412.014.069 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2024 |
Nr. 161 |
ausgegeben am 11. April 2024 |
Verordnung
vom 26. März 2024
über die berufliche Grundbildung Fachfrau Textilpflege/Fachmann Textilpflege mit Fähigkeitszeugnis (FZ)
1
Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I. Gegenstand, Schwerpunkte und Dauer
Art. 1
Berufsbild und Schwerpunkte
1) Fachfrauen/Fachmänner Textilpflege beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a) Sie beherrschen die Prozesse der Textilpflege im Bereich Textilreinigung beziehungsweise im Bereich Wäscherei.
b) Sie führen Gespräche mit Privat- und mit Geschäftskundinnen/-kunden, ermitteln deren Bedürfnisse und beraten sie auf der Grundlage ihres Fachwissens bedarfs- und adressatengerecht.
c) Sie nehmen die Warenschau vor und sortieren die Textilien; dabei berücksichtigen sie Pflegekennzeichnung, Farbe, Konfektion und Art der Textilien und stellen entsprechende Chargen zusammen.
d) Sie wählen für die Behandlung der Textilien das geeignete Verfahren aus und entscheiden über Fleckenentfernungsmethoden.
e) Sie achten auf ein gutes persönliches Erscheinungsbild, berücksichtigen bei allen Arbeitsschritten die persönliche und betriebliche Hygiene und achten auf die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz von sich selbst und anderen.
f) Sie beachten spezifische Vorgaben zur nachhaltigen Energie- und Ressourcennutzung sowie zum Umweltschutz.
2) Innerhalb des Berufs der Fachfrau/des Fachmanns Textilpflege gibt es die folgenden Schwerpunkte:
a) Textilreinigung;
b) Wäscherei.
3) Der Schwerpunkt wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung vom Lehrbetrieb bestimmt. Er wird im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2
Dauer und Beginn
1) Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
2) Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
II. Ziele und Anforderungen
Art. 3
Grundsätze
1) Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2) Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3) Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4
Handlungskompetenzen
1) Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a) Bearbeiten von Kundenaufträgen:
1. Textilien annehmen und Kundinnen/Kunden beraten;
2. Textilien gemäss betrieblichen Vorgaben kommissionieren;
3. Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten;
b) Vorbereiten der Chargen:
1. Textilien erfassen und kennzeichnen;
2. Warenschau vornehmen;
3. Textilien sortieren und Chargen zusammenstellen;
c) Behandeln der Textilien:
1. Verfahrens- und Maschinentechnik anwenden und überprüfen;
2. Textilien mit den geeigneten Verfahren und Anlagen waschen;
3. Textilien mit den geeigneten Verfahren und Anlagen reinigen oder nassreinigen;
4. Flecken auf Textilien mit den geeigneten Verfahren entfernen;
d) Finishen der Textilien:
1. Textilien mit den geeigneten Verfahren und Anlagen finishen;
2. Qualitätskontrolle gemäss den betrieblichen Vorgaben durchführen.
2) Der Aufbau der Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen a und d sowie der Handlungskompetenzen b.1, b.3, c.1 und c.4 ist für alle Lernenden verbindlich. Die übrigen Handlungskompetenzen sind wie folgt verbindlich:
a) die Handlungskompetenzen b.2 und c.3 für den Schwerpunkt Textilreinigung;
b) die Handlungskompetenz c.2 für den Schwerpunkt Wäscherei.
III. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung
Art. 5
1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3) Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.
4) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die in Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5) Voraussetzung für einen Einsatz nach Abs. 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
IV. Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6
Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7
Berufsfachschule
1) Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
Unterricht
|
1. Lehrjahr
|
2. Lehrjahr
|
3. Lehrjahr
|
Total
|
a) Berufskenntnisse
|
|
|
|
|
- Bearbeiten von Kundenaufträgen
Vorbereiten der Chargen
Finishen der Textilien
|
80
|
80
|
90
|
250
|
- Behandeln der Textilien
|
120
|
120
|
110
|
350
|
Total Berufskenntnisse
|
200
|
200
|
200
|
600
|
b) Allgemeinbildung
|
120
|
120
|
120
|
360
|
c) Sport
|
40
|
40
|
40
|
120
|
Total Lektionen
|
360
|
360
|
360
|
1080
|
2) Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3) Für die Allgemeinbildung gilt die Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4) Unterrichtssprache ist die Landessprache. Die Regierung kann neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5) Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache und in einer Fremdsprache ist empfohlen.
Art. 8
Überbetriebliche Kurse
1) Die überbetrieblichen Kurse umfassen 13 Tage zu acht Stunden.
2) Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf sieben Kurse aufgeteilt:
Lehrjahr
|
Kurse
|
Handlungskompetenz/Leistungsziel
|
Anzahl Tage
|
1.
|
1
|
Leistungsziel "Gefahrensituationen erkennen und Massnahmen umsetzen"
|
1
|
1.
|
2
|
Handlungskompetenz "Textilien mit den geeigneten Verfahren und Anlagen waschen" und Leistungsziel "Allgemeiner Ablauf und Prozessschritte in einer Textilreinigung skizzieren" für Lernende des Schwerpunkts Wäscherei;
Handlungskompetenz "Textilien mit den geeigneten Verfahren und Anlagen reinigen oder nassreinigen" und "Allgemeiner Ablauf und Prozessschritte in einer Wäscherei skizzieren" für Lernende des Schwerpunkts Textilreinigung
|
1
|
1.
|
3
|
Leistungsziel "persönliche und betriebliche Hygiene sicherstellen"
|
2
|
2.
|
4
|
Leistungsziel "Fleckenentfernung bei Textilien durchführen"
|
2
|
2.
|
5
|
Leistungsziel "mit Chemikalien fachgerecht umgehen"
|
2
|
2.
|
6
|
Leistungsziel "Anlagen warten und unterhalten"
|
2
|
3.
|
7
|
Leistungsziel "Anlagen programmieren und steuern"
|
3
|
Total
|
|
|
13
|
3) Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
Art. 9
1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt vor.
2) Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a) Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht der Handlungskompetenzbereiche und der Handlungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
b) Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3) Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.
VI. Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen/Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10
Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen/Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a) Fachfrau/Fachmann Textilpflege mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b) Textilpflegerin/Textilpfleger mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c) gelernte Textilpflegerin/gelernter Textilpfleger mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d) Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Fachfrau Textilpflege/des Fachmanns Textilpflege und mit mindestens vier Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
e) einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.
Art. 11
Höchstzahl der Lernenden
1) Betriebe, welche eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner zu 100 % oder zwei Berufsbildnerinnen/Berufsbildner zu je mindestens 60 % beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 % oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3) Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4) In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5) In besonderen Fällen kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
VII. Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
Art. 12
Lerndokumentation
1) Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
Art. 13
Bildungsbericht
1) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4) Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin/der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung schriftlich mit.
Art. 14
Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
VIII. Qualifikationsverfahren
Art. 15
Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a) nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b) in einer anerkannten Bildungsinstitution; oder
c) ausserhalb eines geregelten Bildungsganges, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1. Sie hat die nach Art. 46 Abs. 3 BBG erforderliche Erfahrung erworben.
2. Sie hat von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Fachfrau Textilpflege/des Fachmanns Textilpflege erworben.
3. Sie macht glaubhaft, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 16
Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Art. 4 erworben worden sind.
Art. 17
Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1) Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a) Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von acht Stunden; dafür gilt Folgendes:
1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.
3. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
4. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position
|
Handlungskompetenzbereiche
|
Gewichtung
|
1
|
Bearbeiten von Kundenaufträgen, Vorbereiten der Chargen
|
20 %
|
2
|
Behandeln der Textilien
|
50 %
|
3
|
Finishen der Textilien
|
30 %
|
b) Berufskenntnisse, im Umfang von drei Stunden. Dafür gilt Folgendes:
1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
2. Der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position
|
Handlungskompetenzbereiche
|
Dauer
|
Gewichtung
|
1
|
Bearbeiten von Kundenaufträgen
|
15 Min.
|
10 %
|
2
|
Vorbereiten der Chargen
|
15 Min.
|
10 %
|
3
|
Behandeln der Textilien
|
90 Min.
|
50 %
|
4
|
Finishen der Textilien
|
60 Min.
|
30 %
|
c) Allgemeinbildung: Dieser Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
2) In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen/Prüfungsexperten die Leistungen.
Art. 18
Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1) Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a) der Qualifikationsbereich "praktische Arbeit" mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b) die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
2) Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote.
3) Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnissen.
4) Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a) praktische Arbeit: 40 %;
b) Berufskenntnisse: 20 %;
c) Allgemeinbildung: 20 %;
d) Erfahrungsnote: 20 %.
Art. 19
Wiederholungen
1) Wiederholungen von Qualifikationsverfahren sind höchstens zweimal möglich.
2) Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
3) Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 20
Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)
1) Hat eine kandidierende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
2) Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a) praktische Arbeit: 40 %;
b) Berufskenntnisse: 40 %;
c) Allgemeinbildung: 20 %.
Art. 21
1) Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das Fähigkeitszeugnis (FZ).
2) Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel "Fachfrau Textilpflege FZ"/"Fachmann Textilpflege FZ" zu führen.
3) Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a) die Gesamtnote;
b) die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Art. 20 Abs. 1, die Erfahrungsnote.
X. Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 22
Kommission für Berufsentwicklung und Qualität
Die Regierung kann eine Kommission bestimmen, der die Förderung der Berufsentwicklung und die Sicherstellung der Qualität der Grundbildung für Fachfrauen Textilpflege/Fachmänner Textilpflege obliegt.
Art. 23
Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
1) Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der Verband Textilpflege Schweiz (VTS).
2) Die Regierung kann die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
3) Sie regelt mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
4) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung hat jederzeit Zutritt zu den Kursen.
Art. 24
Aufhebung eines anderen Erlasses und Widerrufung einer Anerkennung
1) Die Verordnung vom 13. Dezember 2016 über die berufliche Grundbildung Fachfrau Textilpflege/Fachmann Textilpflege mit Fähigkeitszeugnis (FZ), LGBl. 2016 Nr. 478, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
2) Die Anerkennung des Bildungsplans Textilpflegerin FZ/Textilpfleger FZ vom 11. September 2007 wird widerrufen.
Art. 25
Übergangsbestimmungen
1) Lernende, die ihre Bildung als Fachfrau Textilpflege/Fachmann Textilpflege vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss bis zum 31. Dezember 2028 erfolgt.
2) Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Fachfrau Textilpflege/Fachmann Textilpflege bis zum 31. Dezember 2028 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
3) Für die praktische Arbeit im Qualifikationsverfahren (Art. 17 Abs. 1 Bst. a) gilt bis zum 31. Dezember 2026 das bisherige Recht.
Art. 26
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
80607 Fachfrau Textilpflege/Fachmann Textilpflege