950.7
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 112 ausgegeben am 29. Januar 2025
Gesetz
vom 5. Dezember 2024
zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (EWR-MiCA-Durchführungsgesetz;
EWR-MiCA-DG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte2.
2) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a) "MiCA-Institut": eine juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das in Liechtenstein:
1. nach Art. 21 der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassen ist:
aa) vermögenswertereferenzierte Token im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) öffentlich anzubieten; oder
bb) die Zulassung vermögenswertereferenzierter Token zum Handel zu beantragen; oder
2. nach Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassen ist, Kryptowerte-Dienstleistungen anzubieten;
b) "Banken": Banken nach Art. 4 Abs. 2 des Bankengesetzes.
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnung (EU) 2023/1114, ergänzend Anwendung.
3) Die Regierung kann mit Verordnung die Begriffe nach Abs. 1 näher umschreiben und weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe definieren.
4) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
II. Zulassung von MiCA-Instituten
Art. 3
Zulassung
1) Die Zulassung von MiCA-Instituten nach der Verordnung (EU) 2023/1114 kann mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
2) Die FMA kann den Umfang der Zulassung anpassen, soweit eine davon erfasste Kryptowerte-Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 von einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen dauerhaft nicht mehr erbracht wird.
Art. 4
Entzug der Zulassung
1) Die FMA entzieht zusätzlich zu den Entzugsgründen nach Art. 24 Abs. 1, 2 oder 5 bzw. Art. 64 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Zulassung, wenn:
a) das MiCA-Institut die Pflichten dieses Gesetzes oder nach den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen systematisch oder in schwerwiegender Weise verletzt;
b) das MiCA-Institut den Aufforderungen der FMA zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes nicht Folge leistet;
c) über das Vermögen des MiCA-Instituts rechtskräftig der Konkurs eröffnet oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen worden ist;
d) die FMA die Durchführung eines Rücktauschplans nach Art. 47 der Verordnung (EU) 2023/1114 anordnet; oder
e) die Auflösung und Liquidation aus anderen Gründen als durch Konkurs vom MiCA-Institut beschlossen wird.
2) Der rechtskräftige Entzug der Zulassung wird auf Kosten des Zulassungsträgers im Amtsblatt und auf der Internetseite der FMA veröffentlicht. Die FMA teilt jeden Zulassungsentzug der EFTA-Überwachungsbehörde und der ESMA bzw. der EBA unter Angabe der Gründe mit.
Art. 5
Folgen des Entzugs
1) Wird die Zulassung nach Art. 24 bzw. 64 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder nach Art. 4 dieses Gesetzes entzogen, hat die FMA gleichzeitig die Beendigung sämtlicher zulassungspflichtiger Geschäfte des MiCA-Instituts anzuordnen und diese Tätigkeit an eine geeignete Person zu übertragen, die zum Geschäftsabwickler bestellt wird.
2) Die FMA legt, auf der Grundlage dessen, was unter den jeweiligen Umständen in Bezug auf die Beendigung verhältnismässig ist, die Aufgaben und Befugnisse, insbesondere das Zeichnungsrecht, des Geschäftsabwicklers fest. Die Befugnisse können einige oder sämtliche Befugnisse umfassen, über die das Leitungsorgan des MiCA-Instituts nach dessen Statuten und aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften verfügt, unter anderem die Befugnis, einige oder sämtliche Verwaltungsfunktionen des Leitungsorgans auszuüben. Die Befugnisse des Geschäftsabwicklers in Bezug auf das MiCA-Institut müssen dem geltenden Gesellschaftsrecht entsprechen. Ordnet die FMA eine Zusammenarbeit des Geschäftsabwicklers mit dem Leitungsorgan an, so sind die jeweilige Funktion sowie die Aufgaben und Befugnisse festzulegen. Das Leitungsorgan kann verpflichtet werden, vor Beschlussfassung oder dem Ergreifen von Massnahmen den Geschäftsabwickler anzuhören oder dessen Einwilligung einzuholen. Die FMA hat die Bestellung eines Geschäftsabwicklers auf ihrer Internetseite öffentlich bekanntzumachen und dessen Eintragung, einschliesslich dem Zeichnungsrecht, im Handelsregister zu veranlassen. Zudem kann die FMA veranlassen, dass Zeichnungsrechte von bestehenden Mitgliedern des Leitungsorgans im Handelsregister gelöscht oder abgeändert werden.
3) Die FMA hat das ausschliessliche Recht zur Bestellung und Abberufung aller Geschäftsabwickler. Sie kann den Umfang der Befugnisse und die sonstigen Bedingungen für die Bestellung eines Geschäftsabwicklers jederzeit nach Massgabe dieses Artikels ändern.
4) Der Geschäftsabwickler hat in fachlicher und persönlicher Hinsicht jederzeit Gewähr für eine ordnungsgemässe Beendigung der zulassungspflichtigen Geschäfte des MiCA-Instituts zu bieten. Die Anforderungen nach Art. 34 Abs. 2 bzw. Art. 62 Abs. 2 Bst. g der Verordnung (EU) 2023/1114 gelten sinngemäss. Die FMA kann dem Geschäftsabwickler die für die Beendigung der zulassungspflichtigen Geschäfte notwendigen Weisungen erteilen. Erfüllt der Geschäftsabwickler die Anforderungen nicht oder nicht mehr oder kommt er den Weisungen der FMA nicht nach, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen nach Art. 21, insbesondere dessen Abberufung nach Abs. 3 unter gleichzeitiger Bestellung eines anderen geeigneten Geschäftsabwicklers.
5) Der Geschäftsabwickler hat der FMA in regelmässigen Abständen über den Fortgang der Beendigung der offenen zulassungspflichtigen Geschäfte des MiCA-Instituts zu berichten. Der Inhalt und die Periodizität der Berichte werden von der FMA festgelegt. Die FMA kann jederzeit zusätzliche Informationen und Dokumente über den Fortgang der Beendigung der offenen zulassungspflichtigen Geschäfte verlangen.
6) Wurde die Zulassung nach Art. 4 Abs. 1 Bst. e entzogen oder hat das oberste Organ nach dem Entzug der Zulassung nach der Verordnung (EU) 2023/1114 oder nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a bis d dieses Gesetzes die gesellschaftsrechtliche Auflösung und Liquidation beschlossen und sind noch nicht sämtliche zulassungspflichtigen Geschäfte beendet worden, bestellt die FMA für das MiCA-Institut für die Dauer der Beendigung sämtlicher noch zulassungspflichtiger Geschäfte unbeschadet Art. 132 und 133 des Personen- und Gesellschaftsrechts einen Liquidator.
7) Abweichend von Abs. 1 kann die FMA den Liquidator gleichzeitig mit der Bestellung auch mit der Beendigung sämtlicher Geschäfte beauftragen. Der Liquidator hat in persönlicher und fachlicher Hinsicht jederzeit die Anforderungen nach Abs. 4 zu erfüllen und den Berichtspflichten nach Abs. 5 sowie den erteilten Weisungen der FMA nachzukommen. Erfüllt der Liquidator die Anforderungen nicht oder nicht mehr oder kommt er den Weisungen der FMA nicht nach, ergreift sie die erforderlichen Massnahmen, insbesondere dessen Abberufung nach Abs. 3 unter gleichzeitiger Bestellung eines anderen geeigneten Liquidators. Art. 146 des Personen- und Gesellschaftsrechts findet bei einer Auflösung und Liquidation nach diesem Absatz keine Anwendung. Die FMA hat die Bestellung eines Liquidators auf ihrer Internetseite öffentlich bekanntzumachen und die Eintragung des Liquidators, einschliesslich dessen Zeichnungsrecht, im Handelsregister zu veranlassen. Zudem kann die FMA veranlassen, dass Zeichnungsrechte von bestehenden Mitgliedern des Leitungsorgans im Handelsregister gelöscht oder abgeändert werden.
8) Entzieht die FMA einem MiCA-Institut nach Art. 24 bzw. 64 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a bis d dieses Gesetzes die Zulassung, kann sie gleichzeitig dessen gesellschaftsrechtliche Auflösung und Liquidation verfügen, sofern dies zum Schutz der Gläubiger sowie zur Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Kryptowertemarkt und der Stabilität des Finanzsystems notwendig ist. Eine solche Verfügung hat dieselbe Wirkung wie ein Auflösungsbeschluss durch das oberste Organ. Im Übrigen finden Abs. 6 und 7 sinngemäss Anwendung. Die FMA hat das Amt für Justiz innerhalb von 30 Tagen anzuweisen, die Auflösung und Liquidation sowie den Liquidator, samt dessen Zeichnungsrecht in das Handelsregister einzutragen. Nach durchgeführter Liquidation hat der Liquidator die Löschung des MiCA-Instituts zur Eintragung im Handelsregister anzumelden.
