind für das Publikum geschlossen.
2) Abs. 1 gilt nicht für folgende Einrichtungen:
a) Take-aways;
b) Schulmensen und Betriebskantinen;
c) Lieferdienste für Mahlzeiten; und
d) Restaurationsbetriebe für Hotelgäste.
Art. 4b14
Konsumation von Speisen und Getränken an Veranstaltungen
An Veranstaltungen dürfen keine Speisen und Getränke konsumiert werden.
Art. 515
Besondere Bestimmungen für private Veranstaltungen
Für private Veranstaltungen, namentlich Familienanlässe, gilt einzig Art. 3, soweit:
a) sie nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen oder Betrieben stattfinden;
b) die teilnehmenden Personen den Organisatoren bekannt sind; und
c) an ihnen nicht mehr als 10 Personen teilnehmen.16
Art. 5a17
Besondere Bestimmungen für Grossveranstaltungen
1) Wer eine Veranstaltung mit mehr als 1 000 Besuchern beziehungsweise mehr als 1 000 Mitwirkenden (Grossveranstaltung) durchführen will, benötigt eine Bewilligung des Amtes für Gesundheit.
2) An Grossveranstaltungen gilt für den Zuschauerbereich eine Sitzpflicht. Die Sitzplätze müssen den einzelnen Besuchern zugeordnet werden. Das Amt für Gesundheit kann bei Freiluftveranstaltungen für bestimmte Zuschauerbereiche, namentlich im freien Gelände, ausnahmsweise Stehplätze bewilligen, sofern diese in Sektoren unterteilt werden und zusätzliche Schutzmassnahmen vorgesehen sind.
3) Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a) die epidemiologische Lage die Durchführung erlaubt;
b) die notwendigen Kapazitäten für die erforderliche Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nach Art. 33 EpG vorhanden sind;
c) der Organisator ein Schutzkonzept nach Art. 4 vorlegt, das auf einer Risikoanalyse der entsprechenden Grossveranstaltung beruht und die erforderlichen Massnahmen vorsieht.
4) Wer in einer Einrichtung wiederholt gleichartige Veranstaltungen durchführen will, kann dies in einem einzigen Gesuch beantragen.
5) Das Amt für Gesundheit widerruft eine erteilte Bewilligung oder erlässt zusätzliche Einschränkungen, wenn:
a) sich die epidemiologische Lage so verschlechtert, dass die Durchführung der Veranstaltung nicht mehr möglich ist, namentlich weil die notwendigen Kapazitäten nach Abs. 3 Bst. b nicht mehr sichergestellt werden können; oder
b) ein Organisator mehrerer gleichartiger Veranstaltungen die im Schutzkonzept vorgesehenen Massnahmen an einer bereits durchgeführten Veranstaltung nicht eingehalten hat und nicht gewährleisten kann, dass die Massnahmen zukünftig eingehalten werden.
Art. 5b18
Zusätzliche Vorgaben für Wettkampfspiele in professionellen Ligen
Für Wettkampfspiele von Mannschaften einer Liga mit überwiegend professionellem Spielbetrieb mit mehr als 1 000 Zuschauern muss das Schutzkonzept nach Art. 5a Abs. 3 Bst. c Folgendes vorsehen:
a) Der Personenfluss namentlich in den Zugangs-, Pausen- und Sanitärbereichen muss in räumlicher und zeitlicher Hinsicht so gestaltet werden, dass der erforderliche Abstand nach Möglichkeit eingehalten wird; im Zugangsbereich vor dem Stadion muss die Gestaltung des Personenflusses in Absprache mit den örtlichen Sicherheitskräften und Verkehrsbetrieben erfolgen.
b) Der Zuschauerbereich muss vollständig vom Spielbetriebsbereich abgetrennt sein.
c) Zuschauer und das Personal, das mit ihnen Kontakt hat, müssen im Stadion und im Zugangsbereich vor dem Stadion eine Gesichtsmaske tragen; ausgenommen sind zudem:19
1. Kinder vor ihrem 12. Geburtstag,
2. Zuschauer, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.
d) In Bezug auf die Zuschauerplätze gilt Folgendes:
1. Das Amt für Gesundheit legt in Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, des im Einzelfall vorliegenden Schutzkonzepts und der epidemiologischen Lage fest, in welchem Umfang die verfügbaren Sitzplätze höchstens besetzt werden dürfen. Dieser Wert darf zwei Drittel aller Sitzplätze nicht überschreiten.
