946.223.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 63 ausgegeben am 18. März 2022
Verordnung
vom 18. März 2022
über Massnahmen gegenüber Belarus
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und des Beschlusses des Rates der Europäischen Union 2012/642/GASP vom 15. Oktober 2012 verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen1
1) In dieser Verordnung bedeuten:
a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b) Sperrung von Geldern: Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Wertpapierfirmen;
c) wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Bst. a;
d) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen;
e) Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs: Geräte, die von Privatpersonen genutzt werden, wie persönliche Rechner und Peripheriegeräte (einschliesslich Festplatten und Drucker), Mobiltelefone, Smart-TV-Geräte, Speichergeräte (einschliesslich USB-Laufwerke) sowie Verbrauchersoftware für alle diese Geräte;
f) Partner: Länder, die Massnahmen anwenden, die den in dieser Verordnung festgelegten im Wesentlichen gleichwertig sind, wie Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz, Südkorea, die Vereinigten Staaten und das Vereinigte Königreich;2
g) übertragbare Wertpapiere: folgende Gattungen von Wertpapieren, einschliesslich Kryptowerte, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten:3
1. Aktien und andere Wertpapiere, die Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellen sind, sowie Aktienzertifikate;
2. Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschliesslich Zertifikate für solche Wertpapiere;
3. alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher übertragbarer Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren bestimmt wird;
h) Geldmarktinstrumente: üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelte Gattungen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten;
i) Wertpapierdienstleistungen: folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten:
1. die Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten;
2. die Auftragsausführung für Kunden;
3. der Handel auf eigene Rechnung;
4. die Portfolioverwaltung;
5. die Anlageverwaltung;
6. die Übernahme der Ausgabe von Finanzinstrumenten oder die Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung;
7. die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung;
8. alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel in einem multilateralen Handelssystem;
k) Handelsplatz: ein geregelter Markt, ein multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem;
l) Einlagen: ein Guthaben, das sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergibt und von der Bank nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen ist, einschliesslich einer Festgeldeinlage und einer Spareinlage, jedoch ausschliesslich von Guthaben, wenn:
1. seine Existenz nur durch ein Finanzinstrument im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 15 der Richtlinie 2014/65/EU4 nachgewiesen werden kann, es sei denn, es handelt sich um ein Sparprodukt, das durch ein auf eine benannte Person lautendes Einlagenzertifikat verbrieft ist und das zum 2. Juli 2014 in einem EWRA-Vertragsstaat besteht;
2. es nicht zum Nennwert rückzahlbar ist;
3. es nur im Rahmen einer bestimmten, von der Bank oder einem Dritten gestellten Garantie oder Vereinbarung rückzahlbar ist;
m) Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren (goldene Reisepässe): die von einem EWRA-Vertragsstaat eingeführten Verfahren, die es Drittstaatsangehörigen ermöglichen, die Staatsangehörigkeit eines EWRA-Vertragsstaates im Gegenzug für vorab festgelegte Zahlungen und Investitionen zu erwerben;
n) Aufenthaltsregelungen für Investoren (goldene Visa): die von einem EWRA-Vertragsstaat eingeführten Verfahren, die es Drittstaatsangehörigen ermöglichen, einen Aufenthaltstitel eines EWRA-Vertragsstaates im Gegenzug für vorab festgelegte Zahlungen und Investitionen zu erlangen;
o) Zentralverwahrer: eine juristische Person im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/20145;
p) belarussisches Luftfahrtunternehmen: ein Luftverkehrsunternehmen, das über eine gültige Betriebsgenehmigung oder eine gleichwertige Genehmigung verfügt, die von den zuständigen belarussischen Behörden erteilt wurde;
q) Energiesektor: ein Sektor, der die folgenden Tätigkeiten umfasst, mit Ausnahme ziviler Tätigkeiten im Nuklearbereich:6
1. die Exploration, die Förderung, die Verteilung innerhalb von Belarus oder die Gewinnung von Rohöl, Erdgas oder festen fossilen Brennstoffen, die Raffination von Brennstoffen, die Verflüssigung von Erdgas oder die Rückvergasung;
2. die Herstellung oder die Verteilung innerhalb von Belarus von festen fossilen Brennstoffen, raffinierten Erdölerzeugnissen oder Gas; oder
3. den Bau von Anlagen oder die Installation von Ausrüstung für die Energie- und Stromerzeugung oder die Bereitstellung von Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Technologien für Tätigkeiten im Zusammenhang damit.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.7
Art. 2
Vorbehaltenes Recht
Die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Güterkontroll-, Kriegsmaterial- und Embargogesetzgebung bleiben vorbehalten.
II. Beschränkungen des Handels
Art. 3
Rüstungsgüter und Güter zur internen Repression
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
2) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern zur internen Repression nach Anhang 1 nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
2a) Die Durchfuhr durch Belarus von Waffen und Munition sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür ist verboten.8
2b) Der Kauf, die Beschaffung, die Einfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, aus oder mit Ursprung in Belarus sind verboten.9
3) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten oder technischer Hilfe und Wartung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung, der Instandhaltung und der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 und 2 sind verboten.
3a) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Waffen und Munition sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.10
4) Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen (UNO), der Europäischen Union (EU), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder der Schweiz, Medienvertreter oder humanitäres Personal ist von den Verboten nach Abs. 1 bis 3 ausgenommen.
4a) Das Verbot nach Abs. 2b gilt nicht für Ersatzteile und Dienstleistungen, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener militärischer Fähigkeiten eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz erforderlich sind.11
5) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann weitere Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 3 bewilligen für:
a) nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke oder für Programme der UNO, der EU, der OSZE oder der Schweiz zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt sind;
b) nichtletale Güter nach Anhang 1, die ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke oder für Programme der UNO, der EU, der OSZE oder der Schweiz zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt sind;
c) nicht zum Kampfeinsatz bestimmte gepanzerte Fahrzeuge, die ausschliesslich zum Schutz des Personals der UNO, der EU, der OSZE oder der Schweiz bestimmt sind;
d) Jagd- und Sportwaffen sowie Munition, Zubehör und Ersatzteile dafür.
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 5 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.12
Art. 4
Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Technologie und Software, die für die Überwachung und das Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, nach Anhang 2 an Personen oder Organisationen in Belarus oder zum Einsatz in Belarus sind verboten.
2) Die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungsdiensten sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 sind verboten.
3) Die Erbringung von Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets für Personen oder Organisationen in Belarus oder solche, die auf Anweisung von Personen oder Organisationen in Belarus handeln, ist verboten.
4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO bewilligt Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 3 gegebenenfalls im Verfahren nach Art. 27 der schweizerischen Güterkontrollverordnung (GKV)13, sofern sichergestellt ist, dass die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zur Überwachung oder zum Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs benützt werden.
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.14
Art. 5
Zivil und militärisch verwendbare Güter
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Anhang 2 GKV:15
a) nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten;
b) an Endempfänger nach Anhang 5 dieser Verordnung sind verboten.
1a) Die Durchfuhr durch Belarus von Gütern nach Anhang 2 GKV ist verboten.16
2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des Transports, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1:17
a) nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten;
b) an Endempfänger nach Anhang 5 sind verboten.
3) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 2 GKV oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen:18
a) in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten;
b) an Endempfänger nach Anhang 5 dieser Verordnung sind verboten.
Art. 6
Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Anhang 3:19
a) nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten;
b) an Endempfänger nach Anhang 5 sind verboten.
1a) Die Durchfuhr durch Belarus von Gütern nach Anhang 3 ist verboten.20
2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1:21
a) nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten;
b) an Endempfänger nach Anhang 5 sind verboten.
3) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 3 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen:22
a) nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten;
b) an Endempfänger nach Anhang 5 sind verboten.
4) Liegen der Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit dem SECO Informationen vor, dass zur Ausfuhr in Drittstaaten ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) vorgesehene Güter nach Anhang 3 ganz oder teilweise nach Belarus ausgeführt werden sollen oder dort verwendet werden könnten, so kann sie bzw. es die Exporteure darüber unterrichten. In diesem Fall unterliegt die Ausfuhr der betreffenden Güter der Bewilligungspflicht.23
5) Gesuche um Bewilligungen nach Abs. 4 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.24
Art. 7
Maschinen
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Maschinen gemäss Anhang 4 nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
1a) Die Durchfuhr durch Belarus von Gütern nach Anhang 4a ist verboten.25
2) Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Abs. 1 ist verboten.
Art. 8
Ausnahmen von Art. 5 bis 7
1) Die Verbote nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a sowie Art. 6 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Gütern und Technologien sowie für die Bereitstellung von damit verbundenen Dienstleistungen, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für:26
a) ausschliesslich humanitäre und medizinische Aktivitäten, die von einer unparteilichen humanitären Organisation durchgeführt werden, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen;
b) medizinische oder pharmazeutische Zwecke, es sei denn, sie sind in Anhang 11a aufgeführt;27
c) Aufgehoben28
d) Aufgehoben29
e) Aufgehoben30
f) Aufgehoben31
g) Aufgehoben32
1a) Die Verbote nach Art. 5 Abs. 1a und Art. 6 Abs. 1a gelten nicht für Güter nach Anhang 2 GKV bzw. Anhang 3 dieser Verordnung, die für Zwecke nach Abs. 1 bestimmt sind.33
1b) Die Verbote nach Art. 7 Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Maschinen nach Anhang 4 sowie für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe, wenn die Maschinen für folgende zivile Zwecke oder zivile Endempfänger bestimmt sind:34
a) ausschliesslich humanitäre und medizinische Aktivitäten, die von einer unparteilichen humanitären Organisation durchgeführt werden, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen;
b) medizinische oder pharmazeutische Zwecke;
c) die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien;
d) Softwareaktualisierungen;
e) die Verwendung als Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs;
f) die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der belarussischen Regierung und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden; oder
g) die persönliche Verwendung folgender Gegenstände durch natürliche Personen, die nach Belarus reisen, oder mit ihnen reisende Familienangehörige, sofern sich die Gegenstände im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind:
1. persönliche Gegenstände;
2. Haushaltsgegenstände;
3. Fahrzeuge oder Arbeitsmittel.
2) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 bewilligen für Güter, Technologien und Dienstleistungen, die für folgende zivile Zwecke oder zivile Endempfänger bestimmt sind:35
a) die Zusammenarbeit zwischen Liechtenstein oder der Schweiz und Belarus in ausschliesslich zivilen Angelegenheiten;
b) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen;
c) den Betrieb, die Instandhaltung und die Wiederaufbereitung von Brennelementen, die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung;
d) die maritime Sicherheit;
e) zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze, sofern diese nicht einer Organisation gehören, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert wird oder an der eine staatliche Stelle zu über 50 % beteiligt ist;36
f) die Verwendung durch Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach liechtensteinischem Recht oder dem Recht eines Partners gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden;37
g) diplomatische Vertretungen Liechtensteins oder seiner Partner;38
h) die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der Regierung von Belarus und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser kontrolliert werden;39
i) die ausschliessliche Nutzung durch Liechtenstein oder die Schweiz, sofern sie dessen oder deren vollständiger Kontrolle unterliegen, damit Liechtenstein oder die Schweiz seine oder ihre Unterhaltungsverpflichtungen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen Liechtenstein oder der Schweiz und Belarus unterliegen;.40
k) Softwareaktualisierungen;41
l) die Verwendung als Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs; oder42
m) medizinische oder pharmazeutische Zwecke, sofern sie in Anhang 11a aufgeführt sind.43
2a) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Art. 5 Abs. 1a und Art. 6 Abs. 1a bewilligen für Güter nach Anhang 2 GKV bzw. Anhang 3 dieser Verordnung, die für zivile Zwecke oder zivile Endempfänger nach Abs. 2 Bst. b bis d, h und m bestimmt sind.44
2b) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Art. 7 Abs. 1 und 2 bewilligen für:45
a) die Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen;
b) nichtmilitärische Zwecke und nichtmilitärische Endempfänger, sofern Maschinen der Zolltarifnummer 8471 80 betroffen sind und die Maschinen oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind.
2c) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Art. 7 Abs. 1a bewilligen, falls dies erforderlich ist für:46
a) medizinische oder pharmazeutische Zwecke;
b) humanitäre Aktivitäten, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen;
c) folgende Tätigkeiten:
1. die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit;
2. die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen;
3. die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung;
4. die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.
3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO verweigert die Bewilligung von Ausnahmen nach Abs. 2, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter, Technologien oder Dienstleistungen bestimmt sind für:47
a) einen militärischen Endempfänger oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Anhang 5;
b) eine militärische Endverwendung; oder
c) die Luft- oder Raumfahrtindustrie.
4) Abs. 3 Bst. a und b gilt nicht für Güter, Technologien und Dienstleistungen, die für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind.48
5) Aufgehoben49
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 2 bis 2c sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.50
Art. 9
Bewilligungsverfahren
Das Verfahren für Bewilligungen von Ausnahmen nach Art. 8 Abs. 2 richtet sich nach den Bestimmungen der GKV, sofern nicht anders vorgesehen.
Art. 10
Sistierung und Widerruf von Bewilligungen
Bewilligungen von Ausnahmen von den Verboten nach Art. 8 Abs. 2 werden sistiert oder widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr gegeben sind.
Art. 11
Güter zur Herstellung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern zur Herstellung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen nach Anhang 6 an Personen oder Organisationen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
2) Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Abs. 1 ist verboten.
Art. 11a51
Güter für die Luft- und Raumfahrt
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern zur Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie gemäss Anhang 16 nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
1a) Die Durchfuhr durch Belarus von Gütern nach Anhang 16 ist verboten.52
2) Die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen in Bezug auf Güter nach Anhang 16 für natürliche oder juristische Personen oder Organisationen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus ist verboten.
3) Die Überholung, die Reparatur, die Inspektion, der Ersatz und die Modifizierung von Luftfahrzeugen oder Teilen davon zugunsten von Personen und Organisationen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten. Ausgenommen ist die Vorflugkontrolle.
4) Die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 16 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zugunsten von Personen oder Organisationen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus ist verboten.
5) Die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr oder der Durchfuhr von Gütern nach Anhang 16 oder damit verbundene Dienstleistungen zugunsten von Personen oder Organisationen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus ist verboten.
5a) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.53
6) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 1, 4 und 5 bewilligen für Güter der Zolltarifnummern 8517 71 00, 8517 79 00 und 9026, falls diese für medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke erforderlich sind.
7) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1, 4 und 5 bewilligen für Güter nach Abs. 1, sofern diese erforderlich sind für die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können.54
8) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann für die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 4 bewilligen, falls dies erforderlich ist, um Kollisionen zwischen Satelliten oder deren unbeabsichtigtes Wiedereintreten in die Atmosphäre zu verhindern.55
9) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bewilligen für Güter nach Abs. 1, sofern diese für die ausschliessliche Nutzung durch Liechtenstein oder die Schweiz bestimmt sind und dessen oder deren vollständiger Kontrolle unterliegen, damit Liechtenstein oder die Schweiz seine oder ihre Unterhaltungsverpflichtungen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen Liechtenstein oder der Schweiz und Belarus unterliegen.56
10) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1a bewilligen für Güter nach Abs. 1, sofern diese für die Zwecke nach Abs. 6, 7 und 8 bestimmt sind.57
11) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 6 bis 10 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.58
Art. 11b59
Güter und Technologien der Seeschifffahrt
1) Der Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern und Technologien der Seeschifffahrt nach Anhang 17 nach oder zur Verwendung in Belarus oder auf einem Schiff unter der Flagge von Belarus sind verboten.
2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Abs. 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter und Technologien nach oder zur Verwendung in Belarus oder auf einem Schiff unter der Flagge von Belarus sind verboten.
3) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
4) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport der Güter und Technologien nach Abs. 1 und die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endempfänger, wenn die Güter und Technologien für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.
Art. 11c60
Güter für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas nach Anhang 18 nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 sind verboten.
3) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen, sofern dies notwendig ist für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird.
5) In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 18 ohne vorherige Bewilligung erfolgen, sofern der Exporteur die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen über den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr unterrichtet und die einschlägigen Gründe darlegt.
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 11cbis61
Software für den Energiesektor
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Bereitstellung von Software für den Energiesektor nach Anhang 7b nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Software nach Abs. 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung, dem Transport oder der Verwendung dieser Software sind verboten.
3) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Software nach Abs. 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Software an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen, falls dies notwendig ist, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz sicherzustellen.
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 11d62
Güter zur Stärkung der Industrie
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern zur Stärkung der Industrie nach Anhang 19 nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
2) Die Durchfuhr durch Belarus von Gütern zur Stärkung der Industrie nach Anhang 20 ist verboten.
3) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
4) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
5) Die Verbote nach Abs. 1 und 3 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder seiner Partner in Belarus oder internationaler Organisationen erforderlich sind.
6) Die Verbote nach Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die humanitären Zwecken, der Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, der dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder der Bewältigung von Naturkatastrophen dienen, sofern sie für nichtmilitärische Zwecke oder Endempfänger bestimmt sind.
7) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 3 bewilligen, falls dies erforderlich ist für:
a) medizinische oder pharmazeutische Zwecke bei einer Endverwendung nichtmilitärischer Art;
b) humanitäre Zwecke oder für Evakuierungen;
c) die ausschliessliche Nutzung durch Liechtenstein oder die Schweiz zur Erfüllung von Unterhaltungsverpflichtungen in Gebieten, für die ein langfristiger Mietvertrag zwischen Liechtenstein oder der Schweiz und Belarus besteht; oder
d) die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.
8) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 3 bewilligen für:
a) Aufgehoben63
b) Güter der Zolltarifnummern 3917, 8523 und 8536, falls diese für die Instandhaltung oder Reparatur von Medizinprodukten erforderlich sind;
c) Güter der Zolltarifnummern 7411 oder 7412 mit einem inneren Durchmesser von bis zu 50 mm, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt verwendet werden;
d) Güter der Zolltarifnummer 3917 10, falls diese ausschliesslich für die Herstellung von Lebensmitteln benötigt werden, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;
e) Güter der Zolltarifnummer 8414 60, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt verwendet werden;64
f) Güter der Zolltarifnummer 3916 20, falls diese für den Verkauf von PVC-Bodenbelägen an natürliche Personen zur Verwendung im Haushalt erforderlich sind.65
9) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 3 bewilligen für Güter der Zolltarifnummern 8517 62 und 8523 52 für nichtmilitärische Zwecke und nichtmilitärische Endempfänger, falls diese für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind.66
10) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 7 bis 9 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.67
Art. 11e68
Luxusgüter
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Luxusgütern nach Anhang 21 nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter sind verboten.
3) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
4) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Güter, die:
a) für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder dessen Partner in Belarus oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, erforderlich sind;
b) für den persönlichen Gebrauch durch Mitarbeitende der in Bst. a genannten Vertretungen und Organisationen bestimmt sind.
c) Aufgehoben69
5) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann für die Lieferung oder die Ausfuhr von Kulturgütern nach Belarus Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Belarus handelt.
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 5 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 11f70
Wirtschaftlich bedeutende Güter
1) Der Kauf von für Belarus wirtschaftlich bedeutenden Gütern nach Anhang 22 aus Belarus oder mit Ursprung in Belarus und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch Liechtenstein oder die Schweiz sind verboten.
2) Die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch Liechtenstein oder die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 sind verboten.
3) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für:
a) Käufe in Belarus, die erforderlich sind für:
1. die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder seiner Partner in Belarus oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen; oder
2. den persönlichen Gebrauch durch Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz, natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel Liechtensteins oder der Schweiz verfügen, oder ihre unmittelbaren Familienangehörigen;
b) die Einfuhr von:
1. persönlichen Gegenständen, die für den persönlichen Gebrauch von in Liechtenstein oder die Schweiz einreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen bestimmt sind, sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind;
2. Fahrzeugen der Zolltarifnummer 8703, die nicht für den Verkauf bestimmt sind, ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch in Liechtenstein oder die Schweiz eingeführt werden und sich im Eigentum von Staatsangehörigen eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz oder von ihren unmittelbaren Familienangehörigen befinden, die ihren Wohnsitz in Belarus haben;
3. Fahrzeugen der Zolltarifnummer 8703, die nicht für den Verkauf bestimmt sind, ausschliesslich für den persönlichen Gebrauch in Liechtenstein oder die Schweiz eingeführt werden und sich im Eigentum von belarussischen Staatangehörigen befinden, die über ein gültiges Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel für die Einreise in einen EWRA-Vertragsstaat oder die Schweiz verfügen;
4. Fahrzeugen der Zolltarifnummer 8703, die über ein Diplomatenkennzeichen verfügen und für die Arbeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, oder für den persönlichen Gebrauch ihres Personals und ihrer unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind;
5. Fahrzeugen der Zolltarifnummer 8703, die ausschliesslich für humanitäre Zwecke, einschliesslich der Evakuierung oder Rückführung von Personen, oder für den Transport von Fahrgästen bestimmt sind, die im Besitz einer Bescheinigung sind, mit der belegt wird, dass sie im Rahmen von Initiativen zur Unterstützung der Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen einreisen.
4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen:
a) sofern dies erforderlich ist für:
1. die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit;
2. die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Inbetriebnahme ziviler Atomanlagen und deren Sicherheit;
3. die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung; oder
4. die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung;
b) für die Wartung, Reparatur oder Rückgabe fehlerhafter Teile in Liechtenstein oder der Schweiz von Gütern der Zolltarifnummern 8471, 8523, 8536 und 9027, die Bestandteile von Medizinprodukten sind und die sich vor dem Geltungsbeginn der Verbote in Belarus befanden.
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 11g71
Gold sowie Gold enthaltende Erzeugnisse
1) Der Kauf von Gold nach Anhang 23 mit Ursprung in Belarus, das nach dem 19. November 2024 aus Belarus ausgeführt wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solchen Goldes in und durch Liechtenstein oder die Schweiz sind verboten.
2) Der Kauf von Gold nach Anhang 23, das in einem Drittstaat unter Verwendung von Gold nach Abs. 1 verarbeitet wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von so verarbeitetem Gold in und durch Liechtenstein oder die Schweiz sind verboten.
3) Der Kauf von Gold enthaltenden Erzeugnissen nach Anhang 24 mit Ursprung in Belarus, die nach dem 19. November 2024 aus Belarus nach Liechtenstein oder in die Schweiz ausgeführt wurden, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solcher Erzeugnisse in und durch Liechtenstein oder die Schweiz sind verboten.
4) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch Liechtenstein oder die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Reparatur oder der Verwendung von Gold oder Golderzeugnissen nach Abs. 1 bis 3 sind verboten.
5) Die Verbote nach Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Güter, die erforderlich sind für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder seiner Partner in Belarus oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen.
6) Das Verbot nach Abs. 3 gilt zudem nicht für Güter, die für den persönlichen Gebrauch durch Personen bestimmt sind, die in einen EWRA-Vertragsstaat oder die Schweiz einreisen, sich im Eigentum dieser Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
7) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann für die Einfuhr oder den Transport von Kulturgütern aus Belarus Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 3 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Belarus handelt.
8) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 7 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 11h72
Diamanten und Erzeugnisse mit Diamanten
1) Der Kauf von Diamanten und Erzeugnissen mit Diamanten nach Anhang 25 aus Belarus oder mit Ursprung in Belarus und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch Liechtenstein oder die Schweiz sind verboten.
2) Der Kauf von Diamanten und Erzeugnissen mit Diamanten nach Anhang 25 jeglichen Ursprungs, die durch Belarus durchgeführt wurden, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch Liechtenstein oder die Schweiz sind verboten.
3) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch Liechtenstein oder die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Reparatur oder der Verwendung von Diamanten und Erzeugnissen mit Diamanten nach Abs. 1 und 2 sind verboten.
4) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse mit Diamanten nach Anhang 25 Ziff. 3, die für den persönlichen Gebrauch von in Liechtenstein oder die Schweiz einreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen bestimmt sind, sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
5) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann für die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Kulturgütern Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Belarus handelt.
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 5 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 12
Weitere Güter
1) Die Einfuhr, der Transport und der Kauf folgender Güter aus Belarus oder mit Ursprung in Belarus sind verboten:
a) Erdöl und Erdölprodukte nach Anhang 7;
abis) Rohöl nach Anhang 7a;73
b) Kaliumchloridprodukte nach Anhang 8;
c) Holzprodukte nach Anhang 9;
d) Zementprodukte nach Anhang 10;
e) Eisen- und Stahlprodukte nach Anhang 11;
f) Kautschukprodukte nach Anhang 12.
2) Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Abs. 1 ist verboten.
3) Das Verbot nach Abs. 1 Bst. a gilt nicht für den Kauf von Erdöl und Erdölprodukten in Belarus, die:
a) benötigt werden, um den Grundbedarf, der dem Käufer in Belarus entsteht, zu decken;
b) für humanitäre Projekte notwendig sind; oder
c) zur Ausübung der amtlichen Tätigkeiten von diplomatischen und konsularischen Vertretungen Liechtensteins oder der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen der Schweiz notwendig sind.
Art. 12a74
Pflicht zum vertraglichen Verbot der Wiederausfuhr von Gütern
1) Bei dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr und dem Transport von Gütern nach den Anhängen 16 und 26 sowie von Gütern mit hoher Priorität nach Anhang 11a nach einem Drittstaat ausserhalb des EWR oder eines Partners müssen die Exporteure die Wiederausfuhr dieser Güter nach oder zur Verwendung in Belarus der Gegenpartei vertraglich verbieten.75
2) Die Verträge mit der Gegenpartei nach Abs. 1 müssen für den Fall eines Verstosses angemessene Abhilfemassnahmen vorsehen.
3) Abs. 1 ist nicht anwendbar auf:
a) die Erfüllung von Verträgen über Güter der Zolltarifnummer 8457 10, 8458 11, 8458 91, 8459 61, 8466 93;
b) öffentliche Aufträge, die mit einer Behörde in einem Drittstaat ausserhalb des EWR oder eines Partners oder einer internationalen Organisation abgeschlossen wurden.
4) Die Exporteure melden der Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit dem SECO:
a) von ihnen abgeschlossene öffentliche Aufträge nach Abs. 3 Bst. b: innerhalb von zwei Wochen nach deren Abschluss;
b) Verstösse gegen das Verbot nach Abs. 1: unverzüglich.
III. Finanzielle Beschränkungen
Art. 13
Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1) Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle der folgenden Personen, Unternehmen und Organisation befinden, sind gesperrt:
a) natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 13;
b) natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Bst. a handeln;
c) Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Bst. a oder b befinden.
2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
2a) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen erforderlich ist für die Entgegennahme und die Gutschrift von Überweisungen nach Liechtenstein oder innerhalb Liechtensteins, bei denen ein Unternehmen oder eine Organisation nach Abs. 1 als sendende oder zwischengeschaltete Bank an der Überweisung beteiligt ist, sofern die Überweisung zwischen natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen erfolgt, die nicht unter Abs. 1 fallen.76
2b) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist zur Durchführung humanitärer Aktivitäten durch öffentliche Stellen oder durch Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten Beiträge des Landes erhalten.77
2c) Sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden, gilt das Verbot nach Abs. 2 nicht für die Gutschrift auf gesperrte Konten von:78
a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten;
b) Zahlungen aufgrund von bestehenden Verträgen;
c) Zahlungen aufgrund von schiedsgerichtlichen Entscheidungen im EWR, in der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich ergangenen oder darin vollstreckbaren gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen.
2d) Gelder, die von Dritten an natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Abs. 1 überwiesen werden, dürfen gesperrten Konten gutgeschrieben werden, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden.79
3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte und die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:80
a) Erfüllung bestehender Verträge;
b) Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand sind:
1. einer bestehenden Entscheidung eines Schiedsgerichts; oder
2. einer Entscheidung einer Verwaltungsstelle oder eines Gerichts, welche in einem EWRA-Vertragsstaat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich ergangen oder vollstreckbar ist.
4) Sie kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder das Zurverfügungstellen bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Abs. 1 ausnahmsweise bewilligen:81
a) zur Vermeidung von Härtefällen;
b) zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen;
c) für humanitäre Zwecke, einschliesslich der Durchführung von Flügen zur Evakuierung oder Rückführung von Personen sowie Aktivitäten zur Unterstützung von Opfern von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen;
d) für Flüge im Rahmen internationaler Adoptionsverfahren;
e) für Flüge, die für die Teilnahme an Treffen erforderlich sind, die zum Ziel haben:
1. eine Lösung der Krise in Belarus zu erreichen; oder
2. die mit den Zwangsmassnahmen verfolgten politischen Ziele zu unterstützen;
f) für Notlandungen, Notstarts oder Notüberflüge von Luftfahrzeugen eines Luftfahrtunternehmens aus dem EWR oder der Schweiz;
g) für Angelegenheiten, welche die Flugsicherheit betreffen;
h) zur Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;
i) zur Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen;
k) zur Wahrung liechtensteinischer Interessen.
5) Sie kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 13 befinden, oder die Erbringung von Dienstleistungen für solche natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen bewilligen, wenn sie festgestellt hat, dass dies unbedingt erforderlich ist für die Errichtung, Zertifizierung oder Bewertung eines Systems, mit dem:82
a) die Kontrolle aufgehoben wird, die von einer natürlichen Person, einem Unternehmen oder einer Organisation nach Anhang 13 ausgeübt wird über die Vermögenswerte einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen Organisation oder eines Unternehmens, die oder das nicht in Anhang 13 aufgeführt ist und sich im Eigentum einer der Erstgenannten befindet oder von ihr kontrolliert wird; und
b) sichergestellt wird, dass der natürlichen Person, dem Unternehmen oder der Organisation nach Bst. a keine weiteren Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zugutekommen.
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 bis 5 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.83
Art. 1484
Meldepflichten betreffend die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1) Personen und Organisationen, die Gelder halten oder verwalten oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 13 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
2) Banken und Wertpapierfirmen, die der Stabsstelle FIU nach Abs. 1 von ihnen gehaltene oder verwaltete Gelder gemeldet haben, müssen der Stabsstelle FIU jährlich bis zum 15. Februar die Beträge per 31. Dezember des Vorjahres übermitteln.
3) Gutschriften nach Art. 13 Abs. 2d müssen der Stabsstelle FIU unverzüglich gemeldet werden.
4) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen sowie bei Gutschriften die Namen der Aussteller enthalten.
Art. 15
Versicherungen und Rückversicherungen
1) Die Bereitstellung von Versicherungen oder Rückversicherungen für folgende Personen, Institutionen und Organisationen ist verboten:85
a) Belarus, seine Regierung oder seine öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen;
b) natürliche oder juristische Personen oder Organisationen, wenn sie im Namen oder auf Anweisung einer unter Bst. a genannten juristischen Person oder Organisation handeln.
2) Die Verbote nach Abs. 1 gelten nicht für:
a) Pflichtversicherungen oder Haftpflichtversicherungen für belarussische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, wenn das versicherte Risiko in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz belegen ist;
b) Versicherungen für diplomatische oder konsularische Vertretungen von Belarus in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz.
Art. 16
Öffentliche Finanzhilfen für den Handel
1) Die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Belarus oder für Investitionen in Belarus ist verboten.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für:
a) verbindliche Verpflichtungen betreffend die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die vor dem 19. März 2022 eingegangen wurden;
b) Aufgehoben86
c) die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke.
3) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen für die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen von jeweils bis zu 10 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken für Projekte, die in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz niedergelassenen kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommen.87
Art. 17
Ausgabe von und Handel mit Finanzinstrumenten
1) Die Ausgabe von Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen sowie die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen durch einen der folgenden Emittenten ist verboten:
a) Belarus, seine Regierung oder seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen;
b) Banken und andere Unternehmen mit Sitz in Belarus nach Anhang 14;
c) Banken sowie andere Unternehmen und Organisationen mit Sitz ausserhalb des EWR oder der Schweiz, die von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a oder b zu über 50 % beherrscht werden;
d) Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a, b oder c handeln.
2) Der Handel mit Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Abs. 1 Bst. a bis d nach dem 29. Juni 2021 ausgegeben wurden, ist verboten.
3) Es ist verboten, an Handelsplätzen übertragbare Wertpapiere von in Belarus niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, die sich zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befinden, zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen.
Art. 18
Gewährung von Darlehen
1) Die Gewährung von Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen an Empfänger nach Art. 17 Abs. 1 Bst. a bis d sowie die Beteiligung an entsprechenden Vereinbarungen sind verboten.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für die Gewährung von Darlehen zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen den EWRA-Vertragsstaaten oder der Schweiz und Drittstaaten.
3) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bewilligen für die Vergabe von Darlehen, die:
a) dem Zweck dienen, Hilfe für die Zivilbevölkerung in Belarus bereitzustellen, einschliesslich humanitärer Hilfe, der Unterstützung von Umweltprojekten und der Gewährleistung der nuklearen Sicherheit;
b) erforderlich sind, um die gesetzlich vorgeschriebene Liquidität von Finanzunternehmen in Belarus sicherzustellen, die sich mehrheitlich im Eigentum von Finanzinstituten mit Sitz im EWR oder in der Schweiz befinden.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 19
Verbot der Entgegennahme von Einlagen und der Erbringung von Krypto-Dienstleistungen88
1) Personen und Einrichtungen, die gewerbsmässig Einlagen entgegennehmen und Kredite gewähren, ist es verboten, von folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen Einlagen entgegenzunehmen, sofern der Gesamtwert der Einlagen pro Person, Organisation oder Einrichtung 100 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken übersteigt:89
a) belarussischen Staatsangehörigen;
b) in Belarus ansässigen natürlichen Personen;
c) in Belarus niedergelassenen Banken, Unternehmen und Organisationen;
d) ausserhalb des EWR oder der Schweiz niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen gehalten werden.
1a) Die unmittelbare oder mittelbare gewerbsmässige Erbringung der folgenden Dienstleistungen für belarussische Staatsangehörige, in Belarus ansässige natürliche Personen oder in Belarus niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten:90
a) Krypto-Dienstleistungen;
b) Ausgabe von Zahlungsinstrumenten, Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen oder Zahlungsauslösung;
c) Ausgabe von E-Geld.
1b) Es ist verboten, belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen Folgendes zu ermöglichen:91
a) den Erwerb von direktem oder indirektem Eigentum an nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder Krypto-Verwahrung erbringen;
b) die direkte oder indirekte Kontrolle über juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a;
c) das Ausüben einer Funktion in Leitungsgremien von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a.
2) Die Verbote nach Abs. 1 bis 1b gelten nicht für Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz verfügen.92
2a) Die Verbote nach Abs. 1a Bst. b und c gelten nicht für die Bereitstellung personalisierter Sicherheitsmerkmale, die erforderlich sind für den Zugang zu einem Konto bei einer Bank oder einem E-Geld-Institut in einem EWRA-Vertragsstaat oder einem Partner.93
3) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 1a bewilligen für Einlagen oder Dienstleistungen, die erforderlich sind für:94
a) die Vermeidung von Härtefällen;
b) humanitäre Zwecke oder Evakuierungszwecke;
c) zivilgesellschaftliche Aktivitäten, welche die Demokratie, die Menschenrechte oder die Rechtsstaatlichkeit in Belarus unmittelbar fördern;
d) die Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen;
e) die Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen;
f) den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen Liechtenstein oder der Schweiz und Belarus, zwischen Liechtenstein oder der Schweiz und den EWRA-Vertragsstaaten oder zwischen den EWRA-Vertragsstaaten und Belarus;
g) die Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen; oder
h) die Wahrung liechtensteinischer Interessen.
4) Sie kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1a Bst. b und c bewilligen für Dienstleistungen, die zur ausschliesslichen Nutzung durch juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen in Belarus bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen befinden, die nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder eines Partners gegründet oder eingetragen sind.95
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 und 4 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.96
Art. 20
Meldepflicht für bestehende Einlagen
1) Banken sind verpflichtet, der Stabsstelle FIU bis zum 27. Mai 2022 eine Liste der 100 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken übersteigenden Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen, in Belarus ansässigen natürlichen Personen und in Belarus niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen zu übermitteln. Sie legen alle zwölf Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen vor.
2) Banken sind verpflichtet, der Stabsstelle FIU Informationen über 100 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken übersteigende Einlagen belarussischer Staatsangehöriger oder in Belarus ansässigen natürlicher Personen, die im Rahmen einer Staatsbürgerschafts- oder Aufenthaltsregelung für Investoren die Staatsangehörigkeit eines EWRA-Vertragsstaates bzw. Aufenthaltsrechte in einem EWRA-Vertragsstaat erworben haben, zu übermitteln.
Art. 21
Erbringung von Dienstleistungen durch Zentralverwahrer
1) Zentralverwahrern ist es verboten, ihre Dienstleistungen für übertragbare Wertpapiere zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an belarussische Staatsangehörige, in Belarus ansässige natürliche Personen oder in Belarus niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ausgegeben werden.
2) Dieses Verbot gilt nicht für Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz verfügen.
Art. 22
Verkauf von übertragbaren Wertpapieren
1) Der Verkauf von auf eine amtliche Währung eines EWRA-Vertragsstaates lautenden übertragbaren Wertpapieren, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben werden, oder von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, die in diesen Wertpapieren investiert sind, an belarussische Staatsangehörige, in Belarus ansässige natürliche Personen oder an in Belarus niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten.97
2) Dieses Verbot gilt nicht für Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz verfügen.
Art. 23
Transaktionen mit der Nationalbank der Republik Belarus
1) Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven sowie von Vermögenswerten der Nationalbank der Republik Belarus, einschliesslich Transaktionen mit Banken, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der Nationalbank der Republik Belarus handeln, sind verboten.
2) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen, soweit dies zur Gewährleistung der Finanzstabilität Liechtensteins unbedingt erforderlich ist. Entsprechende Gesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 2498
Verbot von Transaktionen mit bestimmten Banken
1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen mit:
a) Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 15;
b) Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in Belarus, an denen Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 15 unmittelbar oder mittelbar zu über 50 % beteiligt sind.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Transaktionen, die:
a) erforderlich sind für:99
1. die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder seiner Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in Belarus;
2. den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln, sofern dies nach dieser Verordnung gestattet ist;
3. die Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz oder die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
4. humanitäre Zwecke oder Evakuierungen;
b) von Staatsangehörigen eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz, die in Belarus ansässig sind und dies bereits vor dem 24. Februar 2022 waren, getätigt werden.
Art. 25
Banknoten
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr von auf eine amtliche Währung eines EWRA-Vertragsstaates lautenden Banknoten an Belarus oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Unternehmen in Belarus, einschliesslich der Regierung und der Nationalbank der Republik Belarus, oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.100
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von auf Schweizer Franken oder eine amtliche Währung eines EWRA-Vertragsstaates lautenden Banknoten, die bestimmt sind für:101
a) die persönliche Verwendung durch Personen, die nach Belarus reisen;
b) die Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Belarus; oder
c) Tätigkeiten der Zivilgesellschaft und der Medien, mit denen Demokratie, Menschenrechte oder Rechtsstaatlichkeit in Belarus unmittelbar gefördert werden und die öffentliche Mittel eines EWRA-Vertragsstaates oder eines Partners erhalten.
Art. 25a102
Verbote im Zusammenhang mit Unternehmen im Energiesektor in Belarus
1) Die folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit Unternehmen im Energiesektor in Belarus sind verboten:
a) der Erwerb neuer oder die Ausweitung bestehender Beteiligungen an juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb des EWR oder der Schweiz gegründet oder eingetragen wurden und im Energiesektor in Belarus tätig sind;
b) die Bereitstellung von oder die Beteiligung an neuen Darlehen, Krediten oder sonstigen Finanzmitteln, einschliesslich Eigenkapital, für die oder für die Finanzierung von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb des EWR oder der Schweiz gegründet oder eingetragen wurden und im Energiesektor in Belarus tätig sind;
c) die Gründung von Joint Ventures mit juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb des EWR oder der Schweiz gegründet oder eingetragen wurden und im Energiesektor in Belarus tätig sind;
d) die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit den in Bst. a, b und c genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.
2) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten betreffend den Energiesektor nach Abs. 1 bewilligen, falls die Tätigkeiten:
a) erforderlich sind, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz sicherzustellen und Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch Belarus in die EWRA-Vertragsstaaten oder in die Schweiz zu befördern; oder
b) ausschliesslich zugunsten einer juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation erfolgen, die oder das im Energiesektor in Belarus tätig ist und sich im Eigentum eines oder einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen Unternehmens oder Organisation befindet.
3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 2 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 25b103
Verbote betreffend Dienstleistungen und Software
1) Die direkte oder indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den folgenden Bereichen für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen und Agenturen oder natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen handeln, ist verboten:
a) Rechtsberatung;
b) Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung, einschliesslich Abschlussprüfung, Buchführung, Steuerberatung sowie Unternehmens- und Managementberatung, und Öffentlichkeitsarbeit;
c) Bauwesen, Architektur, Ingenieurwesen, integriertes Ingenieurwesen, Stadtplanung, mit Ingenieurdienstleistungen zusammenhängende wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen und technische Prüf- und Analysedienste;
d) Werbung, Markt- und Meinungsforschung;
e) IT-Beratung;
f) gewerbliche weltraumgestützte Dienstleistungen in Bezug auf Erdbeobachtung und Satellitennavigation;
g) Dienstleistungen im Bereich der künstlichen Intelligenz in Bezug auf den Zugang zu Modellen oder Plattformen für deren Training, Feinabstimmung und Inferenz;
h) Hochleistungsrechendienste, einschliesslich des Zugangs zu durch Grafikprozessoren beschleunigter Rechentechnik, und Quanteninformatikdienstleistungen.
2) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, der Transport und die Bereitstellung von Software für die Unternehmensführung, für Industriedesign und Fertigung sowie für den Banken- und Finanzsektor nach Anhang 27 an die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen und Agenturen oder natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen handeln, sowie die Durchfuhr dieser Software durch Liechtenstein oder die Schweiz sind verboten.
3) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Dienstleistungen oder Software nach Abs. 1 und 2 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport oder der Bereitstellung dieser Dienstleistungen oder Software nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.
4) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Software nach Abs. 2 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Software an die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen und Agenturen oder natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen handeln, sind verboten.
5) Die direkte oder indirekte Erbringung in Abs. 1 nicht genannter Dienstleistungen für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen unterliegt einer Bewilligungspflicht. Die Regierung erteilt die Bewilligung, sofern dies mit den Zielen dieser Verordnung in Einklang steht.
6) Die Verbote nach Abs. 1 bis 3 gelten nicht für:
a) Dienstleistungen und Software, die zur ausschliesslichen Nutzung durch in Belarus niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen befinden, die nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder eines Partners gegründet oder eingetragen sind;
b) humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen, sofern die Aktivitäten durchgeführt werden durch öffentliche Stellen oder durch Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten Beiträge des Landes erhalten.
7) Juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen müssen Dienstleistungen oder Software, die sie nach Abs. 6 Bst. a erbringen oder bereitstellen, der Stabstelle FIU bis zum 31. Juli 2026 und anschliessend halbjährlich melden. Die Meldungen müssen die Namen der Empfänger sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Dienstleistungen oder Software enthalten.
8) Die Verbote nach Abs. 1 Bst. a und b gelten nicht für Dienstleistungen, die erforderlich sind für:
a) die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren oder des Rechts auf eine wirksame Beschwerde;
b) die Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem EWRA-Vertragsstaat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich oder die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem EWRA-Vertragsstaat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich.
9) Die Verbote nach Abs. 1 Bst. c und f sowie Abs. 2 gelten nicht für Dienstleistungen und Software, die erforderlich sind für:
a) die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit;
b) die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses mit voraussichtlich schwerwiegenden und wesentlichen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt;
c) die Bewältigung von Naturkatastrophen.
10) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 3 bewilligen für Dienstleistungen und Software, die erforderlich sind für:
a) humanitäre Zwecke oder Evakuierungen;
b) zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in Belarus;
c) die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder seiner Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in Belarus;
d) die Sicherstellung der Energieversorgung eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage;
e) den Kauf von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz oder deren Einfuhr oder Transport in einen EWRA-Vertragsstaat oder die Schweiz;
f) die Gewährleistung des Betriebs von Infrastruktur, Hardware und Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind;
g) folgende Tätigkeiten:
1. die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit;
2. die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen;
3. die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung;
4. die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung;
h) die Erbringung von Dienstleistungen durch Telekommunikationsbetreiber in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz, die erforderlich sind für:
1. den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit, einschliesslich der Cybersicherheit, von elektronischen Kommunikationsdiensten in Belarus, der Ukraine, einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz, zwischen Belarus oder der Ukraine und einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
2. Rechenzentrumsdienste in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
i) den laufenden Bau von Infrastruktur mit einer Höhe von bis zu 25 Meter für die zivile Energieversorgung und -verteilung an Bildungseinrichtungen und Einrichtungen der Gesundheitsversorgung.
11) Sie kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 Bst. a bis c und e bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für die Errichtung, Zertifizierung oder Bewertung eines Systems nach Art. 13 Abs. 5.
12) Sie kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 Bst. a, c und e bewilligen, sofern:
a) es sich um Rechtsberatungsdienstleistungen handelt, die für die Fortsetzung bestehender Initiativen zur Unterstützung der Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen oder im Rahmen von internationalen Adoptionsverfahren erforderlich sind; oder
b) die Dienstleistungen für die Tätigkeit einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung von Belarus in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz unbedingt erforderlich sind.
13) Sie kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 Bst. g und h sowie Abs. 2 bewilligen für Dienstleistungen und Software, die erforderlich sind für den Beitrag belarussischer Staatsangehöriger in Belarus zu internationalen Open-Source-Projekten.
14) Gesuche um Bewilligungen nach Abs. 5 und Ausnahmebewilligungen nach Abs. 10 bis 13 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
IV. Weitere Beschränkungen
Art. 26
Ein- und Durchreiseverbot
1) Die Einreise in Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den in Anhang 13 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2) Die Regierung kann Ausnahmen gewähren:
a) aus erwiesenen humanitären Gründen;
b) für die Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Belarus; oder
c) zur Wahrung liechtensteinischer Interessen.
3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 2 sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
Art. 27
Sperrung des Luftraums
1) Der liechtensteinische Luftraum ist für Luftfahrzeuge, die von belarussischen Luftfahrtunternehmen betrieben werden, einschliesslich als Vertriebsunternehmen im Wege von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen, gesperrt.
2) Abs. 1 gilt nicht für Notlandungen oder Notüberflüge.
3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) kann Ausnahmen von der Sperrung nach Abs. 1 für humanitäre Zwecke oder andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke bewilligen. Entsprechende Gesuche sind beim Amt für Hochbau und Raumplanung einzureichen.104
Art. 28
Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen105
1) Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen von:106
a) Belarus, seiner Regierung oder seinen öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen;
b) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen in Belarus;
c) natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 13;
d) natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten einer Person, Unternehmung oder Organisation nach Bst. a bis c handeln.
2) In Verfahren zur Durchsetzung einer Forderung trägt die natürliche Person, das Unternehmen oder die Organisation, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Abs. 1 verboten ist.107
Art. 28a108
Vermeidung der Umgehung von Massnahmen durch bestimmte Drittstaatsunternehmen
Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen bemühen sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass sich ausserhalb des EWR oder der Schweiz niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, nicht an Handlungen beteiligen, die die Massnahmen nach dieser Verordnung untergraben.
IVa. Ausnahmebewilligungen für den Abzug von Investitionen aus Belarus109
Art. 28b110
Ausnahmen von Verboten betreffend die Einfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr und den Transport von Gütern
1) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann bis zum 31. März 2025 Ausnahmen von den Verboten nach Art. 5, 6, 7, 11, 11a, 11b, 11c, 11d und 11e bewilligen betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr oder den Transport von in den entsprechenden Anhängen 3, 4, 6, 16, 17, 18, 19 und 21 aufgeführten Gütern und Technologien und von Gütern nach Anhang 2 GKV, sofern:
a) die genannten Tätigkeiten für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in Belarus unbedingt erforderlich sind;111
b) sich die Güter und Technologien im Eigentum befinden von:
1. Staatsangehörigen eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz;
2. einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung; oder
3. einer in Belarus niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; und
c) sich die betreffenden Güter und Technologien physisch in Belarus befanden, bevor die jeweiligen Verbote nach Art. 5, 6, 7, 11, 11a, 11b, 11c, 11d und 11e für diese Güter und Technologien in Kraft getreten sind.
2) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Abs. 1 ab, wenn sie oder es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass die Güter für militärische Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Belarus bestimmt sein könnten.
3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann bis zum 31. Dezember 2025 Ausnahmen von den Verboten nach Art. 11f, 11g und 12 Abs. 1 Bst. d, e, f und g betreffend die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport von in den Anhängen 7, 9, 10, 11, 12, 22, 23 und 24 aufgeführten Gütern bewilligen, sofern:
a) die genannten Tätigkeiten für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in Belarus unbedingt erforderlich sind;112
b) sich die Güter im Eigentum befinden von:
1. Staatsangehörigen eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz;
2. einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung; oder
3. einer in Belarus niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; und
c) sich die betreffenden Güter physisch in Belarus befanden, bevor die jeweiligen Verbote nach Art. 11f, 11g und 12 für diese Güter in Kraft getreten sind.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1 bis 3 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 28c113
Ausnahmen von Verboten betreffend Dienstleistungen und Software
1) Die Regierung kann bis zum 31. März 2025 Ausnahmen von den Verboten betreffend Dienstleistungen und Software nach Art. 25b bewilligen, sofern:
a) die Dienstleistungen oder die Software für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in Belarus unbedingt erforderlich sind;114
b) die Dienstleistungen oder die Software ausschliesslich zugunsten der aus dem Abzug von Investitionen hervorgehenden juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erbracht werden.
2) Sie lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Abs. 1 ab, wenn sie hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass die Dienstleistungen oder die Software mittelbar oder unmittelbar für die Regierung von Belarus, für militärische Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Belarus bestimmt sein könnten.
3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 28cbis115
Ausnahme vom Verbot von Transaktionen mit bestimmten Banken
1) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Art. 24 Abs. 1 bewilligen, falls dies erforderlich ist für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in Belarus.
2) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
IVb. Schadenersatz und Schutz für liechtensteinische Personen und Organisationen116
Art. 28d117
Grundsatz
1) Liechtensteinische Staatsangehörige, in Liechtenstein ansässige natürliche Personen und in Liechtenstein niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen haben das Recht, vor den zuständigen liechtensteinischen Gerichten Schadenersatz für direkte oder indirekte Schäden, einschliesslich Rechtskosten, einzufordern, die ihnen infolge von Forderungen entstanden sind, die von den nachstehenden Personen, Unternehmen oder Organisationen bei Gerichten ausserhalb des EWR oder der Schweiz im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften geltend gemacht wurden, deren Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde, sofern kein wirksamer Zugang zu den Rechtsbehelfen im betreffenden Hoheitsgebiet besteht:
a) juristische Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung;
b) juristische Personen, Unternehmen und Organisationen, die ausserhalb des EWR und der Schweiz niedergelassen sind und an denen juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;
c) andere belarussische natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen;
d) natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer natürlichen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation nach Bst. a bis c handeln.
2) In Liechtenstein niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können Schäden nach Abs. 1 auch für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen einfordern, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle befinden.
3) Der Schadenersatz kann von Personen, Unternehmen und Organisationen nach Abs. 1 oder von Personen, Unternehmen und Organisationen, die Eigentümer der Unternehmen und Organisationen nach Abs. 1 sind oder Kontrolle über diese haben, eingefordert werden.
4) Sehen andere Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts keine Zuständigkeit in Liechtenstein vor, so kann die Zuständigkeit für ein liechtensteinisches Gericht für Schadenersatzforderungen nach Abs. 1 dennoch an einem Ort begründet werden, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist.
IVc. Bestimmungen im Zusammenhang mit Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten118
Art. 28e119
Keine Anerkennung und keine Vollstreckung von Urteilen sowie Ablehnung von Rechtshilfegesuchen
1) Anordnungen, Beschlüsse, Verfügungen, Urteile und andere Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsentscheidungen aus Verfahren ausserhalb eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz im Rahmen von oder in Verbindung mit der Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gegen einen EWRA-Vertragsstaat oder die Schweiz werden nicht anerkannt oder vollstreckt, soweit sie zur Erfüllung von Ansprüchen führen könnten, die wegen Massnahmen nach dieser Verordnung oder äquivalenten Massnahmen eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz geltend gemacht werden von:
a) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Art. 28 Abs. 1;
b) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Eigentümer eines Unternehmens oder einer Organisation nach Art. 28 Abs. 1 sind oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Art. 28 Abs. 1 kontrollieren oder von einer oder einem solchen kontrolliert werden.
2) Rechtshilfegesuche werden abgelehnt und Strafen und andere Sanktionen auf der Grundlage von Anordnungen, Beschlüssen, Verfügungen, Urteilen oder anderen Entscheidungen aus Verfahren ausserhalb des EWR und der Schweiz werden nicht anerkannt und nicht vollstreckt, wenn sie im Rahmen von oder in Verbindung mit einem Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gegen einen EWRA-Vertragsstaat oder die Schweiz gestellt beziehungsweise verhängt wurden, das wegen Massnahmen nach dieser Verordnung oder äquivalenten Massnahmen eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz eingeleitet wurde von:
a) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Art. 28 Abs. 1;
b) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Eigentümer eines Unternehmens oder einer Organisation nach Art. 28 Abs. 1 sind oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Art. 28 Abs. 1 kontrollieren oder von einer oder einem solchen kontrolliert werden.
Art. 28f120
Schadenersatzanspruch des Fürstentums Liechtenstein
1) Das Fürstentum Liechtenstein hat das Recht, Ersatz für alle direkten oder indirekten Schäden, einschliesslich der Rechtskosten, zu verlangen, die ihm entstanden sind infolge eines Verfahrens zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten, das wegen Massnahmen nach dieser Verordnung gegen das Fürstentum Liechtenstein eingeleitet wurde.
2) Der Anspruch richtet sich gegen:
a) natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Art. 28 Abs. 1, die:
1. die Investor-Staat-Streitbeilegung eingeleitet haben;
2. im Rahmen der Investor-Staat-Streitbeilegung interveniert haben;
3. an der Investor-Staat-Streitbeilegung beteiligt waren;
4. die Vollstreckung eines Schiedsspruchs, eines Urteils oder eines Beschlusses im Zusammenhang mit der Investor-Staat-Streitbeilegung anstreben;
b) natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Eigentümer einer dieser Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a sind oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Bst. a kontrollieren oder von ihr oder ihm kontrolliert werden.
3) Sehen andere Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts keine Zuständigkeit in Liechtenstein vor, so kann die Zuständigkeit für ein liechtensteinisches Gericht für Schadenersatzforderungen nach Abs. 1 an einem Ort begründet werden, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist.
V. Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 29
Vollzug und Kontrolle
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 3 bis 25b und 28 bis 28cbis. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.121
2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 26. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.
2a) Das Amt für Hochbau und Raumplanung überwacht den Vollzug von Art. 27.122
3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.
Art. 29a123
Bestimmungen zur Überführung von Gütern in ein Zollverfahren
1) Güter, die sich physisch in Liechtenstein befinden und deren Gestellung nach Art. 24 des schweizerischen Zollgesetzes (SR 631.0) vor dem Geltungsbeginn eines Einfuhrverbots erfolgt ist, dürfen durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) in ein Zollverfahren nach Art. 47 und 48 des schweizerischen Zollgesetzes überführt werden.
2) Alle Verfahrensschritte, die für die Überführung von Gütern nach Abs. 1 in ein Zollverfahren erforderlich sind, sind zulässig.
3) Das BAZG lehnt die Überführung von Gütern in ein Zollverfahren ab, wenn es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass Sanktionen umgangen werden sollen, und es verweigert die Wiederausfuhr der Güter nach Belarus.
4) Abs. 1 bis 3 gelten auch für Güter, die sich physisch in Liechtenstein befinden und die vor dem 19. November 2024 gestellt und nach dieser Verordnung zurückgehalten wurden.
Art. 30
Strafbestimmungen
1) Wer gegen Art. 3 bis 8, 11 bis 13, 15 bis 19 und 21 bis 28a verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.124
2) Wer gegen Art. 14 und 20 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 31
Aufhebung bisherigen Rechts
1) Die Verordnung vom 24. August 2021 über Massnahmen gegenüber Belarus, LGBl. 2021 Nr. 266, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
2) Widerhandlungen, die während der Geltungsdauer der Verordnung nach Abs. 1 begangen wurden, bleiben nach Massgabe des bisherigen Rechts strafbar.
Art. 32
Übergangsbestimmungen
1) Aufgehoben125
2) Aufgehoben126
3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO bewilligt in Abweichung von den Verboten nach Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 bis zum 15. Mai 2022 gestellte Gesuche für Tätigkeiten, die für zivile Zwecke und zivile Endempfänger bestimmt sind und auf Verträgen beruhen, die vor dem 19. März 2022 abgeschlossen wurden. Die Art. 9 und 10 über das Verfahren gelten sinngemäss.
4) Aufgehoben127
5) Aufgehoben128
6) Aufgehoben129
7) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann für die Erfüllung von Finanzierungsleasingverträgen für Luftfahrzeuge, die vor dem 4. September 2023 abgeschlossen wurden, Ausnahmen von den Verboten nach Art. 11a Abs. 1, 4 und 5 bewilligen, falls:130
a) dies erforderlich ist für die Zahlung der Leasingraten an nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründete oder eingetragene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nicht unter Massnahmen nach dieser Verordnung fallen; und
b) dem belarussischen Vertragspartner ausser der Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug nach der vollständigen Begleichung der Leasingverbindlichkeiten keine weiteren wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.
8) Aufgehoben131
9) Art. 11d Abs. 1, 3 und 4 ist nicht auf Geschäfte über Güter der Zolltarifnummer 2602 anwendbar, die vor dem 19. November 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 2. Dezember 2025 erfüllt sind.132
10) Art. 11d Abs. 1, 3 und 4 ist nicht auf Geschäfte der Zolltarifnummer 8708 99 anwendbar, die vor dem 19. November 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 2. Mai 2025 erfüllt sind.133
11) Aufgehoben134
12) Art. 11f Abs. 1 und 2 ist nicht auf Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummer 2901 10 00 anwendbar, die vor dem 3. März 2026 vereinbart wurden und bis zum 27. Mai 2026 erfüllt sind.135
13) Art. 12a Abs. 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 1. Juli 2024 vertraglich vereinbart wurden, bis zu ihrem Ablaufdatum.136
14) Art. 11cbis Abs. 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 1. Juni 2025 vereinbart wurden und bis zum 2. September 2025 erfüllt sind.137
15) Art. 3 Abs. 2b ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 4. November 2025 vertraglich vereinbart wurden.138
16) Art. 11d Abs. 1 und 3 ist nicht auf Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummern 2501, 2505, 2507, 2513, 2516, 2517, 2528, 2606, 6804, 6815, 6902, 6903 und 6909 19 anwendbar, die vor dem 3. März 2026 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 27. Mai 2026 erfüllt sind.139
17) Art. 11d Abs. 1 und 3 ist nicht auf Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummer 9032 89 anwendbar, die vor dem 4. November 2025 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 21. Januar 2026 erfüllt sind.140
18) Art. 25b Abs. 2 ist nicht anwendbar auf die Bereitstellung von Software für den Banken- und Finanzsektor nach Anhang 27 Ziff. 3, sofern dies erforderlich ist, um vor dem 3. März 2026 geschlossene Verträge bis zum 27. Mai 2026 zu erfüllen.141
19) Art. 25b Abs. 5 ist nicht anwendbar auf die Erfüllung von vor dem 3. März 2026 geschlossenen Verträgen bis zum 1. Mai 2026.142
Art. 33
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 und 3 am Tag der Kundmachung in Kraft.
2) Art. 17 Abs. 3 tritt am 12. April 2022 in Kraft.
3) Art. 24 tritt am 27. März 2022 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1143
(Art. 3 Abs. 2 und 5 Bst. b)
Güter zur internen Repression
1. Bomben und Granaten, die weder von Anhang 1 der schweizerischen Kriegsmaterialverordnung (KMV)144 noch von Anhang 3 GKV erfasst werden.
2. Waffenzielgeräte aller Art, die weder von Anhang 1 KMV noch von den Anhängen 3 und 5 GKV erfasst werden.
3. Folgende Fahrzeuge und Bestandteile, es sei denn, sie sind besonders konstruiert für die Brandbekämpfung:
3.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, die besonders konstruiert oder geändert sind für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;
3.2 Fahrzeuge, die besonders konstruiert oder geändert sind für die Abgabe von Stromstössen zur Abwehr von Angreifern;
3.3 Fahrzeuge, die besonders konstruiert oder geändert sind für die Beseitigung von Barrikaden, einschliesslich Baumaschinen mit ballistischem Schutz;
3.4 Fahrzeuge, die besonders konstruiert sind für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen oder inhaftierten Personen;
3.5 Fahrzeuge und Anhänger, die besonders konstruiert sind für die Errichtung mobiler Absperrungen;
3.6 Bestandteile der in den Ziff. 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, die besonders konstruiert sind für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen.
4. Folgende Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung, die weder von Anhang 1 KMV noch von den Anhängen 3 und 5 GKV erfasst werden:
4.1 Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder nicht elektrische Mittel, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zündern, Zündverstärkern, Sprengschnüren, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür; ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags;
4.2 Explosivladung mit linearer Schneidwirkung;
4.3 folgende andere Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe:
a) Amatol,
b) Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff),
c) Nitroglykol,
d) Pentaerythrittetranitrat (PETN),
e) Pikrylchlorid,
f) 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).
5. Folgende Schutzausrüstung, die weder von Nummer ML 13 Anhang 3 GKV erfasst noch besonders konstruiert ist für den Sport oder als Arbeitsschutz:
5.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz oder Stichschutz;
5.2 Helme mit ballistischem Schutz oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.
6. Simulatoren für das Training im Gebrauch von Feuerwaffen, die nicht von Nummer ML 14 Anhang 3 GKV erfasst werden, sowie besonders entwickelte Software hierfür.
7. Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren, die nicht von den Anhängen 3 und 5 GKV erfasst werden.
8. Bandstacheldraht.
9. Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm, die nicht von Ziff. 1 Anhang 5 GKV erfasst werden.
10. Ausrüstung, die besonders konstruiert ist für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
11. Spezifische Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
Anhang 2
(Art. 4 Abs. 1)
Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken
1. Ausrüstung
- Ausrüstung für tiefe Paketinspektion;
- Netzüberwachungsausrüstung, einschliesslich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung;
- Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung;
- Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation;
- Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren;
- Sprecherkennungs- und Sprechverarbeitungsausrüstung;
- Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von:
- IMSI (International Mobile Subscriber Identity: eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht),
- MSISDN (Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number: Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers; dies ist die Telefonnummer, die der SIM-Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher - genauso wie eine IMSI - die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient),
- IMEI (International Mobile Equipment Identity: in der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN-Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone; die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt; die Überwachung durch Abhören kann mit Hilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen),
- TMSI (Temporary Mobile Subscriber Identity: Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird);
- Taktische Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von SMS (Short Message System), GSM (Global System for Mobile Communications), GPS (Global Positioning System), GPRS (General Package Radio Service), UMTS (Universal Mobile Telecommunication System), CDMA (Code Division Multiple Access), PSTN (Public Switch Telephone Networks);
- Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von DHCP (Dynamic Host Configuration Protocol), SMTP (Simple Mail Transfer Protocol) und GTP (GPRS Tunneling Protocol);
- Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen;
- Ferngesteuerte Forensikausrüstung;
- Ausrüstung für die semantische Verarbeitung;
- Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel;
- Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP).
2. Software für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der Ausrüstung nach Ziff. 1
Diese Liste enthält zurzeit keine Einträge.
3. Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der Ausrüstung nach Ziff. 1
Diese Liste enthält zurzeit keine Einträge.
4. Ausnahmen
Ausgenommen von den Ziff. 1 bis 3 sind:
4.1 Software, die so konzipiert ist, dass der Benutzer sie ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installieren kann, frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:
1. Barverkauf,
2. Versandverkauf,
3. elektronische Transaktionen,
4. Telefonverkauf;
4.2 Software, die allgemein zugänglich ist.
Ausrüstung, Software und Technologie, die unter die Kategorien nach den Ziff. 1 bis 3 fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für "Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation" erfasst wird.
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet "Überwachung" die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.
Anhang 3145
(Art. 6 Abs. 1, 1a, 3 und 4, 8 Abs. 1a und 2a, 28b Abs. 1)
Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors146
Anhang 4147
(Art. 7 Abs. 1, 8 Abs. 1b, 28b Abs. 1)
Maschinen
Zolltarifnummer
Bezeichnung
8401
Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente (Patronen) für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Trennung von Isotopen
8402
Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl zum Erzeugen von heissem Wasser als auch zum Erzeugen Niederdruckdampf hergerichtet sind; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser
8404
Hilfsapparate für Kessel der Nrn. 8402 oder 8403 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Russbläser und Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen
8405
Gaserzeuger (Gasgeneratoren) für Generator- oder Wassergas, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche Erzeuger von Gas auf feuchtem Wege, auch mit ihren Gasreinigern
8406
Dampfturbinen
8407
Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Fremdzündung (Verbrennungsmotoren)
8408
Kolbenmotoren mit Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)
8409
Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nrn. 8407 oder 8408 bestimmt
8410
Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dazu
8412
Andere Motoren und Kraftmaschinen
8413
Pumpen für Flüssigkeiten, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten
8415
Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehaltes der Luft, einschliesslich solcher, bei denen der Feuchtigkeitsgrad nicht separatregulierbar ist
8416
Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff, pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden; automatische Feuerungen, einschliesslich ihrer Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Vorrichtungen zum Entfernen der Asche und ähnlichen Vorrichtungen
ex 8418
Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Nr. 8415
8420
Kalander und Walzwerke (ausg. Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen
8421
Zentrifugen, einschliesslich Trockenschleudern; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen
ex 8422
Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschliessen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Töpfen, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschl. Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure
8423
Waagen (einschl. Stück- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 cg oder weniger; Gewichte für Waagen aller Art
8424
Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate
8425
Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden und Hebeböcke
8426
Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren
8427
Stapelkarren; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren
8428
Andere Maschinen und Apparate zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Längsförderer, Seilschwebebahnen)
8429
Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Strassenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Strassenwalzen und andere Bodenverdichter
8430
Andere Maschinen und Apparate zur Erdbewegung, zum Abtragen, Baggern, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer
8431
Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Nrn. 8425-8430 bestimmt
8439
Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus zellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe
8440
Buchbindereimaschinen und -apparate, einschliesslich Fadenheftmaschinen
8441
Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschliesslich Schneidemaschinen aller Art
8442
Maschinen, Apparate und Geräte (ausg. Maschinen der Nrn. 8456-8465) zum Zurichten oder Herstellen von Klischees Druckplatten, Druckformzylindern und anderen Druckformen; Klischees Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, zu grafischen Zwecke zugerichtet (z. B. geschliffen, gekörnt, poliert)
8443
Maschinen und Apparate zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern und anderen Druckformen der Nr. 8442; andere Drucker, Kopierer und Fernkopierer, auch untereinander kombiniert; Teile und Zubehör für diese Maschinen und Apparate
8444
Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
8445
Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen sowie andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschl. Schussspulmaschinen) oder Haspeln von Spinnstoffen und Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen für die Verwendung auf Maschinen der Nr. 8446 oder 8447
8447
Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen
8448
Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Nr. 8444, 8445, 8446 oder 8447 (z. B. Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schussfadenwächter und Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen und Apparate dieser Position oder der Nr. 8444, 8445, 8446 oder 8447 bestimmt (z. B. Spindeln, Spindelflügel, Kratzengarnituren, Webeblätter, Nadelstäbe, Spinndüsen, Webschützen, Weblitzen, Webschäfte, Nadeln und Platinen)
8449
Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Ausrüsten von Filz oder Vliesstoffen (am Stück oder geformt), einschliesslich Maschinen und Apparate zum Herstellen von Filzhüten; Formen für die Hutmacherei
8453
Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen
8454
Konverter, Giesspfannen, Giessformen zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen und Giessmaschinen für Metallgiessereien, Stahlwerke oder andere metallurgische Betriebe
8455
Metallwalzwerke und Walzen dafür
8457
Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen
8458
Drehmaschinen (einschliesslich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung
8466
Teile und Zubehör, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Nrn. 8456-8465 bestimmt, einschliesslich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art
8467
Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen
8468
Maschinen, Apparate und Geräte zum Löten oder Schweissen, auch wenn sie zum Brennschneiden verwendbar sind, jedoch ausgenommen solche der Nr. 8515; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten
8471
Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen
8474
Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen mineralischen Stoffen (einschl. Pulver oder Breie); Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Giessformen aus Sand
8475
Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen; Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren
8477
Maschinen und Apparate zum Bearbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Erzeugnissen aus diesen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen
8479
Maschinen und mechanische Apparate mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen
8480
Giesserei-Formkästen; Modellplatten; Giessereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe
8481
Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschliesslich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile
8482
Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)
8483
Transmissionswellen (einschl. Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnradgetriebe, Friktionsräder, Kettengetriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschliesslich Rollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschl. Gelenkverbindungen
8484
Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschliessungen; mechanische Dichtungen
8501
Elektromotoren und elektrische Generatoren (ausg. Stromerzeugungsaggregate)
8502
Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer
8503
Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Elektromotoren, elektrische Generatoren, Stromerzeugungsaggregate oder elektrische rotierende Umformer bestimmt a.n.g.
8504
Elektrische Transformatoren, elektrische statische Umformer (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen, Teile davon
8505
Elektromagnete (ausg. für medizinische Zwecke); Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnl. dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe; Teile davon
8507
Elektrische Akkumulatoren, einschl. Trennwände (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form; Teile davon (ausg. ausgebrauchte sowie aus Weichkautschuk oder Spinnstoffen)
8511
Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Motoren mit Funken- oder Kompressionszünde (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zünd- oder Glühkerzen); mit diesen Motoren verwendete Generatoren (z. B. Gleich- und Wechselstrommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter, Teile davon
8514
Elektrische Industrie- oder Laboratoriumsöfen, einschliesslich Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung (ausg. Trockenöfen); andere Industrie- oder Laboratoriumsapparate zur thermischen Behandlung von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung; Teile davon
8529
Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nrn. 8525-8528 bestimmt
8537
Tafeln, Bretter, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Nrn. 8535 oder 8536 ausgerüstet, für die elektrische Steuerung oder die Stromverteilung, auch Instrumente oder Apparate des Kapitels 90 enthaltend, sowie numerische Steuerungen (ausg. Vermittlungseinrichtungen für die drahtgebundene Fernsprechtechnik oder Telegrafentechnik oder Telegrafentechnik)
8538
Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nrn. 8535, 8536 oder 8537 bestimmt, a.n.g.
8539
Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschl. innenverspiegelter Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units), Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen; Leuchtioden (LED)-Lichtquellen; Teile davon
8544
Isolierte (auch lackisoliert oder elektrolytisch oxidiert) Drähte, Kabel (einschl. Koaxialkabel) und andere isolierte Leiter für die Elektrotechnik, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen
8545
Kohleelektroden, Kohlebürsten, Kohlen für Lampen oder für Primärelemente und andere Waren aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall, für Elektrotechnik
8547
Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate oder Installationen (ausg. Isolatoren der Nr. 8546); Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung
8549
Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen Vertrauliche Produkte des Kapitels 85; Waren des Kapitels 85, die als Post- oder Paketpostsendung (extra) versandt werden/zusammengesetzter Kode zur Verbreitung von Statistiken
Anhang 4a148
(Art. 7 Abs. 1a)
Maschinen nach Art. 7 Abs. 1a
Zolltarifnummer
Bezeichnung
8407 10
Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren), für Luftfahrzeuge
8409 10
Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nr. 8407 oder 8408 bestimmt - für Motoren für Luftfahrzeuge
8409 99
Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nr. 8407 oder 8408 bestimmt- andere, für Kolbenmotoren mit Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)
8412 21
Hydromotoren mit geradliniger Bewegung (Zylinder)
8413 50
Andere oszillierende Verdrängerpumpen
8421 23
Apparate zum Filtrieren der Mineralöle in Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung
8421 31
Luftansaugfilter für Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung
8425 11
Flaschenzüge mit Elektromotor
8428 39
Andere Hebevorrichtungen und Längsförderer mit stetiger Arbeitsweise, für Waren - andere
8429 59
Löffelbagger und andere Bagger, Schaufellader sowie Schürflader, selbstfahrend (ausg. Bagger mit um 360° drehbarem Aufbau sowie Frontschaufellader und Frontschürflader)
8431 39
Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate und Geräte der Nr. 8428 bestimmt (ausg. Teile von Personenaufzügen, Lastenaufzügen und Rolltreppen)
8466 20
Werkstückhalter
8467 29
Von Hand zu führende Werkzeuge, mit eingebautem Elektromotor (ausg. Handsägen und Handbohrmaschinen)
8471 30
Tragbare automatische Datenverarbeitungsmaschinen, mit einem Gewicht von nicht mehr als 10 kg, mindestens einer Zentraleinheit, einer Tastatur und einen Bildschirm enthaltend
8471 70
Speichereinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen
8474 39
Maschinen und Apparate zum Mischen oder Kneten von festen mineralischen Stoffen (ausg. Beton- und Mörtelmischmaschinen, Maschinen zum Mischen mineralischer Stoffe mit Bitumen sowie Kalander)
8479 82
Maschinen und mechanische Apparate zum Mischen, Kneten, Zerkleinern, Mahlen, Sieben, Homogenisieren, Emulgieren oder Rühren
8481 20
Ventile für ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragungen
8482 99
Teile von Wälzlagern, ausgenommen deren Wälzkörper
8483 50
Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben, einschliesslich Rollenblöcke für Flaschenzüge
8502 20
Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren)
8507 10
Blei-Akkumulatoren, der zum Starten von Kolbenmotoren verwendeten Art
8511 10
Zündkerzen
Anhang 5149
(Art. 5 Abs. 1, 2 und 3, 6 Abs. 1, 2 und 3, 8 Abs. 3)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, denen eine Bewilligung von Ausnahmen nach Art. 8 Abs. 2 verweigert wird
1.
Belarus Ministry of Defence (Verteidigungsministerium Belarus)
2.
140 Repair Plant JSC
3.
558 Aircraft Repair Plant JSC
4.
2566 Radioelectronic Armament Repair Plant JSC
5.
AGAT - Control Systems - Managing Company of Geoinformation Control Systems Holding, JSC
6.
AGAT - Electromechanical Plant OJSC
7.
AGAT - SYSTEM
8.
ATE - Engineering LLC
9.
BelOMO Holding
10.
Belspetsvneshtechnika SFTUE
11.
Beltechexport CJSC
12.
BSVT-New Technologies
13.
Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region Gomel
14.
Truppen des Innenministeriums der Republik Belarus
15.
KGB Alpha
16.
Kidma Tech OJSC
17.
Minotor-Service
18.
Minsk Wheeled Tractor Plant
19.
Oboronnye Initsiativy LLC
20.
OJS KB Radar Managing Company
21.
Peleng JSC
22.
Staatsbehörde für die Rüstungsindustrie der Republik Belarus
23.
Staatssicherheitskomitee der Republik Belarus
24.
Transaviaexport Airlines, JSC
25.
Volatavto OJSC
26.
Legmash Plant OJSC
Anhang 6150
(Art. 11 Abs. 1 und 28b Abs. 1)
Güter zur Herstellung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen
Zolltarif-Nr.
Bezeichnung
ex 4823.90
Filter
4813
Zigarettenpapier
ex 3302.90
Aromen in Tabakerzeugnissen
8478
Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak
ex 8208.9000
andere Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder für mechanische Geräte
Anhang 7
(Art. 12 Abs. 1 Bst. a)
Erdöl und Erdölprodukte
Zolltarif-Nr.
Bezeichnung
2707
Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen überwiegen
2710
Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle
2711
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
2712
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, "slack wax", Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche, durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt
2713
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien
2715
Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)
Anhang 7a151
(Art. 12 Abs. 1 Bst. abis und 32 Abs. 1)
Rohöl
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex 2709 00
Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh, ausgenommen Erdgaskondensate aus Flüssigerdgasproduktionsanlagen
Anhang 7b152
(Art. 11cbis Abs. 1)
Software für den Energiesektor
1. Software für die Exploration und Berechnung von Lagerstätten
2. Software für die Berechnung, Verarbeitung und Analyse seismischer Daten
3. Software für geologische Untersuchungen sowie für die jeweilige Charakterisierung / Modellierung / Visualisierung / Berechnung
4. Software für Bohrungen, für die Planung von Bohrprozessen und für Bohrloch-Trajektorien von Bohrprozessen
5. Software für Trägheitsnavigationssysteme für Bohrungen
6. Software für Bohrlochüberwachung in Echtzeit
7. Software zur Beobachtung und Sicherung in der Erdöl- und Erdgasförderung
Anhang 8
(Art. 12 Abs. 1 Bst. b)
Kaliumchloridprodukte
Zolltarif-Nr.
Bezeichnung
3104.2000
Kaliumchlorid
3105.2000
Düngemittel, mineralische oder chemische, die drei düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend
3105.6000
Düngemittel, mineralische oder chemische, die zwei düngenden Elemente Phosphor und Kalium enthaltend
ex 3105.9000
andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend
Anhang 9
(Art. 12 Abs. 1 Bst. c)
Holzprodukte
Zolltarif-Nr.
Bezeichnung
44
Holz, Holzkohle und Holzwaren
Anhang 10
(Art. 12 Abs. 1 Bst. d)
Zementprodukte
Zolltarif-Nr.
Bezeichnung
2523
Zement (einschliesslich Zementklinker), auch gefärbt
6810
Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch armiert
Anhang 11
(Art. 12 Abs. 1 Bst. e)
Eisen- und Stahlprodukte
Zolltarif-Nr.
Bezeichnung
72
Eisen und Stahl
73
Waren aus Gusseisen, Eisen oder Stahl
Anhang 11a153
(Art. 8 Abs. 1 und 2, 12a Abs. 1)
Güter mit hoher Priorität154
Anhang 12
(Art. 12 Abs. 1 Bst. f)
Kautschukprodukte
Zolltarif-Nr.
Bezeichnung
4011
Neue Luftreifen, aus Kautschuk
Anhang 13155
(Art. 13 Abs. 1 Bst. a und 5, 26 Abs. 1 und 28 Abs. 1 Bst. c)
Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten
A. Natürliche Personen
 
