0.110.041.48
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 268 ausgegeben am 22. September 2022
Kundmachung
vom 20. September 2022
der Beschlüsse Nr. 85/2022 bis 87/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 18. März 2022
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2022
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Beschlüsse Nr. 85/2022 bis 87/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Graziella Marok-Wachter

Regierungsrätin
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 85/2022
vom 18. März 2022
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1885 der Kommission vom 6. November 2019 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien gemäss der Richtlinie 1999/31/EG des Rates sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2000/738/EG der Kommission1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1885 wird die Entscheidung 2000/738/EG der Kommission2 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
3. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 32da (Entscheidung 2000/738/EG der Kommission) folgende Fassung:
"32019 D 1885: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1885 der Kommission vom 6. November 2019 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien gemäss der Richtlinie 1999/31/EG des Rates sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2000/738/EG der Kommission (ABl. L 290 vom 11.11.2019, S. 18)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1885 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 19. März 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen3, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 318/2021 vom 29. Oktober 20214, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 18. März 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2022
vom 18. März 2022
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Delegierte Beschluss (EU) 2019/1597 der Kommission vom 3. Mai 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine gemeinsame Methodik und Mindestqualitätsanforderungen für die einheitliche Messung des Umfangs von Lebensmittelabfällen5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2000 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung von Daten zu Lebensmittelabfällen und für die Vorlage des Qualitätskontrollberichts gemäss der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates6 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Gemäss dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 318/2021 vom 29. Oktober 2021 gilt Art. 9 Abs. 5 und 8 der Richtlinie 2008/98/EG nicht für Liechtenstein.
4. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens werden nach Nummer 32fff (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1004 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"32ffg. 32019 D 1597: Delegierter Beschluss (EU) 2019/1597 der Kommission vom 3. Mai 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine gemeinsame Methodik und Mindestqualitätsanforderungen für die einheitliche Messung des Umfangs von Lebensmittelabfällen (ABl. L 248 vom 27.9.2019, S. 77)
32ffh. 32019 D 2000: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2000 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung von Daten zu Lebensmittelabfällen und für die Vorlage des Qualitätskontrollberichts gemäss der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 310 vom 2.12.2019, S. 39)"
Art. 2
Der Wortlaut des Delegierten Beschlusses (EU) 2019/1597 und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2000 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 19. März 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen7, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 318/2021 vom 29. Oktober 20218, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 18. März 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 87/2022
vom 18. März 2022
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/19 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Festlegung einer gemeinsamen Methode und eines Formats für die Berichterstattung über die Wiederverwendung gemäss der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates9 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Gemäss dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 318/2021 vom 29. Oktober 2021 gelten Art. 9 Abs. 4, 5, 7 und 8 sowie Art. 37 Abs. 3 der Richtlinie 2008/98/EG nicht für Liechtenstein.
3. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 32ffh (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2000 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"32ffi. 32021 D 0019: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/19 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Festlegung einer gemeinsamen Methode und eines Formats für die Berichterstattung über die Wiederverwendung gemäss der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 10 vom 12.1.2021, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/19 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 19. März 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen10, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 318/2021 vom 29. Oktober 202111, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 18. März 2022.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 290 vom 11.11.2019, S 18.

2   ABl. L 298 vom 25.11.2000, S 24.

3   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

4   Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

5   ABl. L 248 vom 27.9.2019, S 77.

6   ABl. L 310 vom 2.12.2019, S 39.

7   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

8   Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

9   ABl. L 10 vom 12.1.2021, S. 1.

10   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

11   Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.