0.812.101.2 | ||
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt | ||
Jahrgang 2024 | Nr. 74 | ausgegeben am 1. März 2024 |
Für Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut
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Für das Amt für Gesundheit
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gez. Dr. Raimund Bruhin
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gez. Dr. Eva Maria Mödlagl
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Datum: 27.2.2024
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Datum: 27.2.2024
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Gesetzesartikel
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Regelung der Zusammenarbeit
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Notenaustausch Ziff. 4
(SR 0.812.101.951.4; LR 0.812.101)
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Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein und die Regeln zum Datenaustausch sowie die Bekanntgabe von Daten wird, soweit dies für den Vollzug dieser Vereinbarung und aufgrund der rechtlichen Grundlagen angezeigt ist, ermöglicht.
Dieser Austausch sollte auch zur Vereinheitlichung der Massnahmen im Vollzug beitragen.
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Art. 63 HMG
Art. 6 Zollvertrag
(SR 0.631.112.514)
Kundmachung
(LR 170.551.631)
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Datenaustausch gemäss Art. 63 HMG anwendbar bei Gleichstellung des Fürstentums Liechtenstein zu Schweizer Kantonen. Die Gleichstellung betrifft insbesondere die Aufgaben in der Zuständigkeit der Kantone gemäss Art. 76 Abs. 3 MepV / Art. 69 Abs. 3 IvDV.
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Allgemein
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Regelung betreffend Datenaustausch unter den Vollzugsbehörden:
Es wird nach dem risikobasierten Ansatz informiert.
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Allgemein
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Medienanfragen:
Gegenseitige Information bei Medienanfragen, wenn notwendig.
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Art. 67 HMG
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Information der Öffentlichkeit:
Publikationen erfolgen durch Swissmedic.
Das Amt für Gesundheit publiziert Internetlinks zu Informationen im Interesse der öffentlichen Gesundheit.
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Gesetzesartikel
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Regelung der Zusammenarbeit
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Art. 6 Abs. 4 MepV
Art. 6 Abs. 3 IvDV
Art. 45 (insb. Abs. 4) HMG
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Swissmedic bezeichnet die technischen Normen und die gemeinsamen Spezifikationen.
Das Amt für Gesundheit publiziert Internetlinks zu diesen von Swissmedic bezeichneten Normen und gemeinsamen Spezifikationen.
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Art. 7 Abs. 3 MepV
Art. 7 Abs. 4 IvDV
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Wirtschaftsakteure mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein müssen dem Amt für Gesundheit auf Verlangen eine Kopie der Konformitätserklärung vorlegen, anstatt wie in Art. 7 Abs. 3 MepV bzw. Art. 7 Abs. 4 IvDV festgehalten an Swissmedic.
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Art. 8 MepV
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Swissmedic bezeichnet die gemeinsamen Spezifikationen für Produkte ohne medizinische Zweckbestimmung.
Das Amt für Gesundheit publiziert Internetlinks zu diesen von Swissmedic bezeichneten gemeinsamen Spezifikationen.
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Art. 17 MepV
Art. 16 IvDV
Art. 47 HMG
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Die Registrierung erfolgt für alle im Zollvertragsgebiet (Wirtschaftsraum Schweiz / Liechtenstein) in Verkehr gebrachten Produkte bei Swissmedic.
Informationen aus der Datenbank werden auf Antrag dem Amt für Gesundheit durch Swissmedic zur Verfügung gestellt.
Art. 17 Abs. 5 MepV / Art. 16 Abs. 5 IvDV treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.
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Art. 18 MepV
Art. 10 IvDV
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Meldung von in Gesundheitseinrichtungen hergestellten Produkten vor der Inbetriebnahme:
Swissmedic ist zuständig für die Entgegennahme und Prüfung der Meldungen. Swissmedic informiert das Amt für Gesundheit, wenn Massnahmen nach Art. 75 MepV / Art. 66 IvDV / Art. 66 HMG angezeigt sind und die Gesundheitseinrichtung Sitz in Liechtenstein hat.
Informationen aus der Datenbank werden auf Antrag dem Amt für Gesundheit durch Swissmedic zur Verfügung gestellt.
