| 954.85 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 |
Nr. 71 |
ausgegeben am 28. Januar 2025 |
Gesetz
vom 5. Dezember 2024
über den Betrieb und die Beaufsichtigung von Handelsplätzen und Börsen (Handelsplatz- und Börsegesetz; HPBG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt insbesondere:
a) den algorithmischen Handel und den direkten elektronischen Zugang zu Handelsplätzen, den Betrieb von multilateralen Handelssystemen ("MTF") und organisierten Handelssystemen ("OTF") sowie die systematische Internalisierung;
b) die Aufnahme und den Betrieb von geregelten Märkten durch Marktbetreiber, die Zulassung und den Widerruf von Finanzinstrumenten zum Handel, die Auskunftspflichten von Emittenten sowie die Handelsüberwachung;
c) die Festlegung von Positionslimits für Warenderivate, Positionsmanagementkontrollen bei Warenderivaten und Derivaten von Emissionszertifikaten sowie Positionsmeldungen;
2
d) die Aufnahme und die Tätigkeit eines Datenbereitstellungsdienstleisters;
3
e) die Beaufsichtigung der diesem Gesetz unterstellten Unternehmen.
2) Es bezweckt den Schutz der Anleger, die Sicherung des Vertrauens in die liechtensteinischen Handelsplätze, die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes sowie der Stabilität des Finanzsystems.
3) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
a) Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente
4;
b) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente
5;
c) Verordnung (EU) 2022/858 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen
6.
4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz gilt - soweit sie Tätigkeiten nach diesem Gesetz ausüben - für:
a) Wertpapierfirmen mit einer Zulassung nach Art. 5 Abs. 1 des Wertpapierfirmengesetzes;
b) Banken im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 28;
c) Börseunternehmen;
d) Emittenten von zum Handel an einer Wertpapierbörse zugelassenen Finanzinstrumenten;
e) Datenbereitstellungsdienstleister.
2) Soweit dies gesetzlich ausdrücklich geregelt ist, gilt es zudem für:
a) Marktbetreiber mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die in Liechtenstein angemessene Systeme bereitstellen, um Fernmitgliedern oder -teilnehmern den Zugang zu und den Handel an den geregelten Märkten oder von ihnen betriebenen MTF oder OTF zu erleichtern (Art. 37);
b) Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat und EWR-Kreditinstitute, die Börsemitglieder an der Wertpapierbörse sind (Art. 38);
c) zentrale Gegenparteien sowie Clearing- und Abrechnungssysteme (Art. 41 Abs. 1);
d) Datenbereitstellungsdienstleister mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Liechtenstein tätig sind (Art. 46).
3) Art. 4 und 5 gelten auch für Mitglieder oder Teilnehmer von geregelten Märkten, MTF und OTF, die nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a, e, h und i des Wertpapierfirmengesetzes keine Zulassung nach dem Wertpapierfirmengesetz benötigen.
4) Kapitel V gilt auch für Personen, die nach Art. 3 des Wertpapierfirmengesetzes vom Anwendungsbereich des Wertpapierfirmengesetzes ausgenommen sind.
5) Dieses Gesetz lässt die Vorschriften des Wertpapierfirmengesetzes, des Bankengesetzes und des Wertpapierdienstleistungsgesetzes, soweit sie die Ausübung der Geschäftstätigkeiten durch Wertpapierfirmen und Banken betreffen, unberührt.
Art. 3
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1. "Handelsplatz": ein geregelter Markt, ein MTF oder ein OTF;
2. "Marktbetreiber": eine Person oder Personen, die das Geschäft eines geregelten Marktes verwaltet bzw. verwalten und/oder betreibt bzw. betreiben einschliesslich eines liechtensteinischen Börseunternehmens; Marktbetreiber kann auch der geregelte Markt selbst sein;
3. "Börseunternehmen": ein Betreiber einer Wertpapierbörse in Liechtenstein;
4. "Wertpapierbörse": ein inländischer geregelter Markt, an dem Finanzinstrumente nach Anhang 1 Abschnitt C des Wertpapierfirmengesetzes - mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 des Wertpapierfirmengesetzes - gehandelt werden; an einer Wertpapierbörse können auch ausländische Zahlungsmittel, Münzen und Edelmetalle gehandelt und die damit in Verbindung stehenden Hilfsgeschäfte getätigt werden;
5. "multilaterales System": ein System im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 11 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
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6. "systematischer Internalisierer": eine Wertpapierfirma oder Bank, die in organisierter, häufiger und systematischer Weise Handel mit Eigenkapitalinstrumenten für eigene Rechnung treibt, indem sie Kundenaufträge ausserhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF bzw. OTF ausführt, ohne ein multilaterales System zu betreiben, oder die sich für den Status eines systematischen Internalisierers entscheidet;
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7. "geregelter Markt": ein von einem Marktbetreiber betriebenes und/oder verwaltetes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach seinen nichtdiskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt oder das Zusammenführen fördert, die zu einem Vertrag in Bezug auf Finanzinstrumente führt, die gemäss den Regeln und/oder den Systemen des Marktes zum Handel zugelassen wurden, und das eine Zulassung erhalten hat und ordnungsgemäss und gemäss dem Kapitel IV funktioniert; geregelter Markt kann auch eine Wertpapierbörse in Liechtenstein sein;
8. "multilaterales Handelssystem" oder "MTF" (Multilateral Trading Facility): ein von einer Wertpapierfirma, Bank oder einem Marktbetreiber betriebenes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach nichtdiskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag nach Art. 7 führt;
9. "organisiertes Handelssystem" oder "OTF" (Organised Trading Facility): ein multilaterales System, bei dem es sich nicht um einen geregelten Markt oder ein MTF handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems in einer Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag nach Art. 7 führt;
10. "Market-Maker": eine Person, die an den Finanzmärkten auf kontinuierlicher Basis ihre Bereitschaft anzeigt, durch den An- und Verkauf von Finanzinstrumenten unter Einsatz des eigenen Kapitals Handel für eigene Rechnung zu von ihr gestellten Kursen zu betreiben;
11. "KMU-Wachstumsmarkt": ein im Einklang mit Art. 12 als KMU-Wachstumsmarkt registriertes MTF;
12. "Limitauftrag": ein Auftrag zum Kauf oder Verkauf eines Finanzinstruments innerhalb eines festgelegten Kurslimits oder besser und in einem festgelegten Umfang;
13. "liquider Markt": ein Markt für ein Finanzinstrument oder eine Kategorie von Finanzinstrumenten, auf dem kontinuierlich kauf- oder verkaufsbereite vertragswillige Käufer oder Verkäufer verfügbar sind und der nach den folgenden Kriterien unter Berücksichtigung der speziellen Marktstrukturen des betreffenden Finanzinstruments oder der betreffenden Kategorie von Finanzinstrumenten bewertet wird:
a) Durchschnittsfrequenz und -volumen der Geschäfte bei einer bestimmten Bandbreite von Marktbedingungen unter Berücksichtigung der Art und des Lebenszyklus von Produkten innerhalb der Kategorie von Finanzinstrumenten;
b) Zahl und Art der Marktteilnehmer, einschliesslich des Verhältnisses Marktteilnehmer zu gehandelten Instrumenten in Bezug auf ein bestimmtes Produkt;
c) durchschnittlicher Spread, sofern verfügbar;
14. "Leitungsorgan": das Organ oder die Organe eines Marktbetreibers oder eines Datenbereitstellungsdienstleisters, das bzw. die nach nationalem Recht bestellt wurde bzw. wurden und befugt ist bzw. sind, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Unternehmens festzulegen und die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen, und dem bzw. denen die Personen angehören, die die Geschäfte des Unternehmens tatsächlich führen; im Fall einer liechtensteinischen Aktiengesellschaft ist dies der Verwaltungsrat;
15. "Geschäftsleitung": die natürlichen Personen, die in einem Marktbetreiber oder einem Datenbereitstellungsdienstleister Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen und für das Tagesgeschäft des Unternehmens verantwortlich und gegenüber dem Leitungsorgan rechenschaftspflichtig sind, einschliesslich der Umsetzung der Firmenstrategie hinsichtlich des Vertriebs von Produkten und Dienstleistungen durch die Firma und ihr Personal an die Kunden;
16. "Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge": ein Geschäft, bei dem zwischen Käufer und Verkäufer einer Transaktion ein Vermittler zwischengeschaltet ist, der während der gesamten Ausführung der Transaktion zu keiner Zeit einem Marktrisiko ausgesetzt ist, vorausgesetzt, dass sowohl Kaufgeschäft als auch Verkaufsgeschäft gleichzeitig ausgeführt werden und die Transaktion zu einem Preis abgeschlossen wird, bei dem der Vermittler abgesehen von einer vorab offengelegten Provision, Gebühr oder sonstigen Vergütung weder Gewinn noch Verlust macht;
17. "algorithmischer Handel": der Handel mit einem Finanzinstrument, bei dem ein Computeralgorithmus die einzelnen Auftragsparameter automatisch bestimmt, z.B. ob der Auftrag eingeleitet werden soll, Zeitpunkt, Preis bzw. Quantität des Auftrags oder wie der Auftrag nach seiner Einreichung mit eingeschränkter oder gar keiner menschlichen Beteiligung bearbeitet werden soll, unter Ausschluss von Systemen, die nur zur Weiterleitung von Aufträgen zu einem oder mehreren Handelsplätzen, zur Bearbeitung von Aufträgen ohne Bestimmung von Auftragsparametern, zur Bestätigung von Aufträgen oder zur Nachhandelsbearbeitung ausgeführter Aufträge verwendet werden;
18. "hochfrequente algorithmische Handelstechnik": eine algorithmische Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch:
a) eine Infrastruktur zur Minimierung von Netzwerklatenzen und anderen Verzögerungen bei der Orderübertragung (Latenzen), die mindestens eine der folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge aufweist: Kollokation, Proximity Hosting oder direkter elektronischer Hochgeschwindigkeitszugang;
b) die Entscheidung des Systems über die Einleitung, das Erzeugen, das Weiterleiten oder die Ausführung eines Auftrags ohne menschliche Intervention; und
c) ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen in Form von Aufträgen, Quotes oder Stornierungen;
19. "direkter elektronischer Zugang": eine Regelung, in deren Rahmen ein Mitglied, ein Teilnehmer oder ein Kunde eines Handelsplatzes einer anderen Person die Nutzung seines Handelscodes gestattet, damit diese Person Aufträge in Bezug auf Finanzinstrumente elektronisch direkt an den Handelsplatz übermitteln kann, einschliesslich Vereinbarungen, die die Nutzung der Infrastruktur des Mitglieds, des Teilnehmers oder des Kunden bzw. irgendeines Verbindungssystems des Mitglieds, des Teilnehmers oder des Kunden durch diese Person zur Übermittlung von Aufträgen beinhalten (direkter Marktzugang) sowie diejenigen Vereinbarungen, bei denen eine solche Infrastruktur nicht durch diese Person genutzt wird (geförderter Zugang);
20. "Querverkäufe": das Angebot einer Wertpapierdienstleistung zusammen mit einer anderen Dienstleistung oder einem anderen Produkt als Teil eines Pakets oder als Bedingung für dieselbe Vereinbarung bzw. dasselbe Paket;
21. "börsengehandelter Fonds": ein Fonds, bei dem mindestens eine Anteils- oder Aktiengattung ganztägig an mindestens einem Handelsplatz und mit mindestens einem Market-Maker, der tätig wird, um sicherzustellen, dass der Preis seiner Anteile oder Aktien an diesem Handelsplatz nicht wesentlich von ihrem Nettovermögenswert und gegebenenfalls von ihrem indikativen Nettovermögenswert abweicht, gehandelt wird;
22. "zuständige Behörde": die Behörde, die von jedem EWR-Mitgliedstaat nach Art. 67 der Richtlinie 2014/65/EU benannt wird, in Liechtenstein die FMA;
23. "Herkunftsmitgliedstaat": im Falle eines geregelten Marktes der EWR-Mitgliedstaat, in dem der geregelte Markt registriert ist, oder - sofern er gemäss dem Recht dieses EWR-Mitgliedstaats keinen Sitz hat - der EWR-Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung des geregelten Marktes befindet;
24. "Aufnahmemitgliedstaat": ein EWR-Mitgliedstaat, in dem ein geregelter Markt geeignete Vorkehrungen bietet, um in diesem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Fernmitgliedern oder -teilnehmern den Zugang zum Handel über das System dieses EWR-Mitgliedstaats zu erleichtern;
25. "öffentlicher Emittent": folgende Emittenten von Schuldtiteln:
a) die Europäische Union;
b) ein EWR-Mitgliedstaat einschliesslich eines Ministeriums, einer Behörde oder einer Zweckgesellschaft dieses EWR-Mitgliedstaats;
c) im Falle eines bundesstaatlich organisierten EWR-Mitgliedstaats ein Gliedstaat des Bundes;
d) eine für mehrere EWR-Mitgliedstaaten tätige Zweckgesellschaft;
e) ein von zwei oder mehr EWR-Mitgliedstaaten gegründetes internationales Finanzinstitut, das dem Zweck dient, Finanzmittel zu mobilisieren und seinen Mitgliedern Finanzhilfen zu gewähren, die von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind;
f) die Europäische Investitionsbank;
26. "öffentlicher Schuldtitel": ein Schuldinstrument, das von einem öffentlichen Emittenten begeben wird;
27. "Mitglieder bzw. Teilnehmer": Personen, die Zugang zu einem Handelsplatz haben, einschliesslich Börsemitglieder oder Börseteilnehmer von einer liechtensteinischen Wertpapierbörse nach Art. 36;
28. "Bank": eine Bank nach Art. 4 Abs. 2 des Bankengesetzes und - soweit in diesem Gesetz ausdrücklich bestimmt - auch eine Bank nach Art. 4 Abs. 1 des Bankengesetzes;
29. "EWR-Kreditinstitut": ein EWR-Kreditinstitut nach Art. 5 Abs. 1 des Bankengesetzes;
30. "genehmigtes Veröffentlichungssystem" oder "APA" (Approved Publication Arrangement): eine Person, die nach diesem Gesetz die Dienstleistung der Veröffentlichung von bestimmten Handelsauskünften im Namen von Wertpapierfirmen erbringt;
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31. "genehmigter Meldemechanismus" oder "ARM" (Approved Reporting Mechanism): eine Person, die zur Meldung der Einzelheiten zu Geschäften an die jeweils zuständige nationale Behörde oder die ESMA im Namen der Wertpapierfirmen berechtigt ist;
10
31a. "Bereitsteller konsolidierter Datenticker" oder "CTP" (Consolidated Tape Provider): eine Person, die nach diesem Gesetz zur Einholung von Handelsauskünften über bestimmte Finanzinstrumente auf geregelten Märkten, multilateralen und organisierten Handelssystemen und genehmigten Veröffentlichungssystemen berechtigt ist und sie in einem kontinuierlichen elektronischen Live-Datenstrom, über den Preis- und Handelsvolumendaten pro Finanzinstrument abrufbar sind, konsolidiert;
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32. "Datenbereitstellungsdienstleister": eine Person im Sinne der Ziff. 30, 31 und 31a;
12
2) Die Regierung kann mit Verordnung die Begriffe nach Abs. 1 näher umschreiben sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe definieren.
3) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen des Wertpapierfirmengesetzes und des Wertpapierdienstleistungsgesetzes sowie der in Art. 1 Abs. 3 genannten EWR-Rechtsvorschriften Anwendung.
4) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
II. Algorithmischer Handel und direkter elektronischer Zugang
Art. 4
Algorithmischer Handel
1) Eine Wertpapierfirma oder eine Bank, die algorithmischen Handel betreibt, hat über wirksame Systeme und Risikokontrollen zu verfügen, die für das von ihr betriebene Geschäft geeignet sind, um sicherzustellen, dass ihre Handelssysteme entsprechend den Anforderungen nach Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554
13 belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten verfügen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass:
14
a) die Systeme angemessenen Handelsschwellen und Handelsobergrenzen unterliegen;
b) die Übermittlung von fehlerhaften Aufträgen oder eine Funktionsweise der Systeme vermieden wird, durch die Störungen auf dem Markt verursacht werden könnten bzw. ein Beitrag zu diesen geleistet werden könnte;
c) die Handelssysteme nicht für einen Zweck verwendet werden können, der gegen die Marktmissbrauchsgesetzgebung oder die Vorschriften des Handelsplatzes verstösst, mit dem sie verbunden sind;
d) die Wertpapierfirma oder die Bank über wirksame Notfallvorkehrungen, einschliesslich nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2022/2554 aufgestellte IKT-Geschäftsfortführungsleitlinien und -pläne sowie IKT-Reaktions- und Wiederherstellungspläne, verfügt, um mit jeglichen Störungen in ihrem Handelssystemen umzugehen; und
15
e) die Systeme vollständig geprüft sind und ordnungsgemäss überwacht werden, damit die in diesem Absatz und in den Kapiteln II und IV der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Anforderungen erfüllt werden.
16
2) Eine Wertpapierfirma oder eine Bank, die algorithmischen Handel betreibt, hat dies der FMA und der zuständigen Behörde des Handelsplatzes, als dessen Mitglied oder Teilnehmer sie algorithmischen Handel betreibt, mitzuteilen. Die Wertpapierfirma oder die Bank hat der FMA regelmässig oder auf Verlangen folgende Informationen zu übermitteln:
a) eine Beschreibung ihrer algorithmischen Handelsstrategien;
b) die Einzelheiten zu den Handelsparametern oder Handelsobergrenzen, denen das System unterliegt;
c) die wichtigsten Kontrollen für Einhaltung und Risiken, die sie zur Erfüllung der in Abs. 1 festgelegten Bedingungen eingerichtet hat;
d) die Einzelheiten über ihre Systemprüfung; und
e) weitere Informationen über den algorithmischen Handel und die für diesen Handel eingesetzten Systeme.
3) Die FMA leitet auf Verlangen einer zuständigen Behörde des Handelsplatzes, als dessen Mitglied oder Teilnehmer eine Wertpapierfirma oder eine Bank algorithmischen Handel betreibt, unverzüglich die in Abs. 2 genannten Informationen weiter, die sie von der algorithmischen Handel betreibenden Wertpapierfirma oder Bank erhält.
4) Die Wertpapierfirma oder die Bank hat Aufzeichnungen zu den in Abs. 2 genannten Informationen zum Zweck der Überprüfung durch die FMA aufzubewahren.
5) Eine Wertpapierfirma oder eine Bank, die eine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwendet, muss von allen von ihr platzierten Aufträgen, einschliesslich Auftragsstornierungen, ausgeführter Aufträge und Kurskotierungen an Handelsplätzen, in einer von der FMA genehmigten Form zutreffende und chronologisch geordnete Aufzeichnungen aufbewahren und diese der FMA auf deren Anfrage hin zur Verfügung stellen.
6) Eine Wertpapierfirma oder eine Bank, die in Verfolgung einer Market-Making-Strategie algorithmischen Handel betreibt, muss unter Berücksichtigung der Liquidität, des Umfangs und der Art des konkreten Markts und der Merkmale des gehandelten Instruments:
a) dieses Market-Making während eines festgelegten Teils der Handelszeiten des Handelsplatzes - abgesehen von aussergewöhnlichen Umständen - kontinuierlich betreiben, wodurch der Handelsplatz regelmässig und verlässlich mit Liquidität versorgt wird;
b) eine rechtlich bindende schriftliche Vereinbarung mit dem Handelsplatz abschliessen, in der zumindest ihre Verpflichtungen im Einklang mit Bst. a festgelegt werden; und
c) über wirksame Systeme und Kontrollen verfügen, durch die gewährleistet wird, dass sie jederzeit ihre Verpflichtungen nach der in Bst. b genannten Vereinbarung erfüllt.
7) Für die Zwecke dieses Artikels und des Art. 24 wird angenommen, dass eine Wertpapierfirma oder Bank, die algorithmischen Handel betreibt, eine Market-Making-Strategie verfolgt, wenn sie Mitglied oder Teilnehmer eines oder mehrerer Handelsplätze ist und ihre Strategie beim Handel auf eigene Rechnung beinhaltet, dass sie in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente an einem einzelnen Handelsplatz oder an verschiedenen Handelsplätzen feste, zeitgleiche Geld- und Briefkurse vergleichbarer Höhe zu wettbewerbsfähigen Preisen stellt, so dass der Gesamtmarkt regelmässig und kontinuierlich mit Liquidität versorgt wird.
8) Die Regierung kann das Nähere über den algorithmischen Handel mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) die Anforderungen an die Systeme nach Abs. 1;
b) die Informationspflichten nach Abs. 2.
Art. 5
Direkter elektronischer Zugang
1) Eine Wertpapierfirma oder eine Bank, die einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz bietet, hat über wirksame Systeme und Kontrollen zu verfügen, durch die eine ordnungsgemässe Beurteilung und Überprüfung der Eignung der Kunden, die diesen Dienst nutzen, gewährleistet wird. Ein direkter elektronischer Zugang ohne solche Kontrollen ist verboten. Insbesondere ist sicherzustellen, dass:
a) die Kunden die angemessenen voreingestellten Handels- und Kreditschwellen nicht überschreiten können;
b) der Handel der Kunden ordnungsgemäss überwacht wird;
c) ein Handel, durch den Risiken für die Wertpapierfirma oder Bank selbst entstehen oder durch den Störungen am Markt auftreten könnten oder dazu beigetragen werden könnte oder der gegen die Marktmissbrauchsgesetzgebung bzw. die Vorschriften des Handelsplatzes verstossen könnte, durch angemessene Risikokontrollen verhindert wird;
d) Kunden, die diesen Dienst nutzen, die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen und die Vorschriften des Handelsplatzes einhalten;
e) die Wertpapierfirma oder die Bank die Geschäfte überwacht, um Verstösse gegen diese Regeln, marktstörende Handelsbedingungen oder auf Marktmissbrauch hindeutende Verhaltensweisen, welche der FMA zu melden sind, zu erkennen;
f) eine rechtlich bindende schriftliche Vereinbarung zwischen der Wertpapierfirma oder Bank und dem jeweiligen Kunden im Hinblick auf die wesentlichen Rechte und Pflichten, die durch diesen Dienst entstehen, besteht; und
g) die Verantwortung im Rahmen dieses Gesetzes nach der Vereinbarung nach Bst. f bei der Wertpapierfirma oder der Bank verbleibt.
2) Eine Wertpapierfirma oder eine Bank, die einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz bietet, hat dies der FMA und der zuständigen Aufsichtsbehörde des Handelsplatzes, an dem sie den direkten elektronischen Zugang bietet, zu melden.
3) Die FMA kann von der Wertpapierfirma oder der Bank, die einen direkten Zugang zu einem Handelsplatz bietet, verlangen, ihr regelmässig oder auf Anforderung eine Beschreibung der in Abs. 1 genannten Systeme und Kontrollen sowie Nachweise für ihre Anwendung vorzulegen.
4) Die FMA leitet auf Verlangen einer zuständigen Behörde des Handelsplatzes, zu dem eine Wertpapierfirma oder eine Bank direkten elektronischen Zugang bietet, die in Abs. 3 genannten Informationen, die sie von der Wertpapierfirma oder der Bank erhält, unverzüglich weiter.
5) Die Wertpapierfirma oder die Bank hat ausreichende Aufzeichnungen zu den in Abs. 1 bis 4 genannten Angelegenheiten zum Zweck der Überprüfung durch die FMA aufzubewahren.
