818.101.24
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 206 ausgegeben am 25. Juni 2020
Verordnung
vom 25. Juni 2020
über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung)
Aufgrund von Art. 4 iVm Art. 10 des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, LGBl. 1923 Nr. 24, Art. 40 iVm Art. 6 und 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG), SR 818.101, Art. 65 iVm Art. 49 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30, sowie unter Berücksichtigung von Art. 3 bis 6 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz), SR 818.102, und der schweizerischen Verordnungen über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie1 2 3 verordnet die Regierung:4
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung ordnet Massnahmen an gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie.
2) Die Massnahmen dienen dazu:
a) die Verbreitung des Coronavirus (Covid-19) zu verhindern und Übertragungsketten zu unterbrechen;
b) die Kapazitäten zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie sicherzustellen, insbesondere zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Pflege und wichtigen medizinischen Gütern.
3) Soweit diese Verordnung nichts Besonderes bestimmt, finden die aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren Bestimmungen der schweizerischen "Covid-19-Verordnung besondere Lage", "Covid-19-Verordnung 3" und "Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs" Anwendung.5
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
II. Massnahmen gegenüber Personen
Art. 3
Grundsatz6
Jede Person beachtet die Empfehlungen der Regierung und des Amtes für Gesundheit zu Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie7.
Art. 3a 8
Reisende im öffentlichen Verkehr
1) Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen und Bussen müssen eine Gesichtsmaske tragen. Davon ausgenommen sind:
a) Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;
b) Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können; für den Nachweis medizinischer Gründe ist ein Attest eines Arztes oder Psychotherapeuten erforderlich.9
2) Als Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs nach Abs. 1 gelten Fahrzeuge von Unternehmen mit einer Konzession oder Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz.10
Art. 3b 11
Personen in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben sowie Aussenbereichen von Skiliften und Sesselbahnen12
1) Jede Person muss in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen.
1a) Abs. 1 gilt auch in Aussen- bzw. Zugangsbereichen von Skiliften und Sesselbahnen.13
1b) Abs. 1 gilt zudem an Schulen nach dem Schulgesetz, in Unterrichtsräumen anderer Bildungseinrichtungen sowie in Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung. Ausgenommen sind Situationen, in denen das Tragen einer Maske den Unterricht, die Therapie oder die Betreuung wesentlich erschwert.14
2) Folgende Personen sind von der Pflicht nach Abs. 1 bis 1b ausgenommen:15
a) Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;
b) Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können; für den Nachweis gilt Art. 3a Abs. 1 Bst. b;16
c) Aufgehoben17
d) Personen, die eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nehmen;
e) Angehörige des Personals, sofern andere wirksame Schutzmassnahmen wie das Anbringen zweckmässiger Abschrankungen ergriffen werden;
f) auftretende Personen wie Künstler oder Sportler, wenn das Tragen einer Maske aufgrund der Art der Aktivität nicht möglich ist.
3) Aufgehoben18
4) Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske nach Abs. 1 ändert nichts an den übrigen Massnahmen, die in den Schutzkonzepten der Betreiber und Organisatoren nach Art. 4 vorgesehen sind. Namentlich ist der erforderliche Abstand auch beim Tragen einer Maske nach Möglichkeit einzuhalten.19
Art. 3c 20
Massnahmen im öffentlichen Raum
1) Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, sind verboten.
2) Jede Person muss im öffentlichen Raum eine Gesichtsmaske tragen, sobald es zu einer Konzentration von Personen kommt, bei welcher der erforderliche Abstand nicht eingehalten werden kann.
3) Auf die Pflicht nach Abs. 2 sind die Ausnahmen nach Art. 3b Abs. 2 Bst. a und b anwendbar.
III. Massnahmen betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen
Art. 4
Schutzkonzept
1) Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Bildungseinrichtungen, sowie Organisatoren von Veranstaltungen müssen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen.
2) Das Schutzkonzept muss für die Einrichtung, den Betrieb oder die Veranstaltung Massnahmen betreffend Hygiene und Abstand vorsehen; eine Unterschreitung des Abstands ist zulässig, wenn geeignete Schutzmassnahmen wie das Tragen einer Gesichtsmaske oder das Anbringen zweckmässiger Abschrankungen vorgesehen werden.
3) Die Vorgaben nach Abs. 2 werden im Anhang näher ausgeführt.
