0.110.041.02
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 379 ausgegeben am 3. Dezember 2021
Kundmachung
vom 30. November 2021
der Beschlüsse Nr. 231/2018, 236/2018 bis 241/2018, 243/2018, 244/2018, 246/2018, 248/2018, 253/2018 bis 255/2018, 257/2018 und 259/2018 bis 261/2018 des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. Dezember 2018
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 6. Dezember 2018
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 18 die Beschlüsse Nr. 231/2018, 236/2018 bis 241/2018, 243/2018, 244/2018, 246/2018, 248/2018, 253/2018 bis 255/2018, 257/2018 und 259/2018 bis 261/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 231/2018
vom 5. Dezember 2018
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/828 der Kommission vom 15. Februar 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 im Hinblick auf die Anforderungen an Antiblockiervorrichtungen, Hochdruck-Energiespeichereinrichtungen und Einleitungs-Hydraulikanschlüsse1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel II des EWR-Abkommens wird unter Nummer 40b (Delegierte Verordnung (EU) 2015/68 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32018 R 0828: Delegierte Verordnung (EU) 2018/828 der Kommission vom 15. Februar 2018 (ABl. L 140 vom 6.6.2018, S. 5)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2018/828 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen2.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 236/2018
vom 5. Dezember 2018
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2018/782 der Kommission vom 29. Mai 2018 zur Festlegung der Grundsätze zur Methodik der Risikobewertung und der Empfehlungen für das Risikomanagement gemäss der Verordnung (EG) Nr. 470/20093 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 12b (Verordnung (EU) 2017/12 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"12c. 32018 R 0782: Verordnung (EU) 2018/782 der Kommission vom 29. Mai 2018 zur Festlegung der Grundsätze zur Methodik der Risikobewertung und der Empfehlungen für das Risikomanagement gemäss der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 (ABl. L 132 vom 30.5.2018, S. 5)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/782 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 237/2018
vom 5. Dezember 2018
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/520 der Kommission vom 28. März 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf die Einstufung des Stoffs Solvent Naphtha (Schwerbenzol/Lösungsbenzol), leicht aromatisch, hinsichtlich der Rückstandshöchstmenge5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/523 der Kommission vom 28. März 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf die Einstufung des Stoffs Fluazuron hinsichtlich der Rückstandshöchstmenge6 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32018 R 0520: Durchführungsverordnung (EU) 2018/520 der Kommission vom 28. März 2018 (ABl. L 87 vom 3.4.2018, S. 9)
- 32018 R 0523: Durchführungsverordnung (EU) 2018/523 der Kommission vom 28. März 2018 (ABl. L 88 vom 4.4.2018, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2018/520 und (EU) 2018/523 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen7.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 238/2018
vom 5. Dezember 2018
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2018/781 der Kommission vom 29. Mai 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 847/2000 in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs "ähnliches Arzneimittel"8 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 15n (Verordnung (EG) Nr. 847/2000 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32018 R 0781: Verordnung (EU) 2018/781 der Kommission vom 29. Mai 2018 (ABl. L 132 vom 30.5.2018, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/781 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen9.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 239/2018
vom 5. Dezember 2018
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1298 der Kommission vom 11. Juli 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 658/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Anpassung an die Inflationsrate der Höhe der Gebühren, die der Europäischen Arzneimittel-Agentur für die Durchführung von Pharmakovigilanz-Tätigkeiten in Bezug auf Humanarzneimittel zu entrichten sind10 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 16 (Verordnung (EU) Nr. 658/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32018 R 1298: Delegierte Verordnung (EU) 2018/1298 der Kommission vom 11. Juli 2018 (ABl. L 244 vom 28.9.2018, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1298 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen11.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 240/2018
vom 5. Dezember 2018
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/895 der Kommission vom 22. Juni 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte12 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen -
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zf (Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32018 R 0895: Durchführungsverordnung (EU) 2018/895 der Kommission vom 22. Juni 2018 (ABl. L 160 vom 25.6.2018, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2018/895 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen13.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 241/2018
vom 5. Dezember 2018
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1129 der Kommission vom 13. August 2018 zur Genehmigung von Acetamiprid als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1814 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1130 der Kommission vom 13. August 2018 zur Genehmigung von Cypermethrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1815 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1131 der Kommission vom 13. August 2018 zur Genehmigung von Penflufen als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 816 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12zzzzzl (Durchführungsbeschluss (EU) 2018/619 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"12zzzzzm. 32018 R 1129: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1129 der Kommission vom 13. August 2018 zur Genehmigung von Acetamiprid als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (ABl. L 205 vom 14.8.2018, S. 4)
12zzzzzn. 32018 R 1130: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1130 der Kommission vom 13. August 2018 zur Genehmigung von Cypermethrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (ABl. L 205 vom 14.8.2018, S. 8)
12zzzzzo. 32018 R 1131: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1131 der Kommission vom 13. August 2018 zur Genehmigung von Penflufen als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (ABl. L 205 vom 14.8.2018, S. 12)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2018/1129, (EU) 2018/1130 und (EU) 2018/1131 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen17.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 243/2018
vom 5. Dezember 2018
