vom 25. Oktober 2022
des Beschlusses Nr. 141/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. April 2022
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 2022
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 141/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 141/2022
vom 29. April 2022
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/931 der Kommission vom 1. März 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Ermittlung der Derivategeschäfte mit einem oder mehreren wesentlichen Risikofaktoren für die Zwecke von Art. 277 Abs. 5, der Formel für die Berechnung des Aufsichtsdeltas von Kauf- und Verkaufsoptionen der Kategorie "Zinsrisiko" und der Methode zur Bestimmung eines Geschäfts als Kauf- oder Verkaufsposition im primären Risikofaktor oder im wesentlichsten Risikofaktor der betreffenden Risikokategorie für die Zwecke von Art. 279a Abs. 3 Bst. a und b des Standardansatzes für das Gegenparteiausfallrisiko
1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1043 der Kommission vom 24. Juni 2021 zur Verlängerung der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangsbestimmungen zu den Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien
2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1753 der Kommission vom 1. Oktober 2021 über die Gleichwertigkeit der aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen bestimmter Drittländer und Gebiete für die Zwecke der Behandlung von Risikopositionen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1753 wird der Durchführungsbeschluss 2014/908/EU der Kommission
4 aufgehoben, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
5. Die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2016/230
5, (EU) 2016/2358
6, (EU) 2019/536
7 und (EU) 2019/2166
8 der Kommission, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, sind überholt und daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
6. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Text von Nummer 14at (Durchführungsbeschluss 2014/908/EU der Kommission) erhält folgende Fassung:
"
32021 D 1753: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1753 der Kommission vom 1. Oktober 2021 über die Gleichwertigkeit der aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen bestimmter Drittländer und Gebiete für die Zwecke der Behandlung von Risikopositionen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 349 vom 4.10.2021, S. 31)"
2. Nach Nummer 14azx (Delegierte Verordnung (EU) 2021/930 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"14azy.
32021 R 0931: Delegierte Verordnung (EU) 2021/931 der Kommission vom 1. März 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Ermittlung der Derivategeschäfte mit einem oder mehreren wesentlichen Risikofaktoren für die Zwecke von Art. 277 Abs. 5, der Formel für die Berechnung des Aufsichtsdeltas von Kauf- und Verkaufsoptionen der Kategorie "Zinsrisiko" und der Methode zur Bestimmung eines Geschäfts als Kauf- oder Verkaufsposition im primären Risikofaktor oder im wesentlichsten Risikofaktor der betreffenden Risikokategorie für die Zwecke von Art. 279a Abs. 3 Bst. a und b des Standardansatzes für das Gegenparteiausfallrisiko
(ABl. L 204 vom 10.6.2021, S. 7)
14azz.
32021 R 1043: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1043 der Kommission vom 24. Juni 2021 zur Verlängerung der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangsbestimmungen zu den Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien
(ABl. L 225 vom 25.6.2021, S. 52)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2021/931, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1043 sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1753 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
9, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 301/2021 vom 29. Oktober 2021
10, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
9
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
10
Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.