4) Im Schutzkonzept muss eine für die Umsetzung des Konzepts und für den Kontakt mit den zuständigen Behörden verantwortliche Person bezeichnet werden.
Art. 4a 21
Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe sowie Diskotheken und Tanzlokale
1) Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe sowie Diskotheken und Tanzlokale sind für das Publikum geschlossen.
2) Abs. 1 gilt nicht für:
a) Take-away-Betriebe;
b) Schulmensen und Betriebskantinen;
c) Lieferdienste für Mahlzeiten; und
d) Restaurationsbetriebe für Hotelgäste.
3) Betriebe nach Abs. 2 dürfen zwischen 06.00 und 23.00 Uhr geöffnet sein.
Art. 4a bis 22
Aufgehoben
Art. 4b 23
Besondere Bestimmungen für Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport
Öffentlich zugängliche Einrichtungen in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport sind für das Publikum geschlossen, namentlich:
a) Kultur-, Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe wie Kinos, Museen und Ausstellungshallen, Lesesäle von Bibliotheken und Archiven, Casinos und Spielsalons, Konzertsäle, Theater sowie geschlossene Bereiche von botanischen Gärten und Zoos;
b) Sport- und Wellnessbetriebe in Innenräumen, namentlich Sport- und Fitnesszentren, Kunsteisbahnen und Schwimmbäder, sofern sie nicht zu einem Hotel gehören und nur für Hotelgäste zugänglich sind.
Art. 5 24
Besondere Bestimmungen für Veranstaltungen sowie für Messen und Märkte
1) Die Durchführung von Veranstaltungen ist verboten. Vom Verbot ausgenommen sind:
a) Sitzungen des Landtages oder eines Gemeinderates, einschliesslich seiner Kommissionen und Ausschüsse;
b) Veranstaltungen zur politischen Meinungsbildung mit bis zu 50 Personen;
c) religiöse Veranstaltungen sowie Bestattungen;
d) Präsenzveranstaltungen an obligatorischen Schulen, Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe sowie an anderen Bildungseinrichtungen;
e) Veranstaltungen ohne Publikum in den Bereichen Sport und Kultur;
f) Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis nach Abs. 2.
2) An Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis (private Veranstaltungen) dürfen höchstens fünf Personen teilnehmen. Die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts gilt nicht.25
3) Die Durchführung von Messen und Märkten in Innenräumen ist verboten.
Art. 5a 26
Aufgehoben
Art. 5b 27
Aufgehoben
Art. 5c 28
Besondere Bestimmungen für Schulen nach dem Schulgesetz
1) Das Schutzkonzept (Art. 4) an Schulen nach dem Schulgesetz ist von der jeweils zuständigen Schulleitung nach den Vorgaben des Schulamtes zu erarbeiten; sie sorgt für dessen Umsetzung.
2) Die jeweils zuständige Schulleitung kann bei Verstössen gegen das Schutzkonzept oder die Maskentragpflicht (Art. 3b Abs. 1b) Massnahmen nach Art. 24 SchulOV ergreifen; bei Privatschulen richten sich die Massnahmen nach den schulinternen Vorschriften.
Art. 6
Erleichterungen
Die Regierung kann Erleichterungen gegenüber den Vorgaben nach Art. 4 Abs. 2 bis 4 und Art. 5 bewilligen, wenn:
a) überwiegende öffentliche Interessen dies gebieten; und
b) vom Veranstalter oder Betreiber ein Schutzkonzept nach Art. 4 vorgelegt wird, das spezifische Massnahmen umfasst, welche die Verbreitung des Coronavirus (Covid-19) verhindern und Übertragungsketten unterbrechen.
Art. 7
Kontrolle und Mitwirkungspflichten
1) Die Betreiber und Organisatoren müssen:
a) ihr Schutzkonzept den zuständigen Vollzugsorganen auf deren Verlangen vorweisen;
b) den zuständigen Vollzugsorganen den Zutritt zu den Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen gewähren.
2) Stellen die zuständigen Vollzugsorgane fest, dass kein ausreichendes Schutzkonzept vorliegt oder dieses nicht umgesetzt wird, so treffen sie die geeigneten Massnahmen. Sie können einzelne Einrichtungen oder Betriebe schliessen oder einzelne Veranstaltungen verbieten oder auflösen.
IV. Massnahmen zum Schutz von Arbeitnehmern
Art. 8
Präventionsmassnahmen
1) Die Arbeitgeber müssen gewährleisten, dass die Arbeitnehmer die Empfehlungen der Regierung und des Amtes für Gesundheit betreffend Hygiene und Abstand einhalten können. Hierzu sind entsprechende Massnahmen vorzusehen und umzusetzen.
2) In Innenräumen, einschliesslich Fahrzeugen, in denen sich mehr als eine Person aufhält, muss jede Person eine Gesichtsmaske tragen. Diese Pflicht gilt nicht für:29
a) Tätigkeiten, bei denen aus Sicherheitsgründen oder aufgrund der Art der Tätigkeit keine Maske getragen werden kann;
b) Personen, die nach Art. 3b Abs. 2 von der Pflicht, eine Gesichtsmaske zu tragen, ausgenommen sind.
3) Die Arbeitgeber treffen weitere Massnahmen gemäss dem STOP-Prinzip (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung), namentlich die physische Trennung, getrennte Teams oder das Tragen von Gesichtsmasken in Aussenbereichen.30
4) Die Arbeitgeber beachten die Empfehlungen der Regierung betreffend die Erfüllung der Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus.31
5) Für den Schutz besonders gefährdeter Arbeitnehmer gilt zudem Art. 11 Abs. 2 Bst. d.32
