| 0.110.044.25 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2025 | Nr. 567 | ausgegeben am 16. Dezember 2025 |
Kundmachung
vom 9. Dezember 2025
der Beschlüsse Nr. 203/2021, 204/2021, 206/2021, 208/2021, 211/2021, 213/2021, 214/2021 und 216/2021 bis 224/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 9. Juli 2021
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 10. Juli 2021
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 16 die Beschlüsse Nr. 203/2021, 204/2021, 206/2021, 208/2021, 211/2021, 213/2021, 214/2021 und 216/2021 bis 224/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung:
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 203/2021
vom 9. Juli 2021
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/621 der Kommission vom 15. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf die Einstufung des Stoffs Imidacloprid hinsichtlich der Rückstandshöchstmenge in Lebensmitteln tierischen Ursprungs
1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2021/621 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
2.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 204/2021
vom 9. Juli 2021
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 der Kommission vom 3. November 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Zitronensäure in Anhang I
3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12n (Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2021/407 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 206/2021
vom 9. Juli 2021
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/98 der Kommission vom 28. Januar 2021 zur Nichtgenehmigung von Esbiothrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18
5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/103 der Kommission vom 29. Januar 2021 zur Nichtgenehmigung von Kohlendioxid als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19
6 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12zzzzzzr (Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1765 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"12zzzzzzs.
32021 D 0098: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/98 der Kommission vom 28. Januar 2021 zur Nichtgenehmigung von Esbiothrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18
(ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 214)
12zzzzzzt.
32021 D 0103: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/103 der Kommission vom 29. Januar 2021 zur Nichtgenehmigung von Kohlendioxid als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19
(ABl. L 34 vom 1.2.2021, S. 31)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2021/98 und (EU) 2021/103 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
7.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2021
vom 9. Juli 2021
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1643 der Kommission vom 5. November 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Calciumphosphid, Denathoniumbenzoat, Haloxyfop-P, Imidacloprid, Pencycuron und Zeta-Cypermethrin
8 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2087 der Kommission vom 14. Dezember 2020 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Mancozeb gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
9 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
2. Nach Nummer 13zzzzzzzzzzzg (Durchführungsverordnung (EU) 2020/1498 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"13zzzzzzzzzzzh.
32020 R 2087: Durchführungsverordnung (EU) 2020/2087 der Kommission vom 14. Dezember 2020 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Mancozeb gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(ABl. L 423 vom 15.12.2020, S. 50)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/1643 und (EU) 2020/2087 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
10.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 211/2021
vom 9. Juli 2021
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1207 der Kommission vom 19. August 2020 zur Festlegung von Vorschriften zur Anwendung der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich gemeinsamer Spezifikationen für die Aufbereitung von Einmalprodukten
11 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 14 (Durchführungsverordnung (EU) 2017/2185 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"15.
32020 R 1207: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1207 der Kommission vom 19. August 2020 zur Festlegung von Vorschriften zur Anwendung der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich gemeinsamer Spezifikationen für die Aufbereitung von Einmalprodukten
(ABl. L 273 vom 20.8.2020, S. 3)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1207 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
12.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 213/2021
vom 9. Juli 2021
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/866 der Kommission vom 28. Mai 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die vorsichtige Bewertung nach Art. 105 Abs. 14
13 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 14af (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/101 der Kommission) Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2020/866 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
14.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 214/2021
vom 9. Juli 2021
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/249 der Kommission vom 17. Februar 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2197 in Bezug auf eng verbundene Währungen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
15 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 14ax (Durchführungsverordnung (EU) 2015/2197 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2021/249 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
16.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 216/2021
vom 9. Juli 2021
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/528 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Mindestinformationen des Dokuments, das der Öffentlichkeit bei einer Ausnahme von der Prospektpflicht im Zusammenhang mit einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots, einer Verschmelzung oder einer Spaltung zur Verfügung zu stellen ist
17, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 29bdb (Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"29bdc.
32021 R 0528: Delegierte Verordnung (EU) 2021/528 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Mindestinformationen des Dokuments, das der Öffentlichkeit bei einer Ausnahme von der Prospektpflicht im Zusammenhang mit einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots, einer Verschmelzung oder einer Spaltung zur Verfügung zu stellen ist
(ABl. L 106 vom 26.3.2021, S. 32)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2021/528 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
18.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 217/2021
vom 9. Juli 2021
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/529 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Regulierungsstandards zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 zwecks Anpassung der bei bestimmten Nichteigenkapitalinstrumenten anwendbaren Liquiditätsschwellenwerte und Handelsperzentile zur Bestimmung des für das Finanzinstrument typischen Umfangs
19 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 31baz (Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission) Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2021/529 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
20.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 218/2021
vom 9. Juli 2021
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/85 der Kommission vom 27. Januar 2021 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der Vereinigten Staaten von Amerika für von der Securities and Exchange Commission (Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) zugelassene und beaufsichtigte zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
21 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31bcay (Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1308 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"31bcaz.
