0.110.041.30
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 169 ausgegeben am 25. Mai 2022
Kundmachung
vom 24. Mai 2022
der Beschlüsse Nr. 247/2021 und 248/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 24. September 2021
Zustimmung des Landtags: 11. März 20221
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 2022
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 247/2021 und 248/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Graziella Marok-Wachter

Regierungsrätin
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR‑Ausschusses Nr. 247/2021
vom 24. September 2021
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums2, berichtigt in ABl. L 67 vom 12.3.2015, S. 32, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Richtlinie (EU) 2016/2370 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/171 der Kommission vom 4. Februar 2015 über bestimmte Aspekte des Verfahrens der Genehmigung von Eisenbahnunternehmen4 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/429 der Kommission vom 13. März 2015 zur Festlegung der Modalitäten für die Anlastung der Kosten von Lärmauswirkungen5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/909 der Kommission vom 12. Juni 2015 über die Modalitäten für die Berechnung der Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen6 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1100 der Kommission vom 7. Juli 2015 über die Berichtspflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen der Überwachung des Schienenverkehrsmarkts7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 der Kommission vom 7. April 2016 über Verfahren und Kriterien in Bezug auf Rahmenverträge für die Zuweisung von Fahrwegkapazität8 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
8. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 der Kommission vom 22. November 2017 über den Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen9 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
9. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1795 der Kommission vom 20. November 2018 zur Festlegung des Verfahrens und der Kriterien für die Durchführung der Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts gemäss Art. 11 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates10 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
10. Der Delegierte Beschluss (EU) 2017/2075 der Kommission vom 4. September 2017 zur Ersetzung des Anhangs VII der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums11 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
11. Mit der Richtlinie 2012/34/EU werden die Richtlinien 91/440/EWG12 und 95/18/EG13 des Rates sowie die Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates14 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind.
12. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1795 wird die Durchführungsverordnung Nr. 869/2014 der Kommission15 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
13. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Text von Nummer 37 (Richtlinie 91/440/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:
"32012 L 0034: Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32), berichtigt in ABl. L 67 vom 12.3.2015, S. 32, geändert durch:
- 32016 L 2370: Richtlinie (EU) 2016/2370 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 (ABl. L 352 vom 23.12.2016, S. 1)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Die Bezugnahmen auf die Art. 93, 101, 102, 106, 107 und 108 AEUV sind als Bezugnahmen auf die Art. 49, 53, 54, 59, 61 und 62 des EWR-Abkommens zu verstehen.
b) Art. 14 Abs. 3 bis 5 gilt nicht für die EFTA-Staaten, soweit er Abkommen zwischen diesen Staaten und Drittländern betrifft.
c) In Art. 40 Abs. 2 werden die Worte ‚Die Kommission wird‘ durch die Worte ‚Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde werden‘ ersetzt.
d) In Art. 15 wird folgender Absatz angefügt:
‚7) Die Verpflichtung nach Abs. 5 gilt nicht für Liechtenstein, sofern ein EU-Mitgliedstaat der Kommission für ein bestimmtes Jahr Daten bereitgestellt hat, die das Hoheitsgebiet Liechtensteins einschliessen. Dies gilt für alle sonstigen von Abs. 5 erfassten Daten.‘
e) In Art. 27 Abs. 1 werden nach den Worten 'in mindestens zwei Amtssprachen der Union' die Worte 'bzw. für Norwegen mindestens in norwegischer Sprache und einer Amtssprache der Union' eingefügt."
2. Nach Nummer 37ai (Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"37aj. 32015 R 0171: Durchführungsverordnung (EU) 2015/171 der Kommission vom 4. Februar 2015 über bestimmte Aspekte des Verfahrens der Genehmigung von Eisenbahnunternehmen (ABl. L 29 vom 5.2.2015, S. 3)
37ak. 32015 R 0429: Durchführungsverordnung (EU) 2015/429 der Kommission vom 13. März 2015 zur Festlegung der Modalitäten für die Anlastung der Kosten von Lärmauswirkungen (ABl. L 70 vom 14.3.2015, S. 36)
37al. 32015 R 0909: Durchführungsverordnung (EU) 2015/909 der Kommission vom 12. Juni 2015 über die Modalitäten für die Berechnung der Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen (ABl. L 148 vom 13.6.2015, S. 17)
37am. 32015 R 1100: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1100 der Kommission vom 7. Juli 2015 über die Berichtspflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen der Überwachung des Schienenverkehrsmarkts (ABl. L 181 vom 9.7.2015, S. 1)
37an. 32016 R 0545: Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 der Kommission vom 7. April 2016 über Verfahren und Kriterien in Bezug auf Rahmenverträge für die Zuweisung von Fahrwegkapazität (ABl. L 94 vom 8.4.2016, S. 1)
37ao. 32017 D 2075: Delegierter Beschluss (EU) 2017/2075 der Kommission vom 4. September 2017 zur Ersetzung des Anhangs VII der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 69)