Art. 9
Vollzug, Kontrollen und Mitwirkungspflichten
1) In Anwendung der Gesundheitsschutzbestimmungen von Art. 6 des Arbeitsgesetzes obliegt der Vollzug von Art. 8 den nach dem Arbeitsgesetz und dem Unfallversicherungsgesetz zuständigen Behörden.
2) Die zuständigen Vollzugsorgane können in den Betrieben und an Örtlichkeiten jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen.
3) Die Arbeitgeber müssen den zuständigen Vollzugsorganen den Zutritt zu den Räumlichkeiten und Örtlichkeiten gewähren.
4) Die Anordnungen der zuständigen Vollzugsorgane bei Kontrollen vor Ort sind unverzüglich umzusetzen.
5) Die Durchführung von Kontrollen und damit zusammenhängenden Amtshandlungen der zuständigen Vollzugsorgane sind gebührenfrei, sofern solche Kontrollen oder Amtshandlungen nicht mutwillig verursacht, behindert oder erschwert werden.
V. Meldepflicht gegenüber dem Koordinierten Sanitätsdienst
Art. 10
Meldepflicht
Die zuständigen Vollzugsbehörden sind verpflichtet, dem Koordinierten Sanitätsdienst regelmässig Folgendes zu melden:
a) Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten;
b) Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten, die für die Behandlung von Covid-19-Erkrankungen bestimmt sind, sowie Anzahl der aktuell behandelten Patienten mit einer Covid-19-Erkrankung;
c) Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten der Intensivpflege sowie Anzahl der aktuell in Intensivpflege behandelten und beatmeten Patienten mit einer Covid-19-Erkrankung;
d) Gesamtzahl und Auslastung von Geräten zur extrakorporalen Membranoxygenierung (ECMO);
e) Angaben zur Verfügbarkeit von Medizinal- und Pflegepersonal in Spitälern;
f) maximale Kapazität, namentlich Gesamtzahl aller Patienten und Gesamtzahl von Covid-19-Patienten, die von ihren Spitälern unter Berücksichtigung der verfügbaren Betten und des verfügbaren Personals behandelt werden können.
VI. Aufrechterhaltung der Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung
Art. 11
Grundsatz
1) Um die Kapazitäten zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie aufrechtzuerhalten und um insbesondere eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Pflege und wichtigen medizinischen Gütern zu gewährleisten, müssen insbesondere folgende Massnahmen getroffen werden:
a) Massnahmen zur Einschränkung der Einreise von Personen aus Risikoländern oder -regionen sowie der Ein- und Ausfuhr von Waren;
b) Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern.
2) Es finden nach Massgabe der aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren Bestimmungen der schweizerischen Covid-19-Verordnung 3 sinngemäss Anwendung:
a) in Bezug auf Einschränkungen beim Grenzübertritt und bei der Zulassung von Ausländern: Art. 4, 9 und 10 sowie die Anhänge 1 und 3 der Covid-19-Verordnung 3;33
b) in Bezug auf die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern: Art. 11 bis 23 sowie die Anhänge 4 und 5 der Covid-19-Verordnung 3 mit der Massgabe, dass:34
1. soweit eine Kostentragung durch den Bund vorgesehen ist, das Land die Kosten trägt;
2. soweit die zuständigen schweizerischen Behörden Massnahmen nach Art. 19 und 20 treffen, das Einvernehmen mit der Regierung herzustellen ist;
c) in Bezug auf die Gesundheitsversorgung: Art. 25 der Covid-19-Verordnung 3;
d) in Bezug auf Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Arbeitnehmern: Art. 27a Abs. 1 bis 8, 10 und 11 sowie Anhang 7 der Covid-19-Verordnung 3.35
3) Auf die Massnahmen für einreisende Personen aus einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko36 finden die aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren Bestimmungen der schweizerischen Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs mit der Massgabe Anwendung, dass:37
a) das Amt für Gesundheit nach Art. 2 Abs. 2 die Aufenthaltsdauer in einem Staat oder Gebiet ohne erhöhtem Ansteckungsrisiko an die Quarantäne anrechnen kann;38
abis) das Amt für Gesundheit nach Art. 4 Abs. 3 die Ausnahmen von der Pflicht zur Quarantäne bewilligen oder Erleichterungen gewähren kann;39
b) die Meldepflicht für einreisende Personen nach Art. 5 gegenüber dem Amt für Gesundheit besteht.
VII. Strafbestimmungen
Art. 12 40
Übertretungen
Von der Regierung wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer:
a) als Betreiber oder Organisator vorsätzlich seine Verpflichtungen nach Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4a und 4b nicht einhält;
b) eine nach Art. 5 Abs. 1 verbotene Veranstaltung durchführt;
c) Messen oder Märkte durchführt, deren Durchführung nach Art. 5 Abs. 3 verboten ist.
VIII. Schlussbestimmungen
Art. 13
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19), LGBl. 2020 Nr. 94, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 14 41
Inkrafttreten und Geltungsdauer
1) Diese Verordnung tritt am 26. Juni 2020 in Kraft.
2) Art. 3c Abs. 1, Art. 4a, 4b, 5 und Anhang Ziff. 3a gelten bis zum 28. Februar 2021.42

