818.101.24
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 206 ausgegeben am 25. Juni 2020
Verordnung
vom 25. Juni 2020
über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung)
Aufgrund von Art. 4 iVm Art. 10 des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, LGBl. 1923 Nr. 24, Art. 40 iVm Art. 6 und 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG), SR 818.101, Art. 65 iVm Art. 49 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30, sowie unter Berücksichtigung von Art. 3 bis 6a des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz), SR 818.102, und der schweizerischen Verordnungen über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie123 verordnet die Regierung:4
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung ordnet Massnahmen an gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie.
2) Die Massnahmen dienen dazu:
a) die Verbreitung des Coronavirus (Covid-19) zu verhindern und Übertragungsketten zu unterbrechen;
b) die Kapazitäten zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie sicherzustellen, insbesondere zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Pflege und wichtigen medizinischen Gütern.
3) Soweit diese Verordnung nichts Besonderes bestimmt, finden die aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren Bestimmungen der schweizerischen "Covid-19-Verordnung besondere Lage", "Covid-19-Verordnung 3" und "Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr" Anwendung.5
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
II. Massnahmen gegenüber Personen
Art. 3
Grundsatz6
Jede Person beachtet die Empfehlungen der Regierung und des Amtes für Gesundheit zu Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie7.
Art. 3a8
Reisende im öffentlichen Verkehr
1) Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen und Bussen müssen eine Gesichtsmaske tragen. Davon ausgenommen sind:
a) Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;
b) Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können; für den Nachweis medizinischer Gründe ist ein Attest eines Arztes oder Psychotherapeuten erforderlich.9
2) Als Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs nach Abs. 1 gelten Fahrzeuge von Unternehmen mit einer Konzession oder Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz.10
Art. 3b11
Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben
1) Jede Person muss in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen.
2) Aufgehoben12
3) Folgende Personen sind von der Pflicht nach Abs. 1 ausgenommen:13
a) Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;
b) Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können; für den Nachweis gilt Art. 3a Abs. 1 Bst. b;
c) Aufgehoben14
d) Personen, die eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nehmen;
e) auftretende Personen wie Künstler oder Sportler, wenn das Tragen einer Maske aufgrund der Art der Aktivität nicht möglich ist;
f) Personen in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben oder an Veranstaltungen, für die der Zugang auf Personen mit einem Covid-19-Zertifikat (Art. 11a) beschränkt ist.
4) Ist zu öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben oder zu Veranstaltungen der Zugang auf Personen mit einem Covid-19-Zertifikat (Art. 11a) beschränkt, so müssen die Betreiber und Organisatoren vorsehen, dass die vor Ort tätigen Personen, die Kontakt haben zu Gästen, Kunden oder Besuchern:15
a) selber ein Zertifikat vorweisen können; oder
b) in Innenbereichen eine Gesichtsmaske tragen.
5) Sozialmedizinische Institutionen können nach Rücksprache mit dem Amt für Gesundheit in ihren Schutzkonzepten vorsehen, dass in den öffentlich zugänglichen Bereichen von der Pflicht nach Abs. 1 ausgenommen sind:
a) Bewohner, die gegen Covid-19 geimpft wurden: für die in Anhang 1a festgelegte Dauer;
b) Bewohner, die sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten: für die in Anhang 1a festgelegte Dauer.
6) Welche Personen im Sinne von Abs. 5 Bst. a als geimpft gelten, wird in Anhang 1a geregelt.
Art. 3c16
Aufgehoben
IIa. Massnahmen betreffend die Kontaktquarantäne und die Absonderung17
Art. 3d18
Anordnung der Kontaktquarantäne
1) Das Amt für Gesundheit stellt Personen unter Kontaktquarantäne, die in einem der folgenden Zeiträume engen Kontakt hatten mit:
a) einer Person, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt oder wahrscheinlich ist und die symptomatisch ist: in den letzten 48 Stunden vor dem Auftreten der Symptome und bis 10 Tage danach;
b) einer Person, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt ist und die asymptomatisch ist: in den letzten 48 Stunden vor der Probenentnahme und bis zur Absonderung der Person.
2) Von der Kontaktquarantäne ausgenommen sind Personen:19
a) die nachweisen, dass sie gegen Covid-19 geimpft wurden: für die in Anhang 1a festgelegte Dauer;
b) die nachweisen, dass sie sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten: für die in Anhang 1a festgelegte Dauer;
c) die eine Tätigkeit ausüben, die für die Gesellschaft von grosser Bedeutung ist und bei der ein akuter Personalmangel herrscht: während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit und auf dem Arbeitsweg.
2a) Welche Personen im Sinne von Abs. 2 Bst. a als geimpft gelten, wird in Anhang 1a geregelt.20
3) Das Amt für Gesundheit kann in begründeten Fällen für bestimmte Personen oder Kategorien von Personen:21
a) weitere Ausnahmen von der Kontaktquarantäne bewilligen oder Erleichterungen gewähren;
b) in anderen Fällen als nach Abs. 1 oder auch wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind, eine Kontaktquarantäne vorsehen, wenn dies zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 erforderlich ist.22
Art. 3e23
Dauer und vorzeitige Beendigung der Kontaktquarantäne24
1) Die Kontaktquarantäne dauert 10 Tage ab dem Zeitpunkt des letzten engen Kontakts mit der Person nach Art. 3d Abs. 1.