9) Die FMA kann als Geschäftsabwickler und Liquidator folgende Personen bestellen:
a) ein oder mehrere Mitglieder des Leitungsorgans;
b) eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 11; oder
c) sofern sie über gründliche Kenntnisse im Kryptowertebereich verfügen:
1. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügt oder nach Art. 69 des Wirtschaftsprüfergesetzes registriert ist; oder
2. einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwaltsgesellschaft nach dem Rechtsanwaltsgesetz.
10) Der Wegfall der Zulassung hindert den Geschäftsabwickler oder den Liquidator nicht daran, zulassungspflichtige Geschäfte des MiCA-Instituts weiter zu betreiben, soweit dies für Zwecke der Beendigung der Geschäfte oder des Liquidationsverfahrens erforderlich ist. Die Annahme neuer Kryptowerte sowie die Erbringung anderer Dienstleistungen nach der Verordnung (EU) 2023/1114 sind unzulässig. Bis zur vollständigen Beendigung sämtlicher zulassungspflichtiger Geschäfte gilt ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen als Sorgfaltspflichtiger nach Art. 3 Abs. 1 des Sorgfaltspflichtgesetzes.
11) Ein von der FMA eingesetzter Geschäftsabwickler oder Liquidator hat einen Anspruch auf Entlohnung gegenüber dem MiCA-Institut. Wird die Höhe der Entlohnung vom MiCA-Institut nicht anerkannt, so hat die FMA die Entlohnung festzulegen und dem MiCA-Institut deren Auszahlung aufzutragen.
12) Wird eine Zulassung nach Art. 24 bzw. 64 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder Art. 4 dieses Gesetzes entzogen, hat das MiCA-Institut innerhalb von 30 Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung über den Entzug:
a) wenn die Gesellschaft keinen Beschluss auf Auflösung und Liquidation gefasst hat:
1. die Statuten so zu ändern, dass die Firma und der Geschäftszweck keine Tätigkeit als MiCA-Institut mehr vermuten lassen; und
2. die Änderungen zur Eintragung im Handelsregister beim Amt für Justiz anzumelden;
b) wenn die Gesellschaft einen Beschluss auf Auflösung und Liquidation gefasst hat, den Beschluss über die Auflösung und Liquidation sowie den Liquidator samt dessen Zeichnungsrecht, zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. Nach durchgeführter Liquidation hat der Liquidator die Löschung des MiCA-Instituts zur Eintragung im Handelsregister anzumelden.
13) Die Eintragungen im Handelsregister nach Abs. 12 sind der FMA nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, informiert die FMA das Amt für Justiz. Das Amt für Justiz hat die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach Art. 971 des Personen- und Gesellschaftsrechts zu verfügen.
Art. 6
Genehmigungs- und Meldepflichten
1) Einer vorgängigen Genehmigung durch die FMA bedürfen die Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 11 und deren Wechsel nach Art. 14.
2) Einer vorgängigen Meldung an die FMA bedürfen:
a) die Änderung der Satzung und Reglemente, die den Geschäftskreis, das Eigenkapital oder die Organisation betreffen;
b) die Änderung des Sitzes oder der Anschrift;
c) die Auslagerung von wichtigen Aufgaben.
3) Einer unverzüglichen Meldung an die FMA bedürfen:
a) der Wegfall einer Zulassungsvoraussetzung;
b) die absehbare oder tatsächliche Nichterfüllung der Eigenmittelanforderungen nach Art. 35 der Verordnung (EU) 2023/1114 bzw. der prudentiellen aufsichtsrechtlichen Sicherheitsvorkehrungen nach Art. 67 der genannten Verordnung;
c) der Beschluss über die Auflösung und Liquidation aus anderen Gründen als durch Konkurs;
d) die Eröffnung des Konkurses oder die Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens.
4) Eine Aufgabe nach Abs. 2 Bst. c gilt dann als wichtig, wenn deren unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung die kontinuierliche Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen oder der anderen Verpflichtungen des MiCA-Instituts nach der Verordnung (EU) 2023/1114 oder diesem Gesetz, seine finanzielle Leistungsfähigkeit oder die Solidität oder Kontinuität seiner Dienstleistungen wesentlich beeinträchtigen würde.
5) Der FMA sind alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigt, um die Änderungen nach Abs. 1, 2 sowie 3 Bst. a und b umfassend zu beurteilen und sich in den Fällen nach Abs. 2 zu vergewissern, dass sämtliche Zulassungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.
6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
III. Ausübung der Geschäftstätigkeit
Art. 7
Rechnungslegung
1) MiCA-Institute, die keine Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 des Personen- und Gesellschaftsrechts sind, haben die für diese geltenden Rechnungslegungsvorschriften des 1., 2. (mit Ausnahme des 3. Unterabschnittes) und 4. Abschnittes des 20. Titels des genannten Gesetzes einzuhalten.
2) Für sämtliche MiCA-Institute gelten unabhängig von ihrer Rechtsform die Vorschriften zur verkürzten Bilanz- und Erfolgsrechnung nach Art. 1068 Abs. 4 des Personen- und Gesellschaftsrechts nicht.
3) Die Regierung kann das Nähere über die Rechnungslegung, insbesondere die für die einzelnen MiCA-Institute sowie die jeweilige Rechtsform massgebenden Rechnungslegungsstandards, mit Verordnung regeln.
Art. 8
Periodische Berichte
1) MiCA-Institute haben spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht zu erstellen und bei der FMA einzureichen.
2) MiCA-Institute sind verpflichtet, der FMA periodisch weitere Berichte zu statistischen und aufsichtsrechtlichen Zwecken zu erstatten.
3) Die Regierung kann das Nähere über die periodischen Berichte, insbesondere die Periodizität und den Inhalt der Berichte, mit Verordnung regeln.
Art. 9
Verpflichtung zur externen Revision
1) MiCA-Institute, Banken, E-Geld-Institute sowie andere Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Art. 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 haben ihre Geschäftstätigkeit nach der genannten Verordnung jedes Jahr durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 11 prüfen zu lassen.
2) Unternehmen nach Abs. 1 haben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft jederzeit Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft, insbesondere in die Bücher, Belege, Aufträge, Geschäftskorrespondenz und die Protokolle des Leitungsorgans, zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht erforderlich sind.
Art. 10
Geheimhaltungspflicht
1) Die Mitglieder der Organe von MiCA-Instituten, Banken, E-Geld-Instituten sowie anderen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Art. 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 und ihre Mitarbeiter oder sonst für solche Unternehmen tätige Personen sind zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder ihrer Tätigkeit nach der genannten Verordnung anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt.
2) Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber den Gerichten, Strafverfolgungsbehörden, der Stabsstelle FIU und den Aufsichtsorganen.
IV. Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
Art. 11
Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
1) MiCA-Institute, Banken, E-Geld-Institute sowie andere Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Art. 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 haben vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit nach der vorgenannten Verordnung eine von der FMA nach Abs. 2 anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen.
2) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bedürfen einer Anerkennung nach:
a) Art. 124 des Bankengesetzes für die Prüfung von:
1. Unternehmen, die nach Art. 21 der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassen sind, vermögenswertereferenzierte Token im EWR öffentlich anzubieten oder deren Zulassung zum Handel zu beantragen; oder
2. Banken, die vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token anbieten oder deren Zulassung zum Handel beantragen;
b) Art. 38 des E-Geldgesetzes für die Prüfung von E-Geld-Instituten, die E-Geld-Token anbieten oder deren Zulassung zum Handel beantragen;
c) Art. 124 des Bankengesetzes oder Art. 50 des Wertpapierfirmengesetzes für die Prüfung von:
1. Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Art. 60 der Verordnung (EU) 2023/1114;
2. Unternehmen, die nach Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassen sind, Kryptowerte-Dienstleistungen anzubieten;
d) Art. 124 des Bankengesetzes, Art. 50 des Wertpapierfirmengesetzes oder Art. 37a des Vermögensverwaltungsgesetzes für die Prüfung von:
1. Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Art. 60 der Verordnung (EU) 2023/1114, die Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 Bst. e, g, h und i der genannten Verordnung erbringen;
2. Unternehmen, die nach Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassen sind, Kryptowerte-Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 Bst. e, g, h und i der genannten Verordnung anzubieten;
e) Art. 124 des Bankengesetzes, Art. 50 des Wertpapierfirmengesetzes, Art. 37a des Vermögensverwaltungsgesetzes oder Art. 109 des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds für die Prüfung von:
1. Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Art. 60 der Verordnung (EU) 2023/1114, die Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 Bst. g, h und i der genannten Verordnung erbringen;
2. Unternehmen, die nach Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassen sind, Kryptowerte-Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 Bst. g, h und i der genannten Verordnung zu erbringen;
f) Art. 124 des Bankengesetzes, Art. 50 des Wertpapierfirmengesetzes, Art. 37a des Vermögensverwaltungsgesetzes, Art. 109 des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds oder Art. 93 des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren für die Prüfung von:
1. Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Art. 60 der Verordnung (EU) 2023/1114, die Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 Bst. h und i der genannten Verordnung erbringen;
2. Unternehmen, die nach Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassen sind, Kryptowerte-Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 Bst. h und i der genannten Verordnung zu erbringen.
3) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat der FMA die erstmalige Ausübung der Prüftätigkeit nach diesem Gesetz vorgängig schriftlich anzuzeigen.
4) Sie hat der FMA die verantwortlichen Wirtschaftsprüfer vor Prüfungsbeginn zu melden.
5) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. der Wirtschaftsprüfer hat sich ausschliesslich der Prüfungstätigkeit und den unmittelbar damit zusammenhängenden Geschäften zu widmen. Sie bzw. er darf weder Tätigkeiten nach der Verordnung (EU) 2023/1114, Zahlungsdienste, Bankgeschäfte, Wertpapierdienstleistungen, Dienste eines Zentralverwahrers nach der Verordnung (EU) Nr. 909/20143, einer UCITS-Verwaltungsgesellschaft oder eines Verwalters alternativer Investmentfonds erbringen noch E-Geld ausgeben und muss vom zu prüfenden Unternehmen unabhängig sein.
6) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere über die Anzeigepflicht nach Abs. 3 sowie die Meldepflicht nach Abs. 4, mit Verordnung regeln.
Art. 12
Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers
1) Vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Gesetz prüft die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Aufsichtsprüfung) insbesondere:
a) die fortwährende Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen;
b) die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1114, dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie der bestehenden Reglemente (Satzungen, Weisungen, etc.); und
c) die Jahresberichte der Unternehmen nach Art. 11 Abs. 1.
2) Die FMA legt die Einzelheiten zur Prüfung in einer Richtlinie fest.
3) Der Prüfungsbericht mit Ausführungen zum Aufsichtsrecht ist spätestens sechs Monate nach dem Ende des Geschäftsjahrs gleichzeitig zu übermitteln:
a) dem Leitungsorgan des Unternehmens nach Art. 11 Abs. 1; und
b) der FMA.
4) Die Pflicht nach Abs. 3 endet erst mit dem rechtskräftigen Verlust der Bewilligung bzw. Zulassung des Unternehmens nach Art. 11 Abs. 1 oder, wenn dieser Zeitpunkt später liegt, mit der Beendigung der Liquidation.
5) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. der Wirtschaftsprüfer haftet für alle Pflichtverletzungen nach den Vorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts über die Abschlussprüfung.
6) Anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, deren Organe und deren Mitarbeiter unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt werden, zeitlich unbeschränkt der Geheimhaltungspflicht. Art. 26 des Wirtschaftsprüfergesetzes findet sinngemäss Anwendung.
7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) den näheren Inhalt des Prüfungsberichts, insbesondere unter Berücksichtigung der EBA-Leitlinien bei der Prüfung von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token nach Art. 34 Abs. 12 der Verordnung (EU) 2023/1114;
b) die Frist zur Erstellung und Einreichung des Prüfungsberichts bei der FMA;
c) die unabhängige Prüfung der Vermögenswertreserve nach Art. 36 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2023/1114.
Art. 13
Anzeigepflichten
1) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft muss der FMA unverzüglich alle Tatsachen oder Entscheidungen anzeigen, von denen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten hat und die insbesondere:
a) eine erhebliche Verletzung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1114, dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie der bestehenden Reglemente (Satzungen, Weisungen, etc.) darstellen könnten, welche für die Zulassung oder die Ausübung der Tätigkeit des Unternehmens nach Art. 11 Abs. 1 gelten;
b) den Fortbestand des Unternehmens nach Art. 11 Abs. 1 beeinträchtigen könnten;
c) eine Behinderung der Tätigkeit des Unternehmens nach Art. 11 Abs. 1;
d) eine mit der Verwaltung eines Unternehmens nach Art. 11 Abs. 1 betraute Person einer strafbaren Handlung verdächtigen könnten;
e) dazu führen könnten, dass eine Fristansetzung zur Herstellung des gesetzmässigen Zustandes zwecklos erscheint; oder
f) dazu führen könnten, dass der Prüfungsvermerk verweigert oder unter einen Vorbehalt gestellt wird.
2) Die Anzeigepflichten nach Abs. 1 bestehen auch in Bezug auf Unternehmen, die aus einem Kontrollverhältnis heraus enge Verbindungen zum Unternehmen nach Art. 11 Abs. 1 oder zu den Unternehmen, die an seiner Geschäftstätigkeit mitwirken, unterhalten.
3) Zeigt die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der FMA in gutem Glauben die in Abs. 1 genannten Tatsachen oder Entscheidungen an, verletzt sie dabei keine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht. Sie ist von jeglicher Haftung für die Anzeige ausgenommen.
4) Beanstandungen müssen jedenfalls in den nach diesem Gesetz zu erstellenden Prüfungsbericht aufgenommen werden.
5) Die Regierung kann das Nähere über die Anzeigepflichten mit Verordnung regeln.
Art. 14
Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
1) Der Antrag auf Genehmigung des Wechsels der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist vom Unternehmen nach Art. 11 Abs. 1 zu begründen und von der bisherigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft grundsätzlich mit zu unterzeichnen. Können sich das Unternehmen nach Art. 11 Abs. 1 und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über den Grund für den Wechsel nicht einigen, hat die bisherige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dies nach Art. 13 anzuzeigen.
2) Nach dem Erlöschen oder dem rechtskräftigen Widerruf der Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, hat das Unternehmen nach Art. 11 Abs. 1 unverzüglich, spätestens binnen eines Monats, eine neue Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen. In Ausnahmefällen kann die FMA auf Antrag diese Frist angemessen verlängern.
3) Nimmt eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die aufsichtsrechtliche Prüfung eines Unternehmens nach Art. 11 Abs. 1 nicht ordnungsgemäss vor, so kann die FMA von dem genannten Unternehmen verlangen, dass es für die folgende Prüfperiode eine andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung beauftragt.
Art. 15
Aufsicht über die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfer
1) Bei der Beaufsichtigung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfern kann die FMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer bei ihrer Prüftätigkeit bei Unternehmen nach Art. 11 Abs. 1 begleiten.
2) Für die Zwecke der Aufsicht nach Abs. 1 stehen der FMA alle Befugnisse nach Art. 21 Abs. 3 unter sinngemässer Anwendung zur Verfügung.
3) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 16
Kosten der Prüfung
1) Das Unternehmen nach Art. 11 Abs. 1 trägt die Kosten der ordentlichen sowie der ausserordentlichen Prüfung durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Die Kosten der Prüfung richten sich nach einem allgemein anerkannten Tarif.
2) Die Vereinbarung einer Pauschalentschädigung oder eines bestimmten Zeitaufwandes für die Prüfung ist untersagt.
V. Aufsicht
A. Allgemeines
Art. 17
Organisation und Durchführung
Mit der Durchführung dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) 2023/1114 werden betraut:
a) die FMA; und
b) das Landgericht.
Art. 18
Amtsgeheimnis
Die FMA ist befugt, den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfern die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu übermitteln. Eine solche Übermittlung stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 100 der Verordnung (EU) 2023/1114 dar.
Art. 19
Aufsichtsabgaben und Gebühren
Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz.
B. FMA
Art. 20
Zuständige Behörde
Die FMA ist die für Liechtenstein zuständige Behörde nach Art. 93 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 und nimmt die einer zuständigen Behörde zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nach der genannten Verordnung und diesem Gesetz wahr.
Art. 21
Aufgaben und Befugnisse der FMA
1) Die FMA überwacht die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1114 und dieses Gesetzes. Sie trifft die für den Vollzug notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsorganen oder durch Anzeige bei der bzw. Ersuchen an die Staatsanwaltschaft.
2) Der FMA obliegen insbesondere:
a) die Erteilung von Auskünften über die Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2023/1114 oder von Gesetzen nach Art. 5 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes für genau bestimmte Sachverhalte in Zusammenhang mit der Distributed-Ledger-Technologie;
b) die Veröffentlichung der Kriterien für die Beurteilung der Kenntnisse und Kompetenzen, über die Personen, die im Namen von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleitungen eine Beratung zu Kryptowerten oder zu einer Kryptowerte-Dienstleistung anbieten oder einschlägige Informationen erteilen, nach Art. 81 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 verfügen müssen.
