172.018.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 459 ausgegeben am 18. Dezember 2020
Verordnung
vom 15. Dezember 2020
über den elektronischen Geschäftsverkehr mit Behörden (E-Government-Verordnung; E-GovV)
Aufgrund von Art. 29 des Gesetzes vom 21. September 2011 über den elektronischen Geschäftsverkehr mit Behörden (E-Government-Gesetz; E-GovG), LGBl. 2011 Nr. 575, in der Fassung des Gesetzes vom 30. September 2020, LGBl. 2020 Nr. 359, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt in Durchführung des E-Government-Gesetzes das Nähere über den elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Behörden sowie zwischen Behörden und Personen, insbesondere:
a) die Form der elektronischen Kommunikation;
b) die Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Kommunikation;
c) die elektronisch beglaubigten Kopien;
d) das Verfahren zur Ausstellung einer elektronischen Identität (eID);
e) die Verwendung der eID in Datenanwendungen von privaten Dateninhabern;
f) die Anerkennung elektronischer Identifizierungsmittel der Schweiz oder anderer Drittstaaten;
g) den Betrieb des eID-Systems;
h) die Vertretung im elektronischen Geschäftsverkehr.
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
II. Elektronische Kommunikation
Art. 3
Form der elektronischen Kommunikation
Im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs kann jede Form der elektronischen Kommunikation genutzt werden. Sie kann insbesondere erfolgen über:
a) den elektronischen Zustelldienst der Landesverwaltung;
b) technische Schnittstellen zwischen Datenanwendungen;
c) elektronische Formulare.
Art. 4
Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Kommunikation
1) Die Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Kommunikation nach Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes sind in Anhang 1 aufgeführt.
2) Behörden können bei der Regierung die Aufnahme von Verfahren in den Anhang 1 schriftlich anregen. Die Anregung hat folgende Angaben zu enthalten:
a) die genaue Bezeichnung des Verfahrens, das von der Pflicht zur elektronischen Kommunikation ausgenommen werden soll;
b) die technischen oder organisatorischen Hindernisse, die einer elektronischen Kommunikation entgegenstehen;
c) die Massnahmen, die zur Beseitigung der Hindernisse nach Bst. b ergriffen werden; und
d) den Zeitraum, für den die Ausnahme voraussichtlich erforderlich sein wird.
Art. 5
Elektronisch beglaubigte Kopien
1) Elektronisch beglaubigte Kopien nach Art. 8 des Gesetzes werden durch die Regierungskanzlei angefertigt.
2) Die Anforderungen an das zu beglaubigende Dokument, die Eigenschaften der elektronisch beglaubigten Kopie sowie das Verfahren zur elektronischen Beglaubigung von Kopien werden auf der Internetseite der Regierungskanzlei veröffentlicht.
3) Für die Erstellung einer elektronisch beglaubigten Kopie werden von der Regierungskanzlei Gebühren in der Höhe von 1 bis 50 Franken erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Seitenumfang der zu beglaubigenden Kopie.
III. Elektronische Identifikation
Ausstellungsverfahren
Art. 6
a) Grundsatz
1) Die Ausstellung einer eID setzt voraus, dass der Antragsteller über eine persönliche Identifikationsnummer (PEID) nach dem Gesetz über das Zentrale Personenregister verfügt.
2) Antragsteller, die über keine PEID verfügen, werden im Zuge des Verfahrens zur Ausstellung einer eID im Zentralen Personenregister (ZPR) eingetragen.
Art. 7
b) Feststellung der Identität des Antragstellers
1) Für die Ausstellung einer eID bedarf es der Feststellung der Identität des Antragstellers; die Feststellung erfolgt durch:
a) das Ausländer- und Passamt bei persönlicher Anwesenheit unter Vorlage eines gültigen Reisepasses oder Personalausweises; oder
b) einen vom Ausländer- und Passamt beauftragten Dritten im Rahmen eines dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Identifizierungsverfahrens, insbesondere eines Videoidentifizierungsverfahrens.
2) Der beauftragte Dritte hat dem Ausländer- und Passamt unmittelbar nach Feststellung der Identität folgende Angaben zu übermitteln und zu bestätigen:
a) Name und Vorname;
b) Geburtsdatum;
c) Geschlecht;
d) Staatsangehörigkeit;
e) Adresse.
3) Die Kosten für die Feststellung der Identität durch einen beauftragten Dritten trägt der Antragsteller. Sie werden direkt durch den beauftragten Dritten in Rechnung gestellt.
Art. 8
c) Verbindung im eID-System
Sobald die Identität des Antragstellers festgestellt ist, stellt das Ausländer- und Passamt unverzüglich eine Verbindung im eID-System her.
Art. 9
Verwendung der eID in Datenanwendungen von privaten Dateninhabern
1) Das Amt für Informatik kann einem privaten Dateninhaber die Verwendung der eID zur eindeutigen elektronischen Identifikation von natürlichen Personen in seiner Datenanwendung nach Art. 12a des Gesetzes bewilligen, wenn:1
a) es sich beim privaten Dateninhaber um ein Unternehmen handelt, welches entweder seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nach Art. 12 Abs. 3 des Gesetzes über Token und VT-Dienstleister in Liechtenstein registriert ist;
b) der private Dateninhaber die vom Amt für Informatik in einem Reglement festgelegten technischen Voraussetzungen einhält; und
c) der private Dateninhaber die Nutzungsbedingungen des Amtes für Informatik akzeptiert hat.
2) Die Verwendung der eID ist vorbehaltlich Abs. 3 auf die Übermittlung folgender Attribute beschränkt:
a) Name und Vorname;
b) Geburtsdatum;
c) Identifikator.
3) Das Amt für Informatik kann die Übermittlung weiterer Attribute nach Massgabe der technischen Möglichkeiten genehmigen, wenn nachgewiesen wird:
a) die Einhaltung der Grundsätze der Datenschutzgesetzgebung;
b) das Vorliegen eines überwiegenden privaten oder öffentlichen Interesses; und
c) die Erfüllung der von der Regierung in einem Reglement festgelegten weiteren Kriterien.
4) Das Amt für Informatik hat die Bewilligung zu entziehen, wenn:2
a) die Bewilligungsvoraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr erfüllt sind; oder
b) der private Dateninhaber allfällige mit der Bewilligung verbundene Bedingungen und Auflagen nicht einhält.
