| 784.101.6 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 |
Nr. 55 |
ausgegeben am 23. Januar 2025 |
Verordnung
vom 14. Januar 2025
über ".li"-Domainnamen im Bereich der elektronischen Kommunikation (".li"-Domainnamenverordnung; VLID)
Aufgrund von Art. 49 und 94 des Gesetzes vom 5. April 2023 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG), LGBl. 2023 Nr. 216 verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand, Geltungsbereich und Zweck
1) Diese Verordnung regelt die Verwaltung und Nutzung:
a) der länderspezifischen Domain der ersten Ebene ".li" (country code Top Level Domain [ccTLD]);
b) der Domains der zweiten Ebene, die der länderspezifischen Domain der ersten Ebene ".li" untergeordnet sind (".li"-Domainnamen).
2) Sie ist anwendbar auf Sachverhalte, die sich auf die Domains nach Abs. 1 auswirken, auch wenn sie im Ausland eintreten.
3) Sie bezweckt:
a) die Gewährleistung einer effizienten, transparenten und umsichtigen Nutzung der Domain der ersten Ebene, deren Verwaltung in die Kompetenz Liechtensteins fällt;
b) die Gewährleistung der Sicherheit und Verfügbarkeit der Infrastruktur und der für das Funktionieren des Domainnamen-Systems (DNS) erforderlichen Dienste;
c) die Sicherstellung, dass das nationale Recht und die Interessen Liechtensteins bei der Verwaltung und Nutzung der Domains, die sich in Liechtenstein auswirken, gewahrt sind.
Art. 2
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a) "Domainnamen-System (DNS)": ein System für eine gemeinsame Organisation und eine hierarchisch strukturierte Verwaltung der Domainnamen und deren Zuweisung an IP-Adressen (und umgekehrt);
b) "Domain oder Internet-Domain": ein Teilbereich innerhalb der hierarchischen Struktur des DNS, der durch eine gemeinsame Verwaltung der ihm zugeordneten Domainnamen gekennzeichnet ist;
c) "Domainname": ein alphanumerischer Kommunikationsparameter, der in Verbindung mit einer IP-Adresse die Identifikation einer insbesondere aus Netzrechnern oder -servern bestehenden Domain sowie der Nutzerrechner, die an den Verbindungen in diesem Netz beteiligt sind, ermöglicht;
d) "ACE-String (ASCII [American Standard Code for Information Interchange] Compatible Encoding-String)": eine durch technische Vorgänge erstellte Zeichenkette, die aus den Buchstaben a bis z (ohne Akzente und Umlaute), den Zahlen 0 bis 9 und Bindestrichen besteht. Ein Domainname wird in Form eines ACE-Strings im DNS registriert;
e) "IP-Adresse": ein numerischer Kommunikationsparameter, der die Identifikation einer insbesondere aus Netzrechnern oder -servern bestehenden Domain sowie der Nutzerrechner, die an den Verbindungen in diesem Netz beteiligt sind, ermöglicht;
f) "Whois-Dienst (RDDS-Datenbank [Registration Data Directory Service])": eine Datenbank, die allen Interessierten einen Online-Zugang zu öffentlich zugänglichen Angaben des ".li"-Domainnamenregisters in Echtzeit nach Art. 27 ermöglicht. Die Datenbank ist kein Teilnehmerverzeichnis im Sinne von Art. 6 VKND;
g) "Registrant": eine natürliche oder juristische Person, der das Nutzungsrecht an einem ".li"-Domainnamen zugeteilt wurde;
h) "Registerbetreiber (Registry)": eine Organisation, die mit der zentralen Organisation, Administration und Verwaltung einer Domain der ersten Ebene sowie mit der Zuteilung und dem Widerruf der Nutzungsrechte der Domainnamen der zweiten Ebene beauftragt ist;
i) "Registrar": eine Organisation, die befugt ist, bei einem Registerbetreiber die technischen und administrativen Schritte zu unternehmen, um im Auftrag des Antragstellers die gewünschten Domainamen der zweiten Ebene zu registrieren und die administrative Abwicklung der Registrierung sicherzustellen;
k) "Nameserver": ein Dienst im Internet, der Anfragen mit passenden Informationen aus einem Zonenfile beantwortet;
l) "Unicode Code Points": ein numerischer Wert, der die Position eines Zeichens innerhalb des Unicode-Zeichensatzes angibt;
m) "Zonenfile": ein vom Nameserver benötigtes Dokument, das Informationen über Domainnamen, Nameserver und IP-Adressen enthält;
n) "Transfer": ein Rechtsakt, mit welchem der Registerbetreiber die administrative Verwaltung eines ".li"-Domainnamens auf Antrag des Nutzungsberechtigten auf einen anderen Registrar überträgt;
o) "DNSSEC (Domain Name System Security Extensions)": standardisiertes Protokoll der IETF (Internet Engineering Task Force), das den Datenaustausch innerhalb des DNS unter erhöhten Sicherheitsaspekten erlaubt.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 3
Grundsatz
1) Die Nutzung eines ".li"-Domainnamens ist vorbehaltlich abweichender Bestimmungen nur nach Zuteilung eines Nutzungsrechts zulässig.
2) Die Regulierungsbehörde stellt sicher, dass die Souveränität und die Interessen Liechtensteins im DNS und bei der Verwaltung und der Nutzung der Domain ".li" sowie der ihr untergeordneten ".li"-Domainnamen gewahrt bleiben.
3) Die Regulierungsbehörde kann alle Massnahmen ergreifen, um die Sicherheit und Verfügbarkeit der Infrastruktur der für das Funktionieren des DNS erforderlichen Dienste zu gewährleisten.