3) Die FMA besitzt alle erforderlichen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse, um ihre Aufgaben zu erfüllen und kann dabei unbeschadet allfälliger Befugnisse nach anderen Gesetzen insbesondere:
a) von jeder Person die für den Vollzug der Verordnung (EU) 2023/1114 und dieses Gesetzes erforderlichen Informationen und Unterlagen verlangen;
b) Entscheidungen und Verfügungen erlassen;
c) rechtskräftige Entscheidungen und Verfügungen veröffentlichen bzw. öffentlich bekannt machen, dass ein Anbieter, eine Person, die die Zulassung eines Kryptowerts zum Handel beantragt, ein Emittent eines vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen seinen bzw. ihren Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetzes nicht nachkommt;
d) im Hinblick auf Kryptowerte-Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 der Verordnung (EU) 2023/1114:
1. deren Erbringung für jeweils höchstens 30 aufeinanderfolgende Arbeitstage aussetzen oder von den betreffenden Anbietern der Kryptowerte-Dienstleistungen die Aussetzung für jeweils höchstens 30 aufeinanderfolgende Arbeitstage verlangen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die vorgenannte Verordnung verstossen wurde;
2. deren Erbringung untersagen, wenn sie feststellt, dass gegen die vorgenannte Verordnung verstossen wurde;
3. zur Gewährleistung des Schutzes der Interessen der Kunden, insbesondere der Kleinanleger, oder des reibungslosen Funktionierens des Marktes alle wesentlichen Informationen, die die Erbringung der betreffenden Kryptowerte-Dienstleistungen beeinflussen könnten, bekannt machen oder vom Anbieter der Kryptowerte-Dienstleistungen die Bekanntmachung dieser Informationen verlangen;
4. deren Erbringung aussetzen oder von einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen deren Aussetzung verlangen, wenn die FMA der Auffassung ist, dass deren Erbringung angesichts der Lage des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen den Interessen der Kunden, insbesondere der Kleinanleger, abträglich wäre;
5. für den Fall, dass die FMA einem zugelassenen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Zulassung entzieht, die Übertragung von bestehenden Verträgen auf einen anderen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der die Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllt, verlangen, vorbehaltlich der Zustimmung der Kunden und des übernehmenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen;
e) von Anbietern, Personen, die die Zulassung von Kryptowerten zum Handel beantragen oder von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token verlangen:
1. ihr Kryptowerte-Whitepaper zu ändern oder ihr geändertes Kryptowerte-Whitepaper weiter zu ändern, wenn sie feststellt, dass das Kryptowerte-Whitepaper oder das geänderte Kryptowerte-Whitepaper nicht die nach Art. 6, 19 oder 51 der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlichen Informationen enthält;
2. ihre Marketingmitteilungen zu ändern, wenn sie feststellt, dass die Marketingmitteilungen nicht den Anforderungen der Art. 7, 29 oder 53 der Verordnung (EU) 2023/1114 entsprechen;
3. zusätzliche Informationen in ihre Kryptowerte-Whitepaper aufzunehmen, wenn die Finanzstabilität oder der Schutz der Interessen der Inhaber von Kryptowerten, insbesondere der Kleinanleger, dies erfordert;
4. zur Wahrung des Schutzes der Interessen der Inhaber von Kryptowerten, insbesondere der Kleinanleger, oder eines reibungslosen Funktionierens des Marktes alle wesentlichen Informationen, die die Bewertung der öffentlich angebotenen oder zum Handel zugelassenen Kryptowerte beeinflussen könnten, offenzulegen oder eine derartige Offenlegung von einem Anbieter, einer Person, die die Zulassung eines Kryptowerts zum Handel beantragt, oder einem Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token zu verlangen;
f) Anbieter, Personen, die eine Zulassung von Kryptowerten zum Handel beantragen, Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder entsprechende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen auffordern, Marketingmitteilungen für maximal 30 aufeinanderfolgende Arbeitstage einzustellen oder auszusetzen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass ein Verstoss gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetz vorliegt;
g) ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung von Kryptowerten zum Handel für jeweils höchstens 30 aufeinanderfolgende Arbeitstage aussetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetzes verstossen wurde;
h) ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung von Kryptowerten zum Handel untersagen, wenn sie feststellt, dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetz verstossen wurde, oder ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen diese Rechtsvorschriften verstossen würde;
i) den Handel mit Kryptowerten für jeweils höchstens 30 aufeinanderfolgende Arbeitstage aussetzen oder von einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der eine Handelsplattform für Kryptowerte betreibt, die Aussetzung des Handels mit Kryptowerten für jeweils höchstens 30 aufeinanderfolgende Arbeitstage verlangen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetz verstossen wurde;
k) den Handel mit Kryptowerten auf einer Handelsplattform für Kryptowerte untersagen, wenn sie feststellt, dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetz verstossen wurde, oder ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass dagegen verstossen werden wird;
l) Marketingmitteilungen aussetzen oder verbieten, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetz verstossen wurde;
m) den Handel mit Kryptowerten auf einer Handelsplattform für Kryptowerte aussetzen oder eine solche Aussetzung von dem betreffenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der Kryptowerte-Dienstleistungen eine Handelsplattform für Kryptowerte betreibt, verlangen, wenn sie der Auffassung ist, dass der Handel angesichts der Lage des Anbieters, der Person, die die Zulassung eines Kryptowerts zum Handel beantragt, oder des Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld Token den Interessen der Inhaber von Kryptowerten, insbesondere der Kleinanleger, abträglich wäre;
n) die sofortige Einstellung der Tätigkeit ohne vorherige Warnung oder Fristsetzung anordnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass unerlaubt Tätigkeiten nach der Verordnung (EU) 2023/1114 erbracht werden;
o) jede Art von Massnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass ein Anbieter, eine Person, die die Zulassung von Kryptowerten zum Handel beantragt, ein Emittent eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token oder ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetz einhält, wozu auch die vorübergehende Einstellung von Handlungen und Verhaltensweisen verlangt werden kann, die nach Auffassung der FMA gegen die genannte Verordnung oder dieses Gesetz verstossen;
p) Überprüfungen oder Untersuchungen vor Ort an anderen Standorten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen durchführen und zu jenem Zweck Zugang zu Räumlichkeiten erhalten, um Unterlagen und Daten gleich welcher Form einzusehen;
q) Überprüfungen oder Untersuchungen durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Sachverständige anordnen bzw. Überprüfungen oder Untersuchungen an diese auslagern;
r) die Abberufung einer natürlichen Person aus dem Leitungsorgan eines Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token oder eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen sowie aus ihrer Position als Geschäftsabwickler oder Liquidator verlangen;
s) jede Person auffordern, Massnahmen zu ergreifen, um den Umfang ihrer Position oder ihrer Risikoposition in Bezug auf Kryptowerte zu verringern;
t) wenn keine anderen wirksamen Mittel zur Verfügung stehen, um die Einstellung des Verstosses gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetz zu bewirken, und um das Risiko einer schwerwiegenden Schädigung der Interessen von Kunden oder von Inhabern von Kryptowerten zu verhindern, alle erforderlichen Massnahmen, auch durch Aufforderung an Dritte oder Behörden, diese Massnahmen durchzuführen, ergreifen, um:
1. Inhalte zu entfernen oder den Zugang zu einer Online-Schnittstelle zu beschränken oder anzuordnen, dass beim Zugriff auf die Online-Schnittstelle ein ausdrücklicher Warnhinweis angezeigt wird, der an die Kunden und Inhaber von Kryptowerten gerichtet ist;
2. anzuordnen, dass Hostingdiensteanbieter den Zugang zu einer Online-Schnittstelle entfernen, sperren oder beschränken; oder
3. anzuordnen, dass Register oder Registrierungsstellen für Domänennamen einen vollständigen Domänennamen entfernen und der betreffenden zuständigen Behörde seine Registrierung zu gestatten;
u) von einem Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token nach Art. 23 Abs. 4, Art. 24 Abs. 3 oder Art. 58 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 verlangen, dass er eine Mindeststückelung oder eine Obergrenze für das Ausgabevolumen einführt;
v) zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Titel VI der Verordnung (EU) 2023/1114 zusätzlich zu den in Bst. a bis v genannten Befugnissen:
1. sich Zugang zu den notwendigen Unterlagen und Daten in jeder Form verschaffen und Kopien davon erhalten oder anfertigen;
2. von jeder Person, auch von solchen, die nacheinander an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Tätigkeiten beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern Auskünfte verlangen oder fordern und erforderlichenfalls zum Erhalt von Informationen eine Person vorladen und befragen;
3. eine Sache zwecks strafrechtlicher Verfolgung weiterverweisen;
4. die Staatsanwaltschaft ersuchen, Massnahmen zur Sicherung des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen;
5. ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit verhängen;
6. alle erforderlichen Massnahmen ergreifen, damit die Öffentlichkeit ordnungsgemäss informiert wird, insbesondere durch die Richtigstellung falscher oder irreführender offengelegter Informationen, einschliesslich der Verpflichtung von Anbietern, Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, oder von Emittenten oder anderen Personen, die falsche oder irreführende Informationen verbreitet haben, eine Berichtigung zu veröffentlichen;
w) Stimmrechte im Zusammenhang mit den Aktien und Anteilen, die von qualifiziert beteiligten Anteilseignern oder Gesellschaftern direkt oder indirekt gehalten werden, bis zum Zeitpunkt, an dem aus einer Verletzung durch Stimmrechtsausübung kein Nutzen mehr zu ziehen ist, höchstens aber bis zu fünf Jahren aussetzen;
x) zusätzliche Melde- und Berichtspflichten oder kürzere Melde- und Berichtsintervalle vorschreiben.