5) Das Amt für Informatik erhebt für die Ausfertigung von Verfügungen im Zusammenhang mit Bewilligungen nach Abs. 1 je nach Aufwand Gebühren in der Höhe von 200 bis 500 Franken; bei Notwendigkeit umfangreicher Recherchen bzw. Ausführungen beträgt die Gebühr je nach Aufwand bis zu 1 000 Franken.3
Art. 10
Anerkennung elektronischer Identifizierungsmittel der Schweiz oder anderer Drittstaaten
1) Die anerkannten elektronischen Identifizierungsmittel der Schweiz oder anderer Drittstaaten sind in Anhang 2 aufgeführt.
2) Behörden können bei der Regierung die Aufnahme von elektronischen Identifizierungsmitteln nach Abs. 1 für einzelne Datenanwendungen in den Anhang 2 anregen. Die Anregung ist der Regierung schriftlich und begründet zu übermitteln.
Art. 11
Information über die Sperrung und Wiederaktivierung der eID
Die Information des eID-Inhabers über die Sperrung und Wiederaktivierung seiner eID erfolgt über das eID-System.
Art. 12
Betrieb des eID-Systems
1) Das eID-System hat zur Umsetzung der Zwecke nach Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes insbesondere folgende technische Anforderungen zu umfassen:
a) eine mobile, digitale Anwendung der Landesverwaltung zur eindeutigen elektronischen Identifikation einer natürlichen Person (eID-App);
b) eine technische Anwendung, welche die gegenseitige Nutzung von notifizierten elektronischen Identifizierungssystemen unter den EWR-Mitgliedstaaten ermöglicht (eIDAS-Knoten);
c) eine Software der Landesverwaltung oder eines Vertrauensdiensteanbieters sowie die Schnittstellen zur eID-App und zum eIDAS-Knoten (technische eID-Anwendung).
2) Zur Umsetzung der Zwecke nach Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes können elektronische Transaktionen zwischen dem eID-System und Datenanwendungen von Behörden oder privaten Dateninhabern durchgeführt werden.
3) Das Amt für Informatik kann das Nähere über den Betrieb des eID-Systems, insbesondere die technischen Anforderungen, in einem Reglement festlegen.
Art. 13
Vertretung im elektronischen Geschäftsverkehr
1) Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis im elektronischen Geschäftsverkehr kann die eindeutige Kennung des Vertreters und des Vertretenen in Datenanwendungen von Behörden oder privaten Dateninhabern verarbeitet werden.
2) Eine eindeutige Kennung nach Abs. 1 ist insbesondere die PEID einer natürlichen Person bzw. eines Unternehmens oder ein davon abgeleiteter Identifikator.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 14
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 20. Dezember 2011 über den elektronischen Geschäftsverkehr mit Behörden (E-Government-Verordnung; E-GovV), LGBl. 2011 Nr. 600, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 15
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 14
(Art. 4)
Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Kommunikation
Ziff.
Betroffene Behörde/n
Betroffenes Verfahren
Dauer der Ausnahme
1.
Regierung und Amtsstellen
Einreichung von Rechtsmitteln
bis 31. Dezember 2024
2.
Amtsstellen sowie weitere Behörden, für welche das Amt für Finanzen die Buchhaltung führt
Empfang und Übermittlung von Kreditorenbelegen von bzw. an andere Behörden
bis 31. Dezember 2024
3.
Behörden, deren Rechnungen in die Landesrechnung einfliessen oder deren Jahresrechnungen in Zusammenarbeit mit dem Amt für Finanzen erstellt werden, sowie Gemeinden
Versand von Rechnungen und Mahnungen
bis 31. Dezember 2025
4.
Amt für Statistik
Versand von Ankündigungs- und Erinnerungsschreiben
bis 31. Dezember 2025
5.
Zivilstandsamt
Ausstellung und Versand von Dokumenten und Urkunden
bis 31. Dezember 2024
6.
Zivilstandsamt
Empfang und Versand von Zivilstandsmeldungen von bzw. an Behörden
bis 31. Dezember 2024
7.
Zivilstandsamt und Gemeinden
Kommunikation zwischen Zivilstandsamt und Gemeinden in Zusammenhang mit Einbürgerungen
bis 31. Dezember 2024
8.
Liechtensteinische Botschaft in Washington, Liechtensteinische Botschaft in Bern, Liechtensteinische Botschaft in Wien und Liechtensteinische Botschaft in Berlin
Empfang und Übermittlung von Dokumenten und Beweisen in Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren
unbefristet
9.
Liechtensteinische Botschaft in Bern, Liechtensteinische Botschaft in Wien und Liechtensteinische Botschaft in Berlin
Empfang und Übermittlung von Originaldokumenten in Zusammenhang mit Zivilstandsmeldungen
unbefristet
10.
Liechtensteinische Botschaft in Bern, Liechtensteinische Botschaft in Wien und Liechtensteinische Botschaft in Berlin
Empfang und Übermittlung von Originaldokumenten für Beglaubigungen durch liechtensteinische oder ausländische Behörden
unbefristet
11.
Liechtensteinische Botschaft in Bern, Liechtensteinische Botschaft in Wien, Liechtensteinische Botschaft in Berlin, Amt für Auswärtige Angelegenheiten, Staatsoberhaupt bzw. dessen Stellvertreter und Regierung
Empfang und Übermittlung von Vollmachten und Verträgen bzw. Abkommen
unbefristet
12.
Liechtensteinische Botschaft in Bern, Liechtensteinische Botschaft in Wien, Liechtensteinische Botschaft in Berlin und Amt für Auswärtige Angelegenheiten
Empfang und Übermittlung von Pässen, Identitätskarten und sonstigen Ausweisen oder von Ausweis-Exemplaren
unbefristet
13.
Liechtensteinische Botschaft in Bern, Liechtensteinische Botschaft in Wien, Liechtensteinische Botschaft in Berlin, Amt für Auswärtige Angelegenheiten, Stabsstelle Regierungskanzlei, Staatsoberhaupt bzw. dessen Stellvertreter und Regierung
Empfang und Übermittlung von Originalschreiben vom oder an das Staatsoberhaupt bzw. dessen Stellvertreter sowie von oder an Regierungsmitglieder/n
unbefristet
14.
Ausländer- und Passamt
Beantragung, Ausstellung und Verlängerung einer Grenzgängermeldebestätigung (GMB)
bis 31. Dezember 2024
15.
Ausländer- und Passamt
Beantragung, Ausstellung und Verlängerung einer Kurzaufenthalts- (L), Aufenthalts- (B), Niederlassungs- (C) und Daueraufenthaltsbewilligung (D), Bewilligung in Briefform (BiB) und Grenzgängerbewilligung (G)
unbefristet
16.
Ausländer- und Passamt
Beantragung und Ausstellung von Reisedokumenten
unbefristet
17.
Ausländer- und Passamt
Ausstellung und Verlängerung von Visa
unbefristet
18.
Aufgehoben
 