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Art. 19 MepV
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Meldepflicht von Sonderanfertigungen vor der Bereitstellung:
Swissmedic ist zuständig für die Entgegennahme und Prüfung der Meldungen. Swissmedic informiert das Amt für Gesundheit, wenn Massnahmen nach Art. 75 MepV / Art. 66 IvDV / Art. 66 HMG angezeigt sind und der Bereitsteller Sitz in Liechtenstein hat.
Informationen aus der Datenbank werden auf Antrag dem Amt für Gesundheit durch Swissmedic zur Verfügung gestellt.
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Gesetzesartikel
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Regelung der Zusammenarbeit
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Art. 22 Abs. 1 MepV
Art. 18 Abs. 1, Art. 61 Abs. 3 IvDV
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Ausnahmebewilligungen werden durch Swissmedic ausgestellt. Diese gelten für das Zollvertragsgebiet (Wirtschaftsraum Schweiz / Liechtenstein).
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Art. 24 Abs. 4 MepV
Art. 20 Abs. 4 IvDV
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Meldungen erfolgen an Swissmedic.
Informationen aus der Datenbank werden auf Antrag dem Amt für Gesundheit durch Swissmedic zur Verfügung gestellt.
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Art. 28 MepV
Art. 24 IvDV
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Meldungen erfolgen an Swissmedic.
Informationen aus der Datenbank werden auf Antrag dem Amt für Gesundheit durch Swissmedic zur Verfügung gestellt.
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Gesetzesartikel
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Regelung der Zusammenarbeit
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Art. 30 Abs. 1 und 3, Art. 31 MepV
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Betriebe im Fürstentum Liechtenstein: Begutachtung und Inspektion durch Swissmedic auf Anfrage vom Fürstentum Liechtenstein.
Auf Grundlage dieser Begutachtung erteilt das Amt für Gesundheit die Bewilligung.
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Gesetzesartikel
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Regelung der Zusammenarbeit
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Art. 51 MepV
Art. 44 IvDV
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Hersteller aus dem Fürstentum Liechtenstein bedürfen keinen Schweizer Bevollmächtigten.
Bevollmächtigte mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein oder Hersteller, deren Bevollmächtigte Sitz im Fürstentum Liechtenstein haben, stellen auf Verlangen die Dokumentation direkt dem Amt für Gesundheit zu (Art. 51 Abs. 3bis MepV / Art. 44 Abs. 4 IvDV).
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Art. 53 Abs. 4, Art. 54 Abs. 4 MepV
Art. 46 Abs. 4, Art. 47 Abs. 4 IvDV
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Meldung bei Umverpackung und Umkennzeichnung von Produkten:
Swissmedic ist zuständig für die Entgegennahme und Prüfung der Meldungen. Swissmedic informiert das Amt für Gesundheit, wenn Massnahmen nach Art. 75 MepV / Art. 66 IvDV / Art. 66 HMG angezeigt sind und der Inverkehrbringer Sitz in Liechtenstein hat.
Informationen aus der Datenbank werden auf Antrag dem Amt für Gesundheit durch Swissmedic zur Verfügung gestellt.
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Art. 55 MepV
Art. 48 IvDV
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Die Registrierung von Wirtschaftsakteuren mit Sitz in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein erfolgt bei Swissmedic.
Informationen aus der Datenbank werden auf Antrag dem Amt für Gesundheit durch Swissmedic zur Verfügung gestellt.
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Gesetzesartikel
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Regelung der Zusammenarbeit
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Art. 66 MepV
Art. 59 IvDV
Art. 59 HMG
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Für nach Zollvertragsrecht bereitgestellte Produkte liegt die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Vigilance-Meldungen bei Swissmedic. Das Amt für Gesundheit ist zuständig für die Bearbeitung der Vigilance-Meldungen im EWR.
Mitwirkungs- und Auskunftspflichten im Rahmen der bei Swissmedic liegenden Zuständigkeiten für Vigilance im Fürstentum Liechtenstein sind gegenüber Swissmedic wahrzunehmen (vergleiche Art. 77 und 78 MepV sowie Art. 70 und 71 IvDV).
Meldungen an Swissmedic erfolgen bei:
- schwerwiegenden Vorkommnissen, die in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein geschehen sind,
- Sicherheitskorrekturmassnahmen im Feld, welche in der Schweiz und / oder im Fürstentum Liechtenstein ergriffen werden,
- periodischen Sammelmeldungen und Trends.