II. Verwaltung und Nutzung von Internet-Domains
Art. 4
Registerbetreiber
1) Die Regulierungsbehörde bezeichnet einen geeigneten Dritten als Registerbetreiber und schliesst mit ihm einen verwaltungsrechtlichen Vertrag über die Verwaltung der ".li"-Domain sowie der ihr untergeordneten ".li"-Domainnamen ab.
2) Sie kann Vorschriften über die Qualität und Sicherheit der Dienste des Registerbetreibers sowie über die Kontrollmodalitäten hinsichtlich Sicherheit und Stabilität der Infrastruktur erlassen.
Art. 5
Pflichten des Registerbetreibers
Der Registerbetreiber hat zu verfügen über:
a) ausreichend qualifiziertes Personal für die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 6 und 7;
b) eine technische Kontaktstelle;
c) eine Versicherung mit einer ausreichenden Deckung für seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung von ".li"-Domainnamen.
Art. 6
Aufgaben des Registerbetreibers
1) Der Registerbetreiber hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Sicherstellung der Installation, Verwaltung und Wartung der erforderlichen technischen Infrastruktur, insbesondere jener, die für die Zuteilung der ".li"-Domainnamen erforderlich ist;
b) die Sicherstellung eines zuverlässigen und kompetenten Betriebs des Systems der ".li"-Domain innerhalb des weltweiten DNS nach den geltenden technischen Standards;
c) die Bereitstellung von Diensten der Verwaltung, insbesondere der diskriminierungsfreien Registrierung der ".li"-Domainnamen;
d) die Zuteilung und der Widerruf von Nutzungsrechten an ".li"-Domainnamen;
e) die Bereitstellung eines technischen und administrativen Verfahrens, das auf Verlangen eines Registranten einen einfachen Transfer der Verwaltung von ".li"-Domainnamen zwischen Registraren erlaubt;
f) die Führung eines Tätigkeitsjournals nach Art. 7;
g) die Sicherstellung der Führung des ".li"-Domainnamenregisters nach Art. 27 sowie eines Verzeichnisses aller anerkannten Registrare;
h) das Ergreifen geeigneter Massnahmen zur Sicherstellung der Zuverlässigkeit, Stabilität, Zugänglichkeit, Verfügbarkeit, Sicherheit und des Betriebs der Infrastruktur sowie der notwendigen Dienstleistungen;
i) die Aufsicht darüber, dass die Infrastruktur und Dienste dem Stand der Technik und den internationalen Standards für das DNS entsprechen;
k) die Verwaltung der primären und sekundären Nameserver, unter Sicherstellung der Weiterleitung der Zonendatei an diese Server;
l) die Gewährleistung, dass sie im Rahmen ihrer Aufgaben der Verwaltung der ".li"-Domain zur Stabilität des DNS beiträgt;
m) die Einrichtung, Verwaltung und Aktualisierung eines Whois-Dienstes nach Art. 29;
n) die Einrichtung der Streitbeilegungsdienste nach Art. 11;
o) die Bekämpfung der Cyberkriminalität nach den Bestimmungen dieser Verordnung und des einschlägigen nationalen Rechts sowie unter Berücksichtigung internationaler Standards;
p) die Bereitstellung einer spezifischen und leicht zugänglichen Website, auf der alle nützlichen Informationen über die Tätigkeit des Registerbetreibers online abrufbar sind.
2) Der Registerbetreiber prüft die Aktivitäten der Registrare sowie der Registranten nicht generell und kontinuierlich. Er ist nicht verpflichtet, Tatsachen und Umstände aktiv daraufhin zu untersuchen, ob mittels ".li"-Domainnamen rechtswidrige Handlungen begangen werden.
3) Die Regulierungsbehörde regelt die Einzelheiten über die Aufgaben des Registerbetreibers in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag. Darin stellt sie insbesondere sicher, dass der Registerbetreiber die ".li"-Domain sowie die ihr untergeordneten ".li"-Domainnamen effizient und umsichtig verwaltet und die Funktion transparent und nichtdiskriminierend ausübt.
Art. 7
Tätigkeitsjournal
1) Der Registerbetreiber hat alle Daten und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Registrierung, Zuteilung, Änderung, Übertragung, dem Transfer, der Ausserbetriebsetzung und dem Widerruf von ".li"-Domainnamen in einem Tätigkeitsjournal zu verarbeiten.
2) Die Verarbeitungen nach Abs. 1 sind während zehn Jahren in elektronischer Form ab Ausserbetriebsetzung oder Widerruf eines ".li"-Domainnamens aufzubewahren.
3) Im Übrigen richtet sich die Verarbeitung von Daten durch den Registerbetreiber nach der Verordnung (EU) 2016/679
1 und den geltenden Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung.
4) Jede Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, hat das Recht, die Akten des Tätigkeitsjournals bezüglich eines spezifischen ".li"-Domainnamens einzusehen. Der Registerbetreiber legt die technischen und administrativen Modalitäten der Einsicht fest. Er kann für die Einsicht eine Gebühr verlangen.
Art. 8
Personenbezogene Daten
1) Der Registerbetreiber kann personenbezogene Daten der Registrare, Antragsteller und Registranten von ".li"-Domainnamen, des Streitbeilegungsdienstes und anderer, an der der Verwaltung des betreffenden ".li"-Domainnamens beteiligter Personen verarbeiten, soweit und solange dies erforderlich ist:
a) zur Verwaltung des betreffenden ".li"-Domainnamens;
b) zur Erfüllung der Funktion des Registerbetreibers und zur Einhaltung der sich diesbezüglich aus dieser Verordnung und dem Vertrag über die Verwaltung der ".li"-Domainnamen ergebenden Pflichten;
c) zur Stabilität des DNS;
d) zum Erhalt des für die Dienstleistungen des Registerbetreibers geschuldeten Entgelts.