6) Eine Wertpapierfirma oder eine Bank, die als allgemeines Clearing-Mitglied für andere Personen handelt, hat über wirksame Systeme und Kontrollen zu verfügen, um sicherzustellen, dass Clearing-Dienste nur für Personen angewandt werden, die dafür geeignet sind und die eindeutigen Kriterien erfüllen, und diesen Personen geeignete Anforderungen auferlegt werden, damit sie die Risiken für die Wertpapierfirma oder die Bank und den Markt verringern. Es ist eine rechtlich bindende schriftliche Vereinbarung zwischen der Wertpapierfirma oder Bank und der jeweiligen Person im Hinblick auf die wesentlichen Rechte und Pflichten, die durch diesen Dienst entstehen, abzuschliessen.
7) Die Regierung kann das Nähere über den direkten elektronischen Zugang mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) die Anforderungen an die Systeme nach Abs. 1;
b) die Meldepflichten nach Abs. 2.
III. Betrieb von MTF und OTF sowie systematische Internalisierung
A. Voraussetzungen für den Betrieb eines MTF oder OTF
Art. 6
Grundsatz
Folgende Unternehmen dürfen einen MTF oder OTF betreiben:
a) Wertpapierfirmen mit einer Zulassung nach Art. 5 des Wertpapierfirmengesetzes, die den Betrieb eines MTF oder OTF umfasst;
b) Banken; und
c) Börseunternehmen mit einer Zulassung nach Art. 15.
Art. 7
Handel und Abschluss von Geschäften über MTF und OTF
1) Betreiber eines MTF oder OTF haben neben der Einhaltung der organisatorischen Anforderungen nach Art. 21 bis 27 des Wertpapierfirmengesetzes transparente Regeln und Verfahren für einen fairen und ordnungsgemässen Handel sowie objektive Kriterien für die wirksame Ausführung von Aufträgen festzulegen. Sie müssen über Vorkehrungen für eine solide Verwaltung der technischen Abläufe des Systems verfügen, einschliesslich wirksamer Notfallvorkehrungen für den Fall einer Systemstörung.
2) Betreiber eines MTF oder OTF haben insbesondere:
a) über öffentlich zugängliche Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verfügen, in denen zumindest vorzusehen sind:
1. transparente Regeln mit Kriterien, nach denen sich bestimmt, welche Finanzinstrumente innerhalb ihrer Systeme gehandelt werden können;
2. transparente, nichtdiskriminierende Regeln und auf objektiven Kriterien beruhende Regeln für den Zugang zu den Systemen;
b) gegebenenfalls ausreichende öffentlich zugängliche Informationen bereitzustellen oder sich zu vergewissern, dass Zugang zu solchen Informationen besteht, damit ihre Nutzer sich ein Urteil über die Anlagemöglichkeiten bilden können, wobei sowohl die Art der Nutzer als auch die Art der gehandelten Instrumente zu berücksichtigen sind;
c) Vorkehrungen zu treffen, mit denen sich mögliche nachteilige Auswirkungen von Interessenkonflikten zwischen dem MTF, dem OTF, ihren Eigentümern oder den Betreibern, die das MTF oder OTF betreiben, und dem einwandfreien Funktionieren des MTF bzw. OTF auf den Betrieb des MTF bzw. OTF oder auf seine Mitglieder bzw. Teilnehmer und Nutzer klar erkennen und regeln lassen;
d) mit den Art. 22 bis 26 im Einklang zu stehen und hierfür über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen zu verfügen;
e) ihre Mitglieder oder Teilnehmer klar über ihre jeweilige Verantwortung für die Abrechnung der über das System abgewickelten Geschäfte zu informieren;
f) die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die wirksame Abrechnung der innerhalb der Systeme dieses MTF oder OTF abgeschlossenen Geschäfte zu erleichtern.
3) MTF und OTF müssen mindestens drei aktive Mitglieder oder Nutzer haben, die über die Möglichkeit verfügen, mit allen übrigen zum Zweck der Preisbildung in Verbindung zu treten.
5) Wird ein übertragbares Wertpapier, das zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurde, ohne Zustimmung des Emittenten auch über ein MTF oder ein OTF gehandelt, entstehen dem Emittenten dadurch keine Verpflichtungen in Bezug auf die erstmalige, laufende oder punktuelle Veröffentlichung von Finanzinformationen für das MTF oder das OTF.
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6) Betreiber eines MTF oder OTF haben unverzüglich jeder Anweisung der FMA nach Art. 58 Abs. 3 des Wertpapierfirmengesetzes nachzukommen, ein Finanzinstrument vom Handel auszuschliessen oder den Handel damit auszusetzen.
7) Betreiber eines MTF oder OTF haben der FMA eine ausführliche Beschreibung über die Funktionsweise des MTF oder OTF zu übermitteln, einschliesslich - unbeschadet des Art. 9 Abs. 1, 2 und 4 - etwaiger Verbindungen zu einem geregelten Markt, einem MTF, einem OTF oder einem systematischen Internalisierer im Eigentum desselben Betreibers, sowie eine Liste ihrer Mitglieder, Teilnehmer und/oder Nutzer.
8) Die FMA stellt der ESMA die Informationen nach Abs. 7 auf Anfrage zur Verfügung.
9) Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Geschäften, die über ein MTF oder ein OTF abgeschlossen werden, ist der Einwand, dass dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, unstatthaft.
Art. 8
Besondere Anforderungen für MTF
1) Betreiber eines MTF haben zusätzlich zur Einhaltung der Anforderungen nach Art. 21 bis 27 des Wertpapierfirmengesetzes und Art. 7 dieses Gesetzes nichtdiskretionäre Regeln für die Ausführung der Aufträge im System festzulegen und umzusetzen.
2) Die in Art. 7 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 genannten Vorschriften, die den Zugang zu einem MTF regeln, haben in Einklang mit den Bestimmungen von Art. 36 Abs. 3 zu stehen.
3) Betreiber eines MTF haben:
a) über ein angemessenes Risikomanagementsystem für die Ermittlung, Steuerung und Begrenzung von für den Betrieb wesentlichen Risiken zu verfügen;
b) einen reibungslosen und rechtzeitigen Abschluss der innerhalb ihrer Systeme ausgeführten Geschäfte zu gewährleisten; und
c) bei der Zulassung und fortlaufend über ausreichende Finanzmittel zu verfügen, um ihr ordnungsgemässes Funktionieren zu gewährleisten, wobei der Art und dem Umfang der an dem geregelten Markt abgeschlossenen Geschäfte sowie dem Spektrum und der Höhe der Risiken, denen sie ausgesetzt sind, Rechnung zu tragen ist.
4) Die Art. 6 bis 18, 20 Abs. 1 bis 4 und Art. 21 bis 23 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes gelten nicht für Geschäfte, die nach den für ein MTF geltenden Regeln zwischen dessen Mitgliedern oder Teilnehmern oder zwischen dem MTF und seinen Mitgliedern oder Teilnehmern in Bezug auf die Nutzung des MTF abgeschlossen werden. Die Mitglieder oder Teilnehmer des MTF müssen allerdings den Verpflichtungen nach Art. 6 bis 18 und 20 bis 23 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes in Bezug auf ihre Kunden nachkommen, wenn sie im Namen ihrer Kunden deren Aufträge im Rahmen eines MTF ausführen.
5) Betreiber eines MTF dürfen weder Kundenaufträge unter Einsatz des Eigenkapitals ausführen noch auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge zurückgreifen.
Art. 9
Besondere Anforderungen für OTF
1) Der Betrieb eines OTF und die systematische Internalisierung innerhalb derselben rechtlichen Einheit sind verboten. Ein OTF darf keine Verbindung zu einem systematischen Internalisierer in einer Weise herstellen, dass die Interaktion von Aufträgen in einem OTF und Aufträgen oder Offerten in einem systematischen Internalisierer ermöglicht wird. Ein OTF darf nicht mit einem anderen OTF verbunden werden, wenn dadurch die Interaktion von Aufträgen in unterschiedlichen OTF ermöglicht wird.
2) Betreiber eines OTF haben Vorkehrungen zu treffen, durch die die Ausführung von Kundenaufträgen in einem OTF unter Einsatz des Eigenkapitals des Betreibers oder einer Einrichtung derselben Gruppe oder juristischen Person verhindert wird.
3) Für die Betreiber eines OTF gilt Folgendes:
a) Sie dürfen nur dann auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und bestimmte Derivate zurückgreifen, wenn der Kunde dem Vorgang zugestimmt hat.
b) Sie dürfen nicht auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge zurückgreifen, um Kundenaufträge in einem OTF auszuführen, wenn diese Derivate betreffen, die zu einer Derivatekategorie gehören, die der Verpflichtung zum Clearing nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
19 unterliegt.
c) Sie haben Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Definition der "Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge" in Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 erfüllt wird.
d) Sie dürfen nur in Bezug auf öffentliche Schuldtitel, für die kein liquider Markt besteht, für eigene Rechnung handeln, sofern es sich nicht um die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge handelt.
4) Betreiber eines OTF dürfen eine andere Wertpapierfirma oder Bank beauftragen, unabhängig in einem OTF Market-Making zu betreiben; eine Wertpapierfirma oder Bank betreibt dann nicht unabhängig in einem OTF Market-Making, wenn sie in enger Verbindung zum Betreiber des OTF steht.
5) Alle Aufträge in einem OTF sind nach Ermessen auszuführen. Betreiber eines OTF üben ihr Ermessen nur bei Vorliegen eines oder beider der folgenden Umstände aus:
a) bei der Entscheidung, einen Auftrag über das von ihnen betriebene OTF zu platzieren oder zurückzunehmen;
b) bei der Entscheidung, einen bestimmten Kundenauftrag nicht mit anderen zu einem bestimmten Zeitpunkt im System vorhandenen Aufträgen zusammenzuführen, sofern dies gemäss den spezifischen Anweisungen eines Kunden und ihren Verpflichtungen nach Art. 20 bis 22 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes erfolgt.
6) Bei dem System, bei dem gegenläufige Kundenaufträge eingehen, können die Betreiber des OTF entscheiden, ob, wann und in welchem Umfang sie zwei oder mehr Aufträge innerhalb des Systems zusammenführen. Im Einklang mit den Abs. 1, 2, 3 Bst. a bis c und Abs. 4 und unbeschadet des Abs. 3 Bst. d können sie bei einem System, über das Geschäfte mit Nichteigenkapitalinstrumenten in die Wege geleitet werden, die Verhandlungen zwischen den Kunden erleichtern, um so zwei oder mehr möglicherweise kompatible Handelsinteressen in einem Geschäft zusammenzuführen.
7) Abs. 5 und 6 gelten unbeschadet des Art. 7 dieses Gesetzes und der Art. 20 bis 22 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes.
8) Betreiber eines OTF haben gegenüber der FMA ausführlich zu erklären bzw. zu beschreiben:
a) warum das System keinem geregelten Markt, MTF oder systematischen Internalisierer entspricht und nicht als solcher bzw. solches betrieben werden kann;
b) wie der Ermessensspielraum genutzt wird, insbesondere wann ein Auftrag im OTF zurückgezogen werden kann; und
c) wann und wie zwei oder mehr sich deckende Kundenaufträge innerhalb des OTF zusammengeführt werden.
9) Betreiber eines OTF stellen der FMA ausserdem Informationen zur Verfügung, mit denen ihr Rückgriff auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge erklärt wird.
10) Die FMA hat den Handel der Betreiber eines OTF durch Zusammenführung sich deckender Aufträge auf Einhaltung der Anforderungen nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 und im Hinblick auf die Vermeidung von Interessenskonflikten zu überwachen.
11) Die Art. 6 bis 18 und 20 bis 23 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes gelten sinngemäss für Geschäfte, die über ein OTF abgeschlossen wurden.
12) Die Regierung kann das Nähere über die besonderen Anforderungen für OTF, insbesondere die Auskunftspflichten nach Abs. 8 und 9, mit Verordnung regeln.
B. Markttransparenz und -integrität
Art. 10
Überwachungspflichten
1) Betreiber eines MTF oder OTF haben wirksame Vorkehrungen und Verfahren für eine regelmässige Überwachung ihrer Mitglieder und Teilnehmer oder Nutzer im Hinblick auf die Einhaltung aller Regeln des MTF oder OTF festzulegen.
2) Betreiber eines MTF oder OTF überwachen die von ihren Mitgliedern, Teilnehmern oder Nutzern innerhalb ihrer Systeme übermittelten Aufträge, einschliesslich Stornierungen, und abgeschlossenen Geschäfte unter Einsatz der notwendigen Ressourcen effektiv im Hinblick auf:
a) Verstösse gegen die Regeln nach Abs. 1;
b) marktstörende Handelsbedingungen;
c) Verhaltensweisen, die auf nach der Marktmissbrauchsgesetzgebung verbotene Tätigkeiten hindeuten könnten; oder
d) Systemstörungen in Bezug auf ein Finanzinstrument.
2a) Betreiber eines MTF oder OTF haben Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass sie die festgelegten Standards für die Datenqualität nach Art. 22b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfüllen.
20
3) Der Betreiber eines MTF oder OTF kann von einem Emittenten oder bei einer Einbeziehung in den Handel ohne Zustimmung des Emittenten von demjenigen, der die Einbeziehung in den Handel beantragt hat, die Übermittlung aller erforderlichen Referenzdaten in Bezug auf dessen Finanzinstrumente verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
21 erforderlich ist.
4) Betreiber eines MTF oder OTF haben die FMA unverzüglich zu informieren bei:
a) einem Verdacht auf Vorliegen von marktstörenden Handelsbedingungen;
b) Verhaltensweisen, die auf nach der Marktmissbrauchsgesetzgebung verbotene Tätigkeiten hindeuten könnten;
c) Systemstörungen in Bezug auf ein Finanzinstrument; oder
d) schwerwiegenden Verletzungen der Regeln des MTF oder OTF.
5) Die FMA hat die Informationen nach Abs. 4 an die ESMA, die EFTA-Überwachungsbehörde und die zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten zu übermitteln. Bei Verhaltensweisen, die auf nach der Marktmissbrauchsgesetzgebung verbotene Tätigkeiten hindeuten könnten, muss die FMA vom Bestehen des Verdachts auf eine solche Tätigkeit überzeugt sein, bevor sie die ESMA, die EFTA-Überwachungsbehörde und die zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten davon in Kenntnis setzt.
6) Betreiber eines MTF oder OTF haben die FMA bei den Ermittlungen wegen Marktmissbrauchs innerhalb oder über ihre Systeme und dessen Verfolgung in vollem Umfang zu unterstützen.
7) Die Regierung kann das Nähere über die Überwachungspflichten, insbesondere die Informationspflichten nach Abs. 3 und 4, mit Verordnung regeln.
Art. 11
Aussetzung des Handels und Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel an einem MTF oder OTF
1) Betreiber eines MTF oder OTF haben - unbeschadet des Rechts der FMA nach Art. 49 Abs. 3 Bst. h und i, die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder dessen Ausschluss vom Handel zu verlangen - den Handel mit einem Finanzinstrument, das den Regeln des MTF oder OTF nicht mehr entspricht, auszusetzen oder dieses Instrument vom Handel auszuschliessen, sofern die Anlegerinteressen oder das ordnungsgemässe Funktionieren des Marktes durch eine solche Aussetzung oder einen solchen Ausschluss nicht erheblich geschädigt werden.
2) Betreiber eines MTF oder OTF haben bei einer Aussetzung des Handels oder einem Ausschluss eines Finanzinstruments nach Abs. 1 auch den Handel mit Derivaten nach Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10 des Wertpapierfirmengesetzes, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, auszusetzen oder diese Derivate vom Handel auszuschliessen, wenn dies zur Verwirklichung der Ziele der Aussetzung des Handels mit dem zugrundeliegenden Finanzinstrument oder dessen Ausschlusses vom Handel erforderlich ist.
3) Betreiber eines MTF oder OTF haben ihre Entscheidung über die Aussetzung des Handels mit dem Finanzinstrument oder mit entsprechenden Derivaten oder deren Ausschluss vom Handel zu veröffentlichen und die einschlägigen Entscheidungen unverzüglich der FMA zu übermitteln.
4) Die FMA hat - soweit die Aussetzung oder der Ausschluss in ihrem Zuständigkeitsbereich veranlasst wurde - anzuordnen, dass Börseunternehmen, andere Betreiber von MTF oder OTF und systematische Internalisierer mit Sitz in Liechtenstein, die mit demselben Finanzinstrument oder mit Derivaten nach Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10 des Wertpapierfirmengesetzes handeln, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, den Handel mit diesem Finanzinstrument oder diesen Derivaten ebenfalls aussetzen oder sie vom Handel ausschliessen, sofern die Aussetzung oder der Ausschluss durch einen mutmasslichen Marktmissbrauch, ein Übernahmeangebot oder die Nichtveröffentlichung von Insider-Informationen über den Emittenten oder das Finanzinstrument unter Verstoss gegen die Art. 7 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bedingt ist; ausgenommen sind Fälle, in denen eine solche Anordnung Anlegerinteressen oder das ordnungsgemässe Funktionieren des Marktes erheblich schädigen könnte.
5) Die FMA veröffentlicht die Entscheidung nach Abs. 4 unverzüglich und teilt diese der ESMA, der EFTA-Überwachungsbehörde und den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten mit.
6) Soweit die FMA eine entsprechende Mitteilung nach Abs. 5 von einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats erhält, erlässt sie eine entsprechende Anordnung nach Abs. 4 und teilt ihre Entscheidung der ESMA, der EFTA-Überwachungsbehörde und den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten mit. Eine Entscheidung, den Handel mit dem Finanzinstrument oder den Derivaten nach Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10 des Wertpapierfirmengesetzes, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, nicht auszusetzen bzw. diese nicht vom Handel auszuschliessen, ist zu begründen.
7) Abs. 2 bis 6 gelten auch, wenn die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder mit Derivaten nach Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10 des Wertpapierfirmengesetzes, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, aufgehoben wird.
8) Das Meldeverfahren nach Abs. 5 und 6 gilt auch für den Fall, dass die Entscheidung über die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder mit Derivaten nach Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10 des Wertpapierfirmengesetzes, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, oder über deren Ausschluss vom Handel von der FMA nach Art. 49 Abs. 3 Bst. h und i getroffen wird.
C. Besonderheiten bei MTF
Art. 12
KMU-Wachstumsmärkte
1) Der Betreiber eines MTF kann die Registrierung des MTF als KMU-Wachstumsmarkt bei der FMA schriftlich beantragen.
2) Die FMA registriert das MTF als KMU-Wachstumsmarkt, sofern sie einen Antrag nach Abs. 1 erhalten hat und davon überzeugt ist, dass die Anforderungen von Abs. 3 im Zusammenhang mit dem MTF erfüllt sind. Diese Registrierung erfolgt beim im FMA-Register eingetragenen Betreiber des MTF.
3) Das MTF muss wirksamen Regeln, Systemen und Verfahren unterliegen, durch die sichergestellt wird, dass die folgenden Anforderungen eingehalten werden:
a) Bei mindestens 50 % der Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel auf dem MTF zugelassen sind, handelt es sich zum Zeitpunkt der Registrierung des MTF als KMU-Wachstumsmarkt und in jedem folgenden Kalenderjahr um kleine und mittlere Unternehmen.
b) Für die ursprüngliche und laufende Zulassung der Finanzinstrumente von Emittenten zum Handel auf dem Markt wurden geeignete Kriterien festgelegt.
c) Über die ursprüngliche Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel auf dem Markt wurden ausreichende Informationen veröffentlicht, so dass Anleger in der Lage sind, eine informierte Entscheidung darüber zu treffen, ob sie in das Finanzinstrument investieren wollen. Diese Informationen liegen entweder in Form eines Zulassungsdokuments oder eines Prospekts vor, falls die in der Wertpapierprospektgesetzgebung festgelegten Anforderungen im Hinblick auf ein öffentliches Angebot im Zusammenhang mit der ursprünglichen Zulassung des Finanzinstruments zum Handel auf dem MTF Anwendung finden.
d) Es findet eine geeignete laufende Finanzberichterstattung durch einen oder im Namen eines Emittenten am Markt statt, insbesondere geprüfte Jahresberichte.
e) Die in Art. 3 Abs. 1 Ziff. 21 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 definierten Emittenten auf dem Markt und die in Art. 3 Abs. 1 Ziff. 25 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 definierten Personen, die bei einem Emittenten Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie die in Art. 3 Abs. 1 Ziff. 26 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 definierten Personen, die in enger Beziehung zu diesen stehen, erfüllen die jeweiligen Anforderungen, die für sie nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gelten.
f) Die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen in Bezug auf die Emittenten auf dem Markt werden gespeichert und öffentlich verbreitet.
g) Es bestehen wirksame Systeme und Kontrollen, durch die verbotene Tätigkeiten nach der Marktmissbrauchsgesetzgebung an dem betreffenden Markt erkannt und verhindert werden sollen.
4) Die Einhaltung anderer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von MTF nach diesem Gesetz und dem Wertpapierfirmengesetz wird durch die Anforderungen von Abs. 3 nicht berührt. Diese hindern Betreiber eines MTF auch nicht daran, zusätzliche Anforderungen festzulegen.
5) Die FMA kann die Registrierung eines MTF als KMU-Wachstumsmarkt aufheben, wenn:
a) der Betreiber die Aufhebung beantragt;
b) die Anforderungen von Abs. 3 in Zusammenhang mit dem MTF nicht mehr erfüllt werden.
6) Die FMA setzt die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich über die Registrierung oder die Aufhebung einer Registrierung eines MTF als KMU-Wachstumsmarkt in Kenntnis.
7) Ein zum Handel auf einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassenes Finanzinstrument kann nur dann auf einem weiteren KMU-Wachstumsmarkt gehandelt werden, wenn der Emittent unterrichtet wurde und keine Einwände erhoben hat. In einem solchen Fall entstehen dem Emittenten im Hinblick auf diesen anderen KMU-Wachstumsmarkt keine Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und -kontrolle oder erstmalige, laufende oder punktuelle Veröffentlichungen.
Art. 13
Vereinbarungen mit einer zentralen Gegenpartei und über Clearing und Abrechnung
1) Betreiber eines MTF können mit einer zentralen Gegenpartei oder Clearingstelle und einem Abwicklungssystem eines anderen EWR-Mitgliedstaats geeignete Vereinbarungen über Clearing und/oder Abwicklung einiger oder aller Geschäfte, die von den Mitgliedern oder Teilnehmern innerhalb ihrer Systeme getätigt werden, schliessen.
2) Die FMA kann, wenn dies für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemässen Funktionierens eines MTF nötig ist, den Betreibern eines MTF die Nutzung einer zentralen Gegenpartei, einer Clearingstelle oder eines Abwicklungssystems in einem anderen EWR-Mitgliedstaat untersagen. Die Nutzung eines solchen Abrechnungssystems kann insbesondere untersagt werden, wenn:
a) eine effiziente und wirtschaftliche Abrechnung des betreffenden Geschäfts nicht mehr gewährleistet ist; oder
b) die technischen Voraussetzungen für die Abrechnung der über das MTF getätigten Geschäfte ein reibungsloses und ordnungsgemässes Funktionieren der Finanzmärkte nicht ermöglichen.
3) Die FMA berücksichtigt bei einer Untersagung nach Abs. 2 die Bedingungen des Art. 41 Abs. 3 für den Rückgriff auf Abwicklungssysteme. Sie berücksichtigt zudem die von Zentralbanken als Aufsichtsorgane von Clearing- und Abwicklungssystemen oder anderen für diese Systeme zuständigen Aufsichtsbehörden ausgeübte Aufsicht über das Clearing und Abwicklungssystem.
4) Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für anerkannte zentrale Gegenparteien oder Clearingstellen sowie Abwicklungssysteme mit Sitz in einem Drittstaat.
D. Systematische Internalisierung
Art. 14
Informationsrecht und Meldepflicht systematischer Internalisierer
1) Ein systematischer Internalisierer nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 unterliegt den Bestimmungen des Titels III der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und kann unter denselben Bedingungen wie ein Betreiber eines MTF oder OTF nach Art. 10 Abs. 3 die Übermittlung von Referenzdaten von Emittenten verlangen.
2) Folgende Unternehmen haben der FMA den Umstand, dass sie die Voraussetzungen eines systematischen Internalisierers nach Abs. 1 erfüllen, unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
a) Wertpapierfirmen nach dem Wertpapierfirmengesetz, einschliesslich Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 46 des Wertpapierfirmengesetzes oder der Niederlassungsfreiheit über eine Zweigniederlassung nach Art. 48 des Wertpapierfirmengesetzes in Liechtenstein tätig sind;
b) Banken, einschliesslich EWR-Kreditinstitute, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 45 des Bankengesetzes oder im Rahmen der Niederlassungsfreiheit über eine Zweigniederlassung nach Art. 44 des Bankengesetzes in Liechtenstein tätig sind.
3) Die FMA meldet sämtliche systematischen Internalisierer nach Abs. 2 der ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde.
A. Zulassung von Börseunternehmen
Art. 15
Zulassungspflicht
1) Ein Börseunternehmen bedarf für den Betrieb und die Verwaltung einer Wertpapierbörse der vorherigen Zulassung durch die FMA.
2) Mit Erteilung der Zulassung nach Abs. 1 wird das Börseunternehmen als Träger einer Wertpapierbörse zu deren Betrieb und Verwaltung berechtigt und verpflichtet.
3) Die FMA hat jedes Börseunternehmen in ein von ihr geführtes Register einzutragen; das Register ist auf der Internetseite der FMA öffentlich zugänglich zu machen und regelmässig zu aktualisieren.
4) Die FMA hat jede Erteilung einer Zulassung nach Abs. 1 der ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen.
Art. 16
Zulassungsvoraussetzungen und -verfahren
1) Die Zulassung nach Art. 15 Abs. 1 wird, erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen, erteilt, wenn:
a) das Börseunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) oder einer Europäischen Gesellschaft (SE) organisiert ist und seinen Sitz und seine Hauptverwaltung in Liechtenstein hat;
b) die beabsichtigte Tätigkeit des Börseunternehmens weder für das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen noch für die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums eine Gefährdung erwarten lässt; dies gilt insbesondere für den Einfluss auf die Liquidität der Märkte;
c) das Börseunternehmen und die Systeme der Wertpapierbörse sämtliche Anforderungen dieses Gesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und - soweit dieses Gesetz ausdrücklich bestimmt - die Bestimmungen des Wertpapierfirmengesetzes und des Wertpapierdienstleistungsgesetzes erfüllen;
d) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Anforderungen nach Art. 17 erfüllen;
e) ein Geschäftsplan sowie sonstige Angaben vorliegen, aus denen die geplanten Geschäfte sowie die Organisationsstruktur der Wertpapierbörse mit allen wesentlichen internen Prozessen hervorgehen; der Geschäftsplan hat auch eine Budgetrechnung für die ersten drei Geschäftsjahre zu enthalten;
f) das Anfangskapital des Börseunternehmens mindestens 5 000 000 Franken oder den Gegenwert in Euro oder US-Dollar beträgt;
g) die Namen der Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung nach Art. 19 bekanntgegeben werden und nachgewiesen wird, dass diese über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
h) die Namen aller Personen, die als Aktionäre aufgrund einer qualifizierten Beteiligung direkt oder indirekt wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Börseunternehmens nehmen können, sowie die Höhe der jeweiligen Beteiligung bekanntgegeben werden und die Geeignetheit nachgewiesen wird, dass diese den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen;
i) das Börseunternehmen über eine eigene, seiner Tätigkeit angemessene Betriebs-, Verwaltungs- und Überwachungsorganisation (Art. 22) verfügt; zudem muss insbesondere vorhanden sein:
1. eine ordnungsgemässe Buchhaltung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für Datenverarbeitungssysteme;
2. eine interne Revision im Sinne des Art. 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565
22;
3. angemessene Vorkehrungen für die Auslagerung betrieblicher Aufgaben;
k) eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 47 bestimmt ist, welche jährlich prüft, ob das Börseunternehmen die Verpflichtungen, die sich aus diesem Gesetz, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den integrierten Reglementen ergeben, erfüllt;
l) angemessene Verfahren vorgesehen werden, über die Mitarbeiter Verstösse gegen dieses Gesetz sowie die Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2022/858 intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Kanal melden können.
2) Die FMA kann in begründeten Fällen je nach Art und Umfang des Geschäftskreises abweichend von Abs. 1 Bst. f ein höheres Anfangskapital vorschreiben.
3) Die Zulassungsvoraussetzungen nach Abs. 1 sind dauernd einzuhalten. Börseunternehmen unterrichten die FMA unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen; die Änderungen bedürfen unter sinngemässer Anwendung von Art. 28 des Wertpapierfirmengesetzes der vorgängigen Genehmigung oder Meldung.
4) Der Antrag auf Zulassung nach Art. 15 Abs. 1 ist in deutscher Sprache und die erforderlichen Unterlagen sind in deutscher oder englischer Sprache im Original einzureichen. Die FMA kann Anträge und Unterlagen auch in anderen Sprachen akzeptieren. Die Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die FMA kann eine beglaubigte Übersetzung von fremdsprachigen Anträgen und von nicht in englischer Sprache eingereichten Unterlagen verlangen.
5) Die Zulassung nach Art. 15 Abs. 1 wird jedenfalls verweigert, wenn:
a) die FMA angesichts der Notwendigkeit, die solide und umsichtige Führung eines Börseunternehmens und die Marktintegrität zu gewährleisten, nicht von der Geeignetheit der Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung des Börseunternehmens oder der Aktionäre, die qualifizierte Beteiligungen halten, überzeugt ist oder die Voraussetzungen der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit nicht gegeben sind;
b) zwischen dem Börseunternehmen und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen bestehen, die die FMA an der ordnungsgemässen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen hindern;
c) zwischen einem Börseunternehmen und einer natürlichen oder juristischen Person mit Sitz in einem Drittstaat enge Verbindungen bestehen und die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften im betreffenden Drittstaat oder Schwierigkeiten bei deren Anwendung die FMA daran hindern, ihre Aufsichtsfunktionen wirksam wahrzunehmen.
6) Die FMA entscheidet über den Antrag auf Erteilung einer Zulassung nach Art. 15 Abs. 1 spätestens sechs Monate ab Eingang der vollständig eingereichten Unterlagen.
7) Auf das Erlöschen und den Entzug der Zulassung nach Art. 15 Abs. 1 finden die Art. 9 bis 12 des Wertpapierfirmengesetzes sinngemäss Anwendung.
8) Die Regierung kann das Nähere über die Zulassungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren, insbesondere über die für den Antrag erforderlichen Angaben und Unterlagen nach Abs. 1 sowie die Mitteilungspflicht nach Abs. 3, mit Verordnung regeln.
Art. 17
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1) Das Börseunternehmen hat Allgemeine Geschäftsbedingungen aufzustellen, die von der FMA im Rahmen der Zulassung nach Art. 16 zu genehmigen sind. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben jedenfalls Regeln (integrierte Reglemente) zu enthalten über:
a) die Börsemitgliedschaft bzw. -teilnahme nach Art. 36, einschliesslich Angaben zum Recht auf Zugang zu Clearing- und Abrechnungssystemen unter Berücksichtigung insbesondere des Grundsatzes der Gleichbehandlung;
b) die organisatorischen Massnahmen für einen geordneten Handel, wie insbesondere:
1. die chronologische Aufzeichnung sämtlicher Geschäfte;
2. die ordnungsgemässe Vor- und Nachhandelstransparenz;
3. die Sicherstellung zeitgemässer Handelssysteme, die ein reibungsloses und ordnungsgemässes Funktionieren sowie die Überwachung der Geschäfte der Wertpapierbörse einschliesslich eines elektronischen Zugangs gewährleisten;
c) die Einrichtung eines internen Beschwerdeverfahrens, bei welchem sich insbesondere Emittenten vor Erhebung einer Klage beim Zivilgericht in folgenden Fällen beschweren können:
1. Verweigerung der Zulassung eines Börsemitglieds oder Teilnehmers;
2. Verweigerung der Zulassung eines Finanzinstruments;
3. Ausschluss eines Börsemitglieds oder -teilnehmers;
4. Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments;
d) das Rechtsverhältnis zu Emittenten sowie die Zulassung, Einbeziehung und den Widerruf von deren Finanzinstrumenten zum Handel, insbesondere über:
1. die Anforderungen an die Finanzinstrumente, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält;
2. die Anforderungen an die Emittenten sowie deren Pflichten im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel;
3. die Offenlegung von Informationen, auf welche die Anleger für die Beurteilung der Eigenschaften der Finanzinstrumente und die Qualität der Emittenten angewiesen sind;
4. die Pflichten der Emittenten während der Dauer der Zulassung der Finanzinstrumente zum Handel;
e) die Gebühren für erbrachte Leistungen, wie insbesondere:
1. die Börsemitgliedschaft;
2. die Berechtigung für Börseteilnehmer;
3. die Benützung der Einrichtungen der Wertpapierbörse, insbesondere der Handels- und Abwicklungssysteme;
4. die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Börsehandel nach Art. 29 und 30 sowie die Dauer der Börsenotierung von Finanzinstrumenten und den Widerruf nach Art. 31 bis 33;
f) das Veröffentlichungsorgan, in dem die für den Börsehandel wichtigen Tatsachen mitzuteilen sind.
2) Das Börseunternehmen hat die Einhaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und aller integrierter Reglemente nach Abs. 1 regelmässig zu überwachen und bei Verstössen die vertraglich vorgesehenen Sanktionen zu ergreifen.
3) Die Regierung kann das Nähere über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Verordnung regeln.
B. Anforderungen an Börseunternehmen
Art. 18
Firma und Bezeichnungsschutz
1) Das Börseunternehmen hat in seiner Firma das Wort "Börse" oder "Stock-Exchange" zu führen.
2) Die Firma bedarf der Genehmigung der FMA aus aufsichtsrechtlicher Sicht. Die Firma darf nicht irreführend sein, insbesondere dürfen keine falschen Vermutungen betreffend den Tätigkeitsbereich des Börseunternehmens bzw. der Wertpapierbörse hervorgerufen werden.
3) Die Worte "Börse", "Stock-Exchange", "Wertpapierbörse" und "Börseunternehmen" oder entsprechende Wortverbindungen im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten dürfen von anderen Unternehmen öffentlich nicht in einer solchen Weise verwendet werden, dass fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass es sich um eine Wertpapierbörse oder ein Börseunternehmen im Sinne dieses Gesetzes handelt.
Art. 19
Anforderungen an das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung eines Börseunternehmens
1) Das Leitungsorgan eines Börseunternehmens hat aus einer der Art, dem Umfang und der Komplexität seiner Tätigkeit angemessenen Anzahl von Personen zu bestehen. Darüber hinaus hat das Leitungsorgan:
a) bei seiner Zusammensetzung insgesamt ein angemessen breites Spektrum an Erfahrung und Diversität widerzuspiegeln und einen Vorsitz zu bestimmen;
b) kollektiv über die zum Verständnis der Tätigkeiten des Börseunternehmens samt seinen Hauptrisiken notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu verfügen;
c) die Umsetzung der Unternehmensführungsregelungen, die die wirksame und umsichtige Führung einer Organisation sicherstellen und unter anderem eine Aufgabentrennung in der Organisation und die Vorbeugung von Interessenkonflikten vorsehen, auf eine Weise festzulegen und zu überwachen, durch die die Integrität des Markts gefördert wird;
d) die Wirksamkeit der Unternehmensführungsregelungen des Börseunternehmens zu überwachen und regelmässig zu bewerten sowie angemessene Schritte zur Behebung etwaiger Defizite einzuleiten.
2) Die Mitglieder des Leitungsorgans haben:
a) jederzeit ausreichend gut beleumundet zu sein und ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu besitzen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können;
b) der Wahrnehmung ihrer Funktion für das Börseunternehmen ausreichend Zeit zu widmen, wobei sich die Zahl der Leitungsfunktionen, die ein Mitglied des Leitungsorgans gleichzeitig wahrnehmen kann, nach den einzelnen Umständen sowie nach Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten des Börseunternehmens richtet;
c) als Mitglieder des Leitungsorgans von Börseunternehmen, die aufgrund ihrer Grösse, ihrer internen Organisation und der Art des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, sofern sie nicht als Vertreter des Landes Liechtenstein im Leitungsorgan tätig sind, insgesamt nur eine Leitungsfunktion mit zwei Aufsichtsfunktionen oder vier Aufsichtsfunktionen wahrzunehmen, wobei Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen innerhalb derselben Gruppe oder innerhalb von Unternehmen, an denen das Börseunternehmen über eine qualifizierte Beteiligung verfügt, als eine einzige Funktion betrachtet werden. Die Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen in Organisationen, die nicht vorwiegend kommerzielle Ziele verfolgen, sind von den Beschränkungen der Zahl der Leitungs- und Aufsichtsfunktionen, die ein Mitglied des Leitungsorgans wahrnehmen kann, ausgenommen. Die FMA kann auf Antrag eines Mitglieds des Leitungsorgans eine weitere Aufsichtsfunktion genehmigen. Die FMA hat die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde über solche Genehmigungen regelmässig zu informieren;
d) aufrichtig, integer und unvoreingenommen zu handeln, um die Entscheidungen der Geschäftsleitung wirksam zu beurteilen, erforderlichenfalls in Frage zu stellen und die Entscheidungsfindung wirksam zu kontrollieren und zu überwachen;
e) einen angemessenen Zugang zu den Informationen und Dokumenten zu haben, die für die Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung erforderlich sind.
3) Auf die Mitglieder der Geschäftsleitung finden die Anforderungen nach Art. 13 des Wertpapierfirmengesetzes sinngemäss mit der Massgabe Anwendung, dass die Anzahl der Mitglieder der Geschäftsleitung der Art, dem Umfang und der Komplexität des Betriebs einer Wertpapierbörse angemessen sein muss.
4) Das Börseunternehmen hat Personal und Finanzmittel in angemessenem Umfang für die Einführung der Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung in ihr Amt und deren Schulung einzusetzen.
5) Das Börseunternehmen muss der FMA die Namen aller Mitglieder seines Leitungsorgans und der Geschäftsleitung sowie jede Änderung in der Zusammensetzung des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung sowie alle Informationen übermitteln, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 3 erfüllt sind.
6) Bei Personen, die die Geschäfte und den Betrieb eines bereits nach diesem Gesetz oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassenen Börseunternehmens bzw. geregelten Marktes tatsächlich leiten, wird vermutet, dass sie die Anforderungen erfüllen, die an ein Mitglied des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung gestellt werden.
7) Die Regierung kann das Nähere über das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung, insbesondere die zum Nachweis der Anforderungen nach Abs. 1 bis 4 erforderlichen Angaben und die Meldepflichten nach Abs. 5, mit Verordnung regeln.
Art. 20
Nominierungsausschuss
1) Börseunternehmen, die aufgrund ihrer Grösse, internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, müssen einen Nominierungsausschuss einsetzen, es sei denn, das Leitungsorgan ist in keiner Weise an der Auswahl und Bestellung seiner Mitglieder beteiligt.
2) Der Nominierungsausschuss hat:
a) aus Mitgliedern des Leitungsorgans nach Art. 19 Abs. 1 zu bestehen, die keine Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen;
b) im Rahmen der Besetzung freiwerdender Stellen im Leitungsorgan:
1. Bewerber zu ermitteln und dem Leitungsorgan oder der Generalversammlung entsprechende Vorschläge zu unterbreiten bzw. diese bei der Besetzung zu unterstützen;
2. die Ausgewogenheit der Kenntnisse und Fähigkeiten, der Diversität und der Erfahrungen des Leitungsorgans zu bewerten;
3. eine Aufgabenbeschreibung mit Bewerberprofil zu erstellen und den mit der Aufgabe verbundenen Zeitaufwand zu beurteilen;
4. eine Zielvorgabe für die Vertretung des unterrepräsentierten Geschlechts im Leitungsorgan festzulegen und eine Strategie für die Aufhebung des Anteils des unterrepräsentierten Geschlechts zu entwickeln, um die Zielvorgabe zu erreichen;
c) regelmässig und zumindest einmal jährlich die Struktur, Grösse, Zusammensetzung und Leistung der Geschäftsleitung nach Art. 19 Abs. 3 und des Leitungsorgans insgesamt zu bewerten und nötigenfalls Änderungen zu empfehlen;
d) regelmässig und zumindest einmal jährlich die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung sowohl der einzelnen Mitglieder der Geschäftsleitung als auch des Leitungsorgans insgesamt zu bewerten und das Leitungsorgan entsprechend zu informieren;
e) die Strategie des Leitungsorgans bei der Auswahl und Bestellung der Geschäftsleitung zu prüfen und Empfehlungen an das Leitungsorgan zu richten;
f) bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, soweit wie möglich und kontinuierlich, sicherzustellen, dass die Entscheidungen der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans nicht von einer einzigen Person oder einer kleinen Gruppe von Personen in einer den Interessen des Börseunternehmens zuwiderlaufenden Art und Weise beherrscht werden.
3) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Nominierungsausschuss auf alle Ressourcen zurückgreifen, die er für angemessen hält, einschliesslich externer Berater. Zu diesem Zweck erhält er vom Börseunternehmen angemessene Finanzmittel.
Art. 21
Anforderungen an Personen mit qualifizierter Beteiligung am Börseunternehmen
1) Personen, die direkt oder indirekt tatsächlich über eine qualifizierte Beteiligung einen wesentlichen Einfluss auf die Verwaltung der Wertpapierbörse nehmen können, müssen den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Börseunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen.
2) Das Börseunternehmen muss:
a) der FMA Angaben zu den Eigentumsverhältnissen des Börseunternehmens, insbesondere die Namen aller Parteien, die als Aktionäre direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen am Börseunternehmen halten, und die Höhe ihrer jeweiligen Beteiligung vorlegen und diese Informationen veröffentlichen;
b) der FMA über jede Eigentumsübertragung, die den Kreis der qualifiziert Beteiligten verändert, unverzüglich schriftlich anzeigen und diese Übertragung veröffentlichen.
3) Die FMA verweigert die Genehmigung vorgeschlagener Änderungen der Mehrheitsbeteiligung des Börseunternehmens, wenn objektive und nachweisbare Gründe für die Vermutung vorliegen, dass sie die solide und umsichtige Verwaltung des Börseunternehmens gefährden würden.
4) Im Übrigen gelten die Art. 18 bis 20 des Wertpapierfirmengesetzes sinngemäss.
5) Die Regierung kann das Nähere über die Anforderungen an qualifiziert Beteiligte am Börseunternehmen, insbesondere über die Eignung nach Abs. 1, die Informations- bzw. Meldepflichten nach Abs. 2 und die Bewertung nach Abs. 3 und 4, mit Verordnung regeln.
Art. 22
Organisatorische Anforderungen, Geheimhaltungspflicht und Datenverarbeitung
1) Das Börseunternehmen hat:
a) Massnahmen festzulegen, um nachteilige Auswirkungen von Interessenkonflikten zwischen dem Börseunternehmen, seinen Eigentümern und dem einwandfreien Funktionieren der Wertpapierbörse auf den Betrieb der Wertpapierbörse oder ihre Mitglieder oder Teilnehmer klar erkennen und regeln zu können, insbesondere, wenn solche Interessenkonflikte die Erfüllung von Aufgaben, die dem Börseunternehmen von der FMA übertragen wurden, behindern könnten;
b) über angemessene Vorkehrungen und Systeme zur Ermittlung aller für seinen Betrieb wesentlichen Risiken zu verfügen und wirksame Massnahmen zur Begrenzung dieser Risiken zu treffen, um angemessen für die Steuerung seiner Risiken, einschliesslich der IKT-Risiken nach Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554, ausgestattet zu sein (Risikomanagement);
23
d) transparente und nichtdiskretionäre Regeln und Verfahren für einen fairen und ordnungsgemässen Handel sowie objektive Kriterien für eine effiziente Auftragsausführung festzulegen;
e) über wirksame Mechanismen zu verfügen, die einen reibungslosen und rechtzeitigen Abschluss der innerhalb seiner Systeme ausgeführten Geschäfte erleichtern;
f) Massnahmen zu treffen, um bei der Zulassung und fortlaufend über ausreichende Finanzmittel zu verfügen, um sein ordnungsgemässes Funktionieren zu erleichtern, wobei der Art und dem Umfang der an der Wertpapierbörse abgeschlossenen Geschäfte sowie dem Spektrum und der Höhe der Risiken, denen sie ausgesetzt sind, Rechnung zu tragen ist;
g) Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass es die festgelegten Standards für die Datenqualität nach Art. 22b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfüllt;
25
h) mindestens drei aktive Mitglieder oder Nutzer, die die Möglichkeit haben, mit allen übrigen zum Zwecke der Preisbildung in Verbindung zu treten.
26
2) Börseunternehmen haben an einer von ihnen betriebenen Wertpapierbörse die Ausführung von Kundenaufträgen unter Einsatz des Eigenkapitals oder den Rückgriff auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge zu unterlassen.
3) Im Übrigen finden auf Börseunternehmen die organisatorischen Anforderungen nach Art. 21 bis 27 des Wertpapierfirmengesetzes sinngemäss mit der Massgabe Anwendung, dass eine Auslagerung von betrieblichen Aufgaben nach Art. 24 des Wertpapierfirmengesetzes jedenfalls nicht zulässig ist in Bezug auf:
a) die Handelsaufsicht über das automatisierte Handelssystem und dessen Marktsteuerung;
b) die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel;
c) die Zulassung, den Ausschluss und das Ruhen von Börsemitgliedern und Börseteilnehmern;
d) die Wahrnehmung der Handelsaufsicht nach Art. 40;
e) die Entgegennahme von Ad-hoc Mitteilungen;
f) Entscheidungen im Zusammenhang mit Handelsaussetzungen oder -ausschlüssen nach Art. 35.
4) Die Regierung kann das Nähere über die organisatorischen Anforderungen, insbesondere über die Anforderungen nach Abs. 1, mit Verordnung regeln.
5) Auf die Geheimhaltungspflicht und die Verarbeitung personenbezogener Daten finden Art. 29 und 30 des Wertpapierfirmengesetzes sinngemäss Anwendung.
2. Systeme, Handelstechniken und Gebühren
Art. 23
Belastbarkeit der Systeme und Notfallsicherungen ("circuit breakers")
1) Das Börseunternehmen hat über wirksame Systeme, Verfahren und Massnahmen nach den in Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Anforderungen zu verfügen, um sicherzustellen, dass seine Handelssysteme belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten für Spitzenvolumina an Aufträgen und Mitteilungen verfügen, sodass auch unter extremen Stressbedingungen auf den Märkten ein ordnungsgemässer Handel gewährleistet ist. Die Handelssysteme des Börseunternehmens müssen vollständig geprüft sein und wirksamen Notfallvorkehrungen, einschliesslich nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2022/2554 aufgestellter IKT-Geschäftsfortführungsleitlinien und -pläne sowie IKT-Reaktions- und Wiederherstellungspläne, unterliegen, um im Fall von Störungen in den Handelssystemen die Kontinuität des Geschäftsbetriebs zu gewährleisten.
