0.110.041.47
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 267 ausgegeben am 22. September 2022
Kundmachung
vom 20. September 2022
des Beschlusses Nr. 5/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 4. Februar 2022
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 22. Juni 2022
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 5/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Graziella Marok-Wachter

Regierungsrätin
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 5/2022
vom 4. Februar 2022
zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/577 der Kommission vom 29. Januar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Inhalts und des Formats der Angaben, die erforderlich sind, um Art. 112 Abs. 4 und Art. 115 Abs. 5 anzuwenden, und damit diese Angaben in das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument gemäss Art. 8 Abs. 4 der genannten Verordnung aufgenommen werden können1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/578 der Kommission vom 29. Januar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Anforderungen an die Erhebung von Daten über das Verkaufsvolumen und die Anwendung von antimikrobiellen Arzneimitteln bei Tieren2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/805 der Kommission vom 8. März 2021 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/16 der Kommission vom 8. Januar 2021 zur Festlegung der erforderlichen Massnahmen und praktischen Modalitäten für die Datenbank der Union für Tierarzneimittel (Produktdatenbank der Union)4 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/17 der Kommission vom 8. Januar 2021 zur Erstellung einer Liste der Änderungen, die keine Bewertung erfordern, gemäss der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1904 der Kommission vom 29. Oktober 2021 zur Festlegung der Gestaltung eines gemeinsamen Logos für den Einzelhandel mit Tierarzneimitteln im Fernabsatz6 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften in Bezug auf andere lebende Tiere als Fische und Tiere der Aquakultur. Nach Abs. 2 des Einleitenden Teils von Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island.
8. Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist.
9. Gemäss dem Beschluss des gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 371/2021 vom 10. Dezember 20217 gelten die Delegierten Verordnungen (EU) 2021/577 und (EU) 2021/578 sowie Durchführungsverordnung (EU) 2021/1904 nicht für Liechtenstein.
10. Die Anhänge I und II des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang I Kapitel I Teil 4.1 des EWR-Abkommens wird nach Nummer 3b (Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 der Kommission) Folgendes eingefügt:
"3c. 32021 R 0577: Delegierte Verordnung (EU) 2021/577 der Kommission vom 29. Januar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Inhalts und des Formats der Angaben, die erforderlich sind, um Art. 112 Abs. 4 und Art. 115 Abs. 5 anzuwenden, und damit diese Angaben in das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument gemäss Art. 8 Abs. 4 der genannten Verordnung aufgenommen werden können (ABl. L 123 vom 9.4.2021, S. 3)
Dieser Rechtsakt gilt nicht für Island."
Art. 2
Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 22 (Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
,"geändert durch:
- 32021 R 0805: Delegierte Verordnung (EU) 2021/805 der Kommission vom 8. März 2021 (ABl. L 180 vom 21.5.2021, S. 3)"
2. Nach Nummer 22 (Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:
"22a. 32021 R 0016: Durchführungsverordnung (EU) 2021/16 der Kommission vom 8. Januar 2021 zur Festlegung der erforderlichen Massnahmen und praktischen Modalitäten für die Datenbank der Union für Tierarzneimittel (Produktdatenbank der Union) (ABl. L 7 vom 11.1.2021, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Art. 6 Abs. 4 werden die Wörter ‚Amtssprachen der Union‘ durch die Wörter ‚Amtssprachen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens‘ ersetzt.
22b. 32021 R 0017: Durchführungsverordnung (EU) 2021/17 der Kommission vom 8. Januar 2021 zur Erstellung einer Liste der Änderungen, die keine Bewertung erfordern, gemäss der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 7 vom 11.1.2021, S. 22)
22c. 32021 R 0578: Delegierte Verordnung (EU) 2021/578 der Kommission vom 29. Januar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Anforderungen an die Erhebung von Daten über das Verkaufsvolumen und die Anwendung von antimikrobiellen Arzneimitteln bei Tieren (ABl. L 123 vom 9.4.2021, S. 7)
22d. 32021 R 1904: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1904 der Kommission vom 29. Oktober 2021 zur Festlegung der Gestaltung eines gemeinsamen Logos für den Einzelhandel mit Tierarzneimitteln im Fernabsatz (ABl. L 387 vom 3.11.2021, S. 133)"
Art. 3
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2021/578 und (EU) 2021/805 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) 2021/16, (EU) 2021/17 und (EU) 2021/1904 in isländischer und norwegischer Sprache und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/577 in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2022 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen8, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 371/2021 vom 10. Dezember 2021, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Februar 2022.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 123 vom 9.4.2021, S. 3.

2   ABl. L 123 vom 9.4.2021, S. 7.

3   ABl. L 180 vom 21.5.2021, S. 3.

4   ABl. L 7 vom 11.1.2021, S. 1.

5   ABl. L 7 vom 11.1.2021, S. 22.

6   ABl. L 387 vom 3.11.2021, S. 133.

7   Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

8   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.