2) Personen in Kontaktquarantäne können die Quarantäne vorzeitig beenden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:25
a) Die Person legt dem Amt für Gesundheit das negative Resultat einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 vor, wobei die Analyse frühestens durchgeführt worden sein darf:
1. bei Kindern vor ihrem 12. Geburtstag am fünften Tag der Quarantäne;
2. bei allen übrigen Personen am siebten Tag der Quarantäne.
b) Das Amt für Gesundheit stimmt der vorzeitigen Beendigung der Quarantäne zu.
Art. 3f26
Absonderung
1) Das Amt für Gesundheit ordnet bei Personen, die an Covid-19 erkrankt sind oder sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben, eine Absonderung von 10 Tagen an.
2) Zeigt die Person besonders schwere Symptome oder ist sie stark immunsupprimiert, so kann das Amt für Gesundheit eine längere Dauer der Absonderung anordnen.
3) Die Absonderungsdauer beginnt zu laufen:
a) am Tag des Auftretens von Symptomen;
b) sofern die an Covid-19 erkrankte oder mit Sars-CoV-2 angesteckte Person asymptomatisch ist: am Tag der Durchführung des Tests.
4) Das Amt für Gesundheit hebt die Absonderung frühestens nach 10 Tagen auf, wenn die abgesonderte Person:
a) seit mindestens 48 Stunden symptomfrei ist; oder
b) zwar weiterhin Symptome aufweist, diese aber derart sind, dass die Aufrechterhaltung der Absonderung nicht mehr gerechtfertigt ist.
III. Massnahmen betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen
Art. 4
Schutzkonzept
1) Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Bildungseinrichtungen, sowie Organisatoren von Veranstaltungen müssen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen.
2) Wird bei Personen ab vollendetem 16. Altersjahr der Zugang nicht auf Personen mit einem Covid-19-Zertifikat (Art. 11a) eingeschränkt, so gelten für das Schutzkonzept folgende Vorgaben:27
a) Es muss für die Einrichtung, den Betrieb oder die Veranstaltung Massnahmen betreffend Hygiene und Abstand vorsehen.
b) Es muss Massnahmen vorsehen, welche die Einhaltung der Maskentragpflicht nach Art. 3b gewährleisten.
2a) Wird bei Personen ab vollendetem 16. Altersjahr der Zugang auf Personen mit einem Covid-19-Zertifikat (Art. 11a) eingeschränkt, so muss das Schutzkonzept Massnahmen zur Hygiene und zur Umsetzung der Zugangsbeschränkung enthalten.28
3) Die Vorgaben nach Abs. 2 und 2a werden in Anhang 1 näher ausgeführt.29
4) Im Schutzkonzept muss eine für die Umsetzung des Konzepts und für den Kontakt mit den zuständigen Behörden verantwortliche Person bezeichnet werden.
5) Aufgehoben30
Art. 4a31
Besondere Bestimmungen für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe
1) Für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe, in denen die Konsumation vor Ort erfolgt, gilt Folgendes:
a) Die Betriebe müssen bei Personen ab vollendetem 16. Altersjahr den Zugang zu Innenbereichen auf Personen mit einem Covid-19-Zertifikat (Art. 11a) beschränken.
b) Den Zugang zu Aussenbereichen können die Betriebe für Personen ab vollendetem 16. Altersjahr auf Personen mit einem Covid-19-Zertifikat (Art. 11a) beschränken. Sieht ein Betrieb im Aussenbereich keine Beschränkung des Zugangs vor, so muss zwischen den Gästegruppen entweder der erforderliche Abstand eingehalten oder müssen wirksame Abschrankungen angebracht werden.
2) Für Betriebskantinen und Schulmensen gilt einzig Folgendes:
a) Für die Konsumation im Restaurationsbereich gilt eine Sitzpflicht.
b) In Innenbereichen von Betriebskantinen muss der erforderliche Abstand zwischen allen Gästen eingehalten werden.
c) Die Gäste müssen im Innenbereich eine Gesichtsmaske tragen, wenn sie nicht an einem Tisch sitzen.
d) In Betriebskantinen dürfen ausschliesslich im betreffenden Betrieb arbeitende Personen und in Schulmensen ausschliesslich Schüler, Lehrpersonen sowie die Angestellten der Schule verköstigt werden.
3) Für Diskotheken und Tanzlokale gilt einzig Art. 4b.
Art. 4abis32
Aufgehoben
Art. 4b33
Besondere Bestimmungen für Diskotheken und Tanzlokale und andere Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport
1) Diskotheken und Tanzlokale müssen bei Personen ab vollendetem 16. Altersjahr den Zugang auf Personen mit einem Covid-19-Zertifikat (Art. 11a) beschränken.
2) Öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport, in denen den Besuchern nicht ausschliesslich Aussenbereiche offenstehen, müssen bei Personen ab vollendetem 16. Altersjahr den Zugang auf Personen mit einem Covid-19-Zertifikat (Art. 11a) beschränken.
Art. 534
Besondere Bestimmungen für Veranstaltungen
1) Für Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen, seien es Besucher oder Teilnehmende, ist für Personen ab vollendetem 16. Altersjahr der Zugang auf Personen mit einem Covid-19-Zertifikat (Art. 11a) zu beschränken.
2) Für Veranstaltungen mit höchstens 50 Personen sowie religiöse Veranstaltungen und Bestattungsfeiern kann der Zugang nach Massgabe von Abs. 1 beschränkt werden; wird keine Zugangsbeschränkung vorgesehen, so gelten die Vorgaben nach Art. 3b und 4.
2a) Für Veranstaltungen im Freien mit nicht mehr als 1 000 Personen, seien es Besucher oder Teilnehmende, gilt abweichend von Abs. 1 einzig Art. 4 Abs. 2 Bst. a.35
3) Für Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis (private Veranstaltungen), die nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden, gilt einzig Art. 3; die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts gilt nicht.
Art. 5a36
Aufgehoben
Art. 5b37
Aufgehoben
Art. 5c38
Besondere Bestimmungen für Schulen nach dem Schulgesetz
1) Das Schutzkonzept (Art. 4) an Schulen nach dem Schulgesetz ist von der jeweils zuständigen Schulleitung nach den Vorgaben des Schulamtes zu erarbeiten; sie sorgt für dessen Umsetzung.
2) Die jeweils zuständige Schulleitung kann bei Verstössen gegen das Schutzkonzept (Art. 4) oder die Maskentragpflicht (Art. 3b) Massnahmen nach Art. 24 SchulOV ergreifen; bei Privatschulen richten sich die Massnahmen nach den schulinternen Vorschriften.39
Art. 6
Erleichterungen