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Delegierte Beschluss (EU) 2018/771 der Kommission vom 25. Januar 2018 über das nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates anwendbare System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit für Anschlageinrichtungen, die bei Bauwerken eingesetzt werden und dazu bestimmt sind, Stürzen von Personen aus der Höhe vorzubeugen oder Stürze abzufangen18, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1zzm (Delegierter Beschluss (EU) 2018/779 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"1zzn. 32018 D 0771: Delegierter Beschluss (EU) 2018/771 der Kommission vom 25. Januar 2018 über das nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates anwendbare System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit für Anschlageinrichtungen, die bei Bauwerken eingesetzt werden und dazu bestimmt sind, Stürzen von Personen aus der Höhe vorzubeugen oder Stürze abzufangen (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 82)"
Art. 2
Der Wortlaut des Delegierten Beschlusses (EU) 2018/771 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen19.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 244/2018
vom 5. Dezember 2018
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/608 der Kommission vom 19. April 2018 zur Festlegung technischer Kriterien für die elektronische Kennzeichnung von Schiffsausrüstungen20 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXXII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 4 (Delegierte Verordnung (EU) 2018/414 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"5. 32018 R 0608: Durchführungsverordnung (EU) 2018/608 der Kommission vom 19. April 2018 zur Festlegung technischer Kriterien für die elektronische Kennzeichnung von Schiffsausrüstungen (ABl. L 101 vom 20.4.2018, S. 64)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2018/608 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen21.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 246/2018
vom 5. Dezember 2018
zur Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden das "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 2017/492 der Kommission vom 21. März 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/200422 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang VI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang VI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter den Nummern 1 (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) und 2 (Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird jeweils folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32017 R 0492: Verordnung (EU) 2017/492 der Kommission vom 21. März 2017 (ABl. L 76 vom 22.3.2017, S. 13)."
2. Unter Nummer 1 Anpassung h (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
"NORWEGEN
Einkommensbezogene Altersrente nach dem nationalen Versicherungsgesetz (Kapitel 20) und Altersvorsorgeeinrichtungen mit fester Beitragszusage im Rahmen des Gesetzes über obligatorische betriebliche Altersversorgung."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/492 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen23.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 248/2018
vom 5. Dezember 2018
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1078 der Kommission vom 30. Juli 2018 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. Juni 2018 bis 29. September 2018 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit24 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1z (Durchführungsverordnung (EU) 2018/730 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"1za. 32018 R 1078: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1078 der Kommission vom 30. Juli 2018 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. Juni 2018 bis 29. September 2018 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl. L 194 vom 31.7.2018, S. 47)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1078 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen25.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 253/2018
vom 5. Dezember 2018
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 382/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Veröffentlichung eines Prospektnachtrags26 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 29ba (Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"29bb. 32014 R 0382: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 382/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Veröffentlichung eines Prospektnachtrags (ABl. L 111 vom 15.4.2014, S. 36)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 382/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen27.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 254/2018
vom 5. Dezember 2018
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1604 der Kommission vom 12. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte Angaben für den Prospekt und auf Werbung28 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 29ba (Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32015 R 1604: Delegierte Verordnung (EU) 2015/1604 der Kommission vom 12. Juni 2015 (ABl. L 249 vom 25.9.2015, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1604 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen29.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 255/2018
vom 5. Dezember 2018
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/301 der Kommission vom 30. November 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Billigung und Veröffentlichung des Prospekts und die Verbreitung von Werbung und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission30 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 29ba (Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32016 R 0301: Delegierte Verordnung (EU) 2016/301 der Kommission vom 30. November 2015 (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 13)"
2. Nach Nummer 29bb (Delegierte Verordnung (EU) 382/2014 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"29bc. 32016 R 0301: Delegierte Verordnung (EU) 2016/301 der Kommission vom 30. November 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Billigung und Veröffentlichung des Prospekts und die Verbreitung von Werbung und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 13)
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2016/301 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen31.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 257/2018
vom 5. Dezember 2018
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) und Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG32 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Anhänge XIII und XX des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 56b (Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32013 R 1257: Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1)"
Art. 2
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 32c (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32013 R 1257: Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1)"
2. Nach Nummer 32fg (Durchführungsbeschluss 2011/632/EU der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"32fh. 32013 R 1257: Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 10 werden nach den Wörtern ‚gemäss der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates‘ die Wörter ,oder gegebenenfalls gemäss der Richtlinie 94/57/EG des Rates‘ eingefügt.
b) In den Art. 4 und 14 sind Bezugnahmen auf das ,einschlägige Unionsrecht‘ und ,Bestimmungen des einschlägigen Unionsrechts‘ als Bezugnahmen auf die einschlägigen Bestimmungen des EWR-Abkommens zu verstehen.
