| 784.13 | ||
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt | ||
| Jahrgang 2025 | Nr. 111 | ausgegeben am 29. Januar 2025 |
|
Sektor
|
Teilsektor
|
Art der Einrichtung
|
|
1. Energie
|
a) Elektrizität
|
- Elektrizitätsunternehmen nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 34 des Elektrizitätsmarktgesetzes, die die Funktion "Versorgung" nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 20 des genannten Gesetzes wahrnehmen
- Verteilernetzbetreiber nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 19 des Elektrizitätsmarktgesetzes
- Übertragungsnetzbetreiber nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 18 des Elektrizitätsmarktgesetzes
- Erzeuger nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 2 des Elektrizitätsmarktgesetzes
- nominierte Strommarktbetreiber nach Art. 2 Ziff. 8 der Verordnung (EU) 2019/94311
- Marktteilnehmer nach Art. 2 Ziff. 25 der Verordnung (EU) 2019/943, die Aggregierungs-, Laststeuerungs- oder Energiespeicherungsdienste nach Art. 2 Ziff. 18, 20 und 59 der Richtlinie (EU) 2019/94412 anbieten
- Betreiber von Ladepunkten, die für die Verwaltung und den Betrieb eines Ladepunkts zuständig sind und Endnutzern einen Aufladedienst erbringen, auch im Namen und Auftrag eines Mobilitätsdienstleisters
|
|
|
b) Fernwärme und -kälte
|
- Betreiber von Fernwärme oder Fernkälte nach Art. 2 Ziff. 19 der Richtlinie (EU) 2018/200113
|
|
|
c) Erdöl
|
- Betreiber von Erdöl-Fernleitungen
- Betreiber von Anlagen zur Produktion, Raffination und Aufbereitung von Erdöl sowie Betreiber von Erdöllagern und Erdöl-Fernleitungen
- zentrale Bevorratungsstellen nach Art. 2 Bst. f der Richtlinie 2009/119/EG14
|
|
|
d) Erdgas
|
- Versorgungsunternehmen nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 10 des Gasmarktgesetzes
- Verteilernetzbetreiber nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 8 des Gasmarktgesetzes
- Fernleitungsnetzbetreiber nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 6 des Gasmarktgesetzes
- Betreiber einer Speicheranlage nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 12 des Gasmarktgesetzes
- Betreiber einer LNG-Anlage nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 des Gasmarktgesetzes
- Erdgasunternehmen nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 4 des Gasmarktgesetzes
- Betreiber von Anlagen zur Raffination und Aufbereitung von Erdgas
|
|
|
e) Wasserstoff
|
- Betreiber im Bereich Wasserstofferzeugung, -speicherung und -fernleitung
|
|
2. Verkehr
|
a) Luftverkehr
|
- Luftfahrtunternehmen nach Art. 3 Ziff. 4 der Verordnung (EG) Nr. 300/200815, die für gewerbliche Zwecke genutzt werden
- Flughafenleitungsorgane nach Art. 2 Ziff. 2 der Richtlinie 2009/12/EG16, Flughäfen nach Art. 2 Ziff. 1 der genannten Richtlinie, einschliesslich der in Anhang II der Verordnung (EU) 2024/167917 aufgeführten Flughäfen des Kernnetzes, und Einrichtungen, die innerhalb von Flughäfen befindliche zugehörige Einrichtungen betreiben
- Betreiber von Verkehrsmanagement- und Verkehrssteuerungssystemen, die Flugverkehrskontrolldienste nach Art. 2 Ziff. 1 der Verordnung (EG) Nr. 549/200418 bereitstellen
|
|
|
b) Schienenverkehr
|
- Infrastrukturbetreiber nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b des Eisenbahngesetzes
- Eisenbahnunternehmen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Eisenbahngesetzes, einschliesslich Betreiber einer Serviceeinrichtung nach Art. 3 Ziff. 12 der Richtlinie 2012/34/EU19
|
|
|
c) Schifffahrt
|
- Passagier- und Frachtbeförderungsunternehmen der Binnen-, See- und Küstenschifffahrt, wie sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 725/200420 für die Schifffahrt definiert sind, ausschliesslich der einzelnen von diesen Unternehmen betriebenen Schiffe
- Leitungsorgane von Häfen nach Art. 3 Ziff. 1 der Richtlinie 2005/65/EG21, einschliesslich ihrer Hafenanlagen nach Art. 2 Ziff. 11 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004, sowie Einrichtungen, die innerhalb von Häfen befindliche Anlagen und Ausrüstung betreiben
- Betreiber von Schiffsverkehrsdiensten nach Art. 3 Bst. o der Richtlinie 2002/59/EG22
|
|
|
d) Strassenverkehr
|
- Strassenverkehrsbehörden nach Art. 2 Ziff. 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96223, die für Verkehrsmanagement und Verkehrssteuerung verantwortlich sind, ausgenommen öffentliche Einrichtungen, für die das Verkehrsmanagement oder der Betrieb intelligenter Verkehrssysteme ein nicht wesentlicher Teil ihrer allgemeinen Tätigkeit ist
- Betreiber intelligenter Verkehrssysteme nach Art. 4 Ziff. 1 der Richtlinie 2010/40/EU24
|
|
3. Bankwesen
|
|
Kreditinstitute nach Art. 4 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/201325
|
|
4. Finanzmarktinfrastrukturen
|
|
- Betreiber von Handelsplätzen nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 des Handelsplatz- und Börsegesetzes
- zentrale Gegenparteien nach Art. 2 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/201226
|
|
5. Gesundheitswesen
|
|
- Gesundheitsdienstleister nach Art. 3 Bst. g der Richtlinie 2011/24/EU27
- EU-Referenzlaboratorien nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2022/237128