2) Er darf personenbezogene Daten während höchstens zehn Jahren verarbeiten; Art. 7 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
Art. 9
Grosshandelsangebot
1) Der Registerbetreiber ist verpflichtet, Registraren, die ".li"-Domainnamen für Dritte registrieren wollen und die diesbezüglichen technischen und administrativen Voraussetzungen erfüllen, ein Grosshandelsangebot zu unterbreiten.
2) Er ermöglicht einen technisch und administrativ einfachen Prozess für den Transfer eines ".li"-Domainnamens durch den Registranten von einem aktuellen Registrar zu einem anderen. Der aktuelle Registrar darf den Transfer nicht verhindern.
Art. 10
Sprachen
Der Registerbetreiber macht die von ihm im Geschäftsverkehr verwendeten Dokumente in deutscher sowie englischer Sprache verfügbar. Massgeblich ist die deutsche Fassung.
Art. 11
Streitbeilegung
1) Der Registerbetreiber richtet einen Streitbeilegungsdienst ein. Er legt die Organisation und das Verfahren dieses Dienstes unter Beachtung der folgenden Regeln und Grundsätze fest:
a) Die Durchführung der Verfahren für die aussergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten erfolgt durch neutrale und unabhängige Experten.
b) Ein Expertenentscheid ist für den Registerbetreiber bindend, soweit nicht innerhalb der von der Verfahrensregelung vorgesehenen Frist ein Zivilverfahren anhängig gemacht wird.
c) Ein Expertenentscheid bezieht sich auf die Rechtmässigkeit der Zuteilung eines ".li"-Domainnamens; er kann weder die Gewährung von Schadenersatz zum Gegenstand haben noch sich zur Rechtmässigkeit eines Anspruchs aus dem Kennzeichenrecht äussern.
d) Das Verfahren muss gerecht, transparent, rasch und kostengünstig sein; die Vorschriften über die Streitbeilegung richten sich nach den bewährten Praktiken in diesem Bereich.
e) Das Verfahren endet mit Rückzug des Antrags, Abschluss eines Vergleichs, Expertenentscheid oder Einleitung eines Zivilverfahrens.
2) Die Organisationsstruktur, die Vorschriften über die Streitbeilegung, die Verfahrensvorschriften und die Ernennung der Mitglieder, die den Streit entscheiden, sind der Regulierungsbehörde bekannt zu geben.
3) Die Verpflichtung der Registranten, sich dem Streitbeilegungsdienst zu unterwerfen, muss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Registerbetreibers ausdrücklich enthalten sein. Die Beschreitung des Rechtswegs bleibt auf jeden Fall vorbehalten.
4) Der Registerbetreiber leitet alle zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen personenbezogenen Daten an den Streitbeilegungsdienst weiter.
5) Die vom Streitbeilegungsdienst getroffenen Entscheidungen können unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen (Art. 7 Abs. 3) in elektronischer Form veröffentlicht werden.
Massnahmen bei Missbrauchsverdacht
Art. 12
a) Blockierung
1) Der Registerbetreiber kann einen ".li"-Domainnamen für höchstens fünf Werktage technisch und administrativ blockieren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Domainname benutzt wird, um:
a) mit unrechtmässigen Methoden an sensible Daten zu gelangen;
b) schädliche Software zu verbreiten oder zu nutzen;
c) die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu stören; oder
d) Handlungen im Sinne von Bst. a bis c zu unterstützen.
2) Er kann die Blockierung um höchstens 30 Tage verlängern, wenn:
a) der begründete Verdacht besteht, dass der Registrant falsche Identifizierungsangaben macht oder unrechtmässig die Identität eines Dritten verwendet; und
b) die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.
3) Die Regulierungsbehörde oder eine zur Bekämpfung der Cyberkriminalität zuständige Stelle kann die Blockierung für höchstens 30 Tage auftragen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind.
4) Eine Blockierung über die in diesem Artikel genannten Höchstfristen hinaus kann nur aufrechterhalten werden, wenn die Regulierungsbehörde dies mit Verfügung anordnet.
Art. 13
b) Umleitung des Datenverkehrs
1) Der Registerbetreiber leitet den zu einem ".li"-Domainnamen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr um, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) der betreffende Domainname ist nach Art. 12 blockiert;
b) die Verarbeitung von Daten dient einzig dazu, die von den Handlungen nach Art. 12 Abs. 1 betroffenen Personen zu identifizieren und zu informieren sowie die Funktionsweise zu analysieren, damit Techniken entwickelt werden können, die das Erkennen, Bekämpfen, Beschränken oder Nachverfolgen solcher Handlungen ermöglichen; die erfassten Daten, die keinen Bezug zu diesen Handlungen haben, dürfen nicht verwendet und müssen unmittelbar gelöscht werden; oder
c) die Umleitung des Datenverkehrs wird von der Regulierungsbehörde oder einer zur Bekämpfung der Cyberkriminalität zuständigen Stelle für höchstens 30 Tage aufgetragen.
2) Er leitet den Datenverkehr zu einem Analysetool oder zu einer Informationsseite um, die Folgendes enthält:
a) Informationen über den entsprechenden Missbrauchsverdacht;
b) den Namen und die Kontaktdaten der Stelle oder der Behörde, die die Massnahme beantragt hat.
3) Eine Umleitung des Datenverkehrs über die in diesem Artikel genannten Höchstfristen hinaus kann nur aufrechterhalten werden, wenn die Regulierungsbehörde dies mit Verfügung anordnet.