Namen (Transliteration der belarussischen Schreibweise) (Transliteration der russischen Schreibweise)
Angaben zur
Identität
Gründe für die Aufnahme in die Liste
1.
Uladzimir
Uladzimiravich NAVUMAU
Vladimir
Vladimirovich NAUMOV
Position(en): Ehemaliger Innenminister; ehemaliger Leiter des Sicherheitsdienstes des Präsidenten
Geburtsdatum: 7.2.1956
Geburtsort: Smolensk, frühere UdSSR (jetzt Russische Föderation)
Geschlecht: männlich
Navumau hat nichts zur Aufklärung des ungeklärten Verschwindens von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar, Anatoli Krasovski und Dmitri Zavadski in Belarus in den Jahren 1999-2000 unternommen. Ehemaliger Innenminister, zudem ehemaliger Leiter des Sicherheitsdienstes des Präsidenten. Als Innenminister war er bis zu seinem Rücktritt aus gesundheitlichen Gründen (6. April 2009) verantwortlich für die Unterdrückung der friedlichen Proteste.
Erhielt von der Präsidialverwaltung im Nomenklatur-Bezirk Drozdy in Minsk eine Wohnresidenz. Im Oktober 2014 wurde ihm von Präsident Lukaschenko der Verdienstorden 3. Klasse verliehen. Seit November 2023 ist Vladimir Naumov Eigentümer einer 75 %igen Beteiligung an dem Unternehmen Zorka Food. Zorka Food ist in Moskau registriert und ist in der von Russland besetzten Region Donezk und in der Stadt Mariupol in der Ukraine tätig, führt Getreide und Futtermittel über den Hafen von Mariupol aus und unterstützt die Beteiligung von Belarus am Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime.
2.
Dzmitry
Valerievich PAULICHENKA
Dmitri Valerievich PAVLICHENKO (Dmitriy
Valeriyevich PAVLICHENKO)
Position(en): Ehemaliger Leiter der Spezialeinsatzkräfte (SOBR); Befehlshaber einer OMON-Einheit
Geburtsdatum: 1966
Geburtsort: Witebsk/Wizebsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)
Anschrift: Belarusian Association of Veterans of Special Forces of the Ministry of Internal Affairs ‚Honour‘, 111 Mayakovskogo St., 220028 Minsk, Belarus
Geschlecht: männlich
Einer der Hauptakteure bei dem ungeklärten Verschwinden von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar, Anatoly Krasovski und Dmitri Zavadski in Belarus in den Jahren 1999-2000. Ehemaliger Leiter der Spezialeinsatzkräfte (SOBR) des Innenministeriums.
Geschäftsmann, Präsident der ‚Ehre‘, des Veteranenverbandes der Sondereinsatzkräfte des Innenministeriums.
Er wurde identifiziert als Befehlshaber einer OMON-Einheit während des brutalen Vorgehens gegen Demonstranten im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 in Belarus. Dzmitry Paulichenka unterstützte Lukaschenko im Vorfeld der Präsidentschaftswahl im Februar 2025 in Belarus. Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime.
3.
Viktar
Uladzimiravich SHEIMAN (Viktar Uladzimiravich SHEYMAN)
Viktor
Vladimirovich SHEIMAN (Viktor
Vladimirovich SHEYMAN)
Position(en): Ehemaliger Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung; Ko-Leiter der ‚Vector Capital Group‘; Gesandter des Präsidenten
Geburtsdatum: 26.5.1958
Geburtsort: Soltanishki, Region/Oblast Grodno/Hrodna, früher UdSSR (jetzt Belarus)
Anschrift: Belarus President Property Management Directorate, 38 Karl Marx St., 220016 Minsk, Belarus
Geschlecht: männlich
Rang: Generaloberst
Ehemaliger Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung. Verantwortlich für das ungeklärte Verschwinden von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar, Anatoly Krasovski und Dmitri Zavadski in Belarus in den Jahren 1999-2000. Ehemaliger Sekretär des Sicherheitsrates. Sheiman ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime, indem er als Sonderberater/Mitarbeiter des Präsidenten und als Sondergesandter Lukaschenkos für die Zusammenarbeit mit Afrika fungiert.
Darüber hinaus ist Viktar Sheiman Ko-Leiter des Unternehmens ‚Vector Capital Group‘, das ein Unternehmen beaufsichtigt, das an der Herstellung von Drohnen beteiligt ist.
Daher unterstützt er das Lukaschenko-Regime und den belarussischen militärisch-industriellen Komplex, indem er an der Herstellung von Militärtechnologie und Militärgütern beteiligt ist.
4.
Iury Leanidavich SIVAKAU (Yuri Leanidavich SIVAKAU, SIVAKOU)
Iury (Yuri)
Leonidovich SIVAKOV
Position(en): Ehemaliger Innenminister; ehemaliger Stellvertretender Leiter der Präsidial-verwaltung; Ausserordentlicher Professor an der Akademie für innere Angelegenheiten und Fakultät der belarussischen Staatsuniversität
(juristische Fakultät)
Geburtsdatum: 5.8.1946
Geburtsort: Onor, Region/Oblast Sachalin, frühere UdSSR (jetzt Russische Föderation)
Anschrift: Belarusian Association of Veterans of Special Forces of the Ministry of Internal Affairs ‚Honour‘, 111 Mayakovskogo St., Minsk 220028, Belarus
Geschlecht: männlich
Steuerte das ungeklärte Verschwinden von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar, Anatoli Krasovski und Dmitri Zavadski in Belarus in den Jahren 1999-2000. Ehemaliger Minister für Fremdenverkehr und Sport, ehemaliger Innenminister und ehemaliger Stellvertretender Leiter der Präsidialverwaltung.
5.
Yuri
Khadzimuratavich KARAEU
Yuri
Khadzimuratovich KARAEV
Position(en): Ehemaliger Innenminister; Generalleutnant der Miliz (Polizei) Mitarbeiter des Präsidenten der Republik Belarus - Inspektor für die Region/Oblast Grodno/Hrodna; Vorsitzender des Exekutivausschusses der Region Grodno
Geburtsdatum: 21.6.1966
Geburtsort: Ordzhonikidze, frühere UdSSR (jetzt Vladikavkaz, Russische Föderation)
Geschlecht: männlich
In seiner früheren Führungsposition als Innenminister war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Sicherheitskräfte des Innenministeriums im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen - einschliesslich Folterungen - von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen. Ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Mitarbeiter des Präsidenten von Belarus - Inspektor für die Region/Oblast Grodno/Hrodna und als Vorsitzender des Regionalen Exekutivkomitees Grodno.
Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime und ist verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
6.
Genadz
Arkadzievich KAZAKEVICH
Gennadi
Arkadievich KAZAKEVICH
Position(en): Ehemaliger Erster Stellvertretender Minister des Innern; Erster Stellvertretender Innenminister - Befehlshaber der Kriminalmiliz, Oberst der Miliz (Polizei)
Geburtsdatum: 14.2.1975
Geburtsort: Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
Rang: Generalmajor der Miliz
In seiner früheren Führungsposition als Erster Stellvertretender Innenminister war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Sicherheitskräfte des Innenministeriums im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen - einschliesslich Folterungen - von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.
Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Stellvertretender Innenminister. Er bekleidet die Stellung eines Befehlshabers der Kriminalmiliz.
7.
Aliaksandr
Piatrovich BARSUKOU
Alexander
(Alexandr)
Petrovich BARSUKOV
Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Innenminister; Generalleutnant der Miliz (Polizei); Mitarbeiter des Präsidenten der Republik Belarus - Inspektor für die Region/Oblast Minsk; Mitglied der Repräsentantenkammer der Nationalversammlung von Belarus
Geburtsdatum: 29.4.1965
Geburtsort: Kreis Vetkovski (Vetka), frühere UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
In seiner früheren Führungsposition als Stellvertretender Innenminister war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Sicherheitskräfte des Innenministeriums im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen - einschliesslich Folterungen - von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.
Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Mitarbeiter des Präsidenten von Belarus - Inspektor für die Region/Oblast Minsk und als Mitglied der Repräsentantenkammer der Nationalversammlung von Belarus.
Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime und ist verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
8.
Siarhei Mikalaevich KHAMENKA
Sergei Nikolaevich KHOMENKO
Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Innenminister; Generalleutnant der Miliz (Polizei); Ehemaliger Justizminister; Stellvertretender Vorsitzender des Rates der Republik Belarus
Geburtsdatum: 21.9.1966
Geburtsort: Yasinovataya, früher UdSSR (jetzt Ukraine)
Geschlecht: männlich
In seiner früheren Führungsposition als Stellvertretender Minister im Innenministerium war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Sicherheitskräfte des Innenministeriums im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen - einschliesslich Folterungen - von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.
Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Stellvertretender Vorsitzender des Rates der Republik Belarus.
Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime und ist verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
9.
Yuri Genadzevich NAZARANKA
Yuri Gennadievich NAZARENKO
Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Innenminister, Befehlshaber der Truppen des Innenministeriums
Erster Stellvertretender Innenminister, Befehlshaber der Polizei für öffentliche Sicherheit, Generalmajor der Miliz (Polizei)
Geburtsdatum: 17.4.1976
Geburtsort: Slonim, frühere UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
In seiner früheren Führungsposition als Stellvertretender Minister im Innenministerium und Befehlshaber der Truppen des Innenministeriums war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Sicherheitskräfte des Innenministeriums, insbesondere unter seinem Kommando stehender Truppen des Innenministeriums, im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen - einschliesslich Folterungen - von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.
Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Stellvertretender Innenminister und Befehlshaber der Polizei für öffentliche Sicherheit.
10.
Khazalbek
Baktibekavich ATABEKAU
Khazalbek
Bakhtibekovich ATABEKOV
Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Befehlshaber der Truppen des Innenministeriums
Geburtsdatum: 18.3.1967
Geschlecht: männlich
In seiner früheren Position als Stellvertretender Befehlshaber der Truppen des Innenministeriums war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Sicherheitskräfte des Innenministeriums, insbesondere unter seinem Kommando stehender Truppen des Innenministeriums, im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen - einschliesslich Folterungen - von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.
Per Dekret von Aliaksandr Lukashenka wurde er im März 2022 in die Militärreserve versetzt. Er ist berechtigt, eine militärische Uniform und militärische Abzeichen zu tragen.
11.
Aliaksandr
Valerievich BYKAU
Alexander (Alexandr)
Valerievich BYKOV
Position(en): Erster Stellvertretender Befehlshaber der Truppen des Innenministeriums, ehemaliger Befehlshaber der Spezialeinsatzkräfte (SOBR), Oberstleutnant
Geschlecht: männlich
Rang: Generalmajor
In seiner früheren Position als Befehlshaber der Spezialeinsatzkräfte (SOBR) des Innenministeriums war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Spezialeinsatzkräfte des Innenministeriums (SOBR) im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen - einschliesslich Folterungen - von friedlichen Demonstranten.
Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Erster Stellvertretender Befehlshaber der Truppen des Innenministeriums.
12.
Aliaksandr
Sviataslavavich SHEPELEU
Alexander
(Alexandr) Svyatoslavovich SHEPELEV
Position(en): Leiter der Abteilung für Sicherheit und Gefahrenabwehr im Innenministerium
Geburtsdatum: 14.10.1975
Geburtsort: Rublewsk, Kreis Krugloye,
Region/Oblast,
Mogiljow/Mahiljou, frühere UdSSR (jetzt Belarus),
Geschlecht: männlich
In seiner gehobenen Position als Leiter der Abteilung für Sicherheit und Gefahrenabwehr im Innenministerium ist er beteiligt an der Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Sicherheitskräfte des Innenministeriums im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen - einschliesslich Folterungen - von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.
13.
Dzmitry Uladzimiravich BALABA
Dmitry
Vladimirovich BALABA
Position(en): Ehemaliger Befehlshaber von OMON (‚Sondereinheit der Polizei‘) für das Verwaltungskomitee der Stadt Minsk; Vorsitzender des Zentralrates der belarussischen Gesellschaft für Körperkultur und Sport Dynamo
Geburtsdatum: 1.6.1972
Geburtsort: Gorodilovo, Region/Oblast Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
In seiner Position als Befehlshaber der OMON-Sicherheitskräfte in Minsk ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der OMON-Sicherheitskräfte in Minsk im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen - einschliesslich Folterungen - von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.
14.
Ivan Uladzimiravich KUBRAKOU
Ivan Vladimirovich KUBRAKOV
Position(en): Ehemaliger Leiter der Hauptdirektion für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk Innenminister, Generalmajor der Miliz (Polizei)
Geburtsdatum: 5.5.1975
Geburtsort: Dorf Malinovka, Region/Oblast Mogilev/Mahiliou, frühere UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
Rang: Generalleutnant
In seiner früheren Position als Leiter der Hauptdirektion für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Polizeikräfte im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.
Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Innenminister.
15.
Maxim
Aliaksandravich GAMOLA (HAMOLA)
Maxim
Alexandrovich GAMOLA
Position(en): Ehemaliger Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Moskowski von Minsk
Stellvertretender Leiter der Polizeidirektion der Stadt Minsk, Leiter der Kriminalpolizei
Geschlecht: männlich
In seiner früheren Position als Leiter des Polizeikommissariats des Stadtbezirks Moskowski von Minsk, war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in diesem Bezirk gegen friedliche Demonstranten im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermässiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschliesslich Folterungen.
Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Stellvertretender Leiter der Polizeidirektion der Stadt Minsk und Leiter der Kriminalpolizei.
16.
Aliaksandr
Mikhailavich ALIASHKEVICH
Alexander
Mikhailovich ALESHKEVICH
Position(en): Ehemaliger Erster Stellvertretender Leiter der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten im Bezirk Moskowsky der Stadt Minsk, Leiter der Kriminalpolizei
Leiter der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten im Bezirk Leninsky der Stadt Minsk
Geschlecht: männlich
In seiner früheren Position als Erster Stellvertretender Leiter der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten im Bezirk Moskowsky der Stadt Minsk und Leiter der Kriminalpolizei war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in diesem Bezirk gegen friedliche Demonstranten im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermässiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschliesslich Folterungen.
Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Leiter der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten im Bezirk Leninsky der Stadt Minsk.
17.
Andrei Vasilievich GALENKA
Andrey Vasilievich GALENKA
Position(en): Erster Stellvertretender Leiter der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten im Bezirk Moskowski der Stadt Minsk, Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit
Geschlecht: männlich
In seiner früheren Position als Stellvertretender Leiter der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten im Bezirk Moskowski der Stadt Minsk und Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in diesem Bezirk gegen friedliche Demonstranten im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermässiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschliesslich Folterungen.
Er ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als Erster Stellvertretender Leiter der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten im Bezirk Moskowski der Stadt Minsk, Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit.
18.
Aliaksandr
Paulavich VASILIEU
Alexander
Pavlovich VASILIEV
Position(en): Ehemaliger Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Region/Oblast Gomel/Homyel; Ehemaliger Leiter der Akademie des Innenministeriums; Vertreter des Rates der Innenminister im GUS-Exekutivkomitee
Geburtsdatum: 24.3.1975
Geburtsort: Mahiliou/Mogilev, früher UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
In seiner früheren Position als Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Gomel/Homyel war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in dieser Region/Oblast im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermässiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschliesslich Folterungen.
Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Vertreter des Rates der Innenminister im GUS-Exekutivkomitee. Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime und ist verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
19.
Aleh Mikalaevich SHULIAKOUSKI
Oleg Nikolaevich SHULIAKOVSKI
Position(en): Ehemaliger Erster Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Gomel/Homyel, Leiter der Kriminalpolizei; Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Brest
Geburtsdatum: 26.7.1977
Geschlecht: männlich
Rang: Generalmajor
In seiner früheren Position als Erster Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Gomel/Homyel und Leiter der Kriminalpolizei war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in dieser Region/Oblast im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermässiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschliesslich Folterungen.
Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Brest.
20.
Anatol
Anatolievich VASILIEU
Anatoli
Anatolievich VASILIEV
Position(en): Erster Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Gomel/Homyel, Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit
Ehemaliger Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Gomel/Homyel, Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit, ehemaliger stellvertretender Vorsitzender des Ermittlungskommitees
Geburtsdatum: 26.1.1972
Geburtsort: Gomel/Homyel, Region/Oblast Gomel/Homyel, früher UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
In seiner früheren Position als Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Gomel/Homyel und Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in dieser Region/Oblast im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermässiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschliesslich Folterungen.
Er ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als Erster Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Gomel/Homyel, Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit.
21.
Aliaksandr
Viachaslavavich ASTREIKA
Alexander
Viacheslavovich ASTREIKO
Position(en): Ehemaliger Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Brest, Generalmajor der Miliz (Polizei); Ehemaliger Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Minsk; Leiter der Akademie des Innenministeriums
Geburtsdatum: 22.12.1971
Geburtsort: Kapyl, früher UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
Rang: Generalmajor der Miliz
In seiner früheren Position als Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Brest und Generalmajor der Miliz war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in dieser Region/Oblast im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermässiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschliesslich Folterungen.
Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Leiter der Akademie des Innenministeriums.
Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime und ist verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
22.
Leanid
Viachaslavavich ZHURAUSKI
Leonid Vyacheslavovich ZHURAVSKI
Position(en): Ehemaliger Befehlshaber von OMON (‚Sondereinheit der Polizei‘) in Witebsk/Wizebsk; Erster Stellvertretender Befehlshaber der OMON in der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk
Geburtsdatum: 20.9.1975
Geschlecht: männlich
Rang: Oberst der Miliz
In seiner früheren Position als Befehlshaber der OMON-Sicherheitskräfte in Witebsk/Wizebsk war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der OMON-Sicherheitskräfte in Witebsk/Wizebsk im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen von friedlichen Demonstranten.
23.
Mikhail
Aliaksandravich DAMARNACKI
Mikhail
Aleksandrovich DOMARNATSKY
Position(en): Ehemaliger Befehlshaber von OMON (‚Sondereinheit der Polizei‘) in Gomel/Homyel; Stellvertretender Befehlshaber von OMON in der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk
Geschlecht: männlich
Rang: Oberst der Miliz
In seiner Position als Befehlshaber der OMON-Sicherheitskräfte in Gomel/Homyel ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der OMON-Sicherheitskräfte in Gomel/Homyel im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen von friedlichen Demonstranten.
24.
Maxim Yakaulevich MIKHOVICH
Maxim Yakovlevich MIKHOVICH
Position(en): Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium, Generalmajor der Miliz (Polizei)
Geschlecht: männlich
Geburtsdatum: 25.11.1974
In seiner Position als Befehlshaber der OMON-Sicherheitskräfte in Brest ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der OMON-Sicherheitskräfte in Brest im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen von friedlichen Demonstranten.
25.
Aleh
Uladzimiravich MATKIN
Oleg
Vladimirovitch MATKIN
Position(en): Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium, Generalmajor der Miliz (Polizei)
Geschlecht: männlich
In seiner Position als Leiter der Abteilung Strafvollzug, der die Hafteinrichtungen des Innenministeriums unterstehen, ist er verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung - einschliesslich Folterung - von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 inhaftierten Bürgerinnen und Bürgern in den Hafteinrichtungen und für das allgemeine brutale Vorgehen gegen friedliche Demonstranten.
26.
Ivan Yurievich SAKALOUSKI
Ivan Yurievich SOKOLOVSKI
Position(en): Ehemaliger Direktor der Haftanstalt Akrestina, Minsk; Leiter der Abteilung Aufsicht und Durchsetzung der Hauptdirektion für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk
Geburtsdatum: 17.11.1979
Geschlecht: männlich
Rang: Oberst der Miliz
In seiner Eigenschaft als Direktor der Haftanstalt Akrestina in Minsk ist Ivan Sakalouski verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung - einschliesslich Folterung - von in der Haftanstalt inhaftierten Bürgern im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020.
27.
Valeri Paulavich VAKULCHYK
Valery Pavlovich VAKULCHIK
Position(en): Ehemaliger Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB); Ehemaliger Staatssekretär des Sicherheitsrates; Ehemaliger Mitarbeiter des Präsidenten der Republik Belarus - Inspektor für die Region/Oblast Brest; Leiter des Büros des Ministerrats
Geburtsdatum: 19.6.1964
Geburtsort: Radostovo, frühere UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
In seiner früheren Führungsposition als Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB) war er verantwortlich für die Teilnahme des KGB an der Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen - einschliesslich Folterungen - von friedlichen Demonstranten und Oppositionellen.
Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Leiter des Büros des Ministerrats.
Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime und ist verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
28.
Siarhei Yaugenavich TSERABAU
Sergey Evgenievich TEREBOV
Position(en): Erster Stellvertretender Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB)
Geburtsdatum: 1972
Geburtsort: Borisov/Barisaw, frühere UdSSR, jetzt Belarus
Geschlecht: männlich
Rang: Generalmajor
In seiner Führungsposition als Erster Stellvertretender Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB) ist er verantwortlich für die Teilnahme des KGB an der Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen - einschliesslich Folterungen - von friedlichen Demonstranten und Oppositionellen.
29.
Dzmitry
Vasilievich RAVUTSKI
Dmitry Vasilievich REUTSKY
Position(en): Stellvertretender Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB)
Geschlecht: männlich
In seiner Führungsposition als Stellvertretender Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB) ist er verantwortlich für die Teilnahme des KGB an der Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen - einschliesslich Folterungen - von friedlichen Demonstranten und Oppositionellen.
30.
Aufgehoben
 