- Einrichtungen, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in Bezug auf Arzneimittel nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a des EWR-Arzneimittelgesetzes ausüben
- Einrichtungen, die pharmazeutische Erzeugnisse nach Abschnitt C Abteilung 21 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) herstellen
- Einrichtungen, die Medizinprodukte herstellen, die während einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit als kritisch nach Art. 22 der Verordnung (EU) 2022/12329 ("Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit") eingestuft werden
|
|
6. Trinkwasser
|
|
Lieferanten von und Unternehmen der Versorgung mit "Wasser für den menschlichen Gebrauch" nach Art. 2 Ziff. 1 Bst. a der Richtlinie (EU) 2020/218430, jedoch unter Ausschluss der Lieferanten, für die die Lieferung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ein nicht wesentlicher Teil ihrer allgemeinen Tätigkeit der Lieferung anderer Rohstoffe und Güter ist
|
|
7. Abwasser
|
|
Unternehmen, die Abwasser nach Art. 5 Abs. 1 Bst. h des Gewässerschutzgesetzes sammeln, entsorgen oder behandeln, jedoch unter Ausschluss der Unternehmen, für die das Sammeln, die Entsorgung oder die Behandlung solchen Abwassers ein nicht wesentlicher Teil ihrer allgemeinen Tätigkeit ist
|
|
8. Digitale Infrastruktur
|
|
- Betreiber von Internet-Knoten
- DNS-Diensteanbieter, ausgenommen Betreiber von Root-Namenservern
- TLD-Namenregister
- Anbieter von Cloud-Computing-Diensten
- Anbieter von Rechenzentrumsdiensten
- Betreiber von Inhaltszustellnetzen
- Vertrauensdiensteanbieter
- Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder
- Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste
|
|
9. Verwaltung von IKT-Diensten (Business-to-Business)
|
|
- Anbieter verwalteter Dienste
- Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste
|
|
10. öffentliche Verwaltung
|
|
Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung des Landes
|
|
11. Weltraum
|
|
Betreiber von Bodeninfrastrukturen, die sich im Eigentum des Fürstentums Liechtenstein oder privaten Parteien befinden und von diesen verwaltet und betrieben werden und die Erbringung von weltraumgestützten Diensten unterstützen, ausgenommen Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze
|
|
Sektor
|
Teilsektor
|
Art der Einrichtung
|
|
1. Post- und Kurierdienste
|
|
Anbieter von Postdiensten nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k des Postdienste- und Paketzustelldienstegesetzes, einschliesslich Anbieter von Kurierdiensten
|
|
2. Abfallbewirtschaftung
|
|
Unternehmen der Abfallbewirtschaftung nach Art. 3 Ziff. 9 der Richtlinie 2008/98/EG31, ausgenommen Unternehmen, für die Abfallbewirtschaftung nicht ihre Hauptwirtschaftstätigkeit ist
|
|
3. Produktion, Herstellung und Handel mit chemischen Stoffen
|
|
Unternehmen nach Art. 3 Ziff. 9 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1907/200632, die Stoffe herstellen und mit Stoffen oder Gemischen handeln, und Unternehmen, die Erzeugnisse nach Art. 3 Ziff. 3 der genannten Verordnung aus Stoffen oder Gemischen produzieren
|
|
4. Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln
|
|
Lebensmittelunternehmen nach Art. 3 Ziff. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/200233, die im Grosshandel sowie in der industriellen Produktion und Verarbeitung tätig sind
|
|
5. Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren
|
a) Herstellung von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika
|
Einrichtungen, die Medizinprodukte nach Art. 2 Ziff. 1 der Verordnung (EU) 2017/74534 herstellen, und Einrichtungen, die In-vitro-Diagnostika nach Art. 2 Ziff. 2 der Verordnung (EU) 2017/74635 herstellen, mit Ausnahme der unter Anhang I Ziff. 5 fünfter Gedankenstrich der genannten Richtlinie aufgeführten Einrichtungen, die Medizinprodukte herstellen
|
|
|
b) Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen
|
Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten nach Abschnitt C Abteilung 26 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben
|
|
|
c) Herstellung von elektrischen Ausrüstungen
|
Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten nach Abschnitt C Abteilung 27 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben
|
|
|
d) Maschinenbau
|
Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten nach Abschnitt C Abteilung 28 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben
|
|
|
e) Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen
|
Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten nach Abschnitt C Abteilung 29 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben
|
|
|
f) sonstiger Fahrzeugbau
|
Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten nach Abschnitt C Abteilung 30 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben
|
|
6. Anbieter digitaler Dienste
|
|
- Anbieter von Online-Marktplätzen
- Anbieter von Online-Suchmaschinen
- Anbieter von Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke
|
|
7. Forschung
|
|
Forschungseinrichtungen
|
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt | ||
| Jahrgang 2025 Nr. 409 ausgegeben am 25. August 2025 |