c) In Art. 16:
i) werden in Abs. 1 Bst. a nach den Wörtern ,gemäss Art. 14 Abs. 3 notifiziert wurden‘ folgende Wörter angefügt:
,oder die in einem EFTA-Staat ansässig sind und von diesem EFTA-Staat der EFTA-Überwachungsbehörde gemäss Art. 14 Abs. 3 notifiziert wurden‘
ii) werden in Abs. 2 die Wörter ,in einem Mitgliedstaat ansässig‘ durch die Wörter ,im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig‘ ersetzt;
iii) wird Abs. 6 folgender Unterabsatz angefügt:
,Für die Zwecke dieses Artikels übermittelt die EFTA-Überwachungsbehörde der Kommission alle einschlägigen Informationen, die sie von einem EFTA-Staat gemäss Unterabs. 1 oder Art. 14 erhält.‘"
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen33.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 259/2018
vom 5. Dezember 2018
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft34 wurde mit dem Beschluss Nr. 152/2012 vom 26. Juli 201235 in das EWR-Abkommen aufgenommen.
2. 25 Mitgliedstaaten (im Folgenden die "beteiligten Mitgliedstaaten") und die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Union haben die Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren zur Beschaffung gemeinsamer Auktionsplattformen36 und alle Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Union haben die Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren zur Beschaffung einer Auktionsaufsicht37 (im Folgenden "Vereinbarungen über die gemeinsame Beschaffung") geschlossen.
3. Art. 165 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/201238 sieht vor, dass für die Europäische Kommission die Möglichkeit besteht, gemeinsame Vergabeverfahren mit den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder den Bewerberländern der Union durchzuführen, wenn diese Möglichkeit speziell in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag vorgesehen ist.
4. Zu diesem Zweck haben die EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, beschlossen, gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 nach einem gemeinsamen Vergabeverfahren mit der Kommission und den beteiligten Mitgliedstaaten, eine oder mehrere Auktionsplattformen zu bestellen und gemäss Art. 24 dieser Verordnung eine Auktionsaufsicht nach einem gemeinsamen Vergabeverfahren im Sinne von Art. 165 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 zu ernennen.
5. Die Verordnung (EU) 2017/1902 der Kommission vom 18. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission zwecks Anpassung der Regelung für die Versteigerung von Zertifikaten an den Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates und zwecks Aufnahme einer vom Vereinigten Königreich zu bestellenden Auktionsplattform in den Anhang39 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.
7. Die Beteiligung der EFTA-Staaten an gemeinsamen Vergabeverfahren wird dadurch untermauert, dass sie Vertragsparteien der Vereinbarungen über die gemeinsame Beschaffung werden. Gemäss den Bestimmungen der Vereinbarungen über die gemeinsame Beschaffung, die die Möglichkeit vorsehen, dass EFTA-Staaten der gemeinsamen Massnahme beitreten, ist die Kommission befugt, im Namen jedes Mitgliedstaats ein Abkommen mit den EFTA-Staaten über deren Beitritt zu den Vereinbarungen über die gemeinsame Beschaffung zu schliessen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 21ala (Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32017 R 1902: Verordnung (EU) 2017/1902 der Kommission vom 18. Oktober 2017 (ABl. L 269 vom 19.10.2017, S. 13)"
2. Die Anpassungen in Nummer 21ala (Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission) erhalten folgende Fassung:
"a) Für die EFTA-Staaten erhält Art. 22 Abs. 7 erster Satz folgende Fassung:
‚Die EFTA-Staaten übermitteln Namen und Kontaktangaben des Auktionators (der Auktionatoren) an die EFTA-Überwachungsbehörde, die die Daten an die Kommission weiterleitet.‘.
b) In Art. 24 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
,Vorbehaltlich des Abschlusses eines Abkommens durch die EFTA-Staaten und die Kommission in ihrem Namen und im Namen der Mitgliedstaaten, mit dem die EFTA-Staaten der Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren zur Beschaffung einer Auktionsaufsicht beitreten, nehmen die EFTA-Staaten an der gemeinsamen Massnahme gemäss diesem Artikel teil.‘.
c) In Art. 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
,Vorbehaltlich des Abschlusses eines Abkommens durch die EFTA-Staaten und die Kommission in ihrem Namen und im Namen der Mitgliedstaaten, mit dem die EFTA-Staaten der Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren zur Beschaffung gemeinsamer Auktionsplattformen beitreten, nehmen die EFTA-Staaten an der gemeinsamen Massnahme gemäss diesem Artikel teil.‘.
d) Art. 30 bis 32 gelten nicht für die EFTA-Staaten.
e) In Art. 52 Abs. 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
,Der Anteil der Kosten der Auktionsaufsicht, der auf eine gemäss Art. 26 Abs. 1 bestellte Auktionsplattform entfällt, wird proportional zu ihrem jeweiligen Anteil an der Gesamtmenge der auf der betreffenden Auktionsplattform versteigerten Zertifikate auf die an der gemeinsamen Massnahme beteiligten Mitgliedstaaten und die EFTA-Staaten aufgeteilt.‘"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/1902 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen40.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 17
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 260/2018
vom 5. Dezember 2018
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2398 der Kommission vom 17. Dezember 2015 über die Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit dem Antrag einer in einem Drittstaat ansässigen Abwrackeinrichtung auf Aufnahme in die europäische Liste der Abwrackeinrichtungen 41 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 32fh (Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"32fha. 32015 D 2398: Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2398 der Kommission vom 17. Dezember 2015 über die Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit dem Antrag einer in einem Drittstaat ansässigen Abwrackeinrichtung auf Aufnahme in die europäische Liste der Abwrackeinrichtungen (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 145)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2398 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen42, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 257/2018 vom 5. Dezember 201843, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 18
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 261/2018
vom 5. Dezember 2018
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2018/255 der Kommission vom 19. Februar 2018 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken auf der Grundlage der Europäischen Gesundheitsbefragung (EHIS)44 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 18z6 (Verordnung (EU) 2015/359 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"18z7. 32018 R 0255: Verordnung (EU) 2018/255 der Kommission vom 19. Februar 2018 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken auf der Grundlage der Europäischen Gesundheitsbefragung (EHIS) (ABl. L 48 vom 21.2.2018, S. 12)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/255 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen45.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 140 vom 6.6.2018, S. 5.

