Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 5/2022
vom 4. Februar 2022
zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/577 der Kommission vom 29. Januar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Inhalts und des Formats der Angaben, die erforderlich sind, um Art. 112 Abs. 4 und Art. 115 Abs. 5 anzuwenden, und damit diese Angaben in das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument gemäss Art. 8 Abs. 4 der genannten Verordnung aufgenommen werden können
1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/578 der Kommission vom 29. Januar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Anforderungen an die Erhebung von Daten über das Verkaufsvolumen und die Anwendung von antimikrobiellen Arzneimitteln bei Tieren
2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/805 der Kommission vom 8. März 2021 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates
3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/16 der Kommission vom 8. Januar 2021 zur Festlegung der erforderlichen Massnahmen und praktischen Modalitäten für die Datenbank der Union für Tierarzneimittel (Produktdatenbank der Union)
4 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/17 der Kommission vom 8. Januar 2021 zur Erstellung einer Liste der Änderungen, die keine Bewertung erfordern, gemäss der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates
5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1904 der Kommission vom 29. Oktober 2021 zur Festlegung der Gestaltung eines gemeinsamen Logos für den Einzelhandel mit Tierarzneimitteln im Fernabsatz
6 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften in Bezug auf andere lebende Tiere als Fische und Tiere der Aquakultur. Nach Abs. 2 des Einleitenden Teils von Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island.
8. Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist.
9. Gemäss dem Beschluss des gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 371/2021 vom 10. Dezember 2021
7 gelten die Delegierten Verordnungen (EU) 2021/577 und (EU) 2021/578 sowie Durchführungsverordnung (EU) 2021/1904 nicht für Liechtenstein.
10. Die Anhänge I und II des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
Art. 3
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2021/578 und (EU) 2021/805 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) 2021/16, (EU) 2021/17 und (EU) 2021/1904 in isländischer und norwegischer Sprache und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/577 in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2022 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
8, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 371/2021 vom 10. Dezember 2021, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.