vom 8. Juni 2021
des Beschlusses Nr. 293/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. Oktober 2015
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2021
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 293/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 293/2015
vom 30. Oktober 2015
zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates
2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit der Richtlinie 2013/34/EU werden die Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates
3 und die Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates
4 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind.
3. Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XXII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 10f (Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
2. Nach Nummer 10h (Richtlinie 2012/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:
"10i.
32013 L 0034: Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates
(ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) In Bezug auf Island und Norwegen werden die Beträge in Euro in Landeswährung umgerechnet, indem die Wechselkurse angewandt werden, die von der für die nationale Währung zuständigen Zentralbank veröffentlicht werden.
b) In Anhang I wird Folgendes angefügt:
"- Island:
hlutafélag, einkahlutafélag;
- Liechtenstein:
die Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Kommanditaktiengesellschaft;
- Norwegen:
aksjeselskap, allmennaksjeselskap."
c) In Anhang II wird Folgendes angefügt:
"- Island:
sameignarfélag, samlagsfélag;
- Liechtenstein:
die Kollektivgesellschaft, die Kommanditgesellschaft;
- Norwegen:
partrederi, ansvarlig selskap, kommandittselskap.""
3. Der Text der Nummern 4 (Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates) und 6 (Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2013/34/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
5.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2015.
(Es folgen die Unterschriften)
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
140/2015
5
Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.