 
19.
Ausländer- und Passamt
Asylverfahren
unbefristet
20.
Ausländer- und Passamt
Anhörungen im Verwaltungs(straf)verfahren
unbefristet
21.
Ausländer- und Passamt
Anordnung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen
unbefristet
22.
Ausländer- und Passamt
Vor-Ort-Registrierung der eID
unbefristet
23.
Amt für Gesundheit
Empfang und Versand von Dokumenten in Zusammenhang mit Inspektionen, Bewilligungen, Meldebestätigungen und Export-Zertifikaten im Rahmen des Heilmittelrechts, der Humanforschung, der Transplantationsmedizin und der Strahlenschutzgesetzgebung
bis 31. Dezember 2024
24.
Amt für Gesundheit
Einreichung von Anträgen sowie Zustellung von Verfügungen und Urkunden in Berufsausübungsbewilligungsverfahren nach dem Ärztegesetz und dem Gesundheitsgesetz
bis 30. Juni 2025
25.
Amt für Gesundheit
Einreichung von Anträgen und Zustellung von Verfügungen in Verfahren zur Ausrichtung von Mutterschaftszulagen
bis 31. Dezember 2024
26.
Amt für Gesundheit
Versand von Einladungen zu Vorsorgeuntersuchungen
bis 31. Dezember 2024
27.
Aufgehoben
 
