| 640.21 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2024 |
Nr. 129 |
ausgegeben am 28. März 2024 |
Verordnung
vom 26. März 2024
über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (GloBE-Verordnung)
Aufgrund von Art. 13 Abs. 3, Art. 28 und 30 des Gesetzes vom 10. November 2023 über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (GloBE-Gesetz), LGBl. 2023 Nr. 484, verordnet die Regierung:
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt in Ausführung des GloBE-Gesetzes das Nähere über:
a) den GloBE-Kommentar und die Administrativen Leitlinien zur Auslegung der GloBE-Mustervorschriften;
b) die vereinfachte Ermittlung der Ergänzungssteuern;
c) die Anerkennung ausländischer Ergänzungssteuern;
d) die Steuererklärung für die Erhebung der liechtensteinischen Ergänzungssteuer und der IIR-Ergänzungssteuer;
e) die GloBE-Ergänzungssteuererklärung.
Art. 2
GloBE-Kommentar und Administrative Leitlinien zu den GloBE-Mustervorschriften
Die GloBE-Mustervorschriften, die nach Art. 2 Abs. 1 des GloBE-Gesetzes Anwendung finden, sind auszulegen nach Massgabe:
a) des GloBE-Kommentars ("Commentary to the Global Anti-Base Erosion Model Rules (Pillar Two)"
1); und
b) der Administrativen Leitlinien zu den GloBE-Mustervorschriften ("Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy - Administrative Guidance on the Global Anti-Base Erosion Model Rules (Pillar Two)"
2).
Art. 3
Vereinfachte Ermittlung der Ergänzungssteuern
1) Die Ermittlung der Ergänzungssteuern kann vereinfacht erfolgen (Art. 28 GloBE-Gesetz) nach Massgabe der folgenden in den Safe-Harbour- und Straferleichterungsregelungen ("Safe Harbours and Penalty Relief: Global Anti-Base Erosion Rules (Pillar Two)"
3) enthaltenen Regelungen:
a) "Transitional CbCR Safe Harbour"-Regelungen; und
b) "Permanent Safe Harbour"-Regelungen.
2) Die "Transitional CbCR Safe Harbour"-Regelungen nach Abs. 1 Bst. a finden ausschliesslich für Steuerjahre Anwendung, die am oder vor dem 31. Dezember 2026 beginnen; sie finden keine Anwendung für Steuerjahre, die nach dem 30. Juni 2028 enden.
Art. 4
Anerkennung ausländischer Ergänzungssteuern
Bei der Berechnung der IIR-Ergänzungssteuer nach Art. 8 des GloBE-Gesetzes werden ausländische Ergänzungssteuern als gleichwertig berücksichtigt, soweit sie vom zuständigen Gremium der OECD als gleichwertig anerkannt worden sind.
Art. 5
Steuererklärung für die Erhebung der liechtensteinischen Ergänzungssteuer und der IIR-Ergänzungssteuer
1) Die Steuererklärung für die Erhebung der liechtensteinischen Ergänzungssteuer und der IIR-Ergänzungssteuer (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b GloBE-Gesetz) ist nach den Vorgaben der Steuerverwaltung einzureichen. Die Beilagen zur Steuererklärung und die weiteren einzureichenden Unterlagen müssen in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden.
2) Die Steuererklärung ist innert zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres bei der Steuerverwaltung einzureichen. Die Steuerverwaltung kann auf begründetes schriftliches Gesuch die Einreichungsfrist verlängern.
4
3) Inländische Geschäftseinheiten und freigestellte inländische Einheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer grossen inländischen Gruppe haben der Steuerverwaltung nach Eintritt der Gruppe in den Anwendungsbereich der GloBE-Mustervorschriften innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres unaufgefordert eine entsprechende Mitteilung zu erstatten.
5
Art. 6
GloBE-Ergänzungssteuererklärung ("GloBE Information Return")
1) Die GloBE-Ergänzungssteuererklärung (Art. 13 Abs. 1 Bst. c GloBE-Gesetz) hat die Informationen nach den GloBE-Mustervorschriften zu enthalten und ist nach Massgabe des GIR XML Schema der OECD, in der jeweils aktuellen Fassung, und unter Berücksichtigung der Vorgaben der Steuerverwaltung zu erstellen.
2) Die GloBE-Ergänzungssteuererklärung ist innert 15 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres bei der Steuerverwaltung einzureichen; die erste GloBE-Ergänzungssteuererklärung muss nach Eintritt der Unternehmensgruppe in den Anwendungsbereich der GloBE-Mustervorschriften innert 18 Monaten nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres eingereicht werden.
Art. 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
640.21 Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (GloBE-Verordnung)
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2024 Nr. 456 ausgegeben am 13. Dezember 2024 |
Verordnung
vom 10. Dezember 2024
über die Abänderung der GloBE-Verordnung
...
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft
6 und findet erstmals auf Geschäftsjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen.
...
1
Der GloBE-Kommentar ist auf der Internetseite der Steuerverwaltung unter
www.stv.llv.li veröffentlicht.
2
Die Administrativen Leitlinien zu den GloBE-Mustervorschriften sind auf der Internetseite der Steuerverwaltung unter
www.stv.llv.li veröffentlicht.
3
Die Safe-Harbour- und Straferleichterungsregelungen sind auf der Internetseite der Steuerverwaltung unter
www.stv.llv.li veröffentlicht.
4
Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2024 Nr. 456.
5
Art. 5 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2024 Nr. 456.
6
Inkrafttreten: 14. Dezember 2024.