Art. 14
c) Information und Antrag auf Identifikation
1) Der Registerbetreiber informiert den Registranten des betreffenden ".li"-Domainnamens umgehend elektronisch über die Blockierung oder die Umleitung des Datenverkehrs.
2) Wenn nötig, fordert er den Registranten gleichzeitig auf, eine inländische Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes oder einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu bezeichnen und innerhalb von 30 Tagen seine Identität bekannt zu geben.
3) Die Information an den Registranten kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wenn dies zum Schutz von überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen erforderlich ist.
Art. 15
d) Verfügung und Widerruf
1) Die Regulierungsbehörde erlässt eine Verfügung über die Blockierung oder die Umleitung des Datenverkehrs, wenn der Registrant innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung der Massnahme durch den Registerbetreiber:
a) eine solche Verfügung verlangt;
b) seine Identität korrekt bekannt gibt; und
c) eine inländische Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes oder einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bezeichnet.
2) Wenn der Registrant innerhalb der Frist nach Art. 14 Abs. 2 seine Identität nicht korrekt bekannt gibt oder keine inländische Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes oder einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bezeichnet, widerruft der Registerbetreiber die Zuteilung des ".li"-Domainnamens.
Art. 16
e) Nicht zugeteilte ".li"-Domainnamen
Der Registerbetreiber kann aus eigenem Anlass oder muss auf Antrag der Regulierungsbehörde für noch nicht zugeteilte ".li"-Domainnamen folgende Massnahmen ergreifen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Zuteilung und Nutzung zu einem unrechtmässigen Zweck oder auf unrechtmässige Weise erfolgen könnte:
a) Er teilt den ".li"-Domainnamen sich selbst oder einem Dritten, der seine Mitarbeit bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität anbietet, zu.
b) Er leitet den zum ".li"-Domainnamen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken um.
Art. 17
f) Dokumentation und Bericht
1) Der Registerbetreiber dokumentiert Blockierungen sowie Umleitungen des Datenverkehrs.
2) Er erstattet der Regulierungsbehörde periodisch oder auf Verlangen Bericht.
Art. 18
Überprüfung
Die Regulierungsbehörde überprüft periodisch, ob das System des Registerbetreibers nach diesem Kapitel den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnissen und dem Stand der Technik entspricht. Darüber hinaus erstattet der Registerbetreiber der Regulierungsbehörde periodisch bzw. auf Verlangen Bericht.
B. Zuteilung von ".li"-Domainnamen
Art. 19
Grundsatz
1) Mit der Zuteilung eines ".li"-Domainnamens erwirbt der Registrant ein übertragbares und ausschliessliches Recht zur Nutzung des ".li"-Domainnamens. Der Registrant kann keine anderen Rechte als die bei der Zuteilung eingeräumten geltend machen.
2) Der Registerbetreiber teilt die ".li"-Domainnamen auf Antrag zu. Die Zuteilung eines ".li"-Domainnamens, für den mehrere gültige Anträge eingehen, erfolgt entsprechend der chronologischen Reihenfolge der Registrierung durch das System des Registerbetreibers.
3) Der Registerbetreiber überprüft die Berechtigung des Registranten auf Zuteilung und Nutzung eines ".li"-Domainnamens nicht. Streitigkeiten über private Rechte von Dritten auf alphanumerische Bezeichnungen von ".li"-Domainnamen unterliegen dem Zivilrecht.
4) Der Registerbetreiber ist nicht verpflichtet, nach der Zuteilung eines ".li"-Domainnamens zu überprüfen, ob der zugeteilte Domainname das anwendbare Recht oder Rechte Dritter, verletzt.
5) Der Registrant verwaltet diejenigen ".li"-Domainnamen frei, die dem ihm zugeteilten ".li"-Domainnamen untergeordnet sind; vorbehalten bleiben davon abweichende Bestimmungen dieser Verordnung.
Art. 20
Anträge
1) Anträge auf Zuteilung von ".li"-Domainnamen müssen elektronisch über die vom Registerbetreiber bezeichnete Schnittstelle mittels der zur Verfügung gestellten, vollständig ausgefüllten Formulare erfolgen und haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
a) die gewünschte Bezeichnung des ".li"-Domainnamens;
b) die aktuellen, vollständigen und korrekten Angaben des Antragstellers, insbesondere dessen Namen, Zustell- und E-Mail-Adresse.
2) Das Format und der Inhalt der beantragten ".li"-Domainnamen müssen den Vorgaben nach dem Anhang entsprechen.
3) Der Registerbetreiber kann auch eine andere Form von Anträgen als die nach Abs. 1 zulassen. Dasselbe gilt für Änderungs-, Übertragungs- und Löschungsanträge.
4) In der Regel erfolgt die Zuteilung eines ".li"-Domainnamens binnen 14 Tagen nach Eingang des gültigen Antrages beim Registerbetreiber.
Art. 21
Verweigerung der Zuteilung
1) Der Registerbetreiber verweigert die Zuteilung eines ".li"-Domainnamens, wenn:
a) die Einhaltung internationaler Normen es erfordert;
b) der betreffende Domainname nach dem Anhang reserviert ist;
c) die Zuteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
2) Der Registerbetreiber kann die Zuteilung eines ".li"-Domainnamens verweigern, wenn:
a) technische Gründe dies erfordern;
b) die offensichtliche Gefahr besteht, dass sich der Registerbetreiber wegen der Zuteilung des ".li"-Domainnamens selbst rechtlich verantwortlich machen könnte;
c) der Antragsteller bei Rückfragen des Registerbetreibers nicht erreichbar ist oder nicht binnen zehn Tagen, einschliesslich des Postlaufs, antwortet;
d) die Bezeichnung gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder das anwendbare Recht verstösst.