32021 D 0085: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/85 der Kommission vom 27. Januar 2021 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der Vereinigten Staaten von Amerika für von der Securities and Exchange Commission (Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) zugelassene und beaufsichtigte zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 29 vom 28.1.2021, S. 27)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/85 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
22.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 219/2021
vom 9. Juli 2021
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/70 der Kommission vom 23. Oktober 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 über technische Regulierungsstandards zur Abwicklungsdisziplin im Hinblick auf ihr Inkrafttreten
23 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 31bfh (Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2021/70 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
24.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 220/2021
vom 9. Juli 2021
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Delegierte Beschluss (EU) 2020/1071 der Kommission vom 18. Mai 2020 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Ausschluss von aus der Schweiz ankommenden Flügen aus dem Emissionshandelssystem der EU
25 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird Nummer 21al (Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:
1. Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
2. Anpassung u wird Anpassung v.
3. Nach Anpassung t wird folgende Anpassung eingefügt:
"u) In Abs. 2 des Eintrags ,Luftverkehr‘ in der Spalte ,Tätigkeiten‘ der Tabelle in Anhang I gelten Bst. j Abs. 2, Bst. k und Bst. l ab dem 1. Januar 2020."
Art. 2
Der Wortlaut des Delegierten Beschlusses (EU) 2020/1071 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
26.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 221/2021
vom 9. Juli 2021
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission vom 12. März 2021 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021-2025 gemäss Art. 10a Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
27 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Beschluss (EU) 2021/355 der Kommission vom 25. Februar 2021 über nationale Umsetzungsmassnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäss Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
28 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens werden nach Nummer 21alm (Delegierter Beschluss (EU) 2019/708 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"21aln.
32021 D 0355: Beschluss (EU) 2021/355 der Kommission vom 25. Februar 2021 über nationale Umsetzungsmassnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäss Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 221)
21alo.
32021 R 0447: Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission vom 12. März 2021 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021-2025 gemäss Art. 10a Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 87 vom 15.3.2021, S. 29)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 und des Beschlusses (EU) 2021/355 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
29.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 222/2021
vom 9. Juli 2021
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1806 der Kommission vom 25. November 2020 über die Genehmigung der Leerlaufsegelfunktion in Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor und in nicht extern aufladbaren Hybridelektro-Personenkraftwagen als innovative Technologie gemäss der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/128/EU, 2013/341/EU, 2013/451/EU, 2013/529/EU, 2014/128/EU, 2014/465/EU, 2014/806/EU, (EU) 2015/158, (EU) 2015/206, (EU) 2015/279, (EU) 2015/295, (EU) 2015/1132, (EU) 2015/2280, (EU) 2016/160, (EU) 2016/265, (EU) 2016/588, (EU) 2016/362, (EU) 2016/587, (EU) 2016/1721, (EU) 2016/1926, (EU) 2017/785, (EU) 2017/1402, (EU) 2018/1876, (EU) 2018/2079, (EU) 2019/313, (EU) 2019/314, (EU) 2020/728, (EU) 2020/1102 und (EU) 2020/1222 der Kommission
30 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsbeschlüsse 2013/128/EU
31, 2013/341/EU
32, 2013/451/EU
33, 2013/529/EU
34, 2014/128/EU
35, 2014/465/EU
36, 2014/806/EU
37, (EU) 2015/158
38, (EU) 2015/206
39, (EU) 2015/279
40, (EU) 2015/295
41, (EU) 2015/1132
42, (EU) 2015/2280
43, (EU) 2016/160
44, (EU) 2016/265
45, (EU) 2016/362
46, (EU) 2016/587
47, (EU) 2016/588
48, (EU) 2016/1721
49, (EU) 2016/1926
50, (EU) 2017/785
51, (EU) 2017/1402
52, (EU) 2018/1876
53, (EU) 2018/2079
54, (EU) 2019/313
55, (EU) 2019/314
56, (EU) 2020/1102
57 und (EU) 2020/1222
58, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, werden mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1806 aufgehoben und sind daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
3. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1861 der Kommission
59, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, ist überholt und daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
4. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XX Kapitel III des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 21azh (Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1232 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"21azi.
