0.110.041.45 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2022 |
Nr. 258 |
ausgegeben am 1. September 2022 |
Kundmachung
vom 23. August 2022
der Beschlüsse Nr. 43/2022 bis 45/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 23. Februar 2022
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 23. Februar 2022
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Beschlüsse Nr. 43/2022 bis 45/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung:
gez. Sabine Monauni
Regierungschef-Stellvertreterin
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2022
vom 23. Februar 2022
zur Änderung des Anhangs V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und des Anhangs VIII (Niederlassungsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2056 der Kommission vom 24. November 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Togo ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2057 der Kommission vom 24. November 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Singapur ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2113 der Kommission vom 30. November 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik El Salvador ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Anhänge V und VIII des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang V des EWR-Abkommens werden nach Nummer 10t (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1996 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"10u.
32021 D 2056: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2056 der Kommission vom 24. November 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Togo ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
(ABl. L 420 vom 25.11.2021, S. 126)
10v.
32021 D 2057: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2057 der Kommission vom 24. November 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Singapur ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
(ABl. L 420 vom 25.11.2021, S. 129)
10w.
32021 D 2113: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2113 der Kommission vom 30. November 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik El Salvador ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
(ABl. L 429 vom 1.12.2021, S. 152)"
Art. 2
In Anhang VIII des EWR-Abkommens werden nach Nummer 11t (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1996 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"11u.
32021 D 2056: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2056 der Kommission vom 24. November 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Togo ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
(ABl. L 420 vom 25.11.2021, S. 126)
11v.
32021 D 2057: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2057 der Kommission vom 24. November 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Singapur ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
(ABl. L 420 vom 25.11.2021, S. 129)
11w.
32021 D 2113: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2113 der Kommission vom 30. November 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik El Salvador ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
(ABl. L 429 vom 1.12.2021, S. 152)"
Art. 3
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2021/2056, (EU) 2021/2057 und (EU) 2021/2113 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 23. Februar 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
4.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. Februar 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 44/2022
vom 23. Februar 2022
zur Änderung des Anhangs V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und des Anhangs VIII (Niederlassungsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2187 der Kommission vom 9. Dezember 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Libanesischen Republik ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2188 der Kommission vom 9. Dezember 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von den Vereinigten Arabischen Emiraten ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
6 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2189 der Kommission vom 9. Dezember 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Cabo Verde ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Anhänge V und VIII des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang V des EWR-Abkommens werden nach Nummer 10w (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2113 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"10x. 32021 D 2187: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2187 der Kommission vom 9. Dezember 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Libanesischen Republik ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 443I vom 10.12.2021, S. 1)
10y. 32021 D 2188: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2188 der Kommission vom 9. Dezember 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von den Vereinigten Arabischen Emiraten ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 443I vom 10.12.2021, S. 4)
10z. 32021 D 2189: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2189 der Kommission vom 9. Dezember 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Cabo Verde ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 443I vom 10.12.2021, S. 7)"
Art. 2
In Anhang VIII des EWR-Abkommens werden nach Nummer 11w (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2113 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"11x. 32021 D 2187: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2187 der Kommission vom 9. Dezember 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Libanesischen Republik ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 443I vom 10.12.2021, S. 1)
11y. 32021 D 2188: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2188 der Kommission vom 9. Dezember 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von den Vereinigten Arabischen Emiraten ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 443I vom 10.12.2021, S. 4)
11z. 32021 D 2189: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2189 der Kommission vom 9. Dezember 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Cabo Verde ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 443I vom 10.12.2021, S. 7)"
Art. 3
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2021/2187, (EU) 2021/2188 und (EU) 2021/2189 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 23. Februar 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
8.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. Februar 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 45/2022
vom 23. Februar 2022
zur Änderung des Anhangs V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und des Anhangs VIII (Niederlassungsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2296 der Kommission vom 21. Dezember 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Tunesischen Republik ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
9 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2297 der Kommission vom 21. Dezember 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von Montenegro ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
10 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2298 der Kommission vom 21. Dezember 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Östlich des Uruguay ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
11 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2299 der Kommission vom 21. Dezember 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von Thailand ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
12 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2300 der Kommission vom 21. Dezember 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von Taiwan ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
13 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Die Anhänge V und VIII des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang V des EWR-Abkommens werden nach Nummer 10z (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2189 der Kommission) folgenden Nummern eingefügt:
"10za.
32021 D 2296: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2296 der Kommission vom 21. Dezember 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Tunesischen Republik ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
(ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 521)
10zb.
32021 D 2297: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2297 der Kommission vom 21. Dezember 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von Montenegro ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
(ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 524)
10zc.
32021 D 2298: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2298 der Kommission vom 21. Dezember 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Östlich des Uruguay ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
(ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 527)
10zd.
32021 D 2299: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2299 der Kommission vom 21. Dezember 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von Thailand ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
(ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 530)
10ze.
32021 D 2300: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2300 der Kommission vom 21. Dezember 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von Taiwan ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
(ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 533)"
Art. 2
In Anhang VIII des EWR-Abkommens werden nach Nummer 11z (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2189 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"11za.
32021 D 2296: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2296 der Kommission vom 21. Dezember 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Tunesischen Republik ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
(ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 521)
11zb.
32021 D 2297: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2297 der Kommission vom 21. Dezember 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von Montenegro ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
(ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 524)
11zc.
32021 D 2298: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2298 der Kommission vom 21. Dezember 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Östlich des Uruguay ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
(ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 527)
11zd.
32021 D 2299: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2299 der Kommission vom 21. Dezember 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von Thailand ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
(ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 530)
11ze.
32021 D 2300: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2300 der Kommission vom 21. Dezember 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von Taiwan ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
(ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 533)"
Art. 3
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2021/2296, (EU) 2021/2297, (EU) 2021/2298, (EU) 2021/2299 und (EU) 2021/2300 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 23. Februar 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
14.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. Februar 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
4
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
5
ABl. L 443I vom 10.12.2021, S. 1.
6
ABl. L 443I vom 10.12.2021, S. 4.
7
ABl. L 443I vom 10.12.2021, S. 7.
8
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
14
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.