 
31.
Alieg Anatolevich CHARNYSHOU
Oleg Anatolievich CHERNYSHEV
Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB)
Stellvertretender Vorsitzender des Präsidiums der Nationalen Akademie der Wissenschaften
Geschlecht: männlich
Dienstgrad:
Generalmajor
In seiner früheren Führungsposition als Stellvertretender Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB) war er verantwortlich für die Teilnahme des KGB an der Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen - einschliesslich Folterungen - von friedlichen Demonstranten und Oppositionellen.
Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Stellvertretender Vorsitzender des Präsidiums der Nationalen Akademie der Wissenschaften.
32.
Aliaksandr
Uladzimiravich KANYUK
Alexander
(Alexandr)
Vladimirovich KONYUK
Position(en): Ehemaliger Generalstaatsanwalt der Republik Belarus; Ehemaliger Botschafter der Republik Belarus in Armenien
Geburtsdatum: 11.7.1960
Geburtsort: Grodno/Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
In seiner früheren Position als Generalstaatsanwalt war er verantwortlich für den weitverbreiteten Einsatz von Strafverfahren zum Ausschluss von Oppositionskandidaten im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen von 2020 und dafür, dass Personen am Beitritt zu dem von der Opposition zur Anfechtung des Wahlergebnisses eingerichteten Koordinierungsrat gehindert wurden.
Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime und ist verantwortlich für Repressionen gegen die demokratische Opposition in Belarus.
33.
Lidzia Mihailauna YARMOSHINA
Lidia Mikhailovna YERMOSHINA
Position(en): Ehemalige Vorsitzende der Zentralen Wahlkommission (ZWK)
Geburtsdatum: 29.1.1953
Geburtsort: Slutsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: weiblich
In ihrer früheren Position als Vorsitzende der der Zentralen Wahlkommission (ZWK) war sie verantwortlich für deren Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen 2020, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.
Die ZWK und ihre Führung haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismässige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.
34.
Vadzim Dzmitryevich IPATAU
Vadim Dmitrievich IPATOV
Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Vorsitzender der Zentralen Wahlkommission (ZWK); Stellvertretender Vorsitzender der Repräsentantenkammer
Geburtsdatum: 30.10.1964
Geburtsort: Kolomyia, Region/Oblast Iwano-Frankiwsk, frühere UdSSR (jetzt Ukraine)
Geschlecht: männlich
Als Stellvertretender Vorsitzender der ZWK ist er verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen 2020, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.
Die ZWK und ihre Führung haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismässige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.
35.
Alena Mikalaeuna DMUHAILA
Elena Nikolaevna DMUHAILO
Position(en): Ehemalige Sekretärin der Zentralen Wahlkommission (ZWK)
Geburtsdatum: 1.7.1971
Geschlecht: weiblich
In ihrer früheren Position als Sekretärin der ZWK war sie verantwortlich für deren Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen 2020, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.
Die ZWK und ihre Führung haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismässige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.
36.
Andrei
Anatolievich GURZHY
Andrey
Anatolievich GURZHIY
Position(en): Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK)
Geburtsdatum: 10.10.1975
Geschlecht: männlich
Als Mitglied des ZWK-Kollegiums ist er verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.
Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismässige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.
37.
Volga Leanidauna DARASHENKA
Olga Leonidovna DOROSHENKO
Position(en): Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK)
Geburtsdatum: 1976
Geschlecht: weiblich
Als Mitglied des ZWK-Kollegiums ist sie verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.
Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismässige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.
38.
Siarhei
Aliakseevich KALINOUSKI
Sergey Alexeyevich KALINOVSKIY
Position(en): Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK)
Geburtsdatum: 3.1.1969
Geschlecht: männlich
Als Mitglied des ZWK-Kollegiums ist er verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.
Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismässige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.
39.
Sviatlana Piatrouna KATSUBA
Svetlana Petrovna KATSUBO
Position(en): Leiterin der sozial-, geistes- und rechtswissenschaftlichen Fakultät der Technischen Staatsuniversität Gomel/Homyel, ehemaliges Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK)
Geburtsdatum: 6.8.1959
Geburtsort:
Podilsk,
Region/Oblast
Odessa, frühere UdSSR (jetzt
Ukraine)
Geschlecht: weiblich
In ihrer früheren Position als Mitglied des ZWK-Kollegiums war sie verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen 2020, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.
Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismässige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.
Sie ist weiterhin aktiv im Lukaschenka-Regime als Leiterin der sozial-, geistes- und rechtswissenschaftlichen Fakultät der Technischen Staatsuniversität Gomel/Homyel.
40.
Aliaksandr
Mikhailavich LASYAKIN
Alexander
(Alexandr)
Mikhailovich LOSYAKIN
Position(en): Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK)
Geburtsdatum: 21.7.1957
Geschlecht: männlich
Als Mitglied des ZWK-Kollegiums ist er verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.
Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismässige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.
41.
Igar Anatolievich PLYSHEUSKI
Ihor Anatolievich PLYSHEVSKIY
Position(en): Geschäftsführender Direktor der OOO Bergia-Gruppe, ehemaliges Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK); Stellvertretender Vorsitzender für Rechtsfragen der Liberal-Demokratischen Partei von Belarus
Geburtsdatum: 19.2.1979
Geburtsort: Lyuban, frühere UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
In seiner früheren Position als Mitglied des ZWK-Kollegiums war er verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen 2020, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.
Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismässige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.
Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Geschäftsführender Direktor der OOO Bergia-Gruppe.
Während des Präsidentschaftswahlkampfs 2025 diente er der Zentralen Wahlkommission in beratender Funktion. Laut zahlreichen Berichten internationaler Beobachter und internationaler Organisationen war die Wahl in Belarus von 2025 weder frei noch fair.
Igar Plysheuski unterstützt daher das Lukaschenko-Regime und ist für Repressionen gegen die demokratische Opposition in Belarus verantwortlich.
42.
Marina Yureuna RAKHMANAVA
Marina Yurievna RAKHMANOVA
Position(en): Ehemaliges Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK)
Geburtsdatum: 26.9.1970
Geschlecht: weiblich
In ihrer früheren Position als Mitglied des ZWK-Kollegiums war sie verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen 2020, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.
Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismässige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.
43.
Aleh Leanidavich SLIZHEUSKI
Oleg Leonidovich SLIZHEVSKI
Position(en): Leiter der Abteilung für rechtliche Unterstützung des Ständigen Ausschusses des Unionsstaates Belarus und Russland, ehemaliges Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK)
Geburtsdatum: 16.8.1972
Geburtsort: Grodno/Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
In seiner früheren Position als Mitglied des ZWK-Kollegiums war er verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen 2020, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.
Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismässige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.
Er ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als Leiter der Abteilung für rechtliche Unterstützung des Ständigen Ausschusses des Unionsstaates Belarus und Russland.
44.
Irina Aliaksandrauna TSELIKAVETS
Irina Alexandrovna TSELIKOVEC
Position(en): Ehemaliges Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK); Exekutivsekretärin des Justizministerrats der GUS
Geburtsdatum: 2.11.1976
Geburtsort: Zhlobin, frühere UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: weiblich
In ihrer früheren Position als Mitglied des ZWK-Kollegiums war sie verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen 2020, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.
Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismässige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden. In ihrer Funktion als Exekutivsekretärin des Justizministerrats der GUS war sie bei den Präsidentschaftswahlen 2025 an der internationalen Wahlbeobachtungsmission der GUS beteiligt.
Laut zahlreichen Berichten internationaler Beobachter und internationaler Organisationen war die Wahl in Belarus von 2025 weder frei noch fair.
Irina Tselikavets unterstützt daher das Lukaschenko-Regime und ist für Repressionen gegen die demokratische Opposition in Belarus verantwortlich.
45.
Aliaksandr
Ryhoravich LUKASHENKA
Alexander
(Alexandr)
Grigorievich LUKASHENKO
Position(en): Präsident der Republik Belarus
Geburtsdatum: 30.8.1954
Geburtsort: Siedlung Kopys, Region/Oblast Witebsk/Wizebsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
Als Präsident von Belarus mit Befehlsgewalt über staatliche Stellen ist er verantwortlich für die gewalttätige Repression, die der Staatsapparat vor und nach den Präsidentschaftswahlen von 2020 ausgeübt hat, insbesondere für den Ausschluss wichtiger Oppositionskandidaten, willkürliche Festnahmen und Misshandlung friedlicher Demonstranten sowie Einschüchterung und Gewalt gegen Journalisten.
46.
Viktar
Aliaksandravich LUKASHENKA
Viktor
Aleksandrovich LUKASHENKO
Position(en): Ehemaliger Nationaler Sicherheitsberater des Präsidenten, Mitglied des Sicherheitsrates
Präsident des Nationalen Olympischen Komitees von Belarus
Geburtsdatum: 28.11.1975
Geburtsort: Mahiliou/Mogilev, früher UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
Persönliche Kennnummer: 3281175A014PB8
In seiner früheren Position als nationaler Sicherheitsberater des Präsidenten und Mitglied des Sicherheitsrates und aufgrund seiner informellen Aufsichtsbefugnis über die belarussischen Sicherheitskräfte war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne des Staatsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen - einschliesslich Folterungen - von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.
Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Präsident des Nationalen Olympischen Komitees. In dieser Position, zu der er am 26. Februar 2021 ernannt wurde, trägt er die Verantwortung für die Misshandlung der Athletin Krystsina Tsimanouskaya durch offizielle Vertreter des NOK während der Olympischen Sommerspiele 2020 in Tokio.
47.
Ihar Piatrovich SERGYAENKA
Igor Petrovich SERGEENKO
Position(en): Ehemaliger Leiter des Führungsstabs der Präsidialverwaltung; Vorsitzender der Repräsentantenkammer (Unterhaus) der Nationalversammlung von Belarus
Geburtsdatum: 14.1.1963
Geburtsort: Dorf Stolitsa, Region/Oblast Witebsk/Wizebsk, frühere UdSSR, (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
Als Stabschef der Präsidialverwaltung steht er in enger Verbindung zum Präsidenten und hat die Durchsetzung der Befugnisse des Präsidenten im Bereich der Innen- und Aussenpolitik sicherzustellen. Dadurch unterstützt er das Lukaschenko-Regime, so auch bei der Repressions- und Einschüchterungskampagne des Staatsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020.
48.
Ivan Stanislavavich TERTEL
Ivan Stanislavovich TERTEL
Position(en): Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB), ehemaliger Vorsitzender des Staatlichen Kontrollkomitees
Geburtsdatum: 8.9.1966
Geburtsort: Privalka/Privalki,
Region/Oblast Grodno/Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
In seiner Führungsposition als Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB) und als ehemaliger Vorsitzender des Staatlichen Kontrollkomitees steht er in enger Verbindung zum Präsidenten und ist verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne des Staatsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen - einschliesslich Folterungen - von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten sowie gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.
49.
Raman Ivanavich MELNIK Roman Ivanovich MELNIK
Position(en): Ehemaliger Leiter der Hauptdirektion Schutz der öffentlichen Ordnung und Prävention im
Innenministerium
Leiter der Verwaltung des Stadtbezirks Leninsky von Minsk.
Geburtsdatum: 29.5.1964 Geschlecht: männlich
In seiner früheren Führungsposition als Leiter der Hauptdirektion Schutz der öffentlichen Ordnung und Prävention im Innenministerium war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne des Staatsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen - einschliesslich Folterungen - von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.
Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Leiter der Verwaltung des Stadtbezirks Leninsky von Minsk.
50.
Ivan Danilavich NASKEVICH Ivan Danilovich NOSKEVICH
Position(en): Ehemaliger Vorsitzender des Untersuchungskomitees
Mitglied der Reserve des Untersuchungskomitees
Geburtsdatum: 25.3.1970
Geburtsort: Cierabličy,
Region/Oblast Brest, früher UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
In seiner früheren Führungsposition als Vorsitzender des Untersuchungskomitees war er verantwortlich für die von jenem Komitee gesteuerte Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für Ermittlungen, die gegen den Koordinierungsrat und gegen friedliche Demonstranten eingeleitet wurden.
Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als ein Mitglied der Reserve des Untersuchungskomitees.
51.
Aliaksey
Aliaksandravich VOLKAU
Alexei
Alexandrovich VOLKOV
Position(en): Ehemaliger erster stellvertretender Vorsitzender des Untersuchungskomitees, jetzt Vorsitzender des Staatskomitees für forensisches Fachwissen
Geburtsdatum: 7.9.1973
Geburtsort: Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
In seiner früheren Führungsposition als Erster Stellvertretender Vorsitzender des Untersuchungskomitees war er verantwortlich für die von dem Komitee gesteuerte Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für Ermittlungen, die gegen den Koordinierungsrat und gegen friedliche Demonstranten eingeleitet wurden.
52.
Siarhei Yakaulevich AZEMSHA
Sergei Yakovlevich AZEMSHA
Position(en): Stellvertretender Vorsitzender des Untersuchungskomitees
Geburtsdatum: 17.7.1974
Geburtsort: Rechitsa, Region/Oblast Gomel/Homyel, frühere UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
Rang: Generalmajor der Justiz
In seiner Führungsposition als Stellvertretender Vorsitzender des Untersuchungskomitees ist er verantwortlich für die vom Komitee gesteuerte Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für Ermittlungen, die gegen den Koordinierungsrat und gegen friedliche Demonstranten eingeleitet wurden.
53.
Andrei Fiodaravich SMAL Andrei Fyodorovich SMAL
Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Vorsitzender des Untersuchungskomitees
Geburtsdatum: 1.8.1973
Geburtsort: Brest, früher UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
In seiner früheren Führungsposition als Stellvertretender Vorsitzender des Untersuchungskomitees war er verantwortlich für die von dem Komitee gesteuerte Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für Ermittlungen, die gegen den Koordinierungsrat und gegen friedliche Demonstranten eingeleitet wurden.
54.
Andrei Yurevich PAULIUCHENKA
Andrei Yurevich PAVLYUCHENKO
Position(en): Leiter des Operations- und Analysezentrums
Geburtsdatum: 1.8.1971
Geschlecht: männlich
In seiner Führungsposition als Leiter des Operations- und Analysezentrums steht er in enger Verbindung zum Präsidenten und ist verantwortlich für die Repression der Zivilgesellschaft, insbesondere für die Unterbrechung der Verbindung zu Telekommunikationsnetzen als gegen die Zivilgesellschaft, friedliche Demonstranten und Journalisten gerichtetes Instrument der Repression.
55.
Ihar Ivanavich BUZOUSKI
Igor Ivanovich BUZOVSKI
Position(en): Stellvertretender Minister für Information
Geburtsdatum: 10.7.1972
Geburtsort: Dorf Koshelevo,
Region/Oblast Grodno/Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
In seiner Führungsposition als stellvertretender Minister für Information ist er verantwortlich für Repressionsmassnahmen gegen die Zivilgesellschaft, insbesondere für den Erlass des Informationsministeriums, im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020 den Zugang zu unabhängigen Websites zu unterbinden und den Internetzugang in Belarus zu begrenzen, als gegen die Zivilgesellschaft, friedliche Demonstranten und Journalisten gerichtetes Instrument der Repression.
56.
Natallia
Mikalaeuna EISMANT
Natalia
Nikolayevna EISMONT
Position(en): Pressereferentin des belarussischen Präsidenten
Geburtsdatum: 16.2.1984
Geburtsort: Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)
Geburtsname: Kirsanova oder Selyun
Geschlecht: weiblich
Als Pressereferentin des belarussischen Präsidenten steht sie in enger Verbindung zum Präsidenten und ist verantwortlich für die Koordinierung der Medienaktivitäten des Präsidenten, wozu auch das Ausarbeiten von Erklärungen und das Organisieren von öffentlichen Auftritten gehört. Dadurch unterstützt sie das Lukaschenko-Regime, so auch bei der Repressions- und Einschüchterungskampagne des Staatsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020. Insbesondere hat sie mit ihren im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020 abgegebenen öffentlichen Erklärungen, in denen sie den Präsident verteidigt und Oppositionelle und friedliche Demonstranten kritisiert hat, erheblich zur Untergrabung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Belarus beigetragen.
57.
Siarhei
Yaugenavich ZUBKOU
Sergei Yevgenevich ZUBKOV
Position(en): Befehlshaber der ‚Alpha‘-Einheit (Antiterroreinheit des Staatssicherheitskomitees (KGB)); Stellvertretender Leiter des Antiterrorismuszentrums der GUS (CIS ATC)
Geburtsdatum: 21.8.1975
Geschlecht: männlich
Als Befehlshaber der Einsatzkräfte der ‚Alpha‘-Einheit ist er verantwortlich für die von diesen Einsatzkräften durchgeführte Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen - einschliesslich Folterungen - von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.
58.
Andrei
Aliakseevich RAUKOU
Andrei Alexeyevich RAVKOV
Position(en): Ehemaliger Staatssekretär im Sicherheitsrat
Botschafter der Republik Belarus in Aserbeidschan
Geburtsdatum: 25.6.1967
Geburtsort: Dorf Revyaki, Region/Oblast Witebsk / Wizebsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
Als ehemaliger Staatssekretär im Sicherheitsrat stand er in enger Verbindung zum Präsidenten und ist verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne des Staatsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen - einschliesslich Folterungen - von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.
Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Botschafter von Belarus in Aserbeidschan.
59.
Pyotr Piatrovich MIKLASHEVICH
Petr Petrovich MIKLASHEVICH
Position(en): Präsident des Verfassungsgerichts der Republik Belarus
Geburtsdatum: 18.10.1954
Geburtsort: Region/Oblast Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
Als Präsident des Verfassungsgerichts ist er verantwortlich für die am 25. August 2020 ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichts, durch die die Ergebnisse der manipulierten Wahlen für rechtmässig erklärt wurden. Er hat deshalb die im Rahmen der Repressions- und Einschüchterungskampagne des Staatsapparats gegen friedliche Demonstranten und Journalisten durchgeführten Massnahmen unterstützt und ermöglicht und ist somit verantwortlich für eine ernsthafte Untergrabung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Belarus.
60.
Anatol
Aliaksandravich SIVAK
Anatoli
Alexandrovich SIVAK
Position(en): Stellvertretender Ministerpräsident, ehemaliger Vorsitzender des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk
Geburtsdatum: 19.7.1962
Geburtsort: Zavoit, Kreis Narovlya, Region/Oblast Gomel/Homyel, frühere UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
In seiner früheren Leitungsfunktion als Vorsitzender des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne der unter seiner Aufsicht stehenden lokalen Verwaltungsbehörden in Minsk im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen - einschliesslich Folterungen - von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen. Er hat zahlreiche öffentliche Erklärungen abgegeben, in denen er die friedlichen Proteste in Belarus kritisierte.
In seiner derzeitigen Führungsposition als stellvertretender Ministerpräsident unterstützt er weiterhin das Lukaschenko-Regime.
61.
Ivan Mikhailavich EISMANT
Ivan Mikhailovich EISMONT
Position(en): Vorsitzender der belarussischen staatlichen Rundfunkanstalt, Leiter der Belteleradiokampanija
Geburtsdatum: 20.1.1977
Geburtsort: Grodno/Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
In seiner derzeitigen Position als Leiter der belarussischen staatlichen Rundfunkanstalt ist er verantwortlich für die Verbreitung von Staatspropaganda in öffentlichen Medien, und er unterstützt durchweg das Lukaschenko-Regime. So nutzt er unter anderem die Medien, um den Verbleib des Präsidenten in seinem Amt trotz der manipulierten Präsidentschaftswahlen vom 9. August 2020 und das anschliessende wiederholte gewaltsame Vorgehen gegen die friedlichen und legitimen Proteste zu unterstützen.
Eismont hat öffentliche Erklärungen abgegeben, in denen er die friedlichen Demonstranten kritisierte, und hat die Berichterstattung über die Proteste durch die Medien verweigert. Er hat zudem ihm unterstellte streikende Mitarbeiter der Rundfunkanstalt ‚Belteleradiokampanija‘ entlassen und ist somit verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen.
62.
Uladzimir
Stsiapanavich KARANIK
Vladimir
Stepanovich KARANIK
Position(en): Gouverneur Region/Oblast Grodno/Hrodna, ehemaliger Gesundheitsminister
Geburtsdatum: 30.11.1973
Geburtsort: Grodno/Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
In seiner früheren Leitungsfunktion als Gesundheitsminister war er dafür verantwortlich, dass Gesundheitsdienste zur Verfolgung friedlicher Demonstranten eingesetzt wurden, indem beispielsweise Demonstranten, die medizinischer Versorgung bedurften, von Krankenwagen in Untersuchungsgefängnisse anstatt in Krankenhäuser verbracht wurden. Er hat zahlreiche öffentliche Erklärungen abgegeben, in denen er die friedlichen Demonstrationen in Belarus kritisierte, und in einem Fall einem Demonstranten unterstellte, dass er unter dem Einfluss berauschender Mittel stehe.
In seiner derzeitigen Führungsposition als Gouverneur Region/Oblast Grodno/Hrodna unterstützt er weiterhin das Lukaschenko-Regime.
63.
Natallia Ivanauna KACHANAVA
Natalia Ivanovna KOCHANOVA
Position(en): Vorsitzende des Rates der Republik der Nationalversammlung von Belarus
Geburtsdatum: 25.9.1960
Geburtsort: Polotsk, Region/Oblast Witebsk/Wizebsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: weiblich
In ihrer derzeitigen Führungsposition als Vorsitzende des Rates der Republik der Nationalversammlung von Belarus ist sie verantwortlich für die Unterstützung der innenpolitischen Entscheidungen des Präsidenten. Sie ist verantwortlich für die Organisation der manipulierten Wahlen vom 9. August 2020. Sie hat öffentliche Erklärungen abgegeben, in denen sie das brutale Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen friedliche Demonstranten rechtfertigte.
64.
Pavel Mikalaevich LIOHKI
Pavel Nikolaevich LIOHKI
Position(en): Gesandter bei der belarussischen Botschaft in Moskau, ehemaliger Erster Stellvertretender Minister für Information
Geburtsdatum: 30.5.1972
Geburtsort: Baranawitschy, frühere UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
In seiner früheren Führungsposition als Erster Stellvertretender Minister für Information war er verantwortlich für Repressionsmassnahmen gegen die Zivilgesellschaft, insbesondere für den Erlass des Informationsministeriums, im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020 den Zugang zu unabhängigen Websites zu unterbinden und den Internetzugang in Belarus zu begrenzen, als gegen die Zivilgesellschaft, friedliche Demonstranten und Journalisten gerichtetes Instrument der Repression.
Er ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als Gesandter bei der belarussischen Botschaft in Moskau (Russland).
65.
Ihar Uladzimiravich LUTSKY
Igor Vladimirovich LUTSKY
Position(en): Stellvertretender Leiter der Präsidialverwaltung; ehemaliger Minister für Information; Mitglied des Rates der Republik Belarus
Geburtsdatum: 31.10.1972
Geburtsort: Stolin, Region/Oblast Brest, frühere UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
In seiner früheren Führungsposition als Minister für Information war er verantwortlich für Repressionsmassnahmen gegen die Zivilgesellschaft, insbesondere für den Erlass des Informationsministeriums, im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020 den Zugang zu unabhängigen Websites zu unterbinden und den Internetzugang in Belarus zu begrenzen, als gegen die Zivilgesellschaft, friedliche Demonstranten und Journalisten gerichtetes Instrument der Repression.
Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Mitglied des Rates der Republik Belarus und als Stellvertretender Leiter der Präsidialverwaltung.
Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime und ist für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus verantwortlich.
66.
Andrei Ivanavich SHVED
Andrei Ivanovich SHVED
Position(en): Generalstaatsanwalt der Republik Belarus
Geburtsdatum: 21.4.1973
Geburtsort: Glushkovichi, Region/Oblast Gomel/Homyel, frühere UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
In seiner Führungsposition als Generalstaatsanwalt ist er verantwortlich für die anhaltenden Repressionsmassnahmen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition, insbesondere für die Einleitung zahlreicher Strafverfahren gegen friedliche Demonstranten, Oppositionsführer und Journalisten nach den Präsidentschaftswahlen von 2020. Er hat zudem öffentliche Erklärungen abgegeben, in denen er Teilnehmern an ‚nicht genehmigten Versammlungen‘ Bestrafung androhte.
67.
Genadz
Andreevich BOGDAN
Gennady
Andreievich BOGDAN
Position(en): ehemaliger stellvertretender Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung
Geburtsdatum: 8.1.1977
Geschlecht: männlich
In seiner früheren Position als stellvertretender Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung beaufsichtigte er die Tätigkeit zahlreicher Unternehmen. Das von ihm geleitete Amt leistet den Behörden des Staatsapparats und den Behörden der Republik finanzielle, materielle, technische, soziale, logistische und medizinische Unterstützung. Er steht in enger Verbindung zum Präsidenten und unterstützt weiterhin das Lukaschenka-Regime.
68.
Ihar Paulavich BURMISTRAU
Igor Pavlovich BURMISTROV
Position(en): Ehemaliger Stabschef und Erster Stellvertretender Befehlshaber der Truppen des Innenministeriums; Vorsitzender des Verwaltungskomitees der Stadt Novopolotsk
Geburtsdatum: 30.9.1968
Geschlecht: männlich
In seiner früheren Führungsposition als Erster Stellvertretender Befehlshaber der Truppen des Innenministeriums war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der ihm unterstehenden Truppen im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen - einschliesslich Folterungen - von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.
Er wurde in die Militärreserve versetzt. Er ist berechtigt, eine militärische Uniform und militärische Abzeichen zu tragen.
69.
Arciom
Kanstantinavich DUNKA
Artem
Konstantinovich DUNKO
Position(en): Stellvertretender Leiter des Büros der
Region/Oblast Vitebsk/Wizebsk der Abteilung für Finanzermittlungen des Staatlichen Kontrollkomitees, ehemaliger leitender Inspektor für Sonderaufgaben der Abteilung für Finanzermittlungen des Staatlichen Kontrollkomitees
Geburtsdatum: 8.6.1990
Geschlecht: männlich
In seiner früheren Führungsposition als leitender Inspektor für Sonderaufgaben der Abteilung für Finanzermittlungen des Staatlichen Kontrollkomitees war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne des Staatsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für Ermittlungen, die gegen Oppositionsführer und Aktivisten eingeleitet wurden.
Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als stellvertretender Leiter des Büros der Region/Oblast Vitebsk/Wizebsk der Abteilung für Finanzermittlungen des Staatlichen Kontrollkomitees.
70.
Aleh Heorhievich KARAZIEI Oleg Georgevich KARAZEI
Position(en): Ehemaliger Leiter der Abteilung Prävention der Hauptabteilung Strafverfolgung und Prävention der Polizei für öffentliche Sicherheit des Innenministeriums
Ausserordentlicher Professor an der Akademie des Innenministeriums
Geburtsdatum: 1.1.1979
Geburtsort: Region/Oblast Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
In seiner früheren Führungsposition als Leiter der Abteilung Prävention der Hauptabteilung Strafverfolgung und Prävention der Polizei für öffentliche Sicherheit des Innenministeriums war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne der Polizei im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen - einschliesslich Folterungen - von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.
Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Ausserordentlicher Professor an der Akademie des Innenministeriums.
71.
Dzmitry
Aliaksandravich KURYAN
Dmitry
Alexandrovich KURYAN
Position(en): Stellvertretender Leiter der öffentlichen Miliz der Akademie des Innenministeriums, Oberst der Polizei, ehemaliger Stellvertretender Leiter der Hauptabteilung und Leiter der Abteilung Strafverfolgung im Innenministerium
Geburtsdatum: 3.10.1974
Geschlecht: männlich
In seiner früheren Führungsposition als stellvertretender Leiter der Hauptabteilung und Leiter der Abteilung Strafverfolgung im Innenministerium war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne der Polizei im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen - einschliesslich Folterungen - von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.
Er ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als stellvertretender Leiter der öffentlichen Miliz der Akademie des Innenministeriums und hat weiterhin den Rang eines Oberst der Polizei inne.
72.
Aliaksandr
Henrykavich TURCHIN
Alexander
(Alexandr)
Henrihovich TURCHIN
Position(en): Ehemaliger Vorsitzender des Verwaltungskomitees des Gebiets Minsk; Ministerpräsident der Republik Belarus
Geburtsdatum: 2.7.1975
Geburtsort: Novogrudok, Region/Oblast Grodno/Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
In seiner Position als Vorsitzender des Verwaltungskomitees des Gebiets Minsk war er zuständig für die Beaufsichtigung der lokalen Verwaltung, einschliesslich einiger Komitees. In seiner Position als Ministerpräsident der Republik Belarus unterstützt er weiterhin das Lukaschenko-Regime.
73.
Dzmitry Mikalaevich SHUMILIN
Dmitry
Nikolayevich SHUMILIN
Position(en): Stellvertretender Leiter der Direktion Schutz der öffentlichen Ordnung und Prävention, ehemaliger Stellvertretender Leiter der Abteilung Grossveranstaltungen der Hauptabteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk
Geburtsdatum: 26.7.1977
Geschlecht: männlich
Rang: Generalmajor der Miliz
In seiner früheren Position als Stellvertretender Leiter der Abteilung Grossveranstaltungen der Hauptabteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung des lokalen Verwaltungsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen - einschliesslich Folterungen - von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.
Er war nachweislich persönlich an der unrechtmässigen Inhaftierung friedlicher Demonstranten beteiligt.
Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Stellvertretender Leiter der Direktion Schutz der öffentlichen Ordnung und Prävention der Hauptabteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk.
74.
Vital Ivanavich STASIUKEVICH
Vitalyi Ivanovich STASIUKEVICH
Position(en): Stellvertretender Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit in Grodno/Hrodna
Geburtsdatum: 5.3.1976
Geburtsort: Grodno/Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
In seiner Position als Stellvertretender Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit in Grodno/Hrodna ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der ihm unterstehenden örtlichen Polizeikräfte im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen - einschliesslich Folterungen - von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.
Zeugen zufolge hat er persönlich die unrechtmässige Inhaftierung friedlicher Demonstranten überwacht.
75.
Siarhei Leanidavich KALINNIK
Sergei Leonidovich KALINNIK
Position(en): Stellvertretender Leiter der Kriminalpolizei in der Hauptdirektion für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk, ehemaliger Oberst der Polizei, Leiter des Polizeikommissariats des Stadtbezirks Sowjetski von Minsk
Geburtsdatum: 23.7.1979
Geschlecht: männlich
In seiner früheren Position als Leiter des Polizeikommissariats des Stadtbezirks Sowjetski von Minsk war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der ihm unterstehenden örtlichen Polizeikräfte im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen - einschliesslich Folterungen - von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.
Zeugen zufolge hat er persönlich die Folterung von unrechtmässig festgehaltenen Demonstranten überwacht und sich daran beteiligt.
Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als stellvertretender Leiter der Kriminalpolizei in der Hauptdirektion für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk.
76.
Vadzim Siarhaevich PRYGARA
Vadim Sergeyevich PRIGARA
Position(en): Oberstleutnant der Polizei, Leiter der Kreispolizeidirektion in
Molodetschno
Geburtsdatum: 31.10.1980
Geschlecht: männlich
In seiner Position als Leiter der Kreispolizeidirektion in Molodetschno ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der ihm unterstehenden örtlichen Polizeikräfte im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen - einschliesslich Folterungen - von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.
Zeugen zufolge überwachte er persönlich das Verprügeln von unrechtmässig festgehaltenen Demonstranten. Ferner gab er gegenüber den Medien zahlreiche abwertende Bemerkungen über Demonstranten ab.
77.
Viktar Ivanavich STANISLAUCHYK
Viktor Ivanovich STANISLAVCHIK
Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats des Stadtbezirks Sowjetski von Minsk,
Befehlshaber der
Polizei für öffentliche Sicherheit
Erster Stellvertretender Leiter des Zentrums für fortgeschrittene Studien und Spezialisten des Innenministeriums
Geburtsdatum: 27.1.1971 Geschlecht: männlich
In seiner früheren Position als Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats des Stadtbezirks Sowjetski von Minsk und Befehlshaber der Polizei für öffentliche Sicherheit war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der ihm unterstehenden örtlichen Polizeikräfte im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen - einschliesslich Folterungen - von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.
Zeugen zufolge überwachte er persönlich die Festnahme friedlicher Demonstranten und das Verprügeln jener unrechtmässig festgehaltenen Personen.
Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Erster Stellvertretender Leiter des Zentrums für fortgeschrittene Studien und Spezialisten des Innenministeriums.
78.
Aliaksandr
Aliaksandravich PIETRASH
Alexander (Alexandr)
Alexandrovich PETRASH
Position(en): Direktor des Gerichts des Stadtbezirks
Zentralny von Minsk, ehemaliger Direktor des Gerichts des Stadtbezirks
Moskowski von Minsk
Geburtsdatum: 16.5.1988
Geschlecht: männlich
In seiner früheren Position als Direktor des Gerichts des Stadtbezirks Moskowski von Minsk war er verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten. Berichten zufolge waren unter seiner Aufsicht geführte Gerichtsverfahren von Verletzungen der Rechte der Verteidigung gekennzeichnet und auf falsche Zeugenaussagen gestützt.
Er war an der Verhängung von Geldstrafen gegen Demonstranten, Journalisten und Oppositionsführer sowie an deren Verhaftung im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 massgeblich beteiligt.
Er ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.
Er ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als Direktor des Gerichts des Stadtbezirks Zentralny von Minsk.
79.
Andrei
Aliaksandravich LAHUNOVICH
Andrei
Alexandrovich LAHUNOVICH
Position(en): Richter am Gericht des Stadtbezirks Sowjetski von Gomel/Homyel
Geschlecht: männlich
In seiner Position als Richter am Gericht des Stadtbezirks Sowjetski von Gomel/Homyel ist er verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten. Es wurde berichtet, dass es bei unter seiner Aufsicht geführten Gerichtsverfahren zu Verletzungen der Rechte der Verteidigung kam.
Er ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.
80.
Alena Vasileuna LITVINA
Elena Vasilevna LITVINA
Position(en): Richterin am Gericht des Stadtbezirks Leninski von Mogiljow/Mahiljou
Geschlecht: weiblich
In ihrer Position als Richterin am Gericht des Stadtbezirks Leninski von Mogiljow/Mahiljou ist sie verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten, insbesondere für die Verurteilung des Oppositionsaktivisten und Ehegatten der Präsidentschaftskandidatin Svetlana Tsikhanouskaya, Siarhei Tsikhanousky. Es wurde berichtet, dass es bei unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren zu Verletzungen der Rechte der Verteidigung kam.
Sie ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.
81.
Victoria Valeryeuna SHABUNYA
Victoria Valerevna SHABUNYA
Position(en): Richterin am Gericht des Zentralbezirks von Minsk
Geburtsdatum: 27.2.1974
Geschlecht: weiblich
In ihrer Position als Richterin am Gericht des Zentralbezirks von Minsk ist sie verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten, insbesondere für die Verurteilung des Mitglieds des Koordinierungsrates und Vorsitzenden eines Streikkomitees Sergei Dylevsky. Es wurde berichtet, dass es bei unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren zu Verletzungen der Rechte der Verteidigung kam.
Sie ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.
82.
Alena
Aliaksandravna ZHYVITSA
Elena
Alexandrovna ZHYVITSA
Position(en): Richterin am Gericht des Stadtbezirks Oktyabrsky von Minsk
Geburtsdatum: 9.4.1990
Geschlecht: weiblich
In ihrer Position als Richterin am Gericht des Stadtbezirks Oktyabrsky von Minsk ist sie verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten. Es wurde berichtet, dass es bei unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren zu Verletzungen der Rechte der Verteidigung kam.
Sie ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.
83.
Natallia Anatolievna DZIADKOVA
Natalia Anatolievna DEDKOVA
Position(en): Richterin am Gericht des Stadtbezirks Partizanski von Minsk
Geburtsdatum: 2.12.1979
Geschlecht: weiblich
In ihrer Position als Richterin am Gericht des Stadtbezirks Partizanski von Minsk ist sie verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten, insbesondere für die Verurteilung der Vorsitzenden des Koordinierungsrates, Mariya Kalesnikava. Es wurde berichtet, dass es bei unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren zu Verletzungen der Rechte der Verteidigung kam.
Sie ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.
84.
Maryna Arkadzeuna FIODARAVA
Marina Arkadievna FEDOROVA
Position(en): Richterin am Gericht des Stadtbezirks Sowjetski von Minsk
Geburtsdatum: 11.9.1965
Geschlecht: weiblich
In ihrer Position als Richterin am Gericht des Stadtbezirks Sowjetski von Minsk ist sie verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten. Es wurde berichtet, dass es bei unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren zu Verletzungen der Rechte der Verteidigung kam.
Sie ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.
85.
Yulia Chaslavauna HUSTYR
Yulia Cheslavovna HUSTYR
Position(en): Richterin am Gericht des Zentralbezirks von Minsk; Rechtsberaterin im Bezirk Oktyabrsky
Geburtsdatum: 27.2.1974
Geschlecht: weiblich
In ihrer früheren Position als Richterin am Gericht des Zentralbezirks von Minsk war sie verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten, insbesondere für die Verurteilung des oppositionellen Präsidentschaftskandidaten Viktar Babarika. Berichten zufolge wurden in unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren die Rechte der Verteidigung verletzt.
Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und für die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
Sie ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Anwältin bei der Rechtsberatungsstelle des Bezirks Oktyabrsky von Minsk.
86.
Alena Tsimafeeuna NYAKRASAVA
Elena Timofeyevna NEKRASOVA
Position(en): Richterin am Gericht des Stadtbezirks
Zawodski in Minsk
Geburtsdatum: 26.11.1974
Geschlecht: weiblich
In ihrer Position als Richterin am Gericht des Stadtbezirks Zawodski in Minsk ist sie verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten. Es wurde berichtet, dass es bei unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren zu Verletzungen der Rechte der Verteidigung kam.
Sie ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.
87.
Aliaksandr
Vasilevich SHAKUTSIN
Aleksandr
Vasilevich SHAKUTIN
Position(en): Geschäftsmann, Anteilseigner von Amkodor Bel, Amkodor Spamash, Spamash, EM System, Navanep, Amkodor-Onego, Amkodor-Alga und Amkodor-Agidel
Geburtsdatum: 12.1.1959
Geburtsort: Bolshoe Babino, Kreis Orscha, Region/Oblast Witebsk/Wizebsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
Aliaksandr Shakutsin ist ein belarussischer Geschäftsmann mit erheblichen Geschäftsinteressen in Belarus, Russland und anderen Ländern. Als Eigentümer und Begünstigter der Amkodor Holding profitierte er erheblich vom Lukaschenko-Regime. Seit der Übernehme der Amkodor Holding durch den Staat profitiert Aliaksandr Shakutsin nach wie vor vom ökonomischen und politischen Kapital, das er vom Lukaschenko-Regime während seiner Jahre in der Amkodor Holding erworben hat. Darüber hinaus profitiert er nach wie vor durch seine verbleibenden Verbindungen zur Amkodor Holding und andere Geschäftsinteressen in Belarus und im Ausland vom Regime.
Berichten zufolge gehört er zu den Personen, die unter Lukaschenkos Präsidentschaft am meisten von der Privatisierung profitiert haben.
Er ist auch ein ehemaliges Mitglied des Präsidiums der für Lukaschenko eintretenden öffentlichen Vereinigung ‚Belaya Rus‘ und ein ehemaliges Mitglied des Rates für die Entwicklung der Unternehmerschaft in der Republik Belarus.
In öffentlichen Äusserungen vom Juli 2020 verurteilte er die Proteste der Opposition in Belarus und unterstützte damit die Repressionspolitik des Lukaschenko-Regimes gegen friedliche Demonstranten, die demokratische Opposition und die Zivilgesellschaft.
Er nimmt nach wie vor Geschäftsinteressen in Belarus wahr und besitzt Anteile an Unternehmen mit Verbindungen zur Amkodor Holding.
Damit profitiert er vom Lukaschenko-Regime und unterstützt dieses.
88.
Mikalai Mikalaevich VARABEI/VERABEI
Nikolay Nikolaevich VOROBEY
Position(en): Geschäftsmann, Miteigentümer der Bremino-Gruppe
Geburtsdatum: 4.5.1963
Geburtsort: Ukrainische SSR (jetzt Ukraine)
Geschlecht: männlich
Er ist einer der führenden in Belarus tätigen Geschäftsleute und nahm Geschäftsinteressen im Erdöl-, Kohlentransit- und Bankensektor sowie in anderen Sektoren wahr.
Er ist Miteigentümer der Bremino-Gruppe, eines Unternehmens, das in den Genuss von Steuervergünstigungen und anderweitiger Unterstützung seitens der belarussischen Regierung kam. Sein Unternehmen BelKazTrans erhielt das ausschliessliche Recht, Kohle durch Belarus zu verbringen. Im Dezember 2020 übertrug er einen Teil seiner Vermögenswerte auf mit ihm eng verbundene Geschäftspartner. Medienberichten zufolge kontrolliert er immer noch die Unternehmen Interservice und Oil Bitumen Plant. Er unterhält Geschäftstätigkeiten und enge Beziehungen zu den belarussischen Behörden und lieferte Lukaschenko zwei Luxusautos. Er nimmt auch Geschäftsinteressen in der Ukraine und in Russland wahr.
Er setzte seine Geschäftstätigkeit fort, nachdem er Sanktionen unterworfen wurde, indem er Zwischenhändler zur Umgehung restriktiver Massnahmen verwendete. Damit profitiert er vom Lukaschenko-Regime und unterstützt dieses.
89.
Natallia
Mikhailauna BUHUK
Natalia
Mikhailovna BUGUK
Position: Richterin am Stadtgericht Minsk, ehemalige Richterin am Gericht des Stadtbezirks Frunsensky von Minsk
Geburtsdatum: 19.12.1989
Geburtsort: Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: weiblich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als ehemalige Richterin am Gericht des Stadtbezirks Frunsensky von Minsk war Natallia Buhuk verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten und Demonstranten, insbesondere für die Verurteilung von Katsiaryna Bakhvalava (Andreyeva) und Darya Chultsova. Berichten zufolge wurden in unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren die Rechte der Verteidigung und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt.
Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
Sie ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als Richterin am Stadtgericht Minsk.
90.
Alina Siarhieeuna KASIANCHYK
Alina Sergeevna KASYANCHYK
Position: Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft der Stadt Minsk, ehemalige stellvertretende Staatsanwältin am Gericht des Stadtbezirks Frusensky von Minsk
Geburtsdatum: 12.3.1998
Geburtsort:
Geschlecht: weiblich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als ehemalige stellvertretende Staatsanwältin am Gericht des Stadtbezirks Frusensky von Minsk hat Alina Kasianchyk das Lukashenka-Regime in politisch motivierten Verfahren gegen Journalisten, Aktivisten und Demonstranten vertreten. Insbesondere hat sie die Journalistinnen Katsiaryna Bakhvalava (Andreyeva) und Darya Chultsova für die Aufzeichnung von friedlichen Protesten auf der Grundlage einer unbegründeten Anklage wegen ‚Verschwörung‘ und ‚Verstössen gegen die öffentliche Ordnung‘ strafrechtlich verfolgt. Ausserdem wurden von ihr Mitglieder der belarussischen Zivilgesellschaft strafrechtlich verfolgt - beispielsweise für die Teilnahme an friedlichen Protesten und an Gedenkveranstaltungen für den ermordeten Demonstranten Aliaksandr Taraikousky. Sie hat beim Richter stets lange Haftstrafen beantragt.
Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
Sie ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft der Stadt Minsk.
91.
Ihar Viktaravich KURYLOVICH
Igor Viktorovich KURILOVICH
Leitender Ermittler der Bezirksabteilung von Frunsensky im Ermittlungskomitee
Geburtsdatum: 26.09.1990
Geburtsort:
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als leitender Ermittler am Bezirksgericht Frunsensky in Minsk war Ihar Kurylovich an der Vorbereitung einer politisch motivierten Strafsache gegen die Journalistinnen Katsiaryna Bakhvalava (Andreyeva) und Darya Chultsova beteiligt. Die Journalistinnen, die eine Sendung über friedliche Prozesse gemacht hatten, wurden wegen Verstössen gegen die öffentliche Ordnung angeklagt und zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
92.
Siarhei Viktaravich SHATSILA
Sergei Viktorovich SHATILO
Richter am Bezirksgericht Sovetsky in Minsk
Geburtsdatum: 13.08.1989
Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als Richter am Bezirksgericht Sovetsky in Minsk ist Siarhei Shatsila für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Demonstranten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung von Natallia Hersche, Dzmitry Halko und Dzmitry Karatkevich, die von der belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna als politische Gefangene eingestuft werden.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
93.
Anastasia Vasileuna ACHALAVA
Anastasia
Vasilievna ACHALOVA
Richterin am Bezirksgericht Leninsky in Minsk
Geburtsdatum: 15.10.1992
Geburtsort: Minsk, Belarus
Geschlecht: weiblich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als Richterin am Bezirksgericht Leninsky in Minsk ist Anastasia Achalava für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Aktivisten und Demonstranten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung des Mitglieds des Koordinierungsrates Dzmitry Kruk sowie von medizinischem Personal und älteren Menschen. Berichten zufolge stützen sich die unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren auf anonyme Zeugenaussagen.
Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
94.
Mariya
Viachaslavauna YAROKHINA
Maria Viacheslavovna YEROKHINA
Richterin am Bezirksgericht Frunsensky in Minsk
Geburtsdatum: 04.07.1987
Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: weiblich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als Richterin am Bezirksgericht Frunsensky in Minsk ist Mariya Yarokhina verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, aktive Gewerkschaftsmitglieder, Sportler und Demonstranten, insbesondere für die Verurteilung des Journalisten Uladzimir Hrydzin.
Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
95.
Yuliya
Aliaksandrauna BLIZNIUK
Yuliya
Aleksandrovna BLIZNIUK
Stellvertretende Vorsitzende/Richterin am Bezirksgericht Frunsensky in Minsk
Geburtsdatum: 23.09.1971
Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: weiblich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als stellvertretende Vorsitzende/Richterin am Bezirksgericht Frunsensky in Minsk ist Yuliya Blizniuk für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Aktivisten und Demonstranten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung der Aktivisten Artsiom Khvashcheuski, Artsiom Sauchuk und Maksim Pauliushchyk. Letztere werden von der belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna als politische Gefangene eingestuft.
Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
96.
Anastasia
Dzmitreuna KULIK
Anastasia
Dmitrievna KULIK
Richter am Bezirksgericht Pervomaisky in Minsk
Geburtsdatum: 28.07.1989
Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: weiblich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als Richterin am Bezirksgericht Pervomaisky in Minsk ist Anastasia Kulik für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedliche Demonstranten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung von Aliaksandr Zakharevich, der von der belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna als politischer Gefangener eingestuft wird.
Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
97.
Maksim
Leanidavich TRUSEVICH
Maksim
Leonidovich TRUSEVICH
Richter am Bezirksgericht Pervomaisky in Minsk
Geburtsdatum: 12.08.1989
Geburtsort:
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als Richter am Bezirksgericht Pervomaisky in Minsk ist Maksim Trusevich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten verantwortlich. Berichten zufolge wurden in unter seiner Aufsicht geführten Gerichtsverfahren die Rechte der Verteidigung und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
98.
Tatsiana Yaraslavauna MATYL
Tatiana
Yaroslavovna MOTYL
Richterin am Bezirksgericht Moskovskiy in Minsk
Geburtsdatum: 20.01.1968
Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: weiblich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als Richterin am Bezirksgericht Moskovsky in Minsk ist Tatsiana Matyl für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten ver-antwortlich, insbesondere für die Verurteilung des Oppositionspolitikers Mikalai Statkevich und des Journalisten Alexander Borozenko. Berichten zufolge wurden in unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren die Rechte der Verteidigung und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt.
Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
99.
Aliaksandr
Anatolevich RUDZENKA
Aleksandr
Anatolevich RUDENKO
Stellvertretender Vorsitzender am Bezirksgericht Oktyabrsky in Minsk
Geburtsdatum: 01.12.1981
Geburtsort:
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als stellvertretender Vorsitzender am Bezirksgericht Oktyabrsky in Minsk ist Aliaksandr Rudzenka für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Aktivisten und Demonstranten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung eines älteren, behinderten Demonstranten zu einer Geldstrafe sowie für die Verurteilung von Lyudmila Kazak, der Anwältin der belarussischen Oppositionsführerin Mariya Kalesnikava. Berichten zufolge wurden in unter seiner Aufsicht geführten Gerichtsverfahren die Rechte der Verteidigung und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
100.
Aliaksandr
Aliaksandravich VOUK
Aleksandr
Aleksandrovich VOLK
Richter am Bezirksgericht Sovetsky in Minsk
Geburtsdatum: 01.08.1979
Geburtsort:
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als Richter am Bezirksgericht Sovetsky in Minsk ist Aliaksandr Vouk für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedliche Demonstranten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung der Schwestern Anastasia und Victoria Mirontsev, die von der belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna als politische Gefangene eingestuft werden. Berichten zufolge wurden in unter seiner Aufsicht geführten Gerichtsverfahren die Rechte der Verteidigung und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
101.
Volha Siarheeuna NIABORSKAIA
Olga Sergeevna NEBORSKAIA
Richterin am Bezirksgericht Oktyabrsky in Minsk
Geburtsdatum: 14.02.1991
Geburtsort:
Geschlecht: weiblich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als Richterin am Bezirksgericht Oktyabrsky in Minsk ist Volha Niaborskaya für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedliche Demonstranten und Journalisten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung von Sofia Malashevich und Tikhon Kliukach, die von der belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna als politische Gefangene eingestuft werden. Berichten zufolge wurden in unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren die Rechte der Verteidigung verletzt.
Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
102.
Marina
Sviataslavauna ZAPASNIK
Marina
Sviatoslavovna ZAPASNIK
Stellvertretende Vorsitzende des Bezirksgerichts Leninskiy in Minsk
Geburtsdatum: 28.03.1982
Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: weiblich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als stellvertretende Vorsitzende und Richterin am Bezirksgericht Leninsky in Minsk ist Marina Zapasnik für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedliche Demonstranten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung der Aktivisten Vladislav Zenevich, Olga Pavlova, Olga Klaskovskaya, Viktar Barushka, Sergey Ratkevich, Aleksey Charvinskiy, Andrey Khrenkov, des Studenten Viktor Aktistov und des minderjährigen Maksim Babich. Sie alle werden von der belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna als politische Gefangene eingestuft.
Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
103.
Maxim Yurevich FILATAU
Maxim Yurevich FILATOV
Position(en): Richter am Stadtgericht Lida
Geburtsdatum: 23.8.1978
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als Richter am Stadtgericht Lida ist Maxim Filatau für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedliche Demonstranten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung des Aktivisten Vitold Ashurok, der von der belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna als politischer Gefangener anerkannt wird.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
104.
Andrei Vaclavavich HRUSHKO
Andrei
Vatslavovich GRUSHKO
Position: Stellvertretender Direktor des Gerichts des Stadtbezirks Leninsky von Brest, ehemaliger Richter am Gericht des Stadtbezirks Leninsky von Brest
Geburtsdatum: 24.1.1979
Geburtsort:
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als Richter am Gericht des Stadtbezirks Leninsky von Brest ist Andrei Hrushko für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedliche Demonstranten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung von Aktivisten, die als politische Gefangene anerkannt sind, und Minderjährigen.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
Zurzeit bekleidet er das Amt des Stellvertretenden Direktors des Gerichts des Stadtbezirks Leninsky von Brest.
105.
Dzmitry Iurevich HARA
Dmitry Iurevich GORA
Vorsitzender des belarussischen Ermittlungskomitees (am 11. März 2021 ernannt);
ehemaliger stellvertretender Generalstaatsanwalt der Republik Belarus (bis zum 11. März 2021)
Geburtsdatum: 04.05.1970
Geburtsort: Tbilisi, früher Georgische SSR (jetzt Georgien)
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als stellvertretender Generalstaatsanwalt bis März 2021 trägt Dzmitry Hara die Verantworung für politisch motivierte Strafsachen gegen friedliche Demonstranten, Mitglieder der Opposition, Journalisten, Mitglieder der Zivilgesellschaft und normale Bürgerinnen und Bürger. Dzmitry Hara war auch an der Einleitung politisch motivierter Strafverfahren gegen Siarhei Tsikhanousky, oppositioneller Aktivist und Ehemann der Präsidentschaftskandidatin Svetlana Tsikhanouskaya, beteiligt.
Als Leiter der staatlichen Kommission, die von der Generalstaatsanwaltschaft eingesetzt wurde, um bei Klagen von Bürgerinnen und Bürgern gegen den Machtsmissbrauch durch Strafverfolgungsbeamte zu ermitteln, ist Dzmitry Hara für die Untätigkeit dieser Einrichtung verantwortlich, da trotz Anträgen auf Einleitung von Strafverfahren wegen Gewaltanwendung, Misshandlung und Folter kein Fall bekannt ist, in dem solche Ermittlungen stattgefunden haben.
Seit März 2021 ist er Vorsitzender des belarussischen Ermittlungskomitees. Als solcher ist er für die Verfolgung von Menschenrechtsverteidigern und Teilnehmern an friedlichen Protesten verantwortlich.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
106.
Aliaksei
Kanstantsinavich STUK
Alexey
Konstantinovich STUK
Stellvertretender Generalstaatsanwalt der Republik Belarus
Geburtsdatum: 1959
Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als stellvertretender Generalstaatsanwalt trägt Aliaksei Stuk die Verantwortung für politisch motivierte Strafsachen gegen Mitglieder der Opposition, Journalisten, Mitglieder der Zivilgesellschaft und normale Bürgerinnen und Bürger. Er ist verantwortlich dafür, dass die Staatsanwaltschaft die Tätigkeiten der Bürgerinnen und Bürger im öffentlichen Raum und am Arbeitsplatz noch schärfer kontrolliert und Teilnehmer an friedlichen Protesten in unverhältnismässiger Weise zur Rechenschaft gezogen werden. Er erklärte öffentlich, dass die Generalstaatsanwaltschaft daran arbeitete, ‚illegale‘ Bürgervereinigungen zu ermitteln und deren Tätigkeit zu unterdrücken.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
107.
Genadz Iosifavich DYSKO
Gennadi Iosifovich DYSKO
Stellvertretender Generalstaatsanwalt der Republik Belarus, Staatsrat für Justiz der 3. Klasse Geburtsdatum: 22.03.1964
Geburtsort: Oshmyany, Region Hrodna, Belarus (früher UdSSR)
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als stellvertretender Generalstaatsanwalt trägt Genadz Dysko die Verantwortung für politisch motivierte Strafsachen gegen die Mitglieder der Opposition, Journalisten, Mitglieder der Zivilgesellschaft und normale Bürgerinnen und Bürger. Er war auch an der Einleitung politisch motivierter Strafverfahren gegen Siarhei Tsikhanousky, oppositioneller Aktivist und Ehemann der Präsidentschaftskandidatin Svetlana Tsikhanouskaya, beteiligt.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
108.
Sviatlana,
Anatoleuna LYUBETSKAYA
Svetlana
Anatolevna LYUBETSKAYA
Position(en): Richterin am Verfassungsgericht von Belarus, ehemaliges Mitglied der Repräsentantenkammer der Nationalversammlung der Republik Belarus, ehemalige Vorsitzende der Ständigen Rechtskommission
Geburtsdatum: 3.6.1971
Geburtsort: UdSSR (jetzt Ukraine)
Geschlecht: weiblich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als ehemalige Vorsitzende der parlamentarischen Rechtskommission war Sviatlana Lyubetskaya für die Annahme des neuen Gesetzbuches über Verwaltungsübertretungen (am 1. März 2021 in Kraft getreten) verantwortlich, das willkürliche Festnahmen erlaubt und höhere Strafen für die Teilnahme an Massenveranstaltungen, einschliesslich der Zurschaustellung politischer Symbole, einführt. Durch diese Gesetzgebungstätigkeiten ist sie für schwere Verletzungen der Menschenrechte, einschliesslich des Rechts, sich friedlich zu versammeln, und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich. Ausserdem werden Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Belarus durch diese Gesetzgebungstätigkeiten in erheblichem Masse untergraben.
Als von Alexander Lukaschenko ernannte Richterin am Verfassungsgericht ist sie nach wie vor im Lukaschenko-Regime aktiv.
109.
Aliaksei
Uladzimiravich IAHORAU
Alexei
Vladimirovich YEGOROV
Mitglied der Repräsentantenkammer der Nationalversammlung der Republik Belarus; Stellvertretender Vorsitzender der Ständigen Rechtskommission
Geburtsdatum: 16.12.1969
Geburtsort: Novosokolniki, Region Pskov, früher UdSSR (jetzt Russische Föderation)
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als stellvertretender Vorsitzender der parlamenarischen Rechtskommission ist Aliaksei Iahorau für die Annahme des neuen Gesetzbuches über Verwaltungsübertretungen (am 1. März 2021 in Kraft getreten) verantwortlich, das willkürliche Festnahmen erlaubt und höhere Strafen für die Teilnahme an Massenveranstaltungen, einschliesslich der Zurschaustellung politischer Symbole, einführt. Durch diese Gesetzgebungstätigkeiten ist er für schwere Verletzungen der Menschenrechte, einschliesslich des Rechts, sich friedlich zu versammeln, und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich. Ausserdem werden Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Belarus durch diese Gesetzgebungstätigkeiten in erheblichem Masse untergraben.
110.
Aliaksandr
Paulavich AMELIANIUK
Aleksandr
Pavlovich OMELYANYUK
Mitglied der Repräsentantenkammer der Nationalversammlung der Republik Belarus, Stellvertretender Vorsitzender der Ständigen Rechtskommission
Geburtsdatum: 06.03.1964
Geburtsort: Kobrin, Gebiet Brest, früher UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als stellvertretender Vorsitzender der parlamentarischen Rechtskommission ist Aliaksandr Amelianiuk für die Annahme des neuen Gesetzbuches über Verwaltungsübertretungen (am 1. März 2021 in Kraft getreten) verantwortlich, das willkürliche Festnahmen erlaubt und höhere Strafen für die Teilnahme an Massenveranstaltungen, einschliesslich der Zurschaustellung politischer Symbole, einführt. Durch diese Gesetzgebungstätigkeiten ist er für schwere Verletzungen der Menschenrechte, einschliesslich des Rechts, sich friedlich zu versammeln, und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich. Ausserdem werden Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Belarus durch diese Gesetzgebungstätigkeiten in erheblichem Masse untergraben.
111.
Andrei Mikalaevich MUKAVOZCHYK
Andrei
Nikolaevich MUKOVOZCHYK
Politischer Beobachter von ‚Sovietskaia Belarus - Belarus Segodnya‘ (Belarus heute)
Geburtsdatum: 13.06.1963
Geburtsort: Novosibirsk, früher UdSSR (jetzt Russische Föderation)
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Reisepass-Nr.: MP 3413113 und MP 2387911
Andrei Mukavozchyk gehört zu den wichtigsten Propagandisten des Lukaschenko-Regimes und veröffentlicht seine Beiträge in der amtlichen Zeitung der Präsidialverwaltung ‚Belarus Segodnya‘. In seinen Artikeln werden die demokratische Opposition und die Zivilgesellschaft mithilfe von Falschinformationen systematisch in einem schlechten Licht dargestellt und verächtlich gemacht. Er ist ein wichtiges Sprachrohr der Regierungspropaganda, die Repressionen gegen die demokratische Opposition und die Zivilgesellschaft unterstützt und rechtfertigt.
Im Mai 2020 erhielt Mukavozchyk von der belarussischen Journalistenunion, einer regierungsfreundlichen Organisation, den Preis ‚Goldene Feder‘. Im Dezember 2020 erhielt er den Preis ‚Goldener Buchstabe‘, der ihm von Vertretern des belarussischen Informationsministeriums überreicht wurde. Im Januar 2021 unterzeichnete Aliaksandr Lukashenka ein Dekret zur Auszeichnung von Mukavozchyk mit einem Orden für verdienstvolle Tätigkeiten.
Damit profitiert dieser vom Lukaschenko-Regime und unterstützt es.
112.
Siarhei
Aliaksandravich GUSACHENKA
Sergey
Alexandrovich GUSACHENKO
Position(en): Erster Stellvertretender Vorsitzender der nationalen staatlichen Rundfunkanstalt (Belteleradiokampanija)
Geburtsdatum: 5.11.1983
Geburtsort: Minsk, UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Tel. (Büro): + 375 (17) 369-90-15
Als erster stellvertretender Vorsitzender der nationalen staatlichen Rundfunkanstalt Belteleradiokampanija, Autor und Moderator der wöchentlichen Propaganda-Fernsehshow Glavnyy efir hat Siarhei Gusachenka der belarussischen Öffentlichkeit bereitwillig Falschinformationen über die Wahlergebnisse, Proteste und die Repression durch die staatlichen Behörden sowie die Aktivitäten des Lukaschenko-Regimes zur Erleichterung des illegalen Überschreitens der Aussengrenzen der Union präsentiert. Er ist unmittelbar verantwortlich dafür, wie das Staatsfernsehen über die Lage im Land informiert, und unterstützt damit die Behörden, einschliesslich Lukaschenko.
Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime.
113.
Genadz
Branislavavich DAVYDZKA
Gennadi
Bronislavovich DAVYDKO
Mitglied der Repräsentantenkammer, Vorsitzender des Ausschusses für Menschenrechte und Medien
Vorsitzender der belarussischen politischen Organisation Belaya Rus
Geburtsdatum: 29.09.1955
Geburtsort: Dorf Popovka, Senno/Sjanno, Gebiet Vitebsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Reisepass-Nr.: MP2156098
Als Vorsitzender von Belaya Rus, einer wichtigen lukaschenkofreundlichen Organisation, gehört Genadz Davydzka zu den wichtigsten Propagandisten des Regimes. Bei seiner Unterstützung Lukaschenkos machte er oft hetzerische Äusserungen und ermutigte den Staatsapparat zu Gewalt gegen friedliche Demonstranten.
Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime.
114.
Volha Mikalaeuna CHAMADANAVA
Olga Nikolaevna CHEMODANOVA
Position(en): Ehemalige Pressesekretärin des belarussischen Innenministeriums
Leiterin der Hauptabteilung für Ideologie und Jugend des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk
Geburtsdatum: 13.10.1977
Geburtsort: Region/Oblast Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: weiblich Staatsangehörigkeit: belarussisch Dienstgrad: Oberst
Reisepass-Nr.: MC1405076
In ihrer früheren Position als wichtigste Medienfigur des belarussischen Innenministeriums spielte Volha Chamadanava eine Schlüsselrolle bei der Verdrehung und Zurückweisung der Tatsachen in Bezug auf die Gewalt gegen Demonstranten und bei der Verbreitung von Falschinformationen über sie. Sie bedrohte friedliche Demonstranten und rechtfertigte kontinuierlich die gegen sie verübte Gewalt.
Da sie dem Sicherheitsapparat angehörte und in seinem Namen sprach, unterstützt sie daher das Lukaschenka-Regime.
Sie ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Leiterin der Hauptabteilung für Ideologie und Jugend des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk.
115.
Siarhei Ivanavich SKRYBA
Sergei Ivanovich SKRIBA
Vizekanzler für Pädagogik der belarussischen Staatsuniversität für Wirtschaft
Geburtsdatum: 21.11.1964 / 1965
Geburtsort: Kletsk, Region Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
E-Mail: skriba_s@bseu.by
Als Vizekanzler für Pädagogik der belarussischen Staatsuniversität für Wirtschaft ist Siarhei Skryba verantwortlich für Sanktionen gegen Studenten wegen ihrer Teilnahme an friedlichen Protesten, einschliesslich ihres Ausschlusses von der Universität.
Einige dieser Sanktionen wurden im Anschluss an Lukaschenkos Aufruf vom 27. Oktober 2020 verhängt, Studenten, die an Protesten und Streiks teilnehmen, der Universität zu verweisen.
Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich und unterstützt das Lukaschenko-Regime.
116.
Siarhei Piatrovich, RUBNIKOVICH
Sergei Petrovich RUBNIKOVICH
Position(en): Rektor der belarussischen Staatsuniversität für Medizin
Geburtsdatum: 18.6.1974
Geburtsort: Sharkauschyna, Gebiet Vitebsk/Viciebsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als Rektor der belarussischen Staatsuniversität für Medizin, dessen Ernennung von Alexander Lukaschenko bewilligt wurde, ist Siarhei Rubnikovich verantwortlich für den Beschluss der Universitätsverwaltung, Studenten wegen der Teilnahme an friedlichen Protesten auszuschliessen. Die Ausschlussanordnungen wurden im Anschluss an Lukaschenkos Aufruf vom 27. Oktober 2020 erlassen, Studenten, die an Protesten und Streiks teilnehmen, der Universität zu verweisen.
Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich und unterstützt das Lukaschenko-Regime.
117.
Aliaksandr
Henadzevich BAKHANOVICH
Aleksandr
Gennadevich BAKHANOVICH
Position(en): Erster Stellvertretender Minister für Bildung, ehemaliger Rektor der staatlichen Technischen Universität Brest
Geburtsdatum: 15.9.1972
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
In seiner früheren Position als Rektor der staatlichen Technischen Universität Brest, dessen Ernennung von Alexander Lukaschenko bewilligt wurde, war Aliaksandr Bakhanovich verantwortlich für den Beschluss der Universitätsverwaltung, Studenten wegen der Teilnahme an friedlichen Protesten auszuschliessen. Die Ausschlussanordnungen wurden im Anschluss an Lukaschenkos Aufruf vom 27. Oktober 2020 erlassen, Studenten, die an Protesten und Streiks teilnehmen, der Universität zu verweisen. Im Januar 2023 wurde Aliaksandr Bakhanovich zum Ersten Stellvertretenden Minister für Bildung der Republik Belarus ernannt.
Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich und unterstützt das Lukaschenko-Regime
118.
Mikhail
Ryhoravich BARAZNA
Mikhail
Grigorevich BOROZNA
Rektor der belarussischen staatlichen Kunstakademie
Geburtsdatum: 20.11.1962
Geburtsort:
Rakusheva, Gebiet
Mahileu/Mogiliev, früher UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als Rektor der belarussischen staatlichen Kunstakademie ist Mikhail Barazna verantwortlich für den Beschluss der Universitätsverwaltung, Studenten wegen der Teilnahme an friedlichen Protesten auszuschliessen.
Die Ausschlussanordnungen wurden im Anschluss an Lukaschenkos Aufruf vom 27. Oktober 2020 erlassen, Studenten, die an Protesten und Streiks teilnehmen, der Universität zu verweisen.
Daher ist Mikhail Barazna für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich und unterstützt das Lukaschenko-Regime.
119.
Maxim
Uladzimiravich RYZHANKOU
Maxim
Vladimirovich RYZHENKOV
Position(en): Aussenminister; Erster Stellvertretender Leiter der Präsidialverwaltung
Geburtsdatum: 19.6.1972
Geburtsort: Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als Erster Stellvertretender Leiter der Präsidialverwaltung steht Maxim Ryzhankou in enger Verbindung zum Präsidenten und ist für die Durchsetzung der Befugnisse des Präsidenten in der Innen- und Aussenpolitik verantwortlich. In über 20 Jahren seiner Laufbahn im belarussischen Staatsdienst hatte er eine Reihe von Ämtern inne, u. a. im Aussenministerium und in verschiedenen Botschaften. Als Aussenminister befindet er sich nach wie vor in einer Machtposition und setzt weiterhin die Aussenpolitik des Lukaschenko-Regimes um. Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime.
120.
Dzmitry
Aliaksandravich LUKASHENKA
Dmitry
Aleksandrovich LUKASHENKO
Geschäftsmann, Vorsitzender des Sportclubs des Präsidenten
Geburtsdatum: 23.03.1980
Geburtsort:
Mogilev/Mahiliou, früher UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Dzmitry Lukashenka ist Aliaksandr Lukashenkas Sohn und Geschäftsmann. Seit 2005 ist er Vorsitzender des staatlich-öffentlichen Vereins ‚Sportclub des Präsidenten‘ und 2020 wurde er in dieses Amt wiedergewählt. Über diese Einrichtung macht er Geschäfte und kontrolliert eine Reihe von Unternehmen. Er wohnte der heimlichen Amtseinführung Aliaksandr Lukashenkas im September 2020 bei. Er profitiert somit vom Lukaschenko-Regime und unterstützt es.
121.
Liliya Valereuna LUKASHENKA (SIAMASHKA)
Liliya Valerevna LUKASHENKO (SEMASHKO)
Position(en): Geschäftsfrau, Direktorin einer Kunstgalerie
Geburtsdatum: 29.10.1979
Geschlecht: weiblich Staatsangehörigkeit: belarussisch
Persönliche Kennnummer: 4291079A047PB1
Liliya Lukashenka ist Viktar Lukashenkas Ehefrau und Aliaksandr Lukashenkas Schwiegertochter. Sie war mit einer Reihe sehr bekannter Unternehmen eng verbunden, die vom Lukaschenka-Regime profitiert haben, darunter Dana Holdings/Dana Astra und der Konzern Belkhudozhpromysly. Zusammen mit ihrem Ehemann Viktar Lukashenka wohnte sie der heimlichen Amtseinführung Aliaksandr Lukashenkas im September 2020 bei.
Sie ist derzeit Direktorin der Kunstgalerie ‚Art Chaos‘. Ihre Geschäftstätigkeiten werden von regimenahen Medien gefördert.
Sie profitiert somit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.
122.
Valeri Valerevich IVANKOVICH
Valery Valerevich IVANKOVICH
Position(en): Generaldirektor von OJSC ‚MAZ‘
Geburtsdatum: 15.2.1971
Geburtsort: Novopolotsk, Weissrussische SSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als Generaldirektor von OJSC ‚MAZ‘ trägt Valeri Ivankovich die Verantwortung für die Festnahme von MAZ-Mitarbeitern durch Sicherheitskräfte auf dem MAZ-Betriebsgelände und für die Entlassung von MAZ-Beschäftigten, die an friedlichen Protesten gegen das Regime teilnahmen. Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.
Er wurde von Lukaschenko zum Mitglied der Kommission ernannt, die mit dem Entwurf von Änderungen an der belarussischen Verfassung betraut wurde. Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime.
123.
Aliaksandr
Yauhenavich SHATROU
Alexander (Alexandr)
Evgenevich SHATROV
Position(en): Geschäftsmann, Anteilseigner und ehemaliger Geschäftsführer von Synesis LLC
Geburtsdatum: 9.11.1978
Geburtsort: früher UdSSR (jetzt Russische Föderation)
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: russisch, belarussisch
Persönliche Kennnummer: 3091178A002VF5
Als ehemaliger Geschäftsführer und ehemaliger Mehrheitsanteilseigner von Synesis LLC war Alexander Shatrov für den Beschluss dieses Unternehmens verantwortlich, den belarussischen Behörden eine Überwachungsplattform, Kipod, zur Verfügung zu stellen, mit der Videoaufnahmen durchsucht und ausgewertet werden können und eine Gesichtserkennungssoftware eingesetzt werden kann. Daher trägt er zu Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition durch den Staatsapparat bei. Eigenen Angaben zufolge stellt Synesis den belarussischen Behörden die Plattform Kipod inzwischen nicht mehr zur Verfügung, nach Berichten der Vereinigung belarussischer Sicherheitskräfte BYPOL wird Kipod jedoch nach wie vor von den staatlichen Sicherheitsorganen genutzt.
Synesis gehört zu den Unternehmen, die in dem mit dem Dekret von Aliaksandr Lukashenka eingerichteten Hi-Tech-Park angesiedelt sind, und geniesst daher zahlreiche Vergünstigungen, wie die Befreiung von der Einkommenssteuer, der MwSt., von Offshore-Gebühren, Zöllen u. dgl.
Synesis LLC und ihre Filiale Panoptes profitieren von ihrer Beteiligung am staatlichen Sicherheitsüberwachungssystem. Auch andere Unternehmen, wie BelBet und Synesis Sport, deren Eigentümer oder Miteigentümer Shatrov war, profitieren von Regierungsaufträgen.
Er gab öffentliche Erklärungen ab, in denen er die Menschen, die gegen das Lukashenka-Regime protestierten, kritisierte und das Fehlen von Demokratie in Belarus relativierte. Damit profitiert er vom Lukashenka-Regime und unterstützt dieses.
Er ist nach wie vor Anteilseigner von Synesis LLC.
124.
Siarhei
Siamionavich TSIATSERYN
Sergei Semionovich TETERIN
Position(en): Geschäftsmann, Eigentümer von BelGlobalStart, Miteigentümer von VIBEL, ehemaliger Vorsitzender des belarussischen Tennisverbands
Geburtsdatum: 7.1.1961
Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich Staatsangehörigkeit: belarussisch
Siarhei Tsiatseryn zählt zu den führenden in Belarus tätigen Geschäftsleuten und hat (durch seine Firma BelGlobalStart) Wirtschaftsinteressen im Vertrieb von alkoholischen Getränken, Lebensmitteln und Möbeln. Er gehört zum inneren Kreis von Lukaschenka.
2019 wurde BelGlobalStart die Möglichkeit gegeben, mit dem Bau eines multifunktionellen Geschäftszentrums gegenüber dem Präsidentenpalast in Minsk zu beginnen. Siarhei Tsiatseryn ist Miteigentümer des Unternehmens VIBEL, das Werbespots auf einer Reihe von Kanälen des belarussischen Staatsfernsehens verkauft. Er war Vorsitzender des belarussischen Tennisverbands und ehemaliger Berater Lukashenkas für Sportangelegenheiten.
125.
Mikail Safarbekovich GUTSERIEV
Position(en): Unternehmer; ehemaliger Anteilseigner und Leiter von Slavkali; Verwaltungsratsvorsitzender und Anteilseigner von: JSC Mospromstroi, Industrial Financial Group Safmar JSC, LLC Proekt Grad; Mitglied des Verwaltungsrats und Anteilseigner von JSC NKNeftisa
Geburtsdatum: 9.3.1958
Geburtsort: Akmolinsk, UdSSR (jetzt Kasachstan)
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: russisch
Mikail Gutseriev ist ein prominenter russischer Geschäftsmann mit Geschäftsinteressen im Energiesektor, im Sektor kritischer Mineralien und in anderen Sektoren. Darüber hinaus ist er im postsowjetischen Kultursektor tätig. Er ist ein langjähriger Bekannter von Alexander Lukaschenko und konnte dank dieser Verbindung zur politischen Elite in Belarus erheblichen Reichtum anhäufen und Einfluss gewinnen.
Safmar, eine Organisation mit Verbindungen zu Mikail Gutseriev, war die einzige russische Ölgesellschaft, die belarussische Raffinerien während der Energiekrise zwischen Belarus und Russland im Frühjahr 2020 weiterhin mit Öl belieferte.
Mikail Gutseriev unterstützte Lukaschenko auch bei Streitigkeiten mit Russland über Öllieferungen. Mikail Gutseriev war Vorsitzender des Verwaltungsrats und Anteilseigner des Unternehmens Slavkali, das die Nezhinsky-Anlage für den Abbau und die Verarbeitung der Kaliumchloridvorkommen der Kalilagerstätte von Starobinsky bei Lyuban errichtet hat. Diese Investition in Höhe von 2 Mrd. USD war die grösste in Belarus. Lukaschenko versprach, die Stadt Lyuban zu Ehren von Mikail Gutseriev in ‚Gutserievsk‘ umzubenennen. Das Projekt Nezhinsky wurde verstaatlicht. Nach belarussischem Recht sollte Mikail Gutseriev für die Verstaatlichung der Anlage entschädigt werden, und Mikail Gutseriev hat erklärt, dass er mit dem Regime über die Frage der Entschädigung verhandelt .
Zu Mikail Gutserievs Unternehmungen in Belarus gehörten auch die Slavneft-Tankstellen und Erdöllager sowie ein Hotel, ein Geschäftszentrum und ein Flughafen-Terminal in Minsk. Lukaschenko dankte Mikail Gutseriev für seine finanziellen Zuwendungen zu wohltätigen Zwecken und für die Investitionen in Höhe von Milliarden Dollar in Belarus. Mikail Gutseriev hat an der Amtseinführung von Lukaschenko im Jahr 2020 teilgenommen. Im selben Jahr erschienen Lukaschenko und Mikail Gutseriev bei der Eröffnung einer orthodoxen Kirche, die von Letzterem finanziert wurde.
Mikail Gutseriev unterstützte die Anschaffung von CT-Scannern für Belarus während der COVID-19-Krise. 2024 gewann Lukaschenkos Schwiegertochter den Wettbewerb ‚Chanson des Jahres‘, der von Mikail Gutserievs Radiosender organisiert wurde und dazu beitrug, ihr als öffentliche Person Aufwind zu geben, bevor sie 2025 die Wahlkampfleiterin für die belarussischen Wahlen wurde. Mikail Gutseriev profitiert daher vom Lukaschenko-Regime und unterstützt es.
126.
Aliaksey Ivanavich ALEKSIN
Alexei Ivanovich OLEKSIN
Geschäftsmann, Miteigentümer der Bremino-Gruppe
Geburtsdatum:
Geburtsort:
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Aliaksei Aleksin ist einer der führenden Geschäftsleute in Belarus mit Geschäftsinteressen in den Bereichen Erdöl und Energie, Immobilien, Entwicklung, Logistik, Tabak, Einzelhandel, Finanzen usw. Er unterhält enge Beziehungen zu Aliaksandr Lukashenka und dessen Sohn und ehemaligem nationalen Sicherheitsberater Viktar Lukashenka. Aliaksei Aleksin ist aktives Mitglied in der Biker-Bewegung in Belarus, einem Hobby, das er mit Viktar Lukashenka teilt. Sein Unternehmen besitzt eine Immobilie in ‚Alexandria 2‘ (Region Mogilev), die allgemein als ‚Residenz des Präsidenten‘ bezeichnet wird, weil sich Aliaksandr Lukashenka dort regelmässig aufhält.
Er ist Miteigentümer der Bremino-Gruppe, Initiator und Mitverwalter des Projekts der Sonderwirtschaftszone Bremino-Orsha, die durch ein von Aliaksandr Lukashenka unterzeichnetes Präsidialdekret errichtet wurde. Das Unternehmen erhielt staatliche Unterstützung für die Entwicklung der Bremino-Orsha-Zone sowie etliche finanzielle und steuerliche Vorteile und andere Vergünstigungen. Aleksin und andere Miteigentümer der Bremino-Gruppe wurden durch Viktar Lukashenka unterstützt.
Die Unternehmen ‚Inter Tobacco‘ und ‚Energo-Oil‘, die Aleksin und nahen Angehörigen von Aleksin gehören, erhielten auf der Grundlage eines von Aliaksandr Lukashenka unterzeichneten Dekrets ausschliessliche Vorrechte bei der Einfuhr von Tabakerzeugnissen nach Belarus und staatliche Unterstützung für die Gründung von ‚Tabakierka‘-Kiosken. Aleksin war vermutlich an der Gründung von GardServis, dem ersten von der Regierung genehmigten privaten Militärunternehmen in Belarus, beteiligt, dem Verbindungen zum belarussischen Sicherheitsapparat nachgesagt werden. Damit profitiert er vom Lukaschenko-Regime und unterstützt es.
127.
Aliaksandr
Mikalaevich ZAITSAU
Alexander
(Alexandr)
Nikolaevich ZAITSEV
Position(en): Geschäftsmann, Miteigentümer der Bremino-Gruppe und der Sohra-Gruppe
Geburtsdatum: 22.11.1976
Geburtsort: Rushany, Region/Oblast Brest, früher UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich Staatsangehörigkeit: belarussisch
Aliaksandr Zaitsau ist der ehemalige Assistent von Viktar Lukashenka, dem Sohn und ehemaligen nationalen Sicherheitsberater von Aliaksandr Lukashenka. Durch seinen Zugang zur Lukashenka-Familie erhält Zaitsau lukrative Verträge für seine wirtschaftlichen Unternehmungen. Er hatte enge Verbindungen zur Sohra-Gruppe, der Rechte für die Ausfuhr von Produkten aus staatseigenen Unternehmen (Traktoren, Lastkraftwagen) an die Golfstaaten und afrikanische Länder gewährt werden. Er ist ferner Miteigentümer und Vorsitzender des Rates der an der Bremino-Gruppe Beteiligten. Das Unternehmen erhielt staatliche Unterstützung für die Entwicklung der Zone Bremino-Orsha sowie etliche finanzielle und steuerliche Vorteile und andere Vergünstigungen. Zaitsau und andere Eigentümer der Bremino-Gruppe wurden von Viktar Lukashenka unterstützt.
Damit profitiert er vom Lukaschenka-Regime und unterstützt dieses.
128.
Ivan Branislavavich MYSLITSKI
Ivan Bronislavovich MYSLITSKIY
Erster stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium
Geburtsdatum: 23.10.1976
Geburtsort:
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als erster stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium, der die Hafteinrichtungen unterstehen, ist Ivan Myslitski verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung - einschliesslich Folterung - von Bürgerinnen und Bürgern, die an friedlichen Demonstrationen teilgenommen hatten und im Einklang mit der Ansprache von Lukaschenko an Bedienstete des Innenministeriums nach den Präsidentschaftswahlen von 2020 festgenommen und in diese Hafteinrichtungen gebracht wurden.
In seiner Funktion trägt er die Verantwortung für die Haftbedingungen in belarussischen Gefängnissen; dazu gehört auch die Einteilung der Häftlinge nach unterschiedlichen Arten der Misshandlung und Folter, denen die Häftlinge unterzogen werden, wie Beleidigung, Isolationshaft, Telefon- und Besuchsverbot, Verstümmelung, Schläge und brutale Folter.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
129.
Aleh Mikalaevich, BELIAKOU
Oleg Nikolaevich BELIAKOV
Position: Leiter der Abteilung für ideologische Arbeit und Personalbetreuung im belarussischen Innenministerium, ehemaliger Stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium
Geburtsdatum:
Geburtsort:
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als ehemaliger stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium, der die Hafteinrichtungen unterstehen, war Aleh Beliakou verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung - einschliesslich Folterung - von Bürgerinnen und Bürgern, die an friedlichen Demonstrationen teilgenommen hatten und im Einklang mit der Ansprache von Lukashenka an Bedienstete des Innenministeriums nach den Präsidentschaftswahlen von 2020 festgenommen und in diese Hafteinrichtungen gebracht wurden.
In seiner Funktion trägt er die Verantwortung für die Haftbedingungen in belarussischen Gefängnissen; dazu gehört auch die Einteilung der Häftlinge nach unterschiedlichen Arten der Misshandlung und Folter, denen die Häftlinge unterzogen werden, wie Beleidigung, Isolationshaft, Telefon- und Besuchsverbot, Verstümmelung, Schläge und brutale Folter.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
Er ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als Leiter der Abteilung für ideologische Arbeit und Personalbetreuung im belarussischen Innenministerium.
130.
Uladzislau
Aliakseevich MANDRYK
Vladislav
Alekseevich MANDRIK
Stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium
Geburtsdatum: 04.07.1971
Geburtsort:
Nationaler Personalausweis: 3040771A125PB2; Reisepass-Nr.: MP3810311.
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium, der die Hafteinrichtungen unterstehen, ist Uladzislau Mandryk verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung - einschliesslich Folterung - von Bürgerinnen und Bürgern, die an friedlichen Demonstrationen teilgenommen hatten und im Einklang mit der Ansprache von Lukaschenko an Bedienstete des Innenministeriums nach den Präsidentschaftswahlen von 2020 festgenommen und in diese Hafteinrichtungen gebracht wurden.
In seiner Funktion trägt er die Verantwortung für die Haftbedingungen in belarussischen Gefängnissen; dazu gehört auch die Einteilung der Häftlinge nach unterschiedlichen Arten der Misshandlung und Folter, denen die Häftlinge unterzogen werden, wie Beleidigung, Isolationshaft, Telefon- und Besuchsverbot, Verstümmelung, Schläge und brutale Folter.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
131.
Andrei
Mikalaevich DAILIDA
Andrei
Nikolaevich DAILIDA
Position: Leiter der Abteilung Hinterlandlogistik des belarussischen Innenministeriums, ehemaliger Stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium
Geburtsdatum: 1.7.1974
Geburtsort:
Reisepass-Nr.: KH2133825
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als ehemaliger stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium, der die Hafteinrichtungen unterstehen, war Andrei Dailida verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung - einschliesslich Folterung - von Bürgerinnen und Bürgern, die an friedlichen Demonstrationen teilgenommen hatten und im Einklang mit der Ansprache von Lukashenka an Bedienstete des Innenministeriums nach den Präsidentschaftswahlen von 2020 festgenommen und in diese Hafteinrichtungen gebracht wurden.
In seiner Funktion trägt er die Verantwortung für die Haftbedingungen in belarussischen Gefängnissen; dazu gehört auch die Einteilung der Häftlinge nach unterschiedlichen Arten der Misshandlung und Folter, denen die Häftlinge unterzogen werden, wie Beleidigung, Isolationshaft, Telefon- und Besuchsverbot, Verstümmelung, Schläge und brutale Folter. Für seine Tätigkeit als stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium hat er im Dezember 2020 den Orden des Präsidenten für besondere Verdienste am Mutterland erhalten und somit vom Lukashenka-Regime profitiert.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
Er ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als Leiter der Abteilung Hinterlandlogistik des belarussischen Innenministeriums.
132.
Aleh Mikalaevich LASHCHYNOUSKI
Oleg Nikolaevich LASHCHINOVSKII
Ehemaliger stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium
Geburtsdatum: 12.05.1963
Geburtsort:
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als ehemals stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug, der die Hafteinrichtungen des Innenministeriums unterstehen, war Aleh Lashchynouski verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung - einschliesslich Folterung - von Bürgerinnen und Bürgern, die an friedlichen Demonstrationen teilgenommen hatten und nach den Präsidentschaftswahlen von 2020 im Einklang mit der Ansprache von Lukaschenko an Bedienstete des Innenministeriums in diesen Hafteinrichtungen festgehalten wurden.
In seiner ehemaligen Funktion war er für die Haftbedingungen in belarussischen Gefängnissen verantwortlich; dazu gehört auch die Einteilung der Häftlinge nach unterschiedlichen Arten der Misshandlung und Folter, denen die Festgenommenen unterzogen wurden, wie Beleidigung, Isolationshaft, Telefon- und Besuchsverbot, Verstümmelung, Schläge und brutale Folter.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
133.
Zhana
Uladzimirauna BATURYTSKAIA
Zhanna
Vladimirovna BATURITSKAYA
Leiterin der Direktion Strafvollstreckung der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium
Geburtsdatum: 20.04.1972
Geburtsort:
Geschlecht: weiblich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als Leiterin der Direktion Strafvollstreckung der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium, der die Hafteinrichtungen unterstehen, ist Zhana Baturitskaia verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung - einschliesslich Folterung - von Bürgerinnen und Bürgern, die an friedlichen Demonstrationen teilgenommen hatten und im Einklang mit der Ansprache von Lukaschenko an Bedienstete des Innenministeriums nach den Präsidentschaftswahlen von 2020 festgenommen und in diese Hafteinrichtungen gebracht wurden.
In ihrer Funktion trägt sie die Verantwortung für die Haftbedingungen in belarussischen Gefängnissen; dazu gehört auch die Einteilung der Häftlinge nach unterschiedlichen Arten der Misshandlung und Folter, denen die Häftlinge unterzogen werden, wie Beleidigung, Isolationshaft, Telefon- und Besuchsverbot, Verstümmelung, Schläge, brutale Folter.
Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
134.
Dzmitry
Mikalaevich STREBKOU
Dmitry
Nikolaevich STREBKOV
Position(en): Leiter der Haftanstalt Nr. 8 in Zhodino; Abgeordneter des Stadtrates von Zhodino
Geburtsdatum: 19.3.1977
Geburtsort:
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als Leiter der Haftanstalt Nr. 8 in Zhodino ist Dzmitry Strebkou verantwortlich für die entsetzlichen Bedingungen in dieser Haftanstalt und für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung - einschliesslich Folterung - von Bürgerinnen und Bürgern, die im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 an friedlichen Demonstrationen teilgenommen hatten und in dieser Haftanstalt und dem dazugehörigen Untersuchungsgefängnis festgehalten wurden.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
135.
Yauhen
Andreevich SHAPETSKA
Evgeniy
Andreevich SHAPETKO
Leiter des Isolationszentrums für Straftäter Akrestina
Geburtsdatum: 30.03.1989
Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als Leiter des Isolationszentrums für Straftäter Akrestina ist Yauhen Shapetska verantwortlich für die entsetzlichen Bedingungen in dem Isolationszentrum und für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung - einschliesslich Folterung - von Bürgerinnen und Bürgern, die im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 an friedlichen Demonstrationen teilgenommen hatten und in dieser Haftanstalt festgehalten wurden.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
136.
Ihar Ryhoravich KENIUKH
Igor Grigorevich KENIUKH
Leiter des Untersuchungsgefängnisses Akrestina
Geburtsdatum: 21.01.1980
Geburtsort: Gebiet Gomel, früher UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als Leiter des Untersuchungsgefängnisses Akrestina ist Ihar Keniukh verantwortlich für die entsetzlichen Bedingungen und die unmenschliche und erniedrigende Behandlung - einschliesslich Schlägen und Folter - von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 in dieser Haftanstalt festgehaltenen Bürgerinnen und Bürgern.
Er hat Druck auf das medizinische Personal ausgeübt, damit Ärzte entlassen wurden, die mit Demonstranten sympathisierten. Laut Zeugenaussagen mehrerer Frauen im Bericht des Zentrums für die Förderung von Frauenrechten ‚Ihre Rechte‘ erfolgte die unmenschlichste Behandlung in der Hafteinrichtung Akrestina in Minsk, wo Polizeikräfte von OMON besonders brutal vorgingen und Folter verübten.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
137.
Hleb
Uladzimiravich DRYL
Gleb
Vladimirovich DRIL
Stellvertretender Leiter des Untersuchungsgefängnisses Akrestina
Geburtsdatum: 12.05.1980
Geburtsort:
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als stellvertretender Leiter des Untersuchungsgefängnisses ist Hleb Dryl verantwortlich für die entsetzlichen Bedingungen und die unmenschliche und erniedrigende Behandlung - einschliesslich Schlägen und Folter - von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 in dieser Haftanstalt festgehaltenen Bürgerinnen und Bürgern.
Nach Zeugenaussagen wurden einige der vom 9.-12. August 2020 in dieser Haftanstalt festgehaltenen Frauen schwer geschlagen. Laut Zeugenaussagen mehrerer Frauen im Bericht des Zentrums für die Förderung von Frauenrechten ‚Ihre Rechte‘ erfolgte die unmenschlichste Behandlung in der Hafteinrichtung Akrestina in Minsk, wo Polizeikräfte von OMON besonders brutal vorgingen und Folter verübten.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
138.
Uladzimir
Iosifavich LAPYR
Vladimir
Yosifovich LAPYR
Stellvertretender Leiter des Untersuchungsgefängnisses Akrestina
Geburtsdatum: 21.08.1977
Geburtsort:
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als stellvertretender Leiter des Untersuchungsgefängnisses Akrestina ist Uladzimir Lapyr verantwortlich für entsetzliche Bedingungen und die unmenschliche und erniedrigende Behandlung - einschliesslich Schlägen und Folter - von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 in dieser Haftanstalt festgehaltenen Bürgerinnen und Bürgern. Laut Zeugenaussagen mehrerer Frauen im Bericht des Zentrums für die Förderung von Frauenrechten ‚Ihre Rechte‘ erfolgte die unmenschlichste Behandlung in der Hafteinrichtung Akrestina in Minsk, wo Polizeikräfte von OMON besonders brutal vorgingen und Folter verübten.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
139.
Aliaksandr
Uladzimiravich VASILIUK
Alexander
(Alexandr)
Vladimirovich VASILIUK
Leiter der Ermittlungsgruppe des Ermittlungskomitees
Geburtsdatum: 08.05.1975
Geburtsort:
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als Leiter der Ermittlungsgruppe des Ermittlungskomitees von Belarus ist Aliaksandr Vasiliuk verantwortlich für die politisch motivierte strafrechtliche Verfolgung und Festnahme insbesondere von Mitgliedern des oppositionellen Koordinierungsrates wie der belarussischen Oppositionsführerin Mariya Kalesnikava, die von Menschenrechtsorganisationen als politische Gefangene eingestuft wird, verantwortlich. Darüber hinaus ist er für die Festnahme mehrerer oppositioneller Medienvertreter verantwortlich.
Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich.
140.
Yauhen
Anatolevich ARKHIREEU
Evgeniy
Anatolevich ARKHIREEV
Leiter der Hauptabteilung Ermittlungen, Zentralbüro des Ermittlungskomitees
Geburtsdatum: 1.07.1977
Geburtsort:
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als Leiter der Hauptabteilung Ermittlungen des Ermittlungskomitees von Belarus ist Yauhen Arkhireeu verantwortlich für die Einleitung politisch motivierter Strafverfahren, insbesondere gegen Mitglieder des oppositionellen Koordinierungsrates und andere Demonstranten, und die damit verbundenen Ermittlungen. Solche Ermittlungen bezwecken die Einschüchterung von Demonstranten und die Kriminalisierung der Teilnahme an friedlichen Protesten.
Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich.
141.
Aliaksei Iharavich KAURYZHKIN
Alexey Igorovich KOVRYZHKIN
Leiter der Ermittlungsgruppe, Hauptabteilung Ermittlungen, Ermittlungskomitee
Geburtsdatum: 03.11.1981
Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als Leiter der Ermittlungsgruppe des Ermittlungskomitees von Belarus ist Aliaksei Kauryzhkin verantwortlich für die politisch motivierte strafrechtliche Verfolgung und Festnahme insbesondere von Mitgliedern des Wahlkampfteams des Präsidentschaftskandidaten Viktar Babarika und von Mitgliedern des Koordinierungsrates wie des Rechtsanwalts Maksim Znak, der von Menschenrechtsorganisationen als politischer Gefangener eingestuft wird.
Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich.
142.
Aliaksandr
Dzmitryevich AHAFONAU
Alexander
(Alexandr)
Dmitrievich AGAFONOV
Erster stellvertretender Leiter der Hauptabteilung Ermittlungen, Ermittlungskomitee
Geburtsdatum: 13.03.1982
Geburtsort:
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als erster stellvertretender Leiter der Hauptabteilung Ermittlungen des Ermittlungskomitees von Belarus ist Aliaksandr Ahafonau verantwortlich für die politisch motivierte strafrechtliche Verfolgung und Festnahme von Siarhei Tsikhanousky (Präsidentschaftskandidat und Aktivist der Opposition, Ehemann der Präsidentschaftskandidatin Svetlana Tsikhanouskaya) und anderen politischen Aktivisten wie Mikalai Statkevich und Dzmitry Kazlou. Siarhei Tsikhanousky, Dzmitry Kazlou und Mikalai Statkevich werden von der belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna als politische Gefangene eingestuft.
Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich.
143.
Kanstantsin
Fiodaravich BYCHAK
Konstantin
Fedorovich BYCHEK
Abteilungsleiter der KGB-Ermittlungsabteilung
Geburtsdatum: 20.09.1985
Geburtsort:
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als Abteilungsleiter der KGB-Ermittlungsabteilung war Kanstantin Bychak für die politisch motivierten strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Präsidentschaftskandidaten Viktar Babarika zuständig. Die Kandidatur von Babarika wurde von der Zentralen Wahlkommission abgelehnt. Dieser Beschluss geht auf einen Bericht des KGB und offizielle Erklärungen von Bychak im Fernsehen zurück, in denen er Babarika der Geldwäsche beschuldigte, obwohl die betreffenden Untersuchungen noch nicht abgeschlossen waren.
Am 26. Oktober 2020 äusserte sich Bychak im staatlichen Fernsehen und drohte friedlichen Demonstranten damit, dass ihr Handeln als terroristische Straftat eingestuft würde.
Daher ist er für Repressionen gegen die demokratische Opposition und die Zivilgesellschaft verantwortlich.
144.
Andrei Siarheevich BAKACH Andrei Sergeevich BAKACH
Position(en): Ehemaliger Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Pervomaysky von Minsk
Erster Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungsausschusses des Gebiets Grodno/Hrodna
Geburtsdatum: 19.11.1983 Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich Staatsangehörigkeit: belarussisch
In seiner früheren Position als Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten der Verwaltung des Stadtbezirks Pervomaysky von Minsk (seit Dezember 2019) war Andrei Bakach verantwortlich für das Handeln der zu seinem Polizeibezirk gehörenden Polizeikräfte und für alle in der Polizeidienststelle erfolgten Handlungen. Während seiner Zeit als Leiter wurden in der unter seiner Aufsicht stehenden Polizeidienststelle friedliche Demonstranten einer brutalen, unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung unterzogen.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Erster Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungsausschusses des Gebiets Grodno/Hrodna.
145.
Aliaksandr
Uladzimiravich, PALULEKH
Aleksandr
Vladimirovich POLULEKH
Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Frunsensky von Minsk
Geburtsdatum: 25.06.1979
Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als Leiter der Direktion ‚Innere Angelegenheiten‘ der Bezirksverwaltung von Frunsensky in Minsk ist Aliaksandr Palulekh verantwortlich für die im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 durch Polizeikräfte verübten Repressionen gegen friedliche Demonstranten, insbesondere durch Misshandlung, auch Folter, von friedlichen Demonstranten, die in der unter seiner Aufsicht stehenden Polizeidienststelle festgehalten wurden.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
146.
Aliaksandr
Aliaksandravich ZAKHVITSEVICH
Aleksandr
Aleksandrovich ZAKHVITSEVICH
Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Frunsensky von Minsk
Geburtsdatum: 01.01.1977
Geburtsort:
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Frunsensky von Minsk ist Aliaksandr Zakhvitsevich zuständig für die Polizei für öffentliche Sicherheit und verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung - einschliesslich Folterung - von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 festgenommenen Bürgerinnen und Bürgern im Stadtbezirk Frunsensky und für das allgemein brutale Vorgehen gegen friedliche Demonstranten in diesem Bezirk. Zakhvitsevich unterstellte Polizeikräfte haben Inhaftierte gefoltert.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
147.
Siarhei
Uladzimiravich USHAKOU
Sergei
Vladimirovich USHAKOV
Position(en): Leiter und ehemaliger stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk
Frunzensky von Minsk
Geburtsdatum: 22.8.1980
Geburtsort: Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
In seiner früheren Position als Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Frunzensky von Minsk war Siarhei Ushakou zuständig für die Kriminalpolizei und verantwortlich für das Handeln seiner Untergebenen, insbesondere für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung - einschliesslich Folterung - von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 festgenommenen Bürgerinnen und Bürgern im Stadtbezirk Frunzensky und für das allgemein brutale Vorgehen gegen friedliche Demonstranten. Ushakou direkt unterstellte Polizeikräfte haben Inhaftierte gefoltert.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
Er ist derzeit Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Frunzensky von Minsk.
148.
Siarhei Piatrovich ARTSIOMENKA
Sergei Petrovich ARTEMENKO / ARTIOMENKO
Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Pervomaisky von Minsk
Geburtsdatum: 26.03.1973
Geburtsort:
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Pervomaisky in Minsk ist Siarhei Artemenko zuständig für die Polizei für öffentliche Sicherheit und verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung - einschliesslich Folterung - von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 festgenommenen Bürgerinnen und Bürgern durch seine Untergebenen in der Polizeidienststelle Pervomaisky von Minsk und für das allgemein brutale Vorgehen gegen friedliche Demonstranten. Ein Beispiel hierfür ist die Misshandlung von Maksim Haroshin, einem Besitzer eines Blumenladens, der verhaftet wurde, nachdem er den Teilnehmerinnen des Frauenmarsches vom 13. Oktober 2020 Blumen geschenkt hatte. Artemenko übte Druck auf Bürgerinnen und Bürger aus, um diese von der Teilnahme an friedlichen Demonstrationen abzuhalten.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
149.
Aliaksandr
Mikhailavich RYDZETSKI
Aleksandr
Mikhailovich RIDETSKIY
Ehemaliger Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Oktyabrsky von Minsk, Leiter der Direktion für innere Sicherheit des Staatskomitees für forensische Untersuchung
Geburtsdatum: 14.08.1978
Geburtsort:
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
In seiner ehemaligen Funktion als Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Oktyabrsky, Minsk, ist Aliaksandr Rydzetski verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung - einschliesslich Folterung - von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 in dem Bezirk festgenommenen Bürgerinnen und Bürgern durch seine Untergebenen.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
150.
Dzmitry
Iauhenevich BURDZIUK
Dmitry Evgenevich BURDIUK
Funktion: Stellvertretender Leiter der Hauptabteilung strafrechtliche Ermittlungen der Kriminalpolizei des Innenministeriums der Republik Belarus; Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Oktyabrsky; Ehemaliger Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Partizansky von Minsk
Geburtsdatum: 31.1.1980
Geburtsort: Gebiet Brest, früher UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Persönliche Kennnummer: 3310180C009PB7
Reisepass-Nr.: MP3567896
Als im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 im Stadtbezirk Partizansky friedliche Demonstranten und Passanten brutal zusammengeschlagen und gefoltert wurden, war Dzmitry Burdziuk als damaliger Leiter des Polizeikommissariats in diesem Stadtbezirk hierfür verantwortlich.
Er wurde im Dezember 2020 zum Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Oktyabrsky ernannt.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
151.
Vital Vitalevich KAPILEVICH
Vitaliy Vitalevich KAPILEVICH
