946.225.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 412 ausgegeben am 21. Dezember 2022
Verordnung
vom 21. Dezember 2022
über Massnahmen betreffend Haiti
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und des Beschlusses (GASP) 2022/2319 vom 25. November 2022 des Rates der Europäischen Union sowie in Ausführung der Resolutionen 2653 (2022) vom 21. Oktober 2022 und 2664 (2022) vom 9. Dezember 2022 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen1 verordnet die Regierung:2
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) In dieser Verordnung bedeuten:
a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b) Sperrung von Geldern: Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Wertpapierfirmen;
c) wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Bst. a;
d) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: Verhinderung der Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.3
Art. 2
Vorbehaltenes Recht
Die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Güterkontroll-, Kriegsmaterial- und Embargogesetzgebung bleiben vorbehalten.
II. Zwangsmassnahmen
Art. 34
Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür an oder zugunsten in Anhang 1 aufgeführte natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen sind verboten.
2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten, technischer Beratung und die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Rüstungsgütern aller Art sowie im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, einschliesslich der Bereitstellung bewaffneter Söldner, zugunsten von in Anhang 1 aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen sind verboten.
Art. 4
Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:
a) in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;5
b) natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Bst. a handeln;
c) Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Bst. a oder b befinden.
2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
2a) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:6
a) die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;
b) internationale Organisationen;
c) humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;
d) bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;
e) die Beschäftigten, Beitragsempfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in Bst. a bis d genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln;
f) alle weiteren vom zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bestimmten Akteure.
3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
a) Vermeidung von Härtefällen;
b) Erfüllung bestehender Verträge;
c) Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden gerichtlichen, administrativen oder schiedsgerichtlichen Massnahme oder Entscheidung sind;
d) Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;7
e) Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen;8
f) Bereitstellung humanitärer Hilfe;9
g) Erfüllung amtlicher Zwecke diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen; oder10
h) Wahrung liechtensteinischer Interessen.11
4) Sie erteilt Bewilligungen nach Abs. 3, soweit anwendbar, nach Meldung an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Ausschusses.
5) Aufgehoben12
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 5
Ein- und Durchreiseverbot
1) Die Einreise nach Liechtenstein und die Durchreise durch Liechtenstein sind den in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten natürlichen Personen verboten.13
2) Die Regierung kann für natürliche Personen nach Anhang 1 Ausnahmen gewähren:14
a) wenn die Ein- oder Durchreise zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist; oder
b) in Übereinstimmung mit Paragraph 5 der Resolution 2653 (2022) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.
2a) Sie kann für natürliche Personen nach Anhang 2 Ausnahmen gewähren:15
a) aus erwiesenen humanitären Gründen;
b) wenn die Ein- oder Durchreise zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist;
c) zwecks Teilnahme an Tagungen internationaler Gremien, an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Haiti; oder
d) zur Wahrung liechtensteinischer Interessen.
3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
Art. 5a16
Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen von:
a) in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten Personen, Unternehmen oder Organisationen;
b) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a handeln.
III. Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 6
Kontrolle und Vollzug
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Massnahmen nach Art. 3, 4 und 5a. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.17
2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 5. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.
3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen wie die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.
Art. 7
Meldepflichten
1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen nach Art. 4 Abs. 1 fallen, müssen diese der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
2) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 8
Strafbestimmungen
1) Wer gegen Art. 3 bis 5a verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.18
2) Wer gegen Art. 7 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 919
Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Massnahmen sind
Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der zuständige Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang 1), werden automatisch übernommen.
Art. 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 120
(Art. 3, 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 5a und 9)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 3 bis 5a richten (UN-Liste)
Anmerkung
Dieser Anhang entspricht der Liste der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bezeichnet worden sind.21
Anhang 222
(Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und 2a sowie Art. 5a)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 4 bis 5a richten (EU-Liste)
A. Natürliche Personen
 
