953.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 504 ausgegeben am 23. Dezember 2020
Gesetz
vom 6. November 2020
zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung (EWR-Verbriefungs-Durchführungsgesetz; EWR-VDG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
Art. 1
Zweck
1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung2.
2) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten EWR-Rechtsvorschrift ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.3
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 3
Zuständige Behörde
Die FMA ist die für Liechtenstein zuständige Behörde nach Art. 29 Abs. 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 und nimmt die einer zuständigen Behörde zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2017/2402 und diesem Gesetz wahr.
Art. 4
Befugnisse der FMA
1) Die FMA überwacht die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2402 und dieses Gesetzes. Sie trifft die für den Vollzug notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.
2) Die FMA ist insbesondere befugt:
a) von den der Verordnung (EU) 2017/2402 und diesem Gesetz Unterstellten und von jeder mit deren Tätigkeiten in Verbindung stehenden Person alle für den Vollzug der Verordnung (EU) 2017/2402 und dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte, Informationen und Unterlagen zu verlangen;
b) angekündigte und unangekündigte Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort durchzuführen oder durch Sachverständige oder Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchführen zu lassen;
c) bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen zu verlangen;
d) die Regelungen, Verfahren und Mechanismen, die die Originatoren, Sponsoren, Verbriefungszweckgesellschaften und ursprünglichen Kreditgeber umgesetzt haben, regelmässig zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf:
1. die Verfahren und Mechanismen für eine korrekte Messung und das kontinuierliche Halten des materiellen Nettoanteils nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 und die Erhebung und rechtzeitige Veröffentlichung aller Informationen, die nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Verfügung zu stellen sind;4
1bis. Risikopositionen, die nicht Teil einer NPE-Verbriefung sind:5
aa) auf die auf nicht notleidende Risikopositionen angewandten Kriterien für die Kreditvergabe nach Art. 9 der Verordnung (EU) 2017/2402;
bb) auf die auf zugrunde liegende Risikopositionen, bei denen es sich um notleidende Risikopositionen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 handelt, angewandten soliden Standards für die Auswahl und Bepreisung;
2. die Einhaltung von Art. 20 Abs. 7 bis 12, Art. 21 Abs. 7 und Art. 22 der Verordnung (EU) 2017/2402 bei STS-Verbriefungen, bei denen es sich nicht um Verbriefungen im Rahmen eines ABCP-Programms handelt;
3. die Einhaltung von Art. 24 der Verordnung (EU) 2017/2402 im Falle von ABCP-Transaktionen und die Einhaltung von Art. 26 Abs. 7 und 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 bei STS-Verbriefungen, bei denen es sich um Verbriefungen im Rahmen eines ABCP-Programms handelt;
4. die Einhaltung von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 bei NPE-Verbriefungen, sodass Missbrauch der in Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 vorgesehenen Ausnahmeregelung verhindert wird;6
5. die Einhaltung von Art. 26b bis 26e der Verordnung (EU) 2017/2402 bei STS-Bilanzverbriefungen;7
e) die Evaluierung und Bewältigung der Risiken aus Verbriefungstransaktionen einschliesslich Reputationsrisiken mittels geeigneter Strategien und Verfahren der Originatoren, Sponsoren, Verbriefungszweckgesellschaften und ursprünglichen Kreditgeber zu verlangen;
f) die speziellen Auswirkungen, die die Teilnahme am Verbriefungsmarkt auf die Stabilität des Finanzinstituts hat, das als ursprünglicher Kreditgeber, Originator, Sponsor oder Anleger auftritt, zu überwachen, wobei sie unbeschadet strengerer sektorspezifischer Regelungen Folgendes berücksichtigt:
1. die Höhe der Kapitalpuffer;
2. die Höhe der Liquiditätspuffer; und
3. das Liquiditätsrisiko für die Anleger aufgrund eines Missverhältnisses zwischen den Laufzeiten ihrer Finanzierungen und Anlagen;
g) im Fall eines wesentlichen Risikos für die finanzielle Stabilität eines Finanzinstituts oder für das gesamte Finanzsystem Massnahmen zur Eindämmung dieser Risiken zu ergreifen und die einschlägigen Stellen zu informieren;
h) Praktiken, die gegen die Verordnung (EU) 2017/2402 oder die dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte verstossen, zu untersagen.
Art. 5
Rechtsmittel
1) Gegen Entscheidungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 6
Strafbestimmungen
1) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 2 bestraft, wer:
a) als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber:
1. die Anforderungen in Bezug auf das Vorhalten eines Risikoselbstbehaltes nach Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht erfüllt;
2. die Anforderungen in Bezug auf die Kreditvergabe nach Art. 9 der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht erfüllt;
b) als Originator, Sponsor oder Verbriefungszweckgesellschaft:
1. die Anforderungen in Bezug auf die Transparenz nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht erfüllt;
2. die Anforderungen in Bezug auf die Verwendung der Bezeichnung "einfache, transparente und standardisierte Verbriefung" nach Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht erfüllt;
3. bei einer Verbriefung, für welche die Bezeichnung nach Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 verwendet wird, die Anforderungen nach Art. 19 bis 22, 23 bis 26 oder 26a bis 26e der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht erfüllt;8
c) als Originator oder Sponsor:
1. irreführende Angaben in einer Meldung nach Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 macht;
2. die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige nach Art. 27 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 verletzt;
d) als nach Art. 28 der Verordnung (EU) 2017/2402 zugelassener Dritter wesentliche Änderungen der nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 übermittelten Informationen bzw. jede sonstige Änderung, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sich auf die Beurteilung durch die FMA auswirkt, nicht meldet.
2) Die Busse nach Abs. 1 beträgt:
a) bei natürlichen Personen bis zu 6 Millionen Franken oder bis zum Zweifachen des durch den Verstoss gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, auch wenn dieser über den Maximalbetrag von 6 Millionen Franken hinausgeht;
b) bei juristischen Personen bis zu 6 Millionen Franken oder bis zu 10 % ihres jährlichen Gesamtumsatzes, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesenen ist, oder bis zum Zweifachen des durch den Verstoss gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, auch wenn dieser über den Maximalbetrag von 6 Millionen Franken hinausgeht.
3) Wenn es sich bei der in Abs. 2 Bst. b genannten juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens handelt, das einen konsolidierten Abschluss vorzulegen hat, so ist der relevante Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde.
4) Die FMA hat Bussen gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:
a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder
c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.
5) Für Übertretungen, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 4 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.
6) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 4 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 5 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
7) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
8) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 2 auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 7
Verwaltungsmassnahmen
Die FMA kann im Falle von Verstössen nach Art. 6 Abs. 1 unbeschadet sonstiger Befugnisse nach Art. 4 folgende Massnahmen ergreifen:
a) die öffentliche Bekanntmachung der Identität der natürlichen oder juristischen Person und der Art der Zuwiderhandlung nach Art. 11;
b) die Anordnung, dass die natürliche oder juristische Person das Verhalten einzustellen und von der Wiederholung abzusehen hat;
c) ein vorübergehendes Verbot, das die für die Zuwiderhandlung verantwortlichen Mitglieder des Leitungsorgans des Originators, des Sponsors oder der Verbriefungsgesellschaft oder für die Zuwiderhandlung verantwortliche andere natürliche Personen daran hindert, in solchen Unternehmen Leitungsaufgaben wahrzunehmen;
d) im Falle der in Art. 6 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und Bst. c Ziff. 1 genannten Zuwiderhandlungen ein vorübergehendes Verbot der Meldung nach Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402, dass eine Verbriefung die Anforderungen nach Art. 19 bis 22, 23 bis 26 oder 26a bis 26e der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllt, gegenüber dem Originator und Sponsor;9
e) im Falle der in Art. 6 Abs. 1 Bst. d genannten Zuwiderhandlung einen vorübergehenden Entzug der einem Dritten nach Art. 28 der Verordnung (EU) 2017/2402 erteilten Zulassung, die diesen ermächtigt, zu bewerten, ob eine Verbriefung den Art. 19 bis 22, 23 bis 26 oder 26a bis 26e entspricht.10
Art. 8
Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot
1) Bei der Verhängung von Bussen nach Art. 6 sowie von Verwaltungsmassnahmen nach Art. 7 berücksichtigt die FMA:
a) in Bezug auf den Verstoss insbesondere:
1. dessen Schwere und Dauer;
2. die erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit bezifferbar;
3. Dritten entstandener Schaden, soweit bezifferbar;
4. mögliche systemrelevante Auswirkungen;
b) in Bezug auf die für den Verstoss verantwortlichen natürlichen und juristischen Personen insbesondere:
1. den Grad an Verantwortung;
2. die Finanzkraft;
3. die Kooperationsbereitschaft mit den zuständigen Behörden;
4. frühere Verstösse;
5. die Massnahmen, die ergriffen wurden, um zu verhindern, dass sich Verstösse wiederholen.
2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.
Art. 9
Verantwortlichkeit
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv-, Anlage-Kommandit- oder Anlage-Kommanditärengesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für Bussen und Kosten.
Art. 10
Vorteilsabschöpfung
1) Wird eine Übertretung nach Art. 6 Abs. 1 begangen und dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil erlangt, ordnet die FMA die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils an und verpflichtet den Begünstigten zur Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages.
2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn der wirtschaftliche Vorteil durch Schadenersatz- oder sonstige Leistungen ausgeglichen ist. Soweit der Begünstigte solche Leistungen erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der bezahlte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurückzuerstatten. Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden.
3) Die Vorteilsabschöpfung verjährt nach einem Ablauf von fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung.
4) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege.
Art. 11
Veröffentlichung von Strafen und Verwaltungsmassnahmen
1) Die FMA veröffentlicht rechtskräftige Entscheidungen über verhängte Strafen und Verwaltungsmassnahmen nach Art. 6 und 7 unverzüglich, nachdem die von der Entscheidung betroffene Person darüber informiert wurde, auf ihrer Internetseite. Sie kann die Veröffentlichung von Entscheidungen aufschieben, diese Entscheidungen in anonymisierter Form bekanntmachen oder, soweit eine Aufschiebung oder Anonymisierung nicht ausreicht, auf eine Veröffentlichung verzichten, wenn die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten zufolge einer einzelfallbezogenen Verhältnismässigkeitsprüfung:
a) laufende Ermittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährden würde; oder
b) bei Verwaltungsmassnahmen, die als geringfügig angesehen werden, unverhältnismässig wäre.
2) Die FMA hat die Veröffentlichung nach Abs. 1 fünf Jahre auf ihrer Internetseite zugänglich zu machen. Die in der Veröffentlichung enthaltenen personenbezogenen Daten werden nur so lange auf der Internetseite geführt, wie dies nach den Bestimmungen des Datenschutzrechts zulässig ist.
3) Die FMA übermittelt der ESMA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle nach Art. 6 und 7 verhängten Strafen und Verwaltungsmassnahmen, ausgenommen sind Massnahmen mit Ermittlungscharakter.
Art. 12
Straf- und Haftungsausschluss
Institutionelle Anleger, Originatoren, Sponsoren, ursprüngliche Kreditgeber, Verbriefungszweckgesellschaften und nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zugelassene Dritte, die Meldungen nach der Verordnung (EU) 2017/2402 an die FMA erstatten, sind von jeder zivil- und strafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn sich herausstellt, dass die Meldungen nicht gerechtfertigt waren und sie nicht vorsätzlich gehandelt haben.
Art. 13
Aufsichtsabgaben und Gebühren
Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.
Art. 13a11
Anwendbarkeit von EU-Rechtsvorschriften
1) Bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen gilt die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 als nationale Rechtsvorschrift.
2) Der vollständige Wortlaut der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschrift ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://eur-lex.europa.eu veröffentlicht; er kann auf der Internetseite der FMA unter www.fma-li.li abgerufen werden.
Art. 1412
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. November 2022 in Kraft.
2) Art. 1 Abs. 2 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2017/2402 in das EWR-Abkommen in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 57/2020 und 109/2020

2   Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35)

3   Art. 1 Abs. 2 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2017/2402 in das EWR-Abkommen in Kraft.

4   Art. 4 Abs. 2 Bst. d Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 296.

5   Art. 4 Abs. 2 Bst. d Ziff. 1bis eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 296.

6   Art. 4 Abs. 2 Bst. d Ziff. 4 eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 296.

7   Art. 4 Abs. 2 Bst. d Ziff. 5 eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 296.

8   Art. 6 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 296.

9   Art. 7 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 296.

10   Art. 7 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 296.

11   Art. 13a eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 296.

12   Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 296.