2. Für Zuschauer gilt eine Sitzpflicht; die Sitzplätze müssen den einzelnen Zuschauern zugeordnet sein.
e) Aufgehoben20
f) Es dürfen keine Platzkontingente an Anhänger der Gästemannschaft verkauft oder abgegeben werden.
g) Das Personal, das mit Zuschauern Kontakt hat, muss bezüglich der Umsetzung der Massnahmen geschult werden.
h) Die Zuschauer müssen regelmässig über die geltenden Massnahmen informiert werden, insbesondere mittels Plakaten, Videoprojektionen und wiederholten Durchsagen.
i) Das Vorgehen bei Verdachts- und Infektionsfällen unter den Zuschauern muss in Absprache mit dem Amt für Gesundheit festgelegt werden.
k) Widerhandlungen von Zuschauern gegen die im Schutzkonzept vorgesehenen Massnahmen muss in angemessener Weise begegnet werden.
Art. 5c21
Besondere Bestimmungen für Schulen
Für Schutzkonzepte (Art. 4) an Schulen nach dem Schulgesetz gilt Folgendes:
a) die jeweils zuständige Schulleitung erarbeitet ein Schutzkonzept nach den Vorgaben des Schulamtes und sorgt für deren Umsetzung;
b) die jeweils zuständige Schulleitung kann im Schutzkonzept eine Maskentragpflicht (Art. 3b) für alle Schüler ab dem vollendeten 12. Altersjahr vorsehen;
c) die jeweils zuständige Schulleitung kann bei Verstössen gegen das Schutzkonzept, insbesondere die Maskentragpflicht, Massnahmen nach Art. 24 SchulOV ergreifen; bei Privatschulen richten sich die Massnahmen nach den schulinternen Vorschriften.
Art. 6
Erleichterungen
Die Regierung kann Erleichterungen gegenüber den Vorgaben nach Art. 4 Abs. 2 bis 4 und Art. 5 bewilligen, wenn:
a) überwiegende öffentliche Interessen dies gebieten; und
b) vom Veranstalter oder Betreiber ein Schutzkonzept nach Art. 4 vorgelegt wird, das spezifische Massnahmen umfasst, welche die Verbreitung des Coronavirus (Covid-19) verhindern und Übertragungsketten unterbrechen.
Art. 7
Kontrolle und Mitwirkungspflichten
1) Die Betreiber und Organisatoren müssen:
a) ihr Schutzkonzept den zuständigen Vollzugsorganen auf deren Verlangen vorweisen;
b) den zuständigen Vollzugsorganen den Zutritt zu den Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen gewähren.
2) Stellen die zuständigen Vollzugsorgane fest, dass kein ausreichendes Schutzkonzept vorliegt oder dieses nicht umgesetzt wird, so treffen sie die geeigneten Massnahmen. Sie können einzelne Einrichtungen oder Betriebe schliessen oder einzelne Veranstaltungen verbieten oder auflösen.
IV. Massnahmen zum Schutz von Arbeitnehmern
Art. 8
Präventionsmassnahmen
1) Die Arbeitgeber müssen gewährleisten, dass die Arbeitnehmer die Empfehlungen der Regierung und des Amtes für Gesundheit betreffend Hygiene und Abstand einhalten können. Hierzu sind entsprechende Massnahmen vorzusehen und umzusetzen.
2) Kann der empfohlene Abstand nicht eingehalten werden, so sind Massnahmen gemäss dem STOP-Prinzip (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung) zu treffen, namentlich die Möglichkeit von Homeoffice, die physische Trennung, getrennte Teams oder das Tragen von Masken.
Art. 9
Vollzug, Kontrollen und Mitwirkungspflichten
1) In Anwendung der Gesundheitsschutzbestimmungen von Art. 6 des Arbeitsgesetzes obliegt der Vollzug von Art. 8 den nach dem Arbeitsgesetz und dem Unfallversicherungsgesetz zuständigen Behörden.
2) Die zuständigen Vollzugsorgane können in den Betrieben und an Örtlichkeiten jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen.
3) Die Arbeitgeber müssen den zuständigen Vollzugsorganen den Zutritt zu den Räumlichkeiten und Örtlichkeiten gewähren.
4) Die Anordnungen der zuständigen Vollzugsorgane bei Kontrollen vor Ort sind unverzüglich umzusetzen.
5) Die Durchführung von Kontrollen und damit zusammenhängenden Amtshandlungen der zuständigen Vollzugsorgane sind gebührenfrei, sofern solche Kontrollen oder Amtshandlungen nicht mutwillig verursacht, behindert oder erschwert werden.
