0.110.041.92
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023Nr. 115ausgegeben am 17. März 2023
Kundmachung
vom 14. März 2023
des Beschlusses Nr. 75/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 17. März 2023
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 18. März 2023
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 75/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 75/2023
vom 17. März 2023
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/410 der Kommission vom 19. Dezember 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 durch Aufnahme der Demokratischen Republik Kongo, Gibraltars, Mosambiks, Tansanias und der Vereinigten Arabischen Emirate in Tabelle I ihres Anhangs und durch Streichung Nicaraguas, Pakistans und Simbabwes aus dieser Tabelle1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 23bb (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32023 R 0410: Delegierte Verordnung (EU) 2023/410 der Kommission vom 19. Dezember 2022 (ABl. L 59 vom 24.2.2023, S. 3)."
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/410 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 18. März 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen2.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2023.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 59 vom 24.2.2023, S.3.

2   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.