Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 206/2020
vom 11. Dezember 2020
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb
9 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission gilt nicht für Übertragungsnetze auf Inseln, die nicht über Verbindungsleitungen mit anderen Übertragungsnetzen verbunden sind.
3. Da das Übertragungsnetz Islands nicht mit anderen Übertragungsnetzen verbunden ist, sollte die Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission nicht für Island gelten.
4. Liechtenstein verfügt wegen seiner geringen Grösse und der begrenzten Zahl von Stromkunden über kein eigenes Übertragungsnetz. Die Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission sollte daher nicht für Liechtenstein gelten.
5. Bezugnahmen auf Übertragungsnetzbetreiber (im Folgenden "ÜNB"), Verteilernetzbetreiber (im Folgenden "VNB"), signifikante Netznutzer (im Folgenden "SNN"), Regulierungsbehörden, Interessenträger und benannte Stellen sollten auch als Bezugnahmen auf die ÜNB, VNB, SNN, Regulierungsbehörden, Interessenträger und benannten Stellen, die Norwegen vertreten, zu verstehen sein.
6. Bei der gemeinsamen Entwicklung von Modalitäten, Bedingungen und Methoden gemäss der Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission ist es von wesentlicher Bedeutung, dass alle erforderlichen Informationen unverzüglich übermittelt werden. Durch eine enge Zusammenarbeit zwischen ÜNB und Regulierungsbehörden soll sichergestellt werden, dass bei der Entwicklung der Modalitäten, Bedingungen und Methoden sensible Informationen, wie detaillierte Informationen zu Umspannwerken, der genauen Lage unterirdischer Leitungen, Informationen zu Steuersystemen sowie detaillierte Schwachstellenanalysen, die für Sabotagezwecke genutzt werden können, wirksam geschützt werden. Zur wirksamen Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission sollte zum Zweck der Zusammenarbeit mit Norwegen in Bezug auf den Informationsaustausch und den Schutz sensibler Informationen eine ebenso enge Zusammenarbeit etabliert werden.
7. Im Hinblick auf die Entwicklung regionaler oder EWR-weiter Modalitäten, Bedingungen und Methoden, die nach ihrer Genehmigung durch die Regulierungsbehörden verbindlich werden könnten, sind für einen wirksamen grenzübergreifenden Regulierungsrahmen Beiträge aller wichtigen Interessenträger von entscheidender Bedeutung. Die ÜNB und andere Interessenträger sollten sich daher an den Verfahren zur Ausarbeitung von Vorschlägen für Modalitäten, Bedingungen und Methoden gemäss den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission beteiligen. Insbesondere sollte sich der norwegische ÜNB in ähnlicher Weise wie ÜNB, die einen EU-Mitgliedstaat vertreten, an der Entscheidungsfindung der Interessenträger beteiligen.
8. Bei regionalen oder unionsweiten Vorschlägen, bei denen die Genehmigung der Vorschläge von ÜNB eine Entscheidung von mehr als einer Regulierungsbehörde erfordert, sollten die Regulierungsbehörden einander konsultieren und eng zusammenarbeiten, um eine Einigung zu erzielen, bevor sie eine Entscheidung treffen. Die norwegische Regulierungsbehörde sollte in diese Zusammenarbeit einbezogen werden.
9. Da die Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003
10 erlassen wurde, sind die gemäss Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2017 vom 5. Mai 2017 zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
11 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 ausgearbeiteten und angenommenen Anpassungstexte, insbesondere die Bestimmungen in Art. 1 Abs. 1 und 5, die Anpassungen hinsichtlich der Rolle der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden im EWR vorsehen, für die Anwendung der Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission, insbesondere von Art. 6 Abs. 8 und Art. 7 Abs. 3, im EWR relevant.
10. Anhang IV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -