Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/2019
vom 29. März 2019
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2016/1014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die Ausnahmen für Warenhändler
44 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1187/2014 der Kommission vom 2. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Gesamtrisikoposition gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden bei Geschäften mit zugrunde liegenden Vermögenswerten
45 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 der Kommission vom 8. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Bestimmung global systemrelevanter Institute und zur Festlegung der Teilkategorien global systemrelevanter Institute
46 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1555 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Offenlegung von Informationen in Bezug auf die Einhaltung des vorgeschriebenen antizyklischen Kapitalpuffers durch die Institute im Einklang mit Art. 440
47 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1556 der Kommission vom 11. Juni 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Übergangsbehandlung von Beteiligungspositionen bei der Anwendung des IRB-Ansatzes
48 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/709 der Kommission vom 26. Januar 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmen bezüglich Währungen mit begrenzter Verfügbarkeit liquider Aktiva
49 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/72 der Kommission vom 23. September 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Bedingungen für Genehmigungen zum Datenverzicht
50 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
8. Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/180 der Kommission vom 24. Oktober 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Normen für die Referenzportfoliobewertung und der Verfahren für die gemeinsame Nutzung der Bewertungen
51 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
9. Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/208 der Kommission vom 31. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards im Hinblick auf zusätzliche Liquiditätsabflüsse für Sicherheiten, die aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf die Derivatgeschäfte eines Instituts benötigt werden
52, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
10. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2014 der Kommission vom 4. September 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf relevante angemessen breit gestreute Indizes gemäss der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
53 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
11. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2014 der Kommission vom 29. September 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf einheitliche Formate und Daten für die Offenlegung der Werte zur Bestimmung global systemrelevanter Institute gemäss der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
54 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
12. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/233 der Kommission vom 13. Februar 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards gemäss der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Währungen, deren Zentralbankfähigkeit äusserst eng definiert ist
55, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
13. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2197 der Kommission vom 27. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf relevante angemessen breit gestreute Indizes gemäss der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
56 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
14. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2344 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf Währungen mit begrenzter Verfügbarkeit liquider Aktiva gemäss der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
57 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
15. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/200 der Kommission vom 15. Februar 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Offenlegung der Verschuldungsquote durch die Institute gemäss der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
58 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
16. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/818 der Kommission vom 17. Mai 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf einheitliche Formate und Daten für die Offenlegung der Werte zur Bestimmung global systemrelevanter Institute gemäss der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
59 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
17. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1646 der Kommission vom 13. September 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf Hauptindizes und anerkannte Börsen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
60 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
18. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 der Kommission vom 7. Oktober 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Zuordnung der Bonitätsbeurteilungen des Kreditrisikos durch externe Ratingagenturen gemäss Art. 136 Abs. 1 und Art. 136 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
61 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
19. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1801 der Kommission vom 11. Oktober 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Zuordnung der Bonitätsbeurteilungen für Verbriefungen durch externe Ratingagenturen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
62 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
20. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Meldebögen, Begriffsbestimmungen und IT-Lösungen, die von Instituten für Meldungen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und an zuständige Behörden gemäss Art. 78 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden sind
63, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
21. Der Durchführungsbeschluss 2014/908/EU der Kommission vom 12. Dezember 2014 über die Gleichwertigkeit der aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen bestimmter Drittländer und Gebiete für die Zwecke der Behandlung von Risikopositionen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
64 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
22. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/230 der Kommission vom 17. Februar 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/908/EU im Hinblick auf die Listen der Drittländer und Gebiete, deren aufsichtliche und rechtliche Anforderungen für die Zwecke der Behandlung von Risikopositionen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates als gleichwertig betrachtet werden
65, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
23. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2358 der Kommission vom 20. Dezember 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/908/EU im Hinblick auf die Listen der Drittländer und Gebiete, deren aufsichtliche und rechtliche Anforderungen für die Zwecke der Behandlung von Risikopositionen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates als gleichwertig betrachtet werden
66, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
24. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/1014, der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1187/2014, (EU) Nr. 1222/2014, (EU) 2015/1555, (EU) 2015/1556, (EU) 2016/709, (EU) 2017/72, (EU) 2017/180 und (EU) 2017/208, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 945/2014, (EU) Nr. 1030/2014, (EU) 2015/233, (EU) 2015/2197, (EU) 2015/2344, (EU) 2016/200, (EU) 2016/818, (EU) 2016/1646, (EU) 2016/1799, (EU) 2016/1801 und (EU) 2016/2070 sowie der Durchführungsbeschlüsse 2014/908/EU, (EU) 2016/230 und (EU) 2016/2358 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.