412.014.043
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 386 ausgegeben am 7. Dezember 2021
Verordnung
vom 30. November 2021
über die berufliche Grundbildung Detailhandelsassistentin/Detailhandelsassistent mit Berufsattest (BA)1
Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I. Gegenstand, Ausbildungs- und Prüfungsbranchen und Dauer
Art. 1
Berufsbild
Detailhandelsassistentinnen/Detailhandelsassistenten beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a) Sie beraten, unterstützen und bedienen Kundinnen/Kunden in der Landessprache und in einer Fremdsprache (Niveau A2 gemäss dem Gemeinsamen Europäischem Referenzrahmen GER2) auf den ihnen zur Verfügung stehenden betrieblichen Kanälen.
b) Sie führen Beratungs- und Verkaufsgespräche über das Produkte- und Dienstleistungssortiment ihres Betriebes in der Landessprache und in einer Fremdsprache (Niveau A2 gemäss GER); sie repräsentieren den Betrieb nach aussen, sind verantwortungsbewusst und können im Team sowie unter Anleitung arbeiten.
c) Sie arbeiten unter Anleitung in Betriebs- und Warenbewirtschaftungsprozessen und nutzen dazu die aktuellen digitalen Instrumente, um die Verkaufsbereitschaft sicherzustellen.
d) Sie arbeiten unter Einhaltung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit und der betrieblichen Richtlinien.
Art. 2
Ausbildungs- und Prüfungsbranchen
1) Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb sowie die überbetrieblichen Kurse finden in einer im Anhang festgelegten Ausbildungs- und Prüfungsbranche statt.
2) Die Ausbildungs- und Prüfungsbranche wird im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 3
Dauer und Beginn
1) Die berufliche Grundbildung dauert zwei Jahre.
2) Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
II. Ziele und Anforderungen
Art. 4
Grundsätze
1) Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2) Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3) Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 5
Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a) Gestalten von Kundenbeziehungen:
1. ersten Kundenkontakt im Detailhandel gestalten;
2. Kundenbedürfnis im Detailhandel analysieren und Lösungen präsentieren;
3. Verkaufsgespräch abschliessen und nachbearbeiten;
4. Kundenanfragen im Detailhandel auf verschiedenen Kanälen bearbeiten;
b) Bewirtschaften und Präsentieren von Produkten und Dienstleistungen:
1. Aufgaben im Warenbewirtschaftungsprozess unter Anleitung umsetzen;
2. Produkte und Dienstleistungen für den Detailhandel unter Anleitung kundenorientiert präsentieren;
3. betriebsrelevante Kundendaten und Informationen unter Anleitung nutzen;
c) Erwerben, Einbringen und Weiterentwickeln von Produkte- und Dienstleistungskenntnissen:
1. sich über Produkte und Dienstleistungen der eigenen Branche informieren;
2. Produkte der eigenen Branche bearbeiten und Dienstleistungen der eigenen Branche kundenorientiert bereitstellen;
3. aktuelle Entwicklungen in der eigenen Branche erkennen und unter Anleitung in den Arbeitsalltag integrieren;
d) Interagieren im Betrieb und in der Branche:
1. Informationsfluss im Detailhandel auf allen Kanälen sicherstellen;
2. Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Teams im Detailhandel gestalten;
3. betriebliche Entwicklungen im Detailhandel erkennen und unter Anleitung neue Aufgaben übernehmen;
4. eigene Arbeiten im Detailhandel unter Anleitung organisieren.
III. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 6
1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3) Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5) Voraussetzung für einen Einsatz nach Abs. 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
IV. Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 7
Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 8
Berufsfachschule
1) Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 720 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
Unterricht
1. Lehrjahr
2. Lehrjahr
Total
a)Berufskenntnisse
 
 
 