27
2) Das Börseunternehmen hat:
a) schriftliche Vereinbarungen mit allen Börsemitgliedern nach Art. 36, die eine Market-Making-Strategie an der vom Börseunternehmen betriebenen Wertpapierbörse verfolgen, abzuschliessen; und
b) über Systeme zu verfügen, durch die sichergestellt wird, dass an den Vereinbarungen nach Bst. a eine ausreichende Zahl an Börsemitgliedern teilnimmt, die feste Kurse zu wettbewerbsfähigen Preisen abgeben, wodurch der Wertpapierbörse regelmässig und vorhersehbar Liquidität zugeführt wird, wenn eine solche Anforderung der Art und dem Umfang der Handelstätigkeit an dieser Wertpapierbörse angemessen ist.
3) Die in Abs. 2 Bst. a genannten schriftlichen Vereinbarungen haben mindestens Folgendes festzulegen:
a) die Verpflichtungen des Börsemitglieds im Zusammenhang mit der Zuführung von Liquidität und gegebenenfalls sonstige Verpflichtungen, die sich aus der Teilnahme an dem in Abs. 2 Bst. b genannten System ergeben;
b) etwaige Anreize in Form von Rabatten oder Sonstigem, die vom Börseunternehmen einem Börsemitglied dafür angeboten werden, dass es dem Markt regelmässig und vorhersehbar Liquidität zuführt, und gegebenenfalls sonstige Rechte, die das Börsemitglied aufgrund seiner Teilnahme an dem in Abs. 2 Bst. b genannten System erwirbt.
4) Das Börseunternehmen hat zu überwachen und dafür zu sorgen, dass die Börsemitglieder den Anforderungen dieser rechtlich bindenden schriftlichen Vereinbarungen nach Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 nachkommen. Das Börseunternehmen hat der FMA den Inhalt der rechtlich bindenden Vereinbarung mitzuteilen und auf ihre Anfrage alle weiteren Informationen vorzulegen, die für die Überprüfung, ob das Börseunternehmen die Vorschriften dieses Absatzes einhält, erforderlich sind.
5) Das Börseunternehmen hat über wirksame Systeme, Verfahren und Massnahmen zu verfügen, um Aufträge abzulehnen, die die im Voraus festgelegten Grenzen für Volumina und Kurse überschreiten oder eindeutig irrtümlich zustande kamen.
6) Das Börseunternehmen muss in der Lage sein, den Handel vorübergehend einzustellen oder zu beschränken, wenn eine Notfallsituation vorliegt oder es kurzfristig zu einer erheblichen Preisbewegung bei einem Finanzinstrument an dieser Wertpapierbörse oder auf einem verbundenen geregelten Markt kommt, und in Ausnahmefällen jedes Geschäft zu stornieren, zu ändern oder zu berichtigen. Das Börseunternehmen hat sicherzustellen, dass die Parameter für die Einstellung oder Beschränkung des Handels in geeigneter Weise so austariert werden, dass der Liquidität bei den einzelnen Kategorien und Teilkategorien von Vermögenswerten, der Art des Marktmodells und der Art der Nutzer Rechnung getragen wird und die Möglichkeit besteht, wesentliche Störungen eines ordnungsgemässen Handels zu unterbinden.
28
7) Das Börseunternehmen hat die Parameter für die Einstellung des Handels und wesentliche Änderungen an ihnen der FMA auf kohärente und vergleichbare Weise zu melden. Die FMA hat diese Meldung an die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde weiterzuleiten. Bei Einstellung des Handels durch das Börseunternehmen hat es, sofern der Handel an der durch das Börseunternehmen betriebenen Wertpapierbörse für die Liquidität in Bezug auf dieses Finanzinstrument massgeblich ist, über Systeme und Verfahren zu verfügen, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass es die FMA benachrichtigt, damit diese eine marktweite Reaktion koordinieren und entscheiden kann, ob es angemessen ist, den Handel an anderen Handelsplätzen, an denen das Finanzinstrument gehandelt wird, einzustellen, bis der Handel am Markt des Börseunternehmens wieder aufgenommen wird.
7a) Das Börseunternehmen hat auf seiner Internetseite Angaben zu den Umständen, die zur Einstellung oder Beschränkung des Handels führen, und die Grundsätze für die Festlegung der wichtigsten technischen Parameter, die dazu verwendet werden, zu veröffentlichen.
29
7b) Die FMA kann geeignete Massnahmen ergreifen, um das normale Funktionieren der Märkte wiederherzustellen, was auch die Nutzung der in Art. 49 Abs. 3 Bst. h bis l genannten Aufsichtsbefugnisse einschliesst, wenn ein Börseunternehmen den Handel nach Abs. 6 trotz erheblicher Kursbewegungen, die ein Finanzinstrument oder damit zusammenhängende Finanzinstrumente betreffen und zu marktstörenden Handelsbedingungen auf einem oder mehreren Märkten geführt haben, nicht einstellt oder beschränkt.
30
8) Das Börseunternehmen hat zu gewährleisten, dass seine Bestimmungen über Kollokationsdienste transparent, gerecht und nichtdiskriminierend sind.
9) Das Börseunternehmen hat der FMA auf Anfrage Daten in Bezug auf das Auftragsbuch zur Verfügung zu stellen und der FMA zum Zweck der Überwachung der Geschäfte Zugang zum Auftragsbuch zu geben.
10) Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Börsegeschäften ist der Einwand, dass dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, unstatthaft.
Art. 24
Algorithmischer Handel durch das Börseunternehmen
1) Das Börseunternehmen hat unbeschadet Art. 4 Abs. 7 über wirksame Systeme, Verfahren und Massnahmen zu verfügen, einschliesslich der Anforderung, dass die Börsemitglieder und Börseteilnehmer nach den in den Kapiteln II und IV der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Anforderungen angemessene Tests von Algorithmen durchführen können, und ein Umfeld zu schaffen, um solche Tests zu vereinfachen. Das Börseunternehmen hat sicherzustellen, dass algorithmische Handelssysteme keine marktstörenden Handelsbedingungen auf dem Markt schaffen oder zu solchen beitragen, und etwaige marktstörende Handelsbedingungen, die sich aus algorithmischen Handelssystemen ergeben, zu kontrollieren. Diese Systeme müssen insbesondere folgende Aufgaben erfüllen:
31
a) Sie begrenzen das Verhältnis nicht ausgeführter Handelsaufträge zu Geschäften, die von einem Börsemitglied oder Börseteilnehmer in das System eingegeben werden, mit dem Ziel, das Auftragsaufkommen zu verlangsamen, wenn das Risiko besteht, dass die Systemkapazität erreicht wird.
b) Sie dienen der Begrenzung und Durchsetzung der kleinstmöglichen Tick-Grösse, die auf dem Markt ausgeführt werden kann.
2) Das Börseunternehmen hat mittels Kennzeichnung durch die Börsemitglieder oder Börseteilnehmer, die durch algorithmischen Handel erzeugten Aufträge, die verschiedenen für die Auftragserstellung verwendeten Algorithmen sowie die Personen, die diese Aufträge initiiert haben, kenntlich zu machen. Das Börseunternehmen hat der FMA diese Informationen auf Anfrage zugänglich zu machen.
3) Die Börsemitglieder und Börseteilnehmer sind verpflichtet, ein angemessenes Verhältnis zwischen ihren Auftragseingaben, -änderungen und -löschungen und den tatsächlich ausgeführten Geschäften (Order-Transaktions-Verhältnis) zu gewährleisten, um Risiken für den ordnungsgemässen Börsehandel zu vermeiden. Die Börsemitglieder und Börseteilnehmer haben das Order-Transaktions-Verhältnis dabei jeweils für ein Finanzinstrument und anhand des zahlenmässigen Volumens der jeweiligen Aufträge und Geschäfte innerhalb eines Monats zu bestimmen. Ein angemessenes Order-Transaktions-Verhältnis liegt insbesondere dann vor, wenn dieses aufgrund der Liquidität des betroffenen Finanzinstruments, der konkreten Marktlage oder der Funktion des handelnden Unternehmens wirtschaftlich nachvollziehbar ist.
4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens nach Art. 17 müssen unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigem Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums nähere Bestimmungen zum angemessenen Order-Transaktions-Verhältnis für bestimmte Gattungen von Finanzinstrumenten treffen.
5) Die Regierung kann das Nähere über den algorithmischen Handel durch das Börseunternehmen, insbesondere über die Bestimmung des angemessenen Order-Transaktions-Verhältnisses nach Abs. 3 und die Gattungen von Finanzinstrumenten nach Abs. 4, mit Verordnung regeln.
Art. 25
Direkter elektronischer Zugang durch ein Börseunternehmen
1) Ein Börseunternehmen, das einen direkten elektronischen Zugang bietet, hat über wirksame Systeme, Verfahren und Massnahmen zu verfügen, um sicherzustellen, dass die Börsemitglieder oder Börseteilnehmer eine solche Dienstleistung nur erbringen dürfen, wenn sie über eine Bewilligung als Bank oder Zulassung als Wertpapierfirma verfügen. Dabei müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:
a) Das Börseunternehmen hat angemessene Kriterien in Bezug auf die Eignung der Personen, die einen solchen Zugang erhalten können, festzulegen und anzuwenden.
b) Die Verantwortung in Bezug auf die Anforderungen dieses Gesetzes für Aufträge und Geschäfte, die über diesen Dienst abgeschlossen werden, muss beim Börsemitglied verbleiben.
2) Das Börseunternehmen hat angemessene Standards in Bezug auf Risikokontrollen und Schwellen für den Handel über einen solchen Zugang nach Abs. 1 festzulegen und in der Lage zu sein, zwischen Aufträgen und Geschäften zu unterscheiden, die von einer Person über einen direkten elektronischen Zugang abgeschlossen werden und sonstigen Aufträgen und Geschäften, die von Börsemitgliedern ausgeführt werden, und diese Aufträge und Geschäfte gegebenenfalls einzustellen.
3) Das Börseunternehmen muss über Systeme verfügen, um die Bereitstellung des direkten elektronischen Zugangs durch ein Börsemitglied oder einen Börseteilnehmer für einen Kunden im Falle der Nichteinhaltung dieses Artikels auszusetzen oder einzustellen.
Art. 26
Gebühren
1) Das Börseunternehmen hat sicherzustellen, dass seine Gebührenstrukturen, einschliesslich Ausführungsgebühren, Nebengebühren und möglichen Rabatten, transparent, gerecht und diskriminierungsfrei sind und keine Anreize schaffen, Aufträge so zu platzieren, zu ändern oder zu stornieren oder Geschäfte so zu tätigen, dass dies zu marktstörenden Handelsbedingungen oder Marktmissbrauch beiträgt. Das Börseunternehmen hat insbesondere im Austausch für gewährte Rabatte Market-Making-Pflichten in Bezug auf einzelne Aktien oder Aktienportfolios aufzuerlegen.
2) Das Börseunternehmen kann seine Gebühren für stornierte Aufträge an die Zeitspanne anpassen, in der der Auftrag aufrechterhalten wurde, und austarierte Gebühren für jedes Finanzinstrument festlegen, für das sie gelten.
3) Das Börseunternehmen kann höhere Gebühren für die Erteilung von Aufträgen, die später storniert werden, oder Teilnehmern, bei denen der Anteil stornierter Aufträge hoch ist, oder solchen Teilnehmern berechnen, die eine Methode des algorithmischen Hochfrequenzhandels anwenden, um der zusätzlichen Belastung der Systemkapazität Rechnung zu tragen.
4) Der Emittent hat eine Zulassungsgebühr und eine Gebühr für die Dauer der Börsezulassung von Finanzinstrumenten an das Börseunternehmen zu entrichten. Diese Gebühren sind in einer vom Börseunternehmen aufzustellenden Gebührenordnung nach Art. 17 Abs. 1 Bst. c unter Beachtung der Abs. 1 bis 3 festzusetzen. Die Gebührenordnung und ihre Änderungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen; die Gebühren sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen; das Börseunternehmen kann die Zulassung auch vom Nachweis der Einzahlung der Gebühr abhängig machen.
5) Bei ausländischen Emittenten und bei Schuldverschreibungen, die nicht im Inland zur Zeichnung aufgelegt wurden, ist der geschätzte inländische Umlauf der Bemessung zugrunde zu legen.
6) Bei Fehlen eines Nennwertes ist für die Gebührenfestsetzung der Verkaufspreis oder der voraussichtliche Kurswert der Finanzinstrumente heranzuziehen.
7) Für Wertpapiere des Landes Liechtenstein ist keine Zulassungsgebühr zu entrichten.
3. Kursüberwachung und Uhrensynchronisierung
Art. 27
Tick-Grössen
1) Das Börseunternehmen muss Regelungen für die Tick-Grössen bei Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten sowie anderen Finanzinstrumenten nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/588
32 erlassen. Die Anwendung von Tick-Grössen darf Börseunternehmen nicht daran hindern, Aufträge mit grossem Volumen beim Mittelwert zwischen den aktuellen Geld- und Briefkursen zusammenzuführen.
2) Die in Abs. 1 genannten Systeme für die Tick-Grösse müssen:
a) so austariert werden, dass sie das Liquiditätsprofil des Finanzinstruments auf verschiedenen Märkten sowie den durchschnittlichen Geld-Brief-Spread widerspiegeln, wobei berücksichtigt wird, dass es wünschenswert ist, angemessen stabile Preise zu ermöglichen, ohne die weitere Einengung der Spreads übermässig zu beschränken;
b) die Tick-Grösse für jedes Finanzinstrument in geeigneter Weise anpassen.
3) In Bezug auf Aktien mit einer internationalen Wertpapierkennnummer (ISIN), die ausserhalb des EWR vergeben wurde, oder Aktien mit einer EWR-ISIN, die an einem Handelsplatz in einem Drittstaat in der Landeswährung oder in einer nicht dem EWR zuzuordnenden Währung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gehandelt werden, für die der Handelsplatz, der in Bezug auf die Liquidität der wichtigste Markt ist, in einem Drittstaat liegt, kann das Börseunternehmen die gleiche Tick-Grösse vorsehen, die an diesem Handelsplatz gilt.
33
C. Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und Widerruf
Art. 29
Zulassung
1) Das Börseunternehmen hat für die Wertpapierbörse in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Art. 17 Abs. 1 Bst. d) klare und transparente Regeln für die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel aufzustellen. Die Zulassungsregeln haben insbesondere zu gewährleisten, dass:
a) die Finanzinstrumente fair, ordnungsgemäss und effizient gehandelt werden können und, im Falle übertragbarer Wertpapiere, frei handelbar sind;
b) bei der Beurteilung, ob übertragbare Wertpapiere nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 29 des Wertpapierfirmengesetzes oder Investmentfondsanteile nach Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 3 des Wertpapierfirmengesetzes fair, ordnungsgemäss und effizient handelbar sind, die Art. 1 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/568
35 berücksichtigt werden;
c) bei der Beurteilung, ob Derivate nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 34 des Wertpapierfirmengesetzes eine ordnungsgemässe Kursbildung sowie eine wirksame Abrechnung ermöglichen, Art. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/568 berücksichtigt wird;
d) die Finanzinstrumente, die bereits an einer anderen Wertpapierbörse, an einem geregelten Markt in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder an einem gleichwertigen Markt in einem Drittstaat, dessen Rechtsvorschriften mit den Vorschriften dieses Gesetzes und der Wertpapierprospektgesetzgebung vergleichbar sind, zugelassen sind, einbezogen werden.
2) Die Einbeziehung nach Abs. 1 Bst. d kann auch ohne Zustimmung des Emittenten erfolgen. Das Börseunternehmen hat den jeweiligen Emittenten und die FMA von der Einbeziehung der Finanzinstrumente zu unterrichten und die Einbeziehung auf der Internetseite bekannt zu machen.
3) Im Falle des Abs. 2 ist der Emittent nicht verpflichtet, die auf Grund von Abs. 4 und 5 zu veröffentlichenden Angaben an das Börseunternehmen, das die Finanzinstrumente ohne seine Zustimmung zum Handel einbezogen hat, direkt zu übermitteln.
4) Das Börseunternehmen hat zusätzlich zu den Verpflichtungen nach Abs. 1 Vorkehrungen zur Prüfung zu treffen, ob die Emittenten von übertragbaren Wertpapieren, die zum Handel an der Wertpapierbörse zugelassen sind, ihren gesetzlichen Verpflichtungen bezüglich erstmaliger, laufender oder punktueller Veröffentlichungsverpflichtungen nachkommen.
5) Das Börseunternehmen hat Massnahmen festzulegen, die seinen Börsemitgliedern oder Börseteilnehmern den Zugang zu den nach Abs. 4 veröffentlichten Informationen erleichtern. Das Börseunternehmen hat ein Informationsmedium für die Bekanntmachung festzulegen.
6) Die Regierung kann das Nähere über die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel, insbesondere die Ausgestaltung der Zulassungsregeln nach Abs. 1, mit Verordnung regeln.
Art. 30
Besondere Voraussetzungen für die Zulassung von Aktien zum Handel
1) Die voraussichtliche Marktkapitalisierung der Aktien, für die die Zulassung zum Handel beantragt wird, oder - falls dies nicht beurteilt werden kann - das Eigenkapital des Unternehmens einschliesslich Gewinn und Verlust aus dem letzten Geschäftsjahr muss sich auf mindestens 1 000 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken belaufen.
2) Abs. 1 gilt jedoch nicht für die Zulassung von Aktien zum Handel, die mit bereits zum Handel zugelassenen Aktien fungibel sind.
3) Das Börseunternehmen stellt sicher, dass zum Zeitpunkt der Zulassung mindestens 10 % des gezeichneten Kapitals, das von der Aktiengattung vertreten wird, für die die Zulassung zum Handel beantragt wurde, im Streubesitz ist.
4) Eine ausreichende Streuung gilt als erreicht, wenn entweder zumindest 10 % des gezeichneten Kapitals, das von der Aktiengattung vertreten wird, vom Publikum gehalten wird oder wenn wegen der Vielzahl von Aktien derselben Gattung und ihrer breiten Streuung im Publikum ein ordnungsgemässer Handel auch mit einem niedrigeren Prozentsatz gewährleistet ist. Ein ordnungsgemässer Handel liegt vor, wenn zumindest 2,5 % des gezeichneten Kapitals von mindestens 50 verschiedenen Aktionären gehalten werden.
5) Wird die Zulassung zum Handel für Aktien beantragt, die mit bereits zum Handel zugelassenen Aktien fungibel sind, so prüft das Börseunternehmen zur Erfüllung der in Abs. 4 genannten Anforderung, ob eine ausreichende Streuung der Aktien im Publikum in Bezug auf alle ausgegebenen Aktien erreicht wurde und nicht nur in Bezug auf die Aktien, die mit bereits zum Handel zugelassenen Aktien fungibel sind.
6) Von einer Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat ausgegebene Aktien, die weder im Sitzstaat noch im Staate der hauptsächlichen Verbreitung zugelassen sind, dürfen zum Handel an einer Wertpapierbörse nur dann zugelassen werden, wenn dem Börseunternehmen glaubhaft gemacht wird, dass die Zulassung in diesen Staaten nicht aus Gründen des Anlegerschutzes unterblieben ist.
Art. 31
Widerruf der Zulassung
1) Das Börseunternehmen hat die Zulassung eines Finanzinstruments zum Handel zu widerrufen, wenn:
a) die Zulassungsregeln nach Art. 29 Abs. 1 nicht mehr eingehalten werden oder die besonderen Voraussetzungen nach Art. 30 nachträglich wegfallen;
b) die Zulassung durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen wurde;
c) der Emittent seine Transparenzpflichten nach diesem Gesetz oder anderen gesetzlichen Vorschriften nicht erfüllt; oder
d) der geregelte Markt für das Finanzinstrument aufgrund besonderer Umstände nicht mehr aufrechterhalten werden kann.
2) Das Börseunternehmen kann, soweit der Anlegerschutz nicht verletzt wird, den Emittenten bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungserfordernisses oder bei Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Emittenten unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes auffordern; in diesem Fall ist die Zulassung durch das Börseunternehmen erst nach erfolglosem Fristablauf zu widerrufen.
3) Nach dem Widerruf der Zulassung hat das Börseunternehmen diesen unverzüglich auf seiner Internetseite zu veröffentlichen und dabei unter Berücksichtigung der Interessen des Emittenten und der Anleger den Zeitpunkt festzulegen, zu dem der Widerruf wirksam wird. Der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung und dem Wirksamwerden des Widerrufs darf nicht weniger als drei und nicht mehr als zwölf Monate betragen.
4) Das Börseunternehmen hat die FMA unverzüglich über den Widerruf der Zulassung zu informieren.
5) Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls von Drittstaaten, an deren geregelten Märkten das Finanzinstrument gehandelt wird, über den Widerruf der Zulassung zu informieren. Zusätzlich kann das Börseunternehmen die Betreiber anderer geregelter Märkte direkt vom Widerruf der Zulassung des betreffenden Finanzinstruments zum Handel unterrichten.
6) Erlangt die FMA Kenntnis von Gründen, die den Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments zum Handel an einer Wertpapierbörse rechtfertigen, so hat sie das Börseunternehmen darüber zu informieren und mit der Überprüfung der Gründe für einen Widerruf nach Abs. 1 zu beauftragen und diese Beauftragung unverzüglich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Kommt das Börseunternehmen im Zuge dieser Überprüfung zum Ergebnis, dass ein Grund für einen Widerruf vorliegt, so hat es diesen vorzunehmen und nach Abs. 3 zu veröffentlichen.
7) Erhält die FMA von einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder Drittstaats Informationen, die zum Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments zum Handel an einer inländischen Wertpapierbörse führen können, so hat die FMA das Börseunternehmen darüber unverzüglich zu informieren. Das Börseunternehmen hat den Widerruf im Sinne dieses Artikels zu prüfen und gegebenenfalls die Zulassung zu widerrufen.
8) Die Regierung kann das Nähere über den Widerruf der Zulassung mit Verordnung regeln, insbesondere über:
a) die Widerrufsgründe nach Abs. 1;
b) die Verletzung des Anlegerschutzes nach Abs. 2;
c) die Meldepflichten an die FMA nach Abs. 4.
Art. 32
Widerruf auf Antrag des Emittenten
1) Das Börseunternehmen hat die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel an der Wertpapierbörse auf Antrag des Emittenten zu widerrufen, wenn der Anlegerschutz nicht gefährdet ist. Der Antrag ist nur zulässig, wenn zum Zeitpunkt des Antrages die Zulassung der Finanzinstrumente zumindest drei Jahre gedauert hat. Im Fall des Abs. 3 Bst. b beträgt die Frist ein Jahr.
2) Der Emittent darf den Antrag auf Widerruf der Zulassung von Beteiligungspapieren nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Übernahmegesetzes zudem nur stellen, wenn die Generalversammlung mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst, einen entsprechenden Beschluss gefasst hat oder, wenn dies Aktionäre verlangen, die gemeinsam über mindestens drei Viertel des stimmberechtigten Grundkapitals verfügen; die Erfüllung dieser Voraussetzung ist notariell zu bestätigen.
