0.110.040.84
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 275 ausgegeben am 27. August 2021
Kundmachung
vom 24. August 2021
des Beschlusses Nr. 64/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 23. März 2018
Zustimmung des Landtags: 7. Juni 20181
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2021
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 64/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Sabine Monauni

Regierungschef-Stellvertreterin
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2018
vom 23. März 2018
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 593/2014 der Kommission vom 3. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format der Notifizierung nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Risikokapitalfonds4 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 594/2014 der Kommission vom 3. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format der Notifizierung nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31bcai (Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2042 der Kommission) Folgendes eingefügt:
"31bd. 32013 R 0345: Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.
b) In den Art. 22 und 23 wird nach dem Wort ,ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ,oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
c) In Art. 23 Abs. 2 werden die Wörter ‚Rechtsvorschriften der Union‘ durch die Wörter ‚Bestimmungen des EWR-Abkommens‘ ersetzt.
d) In Art. 24 werden die Wörter ‚diese kann‘ durch die Wörter ‚die ESMA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde kann‘ ersetzt.
31bda. 32014 R 0593: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 593/2014 der Kommission vom 3. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format der Notifizierung nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 165 vom 4.6.2014, S. 41)
31be. 32013 R 0346: Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.
b) In Art. 23 und 24 wird nach dem Wort ,ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ,oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
c) In Art. 24 Abs. 2 werden die Wörter ‚Rechtsvorschriften der Union‘ durch die Wörter ‚Bestimmungen des EWR-Abkommens‘ ersetzt.
d) In Art. 25 werden die Wörter ‚diese kann‘ durch die Wörter ‚die ESMA oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde kann‘ ersetzt.
31bea. 32014 R 0594: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 594/2014 der Kommission vom 3. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format der Notifizierung nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 165 vom 4.6.2014, S. 44)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 593/2014 und (EU) Nr. 594/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. März 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen6.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. März 2018.
(Es folgen die Unterschriften)

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 26/2018

2   ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1.

3   ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18.

4   ABl. L 165 vom 4.6.2014, S. 41.

5   ABl. L 165 vom 4.6.2014, S. 44.

6   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.