vom 9. Dezember 2025
Aufgrund von Art. 37 Abs. 4 und Art. 94 des Gesetzes vom 5. April 2023 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG), LGBl. 2023 Nr. 216, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 2
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026.
1
Der Liechtensteinische Frequenzzuweisungsplan wird im Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Der vollständige Wortlaut des Frequenzzuweisungsplans kann beim Amt für Kommunikation bezogen oder im Internet unter
www.ak.llv.li abgerufen werden.