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang43
(Art. 4 Abs. 3)
Vorgaben für Schutzkonzepte
1 Allgemeines
1.1 Grundsatz
Ein erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht, wenn die Distanz von 1,5 Metern während mehr als 15 Minuten nicht eingehalten werden kann.
1.2 Schutz vor einer Ansteckung mit Covid-19
1) Der Betreiber oder Organisator achtet bei der Wahl der Massnahmen nach Art. 4 Abs. 2 darauf, für Gäste, Besucher und Teilnehmer einen wirkungsvollen Schutz vor einer Ansteckung mit Covid-19 zu erreichen.
2) Sind in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben und an Veranstaltungen Arbeitnehmer tätig, so sind im Schutzkonzept die Massnahmen für Gäste, Besucher und Teilnehmer auf die Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer nach Art. 8 abzustimmen.
3) Um einen wirkungsvollen Schutz nach den Abs. 1 und 2 zu erreichen, trifft der Betreiber oder Organisator gegebenenfalls differenzierte Massnahmen für einzelne Bereiche der Einrichtung, des Betriebs oder der Veranstaltung, beispielsweise für Sitzplatz- oder Pausenbereiche, oder für einzelne Personengruppen, etwa durch die Bildung beständiger Teams.
1.3 Information der anwesenden Personen
Der Betreiber oder Organisator informiert die anwesenden Personen (Gäste, Teilnehmer und Besucher) über die für die Einrichtung, den Betrieb oder die Veranstaltung geltenden Massnahmen, beispielsweise über eine allfällige Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske.
2 Hygiene
2.1 Allen Personen muss es ermöglicht werden, sich regelmässig die Hände zu reinigen. Hierzu müssen Händedesinfektionsmittel und bei öffentlich zugänglichen Waschbecken Seife zur Verfügung stehen.
2.2 Alle Kontaktflächen müssen regelmässig gereinigt werden.
2.3 Es müssen genügend Abfalleimer bereitgestellt werden, namentlich zur Entsorgung von Taschentüchern und Gesichtsmasken.
3 Abstand
3.1 Der Abstand, der zwischen den Personen mindestens einzuhalten ist, beträgt 1,5 Meter (erforderlicher Abstand).
3.2 Aufgehoben
3.3 Aufgehoben
3.4 Der Personenfluss ist so zu lenken, dass der erforderliche Abstand zwischen allen Personen eingehalten werden kann.
3.5 Von den Vorgaben zum Abstand ausgenommen sind Gruppen von Personen, bei denen die Einhaltung des Abstands unzweckmässig ist, namentlich bei Schulkindern, Familien oder Personen, die im selben Haushalt leben.
3a. Schutzkonzepte für Gemeinschaftsgastronomie und Restaurationsbetriebe für Hotelgäste
Schutzkonzepte für Gemeinschaftsgastronomie (Betriebskantinen und Schulmensen) sowie Restaurationsbetriebe für Hotelgäste müssen zusätzlich insbesondere Folgendes vorsehen:
a) Die Gästegruppen müssen an den einzelnen Tischen so platziert werden, dass der erforderliche Abstand zwischen den einzelnen Gruppen eingehalten wird; kann der erforderliche Abstand nicht eingehalten werden, sind zwischen Gästegruppen trennende Elemente zu verwenden. Dies gilt nicht für Mensen der obligatorischen Schulen.
b) Die Grösse der Gästegruppe darf höchstens sechs Personen pro Tisch betragen; dies gilt nicht für Eltern mit Kindern sowie für Mensen der obligatorischen Schulen.
c) Verschiedene Gästegruppen dürfen untereinander nicht vermischt werden.
d) Für die Gäste gilt eine Sitzpflicht; namentlich dürfen Speisen und Getränke nur sitzend konsumiert werden.
e) Die Gäste müssen eine Gesichtsmaske tragen, soweit sie nicht an einem Tisch sitzen.
f) Die Mitarbeitenden haben im Gästebereich eine Gesichtsmaske zu tragen, soweit ein wirkungsvoller Schutz vor einer Ansteckung nicht durch spezielle Schutzvorrichtungen (z.B. Kunststoffglasscheiben) erreicht wird.
g) In Betriebskantinen dürfen ausschliesslich im betreffenden Betrieb arbeitende Personen und in Mensen der obligatorischen Schulen ausschliesslich Schüler, Lehrpersonen sowie die Angestellten der Schule verköstigt werden.
4. Aufgehoben