Die Regierung kann Erleichterungen gegenüber den Vorgaben nach Art. 4 Abs. 2, 2a und 3 bewilligen, wenn:40
a) überwiegende öffentliche Interessen dies gebieten; und
b) vom Veranstalter oder Betreiber ein Schutzkonzept nach Art. 4 vorgelegt wird, das spezifische Massnahmen umfasst, welche die Verbreitung des Coronavirus (Covid-19) verhindern und Übertragungsketten unterbrechen.
Art. 7
Kontrolle und Mitwirkungspflichten
1) Die Betreiber und Organisatoren müssen:
a) ihr Schutzkonzept den zuständigen Vollzugsorganen auf deren Verlangen vorweisen;
b) den zuständigen Vollzugsorganen den Zutritt zu den Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen gewähren.
2) Stellen die zuständigen Vollzugsorgane fest, dass kein ausreichendes Schutzkonzept vorliegt oder dieses nicht umgesetzt wird, so treffen sie die geeigneten Massnahmen. Sie können einzelne Einrichtungen oder Betriebe schliessen oder einzelne Veranstaltungen verbieten oder auflösen.
IV. Massnahmen zum Schutz von Arbeitnehmern
Art. 8
Präventionsmassnahmen
1) Die Arbeitgeber müssen gewährleisten, dass die Arbeitnehmer die Empfehlungen der Regierung und des Amtes für Gesundheit betreffend Hygiene und Abstand einhalten können. Hierzu sind entsprechende Massnahmen vorzusehen und umzusetzen.
2) Aufgehoben41
3) Die Arbeitgeber treffen weitere Massnahmen gemäss dem STOP-Prinzip (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung), namentlich die Möglichkeit von Homeoffice, die physische Trennung, getrennte Teams, regelmässiges Lüften oder das Tragen von Gesichtsmasken.42
4) Sie sind berechtigt, das Vorliegen eines Covid-19-Zertifikats (Art. 11a) bei ihren Arbeitnehmern zu überprüfen, wenn dies der Festlegung angemessener Schutzmassnahmen dient. Das Ergebnis der Überprüfung darf nicht für andere Zwecke verwendet werden.43
4a) Sieht der Arbeitgeber die Überprüfung des Vorliegens eines Covid-19-Zertifikats nach Abs. 4 vor, so hat er dies und die daraus abgeleiteten Massnahmen schriftlich festzuhalten. Die Arbeitnehmer oder deren Vertretung sind vorgängig anzuhören.44
5) Für den Schutz besonders gefährdeter Arbeitnehmer gilt zudem Art. 11 Abs. 2 Bst. d.45
Art. 9
Vollzug, Kontrollen und Mitwirkungspflichten
1) In Anwendung der Gesundheitsschutzbestimmungen von Art. 6 des Arbeitsgesetzes obliegt der Vollzug von Art. 8 den nach dem Arbeitsgesetz und dem Unfallversicherungsgesetz zuständigen Behörden.
2) Die zuständigen Vollzugsorgane können in den Betrieben und an Örtlichkeiten jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen.
3) Die Arbeitgeber müssen den zuständigen Vollzugsorganen den Zutritt zu den Räumlichkeiten und Örtlichkeiten gewähren.
4) Die Anordnungen der zuständigen Vollzugsorgane bei Kontrollen vor Ort sind unverzüglich umzusetzen.
5) Die Durchführung von Kontrollen und damit zusammenhängenden Amtshandlungen der zuständigen Vollzugsorgane sind gebührenfrei, sofern solche Kontrollen oder Amtshandlungen nicht mutwillig verursacht, behindert oder erschwert werden.
V. Meldepflicht gegenüber dem Koordinierten Sanitätsdienst
Art. 10
Meldepflicht
Die zuständigen Vollzugsbehörden sind verpflichtet, dem Koordinierten Sanitätsdienst regelmässig Folgendes zu melden:
a) Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten;
b) Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten, die für die Behandlung von Covid-19-Erkrankungen bestimmt sind, sowie Anzahl der aktuell behandelten Patienten mit einer Covid-19-Erkrankung;
c) Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten der Intensivpflege sowie Anzahl der aktuell in Intensivpflege behandelten und beatmeten Patienten mit einer Covid-19-Erkrankung;
d) Gesamtzahl und Auslastung von Geräten zur extrakorporalen Membranoxygenierung (ECMO);
e) Angaben zur Verfügbarkeit von Medizinal- und Pflegepersonal in Spitälern;
f) maximale Kapazität, namentlich Gesamtzahl aller Patienten und Gesamtzahl von Covid-19-Patienten, die von ihren Spitälern unter Berücksichtigung der verfügbaren Betten und des verfügbaren Personals behandelt werden können.
VI. Aufrechterhaltung der Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung
Art. 11
Grundsatz
1) Um die Kapazitäten zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie aufrechtzuerhalten und um insbesondere eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Pflege und wichtigen medizinischen Gütern zu gewährleisten, müssen insbesondere folgende Massnahmen getroffen werden:
a) Massnahmen zur Einschränkung der Einreise von Personen aus Risikoländern oder -regionen sowie der Ein- und Ausfuhr von Waren;
b) Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern.
2) Es finden nach Massgabe der aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren Bestimmungen der schweizerischen Covid-19-Verordnung 3 sinngemäss Anwendung:
a) in Bezug auf Einschränkungen beim Grenzübertritt und bei der Zulassung von Ausländern: Art. 3 bis 5, 9 und 10 sowie die Anhänge 1, 1a und 3 der Covid-19-Verordnung 3;46
b) in Bezug auf die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern: Art. 11 bis 24g, 28b und 28c sowie die Anhänge 4 und 5 der Covid-19-Verordnung 3 mit der Massgabe, dass:47
1. soweit eine Kostentragung durch den Bund vorgesehen ist, das Land die Kosten trägt;
2. soweit die zuständigen schweizerischen Behörden Massnahmen nach Art. 19 und 20 treffen, das Einvernehmen mit der Regierung herzustellen ist;
3. als zuständige kantonale Stelle nach Art. 24 Abs. 3 und Art. 24b das Amt für Gesundheit gilt;48
c) in Bezug auf die Gesundheitsversorgung: Art. 25 und 26 Abs. 1 bis 5 der Covid-19-Verordnung 3 mit der Massgabe, dass:49
1. das Land die Kosten für Analysen auf Sars-CoV-2 übernimmt;
2. Verweise auf Anhang 6 als Verweise auf Anhang 2 dieser Verordnung gelten; davon ausgenommen ist Art. 26 Abs. 2;
3. für die Leistungen nach Anhang 2 dieser Verordnung keine Kostenbeteiligung nach Art. 23 oder 23a KVG erhoben wird;