Position(en): Ehemaliger Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Leninsky von Minsk; Ehemaliger Stellvertretender Leiter der Hauptdirektion für Drogenkontrolle und Bekämpfung des Menschenhandels des Innenministeriums der Republik Belarus; Stellvertretender Leiter der Hauptabteilung strafrechtliche Ermittlungen der Kriminalpolizei des Innenministeriums der Republik Belarus
Geburtsdatum: 26.11.1988
Geburtsort:
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
In seiner ehemaligen Position als Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Leninsky von Minsk ist Vital Kapilevich verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung - einschliesslich Folterung - von festgenommenen Bürgerinnen und Bürgern im Polizeikommissariat im Stadtbezirk Leninsky. Den Festgenommenen wurde medizinische Hilfe verweigert; Rettungskräfte wurden eingeschüchtert, um die medizinische Versorgung der Festgenommenen im Kommissariat zu verhindern.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus.
152.
Kiryl Stanislavavich KISLOU
Kirill Stanislavovich KISLOV
Position(en): Ehemaliger Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Zavodsky von Minsk; Ehemaliger Stellvertretender Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit der Hauptdirektion für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk; Stellvertretender Leiter der Akademie des Innenministeriums der Republik Belarus
Geburtsdatum: 2.1.1979
Geburtsort: Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
In seiner ehemaligen Position als Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Zavodsky von Minsk ist Kiryl Kislou verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung - einschliesslich Folterung - von in den Räumen dieser Polizeidienststelle festgehaltenen Bürgerinnen und Bürgern. Darüber hinaus ist er für zahlreiche Repressionen gegen friedliche Demonstranten, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Arbeitnehmer, Akademiker sowie Passanten verantwortlich, die durch seine Untergebenen verübt wurden.
Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Stellvertretender Leiter der Akademie des Innenministeriums der Republik Belarus.
Daher unterstützt er das Lukaschenko-Regime und ist für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus verantwortlich.
153.
Siarhei
Aliaksandravich VAREIKA
Sergey
Aleksandrovich VAREIKO
Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Moskovsky von Minsk, ehemaliger stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Zavodsky von Minsk
Geburtsdatum: 01.02.1980
Geburtsort:
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als ehemals stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Zavodsky war Siarhei Vareika verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung - einschliesslich Folterung - von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 in den Räumen des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Zavodsky festgehaltenen Bürgerinnen und Bürgern. Darüber hinaus ist er für das Handeln seiner Untergebenen verantwortlich, die sich an zahlreichen Repressionen gegen friedliche Demonstranten, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Arbeitnehmer, Akademiker sowie Passanten beteiligten.
Am 21. Dezember 2020 wurde er zum Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Moskovsky von Minsk ernannt.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft.
154.
Siarhei Feliksavich DUBAVIK
Sergey Feliksovich DUBOVIK
Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Leninsky
Geburtsdatum: 01.02.1974
Geburtsort:
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Leninsky ist Siarhei Dubavik verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung - einschliesslich Folterung - von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 in den Räumen des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Leninsky festgehaltenen Bürgerinnen und Bürgern. Den Festgenommenen wurde medizinische Hilfe verweigert; Rettungskräfte wurden eingeschüchtert, um die medizinische Versorgung der Festgenommenen im Kommissariat zu verhindern.
Darüber hinaus ist er für das Handeln seiner Untergebenen verantwortlich, die sich an zahlreichen Repressionen gegen friedliche Demonstranten, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Arbeitnehmer, Akademiker sowie Passanten beteiligten.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
155.
Aliaksandr Mechyslavavich ANDRYEUSKI
Alexander
(Alexandr)
Mechislavovich ANDRIEVSKII
Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Frunsensky von Minsk
Geburtsdatum: 29.04.1982
Geburtsort:
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Frunsensky von Minsk ist Aliaksandr Andryeuski verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung - einschliesslich Folterung - von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 in den Räumen des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Frunsensky festgehaltenen Bürgerinnen und Bürgern. Die Festgehaltenen mussten sich stundenlang mit gebeugtem Kopf hinknien, wurden brutal geschlagen und es wurde ein Taser gegen sie eingesetzt.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
156.
Vital Mikhailavich MAKRYTSKI
Vitalii
Mikhailavich MAKRITSKII
Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Oktyabrsky von Minsk (bis 17. Dezember 2020); seit dem 17. Dezember 2020 Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Partizansky von Minsk
Geburtsdatum: 17.02.1975
Geburtsort:
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als ehemals stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Oktyabrsky von Minsk war Vital Makrytski verantwortlich für die Aufsicht über das brutale Schlagen und Foltern von friedlichen Demonstranten und Passanten im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 in den Räumen dieser Polizeidienststelle.
Im Dezember 2020 wurde er zum Leiter des Polizeikommissariats im Minsker Stadtbezirk Partizansky befördert.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
157.
Yauhen
Aliakseevich URUBLEUSKI
Evgenii
Alekseevich VRUBLEVSKII
Leitender Polizeioberkommissar des Isolationszentrums für Straftäter Akrestina
Geburtsdatum: 28.01 1966
Geburtsort:
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als leitender Polizeioberkommissar des Isolationszentrums für Straftäter Akrestina ist Yauhen Urubleuski verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung - einschliesslich Folterung - von im Isolationszentrum für Straftäter festgehaltenen Bürgerinnen und Bürgern. Laut Zeugenaussagen und Medienberichten war er persönlich daran beteiligt, als im August 2020 festgenommene Bürgerinnen und Bürger brutal geschlagen wurden.
Daher ist er für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich.
158.
Mikalai
Mikalaevich KARPIANKAU
Nikolai
Nikolaevich KARPENKOV
Stellvertretender Innenminister, ehemaliger Leiter der Hauptabteilung für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und Korruption im Innenministerium
Geburtsdatum: 06.09.1968
Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als Leiter der Hauptabteilung für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und Korruption im Innenministerium ist Mikalai Karpiankau verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung von Bürgerinnen und Bürgern, die an friedlichen Demonstrationen teilgenommen hatten, und für deren willkürliche Festnahme und Inhaftierung. Zahlreiche Zeugenaussagen, Fotos und Videos belegen, dass die Gruppe unter seinem Befehl friedliche Demonstranten schlug, sie mit Feuerwaffen bedrohte und sie festnahm.
Am 6. September 2020 wurde Karpiaukou dabei gefilmt, wie er eine Glastür eines Cafés, in dem sich friedliche Demonstranten verstecken, mit einem Stock einschlug und sie brutal festnahm. Es wurde eine Aufnahme veröffentlicht, in der er damit droht, dass seine Abteilung Feuerwaffen gegen die Demonstranten einsetzen werde.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
159.
Mikhail
Viachaslavavich HRYB
Mikhail Viacheslavovich GRIB
Leiter der Hauptabteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk
Geburtsdatum: 29.07 1980
Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Mikhail Hryb war von März 2019 bis Oktober 2020 Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Region Vitebsk; anschliessend wurde er zum Leiter der Hauptabteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk ernannt, und ihm wurde der Titel eines Generalmajors der Miliz (Polizei) verliehen.
In diesen Funktionen ist er sowohl in der Region Vitebsk bis Oktober 2020 als auch in Minsk ab Oktober 2020 für das Handeln der Polizei verantwortlich, wozu brutale Repressionen gegen friedliche Demonstranten und Verletzungen des Rechts auf friedliche Versammlung und freie Meinungsäusserung durch die Polizei in Vitebsk und Minsk im Anschluss an die belarussischen Präsidentschaftswahlen von 2020 zählen.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
160.
Viktar
Genadzevich KHRENIN
Viktor
Gennadievich KHRENIN
Verteidigungsminister
Geburtsdatum: 01.08.1971
Geburtsort:
Navahrudak/Novogrudek, früher UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Dienstgrad: Generalleutnant
Belarussischer Reisepass Nr.: KH2594621
Persönliche Kennnummer: 3010871K003PB1
In der Position als Minister für Verteidigung, die er seit dem 20. Januar 2020 bekleidet, ist Viktar Khrenin verantwortlich für den auf Weisung Lukaschenkos vom Kommando der Luftwaffe und Luftabwehr getroffenen Beschluss, zur Begleitung der ohne angemessene Begründung am 23. Mai 2021 erzwungenen Landung des Passagierflugs FR4978 auf dem Flughafen von Minsk ein Militärflugzeug aufsteigen zu lassen. Dieser politisch motivierte Beschluss diente der Festnahme und Inhaftierung des oppositionellen Journalisten Raman Pratasevich und von Sofia Sapega und ist ein Mittel der Repression gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
In mehreren öffentliche Erklärungen bekundete Khrenin seine Bereitschaft, im August 2020 die Armee gegen friedliche Demonstranten einzusetzen, und verglich Demonstranten, die die historische weiss-rot-weissen Flagge trugen, mit Nazi-Kollaborateuren.
Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus verantwortlich und unterstützt das Lukaschenko-Regime.
161.
Ihar Uladzimiravich HOLUB
Igor Vladimirovich GOLUB
Position(en): Direktor der Abteilung Luftfahrt des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation, ehemaliger Befehlshaber der Luftwaffe und Luftabwehr der Streitkräfte
Geburtsdatum: 19.11.1967
Geburtsort:
Chernigov, Gebiet Chernigovskaya, frühere UdSSR (jetzt Ukraine)
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Rang: Generalmajor
Belarussischer Reisepass Nr.: KH2187962
Persönliche Kennnummer: 3191167E003PB1
In seiner früheren Position als Befehlshaber der Luftwaffe und Luftabwehr der Streitkräfte der Republik Belarus war Ihar Holub verantwortlich für den auf Weisung Lukaschenkos vom Kommando der Luftwaffe und Luftabwehr getroffenen Beschluss, zur Begleitung der ohne angemessene Begründung am 23. Mai 2021 erzwungenen Landung des Passagierflugs FR4978 auf dem Flughafen von Minsk ein Militärflugzeug aufsteigen zu lassen.
Dieser politisch motivierte Beschluss diente der Festnahme und Inhaftierung des oppositionellen Journalisten Raman Pratasevich und von Sofia Sapega und ist ein Mittel der Repression gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
In den nach dem Vorfall zusammen mit dem Direktor der Abteilung Luftfahrt des belarussischen Verkehrsministeriums, Artem Sikorsky, abgegebenen Presseerklärungen rechtfertigte er die Massnahmen der belarussischen Luftfahrtbehörden.
Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus verantwortlich und unterstützt das Lukaschenka-Regime.
Er ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als Direktor der Abteilung Luftfahrt des belarussischen Ministeriums für Verkehr und Kommunikation.
162.
Andrei
Mikalaevich GURTSEVICH
Andrei
Nikolaevich GURTSEVICH
Chef des Hauptstabes, erster stellvertretender Befehlshaber der Luftwaffe
Geburtsdatum: 27.07.1971
Geburtsort: Baranovich, Gebiet Brest, früher UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Dienstgrad: Generalmajor
Belarussischer Reisepass Nr.: MP3849920
Persönliche Kennnummer: 3270771C016PB2
In seiner Position als Chef des Hauptstabes und erster stellvertretender Befehlshaber der Luftwaffe ist Andrei Gurtsevich verantwortlich für den auf Weisung Lukaschenkos vom Kommando der Luftwaffe und Luftabwehr getroffenen Beschluss, zur Begleitung der ohne angemessene Begründung am 23. Mai 2021 erzwungenen Landung des Passagierflugs FR4978 auf dem Flughafen von Minsk ein Militärflugzeug aufsteigen zu lassen.
Dieser politisch motivierte Beschluss diente der Festnahme und Inhaftierung des oppositionellen Journalisten Roman Protasevich und von Sofia Sapiega und ist ein Mittel der Repression gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus. In den nach dem Vorfall abgegebenen Presseerklärungen rechtfertigte er die Massnahmen der belarussischen Behörden.
Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus verantwortlich und unterstützt das Lukaschenko-Regime.
163.
Leanid Mikalaevich CHURO
Leonid
Nikolaevich CHURO
Position(en): Vorsitzender des republikanischen Schachverbands - öffentliche Vereinigung ‚Belarussischer Schachverband‘, ehemaliger Generaldirektor des staatseigenen Unternehmens BELAERONAVIGATSIA
Geburtsdatum: 8.7.1956
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Belarussischer
Reisepass Nr.: P4289481
Persönliche Kennnummer: 3080756A068PB5
In seiner früheren Position als Generaldirektor des staatseigenen Unternehmens BELAERONAVIGATSIA war Leanid Churo für die Flugverkehrskontrolle in Belarus verantwortlich. Er trägt daher Verantwortung für die ohne angemessene Begründung am 23. Mai 2021 erfolgte Umleitung des Passagierfluges FR4978 zum Flughafen Minsk. Dieser politisch motivierte Beschluss diente der Festnahme und Inhaftierung des oppositionellen Journalisten Raman Pratasevich und von Sofia Sapega und ist ein Mittel der Repression gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich.
Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Vorsitzender des republikanischen Schachverbands - öffentliche Vereinigung ‚Belarussischer Schachverband‘.
164.
Aliaksei
Mikalaevich AURAMENKA
Alexey
Nikolaevich AVRAMENKO
Minister für Verkehr und Kommunikation
Geburtsdatum: 11.05.1977
Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Belarussischer Reisepass Nr.: MP3102183
Persönliche Kennnummer: 3110577A020PB2
In seiner Position als belarussischer Minister für Verkehr und Kommunikation ist Aliaksei Auramenka verantwortlich für die staatliche Verwaltung im Bereich der Zivilluftfahrt und für die Aufsicht über die Flugverkehrskontrolle. Er trägt daher Verantwortung für die ohne angemessene Begründung am 23. Mai 2021 erfolgte Umleitung des Passagierfluges FR4978 zum Flughafen Minsk. Dieser politisch motivierte Beschluss diente der Festnahme und Inhaftierung des oppositionellen Journalisten Roman Protasevich und von Sofia Sapiega und ist ein Mittel der Repression gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus. Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich.
165.
Artsiom Igaravich SIKORSKI
Artem Igorevich SIKORSKIY
Position(en): Generaldirektor des staatseigenen Unternehmens BELAERONAVIGATSIA, ehemaliger Direktor der Abteilung Luftfahrt des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation
Geburtsdatum: 1983
Geburtsort:
Soligorsk, Region/Oblast Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Belarussischer
Reisepass Nr.: MP3785448
Persönliche Kennnummer: 3240483A023PB7
In seiner früheren Position als Direktor der Abteilung Luftfahrt des belarussischen Ministeriums für Verkehr und Kommunikation war Artsiom Sikorski verantwortlich für die staatliche Verwaltung im Bereich der Zivilluftfahrt und die Aufsicht über die Flugverkehrskontrolle. Er trägt daher Verantwortung für die ohne angemessene Begründung am 23. Mai 2021 erfolgte Umleitung des Passagierflugs FR4978 zum Flughafen Minsk. Dieser politisch motivierte Beschluss diente der Festnahme und Inhaftierung des oppositionellen Journalisten Raman Pratasevich und von Sofia Sapega und ist ein Mittel der Repression gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
In den nach dem Vorfall zusammen mit dem Befehlshaber der Luftwaffe und Luftabwehr der Streitkräfte der Republik Belarus, Ihar Holub, abgegebenen Presseerklärungen rechtfertigte er die Massnahmen der belarussischen Luftfahrtbehörden.
Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus verantwortlich und unterstützt das Lukaschenka-Regime.
Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Generaldirektor des staatseigenen Unternehmens BELAERONAVIGATSIA.
166.
Aleh Siarheevich HAIDUKEVICH
Oleg Sergeevich GAIDUKEVICH
Position(en): Stellvertretender Vorsitzender des ständigen Ausschusses für internationale Angelegenheiten des Repräsentantenhauses der Nationalversammlung, Mitglied der Delegation der Nationalversammlung für Kontakte mit der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei von Belarus
Geburtsdatum: 26.3.1977
Geburtsort: Minsk, UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Persönliche Kennnummer: 3260377A081PB9
Reisepass-Nr.: MP2663333
Aleh Haidukevich ist stellvertretender Vorsitzender des ständigen Ausschusses für internationale Angelegenheiten des Repräsentantenhauses der Nationalversammlung und Mitglied der Delegation der Nationalversammlung für Kontakte mit der Parlamentarischen Versammlung des Europarates. In den vom ihm angegebenen öffentlichen Erklärungen begrüsste er die am 23. Mai 2021 erfolgte Umleitung des Passagierfluges FR4978 nach Minsk. Dieser politisch motivierte Beschluss diente der Festnahme und Inhaftierung des oppositionellen Journalisten Roman Pratasevich und von Sofia Sapega und ist ein Mittel der Repression gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
In den von ihm abgegebenen öffentlichen Erklärungen schlug Aleh Haidukevich vor, dass belarussische Oppositionsführer im Ausland gefasst und im ‚Kofferraum eines Autos‘ nach Belarus verbracht werden könnten; damit sprach er sich für das anhaltende gewaltsame Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die belarussische demokratische Opposition und belarussische Journalisten aus.
Aleh Haidukevich ist der Vorsitzende der Liberal-Demokratischen Partei von Belarus, die Lukaschenko unterstützt.
Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime.
167.
Ihar Anatolevich KRUCHKOU
Igor Anatolevich KRIUCHKOV
Leiter des Sonderdienstes für Aktive Massnahmen (ASAM) der Spezialkräfte des Staatlichen Grenzkomitees
Geburtsdatum: 13.4.1976
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Persönliche Kennnummer: 3130476M077PB6
In seiner Position als Leiter des Sonderdienstes für Aktive Massnahmen (ASAM) der Spezialkräfte des Komitees für die Staatsgrenzen ist Ihar Kruchkou verantwortlich für Handlungen der seinem Befehl unterstehenden Kräfte, die an der physischen Beförderung von Migranten innerhalb von Belarus hin zur Grenze zwischen Belarus und Mitgliedstaaten der Union beteiligt sind. ASAM verlangt von den beförderten Migranten eine Bezahlung für den Grenzübertritt. Diese Handlungen werden als Teil der Operation ‚Tor‘ durchgeführt.
Er trägt damit zu Aktivitäten des Lukashenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Aussengrenze der Union bei.
168.
Anatol Piatrovich LAPO
Anatoliy Petrovich LAPPO
Position(en): ehemaliger Generalleutnant und Vorsitzender des Staatlichen Grenzkomitees der Republik Belarus (ernannt am 29. Dezember 2016), Leitender Beauftragter für die Staatsgrenzen
Geburtsdatum: 24.5.1963
Geburtsort: Kulakovka, Region/Oblast Mogilev, frühere UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Reisepass-Nummer: MP4098888
Persönliche Kennnummer: 3240563K033PB5
In seiner ehemaligen Position als Vorsitzender des Staatlichen Grenzkomitees war Anatol Lapo verantwortlich für Handlungen der seinem Befehl unterstehenden Grenzschutzeinheiten, deren Grenzschutzbeamte nachweislich Migranten zum rechtswidrigen Überschreiten der Grenze zwischen Belarus und Mitgliedstaaten der Union hingeführt, angeleitet oder gezwungen haben und deren vorsätzliche Unterlassung der ordnungsgemässen Erledigung ihrer Aufgaben Versuche von Migranten, diese Grenze zu überschreiten, erleichtert.
Er ist damit verantwortlich für die Organisation von Aktivitäten des Lukashenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Aussengrenze der Union.
Er wurde im Mai 2023 in die Militärreserve versetzt.
169.
Kanstantsin Henadzevich MOLASTAU
Konstantin
Gennadevich MOLOSTOV
Position(en): Oberst, Vorsitzender des Staatlichen Grenzkomitees, ehemaliger Befehlshaber der Grenzschutzgruppe Grodno (ernannt am 1. Oktober 2014), Militäreinheit 2141, Beauftragter für die Staatsgrenzen
Geburtsdatum: 30.5.1970
Geburtsort:
Krasnoarmeysk, Region Saratov, Russische Föderation
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Reisepass-Nummer: KH2479999
Persönliche Kennnummer: 3300570K025PB3
In seiner früheren Position als Befehlshaber der Grenzschutzgruppe Grodno war Kanstantsin Molastau verantwortlich für Handlungen der seinem Befehl unterstehenden Grenzschutzbeamten. Die vorsätzliche Unterlassung der ordnungsgemässen Erledigung der Aufgaben der Grenzschutzgruppe Grodno erleichtert Versuche von Migranten, die Grenze zu Mitgliedstaaten der Union zu überschreiten.
Er trägt damit zu Aktivitäten des Lukashenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Aussengrenze der Union bei.
Er wurde von Lukaschenka zum Vorsitzenden des Staatlichen Grenzkomitees ernannt.
170.
Pavel Mikalaevich KHARCHANKA
Pavel Nikolaevich KHARCHENKO
Befehlshaber der Grenzschutzeinheit Polotsk
Geburtsdatum: 29.3.1981
Geburtsort: Chita, früher UdSSR (jetzt Russische Föderation)
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
In seiner Position als Befehlshaber der Grenzschutzeinheit Polotsk ist Pavel Kharchanka verantwortlich für Handlungen der seinem Befehl unterstehenden Grenzschutzbeamten. Die vorsätzliche Unterlassung der ordnungsgemässen Erledigung der Aufgaben der Grenzschutzeinheit Polotsk erleichtert Versuche von Migranten, die Grenze zu Mitgliedstaaten der Union zu überschreiten.
Er trägt damit zu Aktivitäten des Lukashenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Aussengrenze der Union bei.
171.
Ihar Mikalaevich GUTNIK
Igor Nikolaevich GUTNIK
Position(en): Oberst, Stellvertretender Vorsitzender des Staatlichen Grenzkomitees, ehemaliger Befehlshaber der Grenzschutzgruppe Brest
Geburtsdatum: 17.12.1974
Geburtsort: Dorf Zabolotye, Bezirk Smolevichi, Region/Oblast Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)
Anschrift: 90 Heroes of Defense of the Brest Fortress St., 224018, Brest, Belarus
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Reisepass-Nummer: BM1962867
In seiner früheren Position als Befehlshaber der Grenzschutzgruppe Brest war Ihar Gutnik, der 2018 als einer der loyal zu Lukashenka stehenden Kandidaten Abgeordneter des Regionalrates Brest wurde, verantwortlich für die Handlungen der seinem Befehl unterstehenden Grenzschutzbeamten. Die vorsätzliche Unterlassung der ordnungsgemässen Erledigung der Aufgaben der Grenzschutzgruppe Brest erleichtert Versuche von Migranten, die Grenze zu Mitgliedstaaten der Union zu überschreiten.
Er trägt damit zu Aktivitäten des Lukashenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Aussengrenze der Union bei.
Er wurde von Lukaschenka zum stellvertretenden Vorsitzenden des Staatlichen Grenzkomitees ernannt.
172.
Aliaksandr
Barysavich DAVIDZIUK
Aleksandr
Borisovich DAVIDIUK
Oberst, Befehlshaber der Grenzschutzeinheit Lida, Militäreinheit 1234 (ernannt am 27. September 2016), Delegierter des Grenzschutzes
Mitglied des Abgeordnetenrates des Bezirks Lida, Wahlkreis 28 (Amtsantritt am 2. Februar 2018)
Geburtsdatum: 4.5.1973
Geburtsort: Novograd-Volynsky, Region Zhytomyr, früher UdSSR (jetzt Ukraine)
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Reisepass-Nr.: KH2613034
Persönliche
Kennnummer: 3040573E050PB7
In seiner Position als Befehlshaber der Grenzschutzeinheit Lida ist Aliaksandr Davidziuk verantwortlich für Handlungen der seinem Befehl unterstehenden Grenzschutzbeamten. Die vorsätzliche Unterlassung der ordnungsgemässen Erledigung der Aufgaben der Grenzschutzeinheit Lida erleichtert Versuche von Migranten, die Grenze zu Mitgliedstaaten der Union zu überschreiten. Er trägt damit zu Aktivitäten des Lukashenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Aussengrenze der Union bei.
173.
Maksim
Viktaravich BUTRANETS
Maxim Viktorovich BUTRANETS
Position(en): Befehlshaber der Grenzschutzgruppe Brest, ehemaliger Befehlshaber der Grenzschutzgruppe Smorgon, Militäreinheit 2044
(ernannt im März 2018), Delegierter des Grenzschutzes
Geburtsdatum: 12.12.1978
Geburtsort:
Sverdlovsk, frühere UdSSR (jetzt Russische Föderation)
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
In seiner früheren Position als Befehlshaber der Grenzschutzgruppe Smorgon war Maksim Butranets verantwortlich für Handlungen der seinem Befehl unterstehenden Grenzschutzbeamten. Die vorsätzliche Unterlassung der ordnungsgemässen Erledigung der Aufgaben der Grenzschutzgruppe Smorgon erleichtert Versuche von Migranten, die Grenze zu Mitgliedstaaten der Union zu überschreiten. Maksim Butranets erklärte ferner, dass die Zahl der Migranten an der Grenze zwischen Belarus und Litauen - trotz des auf litauischer Seite festgestellten erheblichen Anstiegs - auf dem üblichen Niveau geblieben sei. Er trägt damit zu Aktivitäten des Lukashenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Aussengrenze der Union bei.
Er wurde zum Befehlshaber der Grenzschutzgruppe Brest ernannt.
174.
Anatol
Anatolyevich GLAZ
Anatoliy
Anatolyevich GLAZ
Leiter der Abteilung Information und Digitale Diplomatie (Sprecher) des Aussenministeriums von Belarus
Geburtsdatum: 31.7.1982
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Anatol Glaz ist seit 11. Juni 2018 Leiter der Abteilung Information und Digitale Diplomatie und Sprecher des Aussenministeriums von Belarus. In dieser Eigenschaft gab er eine Reihe öffentlicher Erklärungen ab, in denen er die Politik des Lukashenka-Regimes bei den jüngsten Versuchen zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Aussengrenze von Mitgliedstaaten der Union unterstützte. Ferner verteidigte er öffentlich die ohne angemessene Begründung am 23. Mai 2021 erfolgte erzwungene Landung des Passagierfluges FR4978 auf dem Flughafen Minsk. Dieser politisch motivierte Beschluss diente der Festnahme und Inhaftierung des oppositionellen Journalisten Raman Pratasevich und von Sofia Sapiega und ist eine Form der Repression gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
Er unterstützt daher das Lukashenka-Regime.
175.
Siarhei
Aliaksandravich EPIKHAU
Sergei
Aleksandrovich EPIKHOV
Richter am Regionalgericht Minsk
Geburtsdatum: 16.5.1966
Anschrift: 38 Timoshenko St., apt. 198, Minsk, Belarus;
59 L.Tolstoy St., apt. 80, Vileika, Belarus;
14 Kedyshko St., apt. 11, Minsk, Belarus
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Persönliche Kennnummer: 3160566B046PB4
In seiner Position als Richter am Regionalgericht Minsk ist Siarhei Epikhau für politisch motivierte Urteile gegen Oppositionsführer und Aktivisten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung von Maria Kolesnikova und Maksim Znak, die von Menschenrechtsorganisationen als politische Gefangene betrachtet werden. Berichten zufolge wurden in unter seiner Aufsicht geführten Gerichtsverfahren die Rechte der Verteidigung und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
176.
Ihar
Viachaslavavich LIUBAVITSKI
Igor
Viacheslavovich LIUBOVITSKI
Richter am Obersten Gerichtshof der
Republik Belarus
Geburtsdatum: 21.7.1983
Anschrift: Vogel 1K St., apt. 17, Minsk, Belarus
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Persönliche Kennnummer: 3210783C002PB2
In seiner Position als Richter am Obersten Gerichtshof der Republik Belarus ist Ihar Liubavitski für politisch motivierte Urteile gegen Oppositionsführer, Aktivisten und Journalisten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung des oppositionellen Präsidentschaftskandidaten Viktar Babarika, der von Menschenrechtsorganisationen als politischer Gefangener betrachtet wird.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
177.
Siarhei Siarheevich GIRGEL
Sergei Sergeevich GIRGEL
Leitender Staatsanwalt der Strafverfolgungsabteilung der Generalstaatsanwaltschaft
Geburtsdatum: 16.6.1978
Anschrift: 16 Lidskaya St., apt. 165, Minsk, Belarus
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Persönliche Kennnummer: 3160678H018PB5
In seiner Position als der Leitende Staatsanwalt der Strafverfolgungsabteilung der Generalstaatsanwaltschaft hat Siarhei Girgel das Lukashenka-Regime in politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionsführer und Mitglieder der Zivilgesellschaft vertreten. So hat er insbesondere die Strafverfolgung des oppositionellen Präsidentschaftskandidaten Viktar Babarika durchgeführt, der von Menschenrechtsorganisationen als politischer Gefangener anerkannt wird. Siarhei Girgel hat stets bei dem Richter lange Haftstrafen beantragt.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
178.
Valiantsina
Genadzeuna KULIK
Valentina
Gennadevna KULIK
Richterin am Obersten Gerichtshof der Republik Belarus
Geburtsdatum: 15.1.1960
Address:54 Angarskaya St., apt. 48, Minsk, Belarus
Geschlecht: weiblich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Persönliche Kennnummer: 4150160A119PB2
In ihrer Position als Richterin am Obersten Gerichtshof der Republik Belarus ist Valiantsina Kulik verantwortlich für politisch motivierte Entscheidungen gegen Aktivisten und Oppositionsführer. Sie hat insbesondere die Beschwerde von Viktar Barbarika zur Einleitung eines Zivilverfahrens auf der Grundlage seiner Beschwerden gegen die Entscheidung der Zentralen Wahlkommission, ihm die Registrierung als Präsidentschaftskandidat zu verweigern, abgelehnt.
Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
179.
Andrei Andreevich PRAKAPUK
Andrey
Andreevich PROKOPUK
Position: Direktor des Unternehmens "Brester Zentrum für Normung, Metrologie und Zertifizierung" der Republik Belarus, ehemaliger Stellvertretender Direktor der Finanzermittlungsabteilung des Staatlichen Kontrollkomitees der Republik Belarus
Oberst der Finanzpolizei
Geburtsdatum: 22.7.1973
Geburtsort: Kobrin, Region Brest, Belarus
Anschrift: 22 Mira St., apt. 88, Priluki, Region/Oblast Minsk, Belarus
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Persönliche Kennnummer: 3220773C061PB1
In seiner früheren Position als Stellvertretender Direktor der Finanzermittlungsabteilung des Staatlichen Kontrollkomitees der Republik Belarus war Andrei Prakapuk verantwortlich für politisch motivierte Kampagnen dieser Abteilung gegen Journalisten und unabhängige belarussische Medienunternehmen. Er genehmigte persönlich einen Beschluss zur Durchsuchung der Räumlichkeiten des unabhängigen Medienunternehmens TUT.by und leitete ein Gerichtsverfahren gegen TUT.by und die bei dem Unternehmen beschäftigten Journalisten sowie die Blockade des Zugangs zur Website von TUT.by ein.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition sowie für die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit.
Er ist nach wie vor aktiv im Lukashenka-Regime als Direktor des Unternehmens ‚Brester Zentrum für Normung, Metrologie und Zertifizierung‘ der Republik Belarus.
180.
Ihar Anatolevich MARSHALAU
Igor Anatolevich MARSHALOV
Stellvertretender Vorsitzender des Staatlichen Kontrollkomitees, Direktor der Finanzermittlungsabteilung des Staatlichen Kontrollkomitees
Generalmajor der
Finanzpolizei
Geburtsdatum: 12.1.1972
Geburtsort: Shkolv, Region/Oblast Mogilev, früher UdSSR (jetzt Belarus)
Anschrift: 15 Shchukina St., Minsk, Belarus;
43A Franciska St., apt. 41, Minsk,
Belarus
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Persönliche Kennnummer: 3120172H018PB4
Ihar Marshalau ist Stellvertretender Vorsitzender des Staatlichen Kontrollkomitees von Belarus und Direktor der Finanzermittlungsabteilung des Staatlichen Kontrollkomitees. In dieser Position ist er verantwortlich für die Einleitung des politisch motivierten, vorgeblich auf Art. 243 des Strafgesetzbuchs der Republik Belarus gestützten Verfahrens wegen Steuerhinterziehung gegen das Medienunternehmen TUT.by; dieses Verfahren bedroht die Medienfreiheit in Belarus. Er ist ferner verantwortlich für die im Mai 2021 im Minsker Büro von TUT.by sowie in den Regionalbüros des Unternehmens und in den Privatwohnungen mehrerer Mitarbeiter von TUT.by durchgeführten Durchsuchungen.
Er ist ausserdem verantwortlich für die Festnahme von Mitgliedern des belarussischen Presse-Clubs im Dezember 2020, für eine Durchsuchung und die Beschlagnahme von Gegenständen im Büro der Organisation für die Rechte von Menschen mit Behinderungen - einschliesslich der unter Gewaltanwendung durchgeführten Vernehmung von Aleh Hrableuski und Syarhei Drazdouski im Januar 2021 -, ferner für die Festnahme des Mitglieds des Koordinationsrates Liliya Ulasava und die gegen sie erhobenen Steuerhinterziehungsvorwürfe sowie für die im September 2021 durchgeführten Durchsuchungen und Festnahmen, von denen Beschäftigte des Softwareunternehmens PandaDoc, das die Initiative ‚Protect Belarus‘ betrieb, betroffen waren.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition sowie für die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit.
181.
Hanna Mikhailauna SAKALOUSKAYA
Anna Mikhaylovna SOKOLOVSKAYA
Richterin im Justizkollegium für Zivilsachen am Obersten Gerichtshof
Geburtsdatum: 18.9.1955
Anschrift: 22 Surhanava St., apt. 1, Minsk, Belarus
Geschlecht: weiblich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Persönliche Kennnummer: 4180955A015P80
In ihrer Position als Richterin im Justizkollegium für Zivilsachen am Obersten Gerichtshof ist Hanna Sakalouskaya verantwortlich für die politisch motivierte Entscheidung, das belarussische PEN-Zentrum - eine Organisation der belarussischen Zivilgesellschaft - aufzulösen. Sie ist ferner verantwortlich für den politisch motivierten Beschluss zur Auflösung des Helsinki-Komitees von Belarus (BHC), weil sie am 2. September 2021 die Beschwerde von BHC gegen die vom belarussischen Justizministerium an das BHC gerichtete Verwarnung abwies.
Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
182.
Marat Siarheevich MARKAU
Marat Sergeevich MARKOV
Vorsitzender des Verwaltungsrats des staatlich kontrollierten Fernsehkanals ONT, Moderator der Sendung ‚Markov: Nichts Persönliches‘
Geburtsdatum: 1.5.1969
Geburtsort: Luninets, früher UdSSR (jetzt Belarus)
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Marat Markau ist der Vorsitzende des Verwaltungsrats des staatlich kontrollierten Fernsehkanals ONT und Moderator der Sendung ‚Markau: Nichts Persönliches‘. In dieser Position hat er bereitwillig die belarussische Öffentlichkeit mit falschen Informationen über das Wahlergebnis, die Proteste und die von staatlichen Behörden betriebene Repression sowie über die Umstände der ohne angemessene Begründung am 23. Mai 2021 erzwungenen Landung des Passagierflugs FR4978 auf dem Flughafen von Minsk beliefert. Er ist unmittelbar verantwortlich dafür, wie der Fernsehkanal ONT über die Lage im Land informiert, und unterstützt damit die Behörden, einschliesslich Lukashenkas. Er unterstützt daher das Lukashenka-Regime.
Markau führte das erste erzwungene Interview mit Raman Pratasevich durch, nachdem Pratasevich von den belarussischen Behörden festgenommen und - nach zahlreichen Meldungen - gefoltert worden war. Markau bedrohte ferner ONT-Mitarbeiter, die nach den gefälschten Präsidentschaftswahlen von 2020 und dem harten Vorgehen der Behörden in einen Streik getreten waren, und schüchterte sie ein. Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich.
183.
Dzmitry
Siarheevich KARSIUK
Dmitriy Sergeevich KARSIUK
Richter am Zentralbezirk des Stadtgerichts von Minsk
Geburtsdatum: 7.7.1995
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als Richter am Zentralbezirk des Stadtgerichts von Minsk ist Dzmitriy Karsiuk für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedlich Protestierende verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung von Yahor Viarshynin, Pavel Lukoyanov, Artsiom Sakovich and Mikalai Shemetau, die von der belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna als politische Gefangene anerkannt werden. Er hat Personen zu Strafkolonie, Haft und Hausarrest wegen der Teilnahme an friedlichen Protesten, Posts in sozialen Medien, der Verwendung der weiss-rot-weissen Flagge von Belarus und anderer Ausdrucksformen bürgerlicher Freiheiten verurteilt.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
184.
Ihar Vasilievich KARPENKA
Igor Vasilievich KARPENKO
Positionen(en): Vorsitzender der Zentralen Kommission der Republik Belarus für Wahlen und die Durchführung von Referenden in der Republik
Geburtsdatum: 28.4.1964
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als Vorsitzender der Zentralen Kommission der Republik Belarus für Wahlen und die Durchführung von Referenden in der Republik seit dem 13. Dezember 2021 ist Ihar Karpenka verantwortlich für die Organisation und Durchführung des Verfassungsreferendums vom 27. Februar 2022, das weder den internationalen Standards der Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Menschenrechte entsprach noch die Kriterien der Venedig-Kommission erfüllte. Insbesondere war der Ausarbeitungsprozess nicht transparent, und es wurden weder die Zivilgesellschaft noch die demokratische Opposition im Exil einbezogen.
Daher ist er verantwortlich für die ernsthafte Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Belarus.
185.
Dzmitry
Aliakseevich ALEKSIN
Dmitry Alexeevich OLEKSIN
Position(en): Sohn von Aliaksei Aleksin, Anteilseigner von Belneftgaz, Energo-Oil und Grantlo (früher Energo-Oil-Invest)
Geburtsdatum: 25.4.1987
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Dzmitry Aleksin ist der Sohn von Aliaksei Aleksin, einem bekannten belarussichen Geschäftsmann. 2021 wurde er Miteigentümer von Unternehmen, die im Eigentum seines Vaters oder mit seinem Vater in Verbindung standen, einschliesslich Energo-Oil, Belneftgaz und Grantlo (früher Energo-Oil-Invest). Diesen Unternehmen wurde auf der Grundlage der von Aliaksandr Lukaschenka unterzeichneten Präsidialdekrete eine Vorzugsbehandlung gewährt: Inter Tobacco erhielt ausschliessliche Vorrechte bei der Einfuhr von Tabakerzeugnissen nach Belarus, während Belneftgaz zum nationalen Durchfuhrüberwachungsunternehmen ernannt wurde.
Daher profitiert er vom Lukaschenka-Regime.
186.
Vital Aliakseevich ALEKSIN
Vitaliy Alexeevich OLEKSIN
Position(en): Sohn von Aliaksei Aleksin, Anteilseigner von Belneftgaz, Energo-Oil und Grantlo (früher Energo-Oil-Invest)
Geburtsdatum: 29.8.1997
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Vital Aleksin ist der Sohn von Aliaksei Aleksin, einem bekannten belarussichen Geschäftsmann. 2021 wurde er Miteigentümer von Unternehmen, die im Eigentum seines Vaters oder mit seinem Vater in Verbindung standen, einschliesslich Energo-Oil, Belneftgaz und Grantlo (früher Energo-Oil-Invest). Diesen Unternehmen wurde auf der Grundlage der von Aliaksandr Lukaschenka unterzeichneten Präsidialdekrete eine Vorzugsbehandlung gewährt: Inter Tobacco erhielt ausschliessliche Vorrechte bei der Einfuhr von Tabakerzeugnissen nach Belarus, während Belneftgaz zum nationalen Durchfuhrüberwachungsunternehmen ernannt wurde.
Daher profitiert er vom Lukaschenka-Regime.
187.
Bogoljub KARIĆ
Position(en): Serbischer Geschäftsmann und Politiker, steht mit dem Unternehmen Dana Holdings in Verbindung
Geburtsdatum: 17.1.1954
Geburtsort: Peja/Pec, Kosovo
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: serbisch
Reisepass-Nr.: 012830978 (gültig bis 27.12.2026)
Bogoljub Karić ist ein serbischer Geschäftsmann und Politiker. Zusammen mit seinen Familienmitgliedern hat er in Belarus ein Netz von Immobiliengesellschaften aufgebaut und unterhält ein Netz von Kontakten mit der Familie von Aliaksandr Lukaschenka. Insbesondere ist er eng mit Dana Holdings und ihrer ehemaligen Tochtergesellschaft Dana Astra verbunden und hat diese Unternehmen Berichten zufolge bei Treffen mit Lukaschenka vertreten. Das Projekt Minsk World, das von einem mit Karić in Verbindung stehenden Unternehmen entwickelt wurde, wurde von Lukaschenka als ‚Beispiel der Zusammenarbeit in der slawischen Welt‘ beschrieben. Dank dieser engen Beziehungen zu Lukaschenka und seinem Umfeld erhielten mit Karić in Verbindung stehende Unternehmen eine Vorzugsbehandlung durch das Lukaschenka-Regime, einschliesslich Steuervergünstigungen und Grundstücken für die Immobilienentwicklung.
Daher profitiert er vom Lukaschenka-Regime und unterstützt dieses.
188.
Andrii SICH
Andrey SYCH
Position(en): Mitmoderator des Programms ‚Platform‘ des staatseigenen Fernsehsenders ‚Belarus 1‘.
Mitglied der Organisation ‚Rusj molodaja‘
Geburtsdatum: 20.9.1990
Geburtsort: Belarus
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Andrii Sich ist Mitmoderator des Programms ‚Platform‘ des staatseigenen Fernsehsenders ‚Belarus 1‘. In dieser Funktion hat er Regierungsdiskurse unterstützt, die darauf abzielen, unabhängige Medien zu diskreditieren, die Demokratie zu untergraben und Repression zu rechtfertigen. Er unterstützte den Diskurs des Lukaschenka-Regimes über die Absichten westlicher Staaten, in Belarus einen Staatsstreich zu organisieren und forderte strenge Strafen für die mutmasslich Beteiligten, unterstützte Desinformationskampagnen über die Misshandlung von Migranten, die von Belarus aus in die Union gelangt sind, und förderte das Image unabhängiger Medien als Akteure ausländischer Einflussnahme, deren Tätigkeit eingeschränkt werden sollte.
Er unterstützt daher das Lukaschenka-Regime.
189.
Dzianis
Aliaksandravich MIKUSHEU
Denis
Alexandrovich MIKUSHEV
Position(en): Leiter der Abteilung für die Überwachung der Einhaltung des Rechts in Gerichtsentscheidungen in Strafsachen der Staatsanwaltschaft in der Region/Oblast Gomel; leitender Rechtsberater.
Geburtsdatum: 21.3.1980
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Dzianis Mikusheu ist Leiter der Abteilung für die Überwachung der Einhaltung des Rechts in Gerichtsentscheidungen in Strafsachen der Staatsanwaltschaft in der Region/Oblast Gomel und leitender Rechtsberater. In dieser Funktion ist er verantwortlich für die Einleitung der Strafverfolgung gegen Siarhei Tsikhanouski, Artsiom Sakau, Dzmitry Papou, lhar Losik, Uladzimir Tsyhanovich und Mikalai Statkevich. Er war beteiligt an der willkürlichen Inhaftierung von Siarhei Tsikhanouski, wie im Bericht der Arbeitsgruppe des Menschenrechtsrats für willkürliche Inhaftierungen dargelegt wurde.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und für die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
190.
Mikalai Ivanavich DOLIA
Nikolai Ivanovich DOLYA
Position(en): Richter am Regionalgericht Gomel
Geburtsdatum: 3.7.1979 Persönliche Kennnummer: 3070379H0 41PBI
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Persönliche Kennnummer: 3070379H0 41PBI
Mikalai Dolia ist ein Richter am Regionalgericht Gomel. In dieser Funktion ist er verantwortlich für die Verurteilung von Siarhei Tsikhanouski, Artsiom Sakau, Dzmitry Papou, lhar Losik, Uladzimir Tsyhanovich und Mikalai Statkevich zu unverhältnismässig langen Haftstrafen. Er war beteiligt an der willkürlichen Inhaftierung von Siarhei Tsikhanouski, wie im Bericht der Arbeitsgruppe des Menschenrechtsrats für willkürliche Inhaftierungen dargelegt wurde.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
191.
Andrei
Yauhenavich PARSHYN
Andrei
Yevgenevich PARSHIN
Position(en): Leiter der Hauptabteilung für die Bekämpfung organisierter Kriminalität und von Korruption in Belarus (GUBOPiK)
Geburtsdatum: 19.2.1974
Anschrift: Skryganova Str. 4A, Apt. 211, Minsk, Belarus
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Andrei Parshyn ist seit 2021 Leiter der Hauptabteilung des Innenministeriums für die Bekämpfung organisierter Kriminalität und von Korruption (GUBOPiK). GUBOPiK ist eines der wichtigsten Organe, die für politisch motivierte Verfolgung in Belarus verantwortlich sind, einschliesslich willkürlicher und unrechtmässiger Festnahmen und Misshandlungen, darunter Folter, von Aktivisten und Mitgliedern der Zivilgesellschaft.
GUBOPiK hat in seinem Telegram-Profil die Videos erzwungener Geständnisse belarussischer Aktivisten und Bürger veröffentlicht, die sie der belarussischen breiten Öffentlichkeit vor Augen führen und sie als Instrument für politischen Druck nutzen. Darüber hinaus inhaftierte GUBOPiK Mark Bernstein, einen der führenden russischsprachigen Wikipedia-Editoren, wegen der Veröffentlichung von Informationen über die russische Aggression gegen die Ukraine, die als antirussische Falschmeldungen bezeichnet werden.
Daher ist Andrei Parshyn verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus.
192.
Ihar Piatrovich TUR
Igor Petrovich TUR
Position(en): Angestellter beim staatseigenen Fernsehsender ‚ONT‘, Autor und Moderator mehrerer Sendungen (‚Propaganda‘, ‚Noch zu ergänzen‘),
Geburtsdatum: 26.3.1989
Geburtsort: Grodno/Hrodna, Belarus
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Ihar Tur ist ein Angestellter des staatseigenen Fernsehsenders ‚ONT‘ und gehört zu den wichtigsten Propagandisten des Lukaschenka-Regimes. Er ist Moderator der Sendung ‚Propaganda‘ und ruft darin zu Gewalt auf, diskreditiert Aktivisten der Opposition und zeigt Videos mit erzwungenen Geständnissen politischer Gefangener. Er ist der Verfasser einer Reihe falscher Meldungen über Proteste der belarussischen Opposition, und von Desinformation über Ereignisse in der Union und über Angriffe auf die Zivilgesellschaft. Er ist ausserdem für die Verbreitung von Desinformation und von zu Gewalt anstachelnden Online-Inhalten verantwortlich. Er hat von Aliaksandr Lukaschenka eine Medaille für seine Medienarbeit erhalten.
Damit profitiert er vom Lukaschenka-Regime und unterstützt dieses.
193.
Lyudmila
Leanidauna HLADKAYA
Lyudmila
Leonidovna GLADKAYA
Position(en): Sonderkorrespondentin der Zeitung ‚SB Belarus Segodnya‘, Moderatorin beim staatseigenen Fernsehsender ‚Belarus 1‘
Geburtsdatum: 30.6.1983
Anschrift: St. Vodolazhsky 8A, apt. 45, Minsk, Belarus
Geschlecht: weiblich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Lyudmila Hladkaya ist eine der bekanntesten Propagandistinnen des Lukaschenka-Regimes. Sie ist Angestellte der Zeitung ‚SB Belarus Segodnya‘ und mit weiteren regimefreundlichen Medien verbunden, einschliesslich des staatseigenen Fernsehsenders ‚Belarus 1‘. Sie verwendet häufig Hetze und herabwürdigende Sprache, wenn sie von der demokratischen Opposition spricht. Ferner hat sie zahlreiche ‚Interviews‘ mit zu Unrecht inhaftierten belarussischen Bürgerinnen und Bürgern, oft Studenten, durchgeführt, die in entwürdigenden Situationen gezeigt wurden, und sie dabei verhöhnt. Sie hat Repressionen durch den belarussischen Sicherheitsapparat befördert und sich an Desinformationskampagnen und an Kampagnen zur Manipulation von Informationen beteiligt. Sie spricht öffentlich ihre Unterstützung für Aliaksandr Lukaschenka aus und bekundet Stolz, sein Regime zu unterstützen. Sie wurde von Lukaschenka für ihre Arbeit öffentlich gelobt und ausgezeichnet.
Sie profitiert somit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt dieses.
194.
Ryhor Yuryevich AZARONAK
Grigoriy Yurevich AZARYONOK
Position(en): Angestellter beim staatseigenen Fernsehsender ‚CTV‘, Autor und Moderator mehrerer Sendungen (‚Geheime Quellen der Politik‘, ‚Judas-Orden‘, ‚Panoptikum‘)
Dienstgrad: Leutnant der Reserve
Geburtsdatum: 18.10.1995
Geburtsort: Minsk, Belarus
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Ryhor Azaronak ist einer der Hauptpropagandisten des Lukaschenka-Regimes. Er ist politischer Kolumnist, Autor und Moderator wöchentlicher Propaganda-Shows des staatseigenen Fernsehsenders ‚CTV‘. In seinen Sendungen befürwortete er Gewalt gegen Dissidenten des Lukaschenka-Regimes und verwendete systematisch herabwürdigende Sprache gegen Aktivisten, Journalisten und andere Gegner des Lukaschenka-Regimes. Er wurde von Aliaksandr Lukaschenka mit der Medaille ‚Für Mut‘ ausgezeichnet.
Damit profitiert er vom Lukaschenka-Regime und unterstützt dieses.
195.
Ivan Ivanavich GALAVATYI
Ivan Ivanovich GOLOVATY
Position(en): Ehemaliger Generaldirektor der Open Joint Stock Company ‚Belaruskali‘; Aufsichtsratsvorsitzender von JSC Belarussian Potash Company; Erster Stellvertretender Direktor von Nedra Nezhin; Erster Stellvertretender Direktor des Abbau- und Verarbeitungskomplexes (Mining and Processing Complex, MPC) im Bezirk Lyuban
Mitglied des Ständigen Ausschusses des Rates der Republik der Nationalversammlung der Republik Belarus für auswärtige Angelegenheiten und nationale Sicherheit
Geburtsdatum: 15.6.1976
Geburtsort: Pogost Settlement, Soligorsk District, Minsk Province, Belarus
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Ivan Galavatyi ist der ehemalige Generaldirektor des staatseigenen Unternehmens Belaruskali, das eine wichtige Einkommens- und Devisenquelle für das Lukaschenko-Regime ist. Er ist ein ehemaliges Mitglied des Rates der Republik Belarus und der Nationalversammlung. Er bekleidet ausserdem mehrere weitere hochrangige Positionen in Belarus und hat während seiner Laufbahn mehrere staatliche Auszeichnungen, auch von Lukaschenko, erhalten. Er steht in enger Verbindung zu Lukaschenko und dessen Familienangehörigen. Alexander Lukaschenko hat vorgeschlagen, Ivan Galavatyi als Botschafter in ein Land der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten zu entsenden. Daher profitiert Ivan Galavatyi vom Lukaschenko-Regime und unterstützt dieses.
Als ehemaliger Generaldirektor von Belaruskali war Ivan Galavatyi direkt an der Umsiedlung ukrainischer Kinder aus besetzten Gebieten durch das Lukaschenko-Regime in Zusammenarbeit mit Russland beteiligt. Daher unterstützt Galavatyi das Lukaschenko-Regime. Er unterstützt das Lukaschenko-Regime und profitiert weiterhin vom Lukaschenko-Regime als Erster Stellvertretender Direktor von Nedra Nezhin, einem Unternehmen, das Berichten zufolge ein Nachfolger von Slavkali, einem wichtigen Kali-Hersteller in Belarus, ist, und als Erster Stellvertretender Direktor des Abbau- und Verarbeitungskomplexes (Mining and Processing Complex, MPC) im Bezirk Lyuban.
Beschäftigte der Offenen Aktiengesellschaft ‚Belaruskali‘, die nach den manipulierten Präsidentschaftswahlen vom August 2020 in Belarus an Streiks und friedlichen Protesten teilgenommen hatten, wurden Prämien vorenthalten, und sie wurden entlassen. Alexander Lukaschenko selbst drohte persönlich damit, die Streikenden durch Bergleute aus der Ukraine zu ersetzen. Daher ist Ivan Galavatyi als ehemaliger Leiter von Belaruskali für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.
196.
Aliaksandr
Uladzimirovich KARNIENKA
Alexander
Vladimirovich KORNIENKO
Position(en): Ehemaliger Leiter der Strafkolonie IK-17 Schklow, Oberstleutnant des internen Dienstes
Bezirksinspektor/Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees des Bezirks Sluzk
Geburtsdatum: 9.1.1979
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
In seiner Position als ehemaliger Leiter der Strafkolonie IK-17 in Schklow war Aliaksandr Karnienka verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung, einschliesslich Folter, der politischen Gefangenen und anderen Bürgern, die nach den Präsidentschaftswahlen von 2020 und im Zuge der anschliessenden friedlichen Proteste in dieser Strafkolonie inhaftiert wurden. Er war Leiter dieser Strafkolonie, als der politische Gefangene Vitold Ashurak dort am 21. Mai 2021 unter ungeklärten Umständen zu Tode kam.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus.
Als Beamter des Verwaltungskomitees des Bezirks Sluzk ist er nach wie vor im Lukaschenko-Regime aktiv.
197.
Andrei Siarheevich PALCHIK
Andrei Sergeevich PALCHIK
Position(en): Ehemaliger Leiter der Strafkolonie Nr. 1 in Nowopolozk; Direktor der Haftanstalt in Vitebsk; Stellvertretender Direktor der Untersuchungshaftanstalt Nr. 2
Geburtsdatum: 3.3.1981
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
In seiner früheren Position als Leiter der Strafkolonie Nr. 1 in Nowopolozk war Andrei Palchik verantwortlich für und beteiligt an systematischer Folter, Misshandlung und missbräuchlicher Bestrafung, einschliesslich lang andauernder und wiederholter Einzelhaft, von politischen Gefangenen und anderen Bürgern, die insbesondere nach den Präsidentschaftswahlen von 2020 und im Zuge der anschliessenden friedlichen Proteste in dieser Strafkolonie inhaftiert wurden. Als Leiter der Strafkolonie war Andrei Palchik nicht nur verantwortlich für die Anordnung und Überwachung dieser Übergriffe, sondern nachweislich persönlich an Folter und Gewaltanwendung gegen Gefangene beteiligt.
Unter der Leitung von Andrei Palchik von 2017 bis März 2023 geriet die Strafkolonie Nr. 1 in Nowopolozk wegen ihrer extrem harten Haftbedingungen und der Misshandlung von Gefangenen in Verruf, darunter viele führende politische Aktivisten und Vertreter der Zivilgesellschaft, die wegen ihrer Opposition gegen das Regime Präsident Lukaschenkos inhaftiert waren. Nach seiner Versetzung von der Strafkolonie Nr. 1 bekleidet Palchik weiterhin eine aktive hochrangige Position in einer anderen Haftanstalt und dient somit weiterhin dem repressiven System.
Als Direktor der Haftanstalt in Vitebsk und Stellvertretender Direktor der Untersuchungshafteinrichtung Nr. 2 ist er nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime.
Daher unterstützt er das Lukaschenko-Regime und ist für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus verantwortlich.
198.
Aliaksandr
Uladzimiravich KAROL
Aleksandr
Vladimirovich KAROL
Position(en): Leitender Staatsanwalt der Strafverfolgungsabteilung der Generalstaatsanwaltschaft
Geburtsdatum: 28.6.1992
Geburtsort: Bobruisk,
Region/Oblast Mogilev, Republik Belarus
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Persönliche Kennnummer: 3280692M019PB8
In seiner Position als Leitender Staatsanwalt der Strafverfolgungsabteilung der Generalstaatsanwaltschaft von Belarus ist Aliaksandar Karol verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Strafverfahren gegen belarussische Menschenrechtsverteidiger. Er ist insbesondere an der politisch motivierten Strafverfolgung von Vertretern der belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna beteiligt, einschliesslich des Vorsitzenden von Viasna Ales Bialiatski, des stellvertretenden Vorsitzenden Valiantsin Stefanovic, des Anwalts Uladzimir Labkovich, der Koordinatorin des Freiwilligennetzes von Viasna Marfa Rabkova, des Büroleiters von Viasna in Gomel Leanid Sudalenka und des freiwilligen Helfers Andrei Chapiuk sowie der freiwilligen Helferin Tatsiana Lasitsa, die am 24. September 2022 aus der Strafkolonie in Gomel entlassen wurde.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
199.
Mikhail
Mikhailavich MURASHKIN
Mikhail
Mikhailovich MURASHKIN
Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Leiter der städtischen Abteilung für innere Angelegenheiten in Schodino, Befehlshaber der Polizei für öffentliche Sicherheit; Erster Stellvertretender Leiter der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten in Borissow, Befehlshaber der Polizei für öffentliche Sicherheit seit dem 29.10.2021; geschäftsführender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Bezirks Uzda
Geburtsdatum: 8.9.1989
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
In seiner Eigenschaft als ehemaliger Befehlshaber der Polizei für öffentliche Sicherheit in Schodino gab Mikhail Murashkin den Polizeikräften und der Bereitschaftspolizei OMON den Befehl zur brutalen Niederschlagung der friedlichen Proteste im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020; dabei wurden Demonstrierende geschlagen und Gewalt gegen sie angewendet. Er ist ausserdem an der widerrechtlichen wiederholten Inhaftierung unabhängiger Journalisten beteiligt, die über die Proteste im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen berichteten.
Er bekleidet weiterhin eine ähnliche hochrangige Position in der Abteilung für innere Angelegenheiten.
Daher unterstützt er das Lukaschenko-Regime und ist für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus verantwortlich.
200.
Mikalai Vasilievich MAKSIMAVICH
Nikolai Vasilievich MAKSIMOVICH
Position(en): Stellvertretender Leiter der Miliz für öffentliche Sicherheit, Direktion für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Region Minsk
Geburtsdatum: 25.2.1977
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Anschrift: Minsk, st. Yankee Brylya 21, apt. 224;
Minsk, st. Kolesnikova 32, apt. 3
Persönliche Kennnummer: 3250277M077PB2
In seiner Eigenschaft als stellvertretender Leiter der Miliz für öffentliche Sicherheit in der Direktion für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Region Minsk ist Mikalai Maksimovich verantwortlich für die brutale Niederschlagung der friedlichen Proteste im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen im August 2020 und danach. Er hat persönlich der Bereitschaftspolizei OMON den Befehl erteilt, die Demonstrationen gewaltsam zu unterdrücken, Demonstrierende und unabhängige Journalisten, die über diese Ereignisse berichteten, festzunehmen und sie strengen Haftbedingungen auszusetzen.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus.
201.
Piotr
Aleksandrovich ARLOU
Petr
Aleksandrovich ORLOV
Position(en): Richter am Stadtgericht Minsk
Geburtsdatum: 6.4.1967
Geburtsort: Minsk, Belarus
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Persönliche Kennnummer: 3040667A088PB0
Anschrift: Minsk, st. Sharangovicha 78, apt. 60
In seiner Position als Richter am Stadtgericht Minsk hat Piotr Arlou das Lukaschenka-Regime in zahlreichen politisch motivierten Verfahren vertreten und ist für die Verurteilung in Abwesenheit von mehreren Mitgliedern der demokratischen Opposition zu langjährigen Haftstrafen verantwortlich: Sviatlana Tsikhanouskaya (15 Jahre), Pavel Latushka (18 Jahre) und Volha Kavalkova, Maryia Maroz und Siarhei Dyleuski (jeweils zwölf Jahre).
Piotr Arlou ist ausserdem verantwortlich für die politisch motivierten Verfahren und Urteile gegen den Blogger Eduard Palchys (13 Jahre Haft) und die Journalistin Katsiaryna Andreyeva (zwei Jahre). Diese Urteile sind Teil der systematischen Verweigerung des Rechts auf freie Meinungsäusserung durch die belarussischen Behörden und die systematische Bestrafung der Ausübung dieses Rechts. Die von Piotr Arlou verhängten Urteile sind Beispiele der systematischen Unterdrückung abweichender Meinungen.
Er ist daher für schwere Menschenrechtsverletzungen, für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition und für Aktivitäten, die die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Belarus ernsthaft untergraben, verantwortlich.
202.
Ruslan
Khikmetavich MASHADZEOU
Ruslan
Khikmetovich MASHADIYEV
Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Leiter der Strafkolonie Nr. 1; derzeitiger Leiter der Strafkolonie Nr. 1
Geschlecht: männlich
Geburtsdatum: 26.9.1981
Staatsangehörigkeit: belarussisch
In seiner Position als Leiter und ehemaliger Stellvertretender Leiter der Strafkolonie Nr. 1 ist Ruslan Mashadzeou verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung, einschliesslich Folter, der politischen Gefangenen und anderen Bürger, die nach den Präsidentschaftswahlen von 2020 und im Zuge der anschliessenden friedlichen Proteste in dieser Strafkolonie inhaftiert wurden. Er war Leiter dieser Strafkolonie, als der politische Gefangene Vitold Ashurak dort am 21. Mai 2021 unter ungeklärten Umständen zu Tode kam.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus.
203.
Siarhei
Uladzimiravich KARCHEUSKY
Sergey
Vladimirovitch KARCHEVSKIY
Position(en): Major und Leiter der Regime-Abteilung der Strafkolonie Nr. 17 in Schklow
Geburtsdatum: 15.6.1983
Anschrift: 6 Fatina str, apt. 100,
Mogilev, Belarus
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Persönliche Kennnummer: 3150683MO74PB5
Als Leiter der Regime-Abteilung der Strafkolonie Nr. 17 in Schklow ist Siarhei Kharcheusky direkt verantwortlich für die unmenschlichen Haftbedingungen in der Kolonie, für Gewaltausübung gegen Gefangene - insbesondere politische Gefangene - und deren Misshandlung. Er war persönlich an Schlägen und anderen Handlungen extremer Gewalt gegen Gefangene beteiligt, und er war direkt am Tod des politischen Gefangenen Vitold Ashurak am 21. Mai 2021 in dieser Strafkolonie beteiligt und dafür verantwortlich.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus.
204.
Siarhei Vasilyevich MASLIUKOU
Sergey Vasilyevich MASLIUKOV
Position(en): Oberstleutnant des internen Dienstes des Erziehungslagers Nr. 2 in Bobruisk
Geburtsort:
Schklow, Belarus
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Vermuteter Aufenthaltsort: Bobruisk
In seiner Position als Oberstleutnant des internen Dienstes des Erziehungslagers Nr. 2 in Bobruisk ist Siarhei Masliukou verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung von Minderjährigen. Er ist dafür verantwortlich, dass Kinder Hunger, Folter, Zwangsarbeit und verschiedenen Formen von physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt wurden. Er ist ausserdem dafür verantwortlich, dass minderjährigen Insassen der Zugang zu medizinischer Versorgung verweigert wurde.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus.
205.
Sviatlana
Aliaksandrauna BANDARENKA
Svetlana
Aleksandrovna BONDARENKO
Position(en): Richterin am Obersten Gerichtshof von Belarus, ehemalige Richterin am Bezirksgericht
Moskovsky in Minsk
Geschlecht: weiblich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
In ihrer früheren Position als Richterin am Bezirksgericht Moskovsky in Minsk war Sviatlana Bandarenka verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile. Sie hat mehrere belarussische Bürgerinnen und Bürger wegen der Teilnahme an Protesten und der Veröffentlichung regierungsfeindlicher Kommentare auf Telegram verurteilt. Sie hat ausserdem die Journalistin Ekaterina Borisevich und den Krankenhaus-Notarzt Artyom Sorokin wegen der Offenlegung vertraulicher medizinischer Informationen über Roman Bondarenko, der von Sicherheitskräften zu Tode geschlagen wurde, verurteilt.
Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
Sie wurde von Lukaschenka zur Richterin am Obersten Gerichtshof von Belarus ernannt.
206.
Sviatlana Paulauna PAKHODAVA
Svetlana Pavlovna POKHODOVA
Position(en): Ehemalige Leiterin der Strafkolonie Nr. 4 für Frauen in Gomel
Geschlecht: weiblich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Vermuteter Aufenthaltsort: Gomel
In ihrer ehemaligen Position als Leiterin der Strafkolonie Nr. 4 für Frauen in Gomel ist Sviatlana Pakhodava verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung, einschliesslich Folter, von politischen Gefangenen und anderen Bürgerinnen, die in dieser Strafkolonie für Frauen inhaftiert sind. Sie war bereits Leiterin der Strafkolonie zum Zeitpunkt der Strafverfolgung von Maria Kalesnikava, einer politischen Gefangenen, die wegen ihrer Beteiligung an Protesten gegen das autoritäre Regime von Alexander Lukaschenko zu einer elfjährigen Haftstrafe in dieser Strafkolonie verurteilt wurde. Maria Kalesnikava wurden alle Rechte von Gefangenen verweigert, einschliesslich des Rechts, einen Anwalt zu konsultieren.
Daher ist Sviatlana Pakhodava verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus.
207.
Tatsiana Valerieuna PIROZHNIKAVA
Tatiana Valeryevna PIROZHNIKOVA
Position(en): Richterin am Bezirksgericht Moskovskiy in Minsk
Geburtsdatum: 8.1.1987
Geschlecht: weiblich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Persönliche Kennnummer: 4010887M019PB2
In ihrer Position als Richterin am Bezirksgericht Moskovskiy in Minsk hat Tatsiana Pirozhnikava mehrere belarussische Bürgerinnen und Bürger aus politischen Gründen verurteilt, unter anderem wegen der Teilnahme an Protesten und wegen der Veröffentlichung regierungsfeindlicher Kommentare auf Telegram. Sie erteilt nachweislich gelegentlich höhere Strafen als von der Staatsanwaltschaft gefordert.
Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
208.
Tatsiana
Aliaksandrauna GRAKUN
Tatyana
Alexandrovna GRAKUN
Position(en): Oberstaatsanwältin der Staatsanwaltschaft der Region Minsk für die Überwachung der Einhaltung des Rechts in Gerichtsentscheidungen in Strafsachen, Rechtsberaterin
Geschlecht: weiblich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geburtsdatum: 5.2.1986
Tatsiana Grakun ist eine belarussische Staatsanwältin, die in der Staatsanwaltschaft der Region Minsk tätig ist. In dieser Position hat sie das Lukaschenko-Regime in politisch motivierten Verfahren gegen Journalisten vertreten. Sie hat insbesondere die Chefredakteurin von TUT.BY Maryna Zolatava, die zu zwölf Jahren Haft verurteilt wurde, und die Generaldirektorin von TUT.BY Liudmila Chekina, die im März 2023 zu zwölf Jahren Haft verurteilt wurde, auf der Grundlage einer unbegründeten Anklage wegen ‚Schädigung der nationalen Sicherheit der Republik Belarus‘ strafrechtlich verfolgt.
Daher ist Tatsiana Grakun verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
209.
Valyantsina
Mikalaeuna ZIANKEVICH
Valentina
Nikolaevna ZENKEVICH
Position(en): Richterin im Justizkollegium für Strafsachen des Stadtgerichts Minsk
Geburtsdatum: 8.1.1969
Geschlecht: weiblich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Valyantsina Ziankevich ist eine belarussische Richterin im Justizkollegium für Strafsachen des Stadtgerichts Minsk. Sie hat politisch motivierte Urteile gegen Gegner des belarussischen Regimes erlassen. Sie hat mindestens sieben belarussische Bürgerinnen und Bürger aus politischen Gründen verurteilt, darunter die Chefredakteurin von TUT.BY Maryna Zolatava, die zu zwölf Jahren Haft verurteilt wurde, und die Generaldirektorin von TUT.BY Liudmila Chekina, die im März 2023 zu zwölf Jahren Haft verurteilt wurde. Sie hat seit 2022 nachweislich politisch motivierte Urteile gegen Gegner des belarussischen Regimes erlassen.
Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
210.
Yauhen Valerievich BUBICH
Yevgeniy
Valerievich BUBICH
Position(en): Leiter der Strafkolonie Nr. 2; Oberstleutnant des internen Dienstes
Geburtsdatum: 3.6.1979
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Anschrift: Bobruysk, st. Kovzana 60, apartment 42;
Bobruysk, st. Kovzana 5/485;
Bobruysk, st. Internationalnaya 66B, apartment 31
In seiner Position als Leiter der Strafkolonie Nr. 2 in Bobruisk ist Yauhen Bubich verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung von Gefangenen, einschliesslich Folter, Zwangsarbeit sowie physischer und psychischer Gewalt.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus.
211.
Yuri Ivanavich VASILEVICH
Yuriy Ivanovich VASILEVICH
Position(en): Leiter der Strafkolonie Nr. 14 in Novosady
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
In seiner Position als Leiter der Strafkolonie Nr. 14 ist Yuri Vasilevich verantwortlich für die Misshandlung von Gefangenen, die unter seiner Zuständigkeit inhaftiert sind, und für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung, einschliesslich Folter, von politischen Gefangenen und anderen Bürgern, die in dieser Strafkolonie inhaftiert sind.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus.
212.
Raman Ivanavich BIZIUK
Roman Ivanovich BIZYUK
Position(en): Staatsanwalt
Geburtsdatum: 25.3.1986
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: männlich
Persönliche Kennnummer: 3250386H012PB7
Anschrift: Minsk, 30 Masherova Ave., apt. 25
In seiner Position als Staatsanwalt am Stadtgericht Minsk hat Raman Biziuk das Lukaschenka-Regime in zahlreichen politisch motivierten Fällen vertreten, insbesondere gegen Marfa Rabkova und Andrei Chapiuk, die aussergewöhnlich lange Haftstrafen erhielten (15 bzw. sechs Jahre), und die acht Mitangeklagten, die Haftstrafen zwischen fünf und 17 Jahren erhielten.
Marfa Rabkova wurde wegen der politisch motivierten Anschuldigung der ‚Ausbildung von Menschen zur Teilnahme an Massenunruhen oder Finanzierung solcher Tätigkeiten‘ inhaftiert, weil sie den Freiwilligendienst der international anerkannten Menschenrechtsgruppe Viasna koordinierte und die Beobachtung der Wahlen im August 2020 organisierte. Sie dokumentierte ausserdem Fälle von Folter und sonstiger Misshandlung von inhaftierten Demonstranten. Marfa Rabkova war eines der ersten Mitglieder von Viasna, die von den Behörden nach den Protesten vom August 2020 mit politisch motivierten Anschuldigungen ins Visier genommen wurden.
Andrei Chapiuk wurde unter anderem wegen der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, wegen Aufstachelung zum Hass und wegen seiner Mitarbeit als freiwilliger Helfer bei Viasna angeklagt.
Ihr Verfahren wurde auf Antrag des Staatsanwalts Raman Biziuk und auf Genehmigung des Richters Siarhei Khrypach unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt; als Grund wurde das angebliche Vorhandensein von ‚extremistischem Material‘ in ihrem Fall angeführt.
Raman Biziuk ist ausserdem für die politisch motivierte Strafverfolgung der Mitangeklagten in demselben Verfahren, nämlich Akihiro Haeuski-Hanada, Alyaksandr Frantaskevich, Alykaksei Galauko, Alyaksandr Kazlyanka, Pavel Shpteny, Mikita Dranets, Andrei Marach und Daniil Chul, verantwortlich. Er ist ferner verantwortlich für die politisch motivierten Anschuldigungen gegen Andrei Linnik und Anton Bialenski sowie gegen Dzmitry Kanapelka, Vitalii Kavalenka, Tsimur Pipiya, Dzianis Boltuts, Vital Shyshlou und Emil Huseinau.
Raman Biziuk ist daher für schwere Menschenrechtsverletzungen, für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition und für Aktivitäten, die die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Belarus ernsthaft untergraben, verantwortlich.
213.
Siarhei Fiodaravich KHRYPACH
Sergey Fedorovich KHRIPACH
Position(en): Richter am Stadtgericht Minsk
Geburtsdatum: 16.4.1966
Geburtsort: Minsk, Belarus
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: männlich
Persönliche Kennnummer: 3160466A077PB2
Anschrift: Minsk, st. Odintsova 105, apt. 206
In seiner Position als Richter am Stadtgericht Minsk hat Siarhei Khrypach das Lukaschenka-Regime in zahlreichen politisch motivierten Fällen vertreten, insbesondere gegen Marfa Rabkova und Andrei Chapiuk, die aussergewöhnlich lange Haftstrafen erhielten (von 15 bzw. sechs Jahren), und die acht Mitangeklagten, die Haftstrafen zwischen fünf und 17 Jahren erhielten.
Marfa Rabkova wurde wegen der politisch motivierten Anschuldigung der ‚Ausbildung von Menschen zur Teilnahme an Massenunruhen oder Finanzierung solcher Tätigkeiten‘ inhaftiert, weil sie den Freiwilligendienst der international anerkannten Menschenrechtsgruppe Viasna koordinierte und die Beobachtung der Wahlen im August 2020 organisierte. Sie dokumentierte ausserdem Fälle von Folter und sonstiger Misshandlung von inhaftierten Demonstranten. Marfa Rabkova war eines der ersten Mitglieder von Viasna, die von den Behörden nach den Protesten vom August 2020 mit politisch motivierten Anschuldigungen ins Visier genommen wurden.
Andrei Chapiuk wurde unter anderem wegen der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, wegen Aufstachelung zum Hass und wegen seiner Mitarbeit als freiwilliger Helfer bei Viasna angeklagt.
Ihr Verfahren wurde auf Antrag des Staatsanwalts Raman Biziuk und auf Genehmigung des Richters Siarhei Khrypach unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt; als Grund wurde das angebliche Vorhandensein von ‚extremistischem Material‘ in ihrem Fall angeführt.
Siarhei Khrypach ist ausserdem für die politisch motivierte Verfahrensführung und Verurteilung der Mitangeklagten in demselben Verfahren, nämlich Akihiro Haeuski-Hanada, Alyaksandr Frantaskevich, Alykaksei Galauko, Alyaksandr Kazlyanka, Pavel Shpteny, Mikita Dranets, Andrei Marach und Daniil Chul, verantwortlich.
Siarhei Khrypach ist ferner für das politisch motivierte Urteil verantwortlich, das im Mai 2021 gegen Yegor Dudnikov erlassen wurde.
Er ist daher für schwere Menschenrechtsverletzungen, für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition und für Aktivitäten, die die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Belarus ernsthaft untergraben, verantwortlich.
214.
Vadzim Frantzavich GIGIN
Vadim Franzevich GIGIN
Vadzim HIHIN
Position(en): Direktor der Nationalbibliothek von Belarus, ehemaliger Leiter der belarussischen regierungsnahen Gesellschaft ‚Wissen‘ und Dekan der Fakultät für Philosophie und Sozialwissenschaften der Belarussischen Staatlichen Universität, Kandidat der Akademie der Wissenschaften im Fachgebiet Geschichtswissenschaften.
Geburtsdatum: 21.10.1977
Geburtsort: Minsk, ehemalige Belarussische SSR (jetzt Belarus)
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: männlich
Vadzim Gigin ist einer der vernehmlichsten und einflussreichsten Akteure des belarussischen Staatspropagandasystems. Er unterstützt systematisch das Lukaschenka-Regime und vertritt seine Ansichten häufig in den staatlichen Fernsehsendern ONT und Belarus 1. Vadzim Gigin hat die Unterdrückung der demokratischen Opposition sowie der Zivilgesellschaft und der unabhängigen Medien unterstützt und gerechtfertigt, insbesondere nach den Präsidentschaftswahlen von August 2020. Vadzim Gigin verbreitet Propaganda-Narrative über ein ‚Nazi-Regime in der Ukraine‘, die Diskreditierung des Westens und die Rechtfertigung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine.
Bis Juni 2023 war Vadzim Gigin Leiter der belarussischen Gesellschaft ‚Wissen‘, einer erwiesenermassen staatlich geförderten Nichtregierungsorganisation, die Lukaschenka und sein Regime unterstützt. Seine Arbeit für das Regime wurde im September 2021 von Lukaschenka gewürdigt, indem Gigin den Orden für verdienstvolle Tätigkeiten verliehen wurde. Darüber hinaus wurde er im Februar 2023 zum Mitglied des Ausschusses ernannt, der Beschwerden belarussischer Bürgerinnen und Bürger im Ausland im Zusammenhang mit von ihnen begangenen Straftaten prüft und der von Generalstaatsanwalt Andrei Shved geleitet wird.
Vadzim Gigin profitiert somit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.
215.
Ksenia Piatrouna LEBEDZEVA
Ksenia Petrovna LEBEDEVA
Position(en): Propagandistin und Mitarbeiterin des staatlichen Senders ‚Belarus 1‘ und der Nachrichtenagentur in Belarus
Geburtsdatum: 12.12.1987
Geburtsort:
Mogilev, ehemalige Belarussische SSR (jetzt Belarus)
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: weiblich
Ksenia Lebedzeva ist eine der führenden Propagandistinnen des Lukaschenka-Regimes und ist eng mit den regimetreuen Medien verbunden. Sie ist eine belarussische Fernsehmoderatorin beim staatseigenen Sender ‚Belarus 1‘. Seit Juli 2021 präsentiert sie die Informations- und Analyseprogramm ‚Dies ist anders‘ im staatseigenen Fernsehsender ‚Belarus 1‘. In dieser Sendung und in Berichten für den Fernsehsender ‚Belarus 1‘ fördert sie russische Propaganda über den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine sowie gegen die Opposition und gegen Nachbarländer gerichtete belarussische Staatspropaganda. Ksenia Lebedzeva befördert die Idee, dass die Ukraine zusammen mit der NATO seit 2020 Informations- und psychologische Sondereinsätze gegen Belarus führt, und sie verbreitet das Narrativ von Lukaschenka, dass die Vertreter der Opposition von westlichen Ländern finanziert werden.
Am 16.1.2021 wurde Ksenia Lebedzeva von Präsident Lukaschenka für ihren ‚erheblichen Beitrag zur Umsetzung der staatlichen Informationspolitik, ihre hohe Professionalität sowie ihre objektive und umfassende Berichterstattung über das soziopolitische und soziokulturelle Leben des Landes‘ ausgezeichnet.
Ksenia Lebedeva profitiert somit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.
216.
Zinaida Vasilieuna BALABALAVA
Zinaida Vasilievna BALABALAVA
Position(en): Richterin am Stadtgericht Nowopolozk
Geschlecht: weiblich
In ihrer Position als Richterin am Stadtgericht Nowopolozk ist Zinaida Balabalava verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedlich Demonstrierende, insbesondere die Verurteilung der Gewerkschaftsführerin Volha Brytsikava und der Aktivisten Hanna Tukava und Andrei Halavyryn. Sie hat Geld- und Haftstrafen gegen Personen wegen des Tragens von ‚Kein Krieg‘-Zeichen oder wegen unabhängiger Berichterstattung über Verfahren verhängt.
Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
217.
Halina KNIZHONAK
Galina KNIZHONAK
Position(en): Richterin am Bezirksgericht Mosyr
Geschlecht: weiblich
In ihrer Position als Richterin am Bezirksgericht Mosyr ist Halina Knizhonak verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedlich Demonstrierende, insbesondere die Verurteilung von Hleb Koipish, Uladzislau Hancharou, Aliaksandr Tsimashenka und Daniil Skipalski. Sie hat Personen wegen der Teilnahme an friedlichen Protesten gegen das Lukaschenka-Regime zu Haftstrafen verurteilt.
Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
218.
Hanna Barisauna LIAVUSIK
Anna Borisovna LEUSIK
Position(en): Richterin am Bezirksgericht Leninsky in Grodno
Geburtsdatum: 7.10.1973
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: weiblich
Anschrift: Grodno, st. Soviet Border Guards 120, apt. 47
Persönliche Kennnummer: 4071073K000PB2
In ihrer Position als Richterin am Bezirksgericht Leninsky in Grodno ist Hanna Liavusik für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedlich Demonstrierende verantwortlich, insbesondere die Verurteilung von Alexander Tyelega. Sie hat Personen wegen Äusserungen gegen Gewalt und Unterdrückung zu Geld- und Haftstrafen verurteilt.
Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
219.
Henadz Ivanavich KUDLASEVICH
Gennadiy
Ivanovich KUDLASEVICH
Position(en): Richter am Bezirksgericht Ivanovsky
Geburtsdatum: 5.5.1973
Geburtsort: Tereblychi, Bezirk Stolin, ehemalige Belarussische SSR (jetzt Belarus)
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: männlich
In seiner Position als Richter am Bezirksgericht Ivanovsky ist Henadz Kudlasevich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedlich Demonstrierende verantwortlich, insbesondere die Verurteilung von Yuryi Holik. Er hat Personen wegen Protesten gegen die Regierung oder wegen unabhängiger Berichterstattung zu Haftstrafen, Hausarrest und Geldstrafen verurteilt.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
220.
Ina Leanidauna PAULOUSKAYA
Inna Leonidovna PAVLOVSKAYA
Position(en): Richterin am Bezirksgericht Baranawitschy
Geburtsdatum: 29.7.1975
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: weiblich
Anschrift: Baranovichi, st. Mikolskaya 32
Persönliche Kennnummer: 4290775C016PB9
In ihrer Position als Richterin am Bezirksgericht Baranawitschy ist Ina Paulouskaya für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedlich Demonstrierende verantwortlich, insbesondere die Verurteilung von Vitaly Korsak und Anatoly Pugach. Sie hat Personen wegen Kritik an Präsident Lukaschenka und Protesten gegen das Ergebnis der Präsidentschaftswahlen von 2020 zu Haft- und Geldstrafen verurteilt.
Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
221.
Aliaksandr
Mikalaevich TARAKANAU
Alexander
Nikolaevich TARAKANOV
Position(en): Richter am Bezirksgericht Schklow, Region Mogilev
Geburtsdatum: 19.5.1965
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: männlich
Aliaksandr Tarakanau ist ein belarussischer Richter, der beim Bezirksgericht Schklow in der Region Mogilev tätig ist. Er wurde 2017 von Aliaksandr Lukaschenka auf Lebenszeit ernannt. Er hat überwiegend Urteile erlassen, mit denen die Strafen gegen politische Gegner der belarussischen Behörden verschärft wurden, insbesondere die Umwandlung verhängter Strafen zu Haftstrafen ohne Bewährung oder zu einer strengeren Art der Verbüssung solcher Strafen. Ein solches Urteil erging im Fall des Philosophen und Journalisten Uladzimir Matskievich, der mit dem unabhängigen Fernsehsender Belsat verbunden ist. Daher ist Aliaksandr Tarakanau verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
222.
Dzmitriy
Vitalievich BUBENCHIK
Dmitriy Vitalievich BUBENCHIK
Position(en): Richter am Regionalgericht Grodno
Geburtsdatum: 15.7.1985
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: männlich
Dzmitriy Bubenchik ist ein belarussischer Richter, der beim Bezirksgericht Grodno tätig ist. Er wurde von Aliaksandr Lukaschenka ernannt. Er hat politisch motivierte Urteile gegen Gegner des belarussischen Regimes erlassen. Er hat am 8. Februar 2023 Andrzej Poczobut, einen unabhängigen Journalisten und Aktivisten der polnischen Minderheit, wegen Kritik an der Regierung der Republik Belarus zu acht Jahren Haft verurteilt.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
223.
Aleg Uladzimiravich KHOROSHKA
Oleg Vladimirovich KHOROSHKO
Position(en): Richter, Regionalgericht Gomel
Geburtsdatum: 22.5.1977
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: männlich
Aleg Khoroshka ist ein belarussischer Richter, der bei einem Bezirksgericht in Gomel tätig ist. Er wurde von Aliaksandr Lukaschenka ernannt. Er hat politisch motivierte Entscheidungen gegen Gegner der belarussischen Behörden erlassen, zu denen auch eine Journalistin des unabhängigen Fernsehsenders Belsat, Katsiaryna Andrejewa, gehörte, die zu acht Jahren und drei Monaten in einer Strafkolonie verurteilt wurde.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
224.
Anastasia
Uladzimirouna BENEDZISIUK
Anastasia
Vladimirovna BENEDISYUK
Position(en): Leiterin der Reporterabteilung der Fernsehnachrichtenagentur des staatlichen Fernsehsenders Belarus 1
Geburtsdatum: 31.10.1992
Geburtsort:
Oshmyan, Belarus
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: weiblich
Anastasia Benedzisiuk gehört zu den führenden Propagandisten des Lukaschenka-Regimes und ist Leiterin der Reporterabteilung der Fernsehnachrichtenagentur, die Reportagen für den Fernsehsender Belarus 1 erstellt.
Sie gestaltet das Informationsprogramm ‚Plan B‘ beim staatlichen Fernsehsender ‚Belarus 1‘. In ihrem Programm und ihren Reportagen für den Fernsehsender Belarus 1 verbreitet sie russische Propagandanarrative über ein ‚Nazi-Regime in der Ukraine‘, die ukrainischen Streitkräfte sowie die Propaganda von Präsident Lukaschenka gegen die belarussische Opposition und das Kalinousky-Regiment. Sie verbreitet auch Propaganda gegen die westlichen Sanktionen.
2023 wurde Anastasia Benedzisiuk von Lukaschenka offiziell für ihren ‚erheblichen Beitrag zur Umsetzung der staatlichen Informationspolitik, ihre hohe Professionalität sowie ihre objektive und umfassende Berichterstattung über das soziopolitische und soziokulturelle Leben des Landes‘ ausgezeichnet.
Sie profitiert somit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.
225.
Yauhen PUSTAVY
Yevgeniy PUSTOVOY
Funktion: Belarussischer Propagandist und Fernsehveranstalter
Geburtsdatum: 29.2.1984
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: männlich
Yauhen Pustavy ist ein belarussischer Propagandist und arbeitet für Stolichnoye Televideniye, einen der drei staatlichen Fernsehsender in Belarus, und für Minskaya Prauda, eine staatliche Zeitung. Er ist verantwortlich für die Verbreitung von Propaganda zur Unterstützung der Politik von Lukaschenka und zur Rechtfertigung des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine. Er wurde von Lukaschenka für seine Verdienste um die staatliche Informationspolitik ausgezeichnet. Er ist ferner Mitglied der staatlichen Kommission zur Überprüfung politischer Flüchtlinge, die nach Belarus zurückkehren möchten. Diese Kommission wurde von Lukaschenka mit dem politischen Ziel eingesetzt, die nach Belarus zurückkehrenden Flüchtlinge als Personen darzustellen, die ihr Vorgehen gegen das Lukaschenka-Regime bereuen.
Er profitiert somit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.
226.
Alena Stanislavauna HARMASH
Alena Stanislavovna GORMASH
Funktion: Richterin, Bezirksgericht Bobruisk
Geburtsdatum: 10.9.1967
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: weiblich
Alena Harmash ist eine belarussische Richterin, die bei dem Bezirksgericht in Bobruisk tätig ist. Sie hat politisch motivierte Entscheidungen gegen Gegner des belarussischen Regimes erlassen. Sie verurteilte sechs Anhänger und Aktivisten der Opposition aus politischen Gründen. Sie hat seit 2020 nachweislich politisch motivierte Entscheidungen gegen Gegner des belarussischen Regimes erlassen.
Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
227.
Andrei Ramanavich TARASEVICH
Andrei Romanovich TARASEVICH
Funktion: Richter, Bezirksgericht Glubokoye
Geburtsdatum: 10.11.1974
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: männlich
Andrei Tarasevich ist ein belarussischer Richter, der bei einem Bezirksgericht in Glubokoye tätig ist. Er hat politisch motivierte Entscheidungen gegen Gegner des belarussischen Regimes erlassen. Er verurteilte mindestens 13 belarussische Bürger aus politischen Gründen. Er hat von 2017 bis 2023 nachweislich politisch motivierte Entscheidungen gegen Gegner des belarussischen Regimes erlassen.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
228.
Hanna
Mikhailauna ASIPENKA
Anna Mikhailovna OSIPENKO
Funktion: Richterin am Bezirksgericht Bobruisk
Geburtsdatum: 7.12.1982
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: weiblich
Hanna Asipenka ist eine belarussische Richterin, die bei einem Bezirksgericht in Bobruisk tätig ist. Sie hat politisch motivierte Entscheidungen gegen Gegner des belarussischen Regimes erlassen. Sie war zwischen 2020 und 2023 aktiv an der Verurteilung politischer Gegner des Regimes beteiligt. In diesem Zeitraum hat sie mindestens 13 Urteile erlassen, darunter gegen zwei unabhängige Medienjournalisten.
Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
229.
Iryna Uladzimirauna PADKAVYRAVA
Irina Vladimirovna PODKOVYROVA
Funktion: Staatsanwältin
Geburtsdatum: 22.9.1972
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: weiblich
Iryna Padkavyrava ist eine belarussische Staatsanwältin. Sie steht mindestens seit 2009, als sie als leitende Staatsanwältin in der Region Gomel tätig war, mit den Strafverfolgungsbehörden in Verbindung. 2022 war sie als Staatsanwältin im Verfahren gegen einen unabhängigen Journalisten tätig, der mit TVP und Belsat TV in Verbindung stand. Sie beantragte damals eine vierjährige Freiheitsstrafe für den Journalisten. Sie beteiligte sich auch an der Prüfung von Rechtsmitteln gegen Urteile wegen der Veröffentlichung von Beiträgen in belarussischen sozialen Medien, die gegen die Regierung und ihre Beamten gerichtet waren. Als Staatsanwältin befürwortete sie die Strafen, die sie für angemessen und fair hielt.
Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
230.
Ludmila
Stsiapanauna VASHCHANKA
Ludmila Stiepanovna VASHCHENKO
Funktion: Richterin am Bezirksgericht Glubokoye
Geburtsdatum: 22.9.1972
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: weiblich
Ludmila Vashchanka ist eine belarussische Richterin, die am Bezirksgericht Glubokoye tätig ist. Sie hat politisch motivierte Entscheidungen gegen Gegner des belarussischen Regimes erlassen. Sie hat von 2007 bis 2023 nachweislich politisch motivierte Entscheidungen gegen Gegner des belarussischen Regimes erlassen. In diesem Zeitraum verurteilte sie mindestens neun belarussische Bürger aus politischen Gründen, darunter Anhänger und Aktivisten der Opposition.
Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
231.
Uladzimir
Aliaksandravich DAVYDAU
Vladimir
Alexandrovich DAVYDOV
Funktion: Richter am Obersten Gerichtshof von Belarus
Geburtsdatum: 11.4.1967
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: männlich
Uladsimir Davydau ist ein belarussischer Richter, der am Obersten Gerichtshof von Belarus tätig ist. Er wurde 2014 von Aliaksandr Lukaschenka auf Lebenszeit ernannt. Als Richter entschied Davydau hauptsächlich über Rechtsmittel in Bezug auf Haftstrafen für politische Aktivisten und Journalisten. Dabei hielt er an den Urteilen fest. Eine solche Entscheidung fiel in Bezug auf den für den Fersehsender Belsat tätigen Journalisten Pavel Vinahradau.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
232.
Viachaslau
Uladzimiravich YELISEENKA
Vyacheslav
Vladimirovich ELISEENKO
Funktion: Richter am Bezirksgericht Dokshitsy
Geburtsdatum: 10.4.1979
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: männlich
Viachaslau Yeliseenka ist ein belarussischer Richter, der bei einem Bezirksgericht in Dokshitsy tätig ist. Er hat politisch motivierte Entscheidungen gegen Gegner des belarussischen Regimes erlassen. Er hat zehn belarussische Bürger aus politischen Gründen verurteilt. Er hat seit 2018 nachweislich politisch motivierte Entscheidungen gegen Gegner des belarussischen Regimes erlassen.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
233.
Anton
Uladzimiravich KALYAGA
Anton
Vladimirovich KOLYAGO
Funktion: Leitender Ermittler - Ermittler für besonders wichtige Fälle der Hauptdirektion für die Ermittlung von Straftaten in den Bereichen organisierte Kriminalität und Korruption des Zentralapparats des Ermittlungsausschusses, Justiziar
Geburtsdatum: 2.10.1989
Geburtsort: Minsk, Republik Belarus
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: männlich
Anton Kalyaga ist Ermittler der Hauptdirektion für die Ermittlung von Straftaten in den Bereichen organisierte Kriminalität und Korruption des Zentralbüros des Ermittlungsausschusses der Republik Belarus. Er führt Strafverfahren gegen Viasna-Mitglieder durch. Die Gerichtsverfahren gegen Ales Bialiatski, Valianstin Stefanovich und Uladsimir Labkovich weisen zahlreiche Unregelmässigkeiten auf, und der Untersuchungszeitraum wurde von den Behörden zum Zweck der Beweiserhebung künstlich verlängert, wodurch die Frist überschritten wurde, die durch belarussisches Recht und internationale Standards zum Recht auf ein faires Verfahren festgelegt wurde. Bei den Ermittlungen und dem Gerichtsverfahren im Fall Viasna wurde gegen die Rechtsstaatlichkeit verstossen.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
234.
Andrii Valeriovich ANANENKO
Andrei Valerievich ANANENKO
Leiter der Hauptabteilung des Innenministeriums für die Bekämpfung organisierter Kriminalität und von Korruption (GUBOPiK)
Geburtsdatum: 13.10.1977
Geburtsort: Minsk, Belarus
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: männlich
Andrii Ananenko ist Leiter der Hauptabteilung des Innenministeriums für die Bekämpfung organisierter Kriminalität und von Korruption (GUBOPiK). GUBOPiK ist eines der wichtigsten Organe, die für politisch motivierte Verfolgung in Belarus verantwortlich sind, einschliesslich willkürlicher und unrechtmässiger Festnahmen und Misshandlungen, darunter Folter, von Aktivisten und Mitgliedern der Zivilgesellschaft.
GUBOPiK hat Videos erzwungener Geständnisse belarussischer Aktivisten und Bürger veröffentlicht, die sie der belarussischen breiten Öffentlichkeit vor Augen führen und sie als Instrument für politischen Druck nutzen.
In seiner Position ist Andrii Ananenko verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus. Darüber hinaus unterstützt er das Lukaschenko-Regime.
235.
Mikhail Piatrovich BYADUNKEVICH
Mikhail Petrovitch BEDUNKEVICH
Stellvertretender Leiter der Hauptabteilung des Innenministeriums für die Bekämpfung organisierter Kriminalität und von Korruption (GUBOPiK); Leiter der dritten Abteilung der GUBOPiK, die für die Bekämpfung von ‚Extremismus‘ zuständig ist
Geburtsdatum: 8.10.1977
Geburtsort: Minsk, Belarus
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: männlich
Mikhail Byadunkevich ist stellvertretender Leiter der Hauptabteilung des Innenministeriums für die Bekämpfung organisierter Kriminalität und von Korruption (GUBOPiK) und Leiter der dritten Abteilung des GUBOPiK, die für die Bekämpfung von Extremismus zuständig ist. GUBOPiK ist eines der wichtigsten Organe, die für politisch motivierte Verfolgung in Belarus verantwortlich sind, einschliesslich willkürlicher und unrechtmässiger Festnahmen und Misshandlungen, darunter Folter, von Aktivisten und Mitgliedern der Zivilgesellschaft.
GUBOPiK hat Videos erzwungener Geständnisse belarussischer Aktivisten und Bürger veröffentlicht, die sie der belarussischen breiten Öffentlichkeit vor Augen führen und sie als Instrument für politischen Druck nutzen.
In seiner Position ist Mikhail Byadunkevich verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus. Darüber hinaus unterstützt er das Lukaschenko-Regime.
236.
Zmitser
Aliaksandrovich KOVACH
Dimitri
Aleksandrovich KOVACH
Stellvertretender Leiter der Hauptabteilung des Innenministeriums für die Bekämpfung organisierter Kriminalität und von Korruption (GUBOPiK)
Geburtsdatum: 14.1.1979
Geburtsort:
Elisovo (Oblast Mogilev)
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: männlich
Zmitser Kovach ist stellvertretender Leiter der Hauptabteilung des Innenministeriums für die Bekämpfung organisierter Kriminalität und von Korruption (GUBOPiK). GUBOPiK ist eines der wichtigsten Organe, die für politisch motivierte Verfolgung in Belarus verantwortlich sind, einschliesslich willkürlicher und unrechtmässiger Festnahmen und Misshandlungen, darunter Folter, von Aktivisten und Mitgliedern der Zivilgesellschaft.
GUBOPiK hat Videos erzwungener Geständnisse belarussischer Aktivisten und Bürger veröffentlicht, die sie der belarussischen breiten Öffentlichkeit vor Augen führen und sie als Instrument für politischen Druck nutzen.
In seiner Position ist Zmitser Kovach verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus. Darüber hinaus unterstützt er das Lukaschenko-Regime.
237.
Mikhail KAVALIOU
Mikhail KOVALEV
Stellvertretender Leiter der Abteilung für die Überwachung der Einhaltung des Rechts in Gerichtsentscheidungen in Strafsachen der Staatsanwaltschaft, Generalstaatsanwaltschaft
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: männlich
In seiner Position als stellvertretender Leiter der Abteilung für die Überwachung der Einhaltung des Rechts in Gerichtsentscheidungen in Strafsachen der Staatsanwaltschaft, Generalstaatsanwaltschaft, ist Mikhail Kavaliou für zahlreiche politisch motivierte Strafverfahren gegen die belarussische politische Opposition verantwortlich. Er ist insbesondere beteiligt an der politisch motivierten Strafverfolgung von Svetlana Tsikhanouskaya, Pavel Latushko, Olga Kovalkova, Maria Moroz und Sergei Dilevsky, die alle Mitglieder des Koordinierungsrates, einer belarussischen Oppositionsgruppe, sind; er ist zudem an der Strafsache ‚Verschwörung zur Machtergreifung‘ gegen Yuri Ziankovich, Alexander Fyaduta, Ryhor Kastusyov, Olga Halubovych und Dzianis Kravchuk beteiligt.
Daher ist Mikhail Kavaliou verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
238.
Viktar
Aliaksandravich DUBROUKA
Viktor
Alexandrovich DUBROVKA
Funktion: Erster Stellvertretender Leiter der Abteilung für die Vollstreckung von Strafen in der Region Grodno; ehemaliger Leiter der Haftanstalt Strafkolonie Nr. 11; Oberst des internen Dienstes
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geburtsdatum: 19.6.1978
Geburtsort: Makhnachi, Slonim District, Grodno Region
Geschlecht: männlich
Persönliche Kennnummer: 3190678K013PB2
Viktar Dubrouka ist der ehemalige Leiter der Haftanstalt Strafkolonie Nr. 11, in der Siarhei Ramanau eine Strafe von 20 Jahren und 11 Monaten und Vadzim Bobyrau eine elfjährige Strafe verbüssen. Ramanau und Bobyrau wurden beide mehrfach in die Strafzelle verlegt.
Viktar Dubrouka ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Erster Stellvertretender Leiter der Abteilung für die Vollstreckung von Strafen in der Region Grodno.
Viktar Dubrouka unterstützt daher das Lukaschenko-Regime und ist für schwere Menschenrechtsverletzungen in Belarus verantwortlich.
239.
Pavel Ivanavich KAZAKOU
Pavel Ivanovich KAZAKOV
Leiter der Haftanstalt Gefängnis Nr. 1, Grodno; Oberst des internen Dienstes
Geburtsdatum: 11.6.1977
Geburtsort: Russ, Bezirk Volkavysk, Region Grodno
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: männlich
Persönliche Kennnummer: 3110677K031PB5
Pavel Kazakou ist Leiter der Haftanstalt Gefängnis Nr. 1 in Grodno, in dem der politische Gefangene Ales Pushkin und der Künstler Ruslan Karchauli wegen unzureichender medizinischer Versorgung gestorben sind. Andere Gefangene, die in dieser Einrichtung inhaftiert sind, haben die unmenschlichen Bedingungen bezeugt.
Pavel Kazakou ist daher für schwere Menschenrechtsverletzungen in Belarus verantwortlich.
240.
Dzianis Anatolievich TAUSTSIANKOU
Denis Anatolievich TOLSTENKOV
Leiter der Haftanstalt Strafkolonie Nr. 4; Oberstleutnant des internen Dienstes
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geburtsdatum: 17.8.1977
Geburtsort: Orsha, Region Vitebsk
Geschlecht: männlich
Persönliche Kennnummer: 3170877M000PB9
Dzianis Taustsiankou ist der Leiter der Haftanstalt Strafkolonie Nr. 4, in der die Sozialaktivistin Polina Sharendo-Panasyuk inhaftiert ist. Der Ehemann von Sharendo, Andrei Sharendo, berichtete über die unmenschlichen Bedingungen und Foltermassnahmen, denen seine Frau in dieser Kolonie ausgesetzt war.
Dzianis Taustsiankou ist daher für schwere Menschenrechtsverletzungen in Belarus verantwortlich.
241.
Vasil Vasilevich KOLEDA
Vasily Vasilyevich KOLEDA
Stellvertretender Leiter des Gefängnisses Nr. 1 in Grodno; Oberstleutnant des internen Dienstes
Geschlecht: männlich
Vasil Koleda ist stellvertretender Leiter des Gefängnisses Nr. 1 in Grodno, in dem der politische Gefangene Ales Pushkin und der Künstler Ruslan Karchauli wegen unzureichender medizinischer Versorgung gestorben sind. Andere Gefangene, die in dieser Einrichtung inhaftiert sind, haben die unmenschlichen Bedingungen bezeugt.
Vasil Koleda ist daher für schwere Menschenrechtsverletzungen in Belarus verantwortlich.
242.
Andrei Mikhailovich TSEDRYK
Andrey Mikhailovich TSEDRIK
Position(en): Ehemaliger Leiter der Untersuchungshaftanstalt Nr. 1; Oberst des internen Dienstes
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geburtsdatum: 20.4.1978
Geburtsort: Minsk
Geschlecht: männlich
Persönliche Kennnummer: 3200478A058PB3
Andrei Tsedryk ist der ehemalige Leiter der Untersuchungshaftanstalt Nr. 1 in Minsk, die auch als ‚Voldarka‘ bekannt ist. Zahlreiche politische Gefangene, einschliesslich Ales Pushkin, waren in dieser Haftanstalt und bezeugten, dass die Bedingungen in dem Zentrum unmenschlich sind. Ales Bialiatski befindet sich dort in Haft. Das Zentrum verfügt auch nicht über ein geeignetes Krankenhaus.
Andrei Tsedryk ist daher für schwere Menschenrechtsverletzungen in Belarus verantwortlich.
243.
Iryna Barisauna AKULOVICH
Irina Borisovna AKULOVICH
Generaldirektorin des republikanischen Einheitsunternehmens ‚Belarusian Telegraph Agency‘ (BelTA)
Geburtsdatum: 24.10.1974
Geburtsort:
Mogilev, Belarus
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: weiblich
Iryna Akulovich ist eine langjährige Unterstützerin von Aliaksandr Lukaschenko. 2018 wurde sie von ihm zur Generaldirektorin der grössten staatlichen Nachrichtenagentur, Belarusian Telegraph Agency (BelTA) ernannt und bekleidet diese Position weiterhin. Durch Veröffentlichungen und Aktivitäten wie Fotoausstellungen und öffentliche Veranstaltungen fördert BelTA Lukaschenko und sein Regime umfassend.
Mit ihren öffentlichen Erklärungen und Aktivitäten hat Iryna Akulovich Unterstützung für Lukaschenko und seine Narrative in Bezug auf die demokratische Opposition gezeigt. Als Leiterin von BelTA legt sie den Ton und die Richtung der Nachrichtenagentur fest und sieht die Medien als Instrument zur Erhaltung des derzeitigen Regimes. Sie unterstützt daher das Lukaschenko-Regime.
244.
Mikita
Sviatoslavovich RACHYLOUSKI
Nikita
Sviatoslavovich RACHILOVSKYI
Moderator des ‚Senats‘-Fernsehprogramms des Senders STV (СTВ); Vorsitzender des Jugendrates (Jugendparlament der Nationalversammlung der Republik Belarus); Mitglied des Ausschusses der Jugendkammer für Tourismus und Umwelt in der Parlamentarischen Versammlung des Unionsstaates Belarus und Russland; Vorsitzender des Jugend-Bürgerallianz ‚Vorwärts‘
Geburtsdatum: 28.7.1997
Geburtsort: Minsk, Belarus
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: männlich
Mikita Rachylouski bekleidet Führungspositionen im staatlichen Jugendrat, in der GONGO Vorwärts und in den Medien (dem ‚Senats‘-Fernsehprogramm). In diesen Positionen hat Mykyta Rachylouski sich gegen belarussische Bürger ausgesprochen, weil sie die Regierung kritisiert, 2020 an Protesten teilgenommen und abweichende Ansichten vertreten haben. Besonders intensiv bemühte er sich um Bestrafung und Verfolgung des Bloggers Kokobay sowie der Musikband Drozdy und anderer. Mit seinen Äusserungen ruft er zur Verfolgung auf und schürt Hass gegenüber Regimekritikern. Bei einem seiner zahlreichen Fernsehauftritte sprach er sich für eine Entfernung von Personal des Fachbereichs Geschichte an belarussischen Universitäten aus.
Er hat bei zahlreichen Gelegenheiten seine Unterstützung für die belarussische Regierung und Aljaksandr Lukaschenka bekundet. Er unterstützt daher das Lukaschenka-Regime.
245.
Dzmitry
Aliaksandrovich ZHUK
Dmitrii
Aleksandrovich ZHUK
Direktor und Chefredakteur des Verlags ‚Belarus Today‘
Geburtsdatum: 7.7.1970
Geburtsort:
Letkaushchyna, Region Minsk
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: männlich
Persönliche Kennnummer: 3070770A081PB7
Dzmitry Zhuk ist ein langjähriger Unterstützer von Aljaksandr Lukaschenka und seines Regimes. Er war früher Leiter des Pressedienstes von Lukaschenka und langjähriger Generaldirektor der grössten staatlichen Nachrichtenagentur, Belarusian Telegraph Agency (BelTA).
Seit 2018 ist er Direktor und Chefredakteur des Verlags Belarus Today. In dieser Position hat Dzmitry Zhuk der belarussischen Öffentlichkeit bereitwillig Falschinformationen über Repressionen durch die staatlichen Behörden präsentiert, Desinformationen sowohl der belarussischen als auch der russischen Regierung verbreitet und Hass gegenüber der demokratischen Opposition und der Zivilgesellschaft geschürt. Er ist unmittelbar verantwortlich dafür, wie ‚Belarus Today‘ über die Lage im Land informiert, und unterstützt damit die Behörden, einschliesslich Lukaschenka. Er unterstützt daher das Lukaschenka-Regime.
246.
Viachaslau
Ivanavich TULEYKA
Vyacheslav
Ivanovich TULEYKO
Richter am Regionalgericht Minsk
Geburtsdatum: 27.7.1977
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Als Richter am Regionalgericht Minsk hat Viachaslau Tuleyka das Lukaschenka-Regime in zahlreichen politisch motivierten Verfahren vertreten und ist für die langjährigen Freiheitsstrafen gegen mehrere Medienschaffende verantwortlich: lryna Leushyna (BelaPAN), Dzmitry Navazhylau (Bela PAN), Andrey Alyaksandrau (BelaPAN), lryna Zlobina (Bela PAN), Stepan Putilo (Nexta), Yan Rudik (Nexta) und Roman Pratasevich (Nexta). Ausserdem verurteilte er einen belarussischen Bürger wegen der Veröffentlichung regierungsfeindlicher Kommentare in den sozialen Medien. Diese Strafen sind Teil der systematischen Verweigerung des Rechts auf freie Meinungsäusserung durch einen Teil der belarussischen Behörden und die systematische Bestrafung der Ausübung dieses Rechts.
Daher ist Viachaslau Tuleyka verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
247.
Alena Mikalayeuna ANANICH
Elena Nikoayevna ANANICH
Richterin am Stadtgericht Minsk
Geschlecht: weiblich
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Alena Ananich ist eine von Aljaksandr Lukaschenka ernannte belarussische Richterin, die seit 2015 am Stadtgericht Minsk tätig ist. Sie erliess zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen die Gegner der belarussischen Behörden und verhängte unter anderem besonders hohe Freiheitsstrafen: Yauhen Yushkevich - 11 Jahre, Vital Brahiniets (Anwalt des Friedensnobelpreisträgers Alies Bialatski) - 8 Jahre, Viachaslau Kandyba - 7 Jahre und Siarhiei Nikitsin - 6 Jahre. Ferner verurteilte sie in Abwesenheit den im Ausland tätigen Oppositionsaktivisten und ehemaligen Offizier der Hauptabteilung des Innenministeriums für die Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Korruption (GUBOPiK), Stanislau Lupanosau, zu 18 Jahren Haft.
Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
248.
Anatoliy
Ryhoravich SOTNIKAU
Anatoliy
Grigorievich SOTNIKOV
Richter am Regionalgericht Homel
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: männlich
Anatoliy Sotnikau ist ein von Aljaksandr Lukaschenka ernannter Richter, der seit 2019 am Regionalgericht Homel tätig ist. Er hat politisch motivierte Urteile gegen belarussische Bürger verhängt, die den gross angelegten Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die Brutalität der belarussischen Strafverfolgungsbehörden angeprangert haben.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
249.
Andrey Viktaravich MLECHKA
Andrei Viktorovich MLECHKO
Richter am Bezirksgericht Frunze der Stadt Minsk
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: männlich
Andrey Mlechka ist ein von Aljaksandr Lukaschenka ernannter Richter, der seit 2021 am Bezirksgericht Frunze der Stadt Minsk tätig ist. Er verhängte hohe politisch motivierte Strafen gegen Bürger, die friedlich kritische Meinungen der Behörden auf der Strasse und im Internet zum Ausdruck brachten.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
250.
Ihar Aliaksandravich SHVEDAU
Igor Alexandrovich SHVEDOV
Richter am Regionalgericht Mahiliou
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: männlich
Ihar Shvedau ist ein von Aljaksandr Lukaschenka ernannter Richter, der seit 2020 am Regionalgericht Mahiliou tätig ist. Er verhängte politisch motivierte Strafen gegen Gegner des Lukaschenka-Regimes, darunter gegen den Journalisten Andrei Kuznechyk (6 Jahre Haft), den politischen Gefangenen Anton Shybut (5 Jahre Haft) und andere Kritiker der belarussischen Behörden.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
251.
Aufgehoben
 