V. Meldepflicht gegenüber dem Koordinierten Sanitätsdienst
Art. 10
Meldepflicht
Die zuständigen Vollzugsbehörden sind verpflichtet, dem Koordinierten Sanitätsdienst regelmässig Folgendes zu melden:
a) Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten;
b) Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten, die für die Behandlung von Covid-19-Erkrankungen bestimmt sind, sowie Anzahl der aktuell behandelten Patienten mit einer Covid-19-Erkrankung;
c) Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten der Intensivpflege sowie Anzahl der aktuell in Intensivpflege behandelten und beatmeten Patienten mit einer Covid-19-Erkrankung;
d) Gesamtzahl und Auslastung von Geräten zur extrakorporalen Membranoxygenierung (ECMO);
e) Angaben zur Verfügbarkeit von Medizinal- und Pflegepersonal in Spitälern;
f) maximale Kapazität, namentlich Gesamtzahl aller Patienten und Gesamtzahl von Covid-19-Patienten, die von ihren Spitälern unter Berücksichtigung der verfügbaren Betten und des verfügbaren Personals behandelt werden können.
VI. Aufrechterhaltung der Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung
Art. 11
Grundsatz
1) Um die Kapazitäten zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie aufrechtzuerhalten und um insbesondere eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Pflege und wichtigen medizinischen Gütern zu gewährleisten, müssen insbesondere folgende Massnahmen getroffen werden:
a) Massnahmen zur Einschränkung der Einreise von Personen aus Risikoländern oder -regionen sowie der Ein- und Ausfuhr von Waren;
b) Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern.
2) Es finden nach Massgabe der aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren Bestimmungen der schweizerischen Covid-19-Verordnung 3 sinngemäss Anwendung:
a) in Bezug auf Einschränkungen beim Grenzübertritt und bei der Zulassung von Ausländern: Art. 4, 9 und 10 sowie die Anhänge 1 und 3 der Covid-19-Verordnung 3;22
b) in Bezug auf die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern: Art. 11 bis 23 sowie die Anhänge 4 und 5 der Covid-19-Verordnung 3 mit der Massgabe, dass:23
1. soweit eine Kostentragung durch den Bund vorgesehen ist, das Land die Kosten trägt;
2. soweit die zuständigen schweizerischen Behörden Massnahmen nach Art. 19 und 20 treffen, das Einvernehmen mit der Regierung herzustellen ist;
c) in Bezug auf die Gesundheitsversorgung: Art. 25 der Covid-19-Verordnung 3.
3) Auf die Massnahmen für einreisende Personen aus einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko24 finden die aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren Bestimmungen der schweizerischen Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs mit der Massgabe Anwendung, dass:25
a) das Amt für Gesundheit nach Art. 2 Abs. 2 die Aufenthaltsdauer in einem Staat oder Gebiet ohne erhöhtem Ansteckungsrisiko an die Quarantäne anrechnen kann;26
abis) das Amt für Gesundheit nach Art. 4 Abs. 3 die Ausnahmen von der Pflicht zur Quarantäne bewilligen oder Erleichterungen gewähren kann;27
b) die Meldepflicht für einreisende Personen nach Art. 5 gegenüber dem Amt für Gesundheit besteht.
VII. Strafbestimmungen
Art. 1228
Übertretungen
Von der Regierung wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer:
a) als Betreiber oder Organisator vorsätzlich seine Verpflichtungen nach Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 4a, 4b oder 5b nicht einhält;29
b) eine Grossveranstaltung nach Art. 5a ohne die erforderliche Bewilligung oder abweichend vom bewilligten Schutzkonzept durchführt.
VIII. Schlussbestimmungen
Art. 13
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19), LGBl. 2020 Nr. 94, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 1430
Inkrafttreten und Geltungsdauer
1) Diese Verordnung tritt am 26. Juni 2020 in Kraft.
2) Art. 4a und 4b gelten bis zum 29. November 2020.31