d) in Bezug auf Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Arbeitnehmern: Art. 27a Abs. 1 bis 8, 10, 10bis und 11 sowie Anhang 7 der Covid-19-Verordnung 3.50
2a) Die Vergütung von Leistungen im Rahmen einer Analyse auf Sars-CoV-2 erfolgt nach Massgabe von Anhang 3.51
3) Auf die Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs finden die aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren Bestimmungen der schweizerischen Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr mit der Massgabe Anwendung, dass als zuständige kantonale Behörde das Amt für Gesundheit gilt.52
VIa. Covid-19-Zertifikate53
Art. 11a54
Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses
1) Das Amt für Gesundheit stellt in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2021/95355 und der dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte Covid-19-Zertifikate aus zum Nachweis:
a) einer gegen Covid-19 durchgeführten Impfung (Covid-19-Impfzertifikat);
b) einer Genesung nach einer Ansteckung mit Sars-CoV-2 (Covid-19-Genesungszertifikat);
c) eines negativen Ergebnisses eines Tests auf Sars-CoV-2 (Covid-19-Testzertifikat).
2) Covid-19-Zertifikate werden ausgestellt:
a) in Papierform; und/oder
b) in digitaler Form unter Verwendung einer elektronischen Identität (eID) nach der E-Government-Gesetzgebung.
3) Beginn und Höchstdauer der Gültigkeit von Covid-19-Zertifikaten richten sich nach Anhang 4.56
3a) Die Überprüfung der Authentizität, Integrität und Gültigkeit eines Covid-19-Zertifikats erfolgt anhand einer vom Amt für Gesundheit anerkannten Überprüfungs-App.57
4) Covid-19-Zertifikate, die von anderen EWR-Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2021/953 und der dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte ausgestellt wurden, sind den nach Abs. 1 ausgestellten Covid-19-Zertifikaten gleichgestellt; dies gilt ebenso für in einem Drittstaat ausgestellte Covid-19-Zertifikate, sofern die EU-Kommission die Gleichwertigkeit mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Covid-19-Zertifikaten festgestellt hat. Impfzertifikate sind nur anerkannt, wenn sie für Impfungen mit einem Impfstoff ausgestellt wurden, der:58
a) über eine Zulassung der Europäischen Arzneimittelagentur für die Europäische Union verfügt;
b) über eine Zulassung in der Schweiz verfügt;
c) gemäss dem "WHO Emergency use listing" zugelassen ist.
5) Einem Covid-19-Zertifikat nach Abs. 1 gleichgestellt sind Nachweise, die belegen, dass eine Person aus medizinischen Gründen weder geimpft noch getestet werden kann. Für den Nachweis ist ein Attest eines Arztes erforderlich.59
Art. 11b60
Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten aufgrund ausländischer Impf- und Genesungsnachweise
1) Das Amt für Gesundheit stellt auf Antrag ein Covid-19-Impfzertifikat oder Covid-19-Genesungszertifikat (Art. 11a Abs. 1 Bst. a oder b) aus für eine im Ausland erhaltene Impfung oder durchgemachte Erkrankung von:
a) Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein;
b) Personen, die nach Art. 4 der Covid-19-Verordnung 3 zur Einreise berechtigt sind und glaubhaft machen, dass sie eine Einreise nach Liechtenstein planen oder sich bereits in Liechtenstein befinden.
2) Der Antrag nach Abs. 1 muss zusammen mit den folgenden Unterlagen in Deutsch oder Englisch oder in einer amtlich beglaubigten Übersetzung in einer dieser Sprachen eingereicht werden:
a) für die Ausstellung eines Covid-19-Impfzertifikats:
1. internationale Impfbescheinigung nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) mit Angabe des verabreichten Impfstoffs und mit der Unterschrift und dem Stempel der verantwortlichen Stelle; oder
2. sonstiger Nachweis, der dem in Ziff. 1 genannten Beleg gleichwertig ist;
b) für die Ausstellung eines Covid-19-Genesungszertifikats:
1. Nachweis eines positiven Ergebnisses einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2, der folgende Angaben enthält:
1.1 Name, Vorname und Geburtsdatum des Antragstellers;
1.2 Datum und Uhrzeit der Probenentnahme;
1.3 Name und Adresse des Testzentrums oder der Institution, wo der Test durchgeführt wurde;
2. Bestätigung der Aufhebung der Absonderung oder ärztliche Bestätigung der Genesung von einer zuständigen Stelle mit behördlichen Aufgaben einschliesslich Name und Adresse dieser Stelle.
3) Für die Antragstellung ist das auf der Internetseite des Amtes für Gesundheit zur Verfügung gestellte elektronische Formular zu verwenden.
4) Bestehen Zweifel an der Echtheit der eingereichten Unterlagen, so kann das Amt für Gesundheit:
a) verlangen, dass der Antragsteller:
1. persönlich erscheint;
2. amtliche Beglaubigungen der Unterlagen einreicht;
3. weitere Informationen oder Unterlagen, die zur Beurteilung des Antrags notwendig sind, einreicht;
b) unter Einhaltung von Art. 62 des Epidemiengesetzes weitere Informationen von zuständigen ausländischen Stellen einholen.
5) Bestehen trotz Massnahmen weiterhin Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, so kann das Amt für Gesundheit den Antrag ablehnen.
VII. Strafbestimmungen
Art. 1261
Übertretungen
1) Von der Regierung wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer:62
a) als Betreiber oder Organisator vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen nach Art. 4 Abs. 1, 2 und 2a, Art. 4a, 4b oder 5 nicht einhält;
b) sich als Person ab vollendetem 16. Altersjahr ohne gültiges Covid-19-Zertifikat (Art. 11a) vorsätzlich zu einer Einrichtung, einem Betrieb oder einer Veranstaltung Zutritt verschafft, für den ein solches Zertifikat verlangt wird.
2) Vorbehalten bleiben die aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren Strafbestimmungen der schweizerischen Epidemiengesetzgebung.63
VIII. Schlussbestimmungen
Art. 13
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19), LGBl. 2020 Nr. 94, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 1464
Inkrafttreten und Geltungsdauer
1) Diese Verordnung tritt am 26. Juni 2020 in Kraft.
2) Anhang 2 Ziff. 1.1.1 Bst. a Ziff. 8 gilt bis zum 15. Dezember 2021.65
3) Aufgehoben66