 
252.
Tatsiana Viktarauna SHOTSIK
Tatiana Viktorovna SHOTIK
Richterin am Bezirksgericht Leninsky in Minsk
Geburtsdatum: 21.1.1992
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: weiblich
Persönliche Kennnummer: 4210192A027PB8
Tatsiana Shotsik ist eine von Aljaksandr Lukaschenka ernannte Richterin, die seit 2021 am Bezirksgericht Leninsky in Minsk tätig ist. Sie hat politisch motivierte Strafen gegen belarussische Bürger verhängt, die den Präsidenten und die Brutalität der belarussischen Strafverfolgungsbehörden kritisiert haben. Igor Lednik, ein politischer Gefangener, der von Shotsik zu drei Jahren Haft verurteilt wurde, ist am 20. Februar 2024 verstorben.
Daher ist Tatsiana Shotsik verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
253.
Vasil
Uladzimiravich SKOK
Vasily
Vladimirovich SKOK
Richter am Regionalgericht Grodno
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geburtsdatum: 17.11.1959
Geschlecht: männlich
Persönliche Kennnummer: 3171159K025PB0
Vasil Skok ist ein von Aljaksandr Lukaschenka ernannter Richter, der seit 2003 am Regionalgericht Grodno tätig ist. Er hat politisch motivierte Strafen gegen belarussische Bürger verhängt, die den Präsidenten, das Regime und die Brutalität der belarussischen Strafverfolgungsbehörden kritisiert haben. Er verurteilte Andrey Sachewko zu sechs Jahren Freiheitsstrafe in einer Hochsicherheitsstrafkolonie.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
254.
Stanislau
Uladzimiravich IVANIUTSENKA
Stanislav
Vladimirovich IVANYUTENKO
Richter am Bezirksgericht Rechitsa in der Region Gomel
Geburtsdatum: 29.7.1982
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: männlich
Persönliche Kennnummer: 3290782H007PB3
Stanislau Ivaniutsenka ist ein von Aljaksandr Lukaschenka ernannter Richter, die seit 2019 am Bezirksgericht Rechitsa in der Region Gomel tätig ist. Er hat politisch motivierte Strafen gegen belarussische Bürger verhängt, die den Präsidenten und die Brutalität der belarussischen Strafverfolgungsbehörden kritisiert haben. Er entschied über den Fall von Polina Sharendo, einer Sozialaktivistin aus Belarus, die im Januar 2021 inhaftiert wurde.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
255.
Aliaksey
Anatolevich KHLYSZCZANKAU
Alexey Anatolievich KHLYSHCHENKOV
Position(en): Richter am Obersten Gerichtshof der Republik Belarus; ehemaliger Richter am Regionalgericht Gomel
Geburtsdatum: 27.8.1982
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: männlich
Persönliche Kennnummer: 3270882H007PB4
Aliaksey Klyshchankau ist ein von Alexander Lukaschenko ernannter Richter, der von 2019 bis 2023 am Regionalgericht Gomel tätig war. Er hat politisch motivierte Strafen gegen belarussische Bürger verhängt, die den Präsidenten und die Brutalität der belarussischen Strafverfolgungsbehörden kritisiert haben. Er verurteilte Yuri Vlasov, einen Vertrauten der Präsidentschaftskandidatin Svetlana Tikhanovskaya, zu sechseinhalb Jahren Freiheitsstrafe in einer Höchstsicherheitsstrafkolonie.
Seit 2023 ist er Richter am Obersten Gerichtshof der Republik Belarus, wo er politisch motivierte Strafen bestätigt hat.
Aliaksey Klyshchankau ist daher verantwortlich für die ernsthafte Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
256.
Ihar Fiodaravich ZIAMTSAU
Igor Fedorovich ZEMTSOV
Richter am Regionalgericht Mogilev
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geburtsdatum: 20.3.1975
Geschlecht: männlich
Persönliche Kennnummer: 3200375M061PB1
Ihar Ziamtsau ist ein von Aljaksandr Lukaschenka ernannter Richter, der seit 2017 am Regionalgericht Mogilev tätig ist. Er hat politisch motivierte Strafen gegen belarussische Bürger verhängt, die den Präsidenten und die Brutalität der belarussischen Strafverfolgungsbehörden kritisiert haben.
Er ist daher verantwortlich für die ernsthafte Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit und die Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition in Belarus.
257.
Aliaksei Iurievich KRIAKVIN
Alexey Yurevich KRIAKVIN
Propagandist beim Fernsehsender All-National Television (ONT)
Geburtsdatum: 9.11.1984
Geburtsort: Minsk, Belarus
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: männlich
Aliaksei Kriakvin ist ein Propagandist beim staatseigenen Fernsehsender ONT und produziert Propagandamaterial zur Unterstützung des Lukaschenka-Regimes. Er war insbesondere unmittelbar an den ‚Sonderermittlungen‘ von ONT im Zusammenhang mit der Strafsache Viktor Babariko beteiligt, bei denen Daten aus der Vorphase der Ermittlungen offengelegt wurden. Er erscheint im Fernsehen, kritisiert dabei regelmässig das Vorgehen der Gegner des Lukaschenko-Regimes und spricht über die Beteiligung des Westens an den Unruhen in der Bevölkerung in Belarus. Er unterstützt daher das Lukaschenka-Regime.
258.
Viktar Arkadzievich SHAUTSOU
Viktor Arkadievich CHEVTSOV/ SHEVTSOV
Position(en): Geschäftsmann, Investor
Geburtsdatum: 5.12.1963
Geburtsort: Razumava village, Vitebsk region, Belarus
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: männlich
Reisepass-Nr.: MP4572331, ausgestellt am 12.2.2021
Persönliche Kennnummer: 3051263A036PB7
Viktar Shautsou ist ein Geschäftsmann mit Geschäftsinteressen in Belarus.
In seiner Rolle als Honorarkonsul der Philippinen in Belarus und durch seine Beteiligung an der Vertretung der belarussischen Regierung unterstützt er das Lukaschenko-Regime.
Darüber hinaus profitiert er vom Regime, und zwar durch sein Mitwirken an der Reshenie-Bank, die wiederum am Museumskomplex Dudutki beteiligt ist, das aus dem belarussischen Staatshaushalt finanziert wird.
Daher unterstützt Viktar Shautsou das Lukaschenko-Regime und profitiert davon.
259.
Volha Anatoleuna DUBOVIK
Olga Anatolievna DUBOVIK
Richterin am
Bezirksgericht
Maladzechna in der Region Minsk
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geburtsdatum: 26.8.1978
Geschlecht: weiblich
Persönliche Kennnummer: 4260878B038PB7
Volha Dubovik ist eine belarussische Richterin, die am Bezirksgericht Maladzechna in der Region Minsk tätig ist. Sie wurde 2020 von Aljaksandr Lukaschenka ernannt. Sie verhängte politisch motivierte Urteile, unter anderem gegen belarussische Bürger, die gegen die manipulierten Präsidentschaftswahlen von 2020 protestiert hatten. Ausserdem verurteilte sie einen Bürger, der sich in Selbstverteidigung gegen die Brutalität der Strafverfolgungsbehörden gewehrt hatte.
Daher ist sie verantwortlich für die ernsthafte Untergrabung der Rechtstaatlichkeit und für die Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.
260.
Anton Genadzevich DUDAL
Anton
Gennadievich DUDAL
Position(en): ehemaliger Richter am Gericht der Region Bobruisk und der Stadt Bobruisk, Vorsitzender des Bezirksgerichts Kirovsky
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geburtsdatum: 11.8.1986
Geschlecht: männlich
Persönliche Kennnummer: 3110886M079PB3
Anton Dudal war als Richter am Gericht des Bezirks Bobruisk und der Stadt Bobruisk tätig. Er wurde 2019 von Alexander Lukaschenko ernannt. Er verhängte politisch motivierte Urteile, unter anderem gegen belarussische Bürger, die sich gegen den Präsidenten geäussert hatten. Ausserdem verurteilte er einen Bürger, der sich in Selbstverteidigung gegen die Brutalität der Strafverfolgungsbehörden gewehrt hatte. Er verlegte Andrey Sachevko in das Gefängnis von Mahiljou.
Daher ist er für die Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition verantwortlich.
Als Vorsitzender des Bezirksgerichts Kirovsky ist er nach wie vor im Lukaschenko-Regime aktiv.
261.
Mikalai Vasilievich SIARHEEVICH
Nikolai Vasilievich SERGEEVICH
Position(en): ehemaliger Richter am Bezirksgericht Zhlobin (Schlobin) der Region Gomel, Vorsitzender des Bezirksgerichts Chechersky
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geburtsdatum: 22.8.1983
Geschlecht: männlich
Persönliche Kennnummer: 3220883H026PB7
Mikalai Siarheevich war ein belarussischer Richter, der am Bezirksgericht Schlobin der Region Gomel tätig war. Er wurde von Alexander Lukaschenko ernannt. Er verhängte politisch motivierte Urteile gegen belarussische Bürger, die sich gegen die betrügerische Präsidentschaftswahl 2020 geäussert hatten, einschliesslich Teilnehmern an den Protesten in Schlobin.
Mikalai Siarheevich ist daher für die Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition verantwortlich.
Als Vorsitzender des Bezirksgerichts Chechersky ist er nach wie vor im Lukaschenko-Regime aktiv.
262.
Vitali Viktaravich SINILA
Vitaliy Viktorovich SINILO
Richter und Präsident des Bezirksgerichts Mostovsky in der Region Grodno
Geburtsdatum: 15.5.1976
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: männlich
Persönliche Kennnummer: 3161180C038PB1
Vitali Sinila ist ein belarussischer Richter und Präsident des Bezirksgerichts Mostovsky in der Region Grodno. Er wurde von Aljaksandr Lukaschenka ernannt. Er verhängte Urteile gegen eine Reihe von belarussischen Bürgern, die den Präsidenten und die Behörden des Regimes kritisierten, z. B. gegen Viktor Tsarikevich und Sergei Burak, die in den sozialen Medien und offline verschiedene Widerspruch äusserten.
Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich.
263.
Iryna Vasieuna PRADUN
Irina Vasilevna PRADUN
Richterin und Präsidentin des Bezirksgericht Rogachev in der Region Gomel
Geburtsdatum: 21.5.1974
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: weiblich
Persönliche Kennnummer: 4210574H035PB4
Iryna Pradun ist eine belarussische Richterin und Präsidentin des Bezirksgericht Rogachev in der Region Gomel. Sie wurde von Aljaksandr Lukaschenka ernannt. Sie verhängte Urteile gegen zahlreiche belarussische Bürger, die den Präsidenten kritisiert haben. Sie verhängte auch Urteile gegen eine Reihe von Personen, denen die Teilnahme an Protesten und Widerstand gegen die Brutalität der belarussischen Strafverfolgungsbehörden vorgeworfen wurde, z. B. im Fall von Evgeny Kokhanovsky, der laut Menschenrechtsverteidigern gezwungen wurde, sich der Teilnahme an Protesten schuldig zu bekennen.
Daher ist sie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.
264.
Vadzim Ivanavich MAZOL
Vadim Ivanovich MOZOL
Richter am Bezirksgericht
Pruzhany in der Region Brest
Geburtsdatum: 13.4.1974
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: männlich
Persönliche Kennnummer: 3130474C031PB6
Vadzim Mazol ist ein belarussischer Richter am Bezirksgericht Pruzhany in der Region Brest. Er wurde von Aljaksandr Lukaschenka ernannt. Er verhängte Urteile gegen zahlreiche belarussische Bürger, die u. a. in den sozialen Medien den Präsidenten und die Strafverfolgungsbehörden des Regimes kritisiert hatten.
Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.
265.
Nina Uladzimirauna SHASTAK
Nina Vladimirovna SHESTAK
Richterin am Regionalgericht Brest
Geburtsdatum: 1.5.1958
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: weiblich
Persönliche Kennnummer: 4010558C080PB9
Nina Shastak ist eine belarussische Richterin am Regionalgericht Brest. Sie wurde von Aljaksandr Lukaschenka ernannt. Sie verhängte Urteile gegen eine Reihe belarussischer Bürger, die die Behörden des belarussischen Regimes kritisiert haben. Sie prüfte auch Rechtsmittel, die friedliche Demonstranten gegen die gegen sie ergangenen Urteile eingelegt hatten, und bestätigte diese Urteile.
Daher ist sie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.
266.
Vera Viacheslavauna FILONIK
Vera Vyacheslavovna FILONIK
Richterin am Regionalgericht Brest
Geburtsdatum: 8.3.1990
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: weiblich
Persönliche Kennnummer: 4080390K014PB5
Vera Filonik ist eine belarussische Richterin am Regionalgericht Brest. Sie wurde von Aljaksandr Lukaschenka ernannt. Sie verhängte Urteile gegen zahlreiche belarussische Bürger, die beschuldigt wurden, an den Protesten gegen das belarussische Regime im August 2020 teilgenommen zu haben.
Daher ist sie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.
267.
Iryna Leanidauna MAIKO
Irina Leonidovna MAIKO
Richterin am Regionalgericht Minsk
Geburtsdatum: 25.11.1974
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: weiblich
Persönliche Kennnummer: 4251174A007PB7
Iryna Maiko ist eine belarussische Richterin am Regionalgericht Minsk. Sie wurde von Aljaksandr Lukaschenka ernannt. Sie verhängte Urteile gegen Bürger, die den Präsidenten und die Behörden des Regimes kritisiert hatten, z. B. gegen Roman Yankouski und Mikhail Nemtsov, die in den sozialen Medien und offline Widerspruch äusserten.
Daher ist sie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.
268.
Vasili Vasilievich BIAGUN
Vasily Vasilyevich BEGUN
Richter am Regionalgericht Gomel
Geburtsdatum: 9.12.1960
Geburtsort: Kondopoga, Republik Karelien, Russland
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: männlich
Vasily Biagun ist ein belarussischer Richter, der seit 2003 am Regionalgericht Gomel tätig ist. Er wurde von Aljaksandr Lukaschenka ernannt. Biagun erliess zahlreiche Urteile gegen Gegner der belarussischen Behörden, darunter Urteile gegen Personen wegen ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien. Zudem verhängte er politisch motivierte Haftstrafen gegen Nikita Slepenka (3 Jahre) und Pavel Bobchenko (2 Jahre).
Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.
269.
Yauheni Anatolevich BREGAN
Evgeni Anatolevich BREGAN
Richter am Regionalgericht Brest
Geburtsdatum: 26.3.1982
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: männlich
Persönliche Kennnummer: 3260382K020PB0
Yauheni Bregan ist ein belarussischer Richter am Regionalgericht Brest. Er wurde von Aljaksandr Lukaschenka ernannt. Zuvor war er Richter am Bezirksgericht Moskovsky in Brest und Richter der Stadt Baranovichi in der Region Brest. Er verhängte Urteile gegen zahlreiche belarussische Bürger, die unter anderem beschuldigt wurden, an den Protesten gegen das belarussische Regime im August 2020 teilgenommen zu haben.
Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.
270.
Aliaksandr
Mikalaevich MOKHORAU
Alexander
Nikolaevich MOKHOREV
Richter am Bezirksgericht
Sovetsky der Stadt Gomel
Geburtsdatum: 16.4.1986
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: männlich
Persönliche Kennnummer: 3160486H031PB9
Aliaksandr Mokhorau ist ein belarussischer Richter, der seit 2021 am Bezirksgericht Sovetsky der Stadt Gomel tätig ist. Er wurde von Aljaksandr Lukaschenka ernannt. Er verhängte Urteile gegen belarussische Bürger, die den Präsidenten, das Regime und die Brutalität der belarussischen Strafverfolgungsstrukturen kritisiert hatten.
Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.
271.
Alesya
Uladzimiravna OSIPAVA
Olesya
Vladimirovna OSIPOVA
Richterin am Zentralen Bezirksgericht der Stadt Gomel
Geburtsdatum: 4.9.1979
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: weiblich
Persönliche Kennnummer: 4040979H059PB4
Alesya Osipava ist eine belarussische Richterin, die seit 2019 am Zentralen Bezirksgericht der Stadt Gomel tätig ist. Sie wurde von Aljaksandr Lukaschenka ernannt. Sie verhängte Urteile gegen belarussische Bürger, die den Präsidenten, das Regime und die Brutalität der belarussischen Strafverfolgungsstrukturen kritisiert hatten.
Daher ist sie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.
272.
Viktar Viktaravich NOVIK
Viktor Viktorovich NOVIK
Richter, Präsident des Gerichts, Bezirk Zhabinka
Geburtsdatum: 27.5.1963
Geburtsort: Beloye, Bezirk Mamlyutsky, Region Nord-Kasachstan, Kasachstan
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: männlich
Persönliche Kennnummer: 3270563K025PB7
Viktar Novik ist ein belarussischer Richter, der seit 2017 am Bezirksgericht Zhabinka tätig ist. Er wurde von Aljaksandr Lukaschenka ernannt. Novik hat zahlreiche Urteile gegen Gegner der belarussischen Behörden erlassen. Er verhängte politisch motivierte Haftstrafen gegen Vitali Ivanyukovich (2 Jahre), Natalia Letsko (1 Jahr), Andrei Vlasov und Yulia Suvalko (3 Jahre) und Valentin Shumik (2 Jahre).
Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.
273.
Vadzim
Rastsislavavich MURASHKA
Vadim
Rostislavovich MURASHKO
Leiter der Haftanstalt Strafkolonie Nr. 13
Geburtsdatum: 20.6.1979
Geburtsort: Bortniki, Bezirk Hlybokaye, Region Vitebsk, Belarus
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: männlich
Persönliche Kennnummer: 3200679E065PB6
Vadzim Murashka ist belarussischer Staatsangehöriger und Leiter der Haftanstalt Strafkolonie Nr. 13, eines Höchstsicherheitsgefängnisses, in dem eine Reihe politischer Gefangener, darunter Nikolai Statkevich, Vitaly Melnik und Sergei Vereshkhagin, inhaftiert sind. Die Gefangenen der Kolonie Nr. 13 sind unmenschlichen Bedingungen ausgesetzt und Opfer von Misshandlungen.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft.
274.
Siarhei
Uladzimiravich BIAREISHYK
Sergey
Vladimirovich BEREISHIK
Stellvertretender Leiter der Untersuchungshaftanstalt Nr. 1 ‚Voldarka‘
Geburtsdatum: 31.10.1976
Geburtsort: Minsk, Belarus
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: männlich
Persönliche Kennnummer: 3311076A076PB6
Siarhei Biareishyk ist stellvertretender Leiter der Untersuchungshaftanstalt Nr. 1 ‚Voldarka‘. In dieser Position ist er verantwortlich für die unmenschliche Behandlung der Inhaftierten, darunter Schläge, Überfüllung sowie das Fehlen einer angemessenen medizinischen Behandlung und sanitärer Ausstattung. Bei den meisten Häftlingen handelt es sich um politische Gefangene, wie z. B. den Menschenrechtsaktivisten, Gründer der belarussischen Menschenrechtsvereinigung Viasna und Friedensnobelpreisträger 2022, Ales Bialiatski, der bis Oktober 2024 in ‚Voldarka‘ inhaftiert war.
Siarhei Biareishyk ist daher verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft.
275.
Mikalai Mikalaevich MUSHKAROU
Nikolai
Nikolaevich MUSHKAROV
Stellvertretender Leiter des Arbeitsdienstes in der Untersuchungshaftanstalt Nr. 1 ‚Voldarka‘
Geburtsdatum: 19.12.1980
Geburtsort: Minsk, Belarus
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: männlich
Persönliche Kennnummer: 3191280A031PB0
Mikalai Mushkarou ist stellvertretender Leiter des Arbeitsdienstes in der Untersuchungshaftanstalt Nr. 1 ‚Voldarka‘. In dieser Position ist er verantwortlich für die unmenschliche Behandlung der grösstenteils politischen Gefangenen, darunter Schläge, Überfüllung sowie das Fehlen einer angemessenen medizinischen Behandlung und sanitärer Ausstattung. Bei den meisten Häftlingen handelt es sich um politische Gefangene, wie z. B. den Menschenrechtsaktivisten, Gründer der belarussischen Menschenrechtsvereinigung Viasna und Friedensnobelpreisträger 2022, Ales Bialiatski, der bis Oktober 2024 in ‚Voldarka‘ inhaftiert war.
Mikalai Mushkarou ist daher verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft.
276.
Siarhei Mikalaevich PETRAKOVICH
Sergey Nikolaevich PETRAKOVICH
Leiter der Haftanstalt Strafkolonie Nr. 9
Geburtsdatum: 26.10.1976
Geburtsort: Stan, Bezirk Gorki, Region Mogilev, Belarus
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: männlich
Persönliche Kennnummer: 3261076M062PB5
Siarhei Petrakovich ist Leiter der Strafkolonie Nr. 9. In dieser Position ist er verantwortlich für die unmenschliche Behandlung von Gefangenen, einschliesslich Isolation und Schlägen. Die meisten Häftlinge sind politische Gefangene wie Mikola Dedok und der Friedensnobelpreisträger 2022, Ales Bialiatski.
Siarhei Petrakovich ist daher verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft.
277.
Viktar Piatrovich LUTTSAU
Viktor Petrovich LUTSEV
Leiter der medizinischen Abteilung im Gefängnis Nr. 1 in Grodno
Geburtsdatum: 24.12.1985
Geburtsort: Grodno, Belarus
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: männlich
Persönliche Kennnummer: 3241285K026PB1
Viktar Luttsau ist Leiter der medizinischen Abteilung im Gefängnis Nr. 1 in Grodno. In dieser Position ist er für die unmenschliche Behandlung von Häftlingen und das Fehlen einer angemessenen und rechtzeitigen medizinischen Versorgung verantwortlich. Das Fehlen einer angemessenen medizinischen Behandlung führte zum Tod des politischen Gefangenen Ales Pushkin, der nicht rechtzeitig medizinische Hilfe erhielt.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft.
278.
Ihar Tsimafeevich SUBOTSIN
Igor Timofeyevich SUBBOTIN
Unternehmer
Geburtsdatum: 15.10.1951
Geburtsort:
belarussisch
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: männlich
Persönliche Kennnummer: 3151051A006PB8
Ihar Subotsin ist ein langjähriger enger Geschäftspartner von Alexander Shakutin. Ihar Subotsin arbeitet seit Anfang 1990er Jahre mit Alexander Shakutin zusammen und war auch sein Assistent, als Alexander Shakutin Mitglied des Rates der Republik der Nationalversammlung der Republik Belarus war; er war zudem sein Stellvertreter im belarussischen Tennisverband.
Sowohl Alexander Shakutin als auch Ihar Subotsin sind Anteilseigner der folgenden Gesellschaften: SIA Anulatrans (Lettland), SV Maschinen GmbH (Deutschland), PMI Engineering LLC (Belarus), SALEO LLC (Belarus), UAB EM System (Litauen).
Sie sind Mitbegründer und Miteigentümer von Prommedinvest, das mittlerweile SALEO LLC (Belarus) heisst. Dieses Unternehmen steht teilweise im Eigentum von EM System, PMI Engineering und SV Maschinen GmbH, an denen wiederum sowohl Shakutin als auch Subotsin beteiligt sind.
Ihar Subotsin ist daher mit Alexander Shakutin verbunden.
279.
Aliaksei Ivanovich SHVAKAU
Alexey Ivanovich SHVAKOV
Vorsitzender der Anwaltskammer der Republik Belarus (seit 14. Februar 2022); ehemaliger Vorsitzender der Anwaltskammer Minsk (26. April 2012 - 20. Februar 2022)
Geburtsdatum: 5.10.1964
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: männlich
Reisepass-Nr.: 3051064A050PB
In seiner Funktion als Vorsitzender der Anwaltskammer der Republik Belarus leitet und gestaltet Aliaksei Shvakau die Politik der Anwaltskammer der Republik Belarus, die in systematischer Repression gegen Rechtsanwälte besteht, die Mandanten in politisch motivierten Fällen oder Mandanten, die Missbräuche des Lukaschenka-Regimes anprangern, vertreten. In seiner früheren Funktion als Vorsitzender der Anwaltskammer Minsk nahm er ebenfalls Rechtsanwälte ins Visier, die Mandanten in politisch motivierten Fällen vertraten.
Er ist daher für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition sowie für Aktivitäten verantwortlich, die die Rechtsstaatlichkeit in Belarus untergraben.
280.
Aleh Genadzevich ARLOU
Oleg Gennadievich ORLOV
Geburtsdatum: 18.7.1969
Geburtsort: Aserbaidschan
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: männlich
Reisepass-Nr.: MP3428828
Aleh Arlou ist ein in Belarus tätiger Geschäftsmann. Er ist seit dem 7. August 2023 Eigentümer von Ruzekspeditsiya LLC.
Seit 2019 hat Aleh Arlous Unternehmen seinen Geschäftssitz in der Sonderwirtschaftszone (SWZ) Bremino-Orsha, die durch ein Präsidialdekret von Aliaksandr Lukaschenka geschaffen wurde und von Bremino Group LLC verwaltet wird. Unternehmen mit Sitz in der Sonderwirtschaftszone Bremino-Orsha profitieren von steuerlichen und anderen finanziellen Vorteilen. Die SWZ Bremino-Orsha beheimatet und gewährt daher diese Vorteile nur sechs Unternehmen, darunter Bremino Group LLC. Die Entscheidung darüber, wer durch Ansiedelung in der SWZ Bremino-Orsha von ihr profitieren darf, liegt allein bei der Bremino Group LLC als Verwaltungsgesellschaft der SWZ.
Journalistischen Nachforschungen zufolge ist Ruzekspeditsiya an einem System zur Umgehung von Sanktionen bezüglich der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates beteiligt.
Somit steht Arlou mit Organisationen in Verbindung, die in der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführt sind; dabei handelt es sich um Ruzekspeditsiya LLC und Bremino Group. Durch seine Eigentümerschaft an dem Unternehmen profitiert er auch von den Vorteilen, die Ruzekspeditsiya LLC durch das Regime eingeräumt werden. Er beteiligt sich ferner an einem System, mit der die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates unterlaufen werden soll.
281.
Andrei Aliakseevich RYBAKOU
Andrei Alekseevich RYBAKOV
Generaldirektor von OAO Belaruskali
Ehemaliger Vorsitzender des belarussischen Staatskonzerns für Öl und Chemie (Belneftekhim)
Geburtsdatum: 11.7.1976
Geburtsort:
Mohiliow
(Mogilev), Belarus
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: männlich
Andrei Rybakou ist Generaldirektor von OAO Belaruskali. Er wurde am 4. November 2024 von Aliaksandr Lukaschenka zum Nachfolger von Ivan Golovaty ernannt. Lukaschenka bezeichnete Belaruskali als ein ‚zentrales staatsbildendes Unternehmen‘.
Zuvor war Rybakou Vorsitzender des belarussischen Staatskonzerns für Öl und Chemie (Belneftekhim), der seit dem 3. August 2023 EU-Sanktionen unterliegt. In dieser Eigenschaft war er verantwortlich für die Produktion der belarussischen Ölraffinerien, einer wichtigen Tätigkeit für das Lukaschenka-Regime. Dmitri Krutoi, der Leiter der belarussischen Präsidialverwaltung, erklärte, dass Rybakou speziell aufgrund seiner ‚spezifischen Erfahrung‘ bei der Führung der ‚am stärksten sanktionierten‘ Organisation - Belneftekhim - ernannt worden sei. Somit profitiert Andrei Rybakou vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es durch die Führung staatseigener Unternehmen, die für das Regime von grosser Bedeutung sind. Er steht ferner in Verbindung mit der mit Sanktionen belegten Organisation OAO Belaruskali, als dessen Generaldirektor.
282.
Aleh Fyedaravych BARABANAU
Oleg Fedorovich BARABANOV
Geburtsdatum: 29.8.1956
Geburtsort: Region Grodno, Belarus
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: männlich
Reisepass-Nr. KH2539329
Nationale Ausweis-Nr.: 3290856K010PB6
Aleh Barabanau ist Geschäftsführer und Miteigentümer von Vlate Logistik LLC, einem Transport- und Lagerunternehmen, das den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten hat. Durch diesen Status, der von staatlichen Behörden gewährt wird, geniesst das Unternehmen erhebliche Steuervorteile. Durch die dem Unternehmen gewährten Vorrechte profitiert Barabanau vom Lukaschenka-Regime.
283.
Aleh
Ramualdavych HERASIM
Oleg
Romualdovich GERASIM
Geburtsdatum: 3.3.1962
Geburtsort: Belarus
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: männlich
Reisepass-Nr. MP3293367
Nationale Ausweis-Nr.: 3030362A074PB6
Aleh Herasim ist Miteigentümer von Vlate Logistik LLC, einem Transport- und Lagerunternehmen, das den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten hat. Durch diesen Status, der von staatlichen Behörden gewährt wird, geniesst das Unternehmen erhebliche Steuervorteile. Durch die dem Unternehmen gewährten Vorrechte profitiert Herasim vom Lukaschenka-Regime.
284.
Aleh
Uladzimiravych PIATROU
Oleg
Vladimirovich PETROV
Geburtsdatum: 26.3.1962
Geburtsort: Russland
Staatsangehörigkeit: Russisch
Geschlecht: männlich
Reisepass-Nr.: OI110473
Aleh Piatrou ist Miteigentümer von Vlate Logistik LLC, einem Transport- und Lagerunternehmen, das den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten hat. Durch diesen Status, der von staatlichen Behörden gewährt wird, geniesst das Unternehmen erhebliche Steuervorteile. Durch die dem Unternehmen gewährten Vorrechte profitiert Piatrou vom Lukaschenka-Regime.
285.
Andrei Ryhoravich SVIRYDAU
Andrei
Grigoryevich SVIRIDOV
Finanzdirektor von Dimicandum Invest Holding LTD
Geburtsdatum: 24.11.1983
Geburtsort: Belarus
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: männlich
Reisepass-Nr.: KH 1801845
Andrei Svirydau ist Finanzdirektor der Dimicandum Invest Holding LTD, einer Gesellschaft mit Sitz in der EU. 2022 und 2023 erbrachte die Dimicandum Invest Holding LTD Transport- und Speditionsdienstleistungen für die Offene Aktiengesellschaft Belaruskali - die seit 2022 von der Union benannt ist - zu einem Preis, der fast doppelt so hoch war wie der Marktpreis. Als Finanzdirektor von Dimicandum unterzeichnete Svirydau Dokumente zur Bestätigung dieser Vereinbarung und erleichterte damit die Untergrabung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates.
Somit hat Andrei Svirydau der Offenen Aktiengesellschaft Belaruskali unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt oder zugute kommen lassen und dadurch das Verbot der Umgehung gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates auf erhebliche Weise unterlaufen. Ferner profitiert Andrei Svirydau vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es, indem er die Ausfuhr der Kalidüngemitteln von Belaruskali erleichtert.
286.
Dzmitry
Mihaylavych ZAMULEVICH
Dmitriy
Mikhailovich ZAMULEVICH
Teileigentümer von Vlate Logistik LLC
Geburtsdatum: 7.5.1974
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: männlich
Belarussische Reisepass-Nr.: BM2229283
Belarussische Personalausweis-Nr.: 3070574E057PB8
Dzmitry Zamulevich ist Teileigentümer von Vlate Logistik LLC, einem Transport- und Lagerunternehmen, das den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten hat. Durch diesen Status, der von staatlichen Behörden gewährt wird, geniesst das Unternehmen erhebliche Steuervorteile. Durch die Eigentümerschaft an Vlate Logistik LLC steht Zamulevich mit einer Organisation Verbindung, die vom Lukaschenka-Regime profitiert.
287.
Uladzimir Mihaylavych ARKADZYEU
Vladimir
Mikhailovich ARKADIEV
Teileigentümer von Vlate Logistik LLC
Geburtsdatum: 23.4.1965
Geburtsort: Russland
Staatsangehörigkeit: russisch und belarussisch
Geschlecht: männlich
Belarussische Reisepass-Nr.: KH2757270
Belarussische Personalausweis-Nr.: 3230465K000PB5
Russische Reisepass-Nr.: KH1935655
Uladzimir Arkadzyeu ist Teileigentümer von Vlate Logistik LLC, einem Transport- und Lagerunternehmen, das den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten hat. Durch diesen Status, der von staatlichen Behörden gewährt wird, geniesst das Unternehmen erhebliche Steuervorteile. Durch die Eigentümerschaft an Vlate Logistik LLC steht Zamulevich mit einer Organisation Verbindung, die vom Lukaschenka-Regime profitiert.
288.
Aliaksei Uladzimiravich BASHAN
Alexey
Vladimirovich BASHAN
Stellvertretender Vorsitzender der Zentralen Wahlkommission
Geburtsdatum: 28.2.1975
Reisepass-Nr.: 3280275A062PB3
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: männlich
Aliaksei Bashan ist der stellvertretende Vorsitzende der Zentralen Wahlkommission von Belarus. Als stellvertretender Vorsitzender ist Aliaksei Bashan für die Veranstaltung der Präsidentschaftswahl im Jahr 2025 verantwortlich, die weder frei noch fair war. Die Wahl hat gegen grundlegende Gesetze und internationale Standards für Fairness und Transparenz verstossen und ihre Ergebnisse wurden gefälscht.
Aliaksei Bashan ist somit für die ernsthafte Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Belarus verantwortlich.
289.
Alena Anatolieuna BALDOUSKAYA
Elena Anatolyevna BALDOVSKAYA
Sekretärin der Zentralen Wahlkommission
Geburtsdatum: 14.4.1980
Persönliche Kennnummer: 4140480B020PB4
Alena Baldouskaya ist die Sekretärin der Zentralen Wahlkommission von Belarus. Als Sekretärin ist Alena Baldouskaya für die Veranstaltung der Präsidentschaftswahl im Jahr 2025 verantwortlich, die weder frei noch fair waren. Die Wahl hat gegen grundlegende Gesetze und internationale Standards für Fairness und Transparenz verstossen und ihre Ergebnisse wurden gefälscht.
Alena Baldouskaya ist somit für die ernsthafte Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Belarus verantwortlich.
290.
Dzianis
Uladzimiravich DUK
Denis
Vladimirovich DUK
Mitglied der Zentralen Wahlkommission
Geburtsdatum: 29.5.1977
Persönliche Kennnummer: 3290577E034PB4
Dzianis Duk ist Mitglied der Zentralen Wahlkommission von Belarus. Als Mitglied der Zentralen Wahlkommission ist Dzianis Duk für die Veranstaltung der Präsidentschaftswahl im Jahr 2025 verantwortlich, die weder frei noch fair war. Die Wahl hat gegen grundlegende Gesetze und internationale Standards für Fairness und Transparenz verstossen und ihre Ergebnisse wurden gefälscht.
Dzianis Duk ist somit für die ernsthafte Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Belarus verantwortlich.
291.
Alena
Kanstantinauna KUNTSEVICH
Elena
Konstantinovna KUNTSEVICH
Mitglied der Zentralen Wahlkommission
Geburtsdatum: 30.4.1971
Persönliche Kennnummer: 4300471C014PB0
Alena Kuntsevich ist Mitglied der Zentralen Wahlkommission von Belarus. Als Mitglied der Zentralen Wahlkommission ist Alena Kuntsevich für die Veranstaltung der Präsidentschaftswahl im Jahr 2025 verantwortlich, die weder frei noch fair war. Die Wahl hat gegen grundlegende Gesetze und internationale Standards für Fairness und Transparenz verstossen und ihre Ergebnisse wurden gefälscht.
Alena Kuntsevich ist somit für die ernsthafte Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Belarus verantwortlich.
292.
Aliaksandr
Genadzevich TKACHOU
Alexander
Gennadievich TKACHEV
Mitglied der Zentralen Wahlkommission
Geburtsdatum: 17.9.1977
Persönliche Kennnummer: 3170977H042PB1
Aliaksandr Tkachou ist Mitglied der Zentralen Wahlkommission von Belarus. Als Mitglied der Zentralen Wahlkommission ist Aliaksandr Tkachou für die Veranstaltung der Präsidentschaftswahl im Jahr 2025 verantwortlich, die weder frei noch fair war. Die Wahl hat gegen grundlegende Gesetze und internationale Standards für Fairness und Transparenz verstossen und ihre Ergebnisse wurden gefälscht.
Aliaksandr Tkachou ist somit für die ernsthafte Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Belarus verantwortlich.
293.
Katsiaryna
Aliaksandrauna FEDASENKA
Ekaterina
Alexandrovna FEDOSENKO
Mitglied der Zentralen Wahlkommission
Geburtsdatum: 20.12.1976
Persönliche Kennnummer: 4201276K012PB1
Katsiaryna Fedasenka ist Mitglied der Zentralen Wahlkommission von Belarus. Als Mitglied ist Katsiaryna Fedasenka für die Veranstaltung der Präsidentschaftswahl im Jahr 2025 verantwortlich, die weder frei noch fair war. Die Wahl hat gegen grundlegende Gesetze und internationale Standards für Fairness und Transparenz verstossen und ihre Ergebnisse wurden gefälscht.
Katsiaryna Fedasenka ist somit für die ernsthafte Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Belarus verantwortlich.
294.
Aliaksandr
Uladzimiravich YUZHIK
Alexander
Vladimirovich YUZHIK
Mitglied der Zentralen Wahlkommission
Geburtsdatum: 25.4.1975
Persönliche Kennnummer: 3250475K039PB6
Aliaksandr Yuzhik ist Mitglied der Zentralen Wahlkommission von Belarus. Als Mitglied der Zentralen Wahlkommission ist Aliaksandr Yuzhik für die Veranstaltung der Präsidentschaftswahl im Jahr 2025 verantwortlich, die weder frei noch fair war. Die Wahl hat gegen grundlegende Gesetze und internationale Standards für Fairness und Transparenz verstossen und ihre Ergebnisse wurden gefälscht.
Aliaksandr Yuzhik ist somit für die ernsthafte Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Belarus verantwortlich.
295.
Aleh Aliaksandravich RAMANAU
Oleg Aleksandrovich ROMANOV
Vorsitzender der Partei ‚Belaya Rus‘
Vorsitzender der republikanischen öffentlichen Vereinigung ‚Belaya Rus‘
Geburtsdatum: 9.8.1975
Geburtsort: Grodno (Hrodna), Belarus
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: männlich
Aleh Ramanau ist ein langjähriger Unterstützer von Alexander Lukaschenko. Im Jahr 2022 wurde Aleh Ramanau zum Vorsitzenden der regimefreundlichen öffentlichen Vereinigung ‚Belaya Rus‘ gewählt, die unter seiner Führung zur grössten politischen Partei in Belarus wurde und über die Mehrheit der Sitze im Parlament verfügt.
Im Jahr 2021 ernannte Alexander Lukaschenko Aleh Ramanau zum Rektor der staatlichen Universität von Polotsk; dieses Amt hatte er bis 2022 inne. Aleh Ramanau war ferner vom 6. Dezember 2019 bis zum 22. März 2024 Mitglied des Rates der Republik Belarus, Wahlkreis 7.
Als Vorsitzender von ‚Belaya Rus‘ unterstützt Aleh Ramanau das Lukaschenko-Regime.
296.
Nastassia Paulauna PAPKO
Anastasia Pavlovna POPKO
Richterin am Stadtgericht Minsk
Geburtsdatum: 13.12.1984
Persönliche Kennnummer: 4131284A078PB8
Nastassia Papko ist Richterin am Stadtgericht Minsk. Spätestens seit August 2020 erlässt sie politisch motivierte Urteile gegen Vertreter der Zivilgesellschaft, mit in mindestens fünf Fällen verhängten Strafen von über zehn Jahren.
Somit ist Nastassia Papko für schwere Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus verantwortlich.
297.
Yury Viktaravich NAZARAU
Yury Viktorovich NAZAROV
Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung
Geburtsdatum: 7.2.1962
Geburtsort: Belarus
Reisepass-Nr.: MP4071150 (ausgestellt am 4.10.2017)
Persönliche Kennnummer: 3070262M082PB4
Yury Nazarau ist Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung. Bei der Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung handelt es sich um eine belarussische Regierungsagentur, die unmittelbar Alexander Lukaschenko unterstellt ist. Die Direktion war zunächst eine kleine Abteilung zur Bestands-, Logistik- und Sozialdienstverwaltung für Regierungsagenturen, hat sich seitdem jedoch zum grössten Akteur im Bereich der Nichtwohnimmobilien und der Lotterien in Belarus entwickelt. Somit erwirtschaftet sie Einnahmen für das Regime. Als Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung unterstützt Yury Nazarau das Lukaschenko-Regime.
Er steht ferner in Verbindung mit Synesis LLC und den Tochterunternehmen der Direktion: GHU - Hauptwirtschaftsabteilung der Präsidialverwaltung, Republikanisches Einheitsunternehmen ‚Tsentrkurort‘ (jetzt zusammengeschlossen mit BelExpo), Republikanisches Einheitstochterunternehmen ‚Hotel Minsk‘, Offene Aktiengesellschaft ‚Hotel Planeta‘, Republikanisches Einheitsunternehmen Belorusskiye Loterei.
298.
Mikalai
Uladzimiravich SHKRED
Nikolai
Vladimirovich SHKRED
Erster stellvertretender Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung
Ehemaliger stellvertretender Leiter des Sicherheitsdienstes des Präsidenten von Belarus.
Geburtsdatum: 26.4.1981
Geburtsort: Belarus
Reisepass-Nr.: MP4388698 (ausgestellt am 17.7.2019)
Persönliche Kennnummer: 3260481A001PB5
Mikalai Shkred ist der erste stellvertretende Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung und ehemaliger stellvertretender Leiter des Sicherheitsdienstes von Alexander Lukaschenko. Bei der Direktion handelt es sich um eine belarussische Regierungsagentur, die unmittelbar Alexander Lukaschenko unterstellt ist. Die Direktion war zunächst eine kleine Abteilung zur Bestands-, Logistik- und Sozialdienstverwaltung für Regierungsagenturen, hat sich seitdem jedoch zum grössten Akteur im Bereich der Nichtwohnimmobilien und der Lotterien in Belarus entwickelt. Somit erwirtschaftet sie Einnahmen für das Regime.
Als erster stellvertretender Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung unterstützt Mikalai Shkred das Lukaschenko-Regime. Er steht ferner in Verbindung mit Synesis LLC und den Tochterunternehmen der Direktion: GHU - Hauptwirtschaftsabteilung der Präsidialverwaltung, Republikanisches Einheitsunternehmen ‚Tsentrkurort‘ (jetzt zusammengeschlossen mit BelExpo), Republikanisches Einheitstochterunternehmen ‚Hotel Minsk‘, Offene Aktiengesellschaft ‚Hotel Planeta‘, Republikanisches Einheitsunternehmen Belorusskiye Loterei.
299.
Anton Mikhailavich KRAEUSKY
Anton Mikhailovich KRAEVSKY
Stellvertretender Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung
Geburtsdatum: 22.8.1982
Reisepass-Nr.: MP4083089 (ausgestellt am 2.11.2017)
Persönliche Kennnummer: 3220882A100PB8
Anton Kraeusky ist stellvertretender Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung. Bei der Direktion handelt es sich um eine belarussische Regierungsagentur, die unmittelbar Alexander Lukaschenko unterstellt ist. Die Direktion war zunächst eine kleine Abteilung zur Bestands-, Logistik- und Sozialdienstverwaltung für Regierungsagenturen, hat sich seitdem jedoch zum grössten Akteur im Bereich der Nichtwohnimmobilien und der Lotterien in Belarus entwickelt. Somit erwirtschaftet sie Einnahmen für das Regime. Unternehmen, die der Direktion unterstellt sind, wie Belorusskiye Loterei, kommen zudem aufgrund ihrer Verbindung zum Regime in den Genuss von Vorzugsbedingungen. Das Regime wiederum profitiert von zusätzlichen Einnahmen.
Als stellvertretender Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung unterstützt Anton Kraeusky das Lukaschenko-Regime. Er steht ferner in Verbindung mit Synesis LLC und den Tochterunternehmen der Direktion: GHU - Hauptwirtschaftsabteilung der Präsidialverwaltung, Republikanisches Einheitsunternehmen ‚Tsentrkurort‘ (jetzt zusammengeschlossen mit BelExpo), Republikanisches Einheitstochterunternehmen ‚Hotel Minsk‘, Offene Aktiengesellschaft ‚Hotel Planeta‘, Republikanisches Einheitsunternehmen Belorusskiye Loterei.
300.
Mikalai
Mikhailavich RAHASHCHUK
Nikolai
Mikhailovich ROGASHCHUK
Stellvertretender Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung
Geburtsdatum: 22.4.1979
Geburtsort: Belarus
Reisepass-Nr.: MP4274241 (ausgestellt am 29.11.2018)
Persönliche Kennnummer: 3220479C043PB6
Mikalai Rahashchuk ist stellvertretender Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung. Bei der Direktion handelt es sich um eine belarussische Regierungsagentur, die unmittelbar Alexander Lukaschenko unterstellt ist. Die Direktion war zunächst eine kleine Abteilung zur Bestands-, Logistik- und Sozialdienstverwaltung für Regierungsagenturen, hat sich seitdem jedoch zum grössten Akteur im Bereich der Nichtwohnimmobilien und der Lotterien in Belarus entwickelt. Somit erwirtschaftet sie Einnahmen für das Regime.
Als stellvertretender Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung unterstützt Mikalai Rahashchuk das Lukaschenko-Regime. Er steht ferner in Verbindung mit Synesis LLC und den Tochterunternehmen der Direktion: GHU - Hauptwirtschaftsabteilung der Präsidialverwaltung, Republikanisches Einheitsunternehmen ‚Tsentrkurort‘ (jetzt zusammengeschlossen mit BelExpo), Republikanisches Einheitstochterunternehmen ‚Hotel Minsk‘, Offene Aktiengesellschaft ‚Hotel Planeta‘, Republikanisches Einheitsunternehmen Belorusskiye Loterei.
301.
Dzmitry
Mikalaevich SHVEDKA
Dmitry
Nikolaevich SHVEDKO
Geschäftsmann, Mehrheitsanteilseigner und Direktor von Ridotto LLC.
Geburtsdatum: 17.1.1979
Geburtsort: Belarus
Reisepass-Nr.: MP3615765 (ausgestellt am 19.2.2015)
Dzmitry Shvedka ist ein belarussischer Geschäftsmann. Er ist Mehrheitsanteilseigner und Direktor von Ridotto LLC, eines belarussischen IT-Unternehmens, das auf die Entwicklung von Online-Glücksspielanwendungen spezialisiert ist.
Ridotto LLC hat das Online-Kasino Belbet entwickelt und betreibt dieses für das staatseigene Republikanische Einheitsunternehmen Belorusskiye Loterei, das der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung unterstellt ist. Belorusskiye Loterei dient als wichtige Einnahmequelle für die Direktion, die unmittelbar Alexander Lukaschenko unterstellt ist. Alexander Shatrov, der vom Lukaschenko-Regime profitiert und es unterstützt und daher seit dem 21. Juni 2021 Sanktionen der Union unterliegt, besitzt 49,99 % der Anteile an Ridotto LLC.
Dmitry Shvedka steht mit Alexander Shatrov, Ridotto LLC, der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung und dem Republikanischen Einheitsunternehmen Belorusskiye Loterei in Verbindung. Dmitry Shvedka profitiert auch vom Lukaschenko-Regime und unterstützt es, indem er eine Dienstleistung anbietet, die erhebliche Einnahmen für die für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständige Direktion der Präsidialverwaltung erwirtschaftet, die unmittelbar Alexander Lukaschenko unterstellt ist.
302.
Mikhail
Uladzimiravich DZENISENKA
Mikhail
Vladimirovich DENISENKO
Geschäftsmann
Geburtsdatum: 27.5.1974
Geburtsort: Belarus
Reisepass-Nr.: MP3303172 (ausgestellt am 10.6.2013; möglicherweise abgelaufen)
Persönliche Kennnummer: 3270574C044PB2
Mikhail Dzenisenka ist Direktor des Republikanischen Einheitsunternehmens Belorusskiye Loterei. Belorusskiye Loterei befindet sich im Eigentum der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung - einer Regierungsagentur, die Alexander Lukaschenko unterstellt ist.
Belorusskiye Loterei ist eine von zwei staatlichen Einrichtungen, die in Belarus das Recht haben, Lotterien zu betreiben. Sie verwaltet das Online-Kasino Belbet, das hohe Einnahmen erwirtschaftet.
Nach belarussischem Recht gilt Belbet als Online-Lotterie, wobei es de facto als Online-Kasino betrieben wird, was günstige Bedingungen für seine Arbeit schafft. Das Online-Kasino wurde von Ridotto LLC entwickelt und wird von diesem Unternehmen betrieben, das aus der Umstrukturierung von Synesis LLC entstanden und dessen Miteigentümer Alexander Shatrov ist, der vom Lukaschenko-Regime profitiert und es unterstützt und daher seit dem 21. Juni 2021 Sanktionen der Union unterliegt.
Mikalai Dzenisenka steht in Verbindung mit Belorusskiye Loterei und der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung. Darüber hinaus unterstützt Mikalai Dzenisenka in seiner Funktion als Direktor von Belorusskiye Loterei das Lukaschenko-Regime durch die Erwirtschaftung erheblicher Gewinne durch Online-Glücksspiel.
303.
Siarhei Mirzaevich AVAKAU
Sergey Mirzoevich AVAKOV
Geschäftsmann, Geschäftsführer von OJSC Planar
Geburtsdatum: 1955
Geburtsort: Belarus
Siarhei Avakau ist der Geschäftsführer von OJSC Planar.
OJSC Planar ist ein staatliches Unternehmen, das auf die Entwicklung und Lieferung von Mikroelektronikkomponenten spezialisiert ist, die für die Herstellung militärischer Ausrüstung wie etwa unbemannter Luftfahrzeuge eingesetzt werden. Es ist Teil eines staatlich verwalteten Unternehmensclusters unter der Aufsicht des Rates für Strategische Projekte (Strategic Projects Council), der unmittelbar dem Präsidenten von Belarus unterstellt ist. Planar trägt auch zur technologischen und militärischen Zusammenarbeit zwischen Belarus und Russland bei.
Als Geschäftsführer von OJSC Planar profitiert Siarhei Avakau daher vom belarussischen militärisch-industriellen Komplex und unterstützt diesen materiell.
304.
Yuri Mikalaevich TCHORNY
Yuri Nikolaevich CHERNYI
Direktor von Precise Electro-Mechanics Plant
Geburtsdatum: 1979, 1980 oder 1981
Geburtsort: Belarus
Yuri Tchorny ist Direktor von Precise Electro Mechanics, eines belarussischen staatlichen Unternehmens, das auf die Entwicklung und Herstellung militärischer Produkte spezialisiert und dem Staatlichen Komitee für Rüstungsindustrie (State Military-Industrial Committee) der Republik Belarus unterstellt ist. In dieser Eigenschaft stellt Precise Electro Mechanics Plant militärische Ausrüstung - insbesondere ballistische Flugkörper - her, die von den belarussischen Streitkräften eingesetzt wird, und erwirtschaftet Einnahmen für den belarussischen Staat.
Daher unterstützt Yuri Tchorny das Lukaschenko-Regime und steht in Verbindung mit dem mit Sanktionen belegten Unternehmen Precise Electro Mechanics.
305.
Aleh KALIADA
Oleg KALYADA
Richter am Bezirksgericht Zawodski der Stadt Minsk
Geburtsdatum: 1.1.1965
Reisepass-Nr.: 3010165A135PB5
Aleh Kaliada ist ein belarussischer Richter am Bezirksgericht Zawodski der Stadt Minsk. Er hat politisch motivierte Urteile, betreffend unter anderem das Recht auf freie Meinungsäusserung oder die Versammlungsfreiheit, gegen Yana Barysovich, Andrei Asaula, Rastsislau Shavel, Aliaksandr Zialiutkin und Maksim Prazhenik erlassen. Daher ist Aleh Kaliada für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus verantwortlich.
306.
Alena BUSHAVA
Alena BUSHEVA
Richterin am Gericht des Stadtbezirks Frunsensky der Stadt Minsk
Geburtsdatum: 23.8.1976
Persönliche Kennnummer: 4230876A016PB7
Alena Bushava ist eine belarussische Richterin am Gericht des Stadtbezirks Frunsensky der Stadt Minsk. Sie hat politisch motivierte Urteile, betreffend unter anderem das Recht auf freie Meinungsäusserung oder die Versammlungsfreiheit, gegen Siarhei Karytanovich, Darya Lychkouskaya, Aliaksei Maltsau, Yahor Mikhailau, Yuliya Mudreuskaya, Andrei Sheshko, Siarhei Staravoitau, Ihar Kapanaika erlassen. Daher ist Alena Bushava für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus verantwortlich.
307.
Andrei VASILIUK
Andrei VASILYUK
Richter am Gericht der Region Brest
Geburtsdatum: 20.7.1977
Persönliche Kennnummer: 3200777C039PB0
Andrei Vasiliuk ist ein belarussischer Richter am Gericht der Region Brest. Er hat politisch motivierte Urteile, betreffend unter anderem das Recht auf freie Meinungsäusserung oder die Versammlungsfreiheit, gegen Aliaksandr Bazarau, Anastasiya Padhaiskaya, Aliaksandr Veliasnitski erlassen. Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus verantwortlich.
308.
Dzina KUCHUK
Dina KUCHUK
Richterin am Obersten Gerichtshof von Belarus, ehemalige Richterin am Stadtgericht Minsk
Geburtsdatum: 11.2.1974
Persönliche Kennnummer: 4110274A107PB7
Dzina Kuchuk ist eine belarussische Richterin am Obersten Gerichtshof von Belarus. Dzina war bis Februar 2024 Richterin im Justizkollegium für Strafsachen am Stadtgericht Minsk. Als Richterin am Stadtgericht Minsk hat Dina Kuchuk politisch motivierte Urteile, betreffend unter anderem das Recht auf freie Meinungsäusserung oder die Versammlungsfreiheit, unter anderem gegen Andrei Andreyeu, Aliaksandr Komar, Sviatlana Bychkouskaya, Maryna Dubrouskaya, Yury Hrabianiok, Valeryia Kastsiuhova, Tatsiana Kouzina, Aliaksei Khralovich, Uladzimir Lavor, Viachaslau Pantsiushenka, Dzianis Varozau, Volha Tserakh, und Katsiaryna Zaretskaya erlassen. Dina Kuchuk ist daher für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus verantwortlich.
309.
Halina BONDAL
Galina BONDAL
Richterin am Regionalgericht Vitebsk
Geburtsdatum: 30.4.1962
Persönliche Kennnummer: 4300462E001PB6
Halina Bondal ist eine belarussische Richterin am Regionalgericht Vitebsk. Halina Bondal hat politisch motivierte Urteile, betreffend unter anderem das Recht auf freie Meinungsäusserung oder die Versammlungsfreiheit, unter anderem gegen Volha Brytsikava, Siarhei Dalivelia, Maryia Famina, Tatsiana Frantskevich, Tsimafei Halubko, Yaraslau Kazakevich, Robert Kuzniatsou, Natallia Labatsevich, Anatol Mikhailau und Andrei Ruskikh erlassen. Daher ist Galina Bondal für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus verantwortlich.
310.
Siarhei BUDREVICH
Sergei BUDREVICH
Richter am Bezirksgericht Oktyabrsky von Minsk
Geburtsdatum: 29.6.1986
Siarhei Budrevich ist ein belarussischer Richter am Bezirksgericht Oktyabrsky der Stadt Minsk. Er hat politisch motivierte Urteile, betreffend unter anderem das Recht auf freie Meinungsäusserung oder die Versammlungsfreiheit, unter anderem gegen Yuliya Kashaverava, Siarhei Paspelau, Siarhei Belski, Aliaksandr Mikhailau, Andrei Hryva, Siarhei Yupatau, Artsiom Isakau und Aliaksandr Zhaliazousk verhängt. Daher ist Siarhei Budrevich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus verantwortlich.
311.
Zhanna BRYSINA
Zhanna BRYSINA
Richterin am Bezirksgericht Oktyabrsky der Stadt Minsk
Geburtsdatum: 21.10.1961
Zhanna Brysnia ist eine belarussische Richterin am Bezirksgericht Oktyabrsky der Stadt Vitebsk. Zhanna Brysina hat politisch motivierte Urteile, betreffend unter anderem das Recht auf freie Meinungsäusserung oder die Versammlungsfreiheit, unter anderem gegen Pavel Belavus, Siarhei Kreida, Tsimafei Shkuratovich, Maksim Hrechkayedau, Vadzim Baranau, Aliaksandr Loban, Dzmitry Maholin, Ihar Artsiukh, Aliaksandr Ziankou, Ruslan Zavadzich, Artsiom Ziankou, Andrei Velikaselets und Pavel Kharytonau erlassen. Daher ist Zhanna Brysnia für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus verantwortlich.
312.
Ala SKURATOVICH
Alla SKURATOVICH
Richterin am Bezirksgericht Frunzensky der Stadt Minsk
Geburtsdatum: 18.10.1980
Persönliche Kennnummer: 4181080A069PB5
Ala Skuratovich ist eine belarussische Richterin am Bezirksgericht Frunzensky der Stadt Minsk. Sie hat politisch motivierte Urteile, betreffend unter anderem das Recht auf freie Meinungsäusserung oder die Versammlungsfreiheit, gegen Andrus Asmalouski, Ivan Charavaka, Dzmitry Lapets, Andrei Akushka, Dziana Charnushyna, Andrei Mirashnichenka und Artur Smaliakou erlassen. Daher ist Ala Skuratovich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus verantwortlich.
313.
Ilya Valerievich IKAN
Funktion: Vorsitzender von Belneftekhim, Mitglied des Rates der Republik der Nationalversammlung der Republik Belarus
Geburtsdatum: 10.1.1981
Geburtsort:
Pchelnik, Bezirk Borisov, Region/Oblast Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: männlich
Verbundene Organisationen: Belneftekhim
Ilya Ikan ist Vorsitzender des belarussischen Staatskonzerns für Öl und Chemie (Belneftekhim).
Belneftekhim ist einer der grössten Industriekomplexe der Republik Belarus und besteht aus mehreren anderen 1997 gegründeten staatseigenen Unternehmen. Für Alexander Lukaschenko ist Belneftekhim einer der wichtigsten und strategisch bedeutendsten Konzerne in Belarus.
Belneftekhim ist insbesondere für die belarussische Wirtschaft und Aussenpolitik von grundlegender Bedeutung, insbesondere in Bezug auf die Zusammenarbeit zwischen Russland und Belarus beim Aufbau eines gemeinsamen Erdölmarkts. Zwischen dem Konzern und Präsident Lukaschenko finden regelmässige Konsultationen statt. Belneftekhim profitiert von der Unterstützung des Lukaschenko-Regimes, insbesondere in Bezug auf die Auswirkungen von Sanktionen. Belneftekhim profitiert daher vom Lukaschenko-Regime und unterstützt es.
Als Vorsitzender von Belneftekhim profitiert Ilya Ikan vom Lukaschenko-Regime und unterstützt es.
314.
Yuri Ivanovich PREDKO
alias Yuriy
Ivanovich PREDKO
Funktion: Generaldirektor von OJSC Horizont
Geburtsdatum: 1964
Geburtsort: Belarus
Staatsangehörigkeit: belarussisch
Geschlecht: männlich
Verbundene Organisationen: Horizont Holding, ICT Horizont
Yuri Predko ist Geschäftsführer von OJSC ‚Management Company of the Holding Horizont‘, einem der grössten Hersteller von Verbraucherelektronik und Haushaltsgeräten in der Republik Belarus. Sie ist die Verwaltungsgesellschaft von Horizont Holding.
Horizont Holding ist eine der grössten und sich am dynamischsten entwickelnden diversifizierten Holdinggesellschaften in der Republik Belarus mit einer Vielzahl von Geschäftsbereichen. Die Tätigkeiten von Horizont Holding werden gemäss den Anweisungen von Alexander Lukaschenko umgesetzt.
ICT Horizont, Teil von Horizont Holding, ist einer der führenden Akteure bei der Entwicklung und Herstellung von Spezialelektronik in der Republik Belarus. Das Unternehmen entwickelt und produziert Spezialgüter und Güter mit doppeltem Verwendungszweck, zum Beispiel Videoanzeigegeräte für gepanzerte Fahrzeuge. ICT Horizont arbeitet mit dem Verteidigungsministerium der Republik Belarus bei der Entwicklung und Modernisierung von Ausrüstungsmodellen für Übungsschiessanlagen gemäss den Anforderungen an die Ausbildung von Verbänden und militärischen Einheiten der Streitkräfte zusammen.
Darüber hinaus nimmt ICT Horizont am wissenschaftlich-technischen Programm ‚Intelavto‘ des Unionsstaates (Russland und Belarus) teil. Das Programm wurde vom Ministerrat der Republik Belarus genehmigt.
Daher steht Yuri Predko mit Organisationen in Verbindung, die zum belarussischen militärisch-industriellen Komplex gehören, indem es an der Entwicklung von Militärtechnologie und -ausrüstung beteiligt ist.
B. Unternehmen und Organisationen
 
