vom 9. Dezember 2025
des Beschlusses Nr. 215/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 9. Juli 2021
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 2023
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 215/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 215/2021
vom 9. Juli 2021
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2019/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnungen (EU) Nr. 596/2014 und (EU) 2017/1129 zur Förderung der Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten
1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016
2, die mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 190/2019 vom 10. Juli 2019
3 in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, sollte in Anhang IX des EWR-Abkommens auch als Änderungsrechtsakt zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 angefügt werden.
3. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 29a (Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
2. Unter Nummer 29bd (Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
3. Unter Nummer 31ba (Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/2115 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
4
Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.