37ap. 32017 R 2177: Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 der Kommission vom 22. November 2017 über den Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen (ABl. L 307 vom 23.11.2017, S. 1)
37aq. 32018 R 1795: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1795 der Kommission vom 20. November 2018 zur Festlegung des Verfahrens und der Kriterien für die Durchführung der Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts gemäss Art. 11 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 21.11.2018, S. 5)."
3. Der Text der Nummern 41b (Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 42a (Richtlinie 95/18/EG des Rates) wird gestrichen.
4. Der Text von Nummer 42aa (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 869/2014 der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2012/34/EU, berichtigt in ABl. L 67 vom 12.3.2015, S. 32, und (EU) 2016/2370, der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/171, (EU) 2015/429, (EU) 2015/909, (EU) 2015/1100, (EU) 2016/545, (EU) 2017/2177 und (EU) 2018/1795 sowie des Delegierten Beschlusses (EU) 2017/2075 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. September 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen16.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 248/2021
vom 24. September 2021
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/200417 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste18 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EU) 2019/554 der Kommission vom 5. April 2019 zur Änderung des Anhangs VI der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen19 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission vom 11. Dezember 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem "Telematikanwendungen für den Güterverkehr" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 62/200620 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/761 der Kommission vom 16. Februar 2018 zur Festlegung gemeinsamer Sicherheitsmethoden für die Aufsicht durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung gemäss der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission21 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission vom 8. März 2018 über gemeinsame Sicherheitsmethoden bezüglich der Anforderungen an Sicherheitsmanagementsysteme gemäss der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010 der Kommission22 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/6 der Kommission vom 5. Januar 2017 über den europäischen Bereitstellungsplan für das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem23 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
8. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/278 der Kommission vom 23. Februar 2018 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 hinsichtlich der Struktur der Meldungen, des Modells für Daten und Meldungen und der Betriebsdatenbank für Wagen und Intermodaleinheiten sowie zur Annahme einer informationstechnischen Norm für die Kommunikationssteuerungsschicht der gemeinsamen Schnittstelle24 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
9. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäss der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates25 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
10. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission vom 9. April 2018 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäss der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission26 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
11. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 der Kommission vom 2. Mai 2018 über die an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union zu entrichtenden Gebühren und Entgelte und die Zahlungsbedingungen27 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
12. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/867 der Kommission vom 13. Juni 2018 zur Festlegung der Geschäftsordnung der Beschwerdekammer(n) der Eisenbahnagentur der Europäischen Union28 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
13. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/868 der Kommission vom 13. Juni 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 hinsichtlich der Bestimmungen über Energiemesssysteme und Energiedatenerfassungssysteme29 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
14. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission vom 12. Februar 2019 über die Muster der EG-Erklärungen und -Bescheinigungen für Eisenbahn-Interoperabilitätskomponenten und -Teilsysteme, das Muster der Typenkonformitätserklärung für Schienenfahrzeuge und über die EG-Prüfverfahren für Teilsysteme gemäss der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission30 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
15. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/772 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 bezüglich des Bestandsregisters im Hinblick auf die Feststellung von Zugänglichkeitsbarrieren, die Information der Nutzer und die Überwachung und Bewertung der Fortschritte auf dem Gebiet der Zugänglichkeit31 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
16. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU32 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
17. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/774 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 in Bezug auf die Anwendung der technischen Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - Lärm" auf Bestandsgüterwagen33 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
18. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/775 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 in Bezug auf das Änderungsmanagement34 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
19. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1299/2014, (EU) Nr. 1301/2014, (EU) Nr. 1302/2014, (EU) Nr. 1303/2014 und (EU) 2016/919 der Kommission sowie des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU der Kommission im Hinblick auf die Angleichung an die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates und Umsetzung der in dem Delegierten Beschluss (EU) 2017/1474 der Kommission festgelegten spezifischen Ziele35 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
20. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission vom 16. Mai 2019 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU36 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
21. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/778 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 in Bezug auf das Änderungsmanagement37 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
22. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission vom 16. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen für ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen gemäss der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission38 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
23. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/387 der Kommission vom 9. März 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1302/2014 und (EU) 2016/919 hinsichtlich der Erweiterung des Verwendungsgebiets und der Übergangszeiträume39 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
24. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/424 der Kommission vom 19. März 2020 über die Übermittlung von Informationen an die Kommission betreffend die Nichtanwendung technischer Spezifikationen für die Interoperabilität gemäss der Richtlinie (EU) 2016/79740 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
25. Die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Neufassung)41 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
26. Die Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (Neufassung)42, berichtigt in ABl. L 59 vom 7.3.2017, S. 41, und ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 114, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
27. Die Richtlinie 2014/38/EU der Kommission vom 10. März 2014 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Lärmgrenzen43 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
28. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 der Kommission vom 25. Oktober 2018 zur Festlegung der Spezifikationen für die Fahrzeugeinstellungsregister nach Art. 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung und Aufhebung der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission44 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
29. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 wird die Verordnung (EG) Nr. 62/2006 der Kommission45 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
30. Mit der Verordnung (EU) 2016/796 wird die Verordnung (EG) Nr. 881/200446 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
31. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/761 wird die Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission47 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
32. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/762 werden mit Wirkung vom 16. Juni 2025 die Verordnungen (EU) Nr. 1158/201048 und (EU) 1169/201049 der Kommission aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und daher mit Wirkung vom 16. Juni 2025 aus diesem zu streichen sind.
33. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 wird die Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission50 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
34. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 wird der Beschluss 2007/756/EG der Kommission51 aufgehoben, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
35. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 wird die Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission52 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
36. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 wird mit Wirkung zum 16. Juni 2024 der Beschluss 2012/757/EU der Kommissio53 aufgehoben, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung zum 16. Juni 2024 aus diesem zu streichen ist.
37. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 wird der Durchführungsbeschluss 2014/880/EU der Kommission54 aufgehoben, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
38. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 wird die Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission55 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
39. Mit der Richtlinie (EU) 2016/797 wird die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates56 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
40. Mit der Richtlinie (EU) 2016/798 wird die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates57 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
41. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 4a (Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32016 R 2338: Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 22)".
2. Unter Nummer 37ai (Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32019 R 0774: Durchführungsverordnung (EU) 2019/774 der Kommission vom 16. Mai 2019 (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 89)".