Namen (Transliteration der belarussischen Schreibweise) (Transliteration der russischen Schreibweise)
Angaben zur
Identität
Gründe für die Aufnahme in die Liste
1.
Beltechexport
Anschrift: Nezavisimosti Ave. 86-B, Minsk, Belarus
Website: https://bte.by/
E-Mail: mail@bte.by
Registrierungsnummer: 100138662
Beltechexport ist eine private Organisation, die von staatseigenen belarussischen Unternehmen hergestellte Waffen und Militärausrüstung in afrikanische, südamerikanische und asiatische Länder sowie Länder des Nahen und Mittleren Ostens exportiert. Beltechexport ist eng mit dem belarussischen Verteidigungsministerium verbunden.
Beltechexport profitiert somit vom Lukaschenko-Regime und unterstützt es, indem es Gewinne für die Präsidialverwaltung schafft. Darüber hinaus gehört Beltechexport zum belarussischen militärisch-industriellen Komplex und ist an der Entwicklung, Herstellung und Lieferung von Militärtechnologie und Militärgütern beteiligt.
2.
Dana Holdings
Anschrift: Peter Mstislavets St. 9, pom. 3 (office 4), 220076 Minsk, Belarus
Registrierungsnummer: 690611860
Websites: https://bir.by/; https://en. dana-holdings.com; https://dana- holdings.com/
E-Mail: info@bir.by
Tel.: +375 (29) 636-23-91
Dana Holdings ist eines der wichtigsten Immobilienentwicklungs- und Bauunternehmen in Belarus. Das Unternehmen und seine Tochterunternehmen erhielten Rechte für die Erschliessung von Parzellen und betrieben die Entwicklung mehrerer grosser Wohnkomplexe und Geschäftszentren.
Personen, die Berichten zufolge Dana Holdings vertreten, unterhalten enge Beziehungen zu Präsident Lukashenka. Liliya Lukashenka, die Schwiegertochter des Präsidenten, nimmt eine hochrangige Position bei Dana Astra ein.
Dana Holdings ist nach wie vor in Belarus wirtschaftlich tätig.
Dana Holdings profitiert somit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.
3.
Dana Astra
Anschrift: Peter Mstislavets St. 9, pom. 9-13, 220076 Minsk, Belarus
Registrierungsnummer: 191295361
Websites: https://bir.by/; https://en. dana-holdings.com; https://dana- holdings.com/
E-Mail-Adresse: PR@bir.by
Tel.: +375 (17) 269-32-60; +375
(17) 269-32-51
Dana Astra, früher ein Tochterunternehmen von Dana Holdings, ist eines der wichtigsten Immobilienentwicklungs- und Bauunternehmen in Belarus. Das Unternehmen erhielt Erschliessungsrechte für Parzellen und entwickelt den Multifunktionskomplex ‚Minsk World‘, der von dem Unternehmen als grösste derartige Investition in Europa beworben wird.
Personen, die Berichten zufolge Dana Astra vertreten, unterhalten enge Beziehungen zu Präsident Lukashenka. Liliya Lukashenka, die Schwiegertochter des Präsidenten, nimmt eine hochrangige Position in dem Unternehmen ein.
Dana Astra profitiert somit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.
4.
GHU -
Hauptwirtschaftsabteilung der Präsidialverwaltung
Anschrift: Miasnikov St. 37, Minsk, Belarus
Website: http://ghu.by E-Mail: ghu@ghu.by
Die Hauptwirtschaftsabteilung der Präsidialverwaltung (GHU) ist der grösste Akteur auf dem nicht wohnungsbezogenen Immobilienmarkt in der Republik Belarus und beaufsichtigt zahlreiche Unternehmen.
Victor Sheiman, der als ehemaliger Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung die direkte Kontrolle über die GHU ausübte, wurde von Präsident Aliaksandr Lukashenka beauftragt, die Sicherheit der Präsidentschaftswahlen 2020 zu überwachen.
Die GHU profitiert somit von ihrer Verbindung zum Lukaschenka-Regime und unterstützt es.
5.
SYNESIS LLC
Anschrift: Platonova 20B; 220005 Minsk, Belarus; Mantulinskaya 24, 123100 Moskau, Russland
Registrierungsnummer: 190950894 (Belarus); 7704734000/
770301001 (Russland)
Website: https://synesis.partners; https://synesis-group.com/
Tel.: +375 (17) 240-36-50
E-Mail-Adresse:
Synesis LLC hat den belarussischen Behörden eine Überwachungsplattform, Kipod, bereitgestellt, mit der Videoaufnahmen durchsucht und ausgewertet werden können und eine Gesichtserkennungssoftware eingesetzt werden kann; damit ist das Unternehmen verantwortlich für die Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition durch den Staatsapparat in Belarus. Das belarussische Staatssicherheitskomitee (KGB) und das Innenministerium werden als Nutzer des von Synesis entwickelten Systems aufgeführt.
Eigenen Angaben zufolge stellt Synesis den belarussischen Behörden die Plattform Kipod inzwischen nicht mehr zur Verfügung, nach Berichten der Vereinigung belarussischer Sicherheitskräfte BYPOL wird Kipod jedoch nach wie vor von den staatlichen Sicherheitsorganen genutzt.
Synesis gehört zu den Unternehmen, die in dem mit dem Dekret von Aliaksandr Lukashenka eingerichteten Hi-Tech-Park angesiedelt sind, und geniesst daher zahlreiche Vergünstigungen, wie die Befreiung von der Einkommenssteuer, der MwSt., von Offshore-Gebühren, Zöllen u. dgl.
Das Unternehmen profitiert somit vom Lukashenka-Regime und unterstützt es.
6.
AGAT electromechanical Plant OJSC
Anschrift: Nezavisimosti Ave. 115, 220114 Minsk, Belarus
Website: https://agat-emz.by/
E-Mail: marketing@agat-emz.by
Tel.: +375 (17) 272-01-32;
+375 (17) 570-41-45
Registrierungsnummer: 100093400
Die Elektromechanikwerke AGAT electromechanical Plant OJSC sind Teil der belarussischen Staatsbehörde für die Rüstungsindustrie der Republik Belarus (State Authority for Military Industry of the Republic of Belarus) (alias SAMI oder Staatliches Komitee für Rüstungsindustrie (State Military Industrial Committee)), die dafür verantwortlich ist, die Politik des Staates in militärisch-technischer Hinsicht umzusetzen, und dem Ministerrat und dem Staatspräsidenten von Belarus untersteht.
AGAT electromechanical Plant OJSC profitiert somit von seiner Verbindung zum Lukaschenko-Regime und unterstützt es.
Das Unternehmen ist Hersteller von ‚Rubezh‘, einem für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen konzipierten Barrieresystem, das gegen die friedlichen Demonstrationen im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen vom 9. August 2020 eingesetzt wurde; daher ist das Unternehmen verantwortlich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
Das Unternehmen stellt auch Güter mit militärischer Endverwendung her, die vom belarussischen Militär, einschliesslich der Luftwaffe, verwendet werden.
Daher gehört AGAT electromechanical Plant OJSC zum belarussischen militärisch-industriellen Komplex, indem es an der Entwicklung, Herstellung und Lieferung von Militärtechnologie und Militärgütern beteiligt ist.
7.
140 Repair Plant
Anschrift: Borisov, 19 L. Chalovskaya St.
Tel.: +375 (177) 74-64-64
+375 (177) 74-79-99
E-Mail: info@140zavod.by
Website: 140zavod.org
Registrierungsnummer: 600136102
140 Repair Plant ist Teil der belarussischen Staatsbehörde für die Rüstungsindustrie der Republik Belarus (State Authority for Military Industry of the Republic of Belarus) (alias SAMI oder Staatliches Komitee für Rüstungsindustrie (State Military Industrial Committee)), die dafür verantwortlich ist, die Politik des Staates in militärisch-technischer Hinsicht umzusetzen, und dem Ministerrat und dem Staatspräsidenten von Belarus untersteht. 140 Repair Plant profitiert somit von seiner Verbindung zum Lukaschenko-Regime und unterstützt es.
Das Unternehmen ist Hersteller von Transportfahrzeugen und gepanzerten Fahrzeugen, die gegen die friedlichen Demonstrationen im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen vom 9. August 2020 eingesetzt wurden; daher ist das Unternehmen verantwortlich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.
Darüber hinaus entwickelt, produziert und modernisiert das Unternehmen Militärfahrzeuge.
Daher gehört 140 Repair Plant zum belarussischen militärisch-industriellen Komplex, indem es an der Entwicklung, Herstellung und Lieferung von Militärtechnologie und Militärgütern beteiligt ist.
8.
MZKT (alias VOLAT)
Anschrift: 150 Partizansky Ave., 220021, Minsk, Republic of Belarus
Tel.: +375 (17) 330-17-09
Fax: +375 (17) 291-31-92
E-Mail: link@mzkt.by
Website: www.mzkt.by
Registrierungsnummer: 100534485
MZKT (alias VOLAT) ist Teil der belarussischen Staatsbehörde für die Rüstungsindustrie der Republik Belarus (State Authority for Military Industry of the Republic of Belarus) (alias SAMI oder Staatliches Komitee für Rüstungsindustrie (State Military Industrial Committee)), die dafür verantwortlich ist, die Politik des Staates in militärisch-technischer Hinsicht umzusetzen, und dem Ministerrat und dem Staatspräsidenten von Belarus untersteht. MZKT (alias VOLAT) profitiert somit von seiner Verbindung zum Lukaschenko-Regime und unterstützt es.
Beschäftigte von MZKT, die im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen 2020 während des Besuchs von Alexander Lukaschenko auf dem Werksgelände demonstrierten und sich dem Streik anschlossen, wurden entlassen; damit ist das Unternehmen verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen.
Darüber hinaus entwickelt und produziert das Unternehmen Militärfahrzeuge.
Daher gehört MZKT zum belarussischen militärisch-industriellen Komplex, indem es an der Entwicklung, Herstellung und Lieferung von Militärtechnologie und Militärgütern beteiligt ist.
9.
Sohra Group/Sohra LLC
Anschrift: Revolucyonnaya 17/19, office no. 22, 220030 Minsk, Belarus
Registrierungsnummer: 192363182 Website: http://sohra.by/
E-Mail: info@sohra.by
Das Unternehmen Sohra gehörte Aliaksandr Zaitsau, einem der einflussreichsten Geschäftsleute in Belarus, der eng mit dem dortigen politischen Establishment verbunden und ein enger Unterstützer von Lukashenkas ältestem Sohn Viktor ist. Sohra wirbt in Ländern in Afrika und in Ländern des Nahen Ostens für belarussische Industrieprodukte. Es ist Mitbegründer des im Verteidigungsbereich tätigen Unternehmens BSZT-New Technologies, das im Bereich der Waffenproduktion und der Modernisierung von Raketen tätig ist. Sohra nutzt seine bevorrechtigte Stellung und dient als Vermittler zwischen dem politischen Establishment und den staatseigenen Betrieben in Belarus und ausländischen Partnern in Afrika und im Nahen Osten. Ausserdem ist das Unternehmen aufgrund von Konzessionen, die das Lukaschenka-Regime erhalten hat, im Goldabbau in afrikanischen Ländern tätig.
Daher profitiert die Sohra-Gruppe vom Lukaschenka-Regime.
10.
Bremino Gruppe LLC
Anschrift: Niamiha 40, 220004 Minsk, Belarus; Bolbasovo village, Zavodskaya 1k Orsha Region/Oblast, Belarus
Registrierungsnummer: 691598938 Website: http://www.bremino.by
E-Mail: office@bremino.by; marketing@bremino.by
Die Bremino-Gruppe ist Initiator und Mitverwalter des Projekts Sonderwirtschaftszone Bremino-Orsha, die durch ein von Aliaksandr Lukashenka unterzeichnetes Präsidialdekret geschaffen wurde. Das Unternehmen erhielt staatliche Unterstützung für die Entwicklung der Zone Bremino-Orsha sowie etliche finanzielle und steuerliche Vorteile und andere Vergünstigungen. Die Eigentümer der Bremino-Gruppe - Aliaksandr Zaitsau, Mikalai Varabei und Aliaksei Aleksin - gehören zum inneren Kreis von Geschäftsleuten mit Beziehungen zu Lukashenka und pflegen enge Beziehungen zu Lukashenka und seiner Familie.
Daher profitiert die Bremino-Gruppe vom Lukaschenka-Regime.
Die Bremino Gruppe ist Eigentümerin des Transport- und Logistikzentrums (TLC) ‚Bremino-Bruzgi‘ an der Grenze zwischen Belarus und Polen, das vom Lukaschenka-Regime als Unterkunft für Migranten genutzt wurde, die mit dem Ziel an die Grenze zwischen Belarus und der Union befördert wurden, dass sie diese illegal überqueren. Bremino-Bruzgi TLC war auch ein Ort, an den sich Lukashenka im Rahmen seines Propagandabesuchs bei Migranten begeben hat.
Die Bremino-Gruppe trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka- Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Aussengrenzen der Union bei.
11.
Globalcustom
Management LLC
Anschrift: Nemiga 40/301, Minsk, Belarus
Registrierungsnummer: 193299162 Website: https://globalcustom.by/
E-Mail: info@globalcustom.by
Globalcustom Management ist mit der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung verbunden, die früher von Victor Sheiman geleitet wurde, der bereits 2004 in die Sanktionsliste der Union aufgenommen wurde. Das Unternehmen ist am Schmuggel von Waren nach Russland beteiligt, der ohne die Billigung des Lukaschenka-Regimes, das die Grenzbeamten und den Zoll kontrolliert, nicht möglich wäre. Auch die bevorrechtigte Stellung im Blumenexport nach Russland, von der das Unternehmen profitiert, ist durch die Unterstützung des Regimes bedingt.
Globalcustom Management war der erste Eigentümer von GardService, dem einzigen Privatunternehmen, dem Lukaschenka den Gebrauch von Waffen erlaubte. Daher profitiert Globalcustom Management vom Lukaschenka-Regime.
12.
Belarusski Avtomobilnyi Zavod (BelAZ)/OJSC ‚BELAZ‘
Offene Aktiengesellschaft
‚BELAZ‘ -
Verwaltungsgesellschaft der Holding ‚BELAZ-HOLDING‘
Anschrift: 40 let
Octyabrya St. 4,
222161 Zhodino, Region/Oblast Minsk, Belarus
OJSC BelAZ gehört zu den führenden staatseigenen Unternehmen in Belarus und den grössten Herstellern grosser Lastwagen und Kipplaster weltweit. Das Unternehmen erwirtschaftet beträchtliche Einkünfte für das Lukaschenka- Regime. Lukashenka erklärte, dass die Regierung das Unternehmen immer unterstützen werde, und nannte es eine belarussische Marke und Teil des nationalen Erbes. OJSC BelAZ hat sein Betriebsgelände und seine Betriebsausrüstung für eine politische Kundgebung zur Unterstützung des Lukaschenka- Regimes zur Verfügung gestellt. Damit profitiert OJSC BelAZ vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es. Die Beschäftigten von OJSC BelAZ, die nach den manipulierten belarussischen Wahlen vom August 2020 an Streiks und friedlichen Protesten teilgenommen hatten, wurden von der Unternehmensleitung mit Entlassung bedroht und eingeschüchtert. Eine Gruppe von Beschäftigten wurden von OJSC BelAZ in Gebäuden eingesperrt, um sie daran zu hindern, sich anderen Demonstranten anzuschliessen. Ein Streik wurde von der Unternehmensleitung gegenüber den Medien als Personalversammlung ausgegeben. Daher ist OJSC BelAZ verantwortlich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und unterstützt das Lukaschenka-Regime.
13.
Minskii Avtomobilnyi Zavod (MAZ) / OJSC ‚MAZ‘
Open Joint Stock Company ‚Minsk Automobile Works‘ - Management Company of ‚BELAVTOMAZ‘ Holding
Anschrift: Socialisticheskaya 2, 220021 Minsk, Belarus
Website: http://maz.by/
Registrierungsdatum: 16.7.1944
Tel.: + 375 (17) 217-22-22; + 8000 217-22-22
Die Minsker Automobilfabrik OJSC (MAZ) gehört zu den grössten staatseigenen Autoherstellern in Belarus. Lukaschenko bezeichnete sie als eines der wichtigsten Industrieunternehmen des Landes. Das Unternehmen erwirtschaftet Einkünfte für das Lukaschenko-Regime. OJSC MAZ hat sein Betriebsgelände und seine Betriebsausrüstung für eine politische Kundgebung zur Unterstützung des Regimes zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus beliefert MAZ im Rahmen der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine die russische Armee mit Militärfahrzeugen, die auch auf ukrainischem Hoheitsgebiet für militärische Handlungen eingesetzt werden. Daher profitiert OJSC MAZ vom Lukaschenko-Regime und unterstützt es.
Beschäftigte von OJSC MAZ, die nach den manipulierten belarussischen Wahlen vom August 2020 an Streiks und friedlichen Protesten teilgenommen hatten, wurden von der Unternehmensleitung eingeschüchtert und später entlassen. Eine Gruppe von Beschäftigten wurden von OJSC MAZ in Gebäuden eingesperrt, um sie daran zu hindern, sich anderen Demonstranten anzuschliessen. Daher ist OJSC MAZ verantwortlich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und unterstützt das Lukaschenko-Regime.
14.
Logex
Anschrift: Kommunisticheskaya St. 24, office 2, Minsk, Belarus
Registrierungsnummer: 192695465
Website: http://logex.by/ E-Mail: info@logex.by
Logex ist mit Aliaksandr Shakutsin verbunden, einem dem Lukaschenka-Regime nahestehenden Geschäftsmann, der von der Union bereits benannt wurde.
Das Unternehmen ist am Export von Blumen in die Russische Föderation zu Dumpingpreisen beteiligt, der ohne die Billigung des Regimes, das die Grenzbeamten und den Zoll kontrolliert, nicht möglich wäre. Die bevorrechtigte Stellung im Blumenexport nach Russland, von der das Unternehmen profitiert, ist durch die Unterstützung des Regimes bedingt. Die wichtigsten belarussischen Schnittblumenlieferanten sind die der Staatsführung nahestehenden Unternehmen.
Daher profitiert Logex vom Lukaschenka-Regime.
15.
JSC ‚NNK‘
(Novaia naftavaia kampania)/New Oil Company
Anschrift: Rakovska St. 14W room 7, 5th floor, Minsk, Belarus
Registrierungsnummer: 193402282
‚New Oil‘, Novaya Neftnaya Kompaniya (NNK), ist eine im März 2020 gegründete Organisation. Sie ist das einzige private Unternehmen, das zur Ausfuhr von Erdölerzeugnissen aus Belarus berechtigt ist - ein Hinweis auf enge Verbindungen zu den Behörden und auf das höchste Niveau an staatlichen Privilegien. NNK ist Eigentum von Interservice, einem Unternehmen von Mikalai Varabei, der einer der führenden Geschäftsleute ist, die vom Lukaschenka-Regime profitieren und es unterstützen. NNK ist Berichten zufolge auch mit Aliaksei Aleksin verbunden, einem weiteren prominenten belarussischen Geschäftsmann, der vom Lukaschenka-Regime profitiert. Medienberichten zufolge war Aleksin neben Varabei Gründer der NNK. NNK wurde ausserdem von den belarussischen Behörden dazu genutzt, die belarussische Wirtschaft an die von der Union eingeführten restriktiven Massnahmen anzupassen.
Daher profitiert NNK vom Lukaschenka-Regime.
16.
Belaeronavigatsia staatseigenes
Unternehmen
Anschrift: Korotkevich St. 19, 220039 Minsk, Belarus
Registrierungsdatum: 1996 Website: http://www.ban.by/
E-Mail: office@ban.by
Tel.: +375 (17) 215-40-51
Fax: +375 (17) 213-41-63
Das staatseigene Unternehmen Belaeronavigatsia ist für die belarussische Luftverkehrskontrolle zuständig. Es trägt daher Verantwortung für die ohne angemessene Begründung am
23. Mai 2021 erfolgte Umleitung des Passagierfluges FR4978 zum Flughafen Minsk. Dieser politisch motivierte Beschluss wurde mit dem Ziel der Festnahme und Inhaftierung des oppositionellen Journalisten Roman Protasevich und von Sofia Sapiega gefasst und ist ein Mittel der Repression gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.
Das staatseigene Unternehmen Belaeronavigatsia ist daher für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich.
17.
Offene Aktiengesellschaft ‚Belavia Belarusian Airlines‘
Anschrift: 14A Nemiga St., 220004 Minsk, Belarus
Registrierungsdatum: 4.1.1996
Registrierungsnummer: 600390798
Bei der Offenen Aktiengesellschaft ‚Belavia Belarusian Airlines‘ handelt es sich um das nationale Luftfahrtunternehmen im Staatseigentum. Ausserdem besitzt und betreibt Belavia belarussische Regierungsflugzeuge, die von Präsident Aliaksandr Lukashenka genutzt werden. Aliaksandr Lukashenka hat versprochen, seine Regierung werde Belavia jede mögliche Unterstützung leisten, nachdem die Union beschlossen hat, für alle belarussischen Luftfahrunternehmen ein Verbot des Überflugs des Luftraums der Union und des Zugangs zu Flughäfen der Union zu verhängen. Zu diesem Zweck hat er mit dem russischen Präsidenten Vladimir Putin vereinbart, dass die Öffnung neuer Flugrouten für Belavia geplant wird. 2021 bestätigte der Vorstandsvorsitzende von Belavia, staatliche Unterstützung für die Wiederaufnahme von Flügen in die Russische Föderation zu erhalten. Das nationale Luftfahrtunternehmen wurde von der belarussischen Regierung auch von der Zahlung der Mehrwertsteuer für Luftfahrzeuge und Komponenten befreit, die in das Hoheitsgebiet der Republik Belarus eingeführt werden. Darüber hinaus erhielt Belavia im Jahr 2014 Darlehen von einer staatseigenen Bank für den Erwerb neuer Flugzeuge.
Die Unternehmensführung von Belavia hat den Beschäftigten ausserdem untersagt, gegen die Unregelmässigkeiten bei den Wahlen und die Massenverhaftungen in Belarus zu protestieren, angesichts der Tatsache, dass Belavia ein staatseigenes Unternehmen ist.
Belavia profitiert somit vom Lukashenka-Regime und unterstützt es.
18.
Republikanisches Einheitsunternehmen
‚TSENTRKURORT‘
Anschrift: Myasnikova St. 39, 220030 Minsk, Belarus
Registrierungsdatum: 12.8.2003
Registrierungsnummer: 100726604
Das staatseigene Tourismusunternehmen Tsentrkurort ist Teil der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung. Tsentrkurort ist Berichten zufolge eines der Unternehmen, die den Zustrom von Migranten koordinieren, die die Grenze zwischen Belarus und der Union überschreiten wollen. Tsentrkurort hat mindestens 51 irakischen Staatsangehörigen dabei geholfen, Besuchervisa für ihre Reise nach Belarus zu erhalten, und hat einen Vertrag für Beförderungsdienstleistungen mit dem belarussischen Unternehmen ‚Stroitur‘, das das Mieten von Bussen mit Fahrern anbietet, unterzeichnet. Von Tsentrkurort gebuchte Busse beförderten Migranten, darunter auch Kinder, vom Flughafen Minsk zu Hotels.
Tsentrkurort trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka- Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Aussengrenze der Union bei.
19.
Oskartour LLC
Anschrift: Karl Marx St. 25, room 1n, Minsk, Belarus
Registrierungsdatum: 18.10.2016
Registrierungsnummer: 192721937
Oskartour ist ein Reiseveranstalter, der Migranten aus dem Irak dabei geholfen hat, Visa zu erlangen, und anschliessend ihre Reise nach Belarus mit Flügen von Bagdad nach Minsk organisiert hat. Diese irakischen Migranten wurden später an die belarussische Grenze zur Union verbracht, damit sie dort rechtswidrig diese Grenze überschreiten. Dank Oskartour und seiner Kontakte zu irakischen Fluggesellschaften, belarussischen Behörden und zum staatseigenen Unternehmen Tsentrkurort hat das irakische Luftfahrtunternehmen regelmässig Flüge von Bagdad nach Minsk durchgeführt, um mehr Personen nach Belarus zu bringen, damit diese die Aussengrenze der Union rechtswidrig überschreiten.
Oskartour war an diesem System für das rechtswidrige Überschreiten der Grenze, das belarussische Sicherheitsdienste und staatseigene Unternehmen praktiziert haben, beteiligt.
Oskartour trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Aussengrenze der Union bei.
20.
Republikanisches Einheitstochterunternehmen
‚Hotel Minsk‘
Anschrift: Nezavisimosti Ave. 11, Minsk, Belarus
Registrierungsdatum: 26.12.2016/ 3.4.2017
Registrierungsnummer: 192750964 Website: http://hotelminsk.by/
E-Mail: hotelminsk@udp.gov.by; marketing@hotelminsk.by
Tel.: +375 (17) 209-90-61
Fax: +375 (17) 200-00-72
Hotel Minsk ist ein Tochterunternehmen der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung, einer Regierungsagentur, die unmittelbar dem Präsidenten untersteht. Hotel Minsk war an dem System für das rechtswidrige Überschreiten der Grenze, das von belarussischen Sicherheitsdiensten und staatseigenen Unternehmen praktiziert wurde, beteiligt. In dem Hotel wurden Migranten untergebracht, bevor sie an die Grenze zwischen Belarus und der Union verbracht wurden, damit sie die Grenze rechtswidrig überschreiten. Irakische Migranten hatten in ihren belarussischen Visaanträgen, die sie unmittelbar vor ihrer Ankunft in Belarus gestellt hatten, das Hotel Minsk als vorübergehenden Aufenthaltsort angegeben.
Hotel Minsk trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Aussengrenzen der Union bei.
21.
Offene Aktiengesellschaft
‚Hotel Planeta‘
Anschrift: Pobediteley Ave. 31, Minsk, Belarus
Registrierungsdatum: 1.2.1994/ 6.3.2000
Registrierungsnummer: 100135173 Website: https://hotelplaneta.by/
E-Mail: planeta@udp.gov.by
Tel.: +375 (17) 226-78-53
Fax: +375 (17) 226-78-55
Die OJSC Hotel Planeta ist ein Tochterunternehmen der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung, einer Regierungsagentur, die unmittelbar dem Präsidenten untersteht. Hotel Planeta war an dem System für das rechtswidrige Überschreiten der Grenze, das von belarussischen Sicherheitsdiensten und staatseigenen Unternehmen praktiziert wurde, beteiligt. In dem Hotel wurden Migranten untergebracht, bevor sie an die Grenze zwischen Belarus und der Union verbracht wurden, damit sie die Grenze rechtswidrig überschreiten. Sie hatten 1 000 US-Dollar an ein Reisebüro in Bagdad für den Flug, ein Touristenvisum und den Aufenthalt in dem Hotel gezahlt.
Hotel Planeta trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka- Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Aussengrenzen der Union bei.
22.
ASAM (Asobnaia sluzhba aktyunykh merapryemstvau)
OSAM (Otdiel’naya sluzhba aktivnykh mieropriyatiy)
Anschrift: State Border Committee of the Republic of Belarus, Volodarsky St. 24, 220050 Minsk, Belarus
ASAM (Sondereinheit für Aktive Massnahmen) ist eine belarussische Sondergrenzschutzeinheit, die von Viktar Lukashenka kontrolliert und von Ihar Kruchkou geleitet wird. Die ASAM-Kräfte organisieren im Rahmen der Sonderoperation ‚Tor‘ rechtswidrige Grenzüberschreitungen durch Belarus hindurch in Mitgliedstaaten der Union und sind unmittelbar an der Beförderung von Migranten auf die andere Seite der Grenze beteiligt. ASAM verlangt ausserdem von den beförderten Migranten eine Bezahlung für den Grenzübertritt.
ASAM trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Aussengrenze der Union bei.
23.
Aufgehoben
 