 
28.
Amt für Hochbau und Raumplanung
Einreichung von Anträgen und Zustellung von Entscheidungen in Wohnbauförderungsverfahren
bis 31. Dezember 2025
29.
Amt für Hochbau und Raumplanung sowie Gemeinden
Raumplanungsverfahren
bis 31. Dezember 2025
30.
Amt für Hochbau und Raumplanung sowie Gemeinden
Landerwerb
bis 31. Dezember 2025
31.
Amt für Hochbau und Raumplanung
Abschluss von Miet- und Pachtverträgen
bis 31. Dezember 2025
32.
Amt für Volkswirtschaft
Einreichung von Gesuchen und Erteilung von Bewilligungen in Spielbankenbewilligungsverfahren
bis 31. Dezember 2025
33.
Amt für Volkswirtschaft
Ausfertigung und Zustellung von Verfügungen, Entscheidungen, Beanstandungen, Mahnungen, Bussen, Bestätigungen, verfahrensleitenden Beschlüssen und Mitteilungen in Verwaltungs(straf)verfahren
bis 31. Dezember 2024
34.
Amt für Volkswirtschaft
Einreichung von Anzeigen, Anträgen bzw. Gesuchen und Eingaben
bis 31. Dezember 2024
35.
Amt für Volkswirtschaft und Liechtensteinische Mission bei der EU in Brüssel
Kommunikation, die nach Massgabe internationaler Abkommen physisch erfolgen muss
unbefristet
36.
Amt für Volkswirtschaft
Ausstellung und Versand von Akkreditierungsurkunden
unbefristet
37.
Aufgehoben
 