3. Unter Nummer 37ai (Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission) werden folgende Anpassungen eingefügt:
"c) In Abschnitt 7.3.2.4 Bst. b des Anhangs werden vor dem Wort "Schweden" die Worte "Norwegen und" eingefügt.
d) In Abschnitt 7.4.1 Bst. b des Anhangs wird vor den Worten "und Schweden" das Wort "Norwegen" und vor den Worten "und schwedische" das Wort "norwegische" eingefügt."
4. Unter Nummer 37d (Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32014 L 0038: Richtlinie 2014/38/EU der Kommission vom 10. März 2014 (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 20)".
5. Unter Nummer 37da (Entscheidung 2007/756/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32018 D 1614: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 der Kommission vom 25. Oktober 2018 (ABl. L 268 vom 26.10.2018, S. 53)".
6. Unter den Nummern 37dba (Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission), 37i (Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission) und 37n (Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32019 R 0776: Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 der Kommission vom 16. Mai 2019 (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 108)".
7. Unter Nummer 37dj (Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32019 R 0775: Durchführungsverordnung (EU) 2019/775 der Kommission vom 16. Mai 2019 (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 103)".
8. Unter den Nummern 37dk (Durchführungsbeschluss 2011/665/EU der Kommission) und 37o (Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32019 R 0776: Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 der Kommission vom 16. Mai 2019 (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 108)".
9. Unter den Nummern 37dn (Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 der Kommission) und 37do (Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32018 R 0868: Durchführungsverordnung (EU) 2018/868 der Kommission vom 13. Juni 2018 (ABl. L 149 vom 14.6.2018, S. 16)
- 32019 R 0776: Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 der Kommission vom 16. Mai 2019 (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 108)".
10. Unter den Nummern 37do (Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission), 37i (Verordnung (EU) Nr. 2016/919 der Kommission) und 37n (Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32020 R 0387: Durchführungsverordnung (EU) 2020/387 der Kommission vom 9. März 2020 (ABl. L 73 vom 10.3.2020, S. 6)".
11. Der Text von Nummer 37h (Verordnung (EG) Nr. 62/2006 der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32014 R 1305: Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission vom 11. Dezember 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem "Telematikanwendungen für den Güterverkehr" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 62/2006 (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 438), geändert durch:
- 32018 R 0278: Durchführungsverordnung (EU) 2018/278 der Kommission vom 23. Februar 2018 (ABl. L 54 vom 24.2.2018, S. 11)
- 32019 R 0778: Durchführungsverordnung (EU) 2019/778 der Kommission vom 16. Mai 2019 (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 356).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Nach Abschnitt 7.1.4 Abs. 3 des Anhangs wird folgender Absatz angefügt:
,4) Die EFTA-Überwachungsbehörde hat im Lenkungsausschuss Beobachterstatus.‘"
12. Nach Nummer 37ia (Beschluss 2012/463/EU der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"37ib. 32017 R 0006: Durchführungsverordnung (EU) 2017/6 der Kommission vom 5. Januar 2017 über den europäischen Bereitstellungsplan für das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem (ABl. L 3 vom 6.1.2017, S. 6)".
13. Unter Nummer 37ma (Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32019 R 0772: Durchführungsverordnung (EU) 2019/772 der Kommission vom 16. Mai 2019 (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 1)".
14. Nach Nummer 37o (Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
"37p. 32016 L 0797: Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Neufassung) (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 11 Abs. 2 werden nach den Worten ‚der Kommission‘ die Worte ,bzw. für die EFTA-Staaten von der EFTA-Überwachungsbehörde‘ und nach den Worten ‚die Kommission‘ die Worte ,bzw. für die EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
b) In Art. 51 werden die folgenden Absätze angefügt:
,4) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt am Ausschuss, mit Ausnahme des Stimmrechts.
5) Der Vorsitzende des Ausschusses kann die EFTA-Überwachungsbehörde einladen, als Beobachter ohne Stimmrecht teilzunehmen.‘
37pa. 32018 R 0545: Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäss der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Art. 8 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 werden nach den Worten ,Amtssprachen der Union‘ die Worte ,und in isländischer und norwegischer Sprache‘ angefügt.
37pb. 32018 D 1614: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 der Kommission vom 25. Oktober 2018 zur Festlegung der Spezifikationen für die Fahrzeugeinstellungsregister nach Art. 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung und Aufhebung der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission (ABl. L 268 vom 26.10.2018, S. 53)
37pc. 32019 R 0250: Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission vom 12. Februar 2019 über die Muster der EG-Erklärungen und -Bescheinigungen für Eisenbahn-Interoperabilitätskomponenten und -Teilsysteme, das Muster der Typenkonformitätserklärung für Schienenfahrzeuge und über die EG-Prüfverfahren für Teilsysteme gemäss der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission (ABl. L 42 vom 13.2.2019, S. 9.)