 
24.
VIP Grub
Anschrift: Büyükdere Cad. No:201, Istanbul, Türkei
VIP Grub ist ein Pass- und Visadienst mit Sitz in Istanbul, Türkei, der Reisen nach Belarus mit der ausdrücklichen Absicht organisiert, die Migration in die Union zu erleichtern. VIP Grub wirbt aktiv mit der Migration in die Union. VIP Grub trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Aussengrenze der Union bei.
25.
Open Joint Stock Company ‚Grodno Azot‘
Einschliesslich des Zweigunternehmens ‚Khimvolokno Plant‘ JSC ‚Grodno Azot‘
Anschrift: 100 Kosmonavtov Ave., Grodno/Hrodna, Belarus
Registrierungsdatum: 1965
Registrierungsnummer: 500036524
Anschrift: 4 Slavinskogo St., 230026 Grodno/Hrodna, Belarus
Registrierungsdatum: 12.5.2000
Registrierungsnummer: 590046884
E-Mail: office@grodno-khim.by;
market@grodno-khim.by; ppm@grodno-khim.by; tnp@grodno-khim.by
Tel./Fax: +375 (152) 39-19-00; +375 (152) 39-19-44
Die OJSC Grodno Azot ist ein grosser belarussischer staatseigener Hersteller von Stickstoffverbindungen mit Sitz in Grodno/Hrodna. Lukaschenko hat es als ‚ein sehr wichtiges, ein strategisches Unternehmen‘ bezeichnet. Im Besitz von Grodno Azot befindet sich auch Khimvolokno Plant, ein grosser Hersteller von Polyamid und Polyester sowie Verbundwerkstoffen. Grodno Azot und sein Khimvolokno Plant sind eine Quelle erheblicher Einnahmen für das Lukaschenko-Regime. Damit unterstützt Grodno Azot das Lukaschenko-Regime.
Lukaschenko hat das Unternehmen besucht, ist mit seinen Vertretern zusammengetroffen und hat dabei die Modernisierung der Fabrik und verschiedene Formen der staatlichen Unterstützung besprochen. Lukaschenko hat ausserdem versprochen, für den Bau einer neuen Stickstoffanlage in Grodno/Hrodna werde ein Darlehen verwendet. Damit profitiert Grodno Azot vom Lukaschenko-Regime.
Diejenigen Beschäftigten von Grodno Azot - einschliesslich der Beschäftigten von Khimvolokno Plant -, die an friedlichen Protesten gegen das Regime teilgenommen und gestreikt hatten, wurden entlassen und von der Unternehmensführung von Grodno Azot und Vertretern des Regimes eingeschüchtert und bedroht. Daher ist Grodno Azot für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.
Darüber hinaus ist Grodno Azot Teil des Konzerns Belneftekhim. Damit steht Grodno Azot in Verbindung mit Belneftekhim, das vom Lukaschenko-Regime profitiert und dieses unterstützt.
26.
Staatliche Produktionsvereinigung
‚Belorusneft‘
Anschrift: Rogachevskaya St. 9, 246003 Gomel/Homyel, Belarus
Registrierungsdatum: 25.2.1966
Registrierungsnummer: 400051902
Belorusneft ist ein staatseigenes Unternehmen, das im petrochemischen Sektor tätig ist. Die Unternehmensführung entliess Arbeitnehmer, die gestreikt, an Protesten gegen das Regime teilgenommen oder diese Proteste öffentlich unterstützt haben. Daher ist Belorusneft für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.
27.
Open Joint Stock Company ‚Belshina‘
Anschrift: 4 Minskoe Shosse St., 213824 Bobruisk, Belarus
Registrierungsdatum: 10.1.1994
Registrierungsnummer: 700016217
OJSC Belshina ist eines der führenden staatseigenen Unternehmen in Belarus und ein grosser Hersteller von Fahrzeugreifen. In den Jahren 2022 und 2023 lag seine Rentabilität bei 9 %, wie der stellvertretende Ministerpräsident von Belarus Petr Parkhomczyk bestätigte. Der belarussische Staat profitiert unmittelbar von den von Belshina erwirtschafteten Einkünften. Ferner beliefert Belshina das russische Militär mit Reifen, wodurch es die Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine unterstützt. Der Vertreiber für die Verkäufe von Belshina nach Russland wird von Dmitry Lukaschenko, dem Sohn von Alexander Lukaschenko, kontrolliert. Belshina unterstützt daher das Lukaschenko-Regime.
Beschäftigte von Belshina, die nach den Präsidentschaftswahlen 2020 in Belarus protestierten und streikten, wurden unter dem Vorwand von Arbeitsversäumnis entlassen bzw. zum Rücktritt gezwungen. Zudem werden politische Gefangene vom Staat gezwungen, gefährliche Arbeiten zugunsten von Belshina zu verrichten. Des Weiteren empfängt Belshina Staatshilfen in Form von Schuldenbegleichung und von Zahlungsaufschub für die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr. Darüber hinaus gestattet die Regierung von Belarus staatlichen Einrichtungen, Produkte von Belshina ohne Ausschreibung zu kaufen. Daher profitiert Belshina vom Lukaschenko-Regime und ist für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus verantwortlich.
28.
Open Joint Stock Company ‚Belaruskali‘
Anschrift: 5 Korzha St., Soligorsk, 223710 Minsk Region/Oblast, Belarus
Registrierungsdatum: 23.12.1996
Registrierungsnummer: 600122610
Die OJSC Belaruskali ist ein staatseigenes Unternehmen und einer der grössten Kali-Hersteller der Welt. Trotz des Rückgangs seines globalen Anteils am Kali-Weltmarkt von 20 % auf 9 % im Jahre 2022 ist Belaruskali weiterhin einer der wichtigsten Kali-Exporteure und damit eine wichtige Einnahmequelle für den belarussischen Staatshaushalt. Alexander Lukaschenko bezeichnete Belaruskali als ‚nationalen Schatz, Stolz, eine der Säulen der belarussischen Ausfuhren‘. Es ist ausserdem eine wichtige Devisenquelle für das Lukaschenko-Regime.
Belaruskali ist direkt an der Umsiedlung ukrainischer Kinder aus besetzten Gebieten durch das Lukaschenko-Regime in Zusammenarbeit mit Russland beteiligt. Seit der gross angelegten rechtswidrigen und grundlosen Invasion der Ukraine werden in der Einrichtung ‚Dubrava‘, die sich im Besitz der OJSC Belaruskali befindet, mehr als 2 050 ukrainische Kinder festgehalten. Daher unterstützt die OJSC ‚Belaruskali‘ das Lukaschenko-Regime.
Beschäftigte der OJSC ‚Belaruskali‘, die nach den manipulierten belarussischen Präsidentschaftswahlen vom August 2020 an Streiks und friedlichen Protesten teilgenommen hatten, wurden von der Unternehmensleitung eingeschüchtert und entlassen. Alexander Lukaschenko selbst drohte persönlich damit, die Streikenden durch Bergleute aus der Ukraine zu ersetzen. Im Jahr 2024 wurden mehrere Dutzend Mitarbeiter von OJSC ‚Belaruskali‘ aufgrund ihrer Teilnahme an den Protesten vom Jahr 2020 entlassen. Daher ist ‚Belaruskali‘ verantwortlich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus und unterstützt das Lukaschenko-Regime.
29.
Offene Aktiengesellschaft
Belarusian Potash Company
Anschrift: Masherova ave. 35, 220002 Minsk, Belarus
Registrierungsdatum: 13.9.2013
Registrierungsnummer: 192050251
Telefon: +375 (17) 3093010; +375 (17) 309-30-30
E-Mail-Adresse: info@belpc.by
Die Offene Aktiengesellschaft Belarusian Potash Company ist der Ausfuhr-Arm des staatlichen belarussischen Kali-Herstellers Belaruskali. Belaruskali ist eine der grössten Einkommensquellen für das Lukashenka-Regime. Die Lieferungen der Belarusian Potash Company machen 20 % der weltweiten Kali-Ausfuhren aus.
Der Staat garantierte der Belarusian Potash Company das Monopol für die Ausfuhr von Kaliumdüngemitteln. Dank der Vorzugsbehandlung durch die belarussichen Behörden erwirtschaftet das Unternehmen erhebliche Einnahmen. Damit profitiert die Belarusian Potash Company vom Lukashenka-Regime und unterstützt dieses.
30.
‚Inter Tobacco‘ LLC
Anschrift: 131 Novodvorskiy village, Novodvorskiy village council, Minsk District, 223016 Minsk Region/Oblast, Belarus (Freie Wirtschaftszone Minsk)
Registrierungsdatum: 10.10.2002
Registrierungsnummer: 808000714
Inter Tobacco LLC ist Teil der Tabakindustrie von Belarus. Das Unternehmen hält einen wesentlichen Teil des profitablen inländischen Zigarettenmarkts von Belarus. Das Unternehmen erhielt auf der Grundlage eines von Aliaksandr Lukaschenka unterzeichneten Dekrets ausschliessliche Vorrechte bei der Einfuhr von Tabakerzeugnissen nach Belarus. Darüber hinaus erliess Lukaschenka ein Präsidialdekret zur Neuziehung der Gebietsgrenzen der belarussischen Hauptstadt Minsk, um dem Werk von Inter Tobacco Land zuzuweisen - wahrscheinlich aus Gründen im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung. Inter Tobacco gehört Alexei Oleksin und nahen Familienangehörigen von ihm (es befindet sich im Eigentum von Oleksins Unternehmen Energo-Oil).
Daher profitiert Inter Tobacco vom Lukaschenka-Regime.
31.
Offene Aktiengesellschaft ‚Naftan‘
Anschrift: Novopolotsk 1, 211440 Vitebsk Region/Oblast, Belarus
Registrierungsdatum: 1992
Registrierungsnummer: 300042199
Als staatseigenes Unternehmen ist die OJSC ‚Naftan‘ eine wichtige Einnahme- und Devisenquelle für das Lukaschenka-Regime. Daher profitiert die ‚Naftan‘ vom Lukaschenka-Regime und unterstützt dieses.
Beschäftigte der ‚Naftan‘, die nach den manipulierten Präsidentschaftswahlen vom August 2020 in Belarus an Streiks und friedlichen Protesten teilgenommen hatten, wurden von der Unternehmensleitung eingeschüchtert und später entlassen. Daher ist die ‚Naftan‘ verantwortlich für die Unterdrückung der Zivilgesellschaft in Belarus und unterstützt das Lukaschenka-Regime.
32.
Offene Aktiengesellschaft ‚Grodno Tobacco Factory Neman‘
Anschrift: Ordzhonikidze street 18, 230771 Grodno/Hrodna, Belarus
Registrierunsdatum 30.12.1996
Registrierungsnummer: 500047627
Die OJSC ‚Grodno Tobacco Factory Neman‘ ist ein staatseigenes belarussisches Unternehmen und eine der wichtigen Einnahmequellen des Lukaschenka-Regimes. Das Unternehmen hält 70-80 % Marktanteile am belarussischen Tabakmarkt. Die ‚Grodno Tobacco Factory Neman‘ profitiert daher vom Lukaschenka-Regime und unterstützt dieses.
Die in Belarus hergestellten Zigarettenmarken der ‚Grodno Tobacco Factory Neman‘ gehören zu den Zigaretten, die im Rahmen des lukrativen Handels mit geschmuggelten Zigaretten am häufigsten in die Union geschmuggelt werden. Für den Schmuggelhandel werden Eisenbahnfahrzeuge der belarussischen Staatsunternehmen ‚Belaruskali‘ und ‚Grodno Azot‘ eingesetzt. Die ‚Grodno Tobacco Factory Neman‘ trägt daher zur Erleichterung der illegalen Verbringung von Gütern, die Beschränkungen unterliegen, in das Hoheitsgebiet der Union bei.
33.
Beltamozhservice
Anschrift: 17th km, Minsk-Dzerzhinsk highway, administrative building, office 75, Shchomyslitsky s/s, 223049 Minsk Region/Oblast, Belarus
Registrierungsdatum: 9.6.1999
Registrierungsnummer: 101561144
Beltamozhservice ist ein staatseigenes Unternehmen und eines der grössten Logistikunternehmen in Belarus. Es steht in enger Verbindung zu den belarussischen Behörden und ist am Schmuggel und an der Wiederausfuhr von Gütern aus Belarus nach Russland beteiligt. Das Unternehmen profitiert von seinen Verbindungen zu den belarussischen Behörden und erwirtschaftet erhebliche Einnahmen für das Lukaschenka-Regime. Beltamozhservice profitiert damit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt dieses.
34.
Offene Aktiengesellschaft ‚Managing Company of Holding ‚Belkommunmash‘‘
Anschrift: 64B-2 Perekhodnaya St., 220070 Minsk, Belarus
Registrierungsdatum: 13.8.1991
Registrierungsnummer: 100205408
Belkommunmash ist ein belarussischer Hersteller von Fahrzeugen für öffentliche Verkehrsbetriebe. Aliaksandr Lukaschenka fördert die Geschäfte der Belkommunmash, indem er Garantien dafür gibt, dass das Unternehmen seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber seinen Partnern nachkommt, und indem er seinen Einfluss geltend macht, um dessen Geschäftstätigkeit zu unterstützen. Daher profitiert Belkommunmash vom Lukaschenka-Regime.
Belkommunmash entliess Arbeitnehmer im Rahmen von Repressalien infolge der Teilnahme der Arbeitnehmer an den Protesten gegen das gefälschte Ergebnis der Präsidentschaftswahlen 2020 und ist daher verantwortlich für die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und unterstützt das Lukaschenka-Regime.
35.
Belteleradio Company / Nationales staatliches Fernseh- und Hörfunkunternehmen der Republik Belarus
Anschrift: Makayonka St. 9, Minsk, Belarus
Registrierungsdatum: 14.9.1994
Registrierungsnummer: 100717729
Website: tvr.by
Belteleradio Company ist das staatliche Fernseh- und Hörfunkunternehmen und kontrolliert sieben Fernseh- und fünf Radiosender in Belarus. Nach den manipulierten Präsidentschaftswahlen im August 2020 hat Belteleradio Company protestierende Mitarbeiter der von ihr kontrollierten Medienunternehmen entlassen und durch russische Medienmitarbeiter ersetzt. Daher ist Belteleradio Company für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.
Die von Belteleradio Company überwachten Fernseh- und Radiosender verbreiten aktiv Propaganda und unterstützen so das Lukaschenka-Regime.
36.
Offene Aktiengesellschaft ‚MINSK ELECTROTECHNICAL PLANT NAMED AFTER V. I. KOZLOV‘
Anschrift: Room 502, 4, Uralskaya st., Minsk 220037, Republik Belarus
Art des Unternehmens: Staatseigenes Unternehmen
Registrierungsort:4, Uralskaya st.,
Minsk 220037,
Republik Belarus
Registrierungsdatum: 1.3.1994
Registrierungsnummer: 100211261 (УНП)
Hauptgeschäftssitz: Belarus
Website: www.metz.by
E-Mail:
urist@metz.by
Tel. 8017 230 11 22
Die offene Aktiengesellschaft ‚Minsk Electrotechnical Plant named after V.I. Kozlov‘ ist ein staatseigenes Unternehmen, einer der grössten Hersteller von elektrischen Geräten in Europa und einer der Industriegiganten von Belarus. Damit ist das Unternehmen eine wichtige Einkommensquelle für das Lukaschenka-Regime. Die Beschäftigten von ‚Minsk Electrotechnical Plant named after V.I. Kozlov‘, die nach den manipulierten belarussischen Wahlen vom August 2020 an friedlichen Protesten und Streiks teilgenommen hatten, wurden von der Unternehmensleitung mit Entlassung bedroht und eingeschüchtert. Später wurden Arbeitnehmer wegen ihrer Teilnahme an den Streiks entlassen.
Daher profitiert ‚Minsk Electrotechnical Plant named after V.I. Kozlov‘ von dem Lukaschenka-Regime und unterstützt es. Darüber hinaus ist ‚Minsk Electrotechnical Plant named after V.I. Kozlov‘ für die Unterdrückung der Zivilgesellschaft in Belarus verantwortlich.
37.
Offene Aktiengesellschaft ‚Byelorussian Steel Works‘ - management company of ‚Byelorussian
Metallurgical Company‘ holding‘ alias Offene Aktiengesellschaft ‚BSW (BMZ) - management company of ‚BMC‘ holding"
Anschrift: 37, Promyshlennaya Street, Zhlobin, Gomel region, Belarus, 247210
Art des Unternehmens: Offene Aktiengesellschaft
Registrierungsort: Zhlobin, Region Gomel, Belarus
Registrierungsdatum: 24.4.1991, 11.9.1996, 1.12.1997, 3.11.1999 und 1.1.2012
Registrierungsnummer: 400074854
Hauptgeschäftssitz: Zhlobin, Region Gomel, Belarus
Die offene Aktiengesellschaft BSW - management company of ‚BMC‘ holding ist ein einzigartiges staatliches Unternehmen der metallurgischen Industrie in Belarus und gehört zu den grössten Unternehmen des Landes. Das Unternehmen ist damit eine wichtige Einkommensquelle für das Lukaschenka-Regime. Der belarussische Staat profitiert unmittelbar von den Einkünften der BSW - management company of ‚BMC‘ holding. Darüber hinaus erhält das Unternehmen umfangreiche staatliche Zuschüsse und politische Unterstützung vom Lukaschenka-Regime. Der Generaldirektor von BSW - management company of ‚BMC‘ holding wurde von Präsident Lukaschenka persönlich ernannt.
Mitarbeiter von BSW - management company of ‚BMC‘ holding, die nach den Präsidentschaftswahlen 2020 in Belarus protestierten und streikten, wurden entlassen. Seitdem geht das Unternehmen gegen Beschäftigte, die Streiks organisieren wollen, weiterhin mit Drohungen und Entlassungen vor. Daher profitiert BSW - management company of ‚BMC‘ holding vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es. Ferner ist das Unternehmen für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Belarus verantwortlich.
38.
Belneftekhim - Belarussischer Staatskonzern für Öl und Chemie
Anschrift: 73, Dzerzhinskogo Street, Minsk, 220116
Art des Unternehmens: Staatlicher Konzern
Registrierungsort:73, Dzerzhinskogo Street, Minsk, 220116
Registrierungsdatum: 21.7.1997
Registrierungsnummer: 101272253
Hauptgeschäftssitz: Minsk, Belarus
Der belarussische Staatskonzern für Öl und Chemie (Belneftekhim) ist einer der grössten Industriekomplexe der Republik Belarus und besteht aus mehreren anderen 1997 gegründeten staatseigenen Unternehmen. Für Aliaksandr Lukaschenka ist Belneftekhim einer der wichtigsten und strategisch bedeutendsten Konzerne in Belarus. Belneftekhim ist insbesondere für die belarussische Wirtschaft und Aussenpolitik von grundlegender Bedeutung, insbesondere in Bezug auf die Zusammenarbeit zwischen Russland und Belarus beim Aufbau eines gemeinsamen Erdölmarkts. Zwischen dem Konzern und Präsident Lukaschenka finden regelmässige Konsultationen statt. Belneftekhim profitiert von der Unterstützung des Lukaschenka-Regimes, insbesondere in Bezug auf die Auswirkungen der westlichen Sanktionen. Belneftekhim profitiert somit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.
39.
Ruzekspeditsiya LLC
RUZSPEDITION LLC
OOO RUDENSKI UDOBRENCHESKI ZAVOD
OBSHCHESTVO S OGRANICHENNOI OTVETSTVENNOSTYU RUZEKSPEDITSIYA
Anschrift: 1K Zavodzkaya St., room 36 Bolbasovo 211004 Belarus;
40 Nemiga St., room 304 Minsk 220004 Belarus
Registrierungsdatum: 6.1.2016
Registrierungsnummer: 690664113
E-Mail: info@ruz.by
Tel.: + 375296615929
+375172006232
Website: https://ruz.by/
Ruzekspeditsiya LLC betreibt hat seinen Geschäftssitz in der Sonderwirtschaftszone (SWZ) Bremino-Orsha, die durch ein Präsidialdekret von Aliaksandr Lukaschenka geschaffen wurde und von Bremino Group LLC verwaltet wird. Die Bremino Group LLC ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates aufgeführt. Unternehmen mit Sitz in der Sonderwirtschaftszone Bremino-Orsha profitieren von steuerlichen und anderen finanziellen Vorteilen.
Die SWZ Bremino-Orsha beheimatet und gewährt daher diese Vorteile nur sechs Unternehmen, darunter Bremino Group LLC. Die Entscheidung darüber, wer durch Ansiedelung in der SWZ Bremino-Orsha von ihr profitieren darf, liegt allein bei der Bremino Group LLC als Verwaltungsgesellschaft der SWZ.
Aus den oben dargelegten Gründen steht Ruzekspeditsiya in Verbindung mit Bremino Group LLC. Als Unternehmen mit Sitz in der SWZ Bremino-Orsha profitiert es vom Regime. Ruzekspeditsiya erleichtert ferner Verstösse gegen das Verbot der Umgehung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates durch die Beteiligung an der Lieferung von Fahrzeugen, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr aus der Union nach Belarus verboten ist.
40.
Vlate Logistik LLC
Anschrift: 48 Komarova St., Pogranichny, 231773, Belarus
Registrierungsdatum: 16.4.2013
Registrierungsnummer: 192003422
Vlate Logistik LLC ist ein belarussisches Unternehmen mit zwei Grenzübergängen an der Grenze zwischen der EU und Belarus. Seit dem 10. August 2023 sind Aleh Herasim, Aleh Piatrou, Iryna Kalesnikava, Aleh Barabanau, Dzmitry Zamulevich, und Uladzimir Arkadzyeu zu gleichen Teilen an Vlate Logistik LLC beteiligt. Vlate Logistik LLC profitiert vom Regime durch seinen Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter, der erhebliche Steuerbefreiungen ermöglicht und von staatlichen Behörden gewährt wird.
41.
Zentrale Wahlkommission der Republik Belarus (Central Election Commission of the Republic of Belarus - CEC)
Anschrift: 11 Sovyetska Str., Minsk, 220010, Republic of Belarus
Gründungsdatum: 1989
Die Zentrale Wahlkommission der Republik Belarus (Central Election Commission of the Republic of Belarus - CEC) ist für die Organisation demokratischer Präsidentschaftswahlen in Belarus verantwortlich. Laut zahlreicher Berichte internationaler Beobachter und internationaler Organisationen war die Wahl in Belarus von 2025 weder frei noch fair.
Daher ist die Zentrale Wahlkommission verantwortlich für die ernsthafte Untergrabung der Demokratie in Belarus.
42.
JSC ‚INTEGRAL‘ - die Verwaltungsgesellschaft der Holding ‚INTEGRAL‘
Anschrift: Kazintsa I.P., 121A, room 327, Minsk, 220108, Republic of Belarus
Registrierungsort: Minsk, Belarus
Registrierungsdatum: 1.8.2013
Registrierungsnummer: 100386629
JSC Integral ist ein belarussischer staatseigener Hersteller von Halbleitern, integrierten Schaltkreisen und anderen Hochtechnologiegütern von besonderer Bedeutung für die belarussische Wirtschaft und den Verteidigungssektor. JSC Integral ist in der Freien Wirtschaftszone Minsk gelegen, die von der belarussischen Regierung eingerichtet wurde. Einrichtungen mit Sitz in der Freien Wirtschaftszone Minsk kommen in den Genuss verschiedener finanzieller Vorteile. Daher profitiert JSC Integral vom Lukaschenko-Regime.
Darüber hinaus unterstützt JSC Integral das Lukaschenko-Regime durch seinen Fokus auf die Herstellung von Mikroelektronik, die für die Verteidigungsindustrie von entscheidender Bedeutung ist.
43.
Republikanisches Einheitsunternehmen Belorusskiye Loterei
Registrierungsdatum: 1.9.1999
Registrierungsort: Belarus
Anschrift: Budzyonnaha 10, Minsk, Belarus
Telefonnummer: + 375173292103
E-Mail: info@belloto.by
Registrierungsnummer: 190000087
Das Republikanische Einheitsunternehmen Belorusskiye Loterei (Republican unitary enterprise Belorusskiye Loterei) ist ein belarussisches Unternehmen im Eigentum der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung, einer Regierungsagentur, die unmittelbar Alexander Lukaschenko unterstellt ist.
In Belarus hat der Staat das alleinige Recht, Lotterien zu betreiben. Belorusskiye Loterei ist eine von zwei staatlichen Einrichtungen, die in Belarus das Recht haben, Lotterien zu betreiben. Das Unternehmen betreibt 17 von 25 Lotterien in Belarus.
Belbet ist ein Online-Kasino, das von Belorusskiye Loterei verwaltet wird und 99,8 % von dessen Einnahmen ausmacht. Belbet ist nach belarussischem Recht als Online-Lotterie eingestuft, agiert aber de facto als Online-Kasino, wodurch sich günstige Bedingungen für seine Tätigkeit ergeben.
Das Online-Kasino wurde von Ridotto LLC entwickelt und wird von diesem betrieben. Ridotto LLC ist ein Unternehmen, das aus der Umstrukturierung von Synesis LLC (einem Unternehmen, das von seiner Verbindung zum Lukaschenko-Regime profitiert und dieses unterstützt und daher am 17. Dezember 2020 von der Union benannt wurde) hervorgegangen ist und dessen Miteigentümer Alexander Shatrov ist, der seit dem 21. Juni 2021 von der Union benannt ist, weil er vom Lukaschenko-Regime profitiert und dieses unterstützt.
Belorusskiye Loterei ist der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung unterstellt, die von Alexander Lukaschenko kontrolliert wird. Das Unternehmen profitiert zudem vom Lukaschenko-Regime, da es unter günstigen Bedingungen tätig ist, und unterstützt das Regime durch die Erwirtschaftung von Einnahmen aus Glücksspiel. Ferner ist Belorusskiye Loterei mit Alexander Shatrov verbunden.
44.
Ridotto LLC
Registrierungsdatum: 13.2.2020
Registrierungsort: Minsk, Belarus
Anschrift: Platonava 20b, Minsk, Belarus
Telefonnummer: + 375 17 240-36-50
E-Mail: info@ridotto.by
Registrierungsnummer: 193384228
Ridotto LLC ist ein belarussisches IT-Unternehmen, das auf die Entwicklung von Online-Glücksspiel-Anwendungen spezialisiert ist. Alexander Shatrov, der vom Lukaschenko-Regime profitiert und es unterstützt und daher seit dem 21. Juni 2021 Sanktionen der Union unterliegt, hält 49,99 % der Anteile an diesem Unternehmen.
Ridotto LLC hat das Online-Kasino Belbet entwickelt und betreibt dieses derzeit für das staatseigene Republikanische Einheitsunternehmen Belorusskiye Loterei, einem Tochterunternehmen der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung. Belorusskiye Loterei dient als wichtige Einnahmequelle für die Direktion, die unmittelbar Alexander Lukaschenko unterstellt ist.
Folglich steht Ridotto LLC mit Alexander Shatrov, der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung und dem Republikanischen Einheitsunternehmen Belorusskiye Loterei in Verbindung. Ferner profitiert Ridotto LLC vom Lukaschenko-Regime oder unterstützt es.
45.
OJSC Planar
Anschrift: Partizansky Ave., 2, building 2-31, Minsk, Belarus
Telefon: + 375 17 297 37 09
E-Mail: office@kbtem-omo.by
Website: planar.by
Registrierungsnummer: 100104937
Registrierungsdatum: 15.3.1992
OJSC Planar ist ein staatliches Unternehmen, das auf die Entwicklung und Lieferung von Mikroelektronikkomponenten spezialisiert ist, die für die Herstellung militärischer Ausrüstung wie etwa unbemannter Luftfahrzeuge eingesetzt werden. Es ist Teil eines staatlich verwalteten Unternehmensclusters unter der Aufsicht des Rates für Strategische Projekte (Strategic Projects Council), der unmittelbar dem Präsidenten von Belarus unterstellt ist. OJSC Planar trägt auch zur technologischen und militärischen Zusammenarbeit zwischen Belarus und Russland bei.
Daher ist OJSC Planar Teil des belarussischen militärisch-industriellen Komplexes.
46.
Precise Electro-Mechanics Plant
Anschrift: ul. Kulman 2, Minsk, 220013 Belarus
Registrierungsnummer: 690653077
Registrierungsdatum: 27.5.2009
Precise Electro-Mechanics Plant ist ein belarussisches Staatsunternehmen, das auf die Entwicklung und Herstellung von Militärgütern spezialisiert ist und dem Staatlichen Komitee für Rüstungsindustrie (State Military Industrial Committee) der Republik Belarus unterstellt ist. In dieser Eigenschaft stellt Precise Electro-Mechanics Plant militärische Ausrüstung her, die von den belarussischen Streitkräften verwendet wird, insbesondere ballistische Flugkörper, und verschafft dem belarussischen Staat Einnahmen.
Daher ist Precise Electro-Mechanics Plant eine juristische Person, die das Lukaschenko-Regime unterstützt.
47.
Tsybulka Bel
Zybulka Bel
Anschrift: st. Centralnaya, 4, ag. Gudy, Krupovsky village council, Lida district, Grodno region, Belarus
Registrierungsnummer: 592000217
Registrierungsdatum: 1.10.2020
Telefon: +375 292 85-31-33
Tsybulka Bel LLC ist ein belarussisches Agrarunternehmen mit Sitz in Lida, dessen Eigentümer der deutsche Staatsbürger Jörg Dornau ist. In Absprache mit den staatlichen Behörden von Belarus setzte die Leitung von Tsybulka-Bel Häftlinge - einschliesslich und insbesondere belarussische politische Gefangene - als Zwangsarbeiter bei Tsybulka-Bel für die Feldarbeit unter unmenschlichen Bedingungen ein, zu denen unter anderem das Vorenthalten von Nahrung und Wasser während langen Arbeitsschichten, gänzlich unzureichender Schutz vor extremen Wetterbedingungen und willkürliche Strafen gegen Gefangene, die um krankheitsbedingte Freistellung baten, gehörten. Tsybulka Bel LLC ist daher für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die demokratische Opposition in Belarus verantwortlich.
48.
Staatseigenes Einheitsunternehmen für Aussenhandel Belvneshpromservice
Anschrift: 2 Kazinets street, Minsk, 220099, Belarus
Registrierungsdatum: 14.7.1992
Steuer-Identifikationsnummer: 100128724
Tel.: +375 17 272 07 08
Fax: +375 17 260 18 87
E-Mail: reception@bvpservice.com
Verbundene Personen: Generaldirektor Aleksandr Yakovlevich Anischenko
Das staatseigene Einheitsunternehmen für Aussenhandel ‚Belvneshpromservice‘ wurde gegründet, um den Vertrieb belarussischer Verteidigungsgüter auf ausländischen Märkten zu fördern. Das Unternehmen ist auf die Ausfuhr von Hightech-Produkten für militärische Zwecke spezialisiert und befugt, militärische Güter für die belarussische Luftabwehr und Luftwaffe sowie für die belarussischen Landstreitkräfte nachzurüsten, zu reparieren und zu liefern. Daher unterstützt das staatseigene Einheitsunternehmen für Aussenhandel ‚Belvneshpromservice‘ den belarussischen militärisch-industriellen Komplex.
49.
OKB TSP Scientific Production Limited Liability Company (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
Anschrift: Frantsiska Skoriny Street, building 1, unit 21, 220076 Minsk, Belarus
Registrierungsdatum: 8.7.2002
Steuer-Identifikationsnummer: 190369982
Tel.: +375173110569
E-Mail: tsp@tspbel.com
OKB TSP Scientific Production Limited Liability Company (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist ein Unternehmen der Verteidigungsindustrie, das im Bereich der Entwicklung, Konzeption und Herstellung von Waffen tätig ist. Das Unternehmen verfügt über Lizenzen im Bereich der Herstellung und des Aussenhandels, die von der Staatlichen Behörde für Militärindustrie der Republik Belarus erteilt wurden. Es stellt Ausrüstung wie Militärfahrzeuge und Luftabwehrsysteme her. Daher ist OKB TSP Scientific Production Limited Liability Company (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) eine Organisation, die zum belarussischen militärisch-industriellen Komplex gehört.
50.
KB Unmanned
Helicopters (UAVHeli)
Anschrift: d. 47, korp. 14, ul. Yanki Mavra, Minsk, 220015, Belarus
Registrierungsdatum: 27.4.2017
Registrierungsnummer: 192807396
KB Unmanned Helicopters (UAVHeli) ist ein belarussisches Unternehmen, das Luftfahrzeuge und Ausrüstungsteile für Luftfahrzeuge herstellt. Das Unternehmen stellt unbemannte Hubschrauber her, die speziell für den Einsatz im militärischen Kontext ausgerüstet und konzipiert sind.
Daher ist KB Unmanned Helicopters (UAVHeli) eine Organisation, die zum belarussischen militärisch-industriellen Komplex gehört, auch indem es an der Entwicklung und Herstellung von Militärtechnologie und -ausrüstung beteiligt ist.
51.
Legmash Plant OJSC
alias ZAVOD SHVEINYKH MASHIN OAO
alias OTKRYTOE AKTSIONERNOE OBSCHESTVO BELORUSSKIY METALLURGICHESKIY ZAVOD
alias OTKRYTOE AKTSIONERNOE OBSCHESTVO ZAVOD LEGMASH
Anschrift: Vostochny Lane, 17, Orsha, 211390, Belarus
Registrierungsdatum: 6.5.1994
Registrierungsnummer: 300228934
Tel.: +375 216 42-00-91
E-Mail: legmash@vitebsk.by
Legmash Plant OJSC ist eine belarussische Fabrik, die 152-mm- und 122-mm-Geschosse für Kanonenartillerie (einschliesslich Haubitzen vom Typ D-30, D-20, Msta-B, Giatsint-B und deren selbstfahrende Varianten) herstellt. Die Fabrik stellt auch ungelenkte 122-mm-Raketen vom Typ 9M22U-1 für den Mehrfachraketenwerfer 9K51 Grad MLRS her. Daher ist Legmash Plant OJSC eine Organisation, die zum militärischen und industriellen Komplex von Belarus gehört.
Legmash Plant OJSC erhält umfangreiche Steuervorteile, die durch die Gesetzgebung des Präsidenten und die belarussische Regierung geregelt sind. Daher profitiert Legmash Plant OJSC auch vom Lukaschenka-Regime.
52.
Einheitsunternehmen für Forschung und Produktion ‚Scientific and Technical Center ‚LEMT‘ BelOMO‘
alias UP NTTS LEMT BELOMO
Anschrift: D. 23, korp. 1, Nezhiloe pomeshchenie, Makaenka street, Minsk, 220114, Belarus
Art der Organisation: Staatseigenes Unternehmen
Ort der Registrierung: Belarus
Registrierungsdatum: 26.5.1992
Registrierungsnummer: 100230590
Das belarussische Unternehmen ‚Scientific and Technical Center ‚LEMT‘‘ steht im Eigentum des staatlichen Unternehmens BelOMO. LEMT stellt optische Visiere und Lichtsysteme für konventionelle Waffen, Laser-Entfernungsmesser, auf Diodenlasern basierende Fernmessmodule und Laser-Feuerleitsysteme her. LEMT-Visiere werden in den automatischen Gewehren AK-12 des russischen Herstellers Kalashnikov verwendet. Daher gehört LEMT zum belarussischen militärisch-industriellen Komplex, auch indem es an der Entwicklung und Herstellung von Militärtechnologie und -ausrüstung beteiligt ist.
53.
Laser Devices and Technologies
alias Laser Devices and Technologies Limited Liability Company
Anschrift: Tsentralnaya Street, House 2, Room 116, Demidovichsky Village Council, Yutski Village, Dzerzhinsky District, Minsk Region, Belarus
Art der Organisation: Limited Liability Company (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
Ort der Registrierung: Belarus
Registrierungsdatum: 10.2.2017
Registrierungsnummer: 691827047
Hauptgeschäftssitz: Minsk, Belarus
LLC Laser Devices and Technologies, vormals LLC Laboratory of Additive Technologies, ist ein auf Dichtungen spezialisiertes belarussisches Unternehmen. Es liefert Komponenten an militärische Endnutzer wie Peleng und Uralvagonzavod. Das Unternehmen stellt auch Teile für die Herstellung von Panoramasichtgeräten (PKP) für russische T-72- und T-90-Panzer bereit.
Somit stellt LLC Laser Devices and Technologies Komponenten für den militärisch-industriellen Sektor von Belarus bereit und unterstützt dabei den militärischen und technologischen Fortschritt des Landes sowie die Entwicklung von dessen Verteidigungs- und Sicherheitsfähigkeiten.
54.
JSC Vistan
alias Offene Aktiengesellschaft ‚VISTAN‘
Anschrift: Dimitrova street, 36/7, 210627, Vitebsk, Belarus
Art der Organisation: Open Joint Stock Company (Offene Aktiengesellschaft)
Ort der Registrierung: Vitebsk, Belarus
Registrierungsdatum: 1.2.1994
Registrierungsnummer: 300029332
Hauptgeschäftssitz: Belarus
E-Mail: comintern@tut.by,
info@vistan.ru
JSC Vistan ist ein belarussischer Hersteller von Werkzeugmaschinen, einschliesslich CNC-Bearbeitungszentren, Rundschleifmaschinen, spitzenloser Schleifmaschinen, Geräten zur Zahnradbearbeitung und Drehmaschinen. Dabei handelt es sich um Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die bei der Herstellung von Militärgütern verwendet werden. JSC Vistan führt mehr als 60 % seiner Produkte nach Russland aus und liefert Werkzeugmaschinen an russische Unternehmen im Verteidigungsbereich, einschliesslich JSC ‚Krasny Oktyabr‘. Das Unternehmen ist Teil eines Importsubstitutionsprogramms zwischen Belarus und Russland und erhält Mittel in Höhe von 15 000 000 USD, die über staatliche russische Finanzmittel abgesichert sind, um die Produktion von Geräten zur Zahnradbearbeitung auszuweiten.
Darüber hinaus hat JSC Vistan Finanzmittel der russischen Regierung für die Entwicklung strategischer Luftfahrtprojekte erhalten, was seinen Beitrag zum russischen militärisch-industriellen Komplex aufzeigt. Daher gehört JSC Vistan zum belarussischen militärisch-industriellen Komplex und trägt zur militärischen und technologischen Verbesserung von Belarus sowie zur Entwicklung von dessen Verteidigungs- und Sicherheitssektor bei.
55.
Rukhservomotor LLC
alias OOO Ruchservomotor
alias TAA Ruchservamator
alias OOO Rukhservomotor
alias Limited Liability Company (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ‚Rukhservomotor‘
Anschrift: 5 Montazhnikov Street, 220019, Minsk, Belarus
Art der Organisation: Limited Liability Company (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
Ort der Registrierung: Belarus
Registrierungsdatum: 24.2.2000
Registrierungsnummer: 800002497
Hauptgeschäftssitz: Minsk, Belarus
Tel.: +375 17 390 54 47,
+375 17 390 30 76
Fax: +375 17 390 54 48
E-Mail: info@e-motors.tech
Rukhservomotor LLC ist ein belarussisches Unternehmen, das sich auf die Entwicklung und Herstellung von Präzisionskoordinatensystemen konzentriert. Es beliefert Unternehmen, die militärische Endnutzer sind, mit Gütern mit militärischer Endverwendung. Das Unternehmen ist auch an der Herstellung von Panoramasichtgeräten (PKP) für russische T-72- und T-90-Panzer beteiligt.
Somit gehört Rukhservomotor LLC zum belarussischen militärisch-industriellen Komplex und trägt zur militärischen und technologischen Verbesserung von Belarus sowie zur Entwicklung von dessen Verteidigungs- und Sicherheitssektor bei.
56.
JSC Holography Industry
ZAT Galagrafichnaya Industryya
ZAO Golograficheskaya Industriy
Anschrift: Kalinina 12, Minsk, Belarus
Registrierungsnummer: 101482057
Registrierungsdatum: 7.5.1998
Telefon: +375 266 01 31, +375 266 34 17
E-Mail: info@holography.by Website: www.holography.by
JSC Holography Industry ist der führende belarussische Hersteller von Schutzhologrammen und -kristallogrammen. Nach den belarussischen Rechtsvorschriften werden Schutzhologrammaufkleber auf Steuermarken angebracht, darunter Steuermarken für alkoholische Getränke, ein breites Spektrum an Konsumgütern, Registrierkassen und Geldspielautomaten. Dadurch entsteht eine erhebliche Nachfrage nach den Produkten von JSC Holography Industry.
JSC Holography Industry unterhält enge Arbeitsbeziehungen zu staatlichen Stellen, von denen einige Anteilseigner des Unternehmens sind. Diese enge Beziehung resultierte zum Teil aus der Schenkung von Anteilen an den Staat durch den früheren Geschäftspartner des Unternehmensgründers. Im Gegenzug hat der Staat Aufträge an das Unternehmen erteilt.
Daher profitiert JSC Holography Industry vom Lukaschenko-Regime.
57.
ICT Horizont
alias Research
Unitary Enterprise ‚INSTITUTE OF DIGITAL TELEVISION HORIZONT‘
alias DIGITAL TELEVISION INSTITUTE HORIZONT
alias UE ‚Institute of Digital Television Horizon‘
alias Chelyabinsk Institute of Digital television ‚Horizont‘
Anschrift: Kuibysheva 35-1, Minsk, 220029, Belarus
Art des Unternehmens: Staatseigenes Unternehmen
Registrierungsnummer: 100085149
OKPO-Nummer: 37406850
Registrierungsdatum: 26.11.1991
Registrierungsort: Belarus Telefon: 8 740 740 91 00, +375 740 740 91 00
Fax: +375 17 288 11 82
E-Mail: office@horizont-rnd.by, ict@dtv.horizont.by
Website: https://h-rnd.by/
ICT Horizont ist ein belarussisches Unternehmen und eines der modernsten High-Tech-Zentren des Landes. ICT Horizont ist einer der führenden Akteure bei der Entwicklung und Herstellung von Spezialelektronik in der Republik Belarus.
Das Unternehmen entwickelt und produziert Spezialgüter und Güter mit doppeltem Verwendungszweck, z. B. Videogeräte für gepanzerte Fahrzeuge. ICT Horizont arbeitet mit dem Verteidigungsministerium der Republik Belarus bei der Entwicklung und Modernisierung von Ausrüstung für Schiessanlagen gemäss den Anforderungen der Streitkräfte zusammen.
Darüber hinaus nimmt ICT Horizont am wissenschaftlich-technischen Programm ‚Intelavto‘ teil, das auf die Schaffung hochtechnologischer digitaler und elektronischer Komponenten und Systeme für Spezialfahrzeuge und Fahrzeuge mit doppeltem Verwendungszweck abzielt. Das Programm wurde vom Ministerrat der Republik Belarus genehmigt.
Daher gehört ICT Horizont zum belarussischen militärisch-industriellen Komplex, indem es an der Entwicklung von Militärtechnologie und -ausrüstung beteiligt ist.
58.
Horizont Holding alias Horizon Holding
alias OJSC N Holding
alias The Horizon Group of Companies
Anschrift: S. Kovalevskaya Lane, 62, room 16, 220014, Minsk, Belarus
Art des Unternehmens: Holdinggesellschaft
Registrierungsnummer: 101050240
Registrierungsdatum: 2010
Registrierungsort: Belarus
Hauptgeschäftssitz: Minsk, Belarus
Telefon: +375 (17) 226 36 01
Fax: +375 (17) 303 76 07
E-Mail: info@h-tv.by
Websites:
https://h-tv.by/,
https://h- holding.by/
Verbundene Organisationen: ICT Horizont
Verbundene Personen: Yuri Ivanovich Predko
Horizont Holding ist eine belarussische Holdinggesellschaft. Horizont Holding ist eine der grössten und sich am dynamischsten entwickelnden diversifizierten Holdinggesellschaften in der Republik Belarus mit einer Vielzahl von Geschäftsbereichen. Sie wurde als eines der Vorzeigeunternehmen der Minsker Industrie beschrieben. Die Projekte von Horizont Holding werden gemäss den Anweisungen von Alexander Lukaschenko umgesetzt.
ICT Horizont ist Teil der Horizont Holding. ICT Horizont ist einer der führenden Akteure bei der Entwicklung und Herstellung von Spezialelektronik in der Republik Belarus.
Das Unternehmen entwickelt und produziert Spezialgüter und Güter mit doppeltem Verwendungszweck, zum Beispiel Videoanzeigegeräte für gepanzerte Fahrzeuge. ICT Horizont arbeitet mit dem Verteidigungsministerium der Republik Belarus bei der Entwicklung und Modernisierung von Ausrüstungsmodellen für Schiessanlagen gemäss den Anforderungen an die Ausbildung von Verbänden und militärischen Einheiten der Streitkräfte zusammen.
Darüber hinaus nimmt ICT Horizont am wissenschaftlich-technischen Programm ‚Intelavto‘ des Unionsstaates (Russland und Belarus) teil, das auf die Schaffung hochtechnologischer digitaler und elektronischer Komponenten und Systeme für Spezialfahrzeuge und Fahrzeuge mit doppeltem Verwendungszweck abzielt. Das Programm wurde vom Ministerrat der Republik Belarus genehmigt.
Horizont Holding unterstützt daher das Lukaschenko-Regime. Darüber hinaus steht es in Verbindung mit ICT Horizont, das zum belarussischen militärisch-industriellen Komplex gehört, auch indem es an der Entwicklung von Militärtechnologie und -ausrüstung beteiligt ist.
59.
Volat-Sanjiang Joint Limited Liability Company
Adresse: 220070 Republic of Belarus, Minsk, Budennogo Str. Budennogo, 1A/7, office 20
Art des Unternehmens: Gemeinschaftsunternehmen
Registrierungsnummer: 191299395
Registrierungsdatum: 24.3.2010
Volat-Sanjiang Joint Venture Limited Liability Company ist ein belarussisches Gemeinschaftsunternehmen, das von Minsk Wheel Tractor Plant mitgegründet wurde. Es stellt Anhängerfahrgestelle für militärische Ausrüstung her, unter anderem für Mehrfachraketenwerfersysteme, die von Minsk Wheel Tractor Plant hergestellt werden. Daher gehört Volat-Sanjiang Joint Venture Limited Liability Company zum belarussischen militärisch-industriellen Komplex und unterstützt diesen, indem es an der Entwicklung, Herstellung und Lieferung von Militärtechnologie und -ausrüstung beteiligt ist.
60.
CJSC Belarusian Oil Company
(BelOil)
(BNK)
Adresse: 4A-305, Leshchinsky Street, 220140, Minsk, Republic of Belarus
Art des Unternehmens: Nicht öffentliche Aktiengesellschaft (Closed Joint Stock Company)
Ort der Registrierung: Republik Belarus
Registrierungsdatum: 17.5.2007
Registrierungsnummer: 190832326
Ort des Hauptgeschäftssitzes: Republik Belarus
Verbundene Organisationen: Staatliche Produktionsvereinigung ‚Belorusneft‘ Offene Aktiengesellschaft ‚Naftan‘
Belarusian Oil Company (BNK) ist der führende Ausführer von Erdöl in Belarus und steht im Eigentum mehrerer der grössten Ölförder- und -raffinationsunternehmen in der Republik Belarus, darunter Belorusneft und Naftan. Über seine Eigentumsstruktur wird BNK von der Regierung von Belarus kontrolliert. Die Ernennung des Generaldirektors erfolgt durch Alexander Lukaschenko, der auch die Richtung vorgibt, in die das Unternehmen gelenkt werden soll. Daher steht BNK in Verbindung mit, im Eigentum und unter der Kontrolle von Organisationen, die das Lukaschenko-Regime unterstützen und für Repressionen gegen die belarussische Zivilgesellschaft verantwortlich sind, und unterstützt das Lukaschenko-Regime.
61.
China Space Sanjiang Group
Adresse: No. 9 Jinshan Avenue, Dongxihu District, Wuhan City, Hubei Province, China
China Space Sanjiang Group ist Mitgründer von Volat-Sanjiang Joint Venture Limited Liability Company und einer der beiden Hauptpartner des Gemeinschaftsunternehmens. Volat-Sanjiang Joint Venture Limited Liability Company stellt Anhängerfahrgestelle für militärische Ausrüstung her, unter anderem für Mehrfachraketenwerfersysteme, die von Minsk Wheel Tractor Plant hergestellt werden. Daher unterstützt China Space Sanjiang Group durch seine Beteiligung an der Entwicklung und Herstellung von Militärtechnologie und -ausrüstung den belarussischen militärisch-industriellen Komplex.
Anhang 14
(Art. 17 Abs. 1 Bst. b)
Banken und andere Unternehmen und Organisationen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen
1.
Belarusbank
2.
Belinvestbank (Belarussische Bank für Entwicklung und Wiederaufbau)
3.
Belagroprombank
4.
Bank Dabrabyt
5.
Development Bank of the Republic of Belarus (Entwicklungsbank der Republik Belarus)
Anhang 15156
(Art. 24)
Banken und andere Unternehmen und Organisationen, die dem Verbot der Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr unterliegen
1.
Belagroprombank
2.
Bank Dabrabyt
3.
Development Bank of the Republic of Belarus (Entwicklungsbank der Republik Belarus)
4.
Belinvestbank (Belarussische Bank für Entwicklung und Wiederaufbau)
Anhang 16157
(Art. 11a Abs. 1 bis 2, 4 und 5 sowie 28b Abs. 1)
Güter zur Verwendung für die Luft- und Raumfahrt
Zolltarifnummer
Bezeichnung
88
Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon
ex 2710 19 94
Hydrauliköle zur Verwendung in Fahrzeugen des Kapitels 88
2710 19 99
Andere Schmieröle und andere Öle zur Verwendung in der Luftfahrt
4011 30 00
Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art
ex 6813 20 00
Bremsscheiben und Bremsklötze zur Verwendung in Luftfahrzeugen
6813 81 00
Bremsbeläge und Bremsklötze
841111
Turbo-Strahltriebwerke mit einer Schubkraft von <= 25 kN
841112
Turbo-Strahltriebwerke mit einer Schubkraft von > 25 kN
841121
Turbo-Propellertriebwerke mit einer Leistung von <= 1100 kW
841122
Turbo-Propellertriebwerke mit einer Leistung von > 1100 kW
841191
Teile für Turbo-Strahltriebwerke oder Turbo-Propellertriebwerke
8517 71 00
Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden
8517 79 00
Andere Teile im Zusammenhang mit Antennen
9024 10 00
Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien: Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen von Metallen
9026
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032
Anhang 17158
(Art. 11b Abs. 1 und 28b Abs. 1)
Güter und Technologien der Seeschifffahrt
Kategorie VI - Meeres- und Schiffstechnik
X.A.VI.01 Schiffe, Systeme oder Ausrüstung der Meeres- und Schiffstechnik und besonders konstruierte Bestandteile hierfür sowie Bestandteile und Zubehör:
a) Navigationsausrüstung:
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex 8526
Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar), Geräte für Funknavigation und Geräte für Funkfernsteuerung:
ex 8529
Teile, als ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nrn. 8524-8528 bestimmt erkennbar
ex 9014
Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, apparate und geräte: (einschl. Teile und Zubehör)
b) Funkausrüstung:
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex 8517
Telefonapparate, einschliesslich Smartphones und andere Telefone für zellulare Netze und für andere drahtlose Netze; andere Sende-, Übermittlungs- oder Empfangsgeräte für Sprache, Bilder oder andere Daten, einschliesslich Apparate für den Informationsaustausch in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netz (wie ein lokales Netz [LAN] oder ein Weitverkehrsnetz [WAN]), andere als solche der Nr. 8443, 8525, 8527 oder 8528 (einschl. Teile)
Anhang 18159
(Art. 11c Abs. 1 und 5 sowie 28b Abs. 1)
Güter für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex
8419 60
Prozesseinheiten für die Verflüssigung von Erdgas
ex
8419 60,
8419 89,
8421 39
Wasserstoffrückgewinnungs- und -reinigungstechnologie
ex
8419 60,
8419 89,
8421 39
Raffineriebrenngasbehandlungs- und Schwefelrückgewinnungstechnologie (einschl. Aminwäscheanlagen, Schwefelrückgewinnungsanlangen, Tailgas-Behandlungsanlagen)
Anhang 19160
(Art. 11d Abs. 1 und 28b Abs. 1)
Güter zur Stärkung der Industrie161
Anhang 20162
(Art. 11d Abs. 2)
Güter zur Stärkung der Industrie nach
Art. 11d Abs. 2
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex
2710 19 11,
19 19
Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis
 