4) Unbeschadet weiterer Befugnisse kann die FMA in den Fällen des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Befugnis nach Abs. 3 Bst. e und f auch gegenüber dem Betreiber der Handelsplattform für Kryptowerte ausüben.
5) Wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der FMA erforderlich erscheint, kann die FMA einen Sachverständigen als ihren Beobachter abordnen in:
a) ein MiCA-Institut;
b) eine Bank, die vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token anbietet oder deren Zulassung zum Handel beantragt;
c) ein E-Geld-Institut, das E-Geld-Token anbietet oder deren Zulassung zum Handel beantragt; oder
d) einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Art. 60 der Verordnung (EU) 2023/1114.
6) Mit der Aufgabe als Beobachter kann eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft betraut werden. Die Kosten des Beobachters trägt das Unternehmen nach Abs. 5. Der Beobachter überwacht die Tätigkeit der leitenden Organe, insbesondere die Durchführung allfällig angeordneter Massnahmen, und erstattet der FMA laufend Bericht. Der Beobachter geniesst ein uneingeschränktes Recht zur Einsicht in die Geschäftstätigkeit und die Bücher, Aufzeichnungen und Akten der Unternehmen nach Abs. 5. Die FMA kann dem Beobachter alle zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen über die Unternehmen nach Abs. 5 mitteilen.
7) Die FMA kann im Einzelfall durch Kundmachung im Amtsblatt die Öffentlichkeit informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen nicht berechtigt ist, Dienstleistungen nach der Verordnung (EU) 2023/1114 zu erbringen. Sie kann diese Mitteilung ebenfalls durch Abrufverfahren einsehbar machen.
8) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere über:
a) die Aufgaben des Beobachters nach Abs. 6;
b) die näheren Anforderungen zur Auswahl der Beobachter.
C. Landgericht
Art. 22
Strafbehörde
Das Landgericht ist Strafbehörde bei Vergehen und Verbrechen nach Art. 26 bis 28.
D. Amtshilfe
Art. 23
Zusammenarbeit mit anderen inländischen Behörden
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit anderen inländischen Behörden zusammen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2) Die zuständigen inländischen Behörden dürfen einander personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.
3) Das Amt für Justiz hat der FMA alle Änderungen von Einträgen im Handelsregister, die ein MiCA-Institut betreffen, mitzuteilen.
VI. Rechtsschutz
Art. 24
Rechtsmittel und Verfahren
1) Gegen Entscheidungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
2) Wird über einen vollständigen Antrag auf Erteilung einer Zulassung nach Art. 16 oder 62 der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden, kann Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
3) Gegen Entscheidungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
4) Im Interesse und/oder auf Initiative der Anleger stehen dem Amt für Volkswirtschaft sämtliche Rechtsmittel und -behelfe zur Verfügung, um dafür zu sorgen, dass die Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/1114 und dieses Gesetzes angewandt werden.
5) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden auf Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
Art. 25
Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
1) Die Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich ist als AS-Stelle nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c des Alternative-Streitbeilegung-Gesetzes für die aussergerichtliche Beilegung von Streitfällen zwischen Kunden und MiCA-Instituten, Banken, E-Geld-Instituten sowie anderen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Art. 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 über die nach der genannten Verordnung erbrachten Tätigkeiten zuständig.
2) Sie hat zur Aufgabe, im Streitfall zwischen den Parteien auf geeignete Weise zu vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.
3) Sie hat auch Beschwerden von Organisationen, die sich landesweit und statutengemäss dem Konsumentenschutz oder anderen Kryptowerte betreffenden Themen widmen, entgegenzunehmen und zu behandeln.
4) Kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, so sind sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
5) Im Übrigen findet das Alternative-Streitbeilegung-Gesetz Anwendung.
6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
VII. Strafbestimmungen
Art. 26
Verletzung der Geheimhaltungspflicht und unerlaubte Tätigkeit
Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer:
a) als Organmitglied, Mitarbeiter oder sonst für ein MiCA-Institut, eine Bank, ein E-Geld-Institut, einen anderen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Art. 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätige Person, als Geschäftsabwickler oder Beobachter die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten sucht;
b) andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token öffentlich anbietet oder deren Zulassung zum Handel beantragt, ohne die Anforderungen nach Art. 4 Abs. 1 oder Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu erfüllen;
c) vermögenswertereferenzierte Token öffentlich anbietet oder deren Zulassung zum Handel beantragt, ohne die Anforderungen nach Art. 16 Abs. 1 oder Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu erfüllen;
d) E-Geld-Token öffentlich anbietet oder deren Zulassung zum Handel beantragt, ohne die Anforderungen nach Art. 48 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu erfüllen;
e) Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, ohne die Anforderungen nach Art. 59 Abs. 1 bis 4 oder Art. 60 Abs. 1 bis 8 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu erfüllen.
Art. 27
Insidergeschäft und unrechtmässige Offenlegung von Insiderinformationen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer als Insider, wenn auch nur grob fahrlässig, unter Nutzung der Insiderinformation für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt:
a) Kryptowerte nach Art. 86 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114, auf die sich die Informationen beziehen, erwirbt oder veräussert;
b) vor Erlangen der Insiderinformationen erteilte Aufträge zum Erwerb oder zur Veräusserung von Kryptowerten nach Art. 86 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114, auf die sich die Informationen beziehen, storniert oder ändert;
c) Gebote, auf die sich die Informationen beziehen, einreicht, zurücknimmt oder ändert.
2) Ebenso wird bestraft, wer als Insider, wenn auch nur grob fahrlässig, auf Grundlage von Insiderinformationen einem anderen empfiehlt:
a) Kryptowerte nach Art. 86 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114, auf die sich die Informationen beziehen, zu erwerben oder zu veräussern; oder
b) Aufträge in Bezug auf Kryptowerte nach Art. 86 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114, auf die sich die Informationen beziehen, zu stornieren oder zu ändern.
3) Ebenso wird bestraft, wer, wenn auch nur grob fahrlässig, eine Empfehlung nach Abs. 2 nutzt und, wenn auch nur grob fahrlässig, nicht erkennt, dass diese auf Insiderinformationen beruht.
4) Ebenso wird bestraft, wer:
a) als Insider, wenn auch nur grob fahrlässig, Insiderinformationen einem anderen unrechtmässig offenlegt, es sei denn, diese Offenlegung erfolgt im Zuge der normalen Ausübung einer Beschäftigung oder eines Berufs oder der normalen Erfüllung von Aufgaben;
b) wenn auch nur grob fahrlässig, eine Empfehlung nach Abs. 2 weitergibt und, wenn auch nur grob fahrlässig, nicht erkennt, dass diese auf Insiderinformationen beruht.
5) In den Fällen nach Abs. 2 und 4 ist der Versuch nicht strafbar.
6) Vom Landgericht wird wegen Verbrechens mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nach Abs. 1 bis 4 vorsätzlich begangen und dadurch ein 75 000 Franken übersteigender Vermögensvorteil verschafft wird.