37pd. 32019 R 0773: Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 5)
37pe. 32019 R 0777: Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission vom 16. Mai 2019 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 312)
37pf. 32020 R 0424: Durchführungsverordnung (EU) 2020/424 der Kommission vom 19. März 2020 über die Übermittlung von Informationen an die Kommission betreffend die Nichtanwendung technischer Spezifikationen für die Interoperabilität gemäss der Richtlinie (EU) 2016/797 (ABl. L 84 vom 20.3.2020, S. 20)".
15. Der Text von Nummer 42f (Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:
"32016 R 0796: Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen bezeichnen der Ausdruck ‚Mitgliedstaat(en)‘ und sonstige Ausdrücke, die sich auf ihre in der Verordnung genannten öffentlichen Stellen beziehen, neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten und deren öffentliche Stellen.
b) Im Falle der EFTA-Staaten kann die EFTA-Überwachungsbehörde beziehungsweise der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten gegebenenfalls - soweit und sobald das sachdienlich ist - um Unterstützung der Agentur bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben ersuchen.
c) Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an den von der Agentur eingerichteten Arbeitsgruppen und Gruppen und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten.
d) In Art. 11 Abs. 4 wird Folgendes angefügt:
,Wenn der Besuch in einem EFTA-Staat erfolgt ist, übermittelt die Agentur den Bericht auch der EFTA-Überwachungsbehörde.‘
e) In Art. 25 Abs. 2, Art. 25 Abs. 3, Art. 26 Abs. 2, Art. 26 Abs. 3, Art. 26 Abs. 5, Art. 27 Abs. 2, Art. 33 Abs. 3, Art. 33 Abs. 5, Art. 33 Abs. 7, Art. 34 Abs. 4, Art. 34 Abs. 5 und Art. 34 Abs. 6 werden nach dem Wort ,Kommission‘ die Worte ,bzw. für die EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde‘ in der jeweils grammatikalisch korrekten Form eingefügt.
f) In Art. 29 Abs. 2, Art. 29 Abs. 3, Art. 30 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 werden nach den Worten ‚der Kommission‘ die Worte ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
g) In Art. 35 Abs. 5 wird Folgendes angefügt:
,Die Agentur erstellt auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde Berichte über den Stand der Umsetzung und Anwendung der Bestimmungen des EWR-Abkommens über Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr in einem bestimmten EFTA-Staat.‘
h) In Art. 38 Abs. 7 werden nach dem Wort ‚Kommission‘ die Worte ‚und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
i) In Art. 47 werden folgende Absätze hinzugefügt:
,6) Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang am Verwaltungsrat und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten.
7) Die EFTA-Überwachungsbehörde hat im Verwaltungsrat einen Vertreter ohne Stimmrecht.
Die EFTA-Überwachungsbehörde ernennt ein Mitglied im Verwaltungsrat sowie einen Stellvertreter, der das Mitglied in dessen Abwesenheit vertritt.‘
j) In Art. 51 Abs. 1 Bst. a werden nach dem Wort ‚Kommission‘ die Worte ,der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
k) In Art. 55 wird folgender Absatz angefügt:
,7) Angehörige der EFTA-Staaten kommen als Mitglieder und auch als Vorsitzende der Beschwerdekammern in Betracht. Wenn die Kommission die in Abs. 3 Bst. a genannte Liste von Personen aufstellt, berücksichtigt sie auch geeignete Angehörige der EFTA-Staaten.‘
l) In Art. 64 wird folgender Absatz angefügt:
,11) Die EFTA-Staaten beteiligen sich an dem in Abs. 2 Bst. a genannten finanziellen Beitrag der Union. Für diesen Zweck gelten die Verfahren des Art. 82 Abs. 1 Bst. a des EWR-Abkommens und des Protokolls 32 zum Abkommen sinngemäss.‘
m) In Art. 67 wird folgender Absatz angefügt:
,4) Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. a und Art. 82 Abs. 3 Bst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die die staatsbürgerlichen Rechte uneingeschränkt besitzen, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.
Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. e, Art. 82 Abs. 3 Bst. e und Art. 85 Abs. 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten betrachtet die Agentur im Hinblick auf das eigene Personal die Sprachen nach Art. 129 Abs. 1 des EWR-Abkommens als Sprachen der Union nach Art. 55 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union.‘
n) In Art. 70 wird Folgendes angefügt:
‚Die EFTA-Staaten räumen der Agentur Vorrechte und Befreiungen ein, die den im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union aufgeführten entsprechen.‘
o) In Art. 74 wird Folgendes angefügt:
‚Schriftstücke, die ein EFTA-Staat oder eine der Hoheitsgewalt eines EFTA-Staates unterstehende Person an die Agentur richtet, können nach Wahl des Absenders in einer der in Art. 129 Abs. 1 des EWR-Abkommens genannten Sprachen abgefasst werden. Die Antwort ist in derselben Sprache zu erteilen.
p) Dem Art. 77 Abs. 1 wird Folgendes angefügt:
‚Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke der Anwendung der vorliegenden Verordnung auch für Dokumente der Agentur, die die EFTA-Staaten betreffen.‘
q) In Art. 78 wird Folgendes angefügt:
‚Für die Anwendung dieser Verordnung wendet die Agentur die Grundsätze gemäss den Sicherheitsvorschriften der Kommission für den Schutz von EU-Verschlusssachen (EUCI) und von als nicht Verschlusssachen eingestuften, aber vertraulichen Informationen, die im Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission festgelegt sind, auch auf solche Informationen an, die die EFTA-Staaten betreffen.‘"
