922.013
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 136 ausgegeben am 29. April 2022
Verordnung
vom 26. April 2022
über den Abschussplan für das Jagdjahr 2022/2023
Aufgrund von Art. 19h, 19m, 33 und 59 des Jagdgesetzes vom 30. Januar 1962, LGBl. 1962 Nr. 4, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Bezeichnungen
1) Diese Verordnung regelt den Abschuss von Reh-, Rot-, Gams- und Steinwild, Murmeltier und Birkhahn für das Jagdjahr 2022/2023.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 2
Jagdgrundsätze
1) Wälder, die als Flächen mit sehr wichtiger Schutzfunktion ausgewiesen sind, sowie die Perimeter nach Art. 8 und 9 sollen in allen Revieren jagdliche Schwerpunkte bilden. Treten in diesen Gebieten ausserhalb der ordentlichen Jagdzeit Wildmassierungen auf, die zu nicht vertretbaren Schäden an der Waldverjüngung führen, sind die Jagdpächter verpflichtet, in Absprache mit dem Amt für Umwelt und dem zuständigen Gemeindeförster unverzüglich jagdlich einzugreifen.
2) Treten auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ausserhalb der ordentlichen Jagdzeit nicht vertretbare Schäden an Kulturen auf, sind die Jagdpächter verpflichtet, in Absprache mit dem Amt für Umwelt unverzüglich jagdlich einzugreifen.
3) Zur Verbesserung der Koordination jagdlicher Massnahmen und zur Förderung der Zusammenarbeit sind revierintern und revierübergreifend Bewegungsjagden durchzuführen.
II. Abschussplan
Art. 3
Koordinierte Reduktion des Schalenwildbestandes
1) Der Schalenwildbestand ist unter Koordination der Wildhut zu reduzieren.
2) Koordinierte Reduktionsjagden finden ab dem 1. November 2022 statt.
Art. 4
Mindest- und Höchstabschuss und Erfüllung des Abschussplans
1) Für Reh-, Rot-, Gams- und Steinwild gelten unter Berücksichtigung des Geschlechts und Alters (erfüllte Lebensjahre) und vorbehaltlich Art. 7 bis 9 die Mindest- und Höchstabschussvorgaben je Revier nach Anhang 1.
2) Die quantitativen Abschussvorgaben gelten als erfüllt, wenn für jedes Revier der Mindestabschuss nach Anhang 1 eingehalten wurde; beim Rotwild gelten sie als erfüllt, wenn der Mindestabschuss beim Kahlwild erreicht ist.
Art. 5
Abschussvorgaben
1) Für die Bejagung des Rotwilds gelten vorbehaltlich Art. 8 und 9 folgende Vorgaben:
a) Unabhängig von den Mindestabschussvorgaben nach Art. 4 und den Erfordernissen nach Bst. b und c hat jedes Revier den Abschuss eines Hirsches frei.
b) Am Ende des Jagdjahres ist mit Ausnahme des für jedes Revier freigegebenen Hirsches nach Bst. a für jeden Abschuss eines Hirsches (1 Jahr und älter) der Nachweis von zwei Stück Kahlwild zu erbringen.
c) Der Höchstabschuss von Hirschen (1 Jahr und älter) liegt bei 50 % des Mindestabschusses von Kahlwild. Im Rahmen des Höchstabschusses haben 30 % der Hirschabschüsse auf Spiesser (1 Jahr), 30 % auf die Jugendklasse (2 bis 4 Jahre) und 40 % auf die Mittel- und Altersklasse (5 Jahre und älter) zu entfallen.
d) Es gelten keine Abschusseinschränkungen in Bezug auf Kronen oder andere Geweihformen.
2) Für die Bejagung von Gamswild gelten vorbehaltlich Art. 8 und 9 folgende Vorgaben:
a) In den Revieren Bargälla, Guschgfiel, Malbun, Sass, Steg und Valüna erfolgt der Abschuss gemäss den zahlenmässigen Vorgaben nach Art. 4. Dabei müssen 55 % des Gesamtabschusses auf Geissen und Kitze, 10 % auf Jährlinge und 35 % auf Böcke (2 Jahre und älter) fallen.
b) In den Revieren Alpila-Planken, Balzers, Lawena, Pirschwald, Triesen, Triesenberg und Vaduz ist ein Geschlechterverhältnis von 1:1 anzustreben.
c) In dem in Anhang 2 ausgewiesenen Schutzwaldgebiet soll die Jagd auf das Gamswild schwerpunktmässig erfolgen.
3) Für Murmeltiere gelten weder ein Mindest- noch ein Höchstabschuss. Sie sollen insbesondere in Gebieten erlegt werden, in denen für die Land- und Alpwirtschaft Schäden entstehen. In solchen Gebieten kann das Amt für Umwelt in Absprache mit den Jagdgemeinschaften Sonderabschüsse in der Zeit vom 15. April bis 15. Mai bewilligen.
4) In den Revieren Bargella, Guschgfiel, Lawena, Malbun, Sass, Steg, Triesenberg und Valüna ist je ein Birkhahn zum Abschuss frei.
5) Der Höchstabschuss von Steinwild wird insgesamt für die Reviere Balzers, Lawena, Malbun und Valüna festgelegt; auf die Erhaltung einer natürlichen Alters- und Geschlechterstruktur der an Liechtenstein angrenzenden Steinwildkolonie ist zu achten.
Art. 6
Qualitative Abschusserfüllung und Kompensation
1) Die Vorgaben in Bezug auf das Geschlechterverhältnis und das Alter der erlegten Stücke müssen spätestens bei Beendigung der Jagdzeit erfüllt sein.
2) Fehlende Abschüsse von männlichen Stücken können kompensiert werden durch Abschüsse von:
a) weiblichen Stücken oder Kitzen beim Rehwild;
b) weiblichen Stücken 2 Jahre und älter oder Kitzen beim Gamswild.
3) Fallwild oder Hegeabschüsse werden nur auf Antrag der Jagdgemeinschaft zur qualitativen Abschusserfüllung (Geschlechterverhältnis, Alter) herangezogen.
Art. 7
Quantitative Abschusserfüllung und Kompensation
Unabhängig von den Mindestabschussvorgaben nach Art. 4 können zur quantitativen Abschusserfüllung einzelne Stücke einer Wildart durch Stücke einer anderen Wildart kompensiert werden. Kompensiert werden kann nur mit weiblichen Stücken, Kitzen und Kälbern. Dies kann von jedem Revier nur einmalig nach folgendem Verhältnis in Anspruch genommen werden:
a) 1 Stück Rotwild (Kahlwild) = 2 Stück Gamswild;
b) 1 Stück Rotwild (Kahlwild) = 3 Stück Rehwild;
c) 1 Stück Gamswild = 2 Stück Rehwild.
III. Sonderregelungen
Art. 8
Gebiete mit nicht vertretbaren Wildschäden
1) Verursachen Einzeltiere oder kleine Gruppen von Tieren kleinflächig nicht vertretbare Wildschäden, so ordnet das Amt für Umwelt die Aufhebung der Abschussvorgaben nach Art. 4 sowie 5 Abs. 1 und 2 und den jeweiligen Abschussperimeter an. Die Anordnung ist zu befristen.
2) Die Abschüsse werden bei der quantitativen Abschusserfüllung angerechnet.
3) Erfolgt die Grünvorlage nicht nach Art. 10 bis 12, werden die Trophäe und der Erlös des Wildbrets vom Amt für Umwelt eingezogen und der Abschuss nicht zur quantitativen Abschusserfüllung angerechnet.
Art. 9
Gebiete mit Schwerpunktbejagung ohne Abschussvorgaben
1) In den in Anhang 3 ausgewiesenen Gebieten soll die Jagd schwerpunktmässig erfolgen. Für die darin erlegten Tiere gelten die Abschussvorgaben nach Art. 4 sowie 5 Abs. 1 und 2 nicht.
2) Für die Anrechnung zur quantitativen Abschusserfüllung, die Trophäen und das Wildbret gilt Art. 8.
IV. Grünvorlage und Bestätigung der Abschussmeldung
Grünvorlage
Art. 10
a) Vorlagepflicht
1) Der Erleger hat dem zuständigen Kontrollorgan (Art. 12) innerhalb von drei Tagen durch Grünvorlage vorzuzeigen:
a) jedes erlegte Reh-, Rot-, Gams- und Steinwild, wenn der Abschuss erfolgte:
1. in einem Gebiet mit nicht vertretbaren Wildschäden (Art. 8) oder mit Schwerpunktbejagung ohne Abschussvorgaben (Art. 9); oder
2. im Rahmen von durch die Wildhut getroffenen Massnahmen;
b) in allen übrigen Fällen ausschliesslich die weiblichen Stücke, Kitze, Kälber und Schmalspiesser.
2) Die Grünvorlage umfasst den ganzen Wildkörper.
Art. 11
b) Ort
1) Die Grünvorlage hat bei Abschuss in einem Gebiet mit nicht vertretbaren Wildschäden (Art. 8) oder mit Schwerpunktbejagung ohne Abschussvorgaben (Art. 9) am Erlegungsort zu erfolgen.
2) In allen übrigen Fällen kann sie bei der reviereigenen Wildkühlzelle erfolgen.
Art. 12
c) zuständiges Kontrollorgan
Die Kontrolle der Grünvorlage hat zu erfolgen durch:
a) einen sachkundigen Vertreter des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen bei im Rahmen von durch die Wildhut getroffenen Massnahmen erlegtem Wild;
b) den zuständigen Gemeindeförster, einen Wildhüter oder andere sachkundige Vertreter des Amtes für Umwelt in allen übrigen Fällen.
Art. 13
Bestätigung der Abschussmeldung; Kennzeichnung
1) Das zuständige Kontrollorgan prüft und bestätigt die Richtigkeit der Abschussmeldung nach Art. 9 Abs. 2 der Hegeverordnung, soweit das Wild nicht schon gekennzeichnet ist und wenn ausgeschlossen werden kann, dass es gekennzeichnet war.
2) Es hat das vorgezeigte Wild dauerhaft zu kennzeichnen.
3) Das Amt für Umwelt prüft und bestätigt Abschussmeldungen von erlegtem Wild, das nicht der Vorzeigepflicht unterliegt, anlässlich der Hegeschau anhand der vorgelegten Beweisstücke, insbesondere Trophäen.
V. Mitwirkungspflicht
Art. 14
Grundsatz
Die Gemeindeförster sind verpflichtet:
a) die Entwicklung des Wildbestandes und des Waldes in Zusammenarbeit mit den Jagdgemeinschaften zu überwachen;
b) die Abschusserfüllung durch geeignete Massnahmen zu unterstützen;
c) in durch Verbiss oder Schälen gefährdeten Waldgebieten auf die Entwicklung der Schäden zu achten;
d) nicht vertretbare Schäden durch Einzeltiere oder kleine Gruppen von Tieren nach Art. 8 Abs. 1 zu dokumentieren;
e) die Kontrolle der Grünvorlage nach Art. 12 und die Bestätigung der Abschussmeldung nach Art. 13 vorzunehmen;
f) dem Amt für Umwelt laufend über die aktuelle Situation zu berichten.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 15
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 4. Mai 2021 über den Abschussplan für das Jagdjahr 2021/2022, LGBl. 2021 Nr. 163, wird aufgehoben.
Art. 16
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Sabine Monauni