-Gestalten von Kundenbeziehungen
120
100
220
-Bewirtschaften und Präsentieren von Produkten und Dienstleistungen
60
60
120
-Erwerben, Einbringen und Weiterentwickeln von Produkte- und Dienstleistungskenntnissen
40
40
80
-Interagieren im Betrieb und in der Branche
60
80
140
Total Berufskenntnisse
280
280
560
b)Allgemeinbildung
40
40
80
c)Sport
40
40
80
Total Lektionen
360
360
720
2) Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3) Für die Allgemeinbildung gilt die Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4) Teile der Inhalte der Allgemeinbildung werden in der Berufsfachschule zusammen mit den Berufskenntnissen in den Handlungskompetenzbereichen nach Art. 5 Bst. a bis d vermittelt; dabei werden das spezifische Berufsbild der Detailhandelsassistentin/des Detailhandelsassistenten und ihre beruflichen Bedürfnisse und Erfahrungen berücksichtigt. Die Inhalte stützen sich auf die Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung ab und sind im Bildungsplan sowie im Nationalen Lehrplan Allgemeinbildung für Detailhandelsassistentinnen/Detailhandelsassistenten entsprechend konkretisiert. Der Nationale Lehrplan Allgemeinbildung konkretisiert ebenfalls die Inhalte der Allgemeinbildung, die nicht durch den Unterricht in den Berufskenntnissen abgedeckt und Gegenstand eines separaten allgemeinbildenden Unterrichtes sind.
5) Der Nationale Lehrplan Allgemeinbildung wird von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt "Bildung Detailhandel Schweiz" (BDS) verantwortet. Er ersetzt die Schullehrpläne nach Art. 5 der Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
6) Unterrichtssprache ist die Landessprache. Die Regierung kann neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
7) Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache und in einer Fremdsprache ist empfohlen.
Art. 9
Überbetriebliche Kurse
1) Die überbetrieblichen Kurse umfassen zehn Tage zu acht Stunden.
2) Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf zwei Kurse aufgeteilt:
Lehrjahr
Kurse
Handlungskompetenzbereich
Dauer
1
1
Erwerben, Einbringen und Weiterentwickeln von Produkte- und Dienstleistungskenntnissen
6 Tage
2
2
Erwerben, Einbringen und Weiterentwickeln von Produkte- und Dienstleistungskenntnissen
4 Tage
Total
 
 
10 Tage
3) Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
V. Bildungsplan
Art. 10
1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2) Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a) Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
b) Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
c) Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3) Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
VI. Anforderungen an die Berufsbildnerinnen/Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 11
Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen/Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a) Detailhandelsfachfrau/Detailhandelsfachmann mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Beruf;
b) gelernte Detailhandelsangestellte/gelernter Detailhandelsangestellter mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Beruf;
c) gelernte Verkäuferin/gelernter Verkäufer mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Beruf;
d) Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Detailhandelsfachfrau/des Detailhandelsfachmanns und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Beruf;
e) einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.
Art. 12
Höchstzahl der Lernenden
1) Betriebe, die eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner zu 100 % oder zwei Berufsbildnerinnen/Berufsbildner zu je mindestens 60 % beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 % oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3) Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4) In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5) In besonderen Fällen kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
VII. Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 13
Lerndokumentation
1) Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2) Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin/der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 14
Bildungsbericht
1) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4) Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung schriftlich mit.
Art. 15
Leistungsdokumentation über die Bildung in beruflicher Praxis
1) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält die Leistungen der lernenden Person am Ende des zweiten und des dritten Semesters in der Form von Kompetenznachweisen fest.
2) Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.
Art. 16
Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 17
Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
1) Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form je eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.
2) Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.
VIII. Qualifikationsverfahren
Art. 18
Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a) nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b) in einer dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c) ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
1. die nach Art. 46 Abs. 3 BBG erforderliche Erfahrung erworben hat;
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Detailhandelsassistentin/des Detailhandelsassistenten sowie in der angestrebten Ausbildungs- und Prüfungsbranche erworben hat; und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 19
Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Art. 5 erworben worden sind.
Art. 20
Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1) Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a) praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von einer Stunde; dafür gilt Folgendes:
1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft;
2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen;
3. die praktische Arbeit erfolgt in der im Lehrvertrag festgelegten Ausbildungs- und Prüfungsbranche nach dem Anhang;
4. der Qualifikationsbereich umfasst für die Ausbildungs- und Prüfungsbranchen (AP) nach dem Anhang die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:3
Position
Handlungskompetenzbereiche
Gewichtung
 
 
 
AP
Automobil After-Sales
Landi
Lebensmittel
Übrige AP
1
Gestalten von Kundenbeziehungen
Erwerben, Einbringen und Weiterentwickeln von Produkte- und Dienstleistungskenntnissen
50 %
70 %
2
Bewirtschaften und Präsentieren von Produkten und Dienstleistungen
50 %
30 %
b) Berufskenntnisse, im Umfang von zwei Stunden; dafür gilt Folgendes:
1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft;
2. der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Prüfungsformen in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position
Handlungskompetenzbereiche
Prüfungsform und Dauer
Gewichtung
 