3) In den Fällen nach Abs. 2 Bst. b erfolgt die Verweigerung in Absprache mit der Regulierungsbehörde.
4) Die Mitteilung über die Verweigerung der Zuteilung eines ".li"-Domainnamens erfolgt in der Regel binnen 14 Tagen nach Eingang des Antrags beim Registerbetreiber an den Registrar. Mit der Verweigerung der Zuteilung gilt die Bearbeitung des betreffenden Antrags durch den Registerbetreiber vorbehaltlich Abs. 5 als abgeschlossen.
5) Die Regulierungsbehörde entscheidet über die Verweigerung der Zuteilung eines ".li"-Domainnamens mit Verfügung, wenn der Antragsteller dies innerhalb von 30 Tagen ab Mitteilung der Verweigerung nach Abs. 4 verlangt.
Art. 22
Übertragung an Dritte
1) ".li"-Domainnamen können über den verwaltenden Registrar auf Antrag des Registranten an einen Dritten übertragen werden, wenn:
a) der Dritte sämtliche Voraussetzungen für die Zuteilung des betreffenden ".li"-Domainnamens erfüllt; und
b) keine Verweigerungsgründe nach Art. 21 vorliegen.
2) Der Registerbetreiber hat einen ".li"-Domainnamen vom Registranten an einen Dritten zu übertragen, wenn:
a) eine entsprechende, im Inland vollstreckbare Entscheidung einer Behörde, eines Gerichts oder eines Schiedsgerichts ergangen ist oder der Streitbeilegungsdienst nach Art. 11 dies entschieden hat und der Registrant oder eine aus der Entscheidung berechtigte Person über einen Registrar einen Antrag auf Übertragung stellt;
b) die betreffenden Parteien im Rahmen eines Verfahrens vor einer Behörde, eines Gerichts, einem Schiedsgericht oder dem Streitbeilegungsdienst nach Art. 11 einen entsprechenden Vergleich abgeschlossen haben und der Registrant oder eine aus der Entscheidung berechtigte Person über einen Registrar einen Antrag auf Übertragung stellt.
3) Als vorläufige Massnahme muss der Registerbetreiber einen ".li"-Domainnamen blockieren, indem er die Übertragung und den Transfer des ".li"-Domainnamens sperrt, wenn eine entsprechende, im Inland unmittelbar vollstreckbare Anordnung einer Behörde, eines Gerichts oder eines Schiedsgerichts vorliegt.
4) Der Registerbetreiber muss auch die Nameserver-Zuordnungen bei den betroffenen ".li"-Domainnamen löschen, sofern dies nach Abs. 3 angeordnet wird, und allfällige weitere Massnahmen nach Art. 25 Abs. 2 setzen.
Art. 23
Löschung
1) Der Registrant kann jederzeit auf das Nutzungsrecht an einem ".li"-Domainnamen verzichten, indem er über den verwaltenden Registrar einen Antrag auf Löschung der Zuteilung stellt.
2) Mit der Löschung der Zuteilung wird der ".li"-Domainname aus dem Whois-Dienst, dem ".li"-Domainnamenregister und dem Zonenfile gelöscht. Der ".li"-Domainname ist 30 Tage nach erfolgter Löschung zur erneuten Zuteilung frei.
Art. 24
Widerruf
1) Der Registerbetreiber widerruft die Zuteilung eines ".li"-Domainnamens, wenn:
a) eine Änderung der Vorschriften über ".li"-Domainnamen dies erfordert;
b) eine entsprechende, im Inland unmittelbar vollstreckbare endgültige Entscheidung einer Behörde, eines Gerichts oder eines Schiedsgerichts ergangen ist oder der Streitbeilegungsdienst nach Art. 11 dies entschieden hat;
c) sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist;
d) sich der im Auftrag des Registranten handelnde Registrar in Insolvenz oder Liquidation befindet oder wenn sein Registrarvertrag aufgelöst wurde und der Registrant die Verwaltung des ".li"-Domainnamens nicht innerhalb von 90 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat; diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, ab dem der Registerbetreiber den Registranten über die Notwendigkeit des Transfers der Verwaltung des ".li"-Domainnamens auf einen anderen Registrar informiert hat.
2) Er kann die Zuteilung von ".li"-Domainnamen widerrufen, wenn:
a) die Voraussetzungen für die Zuteilung eines ".li"-Domainnamens nicht mehr eingehalten werden;
b) der Registrant die Aktualisierungspflicht nach Art. 28 verletzt;
c) ein Registrar dies nach Auflösung des Vertrags mit dem Registranten verlangt und dieser die Verwaltung des ".li"-Domainnamens nicht innerhalb der dafür gewährten Frist von 30 Tagen auf einen anderen Registrar transferiert hat;
d) der Registrar die vom Registerbetreiber für seine Dienstleistungen fälligen Entgelte nicht bezahlt;
e) der Registrant gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstösst;
f) die offensichtliche Gefahr besteht, dass sich der Registerbetreiber wegen der Zuteilung oder Aufrechterhaltung der Zuteilung des ".li"-Domainnamens selbst rechtlich verantwortlich machen könnte;
g) andere wichtige Motive, insbesondere technische Gründe, Normen oder internationale Harmonisierungsbestimmungen vorliegen.
3) Ein Widerruf nach Abs. 1 Bst. a sowie nach Abs. 2 Bst. e bis g hat in Absprache mit der Regulierungsbehörde zu erfolgen. Über den Widerruf aus anderen Gründen informiert der Registerbetreiber die Regulierungsbehörde regelmässig.
4) Als vorläufige Massnahme kann die Regulierungsbehörde anordnen, dass die betreffenden ".li"-Domainnamen einstweilig ausser Betrieb gesetzt werden.
