0.110.043.94
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 332 ausgegeben am 8. Juli 2025
Kundmachung
vom 1. Juli 2025
des Beschlusses Nr. 170/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. Juli 2024
Zustimmung des Landtags: 6. Dezember 20241
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2025
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 170/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 170/2024
vom 5. Juli 2024
zur Änderung von Anhang XII (Freier Kapitalverkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates3, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Verordnung (EU) 2021/1230 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
3. Anhang XII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XII des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 3 (Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:
"32021 R 1230: Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 20)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Der Text von Art. 2 Nummer 12 erhält folgende Fassung:
‚Kleinstunternehmen‘ ein Unternehmen, das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Zahlungsdienstvertrags eine Einheit ist, die unabhängig von ihrer Rechtsform eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmässig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Die Grössenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft. Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.‘
b) Für die EFTA-Staaten beginnt die Geltung des Art. 4 Abs. 1 bis 4 und des Art. 5 ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 170/2024 vom 5. Juli 2024.
c) Für die EFTA-Staaten beginnt die Geltung des Art. 4 Abs. 5 und 6 zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 170/2024 vom 5. Juli 2024.
d) In Art. 4 Abs. 5 werden die Wörter ‚Währung der Union‘ durch die Wörter ‚amtliche Währung der Vertragsparteien des EWR-Abkommens‘ ersetzt.
e) Für die EFTA-Staaten beginnt die Geltung des Art. 4 Abs. 7 ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 170/2024 vom 5. Juli 2024, soweit er sich auf Art. 4 Abs. 1 bis 4 bezieht, und zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 170/2024 vom 5. Juli 2024, soweit er sich auf Art. 4 Abs. 5 bis 6 bezieht."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2021/1230 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Juli 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.4
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Juli 2024.
(Es folgen die Unterschriften)

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 128/2024

2   ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 20.

3   ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11.

4   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.