1   Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage), SR 818.101.26.

2   Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3), SR 818.101.24.

3   Verordnung vom 2. Juli 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs), SR 818.101.27.

4   Ingress abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 294.

5   Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 213.

6   Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 213.

7   Abrufbar unter www.regierung.li und www.ag.llv.li.

8   Art. 3a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 213.

9   Art. 3a Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 13.

10   Art. 3a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 489.

11   Art. 3b eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 297.

12   Art. 3b Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 489.

13   Art. 3b Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 489.

14   Art. 3b Abs. 1b eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 13.

15   Art. 3b Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 13.

16   Art. 3b Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 13.

17   Art. 3b Abs. 2 Bst. c aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 489.

18   Art. 3b Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 13.

19   Art. 3b Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 489.

20   Art. 3c abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 13.

21   Art. 4a abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 489.

22   Art. 4abis aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 489.

23   Art. 4b abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 489.

24   Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 489.

25   Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 13.

26   Art. 5a aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 489.

27   Art. 5b aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 489.

28   Art. 5c abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 13.

29   Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 13.

30   Art. 8 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 13.

31   Art. 8 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 13.

32   Art. 8 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 13.

33   Art. 11 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 294.

34   Art. 11 Abs. 2 Bst. b Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 294.

35   Art. 11 Abs. 2 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 13.

36   Eine aktualisierte Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko kann unter www.admin.ch/ch/d/sr/818.101.27/index.html abgerufen werden.

37   Art. 11 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 213.

38   Art. 11 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 294.

39   Art. 11 Abs. 3 Bst. abis eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 294.

40   Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 489.

41   Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 302.

42   Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 13.

43   Anhang abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 273, LGBl. 2020 Nr. 294, LGBl. 2020 Nr. 302, LGBl. 2020 Nr. 355 und LGBl. 2020 Nr. 489.