Art. 28
Marktmanipulation
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer, wenn auch nur grob fahrlässig:
a) ein Geschäft abschliesst, einen Handelsauftrag erteilt oder eine andere Handlung vornimmt und dadurch:
1. falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots, der Nachfrage oder des Kurses von Kryptowerten nach Art. 86 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 gibt;
2. ein anormales oder künstliches Kursniveau eines oder mehrerer Kryptowerte nach Art. 86 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 herbeiführt;
3. unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung den Kurs eines oder mehrerer Kryptowerte nach Art. 86 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 beeinflusst oder hierzu geeignet ist;
b) Informationen, unter Einschluss von Gerüchten, über die Medien einschliesslich des Internets oder auf anderem Wege verbreitet, die:
1. falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots oder des Kurses eines oder mehrerer Kryptowerte nach Art. 86 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder der Nachfrage danach geben;
2. ein anormales oder künstliches Kursniveau eines oder mehrerer Kryptowerte nach Art. 86 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 herbeiführen;
c) sich allein oder in Absprache mit anderen Personen eine marktbeherrschende Stellung in Bezug auf das Angebot eines Kryptowertes nach Art. 86 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder in Bezug auf die Nachfrage danach sichert, wenn diese zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Festsetzung des Kaufs- oder Verkaufspreises oder anderen unlauteren Handelsbedingungen führt oder hierzu geeignet ist;
d) Aufträge an eine Handelsplattform für Kryptowerte nach Art. 86 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 mittels aller zur Verfügung stehenden Handelsmethoden erteilt, storniert oder ändert, welche eine der in Bst. a genannten Auswirkungen haben, indem sie:
1. das Funktionieren des Betriebs der Handelsplattform oder die Ausübung von Tätigkeiten tatsächlich oder wahrscheinlich stört oder verzögert;
2. Dritten die Ermittlung echter Aufträge auf der Handelsplattform für Kryptowerte nach Art. 86 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 erschwert oder Tätigkeiten ausübt, die wahrscheinlich eine solche Wirkung haben, auch durch die Erteilung von Aufträgen, die zur Destabilisierung des normalen Betriebs der Handelsplattform für Kryptowerte nach Art. 86 Abs. 1 der genannten Verordnung führen; oder
3. tatsächlich oder wahrscheinlich ein falsches oder irreführendes Signal hinsichtlich des Angebots eines Kryptowertes nach Art. 86 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder der Nachfrage danach oder seines Preises setzt, insbesondere durch Erteilung von Aufträgen zur Einleitung oder Verschärfung eines Trends oder durch Ausübung von Tätigkeiten, die wahrscheinlich eine solche Wirkung haben;
e) einen gelegentlichen oder regelmässigen Zugang zu den traditionellen oder elektronischen Medien durch Veröffentlichung einer Stellungnahme zu einem Kryptowert nach Art. 86 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 ausnutzt, nachdem zuvor Positionen bei diesem Kryptowert eingegangen wurden und anschliessend Nutzen aus den Auswirkungen der Stellungnahme auf den Kurs dieses Kryptowertes gezogen wird, ohne dass der Öffentlichkeit gleichzeitig dieser Interessenkonflikt ordnungsgemäss und wirksam mitgeteilt wird.
2) Vom Landgericht wird wegen Verbrechens mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nach Abs. 1 vorsätzlich begangen und dadurch ein 75 000 Franken übersteigender Vermögensvorteil verschafft wird.
3) Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Person, die ein Geschäft abschliesst, einen Handelsauftrag erteilt oder eine andere Handlung vornimmt, nachweist, dass das Geschäft, der Handelsauftrag oder die Handlung einen rechtmässigen Grund hat.
Art. 29
Verantwortlichkeit von juristischen Personen
Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für Vergehen und Verbrechen nach Art. 26 bis 28 richtet sich nach §§ 74a ff. des Strafgesetzbuches.
Art. 30
Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, Verbindlichkeit des Schuldspruches und Verfall
1) Beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen findet Art. V Abs. 5 des Strafrechtsanpassungsgesetzes mit der Massgabe Anwendung, dass:
a) die besonderen Strafzumessungsgründe des Art. 33 für Verbrechen, Vergehen und Übertretungen nach den Art. 26 bis 28 und 31 Abs. 1 sowie die Bussgeldkriterien nach Art. 31 Abs. 2 und 3 heranzuziehen sind; und
b) die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Busse an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe im Falle des Art. 31 Abs. 1 Bst. a Ziff. 17 ein Jahr nicht überschreiten darf.
2) Ein Schuldspruch nach Art. 26 bis 28 ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
3) Der Verfall bei Vergehen und Verbrechen nach Art. 26 bis 28 richtet sich nach §§ 20 ff. des Strafgesetzbuches.
Art. 31
Übertretungen
1) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 2 und 3 bestraft, wer:
a) gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 verstösst, indem er:
1. als Anbieter von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token, als Person, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragt, oder als Betreiber von Handelsplattformen für solche Kryptowerte:
aa) die Pflichten nach Art. 6 Abs. 1 bis 10, Art. 8 Abs. 1 oder 4 bis 6, Art. 9, 12 Abs. 1 bis 4, 6, 7 oder 9 oder nach den aufgrund von Art. 6 Abs. 11 oder 12 erlassenen Durchführungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Kryptowerte-Whitepaper verletzt;
bb) die Anforderungen in Bezug auf Marketingmitteilungen nach Art. 7 Abs. 1 oder 2, Art. 8 Abs. 2 oder 5, Art. 9 oder 12 Abs. 1, 2, 4, 6, 7 oder 9 nicht einhält;
2. als Anbieter von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token gegen die Vorschriften über das Ergebnis des öffentlichen Angebots oder Sicherheitsvorkehrungen nach Art. 10 verstösst;
3. als Anbieter von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der Kryptowerte für diesen Anbieter platziert, gegen die Pflichten im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht nach Art. 13 verstösst;
4. als Anbieter von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder als Person, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragt, die Wohlverhaltenspflichten nach Art. 14 verletzt;
5. als Emittent eines vermögenswertereferenzierten Token:
aa) gegen die Pflichten nach Art. 19 Abs. 1 bis 9, Art. 25 Abs. 1, 2 oder 4, Art. 28 oder nach den aufgrund von Art. 19 Abs. 10 oder 11 erlassenen Durchführungsführungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Kryptowerte-Whitepaper verstösst;
bb) die Berichterstattungs- und/oder Informationspflichten nach Art. 22 Abs. 1, 2 oder 3 oder die damit zusammenhängenden Pflichten nach den aufgrund von Art. 22 Abs. 6 oder 7 erlassenen Durchführungsvorschriften verletzt;
cc) gegen die Pflichten im Zusammenhang mit der Beschränkung der Ausgabe von Token nach Art. 23 Abs. 1 oder 4 verstösst;
dd) die Wohlverhaltenspflichten nach Art. 27 oder 32 Abs. 1 bis 4 oder die damit zusammenhängenden Pflichten nach den aufgrund von Art. 32 Abs. 5 erlassenen Durchführungsvorschriften nicht erfüllt;
ee) die Anforderungen in Bezug auf Marketingmitteilungen nach Art. 29 Abs. 1 bis 3, 5 oder 6 nicht einhält;
ff) die Pflichten im Zusammenhang mit der kontinuierlichen Unterrichtung der Inhaber solcher Token nach Art. 30 nicht einhält;
gg) gegen die Anforderungen an die Beschwerdeverfahren nach Art. 31 Abs. 1 bis 4 oder die damit zusammenhängenden Pflichten nach den aufgrund von Art. 31 Abs. 5 erlassenen Durchführungsvorschriften verstösst;
hh) seiner Pflicht nach Art. 33, die FMA über jede Änderung im Leitungsorgan zu unterrichten, nicht nachkommt oder ihr nicht alle für die Bewertung der Einhaltung des Art. 34 Abs. 2 erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt;
ii) gegen die Regelungen zur Unternehmensführung nach Art. 34 verstösst;
kk) die Eigenmittelanforderungen nach Art. 35 oder die damit zusammenhängenden Pflichten nach den aufgrund von Art. 35 Abs. 6 erlassenen Durchführungsvorschriften verletzt;
ll) die Pflicht zum Halten einer Vermögenswertreserve oder die Regelungen über deren Zusammensetzung, Verwaltung, Prüfung oder Trennung dieser Vermögenswertreserve nach Art. 36 oder die damit zusammenhängenden Pflichten nach den aufgrund von Art. 36 Abs. 4 erlassenen Durchführungsvorschriften, zur Verwahrung des Reservevermögens nach Art. 37 oder zur Anlage der Vermögenswertreserve nach Art. 38 oder die damit zusammenhängenden Pflichten nach den aufgrund von Art. 38 Abs. 5 erlassenen Durchführungsvorschriften verletzt;
mm) den Anforderungen auf das Recht auf Rücktausch nach Art. 39 nicht nachkommt;
nn) gegen das Verbot der Gewährung von Zinsen nach Art. 40 verstösst;
6. als Verwahrstelle für das Reservevermögen gegen die Anforderungen an die Verwahrung des Reservevermögens nach Art. 37 Abs. 6 verstösst;