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 167
(Art. 4 Abs. 3)
Vorgaben für Schutzkonzepte
A. Schutzkonzepte für öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen, die bei Personen ab vollendetem 16. Altersjahr den Zugang nicht auf Personen mit einem Covid-19-Zertifikat einschränken
1 Allgemeines
1.1 Grundsatz
Ein erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht, wenn die Distanz von 1,5 Metern während mehr als 15 Minuten nicht eingehalten werden kann.
1.2 Schutz vor einer Ansteckung mit Covid-19
1) Der Betreiber oder Organisator achtet bei der Wahl der Massnahmen nach Art. 4 Abs. 2 darauf, für Gäste, Besucher und Teilnehmer einen wirkungsvollen Schutz vor einer Ansteckung mit Covid-19 zu erreichen.
2) Sind in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben und an Veranstaltungen Arbeitnehmer tätig, so sind im Schutzkonzept die Massnahmen für Gäste, Besucher und Teilnehmer auf die Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer nach Art. 8 abzustimmen.
3) Um einen wirkungsvollen Schutz nach den Abs. 1 und 2 zu erreichen, trifft der Betreiber oder Organisator gegebenenfalls differenzierte Massnahmen für einzelne Bereiche der Einrichtung, des Betriebs oder der Veranstaltung, beispielsweise für Sitzplatz- oder Pausenbereiche, oder für einzelne Personengruppen, etwa durch die Bildung beständiger Teams.
1.3 Information der anwesenden Personen
Der Betreiber oder Organisator informiert die anwesenden Personen (Gäste, Teilnehmer und Besucher) über die für die Einrichtung, den Betrieb oder die Veranstaltung geltenden Massnahmen, beispielsweise über eine allfällige Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske.
2 Hygiene
2.1 Allen Personen muss es ermöglicht werden, sich regelmässig die Hände zu reinigen. Hierzu müssen Händedesinfektionsmittel und bei öffentlich zugänglichen Waschbecken Seife zur Verfügung stehen.
2.2 Alle Kontaktflächen müssen regelmässig gereinigt werden.
2.3 Es müssen genügend Abfalleimer bereitgestellt werden, namentlich zur Entsorgung von Taschentüchern und Gesichtsmasken.
3 Abstand
3.1 Der Abstand, der zwischen den Personen mindestens einzuhalten ist, beträgt 1,5 Meter (erforderlicher Abstand).
3.2 Im Sitzplatzbereich sind in Abweichung von Ziff. 3.1 die Plätze so anzuordnen oder zu belegen, dass mindestens ein Platz freigehalten oder zwischen den Sitzplätzen ein gleichwertiger Abstand eingehalten wird.
3.3 An Tischen von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben muss zwischen den Gästegruppen entweder der erforderliche Abstand eingehalten oder es müssen wirksame Abschrankungen angebracht werden.
3.4 Der Personenfluss ist so zu lenken, dass der erforderliche Abstand zwischen allen Personen eingehalten werden kann.
3.5 Von den Vorgaben zum Abstand ausgenommen sind Gruppen von Personen, bei denen die Einhaltung des Abstands unzweckmässig ist, namentlich bei Schulkindern, Familien oder Personen, die im selben Haushalt leben.
3a. Aufgehoben
4. Aufgehoben
B. Schutzkonzepte für öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen, die bei Personen ab vollendetem 16. Altersjahr den Zugang auf Personen mit einem Covid-19-Zertifikat einschränken
Das Schutzkonzept enthält Massnahmen in Bezug auf:
a) die geordnete und lückenlose Durchführung der Zugangskontrolle, einschliesslich der Schulung des Personals;
abis) die Überprüfung der Identität der Personen im Rahmen der Zugangskontrolle nach Bst. a; diese muss anhand eines geeigneten Identitätsnachweises mit Foto erfolgen;
ater) die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Zugangskontrolle nach Bst. a; dabei gilt Folgendes:
1. Der Betreiber beziehungsweise der Organisator muss die betroffenen Personen frühzeitig über die Datenverarbeitung informieren.
2. Die Daten dürfen zu keinen anderen Zwecken verarbeitet werden.
3. Die Daten dürfen nur dann aufbewahrt werden, wenn dies zur Sicherstellung der Zugangskontrolle erforderlich ist; diesfalls müssen sie spätestens zwölf Stunden nach Abschluss der Veranstaltungen vernichtet werden.
b) die Information der Besucher sowie der Teilnehmenden über das Erfordernis eines Covid-19-Zertifikats sowie über geltende Hygiene- und Verhaltensmassnahmen;
c) die Hygiene, insbesondere die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, periodische Reinigungen, Lüftung;
d) eine allfällige Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske für Arbeitnehmer und weitere an der Veranstaltung tätige Personen, die vor Ort Kontakt zu Besuchern haben;
e) die Anwesenheit von Personen mit einem Attest nach Art. 11a Abs. 5, etwa die Pflicht dieser Personen zum Tragen einer Gesichtsmaske oder, bei gleichzeitigem Vorliegen eines Attests zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske nach Art. 3a Abs. 1 Bst. b, Vorgaben zur Einhaltung des erforderlichen Abstands.
Anhang 1a68
(Art. 3b Abs. 5 und 6 sowie 3d Abs. 2 und 2a)
Vorgaben für die Ausnahmen von der Maskentragpflicht und von der Kontaktquarantäne für geimpfte und genesene Personen
1 Geimpfte Personen
1.1 Als geimpfte Personen im Sinne dieser Verordnung gelten Personen, die mit einem Impfstoff geimpft wurden, der:
a) über eine Zulassung in der Schweiz verfügt und gemäss den Empfehlungen des Amtes für Gesundheit vollständig verimpft wurde;
b) über eine Zulassung der Europäischen Arzneimittelagentur für die Europäische Union verfügt und gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig verimpft wurde;
c) gemäss dem "WHO Emergency use listing" zugelassen ist und gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig verimpft wurde;
d) nachweislich dieselbe Zusammensetzung wie ein Impfstoff aufweist, der nach Bst. a, b oder c zugelassen ist, jedoch von einem Lizenznehmer unter anderem Namen in Verkehr gebracht wird, und der gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig verimpft wurde.
1.2 Die Dauer, während der geimpfte Bewohner sozialmedizinischer Institutionen von der Maskentragpflicht (Art. 3b Abs. 5 Bst. a) und geimpfte Personen nach der Impfung von der Kontaktquarantäne (Art. 3d Abs. 2 Bst. a) ausgenommen sind, beträgt 12 Monate ab vollständig erfolgter Impfung; beim Impfstoff von Janssen beträgt die Dauer 12 Monate ab dem 22. Tag nach erfolgter Impfung.
2 Genesene Personen
Die Zeit, während der genesene Bewohner sozialmedizinischer Institutionen von der Maskentragpflicht (Art. 3b Abs. 5 Bst. b) und genesene Personen von der Kontaktquarantäne (Art. 3d Abs. 2 Bst. b) ausgenommen sind, beginnt am 11. Tag nach der Bestätigung der Ansteckung und dauert 6 Monate ab Bestätigung der Ansteckung.
Anhang 269
(Art. 11 Abs. 2 Bst. c)
Übernommene Leistungen und Höchstbeträge bei Analysen auf Sars-CoV-2
1 Regulärer Tarif
1.1 Molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2
1.1.1 Das Land übernimmt die Kosten für molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2:
a) bei Personen, die in Liechtenstein nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a KVG obligatorisch für Krankenpflege versichert sind, sowie bei diesen aufgrund staatsvertraglicher Regelungen gleichgestellten Personen nur in folgenden Fällen:
1. bei Personen, die symptomatisch sind;
2. bei Kindern vor ihrem 16. Geburtstag;
3. bei schwangeren Frauen; für den Nachweis der Schwangerschaft ist ein ärztliches Attest erforderlich;
4. bei Personen, die nachweisen können, dass sie sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können; für den Nachweis ist ein ärztliches Attest erforderlich;
5. nach einem positiven Ergebnis bei einem Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung;
6. nach einem positiven Ergebnis bei einer gepoolten molekularbiologischen Analyse;
7. bei einer vom Amt für Gesundheit spezifisch angeordneten Analyse;
8. bei Personen, die nicht unter Ziff. 1 bis 7 fallen, sofern ihnen bereits eine Impfdosis verabreicht wurde, sie aber noch nicht gemäss Anhang 1a Ziff. 1.1 geimpft sind;
b) bei allen übrigen Personen nur, sofern es sich um eine Analyse nach Bst. a Ziff. 6 oder 7 handelt.
1.1.2 Das Land übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungen durch folgende Leistungserbringer erbracht werden:
a) bei der Probenentnahme durch:
1. folgende Leistungserbringer nach dem KVG:
- Ärzte
- Apotheker
- Spitäler
- Laboratorien nach Art. 69 Abs. 1 Bst. a KVV, die über eine Bewilligung nach Art. 16 Abs. 1 EpG verfügen, sowie durch Fach- oder Spitallaboratorien, die über eine entsprechende Zulassung nach ausländischem Recht verfügen
- Pflegeheime
- Organisationen der Hauskrankenpflege,
2. Testzentren, die vom Land oder in dessen Auftrag betrieben werden;
b) bei der Analyse durch Laboratorien nach Art. 69 Abs. 1 Bst. a KVV, die über eine Bewilligung nach Art. 16 Abs. 1 EpG verfügen, sowie durch Fach- oder Spitallaboratorien, die über eine entsprechende Zulassung nach ausländischem Recht verfügen.
1.1.3 Für molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 übernimmt das Land höchstens 153.50 Franken. In diesem Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:
a) für die Probenentnahme:
Leistung
Höchstbetrag
Für das Patienten-Gespräch, die Probenentnahme, einschliesslich des Schutzmaterials
22.50 Franken
Für die Überwachung der Entnahme der Probe durch die zu testende Person und die Zuordnung von Probe und Person
15 Franken
Für die Übermittlung des Testergebnisses an die getestete Person und an die zuständigen Behörden nach Art. 12 Abs. 1 EpG und für die Anforderung des Freischaltcodes, der vom Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2 (PT-System) generiert wird, bei nachgewiesener Infektion, sowie für die allfällige Ausstellung des Covid-19-Testzertifikats
2.50 Franken
Für ein ausführliches Arzt-Patienten-Gespräch zur Indikationsstellung durch den Arzt, sofern ein solches durchgeführt wird
22.50 Franken
b) für die molekularbiologische Analyse:
Leistung
Höchstbetrag
Bei Durchführung im Auftrag eines anderen Leistungserbringers, davon:
106 Franken
- für die Analyse und die Meldung an die Behörden nach Art. 12 Abs. 2 EpG, wenn die Anzahl durchgeführter Analysen während einer Kalenderwoche in der Schweiz und in Liechtenstein beträgt:
 