Name
Angaben zur Identifizierung
Gründe
1.
Jonel CATEL
alias
Johns CATHEL
Funktion: Anführer der Bande ‚Terre Noire‘ (verbunden mit dem ‚G9‘-Bündnis von Banden)
Staatsangehörigkeit:
haitianisch
Geschlecht: männlich
Jonel Catel ist der Anführer der Bande ‚Terre Noire‘, die mit dem ‚G9‘-Bündnis von Banden in Haiti verbunden ist.
Unter seinem Kommando ist die Bande ‚Terre Noire‘ an Gewalttaten und kriminellen Aktivitäten in Haiti beteiligt, darunter Raub, Lösegelderpressung, Entführung, Erpressung, Mord und Vergewaltigung.
Jonel Catel ist daher verantwortlich für Handlungen, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit in Haiti gefährden, einschliesslich der Vornahme von kriminellen Aktivitäten und Gewalt unter Beteiligung von bewaffneten Gruppen und kriminellen Netzwerken, die Gewalt fördern, darunter Entführungen, Tötungen sowie sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt.
2.
Gabriel JEAN-PIERRE
alias Ti-Gabriel; Ti Gabriel; Gabo
Funktion: Anführer des ‚GPep‘-Bündnisses von Banden (verbunden mit der Bande ‚Brooklyn‘)
Geburtsdatum: 31.3.1984
Staatsangehörigkeit:
haitianisch
Geschlecht: männlich
Gabriel Jean-Pierre ist Anführer des ‚GPep‘-Bündnisses von Banden in Haiti, das mit der Bande ‚Brooklyn‘ verbunden ist.
Unter seinem Kommando ist ‚GPep‘ an Gewalttaten und kriminellen Aktivitäten in Haiti beteiligt, darunter Erpressung, Zerstörung von Eigentum, Entführung, Mord und Vergewaltigung.
Gabriel Jean-Pierre ist daher verantwortlich für Handlungen, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit in Haiti gefährden, einschliesslich der Vornahme von kriminellen Aktivitäten und Gewalt unter Beteiligung von bewaffneten Gruppen und kriminellen Netzwerken, die Gewalt fördern, darunter Entführungen, Tötungen sowie sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt.
3.
Ferdens TILUS
alias General Meyer; Jeneral Meyer; Jeneral Meyè
Funktion: Anführer der Bande ‚Kokorat San Ras‘
Geburtsdatum: 15.9.1995
Staatsangehörigkeit:
haitianisch
Geschlecht: männlich
Ferdens Tilus ist der Anführer der Bande ‚Kokorat San Ras‘ in Haiti (Gebiet Artibonite/Nordwesten).
Unter seinem Kommando ist die Bande ‚Kokorat San Ras‘ an Gewalttaten und kriminellen Aktivitäten in Haiti beteiligt, darunter Mord, Diebstahl, Vergewaltigung, Entführung und Veruntreuung von Eigentum.
Ferdens Tilus ist daher verantwortlich für Handlungen, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit in Haiti gefährden, einschliesslich der Vornahme von kriminellen Aktivitäten und Gewalt unter Beteiligung von bewaffneten Gruppen und kriminellen Netzwerken, die Gewalt fördern, darunter Entführungen, Tötungen sowie sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt.
4.
Micanor ALTÈS
alias Monel Felix, Micanord;
Mikano;
Wa Mikanò; King Micanor;
Alfred Mones
Funktion: Anführer der Bande ‚Wharf Jérémie‘
Staatsangehörigkeit: haitianisch
Geschlecht: männlich
Anschrift: Neighbourhood of Wharf Jérémie, near La Saline, Port-au-Prince, Haiti
Micanor Altès ist der Anführer der Bande ‚Wharf Jérémie‘. Wharf Jérémie ist ein an der Küste gelegenes Stadtviertel im Gebiet von La Saline in Port-au-Prince. Dieses Gebiet steht seit mehr als einem Jahrzehnt unter der Kontrolle der Bande, die von Micanor Altès angeführt wird.
Unter seinem Kommando ist die Bande verantwortlich für das Massaker an 207 Personen zwischen dem 6. und 11. Dezember 2024 im Viertel von Wharf Jérémie. Das Massaker ereignete sich nach dem Tod von Altès neugeborenem Sohn, der an einer unbekannten Krankheit gestorben war. In der Überzeugung, dass Voodoo praktizierende ältere Menschen in dem von ihm kontrollierten Gebiet sein Kind mit einem Fluch belegt hatten, ordnete der Anführer der Bande nach der Entführung aller über 60-jährigen Voodoo praktizierenden Einwohner ihre Hinrichtung an.
Micanor Altès ist daher verantwortlich für Handlungen, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit in Haiti bedrohen, einschliesslich der Vornahme von kriminellen Aktivitäten und Gewalt unter Beteiligung von bewaffneten Gruppen und kriminellen Netzwerken.
5.
Christ-Roi CHÉRY
alias Kris-La; Krisla; Chrisla; Chrislat
Funktion: Anführer der Bande ‚Ti Bwa‘ (verbunden mit dem ‚Viv Ansanm/G9‘-Bündnis von Banden)
Staatsangehörigkeit: haitianisch