Art. 25
Provisorische Massnahmen
1) Der Registerbetreiber kann provisorische Massnahmen treffen, wenn:
a) sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden;
b) der begründete Verdacht besteht, dass der Registrant den ".li"-Domainnamen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.
2) Im Fall von Abs. 1 Bst. b darf der Registerbetreiber die provisorische Massnahme für höchstens fünf Werktage treffen.
3) Provisorische Massnahmen nach Abs. 1 umfassen insbesondere:
a) einen ".li"-Domainnamen technisch zu sperren oder zu ändern, indem die damit verbundenen Nameserver in der Zonendatei gelöscht, mit neuen Nameservern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingefügt werden;
b) einen ".li"-Domainnamen administrativ zu sperren, indem dessen Zuteilung oder Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird;
c) einen ".li"-Domainnamen an einen anderen Registrar zu übertragen;
d) alle Informationen oder technischen oder administrativen Parameter betreffend die Verwaltung eines ".li"-Domainnamens zu korrigieren, zu ändern oder zu löschen;
e) alle Informationen im Whois-Dienst zu korrigieren, zu ändern, zu anonymisieren oder zu löschen;
f) einen ".li"-Domainnamen sich selbst oder einer bestimmten Person zuzuteilen;
g) den zu einem ".li"-Domainnamen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken umzuleiten;
h) den zu einem ".li"-Domainnamen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.
4) Provisorische Massnahmen nach Abs. 3 können auch von einer Behörde, einem Gericht, einem Schiedsgericht oder dem Streitbeilegungsdienst nach Art. 11 angeordnet werden.
Art. 26
Wirkung des Widerrufs
1) Der Widerruf eines ".li"-Domainnamens wird wirksam mit entsprechender, über das Registrierungssystem erfolgender Mitteilung des Registerbetreibers an den Registrar, der im Auftrag des betreffenden Registranten tätig ist.
2) Ein Widerruf bewirkt auch den Widerruf untergeordneter ".li"-Domainnamen sowie die Löschung aus dem Whois-Dienst, dem ".li"-Domainnamenregister und dem Zonenfile.
3) Der ".li"-Domainname ist 30 Tage nach dem Widerruf zur erneuten Zuteilung frei.
C. ".li"-Domainnamenregister
Art. 27
Grundsatz
1) Das ".li"-Domainnamenregister hat folgende Angaben zu enthalten:
a) die Bezeichnung des zugeteilten ".li"-Domainnamens und entsprechender ACE-String;
b) die Daten der zugeteilten Nameserver bei einem aktivierten ".li"-Domainnamen;
c) die Angabe, ob ein Domainname durch das DNSSEC-System gesichert ist;
d) das Datum der ersten Zuteilung des ".li"-Domainnamens;
e) den Namen, die Adresse und die Kontaktdaten des Registrars, der im Auftrag des Registranten des betreffenden ".li"-Domainnamens handelt.
2) Der Registerbetreiber trifft geeignete, insbesondere technische Massnahmen, um eine missbräuchliche Nutzung der öffentlich zugänglichen Angaben des ".li"-Domainnamenregisters, insbesondere ihre Nutzung zu Werbezwecken, zu verhindern.
Art. 28
Aktualisierungspflicht
1) Der Registrant ist dafür verantwortlich, dass alle im ".li"-Domainnamenregister verzeichneten Daten betreffend die für ihn registrierten ".li"-Domainnamen während der gesamten Dauer der Zuteilung aktuell, vollständig und richtig gehalten werden. Für den Registerbetreiber sind ausschliesslich die jeweils in seiner Datenbank verzeichneten Daten massgeblich. Der Registerbetreiber ist nicht verpflichtet, andere als über seine Schnittstelle mitgeteilten Daten zu beachten oder selbst Nachforschungen im Hinblick auf die Berichtigung dieser Daten vorzunehmen.
2) Erweisen sich die Daten insbesondere auf Hinweis eines Dritten als unvollständig, unrichtig oder nicht aktuell und kann dadurch die Identität des Registranten nicht ohne grossen Aufwand ermittelt werden oder sind Mitteilungen des Registerbetreibers an den Registranten nicht zustellbar, so kann der Registerbetreiber die Zuteilung des betreffenden ".li"-Domainnamens nach Art. 24 Abs. 2 Bst. b widerrufen.
Art. 29
Whois-Dienst
1) Der Registerbetreiber veröffentlicht mittels Whois-Dienst jene Daten, die gemäss den international anwendbaren Regeln erforderlich und zulässig sind.
2) Der Registerbetreiber kann im Whois-Dienst insbesondere folgende Daten veröffentlichen:
a) den Namen der natürlichen Person oder der Organisation sowie die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nr.) des Registranten des betreffenden ".li"-Domainnamens;
b) die Identifizierungsangaben und Kontaktdaten des Registranten des betreffenden ".li"-Domainnamens, wenn es sich um eine juristische Person handelt;
c) die Identifizierungsangaben und Kontaktdaten des Registranten des betreffenden ".li"-Domainnamens, der der Veröffentlichung zugestimmt hat;
d) die Angabe, wie der Registrant des betreffenden ".li"-Domainnamens anonym kontaktiert werden kann.
3) Der Registerbetreiber gewährt jeder Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, einen Online-Zugang zu den Angaben nach Abs. 2. Er kann für den Zugang eine angemessene Gebühr verlangen, sofern kein anderer Erlass den kostenlosen Zugang vorsieht.
4) Der Registerbetreiber trifft geeignete Massnahmen, um den Missbrauch der Angaben nach Abs. 1 und 2 zu verhindern.