Regierungschef-Stellvertreterin
Anhang 1
(Art. 4)
Mindest- und Höchstabschussvorgaben
1. Mindestabschuss Gamswild
 
Geissen und Kitze
Jährlinge
Böcke (2 Jahre und älter)
Gamswild gesamt
Zone I
     
66
Alpila-Planken
     
21
Bargella
7
1
5
13
Pirschwald
     
13
Vaduz
     
19
Zone II
     
75
Balzers
     
8
Guschgfiel
4
1
2
7
Lawena
     
12
Malbun
8
1
5
14
Sass
6
1
4
11
Steg
4
1
3
8
Triesen
     
2
Triesenberg
     
7
Valüna
3
1
2
6
Total
     
141
2. Mindest- und Höchstabschuss Rotwild
 
Mindestabschuss
 
Höchstabschuss
 
 
Tier und Kalb (Kahlwild)
Spiesser (1 Jahr)
Hirsche (2 bis 4 Jahre)
Hirsche (5 Jahre und älter)
Zone I
46
9
6
8
Alpila-Planken
20
3
3
4
Eschner Riet
2
1
   
Pirschwald
22
4
3
4
Schaaner Riet
2
1
   
Zone II
133
22
20
29
Balzers
2
1
   
Bargella
18
3
3
4
Guschgfiel
8
1
1
2
Lawena
23
4
4
5
Malbun
12
1
2
3
Sass
16
2
2
4
Steg
17
3
2
4
Triesen
6
1
1
1
Triesenberg
19
3
3
4
Vaduz
3
1
1
 
Valüna
9
2
1
2
Total
179
31
26
37
3. Mindestabschuss Rehwild
 
Geissen und Kitze
Böcke (1 Jahr und älter)
Rehwild
gesamt
Zone I
66
44
112
Eschnerberg
16
11
27
Eschner Riet
13
9
22
Mauren
9
6
15
Ruggell
17
11
28
Schaaner Riet
12
8
20
Zone II
22
15
37
Alpila-Planken
13
9
22
Pirschwald
9
6
15
Zone III
70
46
116
Balzers
14
9
23
Lawena
10
7
17
Triesen
17
11
28
Triesenberg
15
10
25
Vaduz
14
9
23
Zone IV
17
11
28
Bargella
3
2
5
Guschgfiel
2
1
3
Malbun
3
2
5
Sass
1
1
2
Steg
4
3
7
Valüna
4
2
6
Total
175
116
293
4. Höchstabschuss Steinwild
Geissen
Böcke (1 bis 3 Jahre)
Böcke (1 bis 4 Jahre)
Böcke (6 Jahre und älter)
2
1
-
1
Anhang 2
(Art. 5 Abs. 2 Bst. c)
Schutzwaldgebiet mit Schwerpunktbejagung von Gamswild
Anhang 3
(Art. 9 Abs. 1)
Gebiete mit Schwerpunktbejagung ohne
Abschussvorgaben
1. Perimeter "Bergleköpf-Rüfana"
2. Perimeter "Heita"
3. Perimeter "Kirchlespitz"
4. Perimeter "Vordr Bärgwald"
5. Perimeter "Bödele Bleika"