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang32
(Art. 4 Abs. 3)
Vorgaben für Schutzkonzepte
1 Allgemeines
1.1 Grundsatz
Ein erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht, wenn die Distanz von 1,5 Metern während mehr als 15 Minuten nicht eingehalten werden kann.
1.2 Schutz vor einer Ansteckung mit Covid-19
1) Der Betreiber oder Organisator achtet bei der Wahl der Massnahmen nach Art. 4 Abs. 2 darauf, für Gäste, Besucher und Teilnehmer einen wirkungsvollen Schutz vor einer Ansteckung mit Covid-19 zu erreichen.
2) Sind in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben und an Veranstaltungen Arbeitnehmer tätig, so sind im Schutzkonzept die Massnahmen für Gäste, Besucher und Teilnehmer auf die Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer nach Art. 8 abzustimmen.
3) Um einen wirkungsvollen Schutz nach den Abs. 1 und 2 zu erreichen, trifft der Betreiber oder Organisator gegebenenfalls differenzierte Massnahmen für einzelne Bereiche der Einrichtung, des Betriebs oder der Veranstaltung, beispielsweise für Sitzplatz- oder Pausenbereiche, oder für einzelne Personengruppen, etwa durch die Bildung beständiger Teams.
1.3 Information der anwesenden Personen
Der Betreiber oder Organisator informiert die anwesenden Personen (Gäste, Teilnehmer und Besucher) über die für die Einrichtung, den Betrieb oder die Veranstaltung geltenden Massnahmen, beispielsweise über eine allfällige Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske.
2 Hygiene
2.1 Allen Personen muss es ermöglicht werden, sich regelmässig die Hände zu reinigen. Hierzu müssen Händedesinfektionsmittel und bei öffentlich zugänglichen Waschbecken Seife zur Verfügung stehen.
2.2 Alle Kontaktflächen müssen regelmässig gereinigt werden.
2.3 Es müssen genügend Abfalleimer bereitgestellt werden, namentlich zur Entsorgung von Taschentüchern und Gesichtsmasken.
3 Abstand
3.1 Der Abstand, der zwischen den Personen mindestens einzuhalten ist, beträgt 1,5 Meter (erforderlicher Abstand).
3.2 Aufgehoben
3.3 Aufgehoben
3.4 Der Personenfluss ist so zu lenken, dass der erforderliche Abstand zwischen allen Personen eingehalten werden kann.
3.5 Von den Vorgaben zum Abstand ausgenommen sind Gruppen von Personen, bei denen die Einhaltung des Abstands unzweckmässig ist, namentlich bei Schulkindern, Familien oder Personen, die im selben Haushalt leben.
3a. Schutzkonzepte für Gemeinschaftsgastronomie und Restaurationsbetriebe für Hotelgäste
Schutzkonzepte für Gemeinschaftsgastronomie (Betriebskantinen und Schulmensen) sowie Restaurationsbetriebe für Hotelgäste müssen zusätzlich insbesondere Folgendes vorsehen:
a) Die Gästegruppen müssen an den einzelnen Tischen so platziert werden, dass der erforderliche Abstand zwischen den einzelnen Gruppen eingehalten wird; kann der erforderliche Abstand nicht eingehalten werden, sind zwischen Gästegruppen trennende Elemente zu verwenden. Dies gilt nicht für Mensen der obligatorischen Schulen.
b) Die Grösse der Gästegruppe darf höchstens sechs Personen pro Tisch betragen; diese Einschränkung gilt nicht für Familien oder Personen, die im selben Haushalt leben, sowie für Mensen der obligatorischen Schulen.
c) Die Konsumation von Speisen und Getränken darf ausschliesslich sitzend erfolgen.
d) Die Gäste müssen eine Gesichtsmaske tragen, soweit sie nicht an einem Tisch sitzen.
e) Die Mitarbeitenden haben im Gästebereich eine Gesichtsmaske zu tragen, soweit ein wirkungsvoller Schutz vor einer Ansteckung nicht durch spezielle Schutzvorrichtungen (z.B. Kunststoffglasscheiben) erreicht wird.
f) In Betriebskantinen dürfen ausschliesslich im betreffenden Betrieb arbeitende Personen und in Mensen der obligatorischen Schulen ausschliesslich Schüler, Lehrpersonen sowie die Angestellten der Schule verköstigt werden.
4 Schutzkonzepte für Grossveranstaltungen
Schutzkonzepte für Grossveranstaltungen müssen zusätzlich insbesondere Folgendes enthalten:
a) den Nachweis, dass die Massnahmen den in der Risikoanalyse aufgezeigten Gefährdungen bei der Grossveranstaltung wirksam begegnen, namentlich in Bezug auf:
1. die Art der Veranstaltung,
2. den Besuch oder die Mitwirkung besonders gefährdeter Personengruppen,
3. die typischen Verhaltensweisen der Besucher und der Mitwirkenden,
4. die örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten des Veranstaltungsorts,
5. Bereiche, in denen der Abstand voraussichtlich nicht eingehalten werden kann oder Menschenansammlungen zu erwarten sind,
6. die An- und Abreise von Besuchern und Mitwirkenden (öffentlicher Verkehr, private Verkehrsmittel, typischerweise vor oder nach der Veranstaltung besuchte Restaurationsbetriebe);
b) die Regelung der Personenflüsse im Zugangsbereich vor dem Veranstaltungsort oder der Veranstaltungseinrichtung, in Absprache mit den örtlichen Sicherheitskräften und Verkehrsbetrieben;
c) die Regelung der Personenflüsse in sämtlichen Bereichen innerhalb des Veranstaltungsorts oder der Veranstaltungseinrichtung, die für die Besucher und die Mitwirkenden zugänglich sind, insbesondere beim Einlass, in Pausen und am Ende der Veranstaltung;
d) die Vorkehren, um den Einlass von Personen zu vermeiden, die an Covid-19 erkrankt sind oder Symptome einer Covid-19-Erkrankung aufweisen;
e) die Darstellung, wie die Besucherbereiche von den Bühnen- und Spielbetriebsbereichen abgetrennt werden;
f) die Einschränkungen betreffend die Besetzung der Sitzplätze, insbesondere die Anzahl zur Verfügung gestellter Sitzplätze und die freizulassenden Sitzplätze;
g) die Vorgaben betreffend die Einhaltung und die Kontrolle des erforderlichen Abstands beziehungsweise das Tragen von Gesichtsmasken in den Zugangs-, Pausen- und Sanitärbereichen am Veranstaltungsort sowie im Zuschauerbereich;
h) das Vorgehen beim Auftreten von Verdachts- und Infektionsfällen bei Besuchern, bei Mitwirkenden oder beim Personal, das mit den Besuchern Kontakt hat;
i) die Massnahmen im Bereich der Verpflegung und Restauration, einschliesslich Regelungen zum Verkauf von alkoholischen Getränken;
k) die Hygienemassnahmen, insbesondere die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, periodische Reinigungen, Lüftung;
l) Verhaltensanweisungen an Mitwirkende;
m) die Massnahmen zur Information der Besucher sowie der Mitwirkenden über geltende Hygiene- und Verhaltensmassnahmen, insbesondere über das Vorgehen bei einer nach der Veranstaltung bekannt werdenden Infektion;
n) die Massnahmen zur Schulung des Personals betreffend die geltenden Massnahmen, die Erkennung von Covid-19-Symptomen und das Vorgehen bei einem Verdacht auf einen Infektionsfall im Publikum;
o) das Vorgehen bei Widerhandlungen von Besuchern und Mitwirkenden gegen die Vorgaben des Schutzkonzepts.