3) In den Fällen des Abs. 2 gilt der Anlegerschutz als nicht gefährdet, wenn bei Antragstellung nachgewiesen wird, dass entweder:
a) innerhalb der letzten sechs Monate eine Angebotsunterlage nach Art. 21 des Übernahmegesetzes veröffentlicht wurde; oder
b) auch nach dem Wirksamwerden des Widerrufs die Zulassung und der Handel der Beteiligungspapiere an mindestens einem geregelten Markt in einem EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat gewährleistet sind, an dem für einen Widerruf der Zulassung zum Handel an diesem Markt gleichwertige Voraussetzungen gelten.
Art. 33
Widerrufsverfahren
1) Der Emittent hat den Antrag auf Widerruf der Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel schriftlich beim Börseunternehmen einzureichen.
2) Der Antrag muss Sitz und Firma des antragstellenden Emittenten und die genaue Bezeichnung der Finanzinstrumente enthalten.
3) Dem Antrag sind anzuschliessen:
a) ein Auszug aus dem Register, in dem der Emittent eingetragen ist, der nicht älter als vier Wochen sein darf;
b) die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Emittenten in der geltenden Fassung; und
c) der Nachweis der gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen und der Einhaltung des Anlegerschutzes nach Art. 32.
4) Im Übrigen finden auf das Widerrufsverfahren die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Art. 17 Abs. 1 Bst. d) Anwendung.
5) Die Regierung kann das Nähere über das Widerrufsverfahren mit Verordnung regeln.
Art. 34
Auskunftspflicht des Emittenten
1) Der antragstellende Emittent ist verpflichtet, dem Börseunternehmen sämtliche Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung der Voraussetzungen für die Zulassung nach Art. 29 und den Widerruf der Zulassung nach Art. 31 und 32 zum Handel an einer Wertpapierbörse erforderlich sind.
2) Bei Anträgen auf Zulassung zum Handel und bei Anträgen auf Widerruf der Zulassung zum Handel kann das Börseunternehmen den Emittenten zur Veröffentlichung von Auskünften nach Abs. 1 unter angemessener Fristsetzung auffordern.
3) Die Regierung kann das Nähere über die Auskunftspflicht nach Abs. 1 und die Veröffentlichungspflicht nach Abs. 2 mit Verordnung regeln.
D. Aussetzung des Handels und Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel an einer Wertpapierbörse
Art. 35
Aussetzung und Ausschluss
1) Das Börseunternehmen kann - unbeschadet der Befugnis der FMA nach Art. 49 Abs. 3 Bst. h und i, die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder dessen Ausschluss vom Handel zu verlangen - den Handel mit einem Finanzinstrument, das den Regeln der Wertpapierbörse nicht mehr entspricht, aussetzen oder dieses Finanzinstrument vom Handel ausschliessen, sofern eine solche Massnahme nicht den Anlegerinteressen oder dem Interesse am ordnungsgemässen Funktionieren des Marktes entgegensteht.
2) Das Börseunternehmen, das den Handel mit einem Finanzinstrument aussetzt oder dieses vom Handel ausschliesst, hat ebenfalls den Handel mit Derivaten nach Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10 des Wertpapierfirmengesetzes, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, auszusetzen oder sie vom Handel auszuschliessen, wenn dies zur Verwirklichung der Ziele der Aussetzung des Handels mit dem zugrundeliegenden Finanzinstrument oder dessen Ausschlusses vom Handel erforderlich ist. Das Börseunternehmen hat seine Entscheidung über die Aussetzung des Handels mit dem Finanzinstrument oder mit entsprechenden Derivaten oder deren Ausschluss vom Handel zu veröffentlichen und die einschlägigen Entscheidungen dafür unverzüglich der FMA zu übermitteln. Zusätzlich kann das Börseunternehmen die Betreiber anderer geregelter Märkte direkt von der Aussetzung oder vom Ausschluss vom Handel des betreffenden Finanzinstruments oder von Derivaten nach Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10 des Wertpapierfirmengesetzes, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, unterrichten. Die FMA hat die ESMA, die EFTA-Überwachungsbehörde und die zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten über die Aussetzung des Handels oder den Ausschluss vom Handel zu informieren.
3) Die FMA hat - soweit die Aussetzung oder der Ausschluss in Liechtenstein veranlasst wurde - im Fall einer Meldung nach Abs. 2 anzuordnen, dass andere inländische Wertpapierbörsen, MTF, OTF und systematische Internalisierer, die mit demselben Finanzinstrument oder mit Derivaten nach Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10 des Wertpapierfirmengesetzes handeln, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, den Handel mit diesem Finanzinstrument oder diesen Derivaten ebenfalls aussetzen oder sie vom Handel ausschliessen, sofern die Aussetzung oder der Ausschluss durch einen mutmasslichen Marktmissbrauch, ein Übernahmeangebot oder die Nichtveröffentlichung von Insider-Informationen über den Emittenten oder das Finanzinstrument unter Verstoss gegen die Art. 7 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bedingt ist; ausgenommen sind Fälle, in denen durch eine solche Aussetzung oder einen solchen Ausschluss die Anlegerinteressen oder das ordnungsgemässe Funktionieren des Marktes erheblich geschädigt werden könnten.
4) Die FMA veröffentlicht die Entscheidung nach Abs. 3 unverzüglich und teilt diese der ESMA, der EFTA-Überwachungsbehörde und den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten mit. Sie begründet die Entscheidung, wenn sie sich gegen eine Aussetzung oder einen Ausschluss entscheidet.
5) Soweit die FMA eine Mitteilung im Sinne des Abs. 2 von einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates erhält, erlässt sie eine Anordnung nach Abs. 3.
6) Abs. 2 bis 5 gelten ebenfalls, wenn die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder mit Derivaten nach Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10 des Wertpapierfirmengesetzes, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, aufgehoben wird.
7) Das Meldeverfahren nach Abs. 2 bis 6 gilt auch für den Fall, dass die Entscheidung über die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder mit Derivaten nach Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 4 bis 10 des Wertpapierfirmengesetzes, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, oder über deren Ausschluss vom Handel von der FMA nach Art. 49 Abs. 3 Bst. h und i getroffen wird.
E. Zugang zu geregelten Märkten in Liechtenstein und im EWR
Art. 36
Börsemitglieder und -teilnehmer
1) Die Börsemitgliedschaft und der Zugang zur Wertpapierbörse werden durch Vereinbarung mit dem Börseunternehmen erworben. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht Kontrahierungszwang des Börseunternehmens, ausser für den Fall, dass sich der Mitgliedschaftswerber auf die Mitgliedschaftsvoraussetzungen nach Abs. 3 beruft und seinen Sitz in einem Drittland hat.
2) In den Regeln des Börseunternehmens nach Art. 17 Abs. 1 Bst. a, die auf Dauer transparent, diskriminierungsfrei und auf objektiven Kriterien beruhend sein müssen, ist festgelegt, welche Pflichten den Börsemitgliedern oder Börseteilnehmern erwachsen aus:
a) der Einrichtung und Verwaltung der Wertpapierbörse;
b) den Regeln für die an der Wertpapierbörse getätigten Geschäfte;
c) den Standesregeln, zu deren Einhaltung die Mitarbeiter der an der Wertpapierbörse tätigen Wertpapierfirmen oder Banken verpflichtet sind;
d) den Regeln und Verfahren für das Clearing und die Abrechnung der an der Wertpapierbörse getätigten Geschäfte.
3) Das Börseunternehmen kann Wertpapierfirmen nach dem Wertpapierfirmengesetz und Banken einschliesslich Banken nach Art. 4 Abs. 1 des Bankengesetzes sowie andere Personen als Börsemitglieder oder Börseteilnehmer zulassen, sofern diese:
a) ausreichend gut beleumundet sind;
b) über ausreichende Fähigkeiten, Kompetenzen und Erfahrung in Bezug auf den Handel verfügen;
c) über die gegebenenfalls erforderlichen organisatorischen Grundlagen verfügen;
d) über ausreichende Mittel verfügen, um ihre Funktion auszuführen, wobei den etwaigen finanziellen Vorkehrungen Rechnung zu tragen ist, die das Börseunternehmen gegebenenfalls getroffen hat, um die angemessene Abrechnung der Geschäfte zu gewährleisten.
4) Börsemitglieder und Börseteilnehmer, die Geschäfte an einer Wertpapierbörse schliessen, sind nicht verpflichtet, die Art. 6 bis 18 und 20 bis 23 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes einzuhalten; dies gilt nicht in Bezug auf ihre Kunden, für welche die Börsemitglieder und Börseteilnehmer Aufträge an einer Wertpapierbörse ausführen.
5) Die Regeln nach Abs. 2 müssen die direkte Teilnahme oder die Fernteilnahme von Wertpapierfirmen und Banken einschliesslich von Banken nach Art. 4 Abs. 1 des Bankengesetzes oder anderen Personen vorsehen.
6) Börseunternehmen sind verpflichtet, über die von ihnen zugelassenen Börsemitglieder und Börseteilnehmer ein öffentlich zugängliches Verzeichnis zu führen sowie dieses regelmässig zu aktualisieren und der FMA zu übermitteln.
Art. 37
Vereinfachter Zugang zu geregelten Märkten oder von solchen betriebenen MTF oder OTF im EWR
1) Betreiber von geregelten Märkten mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat können ohne weitere rechtliche oder verwaltungstechnische Auflagen in Liechtenstein angemessene Systeme bereitstellen, um Fernmitgliedern oder -teilnehmern im Inland den Zugang zu diesen Märkten und den Handel an ihnen zu erleichtern. Die FMA kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats um ein Verzeichnis der Mitglieder und Teilnehmer des geregelten Marktes ersuchen.
2) Beabsichtigt ein Börseunternehmen, das eine Wertpapierbörse betreibt, ein System bereitzustellen, um Fernmitgliedern oder -teilnehmern in einem anderen EWR-Mitgliedstaat den Zugang zu erleichtern, teilt das Börseunternehmen der FMA mit, in welchem EWR-Mitgliedstaat es derartige Systeme bereitzustellen beabsichtigt. Die FMA übermittelt diese Angaben innerhalb eines Monats der zuständigen Behörde des EWR-Mitgliedstaats, in dem die Wertpapierbörse derartige Systeme bereitstellen will. Die ESMA kann Zugang zu diesen Informationen beantragen. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats übermittelt die FMA zusätzlich unverzüglich die Namen der Börsemitglieder oder Börseteilnehmer der inländischen Wertpapierbörse.
3) Soweit ein Börseunternehmen bzw. ein Marktbetreiber mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, das bzw. der einen MTF oder OTF betreibt, geeignete Systeme bereitstellt, um Fernmitgliedern oder -teilnehmern in einem anderen EWR-Mitgliedstaat den Zugang zu sowie den Handel an diesen Märkten zu erleichtern, gelten Art. 45 Abs. 5 bzw. Art. 46 Abs. 3 und 4 des Wertpapierfirmengesetzes sinngemäss.
Art. 38
Zugang zu inländischen Wertpapierbörsen durch Wertpapierfirmen mit Sitz in anderen EWR-Mitgliedstaaten oder EWR-Kreditinstitute
Wertpapierfirmen aus anderen EWR-Mitgliedstaaten und EWR-Kreditinstitute, die zur Ausführung von Kundenaufträgen oder zum Handel auf eigene Rechnung berechtigt sind, können ohne zusätzliche rechtliche oder verwaltungstechnische Auflagen auf eine der nachstehend genannten Arten Börsemitglied der inländischen Wertpapierbörse werden oder zu dieser Zugang haben:
a) unmittelbar durch Errichtung von Zweigniederlassungen in Liechtenstein;
b) in Fällen, in denen die Handelsabläufe und -systeme für Geschäftsabschlüsse keine physische Anwesenheit erfordern, durch Fernmitgliedschaft an der Wertpapierbörse oder Fernzugang zu dieser ohne in Liechtenstein niedergelassen sein zu müssen.
F. Handels- und Marktaufsicht
Art. 39
Überwachung der Einhaltung der Regeln des geregelten Marktes und anderer rechtlicher Verpflichtungen
1) Das Börseunternehmen hat den Börsehandel auf Dauer zu überwachen und während der Börsezeit die nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Art. 17 Abs. 1 Bst. d erforderlichen Entscheidungen zu treffen sowie für die Einhaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu sorgen.
2) Die Überwachung hat durch ein ausreichendes technisches Überwachungssystem zu erfolgen, das die Daten des Börsehandels systematisch und lückenlos erfasst und auswertet sowie die notwendigen Ermittlungen im Hinblick auf die Sicherstellung der Marktintegrität und die Funktionalität des Systems ermöglicht. Das Börseunternehmen hat dafür die notwendigen Mittel festzulegen.
3) Das Börseunternehmen kann von einem Emittenten die Übermittlung aller rechtlich vorgegebenen Referenzdaten in Bezug auf dessen Finanzinstrumente verlangen, soweit dies für die Erfüllung der Anforderungen nach Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erforderlich ist.
4) Bei Verdacht auf Vorliegen von marktstörenden Handelsbedingungen, von Verhaltensweisen, die auf nach der Marktmissbrauchsgesetzgebung verbotene Tätigkeiten hindeuten, bei Systemstörungen in Bezug auf ein Finanzinstrument oder der Verletzung von anderen Regeln des Börseunternehmens hat das Börseunternehmen die FMA unverzüglich zu informieren.
5) Die FMA hat in weiterer Folge die gemeldeten Informationen nach Abs. 4 an die ESMA, die EFTA-Überwachungsbehörde und die zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten zu übermitteln. Sofern es sich dabei um Informationen handelt, die auf verbotene Tätigkeiten nach der Marktmissbrauchsgesetzgebung hindeuten, muss die FMA vom Bestehen des Verdachts auf eine solche Tätigkeit überzeugt sein, bevor sie die ESMA, die EFTA-Überwachungsbehörde und die zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten davon in Kenntnis setzt.
6) Das Börseunternehmen hat die einschlägigen Informationen unverzüglich der FMA zu übermitteln und die FMA bei Ermittlungen wegen Marktmissbrauch innerhalb oder über die Systeme des geregelten Marktes und dessen Verfolgung in vollem Umfang zu unterstützen.
G. Clearing und Abrechnung
Art. 40
Vereinbarungen des Börseunternehmens mit einer zentralen Gegenpartei sowie über Clearing und Abrechnung
1) Ein Börseunternehmen kann mit einer zentralen Gegenpartei oder Clearingstelle und einem Abrechnungssystem mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder einer anerkannten zentralen Gegenpartei in einem Drittstaat eine geeignete Vereinbarung über das Clearing und/oder die Abrechnung einiger oder aller Geschäfte, die von Marktteilnehmern innerhalb ihrer Systeme getätigt werden, schliessen.
2) Die FMA darf die Nutzung einer zentralen Gegenpartei, einer Clearingstelle und/oder eines Abrechnungssystems in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat nach Abs. 1 nicht untersagen, es sei denn, dies ist für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemässen Funktionierens der Wertpapierbörse nachgewiesenermassen unumgänglich. Ausserdem müssen die Bedingungen für Abrechnungssysteme nach Art. 41 Abs. 3 erfüllt sein.
3) Zur Vermeidung unnötiger Doppelkontrollen berücksichtigt die FMA die von den Zentralbanken als Aufsichtsorgane von Clearing- und Abrechnungssystemen oder anderen für diese Systeme zuständigen Aufsichtsbehörden ausgeübte Aufsicht über das Clearing- und Abrechnungssystem.
4) Abs. 1 und 2 gelten unbeschadet der Titel III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.
Art. 41
Zugang zu zentralen Gegenparteien, Clearing- und Abrechnungssystemen in Liechtenstein sowie Recht auf Wahl eines Abrechnungssystems
1) Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder EWR-Kreditinstituten sowie Wertpapierfirmen oder Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittstaat, die einem mit der Richtlinie 2009/65/EU vergleichbaren Aufsichtsregime unterliegen, ist - unbeschadet der Titel III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 - von zentralen Gegenparteien, Clearing- und Abrechnungssystemen mit Sitz in Liechtenstein der direkte und indirekte Zugang für den Abschluss von Geschäften mit Finanzinstrumenten oder die Vorkehrungen zum Abschluss von Geschäften mit Finanzinstrumenten zu gewähren.
2) Der direkte und indirekte Zugang zu den Einrichtungen nach Abs. 1 hat unter denselben nichtdiskriminierenden, transparenten und objektiven Kriterien wie für inländische Clearingmitglieder oder Teilnehmer zu erfolgen. Die Nutzung der Einrichtungen ist nicht auf das Clearing und die Abrechnung von Geschäften mit Finanzinstrumenten, die an inländischen Handelsplätzen getätigt werden, beschränkt.
3) Das Börseunternehmen hat allen Börsemitgliedern und Börseteilnehmern das Recht auf Wahl des Systems einzuräumen, über das die an der Wertpapierbörse getätigten Geschäfte mit Finanzinstrumenten abgerechnet werden, sofern:
a) die Verbindungen und Vereinbarungen zwischen dem gewählten Abrechnungssystem und jedem anderen System oder jeder anderen Einrichtung bestehen, die für eine effiziente und wirtschaftliche Abrechnung des betreffenden Geschäfts erforderlich sind; und
b) die technischen Voraussetzungen für die Abrechnung der bei der Wertpapierbörse getätigten Geschäfte durch ein anderes Abrechnungssystem als das von ihr gewählte ein reibungsloses und ordnungsgemässes Funktionieren der Finanzmärkte ermöglichen.
4) Zur Vermeidung unnötiger Doppelkontrollen berücksichtigt die FMA im Rahmen der Beurteilung, ob die Bedingungen nach Abs. 3 eingehalten sind, die von den Zentralbanken als Aufsichtsorgane von Abrechnungssystemen oder anderen für diese Systeme zuständigen Aufsichtsbehörden ausgeübte Aufsicht über das Abrechnungssystem.
5) Abs. 1 lässt das Recht von zentralen Gegenparteien, Clearing- oder Abrechnungssystemen, aus berechtigten gewerblichen Gründen die Bereitstellung der angeforderten Dienstleistungen zu verweigern, unberührt.
H. Rechnungslegung, Berichterstattung und externe Überprüfung
Art. 42
Rechnungslegung und Verpflichtung zur externen Überprüfung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
1) Börseunternehmen haben die für sie geltenden Rechnungslegungsvorschriften des 20. Titels des PGR - mit Ausnahme von Art. 1068 Abs. 4 PGR - einzuhalten.
2) Börseunternehmen haben spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht zu erstellen und bei der FMA einzureichen.
3) Börseunternehmen sind verpflichtet, der FMA periodisch weitere Berichte zu statistischen und aufsichtsrechtlichen Zwecken zu erstatten.
4) Börseunternehmen haben ihre Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA nach Art. 47 anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen.
5) Börseunternehmen haben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder dem Wirtschaftsprüfer jederzeit Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft, insbesondere die Bücher, Belege, Dienstleistungsaufträge, Geschäftskorrespondenz und die Protokolle des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung, zu gewähren, sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht nach Abs. 4 erforderlich sind.
6) Die Regierung kann das Nähere über die Rechnungslegung und Berichterstattung nach Abs. 1 bis 3, insbesondere die Periodizität und den Inhalt der Berichte, mit Verordnung regeln.
V. Positionslimits für Warenderivate, Positionsmanagementkontrollen bei Warenderivaten und Derivaten von Emissionszertifikaten sowie Posi-tionsmeldungen
36
Art. 43
Positionslimits für Warenderivate
37
1) Die FMA hat in Übereinstimmung mit der von der ESMA entwickelten Berechnungsmethodologie Positionslimits für die maximale Grösse der Nettopositionen festzulegen, die eine Person nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/591
38 entweder jederzeit in Warenderivaten oder jederzeit in Derivaten auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und kritischen oder signifikanten Derivaten, die an Handelsplätzen gehandelt werden, und in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten halten darf.
2) Warenderivate gelten im Sinne von Abs. 1 als kritisch oder signifikant, wenn die Summe aller Nettopositionen der Halter von Endpositionen den Umfang ihrer offenen Positionen ausmacht und durchschnittlich mindestens 300 000 handelbare Einheiten in einem Zeitraum von einem Jahr beträgt.
3) Die Positionslimits nach Abs. 1 werden auf der Grundlage aller Positionen festgelegt, die von einer Person oder aggregiert auf Gruppenebene für diese Person gehalten werden, um:
a) Marktmissbrauch zu verhindern;
b) zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen beizutragen; dies beinhaltet, marktverzerrende Positionen zu verhindern und insbesondere eine Konvergenz zwischen den Preisen von Derivaten im Monat der Lieferung und den Spotpreisen für die zugrundeliegende Ware sicherzustellen, ohne dass die Preisbildung am Markt für die zugrundeliegende Ware davon berührt wird.
4) Die Positionslimits nach Abs. 1 gelten nicht für:
a) Positionen, die von einer oder für eine nichtfinanzielle Stelle gehalten werden und die objektiv messbar die direkt mit der Geschäftstätigkeit dieser nichtfinanziellen Stelle verbundenen Risiken mindern;
b) Positionen, die von einer oder für eine finanzielle Stelle gehalten werden, die Teil einer überwiegend kommerziellen Unternehmensgruppe ist und die im Namen einer nichtfinanziellen Stelle der überwiegend kommerziellen Unternehmensgruppe handelt, und diese Positionen objektiv messbar die direkt mit der Geschäftstätigkeit dieser nichtfinanziellen Stelle verbundenen Risiken mindern;
c) Positionen, die von finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien gehalten werden und objektiv messbar aus Transaktionen stammen, die abgeschlossen wurden, um einen Handelsplatz mit Liquidität zu versorgen;
d) Wertpapiere im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 29 Bst. c des Wertpapierfirmengesetzes, die mit einer in Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 10 des Wertpapierfirmengesetzes genannten Ware oder einem dort aufgeführten Basiswert in Verbindung stehen.
5) Abweichend von Abs. 1 hat die FMA für alle Warenderivate, für die eine zentrale zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates bereits einheitlich geltende Positionslimits festgelegt hat, selbst keine Positionslimits festzulegen.
6) Die FMA hat für kritische und signifikante Warenderivate und für Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse, die an Handelsplätzen gehandelt werden, Positionslimits festzulegen. Dabei hat die FMA die von der ESMA entwickelte Berechnungsmethodologie anzuwenden. Die von der FMA festgelegten Positionslimits gelten auch für wirtschaftlich gleichwertige OTC-Kontrakte.
7) Die FMA hat die Positionslimits nach Abs. 6 im Falle erheblicher Änderungen am Markt, einschliesslich der lieferbaren Menge oder der offenen Kontraktpositionen, anhand der von ihr ermittelten lieferbaren Menge und offenen Kontraktpositionen zu überprüfen und die Positionslimits anhand der von der ESMA entwickelten Methodologie neu zu berechnen.
Art. 44
Konsultationsverfahren und zentrale zuständige Behörde sowie Positionsmanagementkontrollen bei Warenderivaten und Derivaten von Emissionszertifikaten
39
1) Die FMA hat die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde über die genauen Positionslimits, die sie nach Massgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2017/591 festzulegen beabsichtigt, zu konsultieren. Wurden die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde konsultiert, hat die FMA die Positionslimits an die Stellungnahme der ESMA oder EFTA-Überwachungsbehörde anzupassen oder jede wesentliche Abweichung davon der ESMA oder EFTA-Überwachungsbehörde gegenüber zu begründen und die Gründe für ihr Vorgehen zu veröffentlichen.