- < 100 000
82 Franken
- 100 000 - < 150 000
74 Franken
- 150 000 - < 200 000
70 Franken
- > 200 000
64 Franken
- für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial
24 Franken
Bei Durchführung ohne Auftrag eines anderen Leistungserbringers, davon:
87 Franken
- für die Analyse und die Meldung an die Behörden nach Art. 12 Abs. 2 EpG, wenn die Anzahl durchgeführter Analysen während einer Kalenderwoche in der Schweiz und in Liechtenstein beträgt:
 
- < 100 000
82 Franken
- 100 000 - < 150 000
74 Franken
- 150 000 - < 200 000
70 Franken
- > 200 000
64 Franken
- für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial
5 Franken
1.1.4 Spitäler, Pflegeheime, Organisationen der Hauskrankenpflege sowie Testzentren mit Sitz in Liechtenstein, die durch das Land betrieben, errichtet oder durch finanzielle Beiträge unterstützt werden, dürfen die Probenentnahme (Ziff. 1.1.3 Bst. a) nicht in Rechnung stellen.
1.2 Analysen auf Sars-CoV-2-Antikörper
1.2.1 Das Land übernimmt die Kosten für Analysen auf Sars-CoV-2-Antikörper:
a) auf Anordnung des Amtes für Gesundheit;
b) auf ärztliche Anordnung vier Wochen nach der zweiten Impfung bei Personen unter schwerer Immunsuppression;
c) auf ärztliche Anordnung im Hinblick auf den Entscheid, ob bei bestimmten Personen eine Therapie mit monoklonalen Antikörpern durchgeführt werden soll.
1.2.2 Das Land übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungen durch folgende Leistungserbringer erbracht werden:
a) bei der Probenentnahme durch:
1. folgende Leistungserbringer nach dem KVG:
- Ärzte
- Spitäler
- Laboratorien nach Art. 69 Abs. 1 Bst. a KVV, die über eine Bewilligung nach Art. 16 Abs. 1 EpG verfügen, sowie durch Fach- oder Spitallaboratorien, die über eine entsprechende Zulassung nach ausländischem Recht verfügen
- Pflegeheime
- Organisationen der Hauskrankenpflege,
2. Testzentren, die vom Land oder in dessen Auftrag betrieben werden;
b) bei der Analyse durch Laboratorien nach Art. 69 Abs. 1 Bst. a KVV, die über eine Bewilligung nach Art. 16 Abs. 1 EpG verfügen, sowie durch Fach- oder Spitallaboratorien, die über eine entsprechende Zulassung nach ausländischem Recht verfügen.
1.2.3 Für die Analyse auf Sars-CoV-2-Antikörper übernimmt das Land höchstens 96.50 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:
a) für die Probenentnahme:
Leistung
Höchstbetrag
Für das Patienten-Gespräch, die Probenentnahme, einschliesslich des Schutzmaterials
22.50 Franken
Für die Übermittlung des Testergebnisses an die getestete Person und an die zuständigen Behörden nach Art. 12 Abs. 1 EpG
2.50 Franken
Für ein ausführliches Arzt-Patienten-Gespräch zur Indikationsstellung durch den Arzt, sofern ein solches durchgeführt wird
22.50 Franken
b) für die Analyse auf Sars-CoV-2-Antikörper:
Leistung
Höchstbetrag
Bei Durchführung im Auftrag eines anderen Leistungserbringers, davon:
49 Franken
- für die Analyse und die Meldung an die Behörden nach Art. 12 Abs. 2 EpG
25 Franken
- für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial
24 Franken
Bei Durchführung ohne Auftrag eines anderen Leistungserbringers, davon:
30 Franken
- für die Analyse und die Meldung an die Behörden nach Art. 12 Abs. 2 EpG
25 Franken
- für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial
5 Franken
1.3 Aufgehoben
1.4 Molekularbiologischer Nachweis einer oder mehrerer besorgniserregender Sars-CoV-2-Varianten
1.4.1 Das Land übernimmt die Kosten für den molekularbiologischen Nachweis einer oder mehrerer besorgniserregender Sars-CoV-2-Varianten ("Variant of Concern", VOC) nur nach einem positiven Ergebnis einer molekularbiologischen Analyse und auf Anordnung des Amtes für Gesundheit.
1.4.2 Das Land übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungen erbracht werden durch Laboratorien nach Art. 69 Abs. 1 Bst. a KVV, die über eine Bewilligung nach Art. 16 Abs. 1 EpG verfügen, sowie durch Fach- oder Spitallaboratorien, die über eine entsprechende Zulassung nach ausländischem Recht verfügen.
1.4.3 Der molekularbiologische Nachweis kann auf Anordnung des Amtes für Gesundheit mittels eines der folgenden Verfahren erfolgen:
a) mutationsspezifische PCR;
b) partielle Genomsequenzierung.
1.4.4 Für den molekularbiologischen Nachweis einer oder mehrerer besorgniserregender Sars-CoV-2-Varianten übernimmt das Land 106 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:
Leistung
Höchstbetrag
Bei Durchführung ohne Auftrag eines anderen Leistungserbringers, für die Analyse und die Meldung an die Behörden nach Art. 12 Abs. 2 EpG
82 Franken
Bei Durchführung im Auftrag eines anderen Leistungserbringers, davon:
106 Franken
- für die Analyse und die Meldung an die Behörden nach Art. 12 Abs. 2 EpG
82 Franken
- für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial
24 Franken
1.5 Diagnostische Sequenzierung auf Sars-CoV-2
1.5.1 Das Land übernimmt die Kosten für die diagnostische Sequenzierung auf Sars-CoV-2 mittels vollständiger Genomsequenzierung nur auf Anordnung des Amtes für Gesundheit und nur in den folgenden Fällen:
a) bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer besorgniserregenden Sars-CoV-2-Variante, insbesondere bei einer Infektion nach einer Impfung, einer Reinfektion nach vorangegangener Erkrankung oder bei der Rückkehr aus einem Staat oder Gebiet, in dem eine besorgniserregende Sars-CoV-2-Variante verbreitet ist;
b) gezielt durchgeführte Sequenzierungen bei auffälligen Ausbrüchen;
c) gezielt und stichprobenartig durchgeführte Sequenzierungen bei grösseren Ausbrüchen.
1.5.2 Das Land übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungen erbracht werden durch:
a) mikrobiologische diagnostische Laboratorien, die über eine Bewilligung nach Art. 16 EpG verfügen;
b) Referenzlaboratorien, die die Voraussetzungen nach Art. 17 EpG erfüllen.
1.5.3 Für die Sequenzierung auf Sars-CoV-2 übernimmt das Land höchstens 221 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:
Leistung
Höchstbetrag
Für die Durchführung der Analyse, davon:
221 Franken
- für die Analyse und die Meldung an die Behörden nach Art. 12 Abs. 2 EpG
197 Franken
- für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial
24 Franken
2. Basistarif für gezielte und repetitive Testungen
2.1 Gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2
2.1.1 Das Land übernimmt die Kosten für gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 nur bei gezielten und repetitiven Testungen in Einrichtungen gemäss dem Konzept der Regierung, insbesondere in Schulen oder Betrieben, sowie bei den in der Alterspflege tätigen Personen.
2.1.2 Das Land übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungen erbracht werden durch Laboratorien nach Art. 69 Abs. 1 Bst. a KVV, die über eine Bewilligung nach Art. 16 Abs. 1 EpG verfügen.