16. Nach Nummer 42f (Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:
"42fa. 32018 R 0764: Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 der Kommission vom 2. Mai 2018 über die an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union zu entrichtenden Gebühren und Entgelte und die Zahlungsbedingungen (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 68)
42fb. 32018 R 0867: Durchführungsverordnung (EU) 2018/867 der Kommission vom 13. Juni 2018 zur Festlegung der Geschäftsordnung der Beschwerdekammer(n) der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ABl. L 149 vom 14.6.2018, S. 3)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Art. 23 werden nach den Worten ‚der Union‘ die Worte ‚, Isländisch und Norwegisch‘ eingefügt."
17. Unter Nummer 42g (Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32019 R 0554: Verordnung (EU) 2019/554 der Kommission vom 5. April 2019 (ABl. L 97 vom 8.4.2019, S. 1)".
18. Nach Nummer 42h (Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:
"42i. 32016 L 0798: Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (Neufassung) (ABL. L 138 vom 26.5.2016, S. 102), berichtigt in ABl. L 59 vom 7.3.2017, S. 41 und ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 114
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: In Art. 15 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Worten ‚Die Kommission‘ die Worte ,bzw. für die EFTA-Staaten von der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
42ia. 32018 R 0761: Delegierte Verordnung (EU) 2018/761 der Kommission vom 16. Februar 2018 zur Festlegung gemeinsamer Sicherheitsmethoden für die Aufsicht durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung gemäss der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 16)
42ib. 32018 R 0762: Delegierte Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission vom 8. März 2018 über gemeinsame Sicherheitsmethoden bezüglich der Anforderungen an Sicherheitsmanagementsysteme gemäss der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010 der Kommission (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 26)
42ic. 32018 R 0763: Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission vom 9. April 2018 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäss der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 49)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Art. 5 Abs. 1 werden nach den Worten ,der Amtssprachen der Union‘ die Worte ,auf Isländisch oder Norwegisch‘ eingefügt."
42id. 32019 R 0779: Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission vom 16. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen für ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen gemäss der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 360)"
19. Der Text der Nummern 37d (Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 37dm (Durchführungsbeschluss 2014/880/EU der Kommission), 37df (Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission), 42e (Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 42ea (Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission), 42eg (Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission) und 42eh (Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission) wird gestrichen.
20. Der Text von Nummer 37da (Entscheidung 2007/756/EG der Kommission) wird gestrichen.
21. Der Text von Nummer 37dl (Beschluss 2012/757/EU der Kommission) wird mit Wirkung vom 16. Juni 2024 gestrichen.
22. Der Text der Nummern 42ee (Verordnung (EU) Nr. 1169/2010 der Kommission) und 42ef (Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 der Kommission) wird mit Wirkung vom 16. Juni 2025 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2016/796, (EU) 2016/2338, (EU) 2019/554 und (EU) Nr. 1305/2014, der Delegierten Verordnungen (EU) 2018/761 und (EU) 2018/762 der Kommission, der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/6, (EU) 2018/278, (EU) 2018/545, (EU) 2018/763, (EU) 2018/764, (EU) 2018/867, (EU) 2018/868, (EU) 2019/250, (EU) 2019/772, (EU) 2019/773, (EU) 2019/774, (EU) 2019/775, (EU) 2019/776, (EU) 2019/777, (EU) 2019/778, (EU) 2019/779, (EU) 2020/387, (EU) 2020/424 der Kommission, der Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798, berichtigt in ABl. L 59 vom 7.3.2017, S. 41 und ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 114, der Richtlinie 2014/38/EU der Kommission sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1614 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. September 2021 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen58, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 247/2021 vom 24. September 2021, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Beschluss Nr. 248/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 24. September 2021 zur Aufnahme der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 in das EWR-Abkommen
In Anbetracht des Zwei-Säulen-Systems des EWR-Abkommens und der Übertragung der Befugnis an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union, für Antragsteller in den EFTA-Staaten Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und einheitliche Sicherheitsbescheinigungen zu erteilen und streckenseitige Ausrüstungsprojekte für das Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems zuzulassen, sowie das Schiedsverfahren, das bei Streitigkeiten zwischen den nationalen Sicherheitsbehörden der EFTA-Staaten und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union vorgesehen ist, durchzuführen, erkennen die Vertragsparteien an, dass diese Lösung keinen Präzedenzfall für künftige Anpassungen von EU-Rechtsakten, die in das EWR-Abkommen aufgenommen werden sollen, darstellt.