Art. 30
Registerbetreiber
1) Der Registerbetreiber kann mit Dritten zur Feststellung und Beurteilung von Bedrohungen, Missbräuchen und Gefahren für die von ihm verwaltete ".li"-Domain, die dazugehörende Infrastruktur oder das DNS unter Einhaltung der Datenschutzgesetzgebung (Art. 7 Abs. 3) zusammenarbeiten. Nach Abschluss von entsprechenden Vereinbarungen kann der Registerbetreiber mit den betreffenden Dritten auch notwendige personenbezogene Daten austauschen, ohne dies der betroffenen Personen mitteilen zu müssen. Diese Bekanntgabe kann im Abrufverfahren erfolgen. Der Registerbetreiber legt die Regeln für das Abrufverfahren in Absprache mit der Regulierungsbehörde fest.
2) Der Registerbetreiber meldet der Datenschutzstelle Zwischenfälle im Bereich der Informationssicherheit, welche die von ihr verwaltete ".li"-Domain oder das DNS betreffen. Sie kann die personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit diesen Zwischenfällen verarbeiten und der Datenschutzstelle bekannt geben, nötigenfalls auch ohne Wissen der betroffenen Personen. Diese Bekanntgabe kann im Abrufverfahren oder durch blockweise Übertragung der Daten erfolgen.
Art. 31
Registrare
1) Registrare arbeiten mit dem Registerbetreiber zusammen, um Bedrohungen, Missbräuche und Gefahren zu identifizieren, welche die Verwaltung der ".li"-Domain und der ihr untergeordneten ".li"-Domainnamen, die dafür verwendete Infrastruktur oder das DNS betreffen oder betreffen könnten. Sie können personenbezogene Daten im Zusammenhang mit solchen Vorfällen verarbeiten, nötigenfalls auch ohne Wissen der betroffenen Person.
2) Registrare melden den zuständigen nationalen Stellen sicherheitsrelevante Zwischenfälle in ihren Systemen, ihrer Verwaltungsinfrastruktur oder dem DNS. Sie können personenbezogene Daten im Zusammenhang mit Zwischenfällen verarbeiten und den zuständigen Stellen weiterleiten, nötigenfalls auch ohne Wissen der betroffenen Person.
3) Registrare übermitteln der angerufenen Streitbeilegungsstelle auf Verlangen alle bei ihnen vorhandenen personenbezogenen Daten, die für die Beilegung einer Streitigkeit nötig sind.
IV. Organisation und Durchführung
Art. 32
Zuständigkeit
Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Kommunikation als Regulierungsbehörde.
Art. 33
Verfahren
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Verfahren nach dem Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege.
Art. 34
Internationale Foren und Organisationen
1) Die Regulierungsbehörde vertritt die Interessen Liechtensteins in den internationalen Foren und Organisationen, die sich mit Domainnamen oder anderen Adressierungselementen im Internet befassen.
2) Sie kann den Registerbetreiber oder andere Personen, die ganz oder teilweise mit Aufgaben im Zusammenhang mit der verwalteten Domain der ersten Ebene betraut sind, auffordern, für Liechtenstein an der Arbeit internationaler Foren und Organisationen teilzunehmen und die Interessen Liechtensteins zu wahren. Sie kann ihnen Weisungen erteilen.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 35
Bezeichnung und Pflichten eines Registerbetreibers
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach dem bisherigem Recht erfolgte Bezeichnung eines Registerbetreibers bleibt bestehen; der Registerbetreiber hat die Pflichten nach Art. 4 binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.
Art. 36
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 275/2021 vom 24. September 2021 zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens in Kraft.
2
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
Anhang
(Art. 20 und 21)
Format und Inhalt von ".li"-Domainnamen
I. Zugelassene Zeichen
1. Zulässig zur Bildung von ".li"-Domainnamen sind ausschliesslich die folgenden Zeichen:
a) alphabetische Zeichen (U+xxxx: entsprechender Unicode Code Point)
|
a
|
U+0061
|
|
h
|
U+0068
|
|
o
|
U+006F
|
|
v
|
U+0076
|
|
b
|
U+0062
|
|
i
|
U+0069
|
|
p
|
U+0070
|
|
w
|
U+0077
|
|
c
|
U+0063
|
|
j
|
U+006A
|
|
q
|
U+0071
|
|
x
|
U+0078
|
|
d
|
U+0064
|
|
k
|
U+006B
|
|
r
|
U+0072
|
|
y
|
U+0079
|
|
e
|
U+0065
|
|
l
|
U+006C
|
|
s
|
U+0073
|
|
z
|
U+007A
|
|
f
|
U+0066
|
|
m
|
U+006D
|
|
t
|
U+0074
|
|
|
|
|
g
|
U+0067
|
|
n
|
U+006E
|
|
u
|
U+0075
|
|
|
|
b) numerische Zeichen (U+xxxx: entsprechender Unicode Code Point)
|
0
|
U+0030
|
|
3
|
U+0033
|
|
6
|
U+0036
|
|
9
|
U+0039
|
|
1
|
U+0031
|
|
4
|
U+0034
|
|
7
|
U+0037
|
|
|
|
|
2
|
U+0032
|
|
5
|
U+0035
|
|
8
|
U+0038
|
|
|
|
c) alphabetische Zeichen (U+xxxx: entsprechender Unicode Code Point)
|
à
|
U+00E0
|
|
è
|
U+00E8
|
|
ð
|
U+00F0
|
|
ù
|
U+00F9
|
|
á
|
U+00E1
|
|
é
|
U+00E9
|
|
ñ
|
U+00F1
|
|
ú
|
U+00FA
|
|
â
|
U+00E2
|
|
ê
|
U+00EA
|
|
ò
|
U+00F2
|
|
û
|
U+00FB
|
|
ã
|
U+00E3
|
|
ë
|
U+00EB
|
|
ó
|
U+00F3
|
|
ü
|
U+00FC
|
|
ä
|
U+00E4
|
|
ì
|
U+00EC
|
|
ô
|
U+00F4
|
|
ý
|
U+00FD
|
|
å
|
U+00E5
|
|
í
|
U+00ED
|
|
õ
|
U+00F5
|
|
þ
|
U+00FE
|
|
æ
|
U+00E6
|
|
î
|
U+00EE
|
|
ö
|
U+00F6
|
|
ÿ
|
U+00FF
|
|
ç
|
U+00E7
|
|
ï
|
U+00EF
|
|
ø
|
U+00F8
|
|
oe
|
U+0153
|
d) Bindestrich (U+xxxx: entsprechender Unicode Code Point)
2. Bindestriche sind nicht als erstes, als drittes kombiniert mit dem vierten sowie als letztes Zeichen eines ".li"-Domainnamens (z.B. "-hallo.li", "ha--llo.li", "hallo-.li") zulässig. Grossbuchstaben werden in entsprechenden Kleinbuchstaben abgebildet.
