174.111.2 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2021 |
Nr. 15 |
ausgegeben am 19. Januar 2021 |
Verordnung
vom 19. Januar 2021
über befristete Massnahmen im Bereich des Dienstrechts des Staatspersonals in Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19)
Aufgrund von Art. 60 des Gesetzes vom 24. April 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalgesetz; StPG), LGBl. 2008 Nr. 144, verordnet die Regierung:
Art. 1
Gegenstand und Bezeichnungen
1) Diese Verordnung legt befristete Massnahmen im Bereich des Dienstrechts des Staatspersonals in Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) fest.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 2 und 3
1
Aufgehoben
Art. 3a
2
Anstellung von Personal
1) Dem Amt für Personal und Organisation obliegt nach Massgabe von Abs. 2 die befristete Anstellung von Personal für Funktionen in Zusammenhang mit der Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19).
2) Die Anstellung hat im Einvernehmen mit dem zuständigen Amtsstellenleiter zu erfolgen. Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, so entscheidet die Regierung über die Anstellung. Der Regierung sind die für die Entscheidung notwendigen Unterlagen, insbesondere eine schriftliche Stellungnahme des Amtes für Personal und Organisation sowie des zuständigen Amtsstellenleiters, beizulegen.
Art. 4
3
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2021 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2023.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Art. 2 und 3 aufgehoben durch
LGBl. 2021 Nr. 414.
2
Art. 3a eingefügt durch
LGBl. 2021 Nr. 120.
3
Art. 4 abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 303.