2) Werden Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften an Handelsplätzen in mehreren EWR-Mitgliedstaaten in erheblichem Volumen oder werden kritische oder signifikante Derivate mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften an Handelsplätzen in mehreren EWR-Mitgliedstaaten gehandelt, ist die FMA die zentrale zuständige Behörde und hat das einheitliche Positionslimit festzulegen, wenn im Inland das grösste Volumen dieser Derivate gehandelt wird. Das einheitliche Positionslimit hat für den gesamten Handel mit diesen Kontrakten zu gelten. Die FMA als zentrale zuständige Behörde hat im Hinblick auf das anzuwendende einheitliche Positionslimit und jede Überarbeitung dieses einheitlichen Positionslimits die zuständigen Behörden der anderen Handelsplätze, an denen diese Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse in erheblichen Volumina oder an denen diese kritischen oder signifikanten Derivate gehandelt werden, zu konsultieren. Bei Meinungsverschiedenheiten hat die FMA als zentrale zuständige Behörde die ESMA oder EFTA-Überwachungsbehörde, in Ausübung ihrer Befugnisse nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
40, zu kontaktieren, um diese beizulegen.
3) Die FMA hat mit den zuständigen Behörden der Handelsplätze, an denen Derivate nach Abs. 2 gehandelt werden und mit jenen, die für die Inhaber von Positionen in diesen Derivaten zuständig sind, zusammenzuarbeiten sowie einschlägige Daten auszutauschen, die für die Überwachung und Durchsetzung der einheitlichen Positionslimits erforderlich sind.
4) Werden im Inland erhebliche Volumina eines Derivates nach Abs. 2 gehandelt und wird die FMA von der zuständigen Behörde eines anderen Handelsplatzes als zentrale zuständige Behörde konsultiert, so hat die FMA im Falle einer Nichteinigung mit den zuständigen Behörden der anderen Handelsplätze oder der zentralen zuständigen Behörde zu begründen, warum aus ihrer Sicht die nach Art. 43 Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
5) Betreiber von Handelsplätzen, an denen Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden, haben Positionsmanagementkontrollen durchzuführen. Diese Kontrollen haben zumindest die Befugnis des Handelsplatzes zu umfassen, um:
41
a) die offenen Kontraktpositionen jeder Person zu überwachen;
b) von jeder Person Zugang zu Informationen, einschliesslich aller einschlägigen Unterlagen, über Grösse und Zweck einer eingegangenen Position oder offenen Forderung, über wirtschaftliche oder tatsächliche Eigentümer, etwaige Absprachen sowie alle etwaigen zugehörigen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten im einschlägigen Basiswert zu erhalten, gegebenenfalls auch zu Positionen, die in Derivaten von Emissionszertifikaten oder Warenderivaten mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften an anderen Handelsplätzen und in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten über Mitglieder und Teilnehmer gehalten werden;
42
c) von jeder Person je nach Einzelfall die zeitweilige oder dauerhafte Auflösung oder Reduzierung einer Position zu verlangen und, falls der Betreffende dem nicht nachkommt, geeignete Massnahmen zu ergreifen, um die Auflösung oder Reduzierung sicherzustellen; und
d) von jeder Person gegebenenfalls zu verlangen, zeitweilig Liquidität zu einem vereinbarten Preis und in vereinbartem Umfang eigens zu dem Zweck in den Markt zurückfliessen zu lassen, die Auswirkungen einer grossen oder marktbeherrschenden Position abzumildern.
6) Die Positionslimits und Positionsmanagementkontrollen haben:
a) transparent und diskriminierungsfrei zu sein;
b) festzulegen, wie sie auf Personen anzuwenden sind; und
c) der Art und der Zusammensetzung der Marktteilnehmer sowie deren Nutzung der zum Handel zugelassenen Kontrakte Rechnung zu tragen.
7) Die Betreiber von Handelsplätzen haben die FMA über die Einzelheiten der Positionsmanagementkontrollen zu informieren. Die FMA hat diese Informationen sowie die Einzelheiten der von der FMA festgelegten Positionslimits an die ESMA oder EFTA-Überwachungsbehörde weiterzuleiten.
8) Die FMA hat keine restriktiveren Positionslimits als jene nach Abs. 1 vorzuschreiben. Ausgenommen hiervon sind Fälle, bei denen die restriktiveren Limits unter Berücksichtigung der Liquidität und der geordneten Funktionsweise des spezifischen Markts sachlich gerechtfertigt und verhältnismässig sind. Die FMA hat auf ihrer Internetseite die Einzelheiten der von ihr verhängten restriktiveren Positionslimits zu veröffentlichen. Die veröffentlichten Positionslimits treten für nicht länger als sechs Monate ab dem Tag der Veröffentlichung auf der Internetseite der FMA in Kraft und können, solange weiterhin die Gründe dafür bestehen, um maximal weitere sechs Monate verlängert werden; andernfalls treten sie automatisch nach den ersten sechs Monaten ausser Kraft. Werden restriktivere Positionslimits verhängt, hat die FMA dies der ESMA oder EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen und zu begründen. Wurde die ESMA oder EFTA-Überwachungsbehörde konsultiert, hat die FMA die Positionslimits an die Stellungnahme der ESMA oder EFTA-Überwachungsbehörde anzupassen oder jede Abweichung davon der ESMA oder EFTA-Überwachungsbehörde gegenüber zu begründen und die Gründe für ihr Vorgehen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
Art. 45
Positionsmeldungen
1) Betreiber von Handelsplätzen, an denen Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden, haben vorbehaltlich Abs. 7:
43
a) folgende Berichte zu veröffentlichen:
44
1. im Fall von Handelsplätzen, an denen Optionen gehandelt werden, zwei wöchentliche Berichte, von denen einer Optionen ausklammert, mit den aggregierten Positionen, die von den unterschiedlichen Personenkategorien in den verschiedenen an ihrem Handelsplatz gehandelten Warenderivaten oder Derivaten von Emissionszertifikaten gehalten werden, und darin die Zahl der Kauf- und Verkaufspositionen nach diesen Kategorien, diesbezügliche Änderungen seit dem letzten Bericht, den Prozentsatz der gesamten offenen Kontraktpositionen für jede Kategorie sowie die Anzahl der Positionsinhaber in jeder Kategorie nach Abs. 5 angeben;
2. für Handelsplätze, an denen keine Optionen gehandelt werden, einen wöchentlichen Bericht zu den unter Ziff. 1 genannten Elementen;
b) der zuständigen Behörde eines Handelsplatzes in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, an dem die Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon gehandelt werden; oder
c) der FMA mindestens einmal täglich eine vollständige Aufschlüsselung der Positionen aller Personen einschliesslich der Börsemitglieder oder Börseteilnehmer und deren Kunden an diesem Handelsplatz zu übermitteln.
2) Die Positionsmeldepflichten nach Abs. 1 gelten nicht für Wertpapiere im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 29 Bst. c des Wertpapierfirmengesetzes, die mit einer in Anhang 1 Abschnitt C Ziff. 10 des Wertpapierfirmengesetzes genannten Ware oder einem dort aufgeführten Basiswert in Verbindung stehen.
2a) Betreiber von Handelsplätzen, an denen Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden, haben die Berichte nach Abs. 1 Bst. a der FMA und der ESMA zu übermitteln.
45
3) Wertpapierfirmen oder Banken, die ausserhalb eines Handelsplatzes mit Warenderivaten oder Derivaten von Emissionszertifikaten handeln, haben - vorbehaltlich Abs. 7 - mindestens einmal täglich eine vollständige Aufschlüsselung ihrer Positionen in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten sowie der Positionen ihrer Kunden und der Kunden dieser Kunden bis zum Endkunden nach Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
46 zu übermitteln an:
47
a) die FMA als zentrale zuständige Behörde nach Art. 44 Abs. 2 dieses Gesetzes oder einer anderen zentralen zuständigen Behörde nach Art. 57 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2014/65/EU; oder
b) falls es keine zentrale zuständige Behörde gibt, der zuständigen Behörde des Handelsplatzes, an dem die Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden.
4) Börsemitglieder oder Börseteilnehmer von geregelten Märkten und MTF sowie Kunden von OTF haben dem Betreiber des Handelsplatzes mindestens einmal täglich die Einzelheiten ihrer eigenen Positionen, die in an diesem Handelsplatz gehandelten Kontrakten gehalten werden, und der Positionen ihrer Kunden und der Kunden dieser Kunden bis zum Endkunden zu melden. Kunden und deren Kunden bis zum Endkunden haben den Meldepflichtigen im Wege der dargestellten Handels- und Meldekette die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
5) Inhaber einer Position in einem Warenderivat oder einem Derivat von Emissionszertifikaten werden vom Betreiber des Handelsplatzes je nach der Art ihrer Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der geltenden Zulassungen einer der folgenden Kategorien zugeordnet:
48
a) Wertpapierfirmen oder Banken;
b) Investmentfonds: ein OGAW im Sinne des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) oder ein AIF im Sinne des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG);
c) sonstige Finanzinstitute einschliesslich Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Pensionsfondsgesetzes (PFG);
d) Handelsunternehmen; oder
e) Betreiber nach Abs. 1 mit der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG
49, im Fall von Emissionszertifikaten oder Derivaten davon;
e) Betreiber mit der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG
50 im Fall von Derivaten von Emissionszertifikaten.
51
6) Berichte nach Abs. 1 Bst. a haben die Anzahl der Kauf- und Verkaufspositionen nach Personenkategorien, diesbezügliche Änderungen seit dem letzten Bericht, den Prozentsatz der gesamten offenen Kontraktpositionen jeder Kategorie sowie die Anzahl der Personen in jeder Kategorie zu enthalten. Zudem unterscheiden die Berichte nach Abs. 1 und die in Abs. 2 genannten Aufschlüsselungen zwischen:
a) Positionen, die als solche Positionen identifiziert wurden, die objektiv messbar die unmittelbar mit einer Geschäftstätigkeit im Zusammenhang stehenden Risiken verringern; und
b) anderen Positionen.
7) Die FMA kann die gegenüber ihr bestehenden Meldepflichten nach Abs. 1 und 2 für Positionen in bestimmten Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten aussetzen, wenn aufgrund des Emissionsvolumens ausgeschlossen ist, dass das Positionslimit überschritten wird.
VI. Datenbereitstellungsdienstleister
Art. 46
52
Grundsatz
1) Der gewerbliche Betrieb der Datenbereitstellungsdienste eines APA, eines CTP oder eines ARM bedarf einer Zulassung der FMA.
2) Die Zulassung nach Abs. 1 wird - erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen - erteilt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er sämtliche Anforderungen für den Betrieb eines Datenbereitstellungsdienstes erfüllt.
3) Der Antrag auf Zulassung nach Abs. 1 hat sämtliche Informationen, einschliesslich eines Geschäftsplans, aus dem unter anderem die Art der geplanten Dienstleistungen und der organisatorische Aufbau hervorgehen, die erforderlich sind, damit sich die FMA davon überzeugen kann, dass der Antragsteller alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um seinen Verpflichtungen als Datenbereitstellungsdienstleister nachzukommen.
4) Dem Antragsteller wird binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mitgeteilt, ob eine Zulassung erteilt wird oder nicht.
5) In der Zulassung sind die Datenbereitstellungsdienste aufzuführen, die der Datenbereitstellungsdienstleister erbringen darf. Ein Datenbereitstellungsdienstleister, der seine Tätigkeit um zusätzliche Datenbereitstellungsdienste erweitern will, hat die Ausweitung seiner Zulassung zu beantragen.
6) Sämtliche Mitglieder des Leitungsorgans eines Datenbereitstellungsdienstes müssen zu jeder Zeit ausreichend gut beleumundet sein, ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Das Leitungsorgan muss kollektiv über die zum Verständnis der Tätigkeiten des Datenbereitstellungsdienstes notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen. Jedes Mitglied des Leitungsorgans muss aufrichtig, integer und unvoreingenommen handeln, um die Entscheidungen des höheren Managements erforderlichenfalls wirksam in Frage zu stellen und die Entscheidungsfindung wirksam zu kontrollieren und zu überwachen. Beantragt ein Marktbetreiber die Zulassung für den Betrieb eines APA, eines CTP oder eines ARM und handelt es sich bei den Mitgliedern des Leitungsorgans des APA, des CTP oder des ARM um dieselben Personen wie die Mitglieder des Leitungsorgans des geregelten Marktes, so wird davon ausgegangen, dass diese Personen die in diesem Absatz genannten Anforderungen erfüllen.
7) Der Datenbereitstellungsdienst muss der FMA sämtliche Mitglieder seines Leitungsorgans und jede Veränderung in dessen Zusammensetzung sowie alle anderen Informationen mitteilen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob das Unternehmen den in Abs. 6 genannten Anforderungen entspricht.
8) Das Leitungsorgan eines Datenbereitstellungsdienstes muss die Umsetzung der Geschäftsreglemente, die die wirksame und umsichtige Führung einer Organisation sicherstellen und unter anderem eine Aufgabentrennung in der Organisation und die Vorbeugung von Interessenkonflikten vorsehen, auf eine Weise festlegen und überwachen, durch die die Integrität des Marktes und die Interessen seiner Kunden gefördert werden.
9) Die FMA verweigert die Zulassung, wenn sie nicht davon überzeugt ist, dass die Person oder die Personen, die die Geschäfte des Datenbereitstellungsdienstes tatsächlich leiten wird oder werden, gut beleumundet ist oder sind, oder wenn objektive und nachweisbare Gründe für die Vermutung vorliegen, dass die vorgeschlagenen Veränderungen in der Geschäftsleitung des Dienstes dessen solide und umsichtige Führung sowie die angemessene Berücksichtigung der Kundeninteressen und der Marktintegrität gefährden könnten.
10) Die von Datenbereitstellungsdiensten erbrachten Dienstleistungen unterliegen der Beaufsichtigung durch die FMA. Die FMA überprüft die Datenbereitstellungsdienste regelmässig auf die Einhaltung der Bestimmungen für den Betrieb des Datenbereitstellungsdienstes. Sie überwacht insbesondere, ob die Datenbereitstellungsdienste jederzeit die Voraussetzungen für die Erstzulassung erfüllen.
11) Abweichend von Abs. 1 dürfen Wertpapierfirmen oder Börseunternehmen, die einen Handelsplatz betreiben, Datenbereitstellungsdienstleistungen eines APA, eines CTP und eines ARM erbringen, sofern zuvor festgestellt wurde, dass sie den Anforderungen dieses Artikels und der Art. 46a bis 46d genügen. Solche Dienstleistungen sind von ihrer Zulassung mitumfasst.
12) Die FMA hat jede Zulassungserteilung nach Abs. 1 der EFTA-Überwachungsbehörde und der ESMA mitzuteilen.
13) Die Zulassung nach Abs. 1 gilt in den EWR-Mitgliedstaaten und berechtigt einen Datenbereitstellungsdienstleister, die zugelassenen Dienstleistungen innerhalb des EWR zu erbringen. Eine Zulassung, die von einem anderen EWR-Mitgliedstaat erteilt wurde, gestattet einem Datenbereitstellungsdienstleister, die Dienstleistungen, für die ihm eine Zulassung erteilt wurde, in Liechtenstein zu erbringen.
14) Auf das Erlöschen und den Entzug der Zulassung nach Abs. 1 finden Art. 9 bis 12 des Wertpapierfirmengesetzes sinngemäss Anwendung.
15) Auf zugelassene Datenbereitstellungsdienstleister nach Abs. 1 finden sinngemäss Anwendung die Bestimmungen über:
a) die Rechnungslegung und Berichterstattung nach Art. 42;
b) die Geheimhaltungspflicht und die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 29 und 30 des Wertpapierfirmengesetzes.
16) Die FMA hat jeden in Liechtenstein zugelassenen Datenbereitstellungsdienstleister nach Abs. 1 und jeden Datenbereitstellungsdienstleister mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, der im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Liechtenstein tätig ist, in ein von ihr geführtes Register einzutragen; das Register ist auf der Internetseite der FMA öffentlich zugänglich zu machen und regelmässig zu aktualisieren.
Art. 46a
53
Organisatorische Anforderungen an APA
1) Ein APA muss über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen verfügen, um die nach den Art. 20 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgeschriebenen Informationen zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und soweit wie technisch möglich auf Echtzeitbasis veröffentlichen zu können. Die Informationen werden 15 Minuten nach ihrer Veröffentlichung durch das APA kostenlos zur Verfügung gestellt. Das APA muss in der Lage sein, derartige Informationen effizient und kohärent in einer Weise zu verbreiten, die einen raschen diskriminierungsfreien Zugang zu den betreffenden Informationen in einem Format sicherstellt, das die Konsolidierung der Daten mit vergleichbaren Daten aus anderen Quellen erleichtert.
2) Die durch ein APA nach Abs. 1 veröffentlichten Informationen umfassen zumindest die folgenden Punkte:
a) Kennung des Finanzinstruments;
b) Kurs, zu dem das Geschäft abgeschlossen wurde;
c) Volumen des Geschäfts;
d) Zeitpunkt des Geschäfts;
e) Zeitpunkt, zu dem das Geschäft gemeldet wurde;
f) Kurszusatz des Geschäfts;
g) Code für den Handelsplatz, an dem das Geschäft ausgeführt wurde, oder, wenn das Geschäft über einen systematischen Internalisierer ausgeführt wurde, den Code "SI" oder andernfalls den Code "OTC";
h) sofern anwendbar, einen Hinweis, dass das Geschäft besonderen Bedingungen unterlag.
3) Ein APA muss wirksame administrative Vorkehrungen treffen und beibehalten, um Interessenkonflikte mit seinen Kunden zu vermeiden. Insbesondere muss ein APA, das auch Marktbetreiber, Bank oder Wertpapierfirma ist, alle erhobenen Informationen auf diskriminierungsfreie Weise behandeln und auf Dauer geeignete Vorkehrungen treffen, um unterschiedliche Unternehmensfunktionen voneinander zu trennen.
4) Ein APA muss solide Sicherheitsmechanismen einrichten, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit der Informationsübermittlungswege zu gewährleisten, das Risiko der Datenkorruption und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren und ein Durchsickern noch nicht veröffentlichter Informationen zu verhindern. Das APA muss allzeit über ausreichende Mittel und über Notfallsysteme verfügen, um seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.
5) Ein APA muss über Systeme verfügen, die effektiv imstande sind, Handelsauskünfte auf Vollständigkeit zu prüfen, Lücken und offensichtliche Fehler zu erkennen und bei derlei fehlerhaften Auskünften eine Neuübermittlung anzufordern.
6) Ein APA benötigt angemessene Verfahren, über die Mitarbeiter potenzielle oder tatsächliche Verstösse gegen dieses Gesetz und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Kanal melden können.
Art. 46b
54
Organisatorische Anforderungen an CTP
1) Ein CTP muss über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen verfügen, um die nach Art. 6 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 veröffentlichten Informationen zu erheben, sie zu einem kontinuierlichen elektronischen Datenstrom zu konsolidieren und die Informationen der Öffentlichkeit zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und soweit wie technisch möglich auf Echtzeitbasis zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden 15 Minuten nach ihrer Veröffentlichung durch den CTP kostenlos zur Verfügung gestellt. Der CTP muss in der Lage sein, derartige Informationen effizient und kohärent in einer Weise zu verbreiten, die einen raschen diskriminierungsfreien Zugang zu den betreffenden Informationen in einem Format sicherstellt, das für die Marktteilnehmer leicht zugänglich und nutzbar ist.
2) Die Informationen nach Abs. 1 umfassen zumindest die folgenden Einzelheiten:
a) Kennung des Finanzinstruments;
b) Kurs, zu dem das Geschäft abgeschlossen wurde;
c) Volumen des Geschäfts;
d) Zeitpunkt des Geschäfts;
e) Zeitpunkt, zu dem das Geschäft gemeldet wurde;
f) Kurszusatz des Geschäfts;
g) Code für den Handelsplatz, an dem das Geschäft ausgeführt wurde, oder, wenn das Geschäft über einen systematischen Internalisierer ausgeführt wurde, der Code "SI" oder andernfalls der Code "OTC";
h) sofern anwendbar, die Tatsache, dass die Anlageentscheidung und Ausführung des Geschäfts durch die Bank oder Wertpapierfirma auf einem Computeralgorithmus beruhte;
i) sofern anwendbar, ein Hinweis, dass das Geschäft besonderen Bedingungen unterlag;
k) Kennzeichnung bezüglich der Ausnahme, der das Geschäft unterlag, falls für die Pflicht zur Veröffentlichung der Informationen nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 eine Ausnahme nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a oder b der vorgenannten Verordnung gewährt wurde.
3) Ein CTP muss über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen verfügen, um die nach den Art. 10 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 veröffentlichten Informationen zu erheben, sie zu einem kontinuierlichen elektronischen Datenstrom zu konsolidieren und die folgenden Informationen der Öffentlichkeit zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und soweit wie technisch möglich auf Echtzeitbasis zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden 15 Minuten nach ihrer Veröffentlichung durch den CTP kostenlos zur Verfügung gestellt. Der CTP muss in der Lage sein, derartige Informationen effizient und kohärent in einer Weise zu verbreiten, die einen raschen diskriminierungsfreien Zugang zu den betreffenden Informationen in allgemein anerkannten Formaten sicherstellt, die interoperabel und für die Marktteilnehmer leicht zugänglich und nutzbar sind.
4) Die Informationen nach Abs. 3 umfassen zumindest folgende Einzelheiten:
a) Kennung oder kennzeichnende Merkmale des Finanzinstruments;
b) Kurs, zu dem das Geschäft abgeschlossen wurde;
c) Volumen des Geschäfts;
d) Zeitpunkt des Geschäfts;
e) Zeitpunkt, zu dem das Geschäft gemeldet wurde;
f) Kurszusatz des Geschäfts;
g) Code für den Handelsplatz, an dem das Geschäft ausgeführt wurde, oder, wenn das Geschäft über einen systematischen Internalisierer ausgeführt wurde, der Code "SI" oder andernfalls der Code "OTC";
h) sofern anwendbar, ein Hinweis, dass das Geschäft besonderen Bedingungen unterlag.
5) Der CTP muss sicherstellen, dass die bereitgestellten Daten von allen geregelten Märkten, multilateralen Handelssystemen, organisierten Handelssystemen und APA und für die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571 festgelegten Finanzinstrumente konsolidiert werden.
6) Der CTP muss wirksame administrative Vorkehrungen treffen und beibehalten, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Insbesondere muss ein Marktbetreiber oder ein APA, der bzw. das auch einen konsolidierten Datenticker anbietet, alle erhobenen Informationen auf diskriminierungsfreie Weise behandeln und auf Dauer geeignete Vorkehrungen treffen, um unterschiedliche Unternehmensfunktionen voneinander zu trennen.
7) Der CTP muss solide Sicherheitsmechanismen einrichten, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit der Informationsübermittlungswege zu gewährleisten und das Risiko der Datenkorruption und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren. Der CTP muss allzeit ausreichende Mittel vorhalten und Notfallsysteme einrichten, um seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.
Art. 46c
55
Organisatorische Anforderungen an ARM
1) Ein ARM muss über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen verfügen, um die nach Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgeschriebenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens jedoch bei Geschäftsschluss des auf den Geschäftsabschluss folgenden Arbeitstages zu melden. Für die Meldung ist Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 massgebend.
2) Ein ARM muss wirksame administrative Vorkehrungen treffen und beibehalten, um Interessenkonflikte mit seinen Kunden zu verhindern. Insbesondere muss ein ARM, der auch Marktbetreiber, Bank oder Wertpapierfirma ist, alle erhobenen Informationen auf diskriminierungsfreie Weise behandeln und auf Dauer geeignete Vorkehrungen treffen, um unterschiedliche Unternehmensfunktionen voneinander zu trennen.
