vom 4. November 2022
Art. 2
Befristeter Zulassungsstopp für Spielbanken
Während der Geltungsdauer dieses Gesetzes werden keine neuen Spielbankenbewilligungen im Sinne von Art. 8 ff. des Geldspielgesetzes erteilt; entsprechende Gesuche werden zurückgewiesen.
Art. 3
Hängige Bewilligungsgesuche
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Bewilligungsgesuche werden weiter behandelt und bei Vorliegen aller Voraussetzungen bewilligt.
Art. 4
Inkrafttreten und Geltungsdauer
1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
2) Es gilt bis zum 31. Dezember 2025.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
108/2022