II. Anzahl Zeichen
1. Der Domainname bzw. der entsprechende ACE-String muss vorbehaltlich Ziff. 2 aus 3 bis 63 Zeichen bestehen.
2. Die Regulierungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Ziff. 1 genehmigen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse dies rechtfertigt und der entsprechende Domainname vom Staat oder seinen Institutionen genutzt werden wird.
III. Übereinstimmung
Ein zur Zuteilung beantragter ".li"-Domainname darf mit einem bereits zugeteilten ".li"-Domainnamen nicht übereinstimmen.
IV. Reservierte ".li"-Domainnamen
1. Reservierte Bezeichnungen oder Kategorien von Bezeichnungen können als Domainname nur denjenigen Personen oder Kategorien von Personen zugeteilt werden, für die sie reserviert sind, es sei denn, die Personen oder Kategorien von Personen haben einer Zuteilung an Dritte zugestimmt; vorbehalten bleiben zudem diejenigen Fälle, in denen eine Zuteilung bereits vor der Reservation oder vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte. Im Streitfall entscheidet die Regulierungsbehörde über die Zuteilung.
2. Liste der reservierten ".li"-Domainnamen:
|
balzers.li
|
fürsthans-adam.li
|
|
balzers-maels.li
|
fürst-hans-adam.li
|
|
balzers-mäls.li
|
fürstlicheregierung.li
|
|
bendern.li
|
fürstliche-regierung.li
|
|
cert.li
|
gaflei.li
|
|
csirt.li
|
gamprin.li
|
|
cyber-sicherheit.li
|
gamprin-bendern.li
|
|
eschen-nendeln.li
|
liechtenstein.li
|
|
eschen.li
|
lrf.li
|
|
fuerstalois.li
|
maels.li
|
|
fuerst-alois.li
|
malbun.li
|
|
fuerstenfest.li
|
mäls.li
|
|
fuersten-fest.li
|
mauren.li
|
|
fuerstentum.li
|
mauren-schaanwald.li
|
|
fuersten-tum.li
|
ncsc.li
|
|
fuerstentumlichtenstein.li
|
nendeln.li
|
|
fuerstentum-lichtenstein.li
|
planken.li
|
|
fuerstentumliechtenstein.li
|
radioliechtenstein.li
|
|
fuerstentum-liechtenstein.li
|
radio-liechtenstein.li
|
|
fuersthansadam.li
|
regierungfuerstentumliechtenstein.li
|
|
fuerst-hansadam.li
|
regierung-fuerstentumliechtenstein.li
|
|
fuersthans-adam.li
|
regierungfuerstentum-liechtenstein.li
|
|
fuerst-hans-adam.li
|
regierung-fuerstentum-liechtenstein.li
|
|
fuerstlicheregierung.li
|
regierungfürstentumliechtenstein.li
|
|
fuerstliche-regierung.li
|
regierung-fürstentumliechtenstein.li
|
|
fürstalois.li
|
regierungfürstentum-liechtenstein.li
|
|
fürst-alois.li
|
regierung-fürstentum-liechtenstein.li
|
|
fürstenfest.li
|
ruggell.li
|
|
fürsten-fest.li
|
rundfunk.li
|
|
fürstentum.li
|
schaan.li
|
|
fürsten-tum.li
|
schaanwald.li
|
|
fürstentumlichtenstein.li
|
schellenberg.li
|
|
fürstentum-lichtenstein.li
|
steg.li
|
|
fürstentumliechtenstein.li
|
triesen.li
|
|
fürstentum-liechtenstein.li
|
triesenberg.li
|
|
fürsthansadam.li
|
tv.li
|
|
fürst-hansadam.li
|
vaduz.li
|
V. Nameserver
Damit ein ".li"-Domainname genutzt werden kann, ist dem Registerbetreiber mindestens ein funktionsfähiger, korrekt angegebener und konfigurierter Nameserver mitzuteilen. Der Nameserver muss zuvor beim Registerbetreiber mit den zur Verfügung gestellten, vollständig ausgefüllten Formularen über seine Website oder eine andere von ihm bezeichnete Schnittstelle in seiner Datenbank angemeldet werden. Die Nameserver-Namen dürfen nur aus Zeichen nach Ziff. I Bst. a, b oder d bestehen. Die ".li"-Domainnamen und Nameserver werden in der Regel innerhalb der darauffolgenden 24 Stunden in das Zonenfile übertragen.
1
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1)
2
Inkrafttreten: 1. Februar 2025 (
LGBl. 2025 Nr. 45).