1   Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage), SR 818.101.26.

2   Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3), SR 818.101.24.

3   Verordnung vom 2. Juli 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs), SR 818.101.27.

4   Ingress abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 294.

5   Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 213.

6   Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 213.

7   Abrufbar unter www.regierung.li und www.ag.llv.li.

8   Art. 3a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 213.

9   Art. 3a Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 244.

10   Art. 3b eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 297.

11   Art. 3b Abs. 2 Bst. c aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 302.

12   Art. 3b Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 302.

13   Art. 4a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 302.

14   Art. 4b eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 302.

15   Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 294.

16   Art. 5 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 330.

17   Art. 5a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 273.

18   Art. 5b eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 273.

19   Art. 5b Bst. c Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 302.

20   Art. 5b Bst. e aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 302.

21   Art. 5c eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 332.

22   Art. 11 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 294.

23   Art. 11 Abs. 2 Bst. b Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 294.

24   Eine aktualisierte Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko kann unter www.admin.ch/ch/d/sr/818.101.27/index.html abgerufen werden.

25   Art. 11 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 213.

26   Art. 11 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 294.

27   Art. 11 Abs. 3 Bst. abis eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 294.

28   Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 273.

29   Art. 12 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 302.

30   Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 302.

31   Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 332.

32   Anhang abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 273, LGBl. 2020 Nr. 294 und LGBl. 2020 Nr. 302.