2.1.3 Für gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 übernimmt das Land höchstens 292.50 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:
a) für die gepoolte molekularbiologische Analyse:
Leistung
Höchstbetrag
Bei Durchführung im Auftrag eines anderen Leistungserbringers, davon:
274 Franken
- für die Analyse mit Mindestpoolgrösse 4
82 Franken
- für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial
24 Franken
- Zuschlag pro zusätzliche Probenentnahme bis Maximalpoolgrösse 25
8 Franken
Bei Durchführung ohne Auftrag eines anderen Leistungserbringers, davon:
255 Franken
- für die Analyse mit Mindestpoolgrösse 4
82 Franken
- für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial
5 Franken
- Zuschlag pro zusätzliche Probenentnahme bis Maximalpoolgrösse 25
8 Franken
b) für das zentralisierte Pooling:
Leistung
Höchstbetrag
Pro Poolerstellung
18.50 Franken
3. Limitationen
3.1 Werden bei einer Person am gleichen Tag sowohl eine molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2 nach Ziff. 1.1 als auch eine Analyse auf Sars-CoV-2-Antikörper nach Ziff. 1.2 durchgeführt, so übernimmt das Land den Kostenanteil für die Probenentnahme nach den Ziff. 1.1.3 Bst. a und 1.2.3 Bst. a sowie denjenigen für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial nach den Ziff. 1.1.3 Bst. b und 1.2.3 Bst. b nur einmal.
3.2 Aufgehoben
3.3 Werden bei einer Person sowohl eine molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2 nach Ziff. 1.1 als auch ein molekularbiologischer Nachweis einer oder mehrerer besorgniserregender Sars-CoV-2-Varianten nach Ziff. 1.4 oder eine Sequenzierung auf Sars-CoV-2 nach Ziff. 1.5 vom selben Leistungserbringer durchgeführt, so übernimmt das Land den Kostenanteil für die Auftragsabwicklung und die Overheadkosten nach den Ziff. 1.1.3 Bst. b und 1.4.4 beziehungsweise 1.5.3 nur einmal.
3.4 Bei Analysen auf Sars-CoV-2, bei denen die Probenentnahme durch die getestete Person selbst durchgeführt werden kann, darf die Probenentnahme nicht verrechnet werden.
Anhang 370
(Art. 11 Abs. 2a)
Vergütung von Leistungen
1. Schuldner der Vergütungen der Leistungen
1.1 Wird die Leistung im Rahmen einer Analyse auf Sars-CoV-2 nach Anhang 2 Ziff. 1.1 oder 1.2 ohne spezifische Anordnung des Amtes für Gesundheit bei Personen durchgeführt, die über eine obligatorische Krankenpflegeversicherung nach dem KVG verfügen, so wird die Vergütung von der Krankenkasse nach Art. 2 KVG, bei der die getestete Person versichert ist, nach dem System des Tiers payant geschuldet.
1.2 Wird die Leistung im Rahmen einer Analyse auf Sars-CoV-2 nach Anhang 2 Ziff. 1.1, 1.2, 1.4 oder 1.5 auf spezifische Anordnung des Amtes für Gesundheit durchgeführt, so schuldet das Land die Vergütung der Leistungen; dies gilt auch für Leistungen nach Anhang 2 Ziff. 1.1.1 Bst. b ohne spezifische Anordnung des Amtes für Gesundheit.
1.3 Wird eine gepoolte molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2 nach Anhang 2 Ziff. 2 durchgeführt, so schuldet das Land die Vergütung der Leistungen.
2. Verfahren, wenn die Kasse Schuldner der Vergütung der Leistung ist
2.1 Ist nach Ziff. 1 eine Kasse Schuldner der Vergütung der Leistung, so senden die Leistungserbringer die Rechnung über Leistungen nach Anhang 2 pro getestete Person einzelfallweise oder quartalsweise gesammelt spätestens neun Monate nach Erbringung der Leistungen der zuständigen Kasse. Die Rechnung darf nur die Leistungen nach Anhang 2 beinhalten. Die Übermittlung erfolgt vorzugsweise elektronisch.
2.2 Die Leistungserbringer dürfen Leistungen nach Anhang 2 nicht nach der Position 3186.00 der Schweizerischen Analysenliste gemäss Art. 54a Abs. 1 KVV verrechnen.
2.3 Die Kassen kontrollieren die Rechnungen und prüfen, ob der Leistungserbringer die Leistungen nach Anhang 2 korrekt abgerechnet hat. Sie beachten bei der Bearbeitung der Daten die Art. 26a und 26b KVG.
2.4 Sie melden dem Amt für Gesundheit die Anzahl Analysen, die sie den Leistungserbringern vergütet haben, sowie den vergüteten Betrag jeweils auf Anfang Januar, April, Juli und Oktober. Die externen Revisionsstellen der Kassen prüfen jährlich die Meldungen und die Existenz geeigneter Kontrollen im Sinne von Ziff. 2.3 und erstatten dem Amt für Gesundheit Bericht. Das Amt für Gesundheit kann von den Kassen zusätzliche Informationen zu den vergüteten Beträgen je Leistungserbringer verlangen.
2.5 Das Land zahlt den Kassen die von ihnen vergüteten Leistungen quartalsweise.
2.6 Wurde die Leistung vom Leistungserbringer zu Unrecht in Rechnung gestellt, so kann die Kasse bereits geleistete Vergütungen zurückfordern. Mit der Bezahlung der Leistung durch das Land nach Ziff. 2.5 geht ein allfälliger Rückforderungsanspruch auf das Land über. Die Kassen geben dem Land die Daten bekannt, die für die Wahrnehmung des Rückforderungsanspruchs erforderlich sind. Die Daten dürfen keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten enthalten.
2.7 Die Kassen stellen dem Land quartalsweise ihre Verwaltungskosten für ihre Tätigkeit nach Ziff. 1.1 in Rechnung. Die Entschädigung für den Verwaltungsaufwand beträgt 5 % der über die jeweilige Kasse verrechneten Leistungen nach Anhang 2.
3. Verfahren, wenn das Land Schuldner der Vergütung der Leistung ist
3.1 Ist nach Ziff. 1 das Land Schuldner der Vergütung der Leistung, so senden die Leistungserbringer die Rechnung dem Land spätestens neun Monate nach Erbringung der Leistungen quartalsweise gesammelt. Die Rechnung darf nur die Leistungen nach Anhang 2 beinhalten. Die Übermittlung erfolgt vorzugsweise elektronisch.
3.2 Die Leistungserbringer dürfen Leistungen nach Anhang 2 nicht nach der Position 3186.00 der Schweizerischen Analysenliste gemäss Art. 54a Abs. 1 KVV verrechnen.
3.3 Wurde die Leistung vom Leistungserbringer zu Unrecht in Rechnung gestellt, so kann das Land bereits geleistete Vergütungen zurückfordern.
Anhang 471
(Art. 11a Abs. 3)
Beginn und Höchstdauer der Gültigkeit von Covid-19-Zertifikaten
1 Covid-19-Impfzertifikate
1.1 Die Gültigkeit von Covid-19-Impfzertifikaten beginnt am Tag der vollständigen Impfung nach Anhang 1a Ziff. 1.1.
1.2 Die Gültigkeitsdauer von Covid-19-Impfzertifikaten beträgt 365 Tage ab Verabreichung der letzten Dosis.
2 Covid-19-Genesungszertifikate
2.1 Die Gültigkeit von Covid-19-Genesungszertifikaten beginnt am elften Tag nach dem ersten positiven Ergebnis einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2.
2.2 Die Gültigkeitsdauer von Covid-19-Genesungszertifikaten beträgt 180 Tage, berechnet ab dem Tag des Testergebnisses nach Ziff. 2.1.
3 Covid-19-Testzertifikate
Die Dauer von Covid-19-Testzertifikaten wird ab der Probeentnahme berechnet und beträgt:
a) für PCR-Tests: 72 Stunden;
b) für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung: 48 Stunden.

