: Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 1 Abs. 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚des AEUV‘ durch die Angabe ‚des EWR-Abkommens‘ ersetzt.
b) In Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 5 Bst. a werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚Rechts der freien Meinungsäusserung und der Informationsfreiheit gemäss der Charta‘ durch die Wörter ‚Grundrechts auf freie Meinungsäusserung und Informationsfreiheit‘ ersetzt.
c) In Art. 1 Abs. 2 Bst. b und c werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten‘ durch die Wörter ‚EWR-Vorschriften oder nationalen Vorschriften‘ ersetzt.
d) In Art. 1 Abs. 2 Bst. c schliessen für die EFTA-Staaten die Wörter ‚Organen und Einrichtungen der Union‘ auch ‚Organe und Einrichtungen des EWR bzw. der EFTA‘ ein.
e) In Art. 1 Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 Bst. c, Art. 3 Abs. 2 und Art. 5 Bst. c und d wird für die EFTA-Staaten die Bezugnahme auf ‚Unionsrecht oder nationales Recht‘ durch die Bezugnahme auf ‚EWR-Vorschriften oder nationale Vorschriften‘ ersetzt.
f) In Art. 1 Abs. 2 Bst. d und Art. 3 Abs. 1 Bst. c werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚gemäss dem Unionsrecht sowie gemäss den Rechtsvorschriften und den Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten‘ durch die Wörter ‚gemäss dem EWR-Recht sowie gemäss den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten‘ ersetzt.