0.110.040.53
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 16 ausgegeben am 22. Januar 2021
Kundmachung
vom 19. Januar 2021
des Beschlusses Nr. 245/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. Dezember 2020
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 30. Dezember 2020
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 245/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 245/2020 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 245/2020
vom 30. Dezember 2020
über das Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2020 vom 14. Juli 2020
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoss und des Beschlusses (EU) 2015/18141 wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2020 vom 14. Juli 2020 in das EWR-Abkommen aufgenommen.
2. Der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2020 vom 14. Juli 2020 soll am 1. Februar 2021 in Kraft treten -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Ungeachtet seines Art. 3 tritt der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2020 vom 14. Juli 2020 am 1. Februar 2021 in Kraft.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 30. Dezember 2020 oder am Tag nach der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens2 in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. Dezember 2020.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3.

2   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.