 
schriftlich
mündlich
 
1
Gestalten von Kundenbeziehungen
20 Min.
40 Min.
50 %
2
Bewirtschaften und Präsentieren von Produkten und Dienstleistungen
20 Min.
10 Min.
25 %
3
Interagieren im Betrieb und in der Branche
20 Min.
10 Min.
25 %
c) Allgemeinbildung; dafür gilt Folgendes:
1. der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung bezieht sich ausschliesslich auf die Inhalte der Allgemeinbildung, die im Unterricht nicht zusammen mit den Berufskenntnissen vermittelt werden;
2. er setzt sich aus den folgenden Teilbereichen zusammen:
- Erfahrungsnote Allgemeinbildung;
- Vertiefungsarbeit;
3. Gegenstand und Verfahren der Bewertung der Teilbereiche werden im Nationalen Lehrplan Allgemeinbildung geregelt.
2) In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen/Prüfungsexperten die Leistungen.
Art. 21
Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1) Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a) der Qualifikationsbereich "praktische Arbeit" mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b) die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
2) Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:
a) praktische Arbeit: 30 %;
b) Berufskenntnisse: 30 %;
c) Allgemeinbildung: 10 %;
d) Erfahrungsnote: 30 %.
3) Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:
a) Note für die Bildung in beruflicher Praxis: 25 %;
b) Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 50 %;
c) Note für die überbetrieblichen Kurse: 25 %.
4) Die Note für die Bildung in beruflicher Praxis ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der zwei benoteten Kompetenznachweise.
5) Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier Semesterzeugnisnoten.
6) Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der zwei benoteten Kompetenznachweise.
Art. 22
Wiederholungen
1) Wiederholungen von Qualifikationsverfahren sind höchstens zweimal möglich.
2) Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
3) Wird die Abschlussprüfung ohne erneute Bildung in beruflicher Praxis wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird die Bildung in beruflicher Praxis während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neue Note.
4) Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
5) Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 23
Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)
1) Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfallen:
a) die Erfahrungsnote Allgemeinbildung nach Art. 20 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 erster Spiegelstrich;
b) die Erfahrungsnote nach Art. 21 Abs. 2 Bst. d und Abs. 3.
2) Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a) praktische Arbeit: 45 %;
b) Berufskenntnisse: 45 %;
c) Allgemeinbildung: 10 %.
IX. Ausweise und Titel
Art. 24
Berufsattest
1) Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das Berufsattest (BA).
2) Das Berufsattest berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel "Detailhandelsassistentin BA"/"Detailhandelsassistent BA" zu führen.
3) Ist das Berufsattest mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a) die Gesamtnote;
b) die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Art. 23 Abs. 1 Bst. b, die Erfahrungsnote;
c) die Ausbildungs- und Prüfungsbranche.
X. Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 25
Kommission für Berufsentwicklung und Qualität
Die Regierung kann eine Kommission bestimmen, der die Förderung der Berufsentwicklung und die Sicherstellung der Qualität der Grundbildung für Detailhandelsassistentinnen/Detailhandelsassistenten obliegt.
Art. 26
Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
1) Zuständige Organisation der Arbeitswelt für die überbetrieblichen Kurse ist "Bildung Detailhandel Schweiz" (BDS).
2) Trägerin der überbetrieblichen Kurse ist die jeweilige Ausbildungs- und Prüfungsbranche.
3) Die Regierung kann die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisation der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
4) Sie regelt mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
5) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung hat jederzeit Zutritt zu den Kursen.
XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 27
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 26. Oktober 2010 über die berufliche Grundbildung Detailhandelsassistentin/Detailhandelsassistent mit Berufsattest (BA), LGBl. 2010 Nr. 297, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 28
Übergangsbestimmungen
1) Lernende, die ihre Bildung als Detailhandelsassistentin/Detailhandelsassistent vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025.
2) Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Detailhandelsassistentin/Detailhandelsassistent bis zum 31. Dezember 2025 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
3) Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 18 bis 24) kommen ab dem 1. Januar 2024 zur Anwendung.
Art. 29
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang4
(Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 20 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 und 4)
Ausbildungs- und Prüfungsbranchen
Nummer
Deutsche Bezeichnung
71801
Automobil After-Sales
71802
Automobil Sales
71803
Bäckerei-Confiserie
71804
Consumer-Electronics
71805
DO IT YOURSELF
71806
Eisenwaren
71807
Elektrofach
71808
Farben
71809
Haushalt
71810
Landi
71811
Lebensmittel
71812
Möbel
71813
Öffentlicher Verkehr
71814
Papeterie
71815
Parfümerie
71816
Post
71817
Schmuck-Edelsteine-Uhren
71818
Schuhe
71819
Spielwaren
71820
Sportartikel
71821
Textil
71822
Zoofachhandel

1   71800 Detailhandelsassistentin/Detailhandelsassistent

2   www.coe.int/fr/web/common-european-framework-reference-languages

3   Art. 20 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 250.

4   Anhang abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 250.