Abgeschlossen in Asunciòn am 26. November 2024
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2026
In der Erwägung, dass die zuständigen Behörden Unterzeichnerinnen der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch in Bezug auf Finanzkonten (das "Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information" oder "CRS MCAA") sind;
in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden beabsichtigen, die Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten durch den weiteren Ausbau ihrer Beziehungen im Bereich der gegenseitigen Unterstützung in Steuersachen kontinuierlich zu fördern, wie dies im Rahmen des bestehenden automatischen Informationsaustauschs nach dem CRS MCAA zum Ausdruck kommt;
in der Erwägung, dass das CRS MCAA vorsieht, dass das Recht der Staaten oder Gebiete voraussichtlich von Zeit zu Zeit geändert wird, um Aktualisierungen des Gemeinsamen Meldestandards Rechnung zu tragen, und dass, sobald diese Änderungen von einem Staat oder Gebiet in Kraft gesetzt wurden, das CRS MCAA für diesen Staat beziehungsweise dieses Gebiet als Bezugnahme auf die aktualisierte Fassung gelten wird;
in der Erwägung, dass der Gemeinsame Meldestandard im Jahr 2023 aktualisiert wurde, um seinen Anwendungsbereich zu ändern und die Meldepflichten und Sorgfaltsverfahren auszuweiten;
in der Erwägung, dass mit dem vorliegenden Addendum bestimmte Informationen zu den im Rahmen des CRS MCAA auszutauschenden Informationen hinzugefügt werden sollen, um den durch die Aktualisierung des Gemeinsamen Meldestandards im Jahr 2023 eingeführten zusätzlichen Meldepflichten Rechnung zu tragen;
sind die zuständigen Behörden wie folgt übereingekommen:
Abschnitt 1
Ergänzungen zu den auszutauschenden Informationen in Bezug auf die meldepflichtigen Konten
1) Vorbehaltlich der Notifikation gemäss Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Bst. a Ziff. i dieses Addendums sind die zusätzlichen Informationen, die gemäss Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des CRS MCAA in Bezug auf jedes meldepflichtige Konto eines anderen Landes oder Gebiets auszutauschen sind, folgende:
a) ob für jeden Kontoinhaber eine gültige Selbstauskunft vorgelegt wurde;
b) die Rolle(n), aufgrund derer jede meldepflichtige Person eine beherrschende Person eines Rechtsträgers ist, der Inhaber eines Kontos ist, und ob für jede meldepflichtige Person eine gültige Selbstauskunft vorgelegt wurde;
c) die Art des Kontos, ob es sich um ein bestehendes oder ein Neukonto handelt und ob es ein Gemeinschaftskonto ist, einschliesslich der Anzahl der gemeinsamen Kontoinhaber; und
d) im Falle einer Eigenkapitalbeteiligung an einem Investmentunternehmen, das ein Rechtsgebilde ist, die Rolle(n), aufgrund derer die meldepflichtige Person Inhaberin einer Beteiligung ist.
Abschnitt 2
Allgemeine Bedingungen
1) Dieses Addendum gilt für die zuständigen Behörden, die auch Unterzeichnerinnen des Addendums sind. Es ist ein integraler Bestandteil des CRS MCAA und die Bestimmungen des CRS MCAA werden sinngemäss auf dieses Addendum angewendet.
2) Eine zuständige Behörde muss dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Addendums oder so bald als möglich danach Folgendes vorlegen:
a) eine aktualisierte Notifikation gemäss Abschnitt 7 Unterabschnitt 1 Bst. a des CRS MCAA:
aa) in der bestätigt wird, dass der betreffende Staat beziehungsweise das betreffende Gebiet über die notwendigen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Aktualisierung des Gemeinsamen Meldestandards von 2023 verfügt, und in der die jeweils massgeblichen Zeitpunkte für das Inkrafttreten in Bezug auf Abschnitt 1 dieses Addendums und für die Anwendung oder den Abschluss der erweiterten Melde- und Sorgfaltsverfahren genannt sind oder ein aufgrund von hängigen innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren allenfalls festgelegter Zeitraum der vorläufigen Anwendung dieses Addendums angegeben ist; oder
bb) in der darauf hingewiesen wird, dass ihr Staat beziehungsweise Gebiet noch nicht über die erforderlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Aktualisierung des Gemeinsamen Meldestandards von 2023 verfügt, und daher das Einverständnis dafür eingeholt wird, während eines bestimmten Übergangszeitraums weiterhin Informationen ohne die Anwendung oder den Abschluss der erweiterten Melde- und Sorgfaltsverfahren der Aktualisierung des Gemeinsamen Meldestandards von 2023 zu übermitteln; und
b) eine aktualisierte Notifikation gemäss Abschnitt 7 Unterabschnitt 1 Bst. f des CRS MCAA, in der die Staaten oder Gebiete der zuständigen Behörden angegeben sind, deren mit der Notifikation gemäss Unterabschnitt 2 Bst. a Ziff. ii dieses Addendums eingereichten Anträge sie akzeptiert.
Geschehen in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
(Es folgen die Unterschriften)
1
Übersetzung des englischen Originaltextes.
2
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
48/2025