1   Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage), SR 818.101.26.

2   Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3), SR 818.101.24.

3   Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr), SR 818.101.27.

4   Ingress abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 290.

5   Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 290.

6   Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 213.

7   Abrufbar unter www.regierung.li und www.ag.llv.li.

8   Art. 3a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 213.

9   Art. 3a Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 13.

10   Art. 3a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 489.

11   Art. 3b abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 285.

12   Art. 3b Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 324.

13   Art. 3b Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 324.

14   Art. 3b Abs. 3 Bst. c aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 324.

15   Art. 3b Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 287.

16   Art. 3c aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 203.

17   Überschrift vor Art. 3d eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 50.

18   Art. 3d eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 50.

19   Art. 3d Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 187.

20   Art. 3d Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 187.

21   Art. 3d Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 135.

22   Art. 3d Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 187.

23   Art. 3e eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 50.

24   Art. 3e Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 290.

25   Art. 3e Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 290.

26   Art. 3f eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 50.

27   Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 285.

28   Art. 4 Abs. 2a abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 285.

29   Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 243.

30   Art. 4 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 285.

31   Art. 4a abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 285.

32   Art. 4abis aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 489.

33   Art. 4b abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 285.

34   Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 285.

35   Art. 5 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 287.

36   Art. 5a aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 489.

37   Art. 5b aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 489.

38   Art. 5c abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 13.

39   Art. 5c Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 324.

40   Art. 6 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 285.

41   Art. 8 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 203.

42   Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 203.

43   Art. 8 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 285.

44   Art. 8 Abs. 4a eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 285.

45   Art. 8 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 13.

46   Art. 11 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 203.

47   Art. 11 Abs. 2 Bst. b Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 276.

48   Art. 11 Abs. 2 Bst. b Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 276.

49   Art. 11 Abs. 2 Bst. c Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 276.

50   Art. 11 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 166.

51   Art. 11 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 127.

52   Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 290.

53   Überschrift vor Art. 11a eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 203.

54   Art. 11a eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 203.

55   Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1)

56   Art. 11a Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 243.

57   Art. 11a Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 285.

58   Art. 11a Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 243.

59   Art. 11a Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 301.

60   Art. 11b abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 313.

61   Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 489.

62   Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 285.

63   Art. 12 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 50.

64   Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 302.

65   Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 313.

66   Art. 14 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 313.

67   Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 273, LGBl. 2020 Nr. 294, LGBl. 2020 Nr. 302, LGBl. 2020 Nr. 355, LGBl. 2020 Nr. 489, LGBl. 2021 Nr. 135, LGBl. 2021 Nr. 203, LGBl. 2021 Nr. 243, LGBl. 2021 Nr. 261, LGBl. 2021 Nr. 285 und LGBl. 2021 Nr. 301.

68   Anhang 1a abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 203, LGBl. 2021 Nr. 285 und LGBl. 2021 Nr. 290.

69   Anhang 2 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 127 und abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 166, LGBl. 2021 Nr. 203, LGBl. 2021 Nr. 276 und LGBl. 2021 Nr. 313.

70   Anhang 3 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 127 und abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 313.

71   Anhang 4 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 243 und abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 244 und LGBl. 2021 Nr. 285.