Geschlecht: männlich
Anschrift: Commune of Carrefour, Metropolitan region of Port-au-Prince, Haiti
Christ-Roi Chéry ist der Anführer der Bande ‚Ti Bwa‘, die mit dem Bündnis von Banden ‚Viv Ansanm‘ (auch ‚G9‘genannt) in Haiti verbunden ist.
Seit Februar 2024 kontrolliert die Bande ‚Ti Bwa‘ die Gemeinde Carrefour.
Unter dem Kommando von Christ-Roi Chéry ist die Bande ‚Ti Bwa‘ an Gewalttaten und kriminellen Aktivitäten in Haiti beteiligt, darunter Mord, Raubüberfälle, Vergewaltigung, Diebstahl von Waren und Lastkraftwagen, Erpressung, gezielte Morde und Drogenhandel.
Christ-Roi Chéry ist daher verantwortlich für Handlungen, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit in Haiti bedrohen, einschliesslich der Vornahme von kriminellen Aktivitäten und Gewalt unter Beteiligung von bewaffneten Gruppen und kriminellen Netzwerken, die Gewalt fördern, darunter die Zwangsrekrutierung von Kindern durch diese Gruppen und Netzwerke, Entführungen, Tötungen sowie sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt.
6.
Jeff LAROSE
alias Jeff; Gwo Lwa; Taliban
Funktion: Anführer der Bande ‚Canaan‘
(verbunden mit G-Pép und dem ‚Viv-Ansanm‘-Bündnis von Banden)
Staatsangehörigkeit: haitianisch
Geschlecht: männlich
Anschrift: Canaan, Metropolitan region of Port-au-Prince, Haiti
Jeff Larose ist der Anführer der Bande ‚Canaan‘, die mit G-Pép und dem ‚Viv-Ansanm‘-Bündnis von Banden in Haiti verbunden ist.
Die Bande ‚Canaan‘ kontrolliert die Orte Canaan, Onaville, Jerusalem, Corail, Rosemberg, Lilavois und Bon Repos, die alle im Stadtgebiet Port-au-Prince liegen. Die Bande erweiterte ihre Kontrolle über ihr ursprüngliches Revier hinaus und operiert auch in Mirebalais (Departement Centre).
Unter dem Kommando von Jeff Larose ist die Bande ‚Canaan‘ an Gewalttaten und kriminellen Aktivitäten in Haiti beteiligt, darunter Entführung, Aneignung von Land, Vergewaltigung, Wohnungseinbruchdiebstahl, Diebstahl von Waren und Fahrzeugen, Lösegelderpressung, Mord und Drogenhandel.
Jeff Larose ist daher verantwortlich für Handlungen, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit in Haiti bedrohen, einschliesslich der Vornahme von kriminellen Aktivitäten und Gewalt unter Beteiligung von bewaffneten Gruppen und kriminellen Netzwerken, die Gewalt fördern, darunter die Zwangsrekrutierung von Kindern durch diese Gruppen und Netzwerke, Entführungen, Tötungen sowie sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt.
B. Unternehmen und Organisationen23

1   Der Text dieser Resolutionen ist unter www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0 in englischer Sprache abrufbar.

2   Ingress abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 312.

3   Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 312.

4   Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 312.

5   Art. 4 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 312.

6   Art. 4 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 191.

7   Art. 4 Abs. 3 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 312.

8   Art. 4 Abs. 3 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 312.

9   Art. 4 Abs. 3 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 312.

10   Art. 4 Abs. 3 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 312.

11   Art. 4 Abs. 3 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 312.

12   Art. 4 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2023 Nr. 312.

13   Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 312.

14   Art. 5 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 312.

15   Art. 5 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 312.

16   Art. 5a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 312.

17   Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 312.

18   Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 312.

19   Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 312.

20   Anhang 1 eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 312.

21   Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: https://www.un.org/securitycouncil/sanctions/2653/materials/summaries

22   Anhang 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 40 und LGBl. 2025 Nr. 357.

23   Dieser Abschnitt enthält derzeit keine Einträge.