7. entgegen Art. 41 den direkten oder indirekten Erwerb, die direkte oder indirekte Erhöhung, die direkte oder indirekte Veräusserung oder die direkte oder indirekte Verringerung einer qualifizierten Beteiligung an einem Emittent von vermögenswertereferenzierten Token nicht der FMA schriftlich anzeigt;
8. entgegen Art. 41 während des Beurteilungszeitraums oder trotz Einspruchs der FMA den direkten oder indirekten Erwerb oder die direkte oder indirekte Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an einem Emittent von vermögenswertereferenzierten Token sowie die direkte oder indirekte Erhöhung oder die direkte oder indirekte Verringerung einer qualifizierten Beteiligung an einem Emittent von vermögenswertereferenzierten Token, wenn aufgrund der Erhöhung oder der Verringerung die Schwellenwerte nach Art. 41 Abs. 1 oder 2 erreicht, unter- oder überschreiten würden oder der Emittent von vermögenswertereferenzierten Token zum Tochterunternehmen würde oder nicht mehr Tochterunternehmen wäre, durchführt oder gegen die damit zusammenhängenden Pflichten nach den aufgrund Art. 42 Abs. 4 erlassenen Durchführungsvorschriften verstösst;
9. als Emittent von vermögenswertereferenzierten Token bzw. E-Geld-Token die Anforderungen an die Erstellung und Aufrechterhaltung des Sanierungsplans nach Art. 46 oder 55 oder des Rücktauschplans nach Art. 47 oder 55 nicht erfüllt;
10. als Emittent von E-Geld-Token:
aa) die nach Art. 48 Abs. 3 anwendbaren Pflichten nach Kapitel II oder III des E-Geldgesetzes nicht einhält;
bb) der Mitteilungspflicht nach Art. 48 Abs. 6 nicht nachkommt;
cc) die Pflichten im Zusammenhang mit der Ausgabe oder Rücktauschbarkeit von E-Geld-Token nach Art. 49 Abs. 3 bis 6 verletzt;
dd) gegen das Verbot der Gewährung von Zinsen nach Art. 50 verstösst;
ee) gegen die Pflichten nach Art. 51 Abs. 1 bis 9 oder 11 bis 14 oder die aufgrund von Art. 51 Abs. 10 oder 15 erlassenen Durchführungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Kryptowerte-Whitepaper verstösst;
ff) die Anforderungen in Bezug auf Marketingmitteilungen nach Art. 53 Abs. 1 bis 3, 5 oder 6 nicht einhält;
gg) die Anforderungen nach Art. 54 an die Hinterlegung und Anlage von Geldbeträgen, die im Tausch gegen E-Geld-Token entgegengenommen wurden und nach Art. 11 des E-Geldgesetzes besichert sind, nicht einhält;
11. als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen:
aa) keine geeigneten Verfahren nach Art. 64 Abs. 8 einrichtet, umsetzt oder aufrechterhält;
bb) gegen die Voraussetzungen für die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 65 verstösst;
cc) die Wohlverhaltenspflichten nach Art. 66, 72, 79 Abs. 2 oder die damit zusammenhängenden Pflichten nach den aufgrund von Art. 66 Abs. 6 oder Art. 72 Abs. 5 erlassenen Durchführungsvorschriften verletzt;
dd) die aufsichtsrechtlichen Anforderungen nach Art. 67 nicht einhält;
ee) die Regelungen zur Unternehmensführung nach Art. 68 oder die damit zusammenhängenden Pflichten nach den aufgrund von Art. 68 Abs. 10 erlassenen Durchführungsvorschriften nicht einhält;
ff) seiner Pflicht nach Art. 69, die FMA über jede Änderung im Leitungsorgan zu unterrichten, nicht nachkommt oder ihr nicht alle für die Bewertung der Einhaltung des Art. 68 erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt;
gg) gegen die Anforderungen an eine sichere Aufbewahrung der Kryptowerte und Geldbeträge von Kunden nach Art. 70 verstösst;
hh) die Vorschriften über die Führung von Beschwerdeverfahren nach Art. 71 oder die damit zusammenhängenden Pflichten nach den aufgrund von Art. 71 Abs. 5 erlassenen Durchführungsvorschriften verletzt;
ii) die Pflichten im Zusammenhang mit der Auslagerung nach Art. 73 nicht einhält;
kk) entgegen Art. 74 keinen angemessenen Plan zur Unterstützung einer geordneten Abwicklung seiner Tätigkeiten erstellt;
ll) bei der Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden die Pflichten nach Art. 75 verletzt;
mm) im Rahmen des Betriebs einer Handelsplattform für Kryptowerte gegen die Vorschriften nach Art. 76 oder die damit zusammenhängenden Pflichten nach den aufgrund von Art. 76 Abs. 16 erlassenen Durchführungsvorschriften verstösst;
nn) beim Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte die Vorschriften nach Art. 77 nicht einhält;
oo) bei der Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden gegen die Pflichten nach Art. 78 verstösst;
pp) im Rahmen der Platzierung von Kryptowerten die Pflicht zur Übermittlung der Informationen an Anbieter, Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen oder in ihrem Namen handelnde Dritte oder die Pflicht zur Einholung der Zustimmung der Emittenten oder in ihrem Namen handelnde Dritte nach Art. 79 Abs. 1 verletzt;
qq) bei der Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden die Pflichten nach Art. 80 verletzt;
rr) bei der Beratung zu Kryptowerten oder beim Angebot einer Portfolioverwaltung von Kryptowerten gegen die Vorschriften nach Art. 81 verstösst;
ss) im Rahmen der Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden keine Vereinbarung nach Art. 82 schliesst;
12. entgegen Art. 59 Abs. 5 verbotswidrig Bezeichnungen verwendet, die eine Tätigkeit als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen vermuten lassen;
13. entgegen Art. 83 den direkten oder indirekten Erwerb, die direkte oder indirekte Erhöhung, die direkte oder indirekte Veräusserung oder die direkte oder indirekte Verringerung einer qualifizierten Beteiligung an einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nicht der FMA schriftlich anzeigt;
14. entgegen Art. 83 während des Beurteilungszeitraums oder trotz Einspruchs der FMA den direkten oder indirekten Erwerb oder die direkte oder indirekte Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sowie die direkte oder indirekte Erhöhung oder die direkte oder indirekte Verringerung einer qualifizierten Beteiligung an einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, wenn aufgrund der Erhöhung oder der Verringerung die in Art. 83 Abs. 1 oder 2 genannten Schwellenwerte erreicht, unter- oder überschreiten würden oder der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zum Tochterunternehmen würde oder nicht mehr Tochterunternehmen wäre, durchführt oder gegen die damit zusammenhängenden Pflichten nach den aufgrund von Art. 84 Abs. 4 erlassenen Durchführungsvorschriften verstösst;
15. als Betreiber von Handelsplattformen für andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token, die Pflichten nach Art. 143 Abs. 2 Bst. b im Zusammenhang mit dem Kryptowerte-Whitepaper verletzt;
16. gegen eine Beschränkung oder ein Verbot der EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 103 oder 104 oder der FMA nach Art. 105 verstösst hinsichtlich:
aa) der Vermarktung, des Vertriebs oder des Verkaufs von bestimmten Kryptowerten oder Kryptowerten mit bestimmten Merkmalen; oder
bb) einer Art der Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit Kryptowerten;
17. wenn auch nur grob fahrlässig:
aa) als Emittent, Anbieter oder Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, gegen die Vorschriften zur Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Art. 88 Abs. 1 oder die damit zusammenhängenden Pflichten nach den aufgrund von Art. 88 Abs. 4 erlassenen Durchführungsvorschriften verstösst;
bb) als Emittent, Anbieter oder Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, gegen die Vorschriften zur Meldung des Aufschubs einer Offenlegung nach Art. 88 Abs. 2 oder 3 oder die damit zusammenhängenden Pflichten nach den aufgrund von Art. 88 Abs. 4 erlassenen Durchführungsvorschriften verstösst;
cc) beruflich Geschäfte mit Kryptowerten nach Art. 86 Abs. 1 vermittelt oder ausführt und dabei, entgegen Art. 92 Abs. 1, nicht über wirksame Vorkehrungen, Systeme und Verfahren für die Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch verfügt;
dd) gegen die Meldepflicht nach Art. 92 Abs. 1 oder die damit zusammenhängenden Pflichten nach den aufgrund von Art. 92 Abs. 2 erlassenen Durchführungsvorschriften verstösst;
b) die mit einer Zulassung verbundenen Bedingungen oder Auflagen verletzt;
c) die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erschlichen hat;
d) den Genehmigungs- oder Meldepflichten nach Art. 6 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder falsche Angaben macht;
e) die ordentliche oder eine von der FMA vorgeschriebene Prüfung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Ganzen oder bezogen auf einzelne Bereiche nach Art. 9 nicht durchführen lässt;
f) die vorgeschriebenen Berichte nach Art. 8 an die FMA nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
g) der FMA oder dem Wirtschaftsprüfer bzw. der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft falsche Auskünfte erteilt oder seine Pflichten gegenüber diesem bzw. dieser nicht erfüllt;
h) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung oder Anordnung der FMA nicht nachkommt;
i) einer Aufforderung zur Zusammenarbeit in einem Ermittlungsverfahren der FMA nicht nachkommt;
k) als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft seine bzw. ihre Pflichten nach Art. 11 bis 13 verletzt, insbesondere im Prüfungsbericht unwahre Angaben macht, oder wesentliche Tatsachen verschweigt, oder eine vorgeschriebene Aufforderung an das Unternehmen nach Art. 11 Abs. 1 unterlässt oder vorgeschriebene Berichte und Anzeigen nicht erstattet.