Informationen aus der Datenbank werden auf Antrag dem Amt für Gesundheit durch Swissmedic zur Verfügung gestellt.
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Art. 67 Abs. 2 MepV
Art. 60 Abs. 2 IvDV
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Meldungen der Vigilance-Kontaktperson von Spitälern mit Sitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein erfolgen an Swissmedic.
Informationen aus der Datenbank werden auf Antrag dem Amt für Gesundheit durch Swissmedic zur Verfügung gestellt.
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Gesetzesartikel
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Regelung der Zusammenarbeit
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Art. 71 Abs. 1 und 4, Art. 72, Art. 76 Abs. 1 Bst. b-c MepV
Art. 64, Art. 69 Abs. 1 Bst. b-c IvDV
Art. 49, Art. 60 HMG
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Durchführung von Inspektionen:
Inspektionen betreffend Instandhaltung, Aufbereitung und Vigilance durch Swissmedic: nur in Spitälern in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein und von Produkten, die für die Verwendung in diesen Spitälern bestimmt sind.
Bei einer Inspektion im Auftrag vom Amt für Gesundheit durch die Swissmedic liegt die rechtliche Verantwortung beim Fürstentum Liechtenstein.
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Gesetzesartikel
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Regelung der Zusammenarbeit
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Art. 75, Art. 75b, Art. 76 Abs. 1 Bst. a MepV
Art. 66, Art. 68, Art. 69 Abs. 1 Bst. a IvDV
Art. 58, Art. 60, Art. 66 HMG
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Gesetzlich geregelt im Notenaustausch Ziff. 3.2 und 3.3:
- Zuständigkeit ist abhängig vom Sitz des Rechtsadressaten.
- Das Amt für Gesundheit ist eine eigenständige Vollzugsbehörde.
- Durch Swissmedic / das Amt für Gesundheit ergriffene Massnahmen gelten jeweils für das Zollvertragsgebiet (Wirtschaftsraum Schweiz / Liechtenstein).
- Swissmedic führt auf Anfrage vom Amt für Gesundheit Inspektionen im Fürstentum Liechtenstein durch; die rechtliche Verantwortlichkeit liegt beim Fürstentum Liechtenstein.
- Ziel: koordinierter und harmonisierter Vollzug.
Art. 75 Abs. 3 MepV / Art. 66 Abs. 3 IvDV finden keine Anwendung auf das Fürstentum Liechtenstein.
Art. 75 Abs. 4 MepV / Art. 66 Abs. 4 IvDV: Swissmedic informiert das Amt für Gesundheit über Massnahmen gemäss Art. 66 HMG zum Schutz der Bevölkerung, die Swissmedic als Allgemeinverfügung erlässt. Solche Allgemeinverfügungen werden von Swissmedic auch publiziert.
Gemäss Art. 58 Abs. 5 HMG melden Kantone durch ihre Tätigkeit festgestellte Ereignisse, Erkenntnisse und Beanstandungen im Zuständigkeitsbereich von Swissmedic an Swissmedic. Das Amt für Gesundheit meldet in angebrachter Weise, wie die Kantone.
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Art. 75a MepV
Art. 67 IvDV
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In Absprache kann das Fürstentum Liechtenstein an der Durchführung gemeinsamer Tätigkeiten zur Förderung der Konformität gemäss Art. 75a MepV / Art. 67 IvDV teilnehmen.
Teilnahme des Amtes für Gesundheit an der Tagung der Kantonsapothekervereinigung.
In Absprache kann gegenseitig an weiteren Tagungen und Schulungen teilgenommen werden.
Protokolle können durch das Amt für Gesundheit in gleichem Umfang wie durch Kantonsvertreter eingesehen werden (z.B. für Abgrenzungsgruppe, Plattformsitzung, Sitzungen der Kantonsapothekervereinigung).
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Art. 77 MepV
Art. 70 IvDV
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Befugnisse gemäss Art. 77 Abs. 1 MepV / Art. 70 Abs. 1 IvDV abhängig vom Sitz des Rechtsadressaten sowie der Zuständigkeit nach Art. 76 MepV / Art. 69 IvDV:
- Sitz in der Schweiz: Swissmedic
- Sitz im Fürstentum Liechtenstein: Amt für Gesundheit
Swissmedic informiert das Amt für Gesundheit, wenn zum Schutz der Gesundheit Massnahmen gemäss Art. 77 Abs. 2 MepV / Art. 70 Abs. 2 IvDV angezeigt sind und der Rechtsadressat Sitz in Liechtenstein hat.