32020 D 1806: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1806 der Kommission vom 25. November 2020 über die Genehmigung der Leerlaufsegelfunktion in Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor und in nicht extern aufladbaren Hybridelektro-Personenkraftwagen als innovative Technologie gemäss der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/128/EU, 2013/341/EU, 2013/451/EU, 2013/529/EU, 2014/128/EU, 2014/465/EU, 2014/806/EU, (EU) 2015/158, (EU) 2015/206, (EU) 2015/279, (EU) 2015/295, (EU) 2015/1132, (EU) 2015/2280, (EU) 2016/160, (EU) 2016/265, (EU) 2016/588, (EU) 2016/362, (EU) 2016/587, (EU) 2016/1721, (EU) 2016/1926, (EU) 2017/785, (EU) 2017/1402, (EU) 2018/1876, (EU) 2018/2079, (EU) 2019/313, (EU) 2019/314, (EU) 2020/728, (EU) 2020/1102 und (EU) 2020/1222 der Kommission
(ABl. L 402 vom 1.12.2020, S. 91)"
2. Der Text der Nummern 21aed (Durchführungsbeschluss 2013/128/EU der Kommission), 21aee (Durchführungsbeschluss 2013/341/EU der Kommission), 21aef (Durchführungsbeschluss 2013/451/EU der Kommission), 21aeg (Durchführungsbeschluss 2013/529/EU der Kommission), 21aeh (Durchführungsbeschluss 2014/128/EU der Kommission), 21aei (Durchführungsbeschluss 2014/465/EU der Kommission), 21aej (Durchführungsbeschluss 2014/806/EU der Kommission), 21aek (Durchführungsbeschluss (EU) 2015/158 der Kommission), 21ael (Durchführungsbeschluss (EU) 2015/206 der Kommission), 21aem (Durchführungsbeschluss (EU) 2015/279 der Kommission), 21aen (Durchführungsbeschluss (EU) 2015/295 der Kommission), 21aeo (Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1132 der Kommission), 21aep (Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2280 der Kommission), 21aeq (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/160 der Kommission), 21aer (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/265 der Kommission), 21aes (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/362 der Kommission), 21aet (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/587 der Kommission), 21aeu (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/588 der Kommission), 21aev (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1721 der Kommission), 21aew (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1926 der Kommission), 21aex (Durchführungsbeschluss (EU) 2017/785 der Kommission), 21aeza (Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1402 der Kommission), 21aezb (Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2079 der Kommission), 21aeze (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/314 der Kommission), 21aye (Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1876 der Kommission), 21ayf (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/313 der Kommission), 21azb (Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1102 der Kommission) und 21azg (Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1222 der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1806 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
60.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 223/2021
vom 9. Juli 2021
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens sollte auf die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1044 der Kommission vom 8. Mai 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Werte für Treibhauspotenziale und die Inventarleitlinien und im Hinblick auf das Inventarsystem der Union sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 666/2014 der Kommission
61 ausgeweitet werden.
2. Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens sollte auf die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 der Kommission vom 7. August 2020 über die Struktur, das Format, die Verfahren für die Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäss der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission
62 ausgeweitet werden.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission
63, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
4. Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird Art. 3 Abs. 8 Bst. a wie folgt geändert:
1. Unter dem dritten Gedankenstrich (Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates) werden in Anpassung iv die Wörter "in dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 269/2019 vom 25. Oktober 2019" durch die Wörter "im vorliegenden Absatz" ersetzt.
2. Nach dem dritten Gedankenstrich (Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:
"-
32020 R 1044: Delegierte Verordnung (EU) 2020/1044 der Kommission vom 8. Mai 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Werte für Treibhauspotenziale und die Inventarleitlinien und im Hinblick auf das Inventarsystem der Union sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 666/2014 der Kommission
(ABl. L 230 vom 17.7.2020, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die EFTA-Staaten nur insoweit, als sie die Durchführung des vorliegenden Absatzes betreffen."
3. Der fünfte Gedankenstrich (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission) erhält folgende Fassung:
"-
32020 R 1208: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 der Kommission vom 7. August 2020 über die Struktur, das Format, die Verfahren für die Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäss der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission
(ABl. L 278 vom 26.8.2020, S. 1)
Die anwendbaren Bestimmungen dieser Verordnung sind nachstehend aufgeführt und gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
i) Nur die folgenden Bestimmungen der Verordnung finden Anwendung: die Art. 1 bis 3, 7 bis 10, 12 bis 15, 17 bis 24, 26 bis 40 und die Anhänge VI bis VIII, X bis XX sowie XXII bis XXV.
ii) Die unter Ziff. i aufgeführten Bestimmungen gelten für die EFTA-Staaten nur insoweit, als sie die Durchführung des vorliegenden Absatzes betreffen."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
64.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 224/2021
vom 9. Juli 2021
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens sollte auf den Beschluss (EU) 2020/1782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 zur Änderung des Beschlusses Nr. 573/2014/EU über die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen
65 ausgeweitet werden.
2. Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird in Art. 15 Abs. 9 erster Gedankenstrich (Beschluss Nr. 573/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft
66.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
2
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
4
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
7
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
10
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
12
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
14
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
16
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
18
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
22
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
24
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
26
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
29
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
60
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
64
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
66
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.