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 20/2022

2   ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32.

3   ABl. L 352 vom 23.12.2016, S. 1.

4   ABl. L 29 vom 5.2.2015, S. 3.

5   ABl. L 70 vom 14.3.2015, S. 36.

6   ABl. L 148 vom 13.6.2015, S. 17.

7   ABl. L 181 vom 9.7.2015, S. 1.

8   ABl. L 94 vom 8.4.2016, S. 1.

9   ABl. L 307 vom 23.11.2017, S. 1.

10   ABl. L 294 vom 21.11.2018, S. 5.

11   ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 69.

12   ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 25.

13   ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 70.

14   ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 29.

15   ABl. L 239 vom 12.8.2014, S. 1.

16   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

17   ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1.

18   ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 22.

19   ABl. L 97 vom 8.4.2019, S. 1.

20   ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 438.

21   ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 16.

22   ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 26.

23   ABl. L 3 vom 6.1.2017, S. 6.

24   ABl. L 54 vom 24.2.2018, S. 11.

25   ABl. L 90 vm 6.4.2018, S. 66.

26   ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 49.

27   ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 68.

28   ABl. L 149 vom 14.6.2018, S. 3.

29   ABl. L 149 vom 14.6.2018, S. 16.

30   ABl. L 42 vom 13.2.2019, S. 9.

31   ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 1.

32   ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 5.

33   ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 89.

34   ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 103.

35   ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 108.

36   ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 312.

37   ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 356.

38   ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 360.

39   ABl. L 73 vom 10.3.2020, S. 6.

40   ABl. L 84 vom 20.3.2020, S. 20.

41   ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44.

42   ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102.

43   ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 20.

44   ABl. L 268 vom 26.10.2018, S. 53.

45   ABl. L 13 vom 18.1.2006, S. 1.

46   ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1.

47   ABl. L 320 vom 17.11.2012, S.3.

48   ABl. L 326 vom 10.12.2010, S. 11.

49   ABl. L 327 vom 11.12.2010, S. 13.

50   ABl. L 153 vom 14.6.2007, S. 9.

51   ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 30.

52   ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 8.

53   ABl. L 345 vom 15.12.2012, S. 1.

54   ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 489.

55   ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 22.

56   ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.

57   ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44.

58   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.