2   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

3   ABl. L 132 vom 30.5.2018, S. 5.

4   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

5   ABl. L 87 vom 3.4.2018, S. 9.

6   ABl. L 88 vom 4.4.2018, S. 1.

7   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

8   ABl. L 132 vom 30.5.2018, S. 1.

9   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

10   ABl. L 244 vom 28.9.2018, S. 1.

11   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

12   ABl. L 160 vom 25.6.2018, S. 1.

13   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

14   ABl. L 205 vom 14.8.2018, S. 4.

15   ABl. L 205 vom 14.8.2018, S. 8.

16   ABl. L 205 vom 14.8.2018, S. 12.

17   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

18   ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 82.

19   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

20   ABl. L 101 vom 20.4.2018, S. 64.

21   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

22   ABl. L 76 vom 22.3.2017, S. 13.

23   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

24   ABl. L 194 vom 31.7.2018, S. 47.

25   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

26   ABl. L 111 vom 15.4.2014, S. 36.

27   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

28   ABl. L 249 vom 25.9.2015, S. 1.

29   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

30   ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 13.

31   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

32   ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1.

33   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

34   ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1.

35   ABl. L 309 vom 8.11.2012, S. 38.

36   https://ec.europa.eu/clima/sites/clima/files/ets/auctioning/docs/en_cap_en.pdf

37   https://ec.europa.eu/clima/sites/clima/files/ets/auctioning/docs/en_am_en.pdf

38   ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

39   ABl. L 269 vom 19.10.2017, S. 13.

40   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

41   ABl. L 332 vom 18.12.2015, S 145.

42   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

43   ABl. L 337 vom 23.9.2021, S. 55.

44   ABl. L 48 vom 21.2.2018, S. 12.

45   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.