2710 19 11,
19 19, 19 91,
19 99
Mittelschwere Öle und Zubereitungen aus Erdöl oder bituminösen Materialien
 
3811
Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschl. Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
 
3815 12
Auf Trägern fixierte Katalysatoren, mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung als Aktivsubstanz
 
7219 21
Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, nur warm gewalzt, nicht aufgerollt, mit einer Dicke von mehr als 10 mm
 
7225 40
Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, andere, nur warm gewalzt, nicht aufgerollt (ausg. aus Silicium-Elektrostahl)
 
7304 29
Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge, der bei der Öl- oder Gasgewinnung verwendeten Art (ausg. aus Gusseisen) - andere
 
7308 90
Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermasten, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Türen und Fenster und deren Rahmen, Stöcke und Schwellen, Läden, Geländer), aus Gusseisen, Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Nr. 9406; zu Konstruktionszwecken hergerichtete Bleche, Stäbe, Stangen, Profile, Rohre und dergleichen, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl
 
7311 00
Behälter für verdichtete oder verflüssigte Gase, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl (ausg. Warenbehälter [Container], speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet)
 
8419 50
Wärmeaustauscher
 
8419 89
Apparate, Vorrichtungen oder Laboreinrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausgenommen Öfen und andere Apparate der Nr. 8514), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, wie Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltapparate; nichtelektrische Warmwasserbereiter (Durchlauferhitzer oder Heisswasserspeicher)
 
8419 90
Teile von Apparaten und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge sowie von nichtelektrischen Warmwasserbereitern (Durchlauferhitzer oder Heisswasserspeicher)
 
8456 30
Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art mit Elektroerosion arbeitend
 
8460
Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Polieren oder zu anderem Feinbearbeiten von Metallen oder Cermets, mit Hilfe von Schleifscheiben oder Schleif- oder Poliermitteln, andere als Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Nr. 8461
 
8515 19
Teile von elektrischen Maschinen und Apparate zum Löten oder Schweissen (ausg. Lötkolben und -pistolen)
 
8543 30
Maschinen und Apparate für die Galvanoplastik, Elektrolyse oder Elektrophorese
 
8701 21
Sattelschlepper für den Strassenverkehr - nur mit Kolbenmotor mit Kompressionszündung (Diesel oder Halbdiesel)
 
8705 10
Kranwagen (Autokrane)
 
8708 99
Andere Teile und Zubehör für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701-8705
 
8716 39
Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon - andere
 
8716 90
Teile von Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge
 
9024
Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. Metallen, Holz, Textilien, Papier, Kunststoffen)
Anhang 21163
(Art. 11e Abs. 1 und 28b Abs. 1)
Luxusgüter
Sofern in diesem Anhang nichts anderes angegeben ist, gilt das Verbot nach Art. 11e für Luxusgüter mit einem Stückpreis von über 300 Franken.
1. Pferde
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
0101 21
reinrassige Zuchttiere
 
0101 29
andere
2. Kaviar und Kaviarersatz
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
1604 31
Kaviar
 
1604 32
Kaviarersatz
3. Trüffel und Zubereitungen daraus
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
0709 56
Trüffel
ex
0710 80 90
andere
ex
0711 59
andere
ex
0712 39
andere
ex
2001 90 98
andere
 
2003 90 10
Trüffel
ex
2103 90 00
andere
ex
2104 10
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen, zubereitet
ex
2106 90
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
4. Zigarren und Zigarillos
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
2402 10
Zigarren (einschl. Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend
 
2402 90
andere
5. Teppiche, Läufer und Tapisserien, handgefertigt oder nicht
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
5701
Teppiche aus Spinnstoffen, geknüpft, auch konfektioniert
 
5702 10
Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche
 
5702 20
Bodenbeläge aus Kokos
 
5702 31
andere, mit Flor, nicht konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren
 
5702 32
andere, mit Flor, nicht konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
 
5702 39
andere, aus anderen Spinnstoffen
 
5702 41
andere, mit Flor, konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren
 
5702 42
andere, mit Flor, konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
 
5702 50
andere, ohne Flor, nicht konfektioniert
 
5702 91
andere, ohne Flor, konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren
 
5702 92
andere, ohne Flor, konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
 
5702 99
andere, ohne Flor, konfektioniert, aus anderen Spinnstoffen
 
5703
Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen (einschl. Rasen), getuftet, auch konfektioniert
 
5704
Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert
 
5705
Andere Teppiche und Bodenbeläge aus Spinnstoffen, auch konfektioniert
 
5805
Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandres, Aubusson, Beauvais und ähnliche) und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit-Point, Kreuzstich), auch konfektioniert
6. Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex
4907
Banknoten
 
7118 10
Münzen (ausg. Goldmünzen), andere als gesetzliche Zahlungsmittel
 
7118 90
andere
7. Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex
8214
Andere Messerschmiedewaren (z. B. Haarschneide- und Schermaschinen, Spaltmesser, Hackmesser und Wiegemesser für Metzger und zum Küchengebrauch und Papiermesser); Messerschmiedewaren und Zusammenstellungen, zur Hand- oder Fusspflege (einschl. Nagelfeilen)
ex
8215
Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenschaufeln, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren
ex
9307
Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon sowie Scheiden
8. Elektrische/elektronische oder optische Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte für Ton und Bild im Wert von mehr als 1 000 Franken
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
9006
Fotografische Aufnahmeapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen, einschliesslich Blitzlichtlampen, für fotografische Zwecke, ausgenommen Entladungslampen der Nr. 8539
 
9007
Kinematografische Kameras und Projektoren, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten
9. Fahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg im Wert von mehr als 50 000 Franken pro Stück, einschliesslich Seilschwebebahnen, Sesselliften und Schleppliften, Zugmechanismen für Standseilbahnen, oder Motorräder im Wert von mehr als 5 000 Franken pro Stück sowie Zubehör und Ersatzteile dafür
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
4011 10
neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Personenautomobile (einschl. "Breaks" und Rennwagen) verwendeten Art
 
4011 40
neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Motorräder verwendeten Art
 
4011 90
neue Luftreifen, aus Kautschuk, andere
 
7009 10
Rückspiegel für Fahrzeuge
 
8603
Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Nr. 8604
 
8605
Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausg. Wagen der Nr. 8604)
 
8702
Automobile zum Befördern von 10 Personen oder mehr, einschliesslich Fahrer
 
8706
Chassis für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701-8705, mit Motor
 
8707
Karosserien für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701-8705, einschliesslich Führerkabinen
 
8708
Teile und Zubehör für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701-8705
 
8711
Motorräder (einschl. Motorfahrräder) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Seitenwagen; Seitenwagen
 
8712
Zweiräder und andere Fahrräder (einschl. Lastendreiräder), ohne Motor
 
8714
Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Nrn. 8711-8713
 
8901 10
Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten und ähnliche Schiffe, hauptsächlich zum Befördern von Personen geeignet; Fährschiffe
 
8901 90
andere Schiffe zum Befördern von Waren und andere Schiffe zum gleichzeitigen Befördern von Personen und Waren geeignet
10. Optische Geräte und Ausrüstung jedweden Werts
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex
9004 90
Nachtsichtgeräte oder Wärmebildgeräte
Anhang 22164
(Art. 11f Abs. 1)
Wirtschaftlich bedeutende Güter
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
0306
Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake
 
1604 31
Kaviar
 
1604 32
Kaviarersatz
 
2208
Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen:
 
2303
Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets
 
2402
Zigarren (einschl. Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen
 
2523
Zement (einschl. Zementklinker), auch gefärbt
 
2701
Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle
 
2702
Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Jett
 
2703
Torf (einschl. Torfstreu), auch agglomeriert
 
2704
Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle
 
2705
Steinkohlengas, Wassergas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
 
2706
Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschliesslich rekonstituierter Teere
 
2707
Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen
 
2708
Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren
 
2711 12
Propan, verflüssigt
 
2711 13
Butane, verflüssigt
 
2711 14
Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien, verflüssigt
 
2711 19
Gasförmige Kohlenwasserstoffe, verflüssigt - andere
 
2712
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische "slack wax", Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt
 
2713
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien
 
2714
Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein
 
2715
Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)
 
2803
Kohlenstoff (Russ und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen)
ex
2804 29
Helium
 
2811
Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der nichtmetallischen Elemente
 
2818
Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich; Aluminiumoxid; Aluminiumhydroxid
ex
2825
Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, ausgenommen solche der Nrn. 2825 20 und 2825 30
 
2834
Nitrite; Nitrate
ex
2835
Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch einheitlich, ausgenommen solche der Nr. 2835 26
 
2836
Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches ammoniumcarbamathaltiges Ammoniumcarbonat
 
2845 40
Helium-3
 
2901
Acyclische Kohlenwasserstoffe
 
2902
Cyclische Kohlenwasserstoffe
 
2903
Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe
 
2905
Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
 
2907
Phenole; Phenolalkohole
 
2909
Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetal- und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
 
2914
Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
 
2915
Carbonsäuren, gesättigt, acyclisch, einbasisch, und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
 
2917
Carbonsäuren, mehrbasisch, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
 
2922
Aminoverbindungen mit Sauerstofffunktion
 
2923
Quaternäre Ammoniumsalze und hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich
 
2931
Andere organisch-anorganische Verbindungen
 
2933
Heterocyclische Verbindungen mit ausschliesslich Stickstoff als Heteroatom(e)
 
3104 20
Kaliumchlorid
 
3105 20
Düngemittel, mineralische oder chemische, die drei düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend
 
3105 60
Düngemittel, mineralische oder chemische, die zwei düngenden Elemente Phosphor und Kalium enthaltend
ex
3105 90
andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend
 
3301
Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschliesslich feste (konkrete) oder absolute; Resinoide; Extraktions-Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus der Herstellung terpenfreier ätherischer Öle; destillierte aromatische Wasser und wässerige Lösungen ätherischer Öle
 
3304
Schönheitsmittel, Schminken und Hautpflegemittel, zubereitet, ausgenommen Arzneiwaren, einschliesslich Sonnenschutz- oder Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege
 
3305
Zubereitungen für die Haarpflege
 
3306
Zubereitungen für die Mund- oder Zahnhygiene, einschliesslich Haftpuder und -cremen für künstliche Gebisse; Garne zur Reinigung der Zahnzwischenräume (Zahnseide), für den Einzelverkauf aufgemacht
 
3307
Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Enthaarungsmittel, andere zubereitete Riechstoffe oder Körperpflegemittel und andere kosmetische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften
 
3401
Seifen; als Seife verwendbare organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Stangen, Blöcken, geformten Stücken oder Figuren, auch Seife enthaltend; organisch grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in flüssiger oder dickflüssiger Form, in Aufmachung für den Einzelverkauf, auch Seife enthaltend; Papier, Watte, Filze und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder überzogen
 
3402
Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausg. Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschl. Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Nr. 3401
 
3404
Künstliche Wachse und zubereitete Wachse
 
3801
Künstlicher Grafit; kolloider oder halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Plättchen oder anderen Halberzeugnissen
 
3811
Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschl. Treibstoffe) oder für andere zu gleichen Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
 
3812
Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe
 
3817
Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen solche der Nr. 2707 oder 2902
 
3819
Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragungen, auch mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 Gewichtsprozent
 
3823
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole
 
3824
Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschl. Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
3901
Polymere des Ethylens, in Primärformen
 
3902
Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen
 
3903
Polymere des Styrols, in Primärformen
 
3904
Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen
 
3907
Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen
 
3908
Polyamide in Primärformen
 
3916
Monofile mit einer grössten Querschnittdimension von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiterbearbeitet, aus Kunststoffen
 
3917
Rohre und Schläuche und Zubehör dazu (z. B. Nippel, Bogen, Verbindungsstücke), aus Kunststoffen
 
3919
Platten, Blätter, Streifen, Bänder, Folien und andere flache Erzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen
 
3920
Andere Platten, Blätter, Folien, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoff, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage
 
3921
Andere Platten, Blätter, Folien, Bänder und Streifen, aus kompakten Kunststoffen, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage
 
3923
Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen
 
3925
Waren zu Bauzwecken, aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
3926
Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Nrn. 3901-3914
 
4002
Synthetischer Kautschuk und Faktis (Ölkautschuk), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Waren der Nr. 4001 mit Waren dieser Nummer, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen.
 
4011
Neue Luftreifen, aus Kautschuk
 
4107
Leder, nach dem Gerben oder nach dem Trocknen zugerichtet, und Leder und Häute als Pergament- oder Rohhautleder zugerichtet, von Tieren der Rindviehgattung (einschl. Büffel) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, andere als solche der Nr. 4114
 
4202
Reisekoffer, Handkoffer aller Art, einschliesslich Toiletten- und Dokumentenkoffer, Aktenmappen, Schulsäcke, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Lebensmittel und Getränke, Toilette-Necessaires, Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbeutel, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportgeräte, Schachteln für Flakons oder Schmuck, Puderdosen, Etuis für Gold- und Silberschmiedewaren und ähnliche Behältnisse aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder vorwiegend mit diesen Stoffen oder Papier überzogen
 
4301
Rohe Pelzfelle (einschl. Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Nr. 4101, 4102 oder 4103
 
44
Holz, Holzkohle und Holzwaren
 
4703
Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfat-Holzzellstoff), andere als solche zum Auflösen
 
4705
Halbstoffe aus Holz, mittels einer kombinierten mechanischen und chemischen Behandlung erzeugt
 
4801
Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen
 
4802
Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, der zum Schreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken verwendeten Art, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten, ausgenommen Papiere der Nr. 4801 oder 4803; Büttenpapiere und Büttenpappen (handgeschöpft)
 
4803
Papier in der für Toilettenpapier, Abschminktüchlein, Handtücher, Servietten und ähnliche Papiere für den Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege verwendeten Art, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoff, auch gekreppt, gefältelt, gaufriert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen
 
4804
Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, andere als solche der Nr. 4802 oder 4803
 
4805
Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, die keine andere als die in Anmerkung 3 dieses Kapitels genannten Bearbeitungen erfahren haben
 
4810
Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen solche mit anderem Strich oder Überzug, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten
 
4811
Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, imprägniert, beschichtet, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten, andere als solche der Nr. 4803, 4809 oder 4810
 
4818
Papier in der für Toilettenpapier und für ähnliche Papiere verwendeten Art, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, in der für den Haushalt oder zu hygienischen Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von nicht mehr als 36 cm oder auf ein bestimmtes Format zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Tischservietten, Betttücher und ähnliche Waren für den Haushalt, für die Körperpflege, zu hygienischen Zwecken oder für den Spitalbedarf, Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern
 
4819
Schachteln, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Kartonageartikel der in Büros, Läden oder dergleichen verwendeten Art
 
4823
Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auf Format zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern
 
5402
Synthetische Filamentgarne (andere als Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschliesslich synthetische Monofile von weniger als 67 Dezitex
 
5601
Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von nicht mehr als 5 mm (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen
 
5603
Vliesstoffe, auch imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet
 
6204
Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Frauen oder Mädchen
 
6305
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken
 
6403
Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder
 
6806
Hüttenwolle, Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallisolationszwecken oder zu Schalldämpfungszwecken, ausgenommen solche der Nr. 6811 oder 6812 oder des Kapitels 69
 
6807
Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech)
 
6808
Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und ähnliche Waren, aus Pflanzenfasern, Stroh oder Holzspänen, -plättchen, -schnitzeln, -sägespänen oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln agglomeriert
 
6810
Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch armiert
 
6814
Bearbeiteter Glimmer und Waren aus Glimmer, einschliesslich agglomerierter oder wiedergewonnener Glimmer, auch auf Unterlage aus Papier, Pappe oder anderen Stoffen
 
6815
Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschl. Kohlenstofffasern und Waren daraus sowie Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
6902
Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche keramische Bauteile, andere als solche aus kieselsaurem Fossilienmehl oder aus ähnlichen kieselsauren Erden
 
6907
Fliesen, Boden- und Wandplatten, aus Keramik; Würfel, Steinchen und ähnliche Waren für Mosaike, aus Keramik, auch auf Unterlage; Stücke für die Endbearbeitung, aus Keramik
 
7005
Float-Glas und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet
 
7007
Sicherheitsglas, aus gehärtetem Glas oder mehrschichtigem Glas (Verbundglas)
 
7010
Ballons, Korbflaschen, Flaschen, Flakons, Einmachgläser, Töpfe, Verpackungsröhrchen, Ampullen und andere Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas; Konservengläser; Stöpsel, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas
 
7019
Glasfasern (einschl. Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Glasseidenstränge [Rovings], Gewebe):
 
7104
Synthetische oder rekonstituierte Steine, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; synthetische oder rekonstituierte Steine, nicht assortiert, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht
 
7106
Silber (einschl. vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver
 
7112
Abfälle und Schrott aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, wie sie hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendet werden, andere als Waren der Nr. 8549
 
7115
Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
 
7201
Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Flossen oder anderen Rohformen
 
7202
Ferrolegierungen
 
7203
Durch Direktreduktion aus Eisenerzen erhaltene Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer minimalen Reinheit von 99,94 Gewichtsprozent, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen
 
7205
Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl
 
7408
Draht aus Kupfer
 
7601
Aluminium in Rohform
 
7604
Stäbe, Stangen und Profile, aus Aluminium
 
7605
Draht aus Aluminium
 
7606
Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm
 
7607
Blattmetall (Folien) und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von nicht mehr als 0,2 mm
 
7608
Rohre aus Aluminium
 
7801
Blei in Rohform
 
8207
Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, Gewindebohren, Gewindeschneiden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschliesslich Zieheisen oder Pressmatrizen zum Ziehen oder Strangpressen von Metallen, Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge
 
8212
Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen (einschl. Klingenrohlinge im Band)
 
8302
Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschliesser aus unedlen Metallen
 
8309
Stöpsel (einschl. Kronenverschlüsse, Stöpsel mit Gewinde und Giesspfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen
 
8407
Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren)
 
8408
Kolbenmotoren mit Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)
 
8409
Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nr. 8407 oder 8408 bestimmt
ex
8411
Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen, ausgenommen Teile von Turbo-Strahltriebwerken und Turbo-Propellertriebwerken der Nr. 8411 91 00
 
8412
Andere Motoren und Kraftmaschinen
 
8413
Pumpen für Flüssigkeiten, auch mit Flüssigkeitsmesser (ausg. medizinische Sekret-Absaugpumpen oder am Körper zu tragende oder implantierbare medizinische Pumpen); Hebewerke für Flüssigkeiten (ausg. Pumpen)
 
8414
Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren und Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben, mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; gasdichte biologische Sicherheitswerkbänke, auch mit Filter
 
8418
Kühlschränke, Gefrierschränke und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, andere als Klimageräte der Nr. 8415; Teile davon
 
8419
Apparate, Vorrichtungen oder Laboreinrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausg. Öfen und andere Apparate der Nr. 8514), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, wie Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltapparate; nichtelektrische Warmwasserbereiter (Durchlauferhitzer oder Heisswasserspeicher)
 
8421
Zentrifugen, einschliesslich Trockenschleudern; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen
 
8422
Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschliessen, Verkorken oder Etikettieren von Flaschen, Büchsen, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Töpfen, Tuben und dergleichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken von Waren (einschl. Maschinen und Apparate zum Verpacken mittels Schrumpffolie); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure
 
8424
Mechanische Apparate (auch handbetrieben) zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und dergleichen
 
8426
Derrickkrane; andere Auslegerkrane sowie Kabelkrane; Laufkrane, Verladebrücken, Hubportale, Brückenkrane, Portalkarren und Krankarren
 
8431
Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der Nrn. 8425-8430 bestimmt
 
8450
Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Vorrichtung zum Trocknen
 
8455
Metallwalzwerke und Walzen hierfür
 
8466
Teile und Zubehör, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Nrn. 8456-8465 bestimmt, einschliesslich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für diese Maschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art
 
8467
Von Hand zu führende, pneumatisch, hydraulisch oder mit eingebautem Motor (elektrisch oder nichtelektrisch) betriebene Werkzeuge
 
8471
Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
8474
Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen mineralischen Stoffen (einschl. Pulver und Breie); Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Giessformen aus Sand
 
8477
Maschinen und Apparate zum Bearbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Erzeugnissen aus diesen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
8479
Maschinen und mechanische Apparate mit eigenständiger Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
8480
Giesserei-Formkästen; Modellplatten; Giessereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen), für Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe
 
8481
Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschliesslich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile
 
8482
Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)
 
8483
Transmissionswellen (einschl. Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnradgetriebe und Friktionsräder; Umlaufspindeln mit Kugeln oder Rollen; Untersetzungs-, Übersetzungs- und Wechselgetriebe, einschliesslich Drehmomentwandler; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben, einschliesslich Rollenblöcke für Flaschenzüge; Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen, einschliesslich Gelenkverbindungen
 
8487
Teile von Maschinen oder Apparaten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischen Anschlussstücken, elektrischen Isolierungen, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren
 
8501
Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate
 
8502
Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer
 
8503
Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Nr. 8501 oder 8502 bestimmt
 
8504
Elektrische Transformatoren, elektrische statische Umformer (z. B. Gleichrichter), Reaktanz- und Drosselspulen
 
8511
Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser für Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zünd- oder Glühkerzen); mit diesen Motoren verwendete Generatoren (z. B. Gleich- und Wechselstromerzeuger) und Lade- oder Rückstromschalter
 
8516
Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Apparate zum Heizen von Räumen, des Bodens oder zu ähnlichen Zwecken; elektrothermische Apparate zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellenapparate, Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere elektrothermische Haushaltapparate; elektrische Heizwiderstände, andere als solche der Nr. 8545
 
8517
Telefonapparate, einschliesslich Smartphones und andere Telefone für zellulare Netze und für andere drahtlose Netze; andere Sende-, Übermittlungs- oder Empfangsgeräte für Sprache, Bilder oder andere Daten, einschliesslich Apparate für den Informationsaustausch in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netz (wie ein lokales Netz [LAN] oder ein Weitverkehrsnetz [WAN]), andere als solche der Nr. 8443, 8525, 8527 oder 8528
 
8523
Platten, Bänder, nicht flüchtige Datenspeicher auf Halbleiterbasis, "intelligente Karten" und andere Träger zur Aufnahme von Ton oder anderen Erscheinungen, auch mit Aufzeichnungen, einschliesslich Matrizen und Galvanos zum Herstellen von Schallplatten, ausgenommen Waren des Kapitels 37
 
8525
Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokamera-Rekorder
 
8526
Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar), Geräte für Funknavigation und Geräte für Funkfernsteuerung
 
8531
Elektrische Signalgeräte zum Geben von akustischen oder sichtbaren Signalen (z. B. Läutwerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Diebstahlalarmgeräte oder Feuermelder)
 
8535
Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise (z. B. Schalter, Kommutatoren, Sicherungen, Überspannungsableiter, Spannungsbegrenzer, Überspannungsausgleicher, Stromentnahmevorrichtungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für Spannungen von mehr als 1000 V
 
8536
Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise (z. B. Schalter, Kommutatoren, Relais, Sicherungen, Überspannungsausgleicher, Stecker, Stromentnahmevorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von nicht mehr als 1000 V; Verbinder für optische Fasern, optische Bündel oder Kabel
 
8537
Tafeln, Bretter, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Nr. 8535 oder 8536 ausgerüstet, für die elektrische Steuerung oder die Stromverteilung, auch Instrumente oder Apparate des Kapitels 90 enthaltend, sowie numerische Steuerungen, andere als Vermittlungsapparate der Nr. 8517
 
8538
Teile, als ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nr. 8535, 8536 oder 8537 bestimmt erkennbar
 
8539
Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschliesslich innenverspiegelter Scheinwerferlampen und Lampen für Ultraviolett- oder Infrarotstrahlung; Bogenlampen; Leuchtdioden (LED)-Lichtquellen
 
8541
Halbleiterbauelemente (z. B. Dioden, Transistoren, Halbleiterwandler); lichtempfindliche Halbleiterbauelemente, einschliesslich auch zu Modulen zusammengesetzte oder in Tafeln aufgemachte fotovoltaische Zellen; Leuchtdioden (LED), auch mit anderen Leuchtdioden (LED) zusammengesetzt; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle
 
8542
Elektronische integrierte Schaltungen
 
8543
Elektrische Maschinen und Apparate mit eigenständiger Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
8544
Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschl. Koaxialkabel) und andere isolierte Leiter für die Elektrotechnik, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen
 
8545
Kohleelektroden, Kohlebürsten, Kohlen für Lampen oder für Primärelemente und andere Waren aus Grafit oder aus anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall, für die Elektrotechnik
 
8603
Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Nr. 8604
 
8606
Schienengebundene Güterwagen
 
8701
Traktoren (ausg. Zugkarren der Nr. 8709)
 
8703
Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich "Breaks" und Rennwagen
 
8704
Automobile zum Befördern von Waren
 
8716
Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon
 
8802
Andere Luftfahrzeuge (z. B. Hubschrauber, Flugzeuge), ausgenommen Luftfahrzeuge ohne Besatzung der Nr. 8806; Raumfahrzeuge (einschl. Satelliten) und ihre Trägerraketen und suborbitale Fahrzeuge
 
8901
Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Schiffe zum Befördern von Personen oder Waren
 
8903
Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus
 
8904
Schlepper und Schubschiffe
 
8905
Leuchtschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Schiffe, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Verwendungszweck von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks; schwimmende oder unter Wasser absenkbare Bohr- oder Förderplattformen
 
9001
Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, andere als solche der Nr. 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschl. Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, ungefasst, ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas
 
9006
Fotografische Aufnahmeapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen, einschliesslich Blitzlichtlampen, für fotografische Zwecke, ausgenommen Entladungslampen der Nr. 8539
 
9013
Flüssigkristallanzeige, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, andere als Laserdioden; andere optische Apparate, Geräte und Instrumente, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
9014
Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte
 
9026
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Kontrollieren von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder von anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmezähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Nr. 9014, 9015, 9028 oder 9032
 
9027
Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer, Gas- oder Rauchgasprüfer); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschl. der Belichtungsmesser); Mikrotome
 
9030
Oszilloskope, Geräte für die Spektralanalyse und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Kontrollieren elektrischer Grössen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgen-, kosmischer oder anderer ionisierender Strahlen
 
9031
Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Kontrollieren, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren
 
9032
Instrumente, Apparate und Geräte zum selbsttätigen Regeln oder Kontrollieren
 
9401
Sitzmöbel (ausg. solche der Nr. 9402), auch in Betten umwandelbare, und Teile davon
 
9403
Andere Möbel und Teile davon
 
9404
Untermatratzen; Bettzeug und ähnliche Waren (z. B. Obermatratzen, Steppdecken, Deckbetten, Kissen, Schlummerrollen, Kopfkissen), mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art, einschliesslich solcher aus Zellkautschuk oder -kunststoff, auch überzogen
 
9405
Leuchten und Beleuchtungskörper (einschl. Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren, mit festmontierter Lichtquelle, und ihre anderweit weder genannten noch inbegriffenen Teile
 
9406
Vorgefertigte Gebäude
Anhang 23165
(Art. 11g Abs. 1 und 2)
Gold
Zolltarifnummer
Bezeichnung
7108
Gold (einschl. platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
7112 91
Abfälle und Schrott aus Gold, einschliesslich aus Goldplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Bearbeitungsabfälle
ex 7118 90
Goldmünzen
Anhang 24166
(Art. 11g Abs. 3)
Gold enthaltende Erzeugnisse
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex 7113
Bijouterie und Juwelierwaren und Teile davon, aus Gold oder Gold erhaltend oder aus Goldplattierungen
ex 7114
Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Gold oder Gold erhaltend oder aus Goldplattierungen
Anhang 25167
(Art. 11h Abs. 1, 2 und 4)
Diamanten und Erzeugnisse mit Diamanten
1. Natürliche Diamanten
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
7102 10
Diamanten, nicht sortiert
 
7102 31
Diamanten, roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen (ausg. Industriediamanten)
 
7102 39
Diamanten, bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst (ausg. Industriediamanten)
2. Synthetische Diamanten
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
7104 21
Synthetische oder rekonstituierte Diamanten, roh oder lediglich gesägt oder grob behauen
 
7104 91
Synthetische oder rekonstituierte Diamanten, anders bearbeitet
3. Erzeugnisse mit Diamanten
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex
7113
Bijouterie und Juwelierwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, in Verbindung mit Diamanten
ex
7114
Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, in Verbindung mit Diamanten
ex
7115 90
Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, in Verbindung mit Diamanten
ex
7116 20
Waren aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten), in Verbindung mit Diamanten
ex
9101
Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschl. Stoppuhren vom gleichen Typ, in Verbindung mit Diamanten), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
Anhang 26168
(Art. 12a Abs. 1)
Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
8407 10
Hubkolbenverbrennungsmotoren und Rotationskolbenverbrennungsmotoren, mit Fremdzündung, für Luftfahrzeuge
 
8409 10
Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Kolben-verbrennungsmotoren für Luftfahrzeuge bestimmt
 
 
Flugturbinenkraftstoff (ausser Kerosin):
ex
2710 12 19
leichter Flugturbinenkraftstoff (Leichtöle)
ex
2710 19 19
andere als Kerosin (mittelschwere Öle)
ex
2710 19 19
Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mittelschwere Öle)
ex
2710 20 10
mit Biodiesel vermischter Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis
Antioxidantien
Antioxidantien, die in Additiven für Schmieröle verwendet werden:
ex
3811 21
- Erdöle enthaltend
ex
3811 29
- andere Antioxidantien
ex
3811 90
Antioxidantien für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
Antistatika-Additive
Antistatika-Additive für Schmieröle:
ex
3811 21
- Erdöle enthaltend
ex
3811 29
- andere
ex
3811 90
Antistatika-Additive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:
Korrosionsschutzmittel
Korrosionsschutzmittel für Schmieröle:
ex
3811 21
- Erdöle enthaltend
ex
3811 29
- andere
ex
3811 90
Korrosionsschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen (Fuel System Icing Inhibitors)
Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen zur Verwendung in Schmierölen:
ex
3811 21
- Erdöle enthaltend
ex
3811 29
- andere
ex
3811 90
Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:
Metallschutzmittel
Metallschutzmittel für Schmieröle
ex
3811 21
- Erdöle enthaltend
ex
3811 29
- andere
ex
3811 90
Metallschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
Biozidadditive
Biozidadditive für Schmieröle:
ex
3811 21
- Erdöle enthaltend
ex
3811 29
- andere
ex
3811 90
Biozidadditive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
Thermostabilitätsverbesserer
Thermostabilitätsverbesserer für Schmieröle:
ex
3811 21
- Erdöle enthaltend
ex
3811 29
- andere
ex
3811 90
Thermostabilitätsverbesserer für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
Anhang 27169
(Art. 25b Abs. 2 und Art. 32 Abs. 18)
Software für die Unternehmensführung,
für Industriedesign und Fertigung sowie für den Banken- und Finanzsektor
1. Software für Unternehmensführung
Systeme, die alle Prozesse in einem Unternehmen digital abbilden und steuern, wie:
a) Unternehmensressourcenplanung (Enterprise Resource Planning, ERP);
b) Kundenbeziehungsmanagement (Customer Relationship Management, CRM);
c) Geschäftsanalytik (Business Intelligence, BI);
d) Lieferkettenmanagement (Supply Chain Management, SCM);
e) Unternehmensdatenlager (Enterprise Data Warehouse, EDW);
f) computergestütztes Instandhaltungsmanagementsystem (Computerized Maintenance Management System, CMMS);
g) Projektmanagement;
h) Produktlebenszyklusmanagement (Product Lifecycle Management, PLM);
i) typische Komponenten der Systeme nach Bst. a bis h, einschliesslich Software für Buchführung, Flottenmanagement, Logistik und Humanressourcen.
2. Entwurfs- und Fertigungssoftware
Entwurfs- und Fertigungssoftware, die in den Bereichen Architektur, Ingenieurwesen, Bauwesen, Fertigung, Medien, Bildung und Unterhaltung verwendet wird, wie:
a) Modellierung von Bauinformationen (Building Information Modelling, BIM);
b) computergestützter Entwurf (Computer-Aided Design, CAD);
c) computergestützte Fertigung (Computer-Aided Manufacturing, CAM);
d) Engineer to Order (ETO);
e) typische Komponenten der Systeme nach Bst. a bis d.
3. Software für den Banken- und Finanzsektor
Software mit einem der folgenden Verwendungszwecke im Banken- und Finanzsektor:
a) Online-Banking und Mobile Banking;
b) Darlehensabwicklung;
c) Bancomaten (Automated Teller Machines, ATM) und Integration von Verkaufsstellen (Point of Sales; POS);
d) aufsichtsrechtliche Rechnungslegung;
e) Investmentbanking.

1   Art. 1 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 450.

2   Art. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 407.

3   Art. 1 Bst. g Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 27.

4   Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349)

5   Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1)

6   Art. 1 Bst. q eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 407.

7   Art. 1 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 450.

8   Art. 3 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 407.

9   Art. 3 Abs. 2b eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 528.

10   Art. 3 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 407.

11   Art. 3 Abs. 4a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 528.

12   Art. 3 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 358.

13   SR 946.202.1

14   Art. 4 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 358.

15   Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 292.

16   Art. 5 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 407.

17   Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 292.

18   Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 292.

19   Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 292.

20   Art. 6 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 407.

21   Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 292.

22   Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 292.

23   Art. 6 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 528.

24   Art. 6 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 528.

25   Art. 7 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 407.

26   Art. 8 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 292.

27   Art. 8 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 292.

28   Art. 8 Abs. 1 Bst. c aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 292.

29   Art. 8 Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 292.

30   Art. 8 Abs. 1 Bst. e aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 292.

31   Art. 8 Abs. 1 Bst. f aufgehoben durch LGBl. 2023 Nr. 358.

32   Art. 8 Abs. 1 Bst. g aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 292.

33   Art. 8 Abs. 1a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 292.

34   Art. 8 Abs. 1b eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 292.

35   Art. 8 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 358.

36   Art. 8 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 358.

37   Art. 8 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 407.

38   Art. 8 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 407.

39   Art. 8 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 292.

40   Art. 8 Abs. 2 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 407.

41   Art. 8 Abs. 2 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 292.

42   Art. 8 Abs. 2 Bst. l eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 292.

43   Art. 8 Abs. 2 Bst. m eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 292.

44   Art. 8 Abs. 2a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 292.

45   Art. 8 Abs. 2b abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 292.

46   Art. 8 Abs. 2c eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 70.

47   Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 358.

48   Art. 8 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 358.

49   Art. 8 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 292.

50   Art. 8 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 70.

51   Art. 11a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 358.

52   Art. 11a Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 407.

53   Art. 11a Abs. 5a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 407.

54   Art. 11a Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 407.

55   Art. 11a Abs. 8 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 407.

56   Art. 11a Abs. 9 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 407.

57   Art. 11a Abs. 10 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 407.

58   Art. 11a Abs. 11 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 407.

59   Art. 11b eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 407.

60   Art. 11c eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 407.

61   Art. 11cbis eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 292.

62   Art. 11d eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 407.

63   Art. 11d Abs. 8 Bst. a aufgehoben durch LGBl. 2026 Nr. 70.

64   Art. 11d Abs. 8 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 528.

65   Art. 11d Abs. 8 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 528.

66   Art. 11d Abs. 9 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 292.

67   Art. 11d Abs. 10 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 292.

68   Art. 11e eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 407.

69   Art. 11e Abs. 4 Bst. c aufgehoben durch LGBl. 2026 Nr. 70.

70   Art. 11f eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 407.

71   Art. 11g eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 407.

72   Art. 11h eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 407.

73   Art. 12 Abs. 1 Bst. abis eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 407.

74   Art. 12a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 407.

75   Art. 12a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 528.

76   Art. 13 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 292.

77   Art. 13 Abs. 2b eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 450.

78   Art. 13 Abs. 2c eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 450.

79   Art. 13 Abs. 2d eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 450.

80   Art. 13 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 450.

81   Art. 13 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 450.

82   Art. 13 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 407.

83   Art. 13 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 407.

84   Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 450.

85   Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 70.

86   Art. 16 Abs. 2 Bst. b aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 292.

87   Art. 16 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 292.

88   Art. 19 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 70.

89   Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 292.

90   Art. 19 Abs. 1a abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 70.

91   Art. 19 Abs. 1b abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 70.

92   Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 292.

93   Art. 19 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 70.

94   Art. 19 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 70.

95   Art. 19 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 70.

96   Art. 19 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 70.

97   Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 139.

98   Art. 24 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 528.

99   Art. 24 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 70.

100   Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 139.

101   Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 292.

102   Art. 25a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 407.

103   Art. 25b abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 70.

104   Art. 27 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 407.

105   Art. 28 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 407.

106   Art. 28 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 528.

107   Art. 28 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 450.

108   Art. 28a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 407.

109   Überschrift vor Art. 28b eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 407.

110   Art. 28b eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 407.

111   Art. 28b Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 528.

112   Art. 28b Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 528.

113   Art. 28c eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 407.

114   Art. 28c Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 528.

115   Art. 28cbis eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 528.

116   Überschrift vor Art. 28d eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 407.

117   Art. 28d abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 292.

118   Überschrift vor Art. 28e eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 528.

119   Art. 28e eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 528.

120   Art. 28f eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 528.

121   Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 528.

122   Art. 29 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 407.

123   Art. 29a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 407.

124   Art. 30 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 407.

125   Art. 32 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 292.

126   Art. 32 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 292.

127   Art. 32 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 292.

128   Art. 32 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 292.

129   Art. 32 Abs. 6 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 292.

130   Art. 32 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 358.

131   Art. 32 Abs. 8 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 292.

132   Art. 32 Abs. 9 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 407.

133   Art. 32 Abs. 10 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 407.

134   Art. 32 Abs. 11 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 292.

135   Art. 32 Abs. 12 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 70.

136   Art. 32 Abs. 13 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 407.

137   Art. 32 Abs. 14 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 292.

138   Art. 32 Abs. 15 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 528.

139   Art. 32 Abs. 16 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 70.

140   Art. 32 Abs. 17 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 528.

141   Art. 32 Abs. 18 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 70.

142   Art. 32 Abs. 19 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 70.

143   Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 407 und LGBl. 2025 Nr. 292.

144   SR 514.511

145   Anhang 3 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 70.

146   Dieser Anhang wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos > Sanktionsmassnahmen eingesehen werden.

147   Anhang 4 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 407 und LGBl. 2025 Nr. 292.

148   Anhang 4a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 528.

149   Anhang 5 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 183, LGBl. 2025 Nr. 292 und LGBl. 2025 Nr. 528.

150   Anhang 6 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 407.

151   Anhang 7a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 407.

152   Anhang 7b eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 292.

153   Anhang 11a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 407 und abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 292.

154   Dieser Anhang wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos > Sanktionsmassnahmen eingesehen werden.

155   Anhang 13 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 176, LGBl. 2022 Nr. 239, LGBl. 2023 Nr. 70, LGBl. 2023 Nr. 76, LGBl. 2023 Nr. 127, LGBl. 2023 Nr. 305, LGBl. 2024 Nr. 78, LGBl. 2024 Nr. 298, LGBl. 2024 Nr. 407, LGBl. 2024 Nr. 464, LGBl. 2025 Nr. 185, LGBl. 2025 Nr. 245, LGBl. 2025 Nr. 354, LGBl. 2025 Nr. 441, LGBl. 2025 Nr. 450, LGBl. 2025 Nr. 496, LGBl. 2026 Nr. 70 und LGBl. 2026 Nr. 131.

156   Anhang 15 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 183.

157   Anhang 16 eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 358 und abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 407.

158   Anhang 17 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 407.

159   Anhang 18 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 407.

160   Anhang 19 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 70.

161   Dieser Anhang wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos > Sanktionsmassnahmen eingesehen werden.

162   Anhang 20 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 528.

163   Anhang 21 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 407 und abgändert durch LGBl. 2026 Nr. 70.

164   Anhang 22 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 70.

165   Anhang 23 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 407.

166   Anhang 24 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 407.

167   Anhang 25 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 407.

168   Anhang 26 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 407.

169   Anhang 27 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 70.