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Art. 78 MepV
Art. 71 IvDV
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Mitwirkungs- und Auskunftspflicht abhängig vom Sitz des Rechtsadressaten sowie der Zuständigkeit nach Art. 76 MepV / Art. 69 IvDV:
- Sitz in der Schweiz: Swissmedic
- Sitz im Fürstentum Liechtenstein: Amt für Gesundheit
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Gesetzesartikel
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Regelung der Zusammenarbeit
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Art. 79-92 MepV
Art. 72-73 IvDV
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In Bezug auf die Bearbeitung von Daten der Wirtschaftsakteure aus dem Fürstentum Liechtenstein kommen diese Bestimmungen und die betreffenden Zuständigkeiten zur Anwendung, soweit diese Daten im Rahmen des Vollzuges durch Swissmedic zu bearbeiten sind.
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Gesetzesartikel
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Regelung der Zusammenarbeit
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Art. 50 Abs. 2 HMG
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Ausfuhrzertifikate:
- Hersteller / Bevollmächtigter hat Sitz in der Schweiz: Ausstellung durch Swissmedic
- Hersteller / Bevollmächtigter hat Sitz im Fürstentum Liechtenstein: Ausstellung durch das Amt für Gesundheit
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Art. 98 MepV
Art. 79 IvDV
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Laboratorien im Fürstentum Liechtenstein: Begutachtung und Inspektion durch Swissmedic, Vorschläge zur Benennung durch das Amt für Gesundheit.
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Art. 103 Abs. 2 MepV
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Meldepflicht von DEVIT-Produkten vor dem Inverkehrbringen: Swissmedic ist zuständig für die Entgegennahme und Prüfung der Meldungen. Swissmedic informiert das Amt für Gesundheit, wenn Massnahmen nach Art. 75 MepV / Art. 66 IvDV / Art. 66 HMG angezeigt sind und der Inverkehrbringer Sitz in Liechtenstein hat.
Informationen aus der Datenbank werden auf Antrag dem Amt für Gesundheit durch Swissmedic zur Verfügung gestellt.
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Art. 108 MepV
Art. 90 IvDV
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Meldepflicht von Klasse I Produkten, IVD, Systemen und Behandlungseinheiten und MEP-DEVIT-Produkten vor dem Inverkehrbringen:
Swissmedic ist zuständig für die Entgegennahme und Prüfung der Notifikationen. Swissmedic informiert das Amt für Gesundheit, wenn Massnahmen nach Art. 75 MepV / Art. 66 IvDV / Art. 66 HMG angezeigt sind und der Inverkehrbringer Sitz in Liechtenstein hat.
Informationen aus der Datenbank werden auf Antrag dem Amt für Gesundheit durch Swissmedic zur Verfügung gestellt.
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Gesetzesartikel
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Regelung der Zusammenarbeit
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Art. 45 HFG
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Ethikkommissionen für klinische Versuche:
Gemäss Regierungsbeschluss ist im Fürstentum Liechtenstein die Zürcher Ethikkommission zuständig.
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Art. 54 HMG
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Klinische Versuche im Fürstentum Liechtenstein:
- Einreichungen (Bewilligungsgesuche und Meldungen) erfolgen an das Amt für Gesundheit. Begutachtung durch Swissmedic nach Bedarf, auf Anfrage vom Amt für Gesundheit. Auf Grundlage dieser Begutachtung erteilt das Amt für Gesundheit die Bewilligung.
- Die von Swissmedic zur Verfügung gestellten Formulare gelten für klinische Versuche nach Zollvertragsrecht.
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Art. 54b Abs. 1 HMG
Art. 3 Abs. 1 Bst. f KlinV-Mep
Art. 46-48 KlinV
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Inspektionen klinische Versuche im Fürstentum Liechtenstein:
- Swissmedic führt Inspektionen für pre- und postmarket klinische Versuche im Auftrag des Amts für Gesundheit durch.
- Inspektionen werden von Mitarbeitenden des Amtes für Gesundheit begleitet.
- Erforderliche Verwaltungsmassnahmen nach Art. 47 KlinV werden durch das Amt für Gesundheit ergriffen.
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