3) Ein ARM muss solide Sicherheitsmechanismen einrichten, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege zu gewährleisten, das Risiko der Datenkorruption und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren und ein Durchsickern von Informationen zu verhindern, so dass die Vertraulichkeit der Daten jederzeit gewährleistet ist. Ein ARM muss allzeit ausreichende Ressourcen vorhalten und Notfallsysteme einrichten, um seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.
4) Ein ARM muss Systeme einrichten, die effektiv imstande sind, Geschäftsmeldungen auf Vollständigkeit zu prüfen, durch die Bank oder Wertpapierfirma verschuldete Lücken und offensichtliche Fehler zu erkennen und - sofern solche Fehler oder Lücken auftreten - der Bank oder Wertpapierfirma genaue Angaben hierzu zu übermitteln sowie bei derlei fehlerhaften Meldungen eine Neuübermittlung anzufordern.
5) Ein ARM muss ferner Systeme einrichten, die ihn in die Lage versetzen, selbst verschuldete Fehler oder Lücken zu erkennen, diese zu berichtigen und der zuständigen Behörde korrigierte und vollständige Meldungen der Geschäfte zu übermitteln oder gegebenenfalls erneut zu übermitteln.
6) Ein ARM benötigt angemessene Verfahren, über die Mitarbeiter potenzielle oder tatsächliche Verstösse gegen dieses Gesetz und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Kanal melden können.
VII. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. Wirtschaftsprüfer
Art. 47
Grundsatz
1) Auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer, welche die Geschäftstätigkeit von Börseunternehmen nach Art. 42 Abs. 4 oder die Geschäftstätigkeit eines Datenbereitstellungsdienstleisters nach Kapitel VI prüfen, finden die Art. 50 bis 54 des Wertpapierfirmengesetzes sinngemäss Anwendung.
2) Bei Börseunternehmen hat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Geschäftstätigkeit nach diesem Gesetz, insbesondere die Funktionsfähigkeit der IT-Systeme, dahingehend zu prüfen, ob die technischen Einrichtungen eine ausreichende Überwachung im Sinne des Art. 39 Abs. 2 gewährleisten und insbesondere für die erforderlichen Ermittlungen geeignet sind.
3) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat das Ergebnis der Prüfung nach Abs. 2 in ihren schriftlichen Bericht aufzunehmen.
4) Die FMA legt die Einzelheiten über die Prüfung nach Abs. 2 in einer Richtlinie fest.
5) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat unbeschadet Abs. 1 und 2 zusätzlich den Geschäftsbericht nach Art. 42 Abs. 2 des Börseunternehmens oder Datenbereitstellungsdienstleisters zu prüfen.
Art. 48
Organisation und Durchführung
1) Mit der Durchführung dieses Gesetzes und der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2022/858 werden betraut:
a) die FMA;
b) das Landgericht.
2) Auf das Amtsgeheimnis, die Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die Aufsichtsabgaben und Gebühren finden die Art. 56, 57 und 59 des Wertpapierfirmengesetzes sinngemäss Anwendung.
Art. 49
Aufgaben und Befugnisse
1) Die FMA überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2022/858. Sie trifft die zum Vollzug notwendigen Massnahmen:
a) direkt;
b) in Zusammenarbeit mit anderen Personen und Stellen;
c) durch Anzeige bei der bzw. Ersuchen an die Staatsanwaltschaft.
2) Der FMA obliegen insbesondere:
a) die Erteilung und der Entzug von Zulassungen von Börseunternehmen sowie Datenbereitstellungsdienstleistern;
b) die Beaufsichtigung der Tätigkeiten von Wertpapierfirmen und Banken, Börseunternehmen und Datenbereitstellungsdienstlern;
c) die Durchführung von Untersuchungen und die Ergreifung von Massnahmen, die zur Beurteilung und Sicherung der Ordnungsmässigkeit und Fairness des Handels mit zugelassenen Finanzinstrumenten auf einer Wertpapierbörse notwendig sind;
d) unbeschadet von Abs. 3 Bst. h und i der Erlass einer Entscheidung über:
1. die Aussetzung des Handels mit Finanzinstrumenten oder den Ausschluss derselben vom Handel nach Art. 11 Abs. 4 und 6 und die entsprechende Aufhebung der Aussetzung oder des Ausschlusses nach Art. 11 Abs. 8;
2. die Aussetzung des Handels mit Finanzinstrumenten oder den Ausschluss derselben vom Handel nach Art. 35 Abs. 3 und 5 und die entsprechende Aufhebung der Aussetzung oder des Ausschlusses nach Art. 35 Abs. 6;
e) die Festlegung und Überprüfung von Positionslimits nach Art. 43 iVm 44 und die Aussetzung von Meldepflichten für Positionen nach Art. 45 Abs. 7;
f) die Überprüfung von Prüfungs- und sonstigen periodisch einzureichenden Meldungen und Berichten;
g) die Registrierung von Börseunternehmen nach Art. 15 Abs. 3 und Datenbereitstellungsdienstleistern nach Art. 46 Abs. 16;
56
h) die Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach Art. 57 und die Ergreifung von Verwaltungsmassnahmen nach Art. 58;
i) die Gewährung von Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz nach Art. 4, 9 und 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie des Aufschubs für die Nachhandelstransparenz nach Art. 7, 11, 20 Abs. 2 und Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 als zuständige Behörde für den Titel II der genannten Verordnung;
k) die Erteilung, die Änderung und der Entzug von besonderen Genehmigungen nach Art. 8 oder 10 der Verordnung (EU) 2022/858 sowie die Erteilung, die Änderung und der Entzug der mit einer besonderen Genehmigung verbundenen Ausnahmen nach Art. 4 oder 6 der genannten Verordnung für Börseunternehmen oder Banken.
3) Die FMA ist insbesondere befugt:
a) von folgenden juristischen oder natürlichen Personen die Vorlage sämtlicher Informationen zu verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt, einschliesslich der Informationen, die in regelmässigen Abständen und in festgelegten Formaten zu Aufsichts- oder entsprechenden Statistikzwecken zur Verfügung zu stellen sind:
1. Börseunternehmen;
2. Wertpapierfirmen und Banken;
3. Datenbereitstellungsdienstleistern nach Kapitel VI;
4. Emittenten;
5. Personen, die zu den Unternehmen nach Ziff. 1 bis 4 gehören;
6. Dritten, auf die Unternehmen nach Ziff. 1 bis 4 betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben;
7. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfern;
b) alle erforderlichen Untersuchungen im Hinblick auf jede Person nach Bst. a, die in Liechtenstein niedergelassen oder ansässig ist, durchzuführen, einschliesslich:
1. die Vorlage von Unterlagen zu verlangen;
2. die Bücher und Aufzeichnungen von Personen nach Bst. a zu prüfen und Kopien oder Auszüge dieser Bücher und Aufzeichnungen anzufertigen;
3. von einer Person nach Bst. a oder deren Organen, Vertretern oder Mitarbeitern schriftliche oder mündliche Erklärungen einzuholen; und
4. jede andere relevante Person zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zu befragen;
c) Ermittlungen oder Untersuchungen vor Ort nach Massgabe des Art. 84 des Wertpapierfirmengesetzes bzw. Art. 33 Abs. 2 Bst. c des Wertpapierdienstleistungsgesetzes durchzuführen;
d) bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischen Mitteilungen oder sonstigen Datenübermittlungen, Transaktionen oder Dokumentationen von Handelssystemen anzufordern, die sich im Besitz eines geregelten Marktes, eines Datenübermittlungsdienstleisters oder sonstiger Stellen nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 befinden;
e) eine Sache zwecks strafrechtlicher Verfolgung an die Staatsanwaltschaft zu verweisen oder die Staatsanwaltschaft zu ersuchen, Massnahmen zur Sicherung des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen;
f) ausserordentliche Überprüfungen oder Ermittlungen durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Sachverständige vornehmen zu lassen;
g) von jeder Person die Bereitstellung von Informationen, einschliesslich aller einschlägigen Unterlagen, über Volumen und Zweck einer mittels eines Warenderivats eingegangenen Position oder offenen Forderung sowie über alle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten am Basismarkt zu verlangen;
h) die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument durch das Börseunternehmen und durch Betreiber eines MTF oder OTF zu verlangen;
i) den Ausschluss eines Finanzinstruments vom Handel zu verlangen, unabhängig davon, ob dieser an einer Wertpapierbörse oder über ein anderes Handelssystem stattfindet;
k) von jeder Person zu verlangen, dass sie Schritte zur Verringerung der Grösse der Position oder offenen Forderung unternimmt;
l) für jede Person die Möglichkeiten einzuschränken, eine Position in Warenderivaten einzugehen;
m) die Abberufung einer natürlichen Person aus der Geschäftsleitung oder dem Leitungsorgan eines Börseunternehmens bzw. Marktbetreibers oder eines Datenbereitstellungsdienstleisters zu verlangen;
n) in Fällen, in denen der Einfluss der Personen nach Art. 16 Abs. 1 Bst. g die umsichtige und solide Geschäftsführung des Börseunternehmens gefährden könnte, die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, um diesen Zustand zu beenden. Solche Massnahmen sind insbesondere Anträge auf einstweilige Verfügungen, die Verhängung von Sanktionen gegen Geschäftsleiter und die Geschäftsleitung oder die Aussetzung des Stimmrechts, das an die von den betreffenden Gesellschaftern gehaltenen Anteile geknüpft ist;
o) in Bezug auf Warenderivate Informationen in genormten Formaten von Teilnehmern der entsprechenden Spotmärkte anzufordern, Meldungen über Geschäfte zu erhalten und direkt auf die Systeme der Händler zuzugreifen;
p) in Bezug auf die Zulassung eines Finanzinstruments zum Handel das Börseunternehmen nach Art. 31 Abs. 6 aufzufordern, die Gründe eines Widerrufs zu überprüfen;
q) Entscheidungen und Verfügungen zu erlassen, um sicherzustellen, dass Börseunternehmen, Wertpapierfirmen, Banken, Emittenten, Datenbereitstellungsdienstleister und andere Personen, auf die dieses Gesetz, die dazu erlassenen Verordnungen oder die Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2022/858 Anwendung finden, weiterhin den rechtlichen Anforderungen genügen; die FMA kann die Entscheidungen und Verfügungen nach vorheriger Androhung nach Massgabe von Art. 25a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes veröffentlichen, wenn sich die betroffene Person diesen widersetzt;
r) öffentliche Bekanntmachungen vorzunehmen und alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, damit die Öffentlichkeit ordnungsgemäss informiert wird, unter anderem durch die Richtigstellung falscher oder irreführender offengelegter Informationen, einschliesslich der Anordnung gegenüber Emittenten oder anderen Personen, die falsche oder irreführende Informationen verbreitet haben, eine Berichtigung zu veröffentlichen;
s) nach Massgabe von Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf von bestimmten Finanzinstrumenten oder Finanzinstrumenten mit bestimmten Merkmalen, oder eine bestimmte Form der Finanztätigkeit oder -praxis zu beschränken oder zu verbieten.
4) Erhält die FMA von Verletzungen dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen oder der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2022/858 oder von sonstigen Missständen Kenntnis oder liegen der FMA Nachweise vor, dass ein Börseunternehmen, eine Wertpapierfirma, eine Bank, ein Emittent, ein Datenbereitstellungsdienstleister oder ein von diesen beauftragter Dritter innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen die Bestimmungen der vorgenannten Rechtsakte verstossen wird, so ergreift die FMA die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Verstösse bzw. die zur frühzeitigen Abhilfe notwendigen Massnahmen.
5) Im Übrigen findet Art. 58 Abs. 5 bis 12 des Wertpapierfirmengesetzes sinngemäss Anwendung.
1. Zusammenarbeit mit anderen inländischen Behörden
Art. 50
Grundsatz
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit anderen inländischen Behörden zusammen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2) Die zuständigen inländischen Behörden dürfen einander personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.
3) Das Amt für Justiz hat der FMA alle Änderungen von Einträgen im Handelsregister, die ein Börseunternehmen bzw. Marktbetreiber oder einen Datenbereitstellungsdienstleister betreffen, mitzuteilen.
4) Die Staatsanwaltschaft hat der FMA über die Einleitung und Einstellung von Verfahren im Zusammenhang mit Art. 56 zu benachrichtigen. Darüber hinaus übermittelt das Landgericht Ausfertigungen entsprechender Urteile an die FMA.
2. Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, den Europäischen Aufsichtsbehörden und der EFTA-Überwachungsbehörde
Art. 51
Grundsatz
1) Auf die Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, den Europäischen Aufsichtsbehörden und der EFTA-Überwachungsbehörde finden die Art. 81 bis 88 des Wertpapierfirmengesetzes sinngemäss Anwendung.
2) Die FMA als zuständige Behörde im Aufnahmemitgliedstaat kann - unbeschadet von Abs. 1 - angemessene Vorkehrungen für die Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des anderen EWR-Mitgliedstaats treffen, wenn die Geschäfte eines Handelsplatzes, der im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in Liechtenstein tätig ist, in Anbetracht der Marktsituation wesentliche Bedeutung für das Funktionieren des Wertpapiermarktes und den Anlegerschutz in Liechtenstein erlangt haben.
3) Die FMA unterrichtet - unbeschadet von Art. 81 Abs. 1 und Art. 83 des Wertpapierfirmengesetzes - die ESMA, die EFTA-Überwachungsbehörde und die anderen zuständigen Behörden über die Einzelheiten:
a) etwaiger Aufforderungen nach Art. 49 Abs. 3 Bst. k, die Grösse einer Position oder offene Forderung zu verringern;
b) etwaiger Einschränkungen der Möglichkeiten von Personen, Positionen in einem Warenderivat einzugehen, nach Art. 49 Abs. 3 Bst. l.
4) Die Unterrichtung nach Abs. 3 beinhaltet gegebenenfalls auch Einzelheiten der Aufforderung oder des Verlangens nach Art. 49 Abs. 3 Bst. g einschliesslich der Identität der Person bzw. der Personen, an die sie gerichtet wurde, und die Gründe dafür, sowie den Umfang der nach Art. 49 Abs. 3 Bst. l verhängten Einschränkungen einschliesslich der betroffenen Person, der jeweiligen Finanzinstrumente, etwaiger Beschränkungen der Grösse der Positionen, die diese Person jederzeit halten darf, etwaiger nach Art. 43 und 44 gestatteter Ausnahmen und der Gründe dafür.
5) Die Unterrichtung nach Abs. 3 erfolgt mindestens 24 Stunden, bevor die Schritte oder Massnahmen in Kraft treten sollen. Ist eine Unterrichtung 24 Stunden im Voraus nicht möglich, kann die FMA die Unterrichtung im Ausnahmefall auch weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Inkrafttreten der Massnahme vornehmen.
6) Wird die FMA nach Massgabe von Abs. 3 bis 5 unterrichtet, kann sie Massnahmen nach Art. 49 Abs. 3 Bst. k oder l ergreifen, wenn sie überzeugt ist, dass die Massnahme notwendig ist, um das Ziel der anderen zuständigen Behörde zu erreichen. Will die FMA Massnahmen ergreifen, nimmt sie ebenfalls eine Unterrichtung nach Abs. 3 vor.
7) Betrifft eine Massnahme nach Abs. 3 Bst. a oder b Energiegrosshandelsprodukte, so unterrichtet die FMA auch die durch Verordnung (EU) 2019/942
57 gegründete Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER).
8) Im Hinblick auf Emissionszertifikate arbeitet die FMA mit den für die Beaufsichtigung der Spot- und Auktionsmärkte zuständigen staatlichen Stellen sowie mit den zuständigen Behörden, Registerverwaltern und anderen mit der Überwachung der Einhaltung der Richtlinie 2003/87/EG betrauten staatlichen Stellen zusammen, um sicherzustellen, dass sie sich einen Gesamtüberblick über die Emissionszertifikatmärkte verschaffen kann.
Art. 52
Konsultation vor einer Zulassung
1) Die FMA konsultiert vor der Erteilung einer Zulassung für ein Börseunternehmen die zuständige Behörde des für die Überwachung von EWR-Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen zuständigen EWR-Mitgliedstaats, wenn der Marktbetreiber:
a) Tochterunternehmen eines EWR-Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens ist;
b) Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines EWR-Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens ist; oder
c) von natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird, die zugleich ein EWR-Kreditinstitut oder ein in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zugelassenes Versicherungsunternehmen kontrollieren.
2) Im Übrigen findet auf die Konsultation Art. 87 Abs. 3 und 4 des Wertpapierfirmengesetzes sinngemäss Anwendung.
Art. 53
Sicherungsmassnahmen
1) Hat die FMA klare und nachweisliche Gründe zur Annahme, dass ein in Liechtenstein tätiger Betreiber eines Handelsplatzes mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs gegen die Vorschriften der Richtlinie 2014/65/EU verstösst, so teilt sie dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Betreibers des Handelsplatzes mit, sofern der FMA nicht die Aufsichtszuständigkeit übertragen ist.
2) Verhält sich der Betreiber eines Handelsplatzes trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Massnahmen, oder weil diese Massnahmen unzureichend sind, weiterhin auf eine Art und Weise, die den Interessen der Kunden in Liechtenstein oder dem ordnungsgemässen Funktionieren der Märkte eindeutig abträglich ist, kann die FMA nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, der ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Kunden und des ordnungsgemässen Funktionierens der Märkte ergreifen. Zu diesen Massnahmen gehört auch die Möglichkeit, dem Betreiber eines Handelsplatzes neue Geschäfte für Fernmitglieder oder -teilnehmer in Liechtenstein zu untersagen.
3) Jede Massnahme nach Abs. 1 und 2, die Sanktionen oder Einschränkungen der Tätigkeit des Betreibers eines Handelsplatzes umfasst, ist ordnungsgemäss zu begründen und dem betreffenden Betreiber mitzuteilen.
4) Im Übrigen gilt Art. 88 Abs. 3 bis 5 und 7 des Wertpapierfirmengesetzes sinngemäss.
3. Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten
Art. 54
Grundsatz
Auf die Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten findet Art. 89 des Wertpapierfirmengesetzes sinngemäss Anwendung.
Art. 55
Rechtsmittel und aussergerichtliche Streitbeilegung
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
2) Wird über einen vollständigen Antrag auf Erteilung einer Zulassung eines Börseunternehmens oder eines Datenbereitstellungsdienstleisters nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden, kann Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
3) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
4) Auf die aussergerichtliche Streitbeilegung findet Art. 92 des Wertpapierfirmengesetzes sinngemäss Anwendung.
X. Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen
Art. 56
Vergehen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer:
a) als Organmitglied, Mitarbeiter oder sonst für ein Börseunternehmen, eine Wertpapierfirma, eine Bank, einen Datenbereitstellungsdienstleister oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätige Person, oder als Geschäftsabwickler, Beobachter, Kommissär oder sonst von der FMA beigezogener Sachverständiger die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten versucht;
b) ohne Zulassung nach Art. 15 eine Wertpapierbörse betreibt und verwaltet;
c) ohne Zulassung nach Art. 46 Abs. 1 Datenbereitstellungsdienste erbringt.
58
2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis 360 Tagessätzen bestraft, wer:
a) ohne Anerkennung nach Art. 47 als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Wirtschaftsprüfer für ein Börseunternehmen oder Datenbereitstellungsdienstleister tätig ist;
b) die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Unterlagen und Belege nicht aufbewahrt.
3) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für ein Vergehen nach Abs. 1 oder 2 richtet sich nach Art. 74a ff. StGB.
4) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
5) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1 und 2 auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 57
Übertretungen
1) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 2 oder 3 bestraft, wer:
a) als Wertpapierfirma oder Bank:
1. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Systeme für den algorithmischen Handel nach Art. 4 Abs. 1 verstösst;
2. gegen die Mitteilungspflichten in Bezug auf den algorithmischen Handel nach Art. 4 Abs. 2 verstösst;
3. gegen die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten in Bezug auf den algorithmischen Handel nach Art. 4 Abs. 4 und 5 verstösst;
4. gegen die Anforderungen bei Verfolgung einer Market-Making-Strategie in Bezug auf den algorithmischen Handel nach Art. 4 Abs. 6 verstösst;
5. gegen die Überwachungspflichten und die Anforderungen an die Systeme in Bezug auf das Anbieten eines direkten elektronischen Zugangs zu einem Handelsplatz oder zu Clearing-Diensten nach Art. 5 Abs. 1 oder 6 verstösst;
6. gegen die Melde- und Aufbewahrungspflichten in Bezug auf das Anbieten eines elektronischen Zuganges nach Art. 5 Abs. 2 oder 5 verstösst;
7. gegen die Anzeigepflicht nach Art. 14 Abs. 2 verstösst;
8. gegen die Transparenzvorschriften nach Art. 14 Abs. 1, 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
59
9. gegen die Pflichten zur Ausführung von Kundenaufträgen nach Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1, Unterabs. 2 Sätze 1 und 3 sowie Unterabs. 3, Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
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10. gegen die Anforderungen für den Zugang zu Kursofferten nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
13. gegen die Veröffentlichungspflichten betreffend Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate nach Art. 21 Abs. 1, 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
15. gegen die Pflicht zur Sicherstellung von belastbaren Systemen und zu Notfallsicherungen nach Art. 23 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
16. gegen die Aufzeichnungspflichten nach Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
17. gegen die Pflicht zum Handel von Derivaten über geregelte Märkte, MTF oder OTF nach Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder die Vorschriften über indirekte Clearingvereinbarungen nach Art. 30 der genannten Verordnung verstösst;
b) als Börseunternehmen:
1. die Zulassung nach Art. 15 aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erschlichen hat;
2. die mit der Zulassung als Börseunternehmen verbundenen Auflagen verletzt, die Zulassungsvoraussetzungen nicht dauernd einhält oder wesentliche Änderungen nach Art. 16 nicht meldet;
3. gegen die Pflicht zur Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Art. 17 verstösst;
4. die in Art. 18 genannten Bezeichnungen in irreführender Weise verwendet;
5. gegen die Vorschriften über das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung nach Art. 19 verstösst;
6. gegen die Pflicht zur Einsetzung eines Nominierungsausschusses nach Art. 20 verstösst;
7. gegen die Anforderungen an Personen mit qualifizierter Beteiligung am Börseunternehmen nach Art. 21 verstösst;
8. gegen die organisatorischen Anforderungen nach Art. 22 verstösst;
9. gegen die Pflicht zur Sicherstellung von belastbaren Systemen und zu Notfallsicherungen nach Art. 23 verstösst;
10. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Durchführung des algorithmischen Handels nach Art. 24 verstösst;
11. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Bereitstellung eines direkten elektronischen Zugangs nach Art. 25 verstösst;
12. gegen die Anforderungen an eine gerechte Gebührenstruktur nach Art. 26 verstösst;
13. gegen die Pflicht zum Erlass von Regelungen zu Tick-Grössen nach Art. 27 bzw. gegen die Anforderungen an solche Systeme verstösst;
15. gegen die Vorschriften im Hinblick auf die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel nach Art. 29 und 30 verstösst;
16. gegen die Vorschriften im Hinblick auf den Widerruf der Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel nach Art. 31 verstösst;
17. gegen die Pflichten zur Aussetzung oder zum Ausschluss von Finanzinstrumenten oder die damit verbundenen Informationspflichten nach Art. 35 verstösst;
18. gegen den Kontrahierungszwang in Bezug auf den Zugang zur Wertpapierbörse durch Börsemitglieder und Börseteilnehmer oder gegen die Pflicht zur Führung und Vorlage eines Verzeichnisses über die Börsemitglieder oder Börseteilnehmer nach Art. 36 verstösst;
19. gegen die Mitteilungspflichten im Rahmen des vereinfachten Zugangs nach Art. 37 oder die Zugangsarten nach Art. 38 verstösst;
20. gegen die Überwachungspflichten in Bezug auf die Einhaltung der Regeln des geregelten Marktes nach Art. 39 verstösst;
21. gegen die Pflicht zur Gewährung des freien Zugangs zu Clearing- und Abrechnungssystemen unter gleichen Bedingungen nach Art. 41 Abs. 3 verstösst;
22. gegen die Rechnungslegungspflichten oder die Pflicht zur externen Überprüfung nach Art. 42 verstösst;
23. die vorgeschriebenen Berichte und Meldungen an die FMA nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
24. gegen die Veröffentlichungspflichten betreffend Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente nach Art. 20 Abs. 1, 1a oder Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
65
25. gegen eine Beschränkung oder ein Verbot der EFTA-Überwachungsbehörde oder der FMA hinsichtlich der Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf von bestimmten Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen oder von Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen mit bestimmten Merkmalen oder eine Form der Finanztätigkeit oder -praxis nach Art. 40 bis 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
66
c) als Wertpapierfirma, Bank oder Börseunternehmen:
1. gegen die Vorschriften über den Handel und Abschluss von Geschäften über MTF und OTF nach Art. 7 verstösst;
2. gegen die Vorschriften über die besonderen Anforderungen für MTF nach Art. 8 oder für OTF nach Art. 9 verstösst;
3. gegen die Überwachungspflichten in Bezug auf die Einhaltung der Regeln des MTF oder des OTF nach Art. 10 verstösst;
4. gegen die Veröffentlichungs- und Mitteilungspflicht in Bezug auf die Aussetzung des Handels und den Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel nach Art. 11 verstösst;
5. gegen die Anforderungen an den Betrieb eines KMU-Wachstumsmarktes nach Art. 12 verstösst;
6. gegen die Pflicht zur Durchführung von Positionsmanagementkontrollen nach Art. 44 Abs. 5 oder 6 oder die damit verbundene Informationspflicht nach Abs. 7 verstösst;
7. gegen die Meldepflichten im Hinblick auf Positionen nach Art. 45 verstösst;
8. gegen die Veröffentlichungs- bzw. Zugangsverpflichtungen nach Art. 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
9. gegen die Vorschriften im Rahmen des Betriebs von spezifischen Systemen an Handelsplätzen nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
9a. gegen die Vorschriften zur Begrenzung des Volumens nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
67
10. gegen die Vorschriften der Nachhandelstransparenz für bestimmte Finanzinstrumente nach Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
11. gegen die Genehmigungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
12. gegen die Vorhandelstransparenzanforderungen für bestimmte Finanzinstrumente nach Art. 8 Abs. 1, Art. 8a Abs. 1, 2 oder 3 oder Art. 8b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
68
13. gegen die Nachhandelstransparenzanforderungen für bestimmte Finanzinstrumente nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
14. gegen die Veröffentlichungspflichten in Bezug auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte oder Emissionszertifikate nach Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1, Abs. 1a Unterabs. 2, Abs. 1b oder Abs. 3 Unterabs. 4 oder in Bezug auf Derivate nach Art. 11a Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 oder Unterabs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
69
15. gegen die Verpflichtung zur gesonderten Offenlegung von Vorhandels- und Nachhandelsdaten nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
16. gegen die Offenlegungspflichten nach Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder die Pflicht zur Übermittlung von Informationen nach Art. 13 Abs. 4 der genannten Verordnung verstösst;
70
16a. gegen die Speicherungsanforderungen nach Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
71
16b. die Pflicht zur Übermittlung von Daten an Bereitsteller konsolidierter Datenticker nach Art. 22a Abs. 1 oder 5 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verletzt;
72
16c. gegen die Anforderungen an die Qualität der Daten nach Art. 22b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
73
16d. gegen die Pflicht zur Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren nach Art. 22c Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
74
17. gegen die Aufzeichnungspflichten nach Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
18. gegen die Meldepflichten nach Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
19. gegen die Pflicht zur Bereitstellung von Referenzdaten nach Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
20. gegen die Derivate-Clearingpflicht nach Art. 29 Abs. 2 oder Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
21. entgegen Art. 31 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 keine vollständigen und genauen Aufzeichnungen über Geschäfte, die nicht bereits nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfasst oder gemeldet werden, führt oder der FMA bzw. der ESMA nicht zur Verfügung stellt;
75
22. gegen die Vorschriften über den Antrag auf Zugang zu einer zentralen Gegenpartei nach Art. 35 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
23. gegen die Vorschriften über die Gewährung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu einem Handelsplatz nach Art. 36 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
25. ohne besondere Genehmigung eine Tätigkeit nach Art. 8 oder 10 der Verordnung (EU) 2022/858 ausübt oder gegen die aufsichtsrechtlichen Anforderungen nach Art. 3 oder 7 der genannten Verordnung verstösst;
d) als Emittent:
1. gegen die Informations- oder Veröffentlichungspflichten in Bezug auf den Widerruf der Zulassung nach Art. 31 Abs. 3, 4 oder 6 verstösst;
2. gegen die Auskunfts- und Veröffentlichungspflichten nach Art. 34 verstösst;
3. gegen die Vorlagepflicht nach Art. 39 Abs. 3 verstösst;
e) als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Wirtschaftsprüfer ihre bzw. seine Pflichten nach Art. 47 verletzt, insbesondere im Prüfungsbericht unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt oder eine vorgeschriebene Aufforderung an das Börseunternehmen oder den Datenbereitstellungsdienstleister unterlässt oder vorgeschriebene Berichte und Meldungen an die FMA nicht erstattet;
f) als Datenbereitstellungsdienstleister nach Kapitel VI:
77
1. die Zulassung nach Art. 46 Abs. 1 aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erschlichen hat;
2. gegen die organisatorischen Anforderungen in Bezug auf das Leitungsorgan eines Datenbereitstellungsdienstleisters nach Art. 46 Abs. 6 und 8 verstösst;
3. gegen die Pflicht nach Art. 46 Abs. 7 verstösst, der FMA sämtliche Mitglieder seines Leitungsorgans und jede Veränderung in dessen Zusammensetzung mitzuteilen;
4. die organisatorischen Anforderungen nach Art. 46a bis 46c nicht einhält;
5. gegen die Offenlegungspflichten nach Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
78
6. gegen die Speicherungsanforderungen nach Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
79
7. gegen die Pflichten zur Übermittlung von Daten an Bereitsteller konsolidierter Datenticker nach Art. 22a Abs. 1 oder 5 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
80
8. die Qualitätsanforderungen nach Art. 22b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verletzt;
81
9. die Pflichten an die Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren nach Art. 22c Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verletzt;
82
g) als zentrale Gegenpartei:
1. gegen die Pflicht der Gewährung des direkten und indirekten Zugangs nach Art. 41 Abs. 1 und 2 verstösst;
2. gegen die Derivate-Clearingpflicht nach Art. 29 Abs. 2 oder Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
3. gegen die Vorschriften über die Gewährung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu einer zentralen Gegenpartei nach Art. 35 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
4. gegen die Vorschriften über den Antrag auf Zugang zu einem Handelsplatz nach Art. 36 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
h) als verantwortliche Person:
1. einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung oder Anordnung der FMA nicht nachkommt;
2. einer Aufforderung zur Zusammenarbeit in einem Ermittlungsverfahren der FMA nicht nachkommt;
3. der FMA, der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder dem Wirtschaftsprüfer keine oder falsche Auskünfte erteilt;
4. gegen die Vorschriften nach Art. 4 und 5 verstösst;
4a. die Pflichten an die Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren nach Art. 22c Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verletzt;
83
4b. gegen die Handelspflicht nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder die Vorschriften über indirekte Clearingvereinbarungen nach Art. 30 der genannten Verordnung verstösst;
84
5. gegen die Pflicht zum diskriminierungsfreien Zugang zu Referenzwerten nach Art. 37 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst;
6. gegen Vorschriften nach den aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder der Richtlinie 2014/65/EU von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakte verstösst.
2) Die Busse nach Abs. 1 beträgt vorbehaltlich Abs. 3:
a) bei juristischen Personen bis zu 1 000 000 Franken;
b) bei natürlichen Personen bis zu 500 000 Franken.
3) Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstössen beträgt die Busse nach Abs. 1:
a) bei juristischen Personen bis zu 6 200 000 Franken oder bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes einschliesslich des Bruttoertrags des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr oder bis zu dem Zweifachen des durch den Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes bzw. den Betrag von 6 200 000 Franken übersteigt;
b) bei natürlichen Personen bis zu 6 200 000 Franken oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag den Betrag von 6 200 000 Franken übersteigt.
4) Die FMA kann den aus einem Verstoss gezogenen Nutzen nach Abs. 3 schätzen, wenn dieser nicht ermittelt oder berechnet werden kann.
5) Wenn es sich bei der in Abs. 2 Bst. a oder Abs. 3 Bst. a genannten juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens handelt, das einen konsolidierten Abschluss vorzulegen hat, so ist der relevante Gesamtnettoumsatz der jährliche Gesamtnettoumsatz oder die entsprechende Einkunftsart, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde.
6) Die FMA hat Bussen nach Abs. 2 Bst. a oder Abs. 3 Bst. a gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 1 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:
a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder
c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.
7) Für Übertretungen nach Abs. 1, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 6 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.
8) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 6 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 7 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
9) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 2 und 3 auf die Hälfte herabgesetzt.
10) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.
Art. 58
Verwaltungsmassnahmen
Die FMA kann im Falle von Verstössen nach Art. 56 und 57 unbeschadet sonstiger Befugnisse nach Art. 49 folgende Verwaltungsmassnahmen ergreifen:
a) die öffentliche Bekanntmachung des Namens der natürlichen oder juristischen Person, die für den Verstoss verantwortlich ist, und der Art des Verstosses nach Art. 60;
b) die Anordnung, dass die natürliche oder juristische Person die Verhaltensweisen, die diesem Gesetz, den dazu erlassenen Verordnungen sowie den Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2022/858 zuwiderlaufen, vorübergehend oder dauerhaft einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
c) ein vorübergehendes oder - bei wiederholten schweren Verstössen - dauerhaftes Verbot für das verantwortliche Mitglied des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung des Börseunternehmens oder des Datenbereitstellungsdienstleisters oder eine andere verantwortliche natürliche Person, in Börseunternehmen oder Datenbereitstellungsdienstleistern Leitungsaufgaben wahrzunehmen;
d) den Entzug der Zulassung des Börseunternehmens oder Datenbereitstellungsdienstleisters;
e) ein vorübergehendes Verbot für die Wertpapierfirma oder Bank, die Mitglied oder Teilnehmer einer Wertpapierbörse oder eines MTF ist, oder für alle Kunden eines OTF.
Art. 59
Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot
1) Bei der Verhängung von Strafen und Verwaltungsmassnahmen nach Art. 56 bis 58 berücksichtigen das Landgericht und die FMA:
a) in Bezug auf den Verstoss insbesondere:
1. dessen Schwere und Dauer;
2. die erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste, soweit bezifferbar;
3. Dritten entstandene Verluste, soweit bezifferbar;
4. mögliche systemrelevante Auswirkungen;
b) in Bezug auf die für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen insbesondere:
1. den Grad an Verantwortung;
2. die Finanzkraft, darunter der Gesamtumsatz der juristischen Personen oder der Jahreseinkünfte der natürlichen Personen;
3. die Kooperationsbereitschaft mit den zuständigen Behörden;
4. frühere Verstösse und eine Wiederholungsgefahr.
2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.
Art. 60
Veröffentlichung von Bussen und Verwaltungsmassnahmen sowie Information der Europäischen Aufsichtsbehörden
1) Die FMA veröffentlicht rechtskräftig verhängte Bussen wegen Verwaltungsübertretungen nach Art. 57 und Verwaltungsmassnahmen nach Art. 58 unverzüglich auf ihrer Internetseite, nachdem die von der Entscheidung betroffene Person darüber informiert wurde. Eine solche Veröffentlichung stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 48 Abs. 2 dar. Die Veröffentlichung enthält:
a) Informationen zu Art und Charakter des Verstosses; und
b) den Namen bzw. die Firma der natürlichen oder juristischen Person, gegen welche die Busse oder Verwaltungsmassnahme verhängt wurde.
2) Die FMA veröffentlicht rechtskräftig verhängte Bussen und Verwaltungsmassnahmen auf ihrer Internetseite in anonymisierter Form oder sieht gänzlich von einer Veröffentlichung ab, wenn die Offenlegung personenbezogener Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, oder die anonyme Veröffentlichung:
a) unter Berücksichtigung des Schadens für die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen unverhältnismässig wäre; oder
b) die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche oder verwaltungsbehördliche Ermittlungen gefährden würde.
3) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung nach Abs. 2 vor, ist aber davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA auf die anonyme Veröffentlichung verzichten und die Busse oder Verwaltungsmassnahme nach Wegfall der Gründe nach Abs. 1 veröffentlichen.
4) Die FMA stellt sicher, dass die Veröffentlichung mindestens fünf Jahre ab Veröffentlichung der Bussen oder Verwaltungsmassnahmen auf der Internetseite abrufbar ist. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten nur aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien des Abs. 2 erfüllt werden würde.
5) Die Veröffentlichung nach Abs. 1 ist von der FMA zu verfügen; dies gilt nicht für anonyme Veröffentlichungen.
6) Die FMA informiert die ESMA über rechtskräftig verhängte Bussen und Verwaltungsmassnahmen, insbesondere auch über jene Bussen und Verwaltungsmassnahmen, die zwar verhängt, aber nicht bekannt gemacht wurden. Dies stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 48 Abs. 2 dar. Die FMA übermittelt zudem jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle nach diesem Gesetz verhängten Bussen und Verwaltungsmassnahmen, einschliesslich anonymisierter und aggregierter Daten über alle durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten gerichtlichen Strafen, sofern die FMA über diese Daten verfügt. Diese Verpflichtung gilt nicht für Massnahmen mit Ermittlungscharakter. Hat die FMA eine Busse oder Verwaltungsmassnahme der Öffentlichkeit bekannt gemacht, so unterrichtet sie die ESMA gleichzeitig mit der Veröffentlichung darüber.
Art. 61
Verantwortlichkeit
Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen, Bussen und Kosten.
Art. 62
Meldung von Gesetzesverstössen
Auf die Meldung von Gesetzesverstössen findet für Börseunternehmen und Datenbereitstellungsdienstleister Art. 99 des Wertpapierfirmengesetzes sinngemäss Anwendung.
XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 63
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen. Dabei berücksichtigt sie die Vorgaben, Standards und Verfahren der Europäischen Aufsichtsbehörden.
Art. 64
Übergangsbestimmungen
1) Marktbetreiber, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes über eine Bewilligung zum Betrieb eines geregelten Marktes nach Art. 30s des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen verfügen, können ihre Tätigkeit weiterhin ausüben. Eine solche Bewilligung gilt als Zulassung zum Betrieb eines Börseunternehmens nach diesem Gesetz. Marktbetreiber bzw. Börseunternehmen haben die Bestimmungen dieses Gesetzes ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einzuhalten.
2) Datenbereitstellungsdienstleister, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes über eine Bewilligung nach Art. 30x des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen verfügen, können ihre Tätigkeit im Hinblick auf die Dienstleistungen eines APA oder ARM nach Kapitel VI dieses Gesetzes weiterhin ausüben. Eine solche Bewilligung gilt als Zulassung nach diesem Gesetz.
3) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Antragsverfahren nach Art. 30s oder 30x des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen finden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens die Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. des Titels IVa der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Anwendung. Im Falle der Zuständigkeit der ESMA leitet die FMA den entsprechenden Antrag an diese weiter.
4) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sonstige hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
Art. 65
Koordinationsbestimmungen
Die Koordinationsbestimmungen zu diesem Gesetz richten sich nach dem Anhang.
Art. 66
Inkrafttreten und Ausserkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Februar 2025 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Art. 65 sowie der Anhang treten mit dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/2175
85 und der Richtlinie (EU) 2019/2177
86 in das EWR-Abkommen ausser Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
Anhang
(Art. 65)
Koordinationsbestimmungen
87
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
72/2024 und
131/2024
2
Art. 1 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 32.
3
Art. 1 Abs. 1 Bst. d gemäss Koordinationsbestimmungen in Art. 65 und Anhang (
LGBl. 2025 Nr. 71).
4
Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU
(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349)
5
Verordnung Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84)
6
Verordnung (EU) 2022/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU
(ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 1)
7
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5 abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 32.
8
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 32.
9
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 30 gemäss Koordinationsbestimmungen in Art. 65 und Anhang (
LGBl. 2025 Nr. 71).
10
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 31 gemäss Koordinationsbestimmungen in Art. 65 und Anhang (
LGBl. 2025 Nr. 71).
11
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 31a gemäss Koordinationsbestimmungen in Art. 65 und Anhang (
LGBl. 2025 Nr. 71).
12
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 32 gemäss Koordinationsbestimmungen in Art. 65 und Anhang (
LGBl. 2025 Nr. 71).
13
Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011
(ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1)
14
Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 132.
15
Art. 4 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 132.
16
Art. 4 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 132.
17
Art. 7 Abs. 4 aufgehoben durch
LGBl. 2026 Nr. 32.
18
Art. 7 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 32.
19
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S.1)
20
Art. 10 Abs. 2a eingefügt durch
LGBl. 2026 Nr. 32.
21
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S.1)
22
Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (Abl. L 87 vom 31.3.2017, S.1)
23
Art. 22 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 132.
24
Art. 22 Abs. 1 Bst. c aufgehoben durch
LGBl. 2025 Nr. 132.
25
Art. 22 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch
LGBl. 2026 Nr. 32.
26
Art. 22 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch
LGBl. 2026 Nr. 32.
27
Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 132.
28
Art. 23 Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 32.
29
Art. 23 Abs. 7a eingefügt durch
LGBl. 2026 Nr. 32.
30
Art. 23 Abs. 7b eingefügt durch
LGBl. 2026 Nr. 32.
31
Art. 24 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2025 Nr. 132.
32
Delegierte Verordnung (EU) 2017/588 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für das Tick-Grössen-System für Aktien, Aktienzertifikate und börsengehandelte Fonds
(ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 411)
33
Art. 27 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2026 Nr. 32.
34
Art. 28 aufgehoben durch
LGBl. 2026 Nr. 32.
35
Delegierte Verordnung (EU) 2017/568 der Kommission vom 24. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel an geregelten Märkten
(ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 117)
36
Überschrift vor Art. 43 abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 32.
37
Art. 43 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 32.
38
Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate
(ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 479)
39
Art. 44 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 32.
40
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission
(ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84)
41
Art. 44 Abs. 5 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 32.
42
Art. 44 Abs. 5 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 32.
43
Art. 45 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 32.
44
Art. 45 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 32.
45
Art. 45 Abs. 2a eingefügt durch
LGBl. 2026 Nr. 32.
46
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegrosshandelsmarkts
(ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1)
47
Art. 45 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 32.
48
Art. 45 Abs. 5 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 32.
49
Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates
(ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32)
50
Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates
(ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32)
51
Art. 45 Abs. 5 Bst. e eingefügt durch
LGBl. 2026 Nr. 32.
52
Art. 46 gemäss Koordinationsbestimmungen in Art. 65 und Anhang (
LGBl. 2025 Nr. 71).
53
Art. 46a gemäss Koordinationsbestimmungen in Art. 65 und Anhang (
LGBl. 2025 Nr. 71).
54
Art. 46b gemäss Koordinationsbestimmungen in Art. 65 und Anhang (
LGBl. 2025 Nr. 71).
55
Art. 46c gemäss Koordinationsbestimmungen in Art. 65 und Anhang (
LGBl. 2025 Nr. 71).
56
Art. 49 Bst. g gemäss Koordinationsbestimmungen in Art. 65 und Anhang (
LGBl. 2025 Nr. 71).
57
Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S.22)
58
Art. 56 Abs. 1 Bst. c gemäss Koordinationsbestimmungen in Art. 65 und Anhang (
LGBl. 2025 Nr. 71).
59
Art. 57 Abs. 1 Bst. a Ziff. 8 abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 32.
60
Art. 57 Abs. 1 Bst. a Ziff. 9 abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 32.
61
Art. 57 Abs. 1 Bst. a Ziff. 11 aufgehoben durch
LGBl. 2026 Nr. 32.
62
Art. 57 Abs. 1 Bst. a Ziff. 12 aufgehoben durch
LGBl. 2026 Nr. 32.
63
Art. 57 Abs. 1 Bst. a Ziff. 14 aufgehoben durch
LGBl. 2026 Nr. 32.
64
Art. 57 Abs. 1 Bst. b Ziff. 14 aufgehoben durch
LGBl. 2026 Nr. 32.
65
Art. 57 Abs. 1 Bst. b Ziff. 24 eingefügt durch
LGBl. 2026 Nr. 32.
66
Art. 57 Abs. 1 Bst. b Ziff. 25 eingefügt durch
LGBl. 2026 Nr. 32.
67
Art. 57 Abs. 1 Bst. c Ziff. 9a eingefügt durch
LGBl. 2026 Nr. 32.
68
Art. 57 Abs. 1 Bst. c Ziff. 12 abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 32.
69
Art. 57 Abs. 1 Bst. c Ziff. 14 abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 32.
70
Art. 57 Abs. 1 Bst. c Ziff. 16 abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 32.
71
Art. 57 Abs. 1 Bst. c Ziff. 16a eingefügt durch
LGBl. 2026 Nr. 32.
72
Art. 57 Abs. 1 Bst. c Ziff. 16b eingefügt durch
LGBl. 2026 Nr. 32.
73
Art. 57 Abs. 1 Bst. c Ziff. 16c eingefügt durch
LGBl. 2026 Nr. 32.
74
Art. 57 Abs. 1 Bst. c Ziff. 16d eingefügt durch
LGBl. 2026 Nr. 32.
75
Art. 57 Abs. 1 Bst. c Ziff. 21 abgeändert durch
LGBl. 2026 Nr. 32.
76
Art. 57 Abs. 1 Bst. c Ziff. 24 aufgehoben durch
LGBl. 2026 Nr. 32.
77
Art. 57 Abs. 1 Bst. f gemäss Koordinationsbestimmungen in Art. 65 und Anhang (
LGBl. 2025 Nr. 71).
78
Art. 57 Abs. 1 Bst. f Ziff. 5 eingefügt durch
LGBl. 2026 Nr. 32.
79
Art. 57 Abs. 1 Bst. f Ziff. 6 eingefügt durch
LGBl. 2026 Nr. 32.
80
Art. 57 Abs. 1 Bst. f Ziff. 7 eingefügt durch
LGBl. 2026 Nr. 32.
81
Art. 57 Abs. 1 Bst. f Ziff. 8 eingefügt durch
LGBl. 2026 Nr. 32.
82
Art. 57 Abs. 1 Bst. f Ziff. 9 eingefügt durch
LGBl. 2026 Nr. 32.
83
Art. 57 Abs. 1 Bst. h Ziff. 4a eingefügt durch
LGBl. 2026 Nr. 32.
84
Art. 57 Abs. 1 Bst. h Ziff. 4b eingefügt durch
LGBl. 2026 Nr. 32.
85
Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers
(ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1)
86
Richtlinie (EU) 2019/2177 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
(ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 155)
87
Die Koordinationsbestimmungen aus
LGBl. 2025 Nr. 71 wurden in diese Fassung konsolidiert, weshalb sie hier nicht nochmals angeführt werden.