 
38.
Steuerverwaltung
Einreichung der Steuererklärung (juristische Personen)
bis und mit Steuererklärung für das Steuerjahr 2023
39.
Steuerverwaltung
Zustellung von Dokumenten wie Aufforderungen zur Einreichung der Steuererklärung, Verfügungen, Bestätigungen, Mahnungen, Bussen und Einspracheentscheide
bis 31. Dezember 2024
40.
Steuerverwaltung
Kommunikation im Bereich des steuerlichen Informationsaustausches
bis 31. Dezember 2024
41.
Amt für Justiz
Posteingang und -ausgang
bis 31. Dezember 2024
42.
Amt für Berufsbildung und Berufsberatung
Zustellung von eingeschriebenen Briefen
bis 31. Dezember 2024
43.
Aufgehoben
 
 
44.
Aufgehoben
 
 
45.
Aufgehoben
 
 
46.
Rechtsdienst der Regierung sowie Staatsoberhaupt und Regierungschef bzw. deren Stellvertreter
Unterzeichnung von beschlossenen Rechtsvorschriften
unbefristet
47.
Stabsstelle Regierungskanzlei
Empfang und Übermittlung von Dokumenten in Amtshilfeverfahren
unbefristet
48.
Stabsstelle Regierungskanzlei und Gemeinden
Entgegennahme von Sammelbegehren (Referenden und Initiativen)
unbefristet
49.
Stabsstelle Regierungskanzlei
Vornahme von Überbeglaubigungen
unbefristet
50.
Stabsstelle Regierungskanzlei
Versand diverser physischer Dokumente, deren symbolischer Wert keinen elektronischen Versand erlaubt
unbefristet
51.
Stabsstelle Regierungssekretär
Ausfertigung und Zustellung von Regierungsbeschlüssen samt Beilagen
bis 31. Dezember 2024
52.
Liechtensteinische AHV-IV-FAK
Versand von Unterlagen und Dokumenten betreffend Beiträge nach AHVG, IVG, FZG und ALVG sowie Abrechnungen nach Art. 16 des CO2-Gesetzes
bis 31. Dezember 2025
53.
Liechtensteinische AHV-IV-FAK
gesamte Kommunikation betreffend Leistungen
bis 31. Dezember 2025
54.
Liechtensteinische AHV-IV-FAK
Kommunikation im Bereich Arbeitgeberkontrolle nach Art. 28bis AHVG sowie im Bereich Anschlusskontrolle nach Art. 4a BPVG, Art. 11a KVG und Art. 59a UVersG
bis 31. Dezember 2026
55.
Liechtensteinische AHV-IV-FAK
Kommunikation betreffend Rechtsmittel
bis 31. Dezember 2026
56.
Finanzmarktaufsicht
ausgehende Kommunikation mit Unternehmen
bis 31. Dezember 2024
57.
Ordentliche Gerichte, Verwaltungsgerichtshof, Staatsgerichtshof, Beschwerdekommissionen im Sinne von Art. 78 Abs. 3 der Verfassung, Staatsanwaltschaft sowie Behörden, die in solche Verfahren involviert sind
gesamter Rechtsverkehr in allen Verfahren
bis 31. Dezember 2026
58.
Gemeinden
Vorgänge, die einer Signatur bedürfen
bis 31. Dezember 2025
59.
Aufgehoben
 
 
60.
Gemeinden
Versand der Aufforderungen zur Einreichung der Steuererklärung, der Veranlagungsverfügungen bzw. Steuerrechnungen sowie von Mahnungen und Bussen (natürliche Personen)
bis 31. Dezember 2024
61.
Gemeinden
Versand und Empfang von Wahl- und Abstimmungsunterlagen
unbefristet
62.
Gemeinden
Anmeldung einer Person bei der Wohngemeinde
unbefristet
63.
Kulturstiftung Liechtenstein
Zustellung von Entscheidungen
bis 31. Dezember 2025
64.
Schätzungskommission
Zustellung von Schätzungsergebnissen sowie Versand von Unterlagen für Schätzungen
bis 31. Dezember 2024
65.
Liechtensteinische Post AG
Erbringung des gesetzlichen Universaldienstes (physische Postsendungen)
unbefristet
66.
Auftraggeber im Sinne von Art. 2 ÖAWG und Art. 4 ÖAWSG
nationale Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
bis 31. Dezember 2025
Anhang 2
(Art. 10)
Anerkannte elektronische Identifizierungsmittel der Schweiz oder anderer Drittstaaten
Herkunftsstaat
Bezeichnung des Identifizierungsmittels
Vorgesehene Datenanwendung
Definition des Identifikators
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

1   Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 435.

2   Art. 9 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 435.

3   Art. 9 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 435.

4   Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 370, LGBl. 2023 Nr. 123, LGBl. 2023 Nr. 254, LGBl. 2023 Nr. 378, LGBl. 2023 Nr. 474 und LGBl. 2024 Nr. 128.