2) Die Busse nach Abs. 1 beträgt vorbehaltlich Abs. 3:
a) bei juristischen Personen bis zu 1 000 000 Franken;
b) bei natürlichen Personen bis zu 500 000 Franken.
3) Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstössen beträgt die Busse nach Abs. 1:
a) bei juristischen Personen:
1. in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 bis 16 sowie Bst. b bis k bis zu 4 900 000 Franken; oder
aa) in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 bis 4, 15 und 16 bis zu 3 % des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist;
bb) in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 bis 10 bis zu 12.5 % des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist;
cc) in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 11 bis 14 bis zu 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist;
2. in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 17 Unterbst. aa oder bb bis zu 2 500 000 Franken oder 2 % des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist;
3. in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 17 Unterbst. cc oder dd bis zu 14 700 000 Franken oder 15 % des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist; oder
4. in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 bis 16 sowie Bst. b bis k bis zum Zweifachen, in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 17 bis zum Dreifachen des durch den Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag den Maximalbetrag nach Ziff. 1 bis 3 übersteigt;
b) bei natürlichen Personen:
1. in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 bis 16 sowie Bst. b bis k bis zu 700 000 Franken oder bis zum Zweifachen des durch den Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag den Betrag von 700 000 Franken übersteigt;
2. in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 17 Unterbst. aa und bb bis zu 1 000 000 Franken oder bis zum Dreifachen des durch den Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag den Betrag von 1 000 000 Franken übersteigt;
3. in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 17 Unterbst. cc und dd bis zu 4 900 000 Franken oder bis zum Dreifachen des durch den Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag den Betrag von 4 900 000 Franken übersteigt.
4) Wenn es sich bei der in Abs. 3 Bst. a genannten juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens handelt, das einen konsolidierten Abschluss vorzulegen hat, so ist der relevante Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde.
5) Die FMA hat Bussen nach Abs. 2 Bst. a oder Abs. 3 Bst. a gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 1 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:
a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder
c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.
6) Für Übertretungen nach diesem Artikel, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 5 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.
7) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 5 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 6 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
8) Bei fahrlässiger Begehung, in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 17 bei grob fahrlässiger Begehung, werden die Strafobergrenzen nach Abs. 2 bzw. 3 auf die Hälfte herabgesetzt.
9) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.
Art. 32
Verwaltungsmassnahmen
1) Die FMA kann unbeschadet sonstiger Befugnisse nach Art. 21 zusätzlich Folgendes anordnen:
a) im Falle von Verstössen nach Art. 27, 28 oder 31:
1. die öffentliche Bekanntmachung des Namens der natürlichen oder juristischen Person, die für den Verstoss verantwortlich ist, und der Art des Verstosses;
2. die Anordnung an eine verantwortliche natürliche oder juristische Person, die Verhaltensweise, die gegen dieses Gesetz oder die Verordnung (EU) 2023/1114 verstösst, einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen;
3. die Verhängung eines vorübergehenden Verbots für das verantwortliche Mitglied des Leitungsorgans des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder eine andere verantwortliche natürliche Person, bei einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Leitungsaufgaben wahrzunehmen;
b) im Falle von Verstössen nach Art. 27, 28 oder 31 Abs. 1 Bst. a Ziff. 17, zusätzlich zu den Massnahmen nach Bst. a:
1. die Verhängung eines vorübergehenden Verbots für Mitglieder des Leitungsorgans des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder für andere verantwortliche natürliche Personen, Eigengeschäfte zu tätigen;
2. den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen;
3. die Anordnung einer Vorteilsabschöpfung der aus einem Verstoss erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
c) im Falle von wiederholten Verstössen nach Art. 27, 28 oder 31 Abs. 1 Bst. a Ziff. 17, zusätzlich zu den Massnahmen nach Bst. a und b, die Verhängung eines für mindestens zehn Jahre geltenden Verbots für ein Mitglied des Leitungsorgans des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder eine andere natürliche Person, das oder die für den Verstoss verantwortlich ist, bei einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
2) Die Vorteilsabschöpfung nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege. Die Vorteilsabschöpfung verjährt nach einem Ablauf von fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung.
3) Die Vorteilsabschöpfung nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 findet keine Anwendung, wenn der wirtschaftliche Vorteil durch Schadenersatz oder sonstige Leistungen ausgeglichen ist. Soweit der Begünstigte solche Leistungen erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der bezahlte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurückzuerstatten. Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden.
Art. 33
Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot
1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 26 bis 28 und 31 sowie Verwaltungsmassnahmen nach Art. 32 berücksichtigen das Landgericht und die FMA:
a) in Bezug auf den Verstoss insbesondere:
1. dessen Schwere und Dauer;
2. die erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste, soweit bezifferbar;
3. Dritten entstandene Verluste, soweit bezifferbar;
4. Auswirkungen des Verstosses auf die Interessen der Inhaber von Kryptowerten und der Kunden von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, insbesondere Kleinanleger;
b) in Bezug auf die für den Verstoss verantwortlichen natürlichen und juristischen Personen insbesondere:
1. den Grad an Verantwortung;
2. die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich insbesondere aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
3. die Kooperationsbereitschaft mit der FMA oder dem Landgericht, unbeschadet der Notwendigkeit, die Herausgabe der von dieser Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste einzuziehen;
4. frühere Verstösse;
5. die Massnahmen, die ergriffen wurden, um zu verhindern, dass sich Verstösse wiederholen;
6. ob der Verstoss vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.
2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.
Art. 34
Verantwortlichkeit
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen, Bussen und Kosten.
Art. 35
Veröffentlichung von Strafen und Verwaltungsmassnahmen
1) Die FMA veröffentlicht rechtskräftige Entscheidungen über verhängte Strafen und Verwaltungsmassnahmen wegen Verstössen nach Art. 26 Bst. b bis e, Art. 27, 28 oder 31 unverzüglich auf ihrer Internetseite, nachdem die von der Entscheidung betroffene Person darüber informiert wurde. Sie kann die Veröffentlichung von Entscheidungen aufschieben, diese Entscheidungen in anonymisierter Form bekanntmachen oder, soweit eine Aufschiebung oder Anonymisierung nicht ausreicht, auf eine Veröffentlichung verzichten, wenn die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten zufolge einer einzelfallbezogenen Verhältnismässigkeitsprüfung:
a) laufende Ermittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährden würde; oder
b) bei Verwaltungsmassnahmen, die als geringfügig angesehen werden, unverhältnismässig wäre.
2) Die FMA hat die Veröffentlichung nach Abs. 1 mindestens fünf Jahre auf ihrer Internetseite zugänglich zu machen. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten nur aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien des Abs. 1 erfüllt werden würde.
VIII. Schlussbestimmungen
Art. 36
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen; dabei berücksichtigt sie die Vorgaben, Standards und Verfahren der Europäischen Aufsichtsbehörden.
Art. 37
Anwendbarkeit von EU-Rechtsvorschriften
1) Bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen gelten als nationale Rechtsvorschriften:
a) die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937;
b) die Durchführungsrechtsakte zur Verordnung (EU) 2023/1114.
2) Der vollständige Wortlaut der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://eurlex.europa.eu veröffentlicht; er kann auf der Internetseite der FMA unter www.fma-li.li abgerufen werden.
Art. 38
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Februar 2025 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Art. 1 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2023/1114 in das EWR-Abkommen in Kraft4.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 94/2024 und 129/2024

2   Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40)

3   Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1)

4   Inkrafttreten: 24. Juni 2025 (LGBl. 2025 Nr. 306).